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| Das Gericht entscheidet mit Zustimmung der Beteiligten durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO), sowie nach Schluss der mündlichen Verhandlung und Ablauf der Schriftsatzfrist am 06.11.2020 ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). |
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| Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. |
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| Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet und daher abzuweisen. Denn der angefochtene Bescheid ist hinsichtlich seiner Ziffern 4 – 6 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG. |
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| Eine Erkrankung kann einen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur begründen, wenn die „erhebliche konkrete“ Gefahr besteht, dass sich eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat wesentlich verschlechtert (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). |
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| Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der „beachtlichen“ Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U. v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 -, juris) d.h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ zu erwarten sein (BVerwG, B. v. 2.11.1995 – 9 B 710/94 – DVBl 1996,108). Eine Gefahr ist dann „erheblich", wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr „konkret“ sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes „alsbald nach der Rückkehr“ des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird, weil er auf die dort unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (BVerwG, U. v. 29.7.1999 – 9 C 2/99 – juris, Rn. 8). Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn im Heimatland des Ausländers die notwendige Behandlung oder Medikation seiner Erkrankung zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. etwa BVerwG, U. v. 29.10.2002 – 1 C 1/02 – juris Rn. 9). |
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| Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen ist eine konkrete Gefahr einer wesentlichen Gesundheitsverschlechterung für die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach China zu verneinen. |
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| Es ist nicht ersichtlich, dass ihr dort „alsbald“, also in einem konkreten, überschaubaren, relativ engen zeitlichen Zusammenhang mit der Rückkehr eine Gesundheitsverschlechterung droht (vgl. zum Begriff der „alsbald“ drohenden Gefahrenrealisierung: BVerwG, U. v. 31.03.1981 – 9 C 237/80 -, juris, Rn. 14: „absehbarer“ Zeitraum, nicht nur der „gegenwärtige Zeit-Punkt“ oder die „unmittelbar bevorstehende“ Zeit, sondern auch Entwicklungen die sich „abzeichnen“, auf „längere Sicht“; BVerwG, U. v.1.6.2011 – 10 C 10.10 – juris: auf „absehbare“ Zeit müssen Verhältnisse stabil bleiben; BVerfG, U. v. 14.05.1996 – 2 BvR 1507/93 -, u.a. – juris, Rn. 132, 135: „in naher Zukunft“ darf es keine nachteiligen Veränderungen geben. Wenn Verhältnisse „vielschichtig, undurchsichtig, instabil“, dann lässt sich eine solche Prognose,(es werde nichts passieren), nicht verantwortlich treffen; VG Düsseldorf, U. v. 13.04.2007 – 13 K 2528/06.A -, juris, Rn. 23: „angemessener“ Prognosezeitraum). |
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| Aktuell ist sie nämlich nicht krank. Vielmehr ist sie gesund, d.h. ihre körperlichen Lebensfunktionen sind nicht etwa eingeschränkt. Das zeigt schon der Umstand, dass sie sich aktuell in keiner Behandlung, sondern nur in einem Vorsorgekontrollprogramm befindet, und keiner Medikation unterliegt, sondern arbeitsfähig ist. Wie sie in der mündlichen Verhandlung selbst angab, arbeitet sie – soweit das nicht infolge der coronabedingten Restriktionen rechtlich durch Schließung von Lokalen etc. ausgeschlossen war – in Deutschland in der Gastronomie. Einen gesunden, einsatzfähigen Eindruck hat sie insoweit auch in der mündlichen Verhandlung auf das Gericht gemacht. |
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| Ihr einstiger Gebärmutterhalskrebstumor ist schon 2018 erfolgreich durch Strahlen- und Chemotherapie beseitigt worden. |
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| Gegen die bei ihr aufgetretenen, zur Auslösung eines Gebärmutterhalskrebses geeigneten Pappilomaviren (HPV) ist die Klägerin außerdem nach den vorliegenden Attesten zudem zuletzt mit den dafür erforderlichen drei Impfungen mit dem Impfstoff Gardasil auch noch immunisiert worden. |
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| Es besteht allerdings ein verbleibendes Restrisiko eines Rezidivs, also einer Wiederkehr des Tumors. Nach zwei Jahren liegt die Progressionsfreiheit allerdings bei 70%. In den vergangenen zwei Jahren bis zur letzten Untersuchung im Oktober – und mangels gegenteiliger Mitteilung der Klägerin offenbar auch trotz der für 17.12.2020 vorgesehenen Untersuchung bis heute nicht – wurde insoweit auch tatsächlich kein Tumorrezidiv festgestellt. Sie ist insoweit also sogar bisher in diesen zwei Jahren zu 100% progressionsfrei geblieben. |
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| Damit bleibt es bei der ausweislich des Attests vom 06.11.2020 bei einer fünf Jahre nach der Tumorbeseitigung mit Blick auf mögliche Rezidive bestehenden Überlebensrate von 60%. Der Umstand, dass danach im schlimmsten Fall drei Jahre von heute an gerechnet die Klägerin, bliebe sie in China völlig unbehandelt und ohne jede Vorsorgeuntersuchung, nur noch mit einer Wahrscheinlichkeit von 60% lebt, genügt hier allerdings, so hart das klingen mag, nicht für das Vorliegen einer das Abschiebungshindernis begründenden „konkreten“ Gefahr. |
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| Das Attest spricht insoweit zwar vor diesem Hintergrund vor einem „nicht unerheblichen“ Rezidivrisiko. Das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG schützt aber nur vor konkreten, sich alsbald realisierenden Gefahren, hingegen nicht vor daran gemessen bloßen, deutlich abstrakteren Krankheitsrisiken, also dem Fall, dass womöglich erst in weiterer nicht konkret absehbarer Zukunft oder gar erst Jahre nach der Rückkehr eine Krankheit wieder ausbricht, auch wenn es dafür, wie im vorliegenden Fall, eine gewisse, allerdings hier eben gerade nicht „überwiegende“ Wahrscheinlichkeit geben mag. Das zeigt schon der Umstand, dass mit einer Rückkehr der Klägerin kein Abbruch einer aktuellen hier in Deutschland stattfindenden Therapie, d.h. der Behandlung einer konkret vorliegenden Erkrankung, verbunden wäre, sondern dadurch allenfalls die hier regelmäßig durchgeführten Vorsorgeuntersuchungen beendet würden. Diese strengen Anforderungen an eine Wahrscheinlichkeit im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG resultieren letztlich daraus, dass diese Norm dem Schutz des Grundrechts des Ausländers aus Art.2 GG dient. Ein Grundrechtsschutz bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, also Fällen mit Auslandsbezug wie dem vorliegenden, ist jedoch verfassungsrechtlich nur geboten, wenn hier eine enge und unmittelbare Kausalität im Sinne einer klaren Überschaubarkeit der vom deutschen Staat mit einer Abschiebung angestoßenen Kausalkette besteht, weil sich nur dann überhaupt sagen lässt, dass der deutsche Staat den Betroffenen „durch“ die Abschiebung an der Gesundheit beschädigt, indem er ihn ins Ausland und dort wiederum in eine Situation bringt, in der er „überwiegend“ wahrscheinlich einen Gesundheitsschaden erleiden wird. Nur dann ist ein genügend enger Zurechnungszusammenhang gegeben, der es überhaupt rechtfertigt, eine Verantwortung der deutschen Staatsgewalt auch für sich erst im Ausland realisierende Folgen eigenen Staatshandelns zu begründen (vgl. Cremer, Der Schutz vor den Auslandsfolgen aufenthaltsbeendender Maßnahmen, Diss. 1993, S. 272, wonach „objektive Vorhersehbarkeit“ der Auslandsfolge Voraussetzung für die Zurechnung ist). Denn je weiter der Prognosehorizont vom Zeitpunkt der Rückkehr ins Heimatland entfernt in der Zukunft liegt, desto schwächer und immer weniger belastbar wird die für eine unmittelbare Zurechnung eines Ereignisses als unmittelbarer Erfolg einer Abschiebungshandlung erforderliche Kausalkette, weil sich dann für einen bestimmten Schadenseintritt immer mehr andere, erst im Ausland selbst sich entwickelnde selbständig hinzutretende oder überholende Kausalitäten ergeben, die dem abschiebenden Staat beim besten Willen nicht mehr als nachteilige Folge der Abschiebung zugerechnet werden können und dürfen, auch wenn diese als solche nach einer nicht weiter wertenden Kausalitätsprüfung im Sinne einer conditio-sine-qua-non nach wie vor noch ursächlich mit der Abschiebung verknüpft sind, welche den ausländischen Entstehungsort des Schadens erst möglich gemacht hat. Die Gefahr muss sich daher doch so aktuell und konkret ohne weitere Zwischenschritte abzeichnen, dass sie noch innerhalb des Prognosehorizonts scharf hervortritt. In der Rechtsprechung zu den gesundheitsbedingten Abschiebungshindernissen wird daher danach differenziert, in welchem Stadium sich die Krankheit befindet: Ist sie noch gar nicht ausgebrochen, aber dem Betroffenen immanent und in ihm mit dem Risiko eines Ausbruchs angelegt, so genügt dies nicht für die Annahme eines Abschiebungsverbots (vgl. etwa VG Osnabrück, U. v. 14.01.2003 – 5 A 565/02 -, Asylmagazin – www.asyl.net- M4071- für eine erst in zwei Jahren nach der Abschiebung notwendig werdende Operation; ferner OVG Sachsen, U. v. 05.11.2003 – 2 B 528/02.A -, Asylmagazin –www.asyl.net – M4868 - für Leukämieerkrankung, bei der innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der Therapie keine Rückfallerscheinungen aufgetreten waren). Es genügt also nicht, dass sich eine Krankheit irgendwann zu einem nicht näher absehbaren Zeitpunkt später in vollem Umfang, unter Umständen auch mit tödlichen Folgen, realisieren mag (vgl. Heinhold, InfAuslR 2000, 333 und Schöndorf/Giese, Krankheitsbedingte Abschiebungshindernisse, BAMF Schriftenreihe Nr. 6/2000, S. 99 [107]). Ist sie hingegen bereits ausgebrochen und wird behandelt und befindet sich in einem Endstadium, so genügt der Behandlungsabbruch dann für die Annahme eines Abschiebungsverbots. Dazwischen wird etwa bei einer AIDS-Erkrankung - nach der Art der Belastung und der latenten Gefahr einer Verschlechterung anhand der verschiedenen durch die unterschiedliche Virenlast bestimmten Stadien differenziert (vgl. im Einzelnen dazu mit Rspr.Nw. etwa Müller, Asylmagazin 12/2008, 8 [11, 12]; Wolff, Asylmagazin 11/2004, 16 [17]). |
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| Die Annahme eines Abschiebungsverbots scheitert aber nicht nur an der nach dem oben Gesagten dafür nicht ausreichenden Gefahr eines bei einer vollständige fehlenden Nachsorge und Behandlungsmöglichkeit in China womöglich drohenden Schadenseintritts durch Auftreten eines Rezidivs und Ausbleiben seiner Behandlung. Vielmehr fehlt es im vorliegenden Fall ganz ungeachtet dessen für die Annahme der Voraussetzungen eines gesundheitsbedingten Abschiebungsverbots auch schon selbständig tragend daran, dass nach den individuellen, wirtschaftlichen, sozialen und familiären Verhältnissen der Klägerin nach einer Rückkehr nach China und den dort vorhandenen Möglichkeiten einer Gesundheitsversorgung gar keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Klägerin dort keine weitere Nachsorge-, bzw. Vorsorgeuntersuchungen erhalten oder aber zumindest räumlich nicht erreichen oder jedenfalls nicht finanzieren könnte. |
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| Die Befragung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung durch das Gericht hat ergeben, dass ihre Angaben, die sie zu ihrer sozialen und wirtschaftlichen Situation in der Klage- bzw. Antragsbegründung gemacht hat, schlichtweg nicht zutreffend waren. Sie und ihre Familie sind nicht etwa wegen Kritik an der zwangsweisen Vertreibung aus ihrem Haus und dessen Enteignung im Fokus der Regierung, die ihnen mit Repressalien wegen Staatskritik droht oder sie gar verfolgt. Sie haben auch nicht ersatzlos ihr Haus und alle Einkünfte verloren. Sie war auch nicht gezwungen, bis zur Ausreise aus Angst vor Repressalien sich monatelang nach der Aufgabe des Hauses bei Freunden verstecken zu müssen. Vielmehr hat sie in der mündlichen Verhandlung – ähnlich wie schon in der Anhörung vor dem BAMF und insoweit daher konsistent und glaubhaft – angegeben, die Familie sei vom Dorfrat ersatzweise in einem der vielen anderen leerstehenden Häuser im Dorf untergebracht worden. Dort habe sie sich bis zur Ausreise aufgehalten. Ihre Eltern hätten ihr Einkommen weiterhin in der Landwirtschaft erzielt. Sie selbst habe sich auf Kredit die Brust vergrößern lassen und mit Hilfe der finanziellen Unterstützung durch die Dorfbewohner und das Dorfkommittee die Ausreise nach Deutschland unternommen, um auf Anraten des Dorfchefs dort ein finanziell besseres Leben zu finden und dort gut leben und Geld verdienen zu können. Aus den hier als Asylsuchende während des Asylverfahrens bezogenen Leistungen habe sie mittlerweile ihre Schulden für die auf Kredit finanzierte Brustvergrößerung begleichen können. Ihr 2005 durch Kaiserschnittgeburt auf die Welt gekommener, heute also 16 Jahre alter Sohn aus der Ehe mit dem schon vor ihrer Ausreise verstorbenen Ehemann sei in China bei ihren Eltern, die sich um ihn kümmerten. Ausweislich der Atteste und ihrer Angaben im Rahmen der ärztlichen Untersuchungen hat sie vor der Ausreise auch eine Kaiserschnittgeburt in China und eine Ausschabung offenbar als Leistung des staatlichen Gesundheitssystems erhalten und insoweit mit Hilfe einer Krankenversicherung und zusätzlich aus eigenen finanziellen Mitteln finanzieren können. |
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| Vor diesem Hintergrund kann daher nicht die Rede davon sein, im Falle ihrer Rückkehr sei sie eine kranke, alleinstehende Frau ohne jede Hilfe und Unterstützung und auf sich gestellt und könne keine weitere präventive Vorsorgeuntersuchung und je nach deren Ergebnissen im Falle des Auftauchens und der Entdeckung eines Rezidivs ihrer damaligen Tumorerkrankung auch keine dann auch erneut nötig werdende Tumorbehandlung erhalten bzw. jedenfalls nicht finanzieren. Vielmehr muss sie sich darauf verweisen lassen, mit Hilfe ihrer Eltern und ihres Bruders und auch der Dorfgemeinschaft die Kosten für eine Vorsorgeuntersuchung bzw. ggf. notwendig werdenden Rezidivbehandlung aufzubringen, zumal sie selbst wie oben dargelegt jung, aktuell gesund und arbeitsfähig ist und insoweit auch durch eigene Arbeit ein Einkommen erzielen und Rücklagen für den Krankheitsfall ansparen kann, wie dies den Auskünften zufolge auch sonst durch die staatliche Krankenversicherung im Krankheitsfall nicht vollständig abgedeckten chinesischen Bürger regelmäßig zu tun pflegen. |
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| Soweit sie in der Verhandlung angab, bis zur Ausreise gar nicht mehr gearbeitet zu haben, hat sie dafür trotz Nachfrage keinen nachvollziehbaren Grund und sonstige Einzelheiten anzugeben vermocht, so dass ihr das Gericht insoweit nicht zu glauben vermag, zumal sie noch vor der Ausreise eine kostspielige Schönheitsoperation vornehmen ließ und dafür den Kreditrahmen ihrer Kreditkarte ausschöpfen konnte, was sie bei längerer Arbeitslosigkeit höchstwahrscheinlich nicht hätte tun können. Zu den insoweit deutlich kritischen Stellungnahmen der Beklagten, was ihre Angaben zu ihrem angeblich vor der Ausreise erzielten Verdienst und die Frage der Bonität hinsichtlich eines bei diesem Verdienst das vierzigfaches Jahreseinkommen umfassenden Kreditvolumens angeht, hat die Klägerin sich bezeichnenderweise im Verlauf des Klageverfahrens auch mit keinem Wort eingelassen, sondern lediglich insoweit völlig unsubstantiiert immer wieder nur darauf verwiesen, sie könne ihre Gesundheitsversorgung nicht bezahlen. |
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| Zwar geht das Auswärtige Amt (Lagebericht China 2019 vom 22.12.2019 – Stand November 2019, IV. 2.2. – S. 25) davon aus, dass die finanzielle Absicherung im Krankheitsfall trotz einer für 95% der Bevölkerung geltenden Krankenversicherung ungenügend sei und für Bezieher durchschnittlicher oder gar nur geringer Einkommen eine intensive ärztliche Behandlung eine enorme, oft existenzbedrohende Belastung darstelle. Allerdings geht es hier im Fall der Klägerin zunächst auch nur um die reinen Vorsorgeuntersuchungen, also gerade nicht um intensive, aufwendige, ärztliche Behandlungen. |
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| Dass in China heutzutage auch Vorsorgeprogramme und auch im überschaubaren Rahmen finanzierbare Impfmöglichkeiten (unter anderem mit demselben Impfstoff, den die Klägerin schon in Deutschland erhalten hat, nämlich mit Gardasil) bezüglich Gebärmutterhalskrebserkrankungen der dort lebenden chinesischen Frauen existieren, ergibt sich aus den in der mündlichen Verhandlung eingeführten Erkenntnismittel. Auf das Sitzungsprotokoll, in dem diese im Einzelnen nebst Kurzangabe ihres Inhalts aufgeführt werden, wird Bezug genommen. |
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| (Im Einzelnen geht es um folgende Erkenntnismittel: allgemein zur Gesundheitsversorgung IOM Länderinformationsblatt China 2019 S. 4- https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_China_DE.pdf, wonach grundständige Krankenhäuser sowohl in größeren als auch kleineren Städten zu finden seien und für die Landbevölkerung eine sehr preiswerte Krankenversicherung mit 75% Deckung existiere und Medikamente auf dem gut entwickelten Markt überall erhältlich und bei lokal hergestellten Medikamenten die Kosten dafür auch gering seien; Don Hackett, China´s HPV Vaccine Coming Soon, Artikel vom 30.04.2020 updated 18.06.2020 - https://www.vaxbeforecancer.com/chinas-hpv-vaccine-coming-soon, wonach China im Kampf gegen Gebärmutterhalskrebs einen großen Schritt durch Entwicklung eines eigenen Impfstoffs (Cecolin) vorangekommen sei, dass ab Mai 2020 auch in kommunalen Krankenhäusern auf Provinzebene für ca. 46 Dollar erhältlich sei, was umgerechnet 580 Yuan betrage, und daher for viele arme Patienten erschwinglich sei; ebenso China Global Television Network, CGTN, China-made HPV vaccine comes to the rescue, Artikel vom 09.01.2020 -https://news.cgtn.com/news/2020-01-09/China-made-HPV-vaccine-comes-to-the-rescue-N7kwyGP9yo/index.html, wonach der eigene chinesisch entwickelte Impfstoff mit 47 Dollar halb so teuer wie aus dem Ausland importierter Impfstoff sei; dazu, dass schon 2017 das chinesische Pharmaunternehmen CJMT, eine Tochter des Staatskonzerns Sinopharm Group, eine exclusive Lizenz des Früherkennungstests für Gebärmutterhalskrebs GynTect für China erworben hat um damit den Früherkennungsbedarf der in China lebenden ca. 550 Mio. Frauen über 15 Jahre zu decken und dass es um ein Milliardengeschäft geht: Artikel vom 05.04.2017 - https://www.oncgnostics.com/blog/2017/04/06/gyntect-bald-in-china-verfuegbar-onc gnostics-erteilt-exklusive-lizenz-an-chinesische-sinopharm-tochter/). |
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| Chemo- und Strahlentherapien sind auch in China für Krebspatienten verfügbar und finanzierbar (vgl. MEDCOI Auskunft vom 04.01.2018 an Belgisches Immigrationsamt – BDA-20171206-CN-6691 zur Brustkrebsbehandlung einer 57 Chinesin und MedCOI – Auskunft vom 11-03 – 2019 BMA 12121 des Immigration und Naturalization Service der Niederlande zur Prostata-Krebs-Behandlung eines 67-jährigen Chinesen). |
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| Anders als noch vor Jahrzehnten ist China heute auch kein Entwicklungsland mehr, sondern eine führende, wissenschaftlich, technisch und medizinisch starke Weltmacht, der die Gesundheit ihrer Bürger anders als vielen anderen Großmächten, nicht gleichgültig ist, sondern die sich aktiv darum kümmert, wie auch die aktuelle Bewältigung der Corona-Krise in China zeigt. |
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| Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, trägt sie gem. § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten, soweit sie im Übrigen mit ihrer Klage unterlegen ist, trägt sie gem. § 154 Abs. 1 VwGO auch die übrigen Kosten des – gem. § 83b AsylG gerichtkostenfreien – Verfahrens. |
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