Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - A 1 K 6245/18

Tenor

Das Verfahren wird bezüglich des Klägers eingestellt, nachdem dieser die Klage zurückgenommen hat.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12.09.2018 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und die Beklagte tragen jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst. Der Kläger trägt ferner ½, die Klägerin 1/18 und die Beklagte 4/9 der Gerichtskosten Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10.

Tatbestand

 
Die Kläger reisten 2016 auf dem Landweg ins Bundesgebiet ein. Am 12.07.2016 stellten sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) jeweils einen Asylantrag. Dabei gab der Kläger an, am 10.02.1996 in Quooryole geboren zu sein und aus Somalia zu stammen. Die Klägerin, seine Ehefrau, gab an, am 20.01.1995 ebenfalls in Quooryole geboren zu sein und aus Somalia zu stammen.
Der Kläger erklärte bei seiner ersten Anhörung vor dem Bundesamt vom 18.09.2017, er sei von Al-Shabab verhaftet und zum Tode verurteilt worden, bevor ihm die Flucht gelungen sei.
Bei ihrer ersten Anhörung vor dem Bundesamt vom 18.09.2017 gab die Klägerin an: Sie sei Somali. Sie sei als kleines Kind gefunden worden. Deshalb habe sie kein richtiges Geburtsdatum und keinen richtigen Geburtsort. Sie besitze auch keine Clanzugehörigkeit. Auf Vorhalt, weshalb in der vorgelegten Heiratsurkunde als Geburtsdatum der 20.01.1992 angegeben sei, erklärte sie, ihr Geburtsdatum sei wie in der Heiratsurkunde angegeben 1992. Sie könne weder lesen noch schreiben. Sie habe sich vor der Ausreise von September 2013 bis zum 03.02.2014 in dem Dorf Ferhane bei Quoryooley aufgehalten und sei zusammen mit ihrem Ehemann, dem Kläger, mit dem Auto nach Afgooye gefahren und von dort aus mit einem Transporter ausgereist. In Afgooye seien sie eine Nacht geblieben. In Ferhane hätten sie in dem Haus der Familie ihres Mannes mit seinen Eltern, seinen Kindern (einem Sohn und einer Tochter), den Geschwistern des Klägers (zwei Brüder und eine verheiratete Schwester) gelebt. Das Haus sei mittlerweile verkauft worden, um die Flucht zu finanzieren. Sie sei zusammen mit ihrem Ehemann, dem Kläger, ausgereist. Die Flucht habe etwa 4.000 $ für beide gekostet.
Sie sei zunächst von ihrer Ziehfamilie geflüchtet und habe dann bei ihrem jetzigen Ehemann gelebt. Nachdem sie fünf Tage verheiratet gewesen seien, sei er von Al-Shabab festgenommen worden. Er sei auch verletzt worden. Sie sei von einer Frau als kleines Kind gefunden und sehr schlimm behandelt worden. Der Sohn und der Ehemann dieser Frau hätten sie an einen Mann verkauft, mit dem sie unter Zwang verheiratet worden sei. Irgendwann habe sich dieser Mann von ihr scheiden lassen. Ihre Ziehmutter habe sie weggeschickt. Sie sei die ganze Nacht gelaufen und habe nicht gewusst, wo sie hingehen solle. Ein Auto, in dem zwei Männer, darunter der Kläger, gesessen hätten, habe sie in diesem schlimmen Zustand gesehen. Er habe sie nach Hause gebracht. Sie sei von seiner Familie aufgenommen worden. Sie habe dann bei ihm gelebt. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie sich vor ihrer Ziehfamilie und ihrem ehemaligen Ehemann. Sie würden die Kosten für die erneute Heirat verlangen, da sie sie erzogen hätten. Ihr ehemaliger Ehemann würde ihr nicht erlauben, ihre Kinder von ihm abzuholen, und sie töten. Ihre Kinder in Somalia seien 2006, 2008, 2010 und (Zwillinge) 2012 geboren. Derzeit sei sie im dritten Monat schwanger Wohl bei dieser ersten Anhörung legten die Kläger eine Identitätskarte des Klägers und eine Heiratsurkunde vor. Eine von der Beklagten veranlasste physikalisch-technische Urkundenuntersuchung ergab, dass es sich bei der Identitätskarte um eine Totalfälschung handele. Bei der Heiratsurkunde seien der Untergrund-Formulardruck, Personalisierungsangaben, die vermeintlich amtlichen Siegel und die Unterschrift auf der Rückseite mittels Tintenstrahldrucker erstellt worden. Lediglich drei Unterschriften und die Eintragungen in und unter dem vermeintlichen Beglaubigungssiegel seien handschriftlich angebracht worden. Die Nachahmung amtlicher Siegel und Unterschriften mittels Tintenstrahldrucker sei bislang nur von Fälschungen bekannt. Nach derzeitigem Kenntnisstand werde von einer nichtamtlichen Ausstellung ausgegangen.
Der Kläger erklärte bei seiner zweiten, ergänzenden, Anhörung vom 27.06.2018: Das Kind, mit dem die Klägerin bei der ersten Anhörung schwanger gewesen sei, sei leider nicht lebend zur Welt gekommen. Jetzt sei sie aber erneut schwanger. Der Imam habe die Heiratsurkunde ausgefüllt und nach Mogadischu geschickt, wo sie genehmigt werde. Bevor dies geschehen sei, habe er Somalia verlassen. Nach seiner Ankunft in Deutschland habe er seine Schwester in Somalia nach der Heiratsurkunde gefragt. Sie habe ihm mitgeteilt, dass ihr der Imam diese ausgehändigt habe. Er habe die Heiratsurkunde so, wie er sie abgegeben habe, etwa drei Monate vor der ersten Anhörung von seiner Schwester erhalten. Seinen Reisepass habe er in Libyen verloren. Er sei in einem Lager der Schleuser gefangen gehalten worden. Mit seiner Geburtsurkunde sei er noch Mogadischu gefahren und habe dort den Pass und die Identitätskarte beantragt. Dort habe er beide Dokumente erhalten und die Geburtsurkunde abgeben müssen. Sein Vater habe ihn begleitet. Er habe 100 $ für diese Dokumente bezahlen müssen. Sein Vater habe in Dollar und nicht in Schilling bezahlt.
Am 20.01.2014 habe er geheiratet und am 25.01.2014 sei er von Al-Shabab gefangen genommen worden. Sein Vater sei zunächst gegen die Heirat mit seiner Frau gewesen; er habe ihn jedoch überreden können. Seine Mutter habe nichts dazu gesagt. Da sie keine Clanzugehörigkeit gehabt habe, sei sie zwar nicht angesehen und sie sei deshalb benachteiligt worden, aber er habe sie geliebt.
Die Klägerin trug bei ihrer zweiten, ergänzenden, Anhörung vom 27.06.2018 vor: Sie wisse nicht, weshalb es sich bei der Heiratsurkunde um eine Fälschung handeln solle. Sie selbst sei bei der Eheschließung vor dem Imam gestanden und die Schwester ihres Mannes habe ihnen die Urkunde zugeschickt. Als Geburtsdatum sei das Datum, an dem sie von ihren Pflegeeltern gefunden worden sei, angegeben. Dies sei der 20.01.1992. Im Alter von etwa sieben Jahren sei sie beschnitten worden. Insoweit könne sie eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Sie habe keine Clanzugehörigkeit und wisse nicht, zu welchen Clan ihre [leiblichen] Eltern gehörten. Ihre Pflegeeltern seien Hawiye gewesen. Sie habe sich diesem Clan aber nie zugehörig gefühlt. Es sei ihre eigene Entscheidung gewesen, ihren zweiten Mann zu heiraten. Sie habe nicht sehr viel Zeit mit seiner Familie verbracht. Nur die Familie ihres Mannes habe von der Hochzeit gewusst. Zehn Tage nach der Heirat hätten sie Somalia verlassen, bis dahin habe sie bei der Familie ihres Ehemannes gelebt.
Mit Bescheid vom 12.09.2018 lehnte das Bundesamt das Asylbegehren der Kläger und den Antrag auf Flüchtlingsschutz sowie das auf die Gewährung subsidiären Schutzes gerichtete Begehren ab und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorlägen. Ferner drohte es ihnen die Abschiebung nach Somalia an, falls sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens das Bundesgebiet verließen, und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab Ausreise bzw. Abschiebung.
Ein erster Zustellversuch fand am 15.09.2018 statt. Der Bescheid war an die zutreffende Anschrift der Kläger gerichtet, die sie kurz zuvor dem Bundesamt mitgeteilt hatten. In der Zustellungsurkunde ist angegeben, der Adressat sei unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln. Nach einem Aktenvermerk vom 05.10.2018 war diese Adresse auch im Ausländerzentralregister eingetragen. Eine telefonische Rückfrage bei der Stadtverwaltung der Gemeinde habe ergeben, dass die Kläger unter der angegebenen Anschrift wohnhaft seien. Der Bescheid werde nunmehr im Wege der Amtshilfe über die Gemeindeverwaltung zugestellt. Am 25.10.2018 erfolgte sowohl eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis als auch per Zustellungsurkunde.
10 
Die Kläger haben am 07.11.2018 Klage erhoben. Sie machen geltend: Sie hätten ihre Adressenänderung dem Bundesamt mitgeteilt. Es könne sein, dass sie am Tag des ersten Zustellungsversuchs nicht in der Einrichtung gewesen seien, weil sie an dem Integrationskurs teilgenommen hätten. Sie hätten aber eine Postbox mit ihrem Namen, die sei auch heute noch besäßen. Dort seien nur zwölf derartige Boxen, sodass es erstaunlich sei, dass der Postbeamte diese Postbox nicht gesehen habe. Ihnen sei bekannt, dass es wiederholt zu Zustellungsschwierigkeiten gekommen sei. Unter diesen Umständen sei nicht erkennbar, dass sie gegen § 10 AsylG verstoßen hätten. Daher sei die Klage fristgerecht erhoben worden.
11 
Der Kläger hat die Klage in der mündlichen Verhandlung noch vor der Antragstellung durch seinen Bevollmächtigten zurückgenommen.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
14 
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen;
15 
weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein nationales Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG) vorliegt;
16 
und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12.09.2018 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.
17 
Die Beklagte beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2021 vor Gericht informatorisch angehört worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
20 
Dem Gericht liegt ein Heft Asylakten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vor. Diese Akten waren wie die Prozessakte sowie die auf der Homepage des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aufgeführten Erkenntnismittel Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Entscheidung ergeht durch den Vorsitzenden als Einzelrichter, dem die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat (§ 76 Abs. 1 AsylG). Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war; denn hierauf wurde sie in der Ladung hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO).
I.
22 
Nachdem der Kläger seine Klage in der mündlichen Verhandlung noch vor Stellung der Anträge zurückgenommen hat, ist das Verfahren insoweit gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
II.
23 
Die Klage der Klägerin hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 AsylG) zum überwiegenden Teil Erfolg. Denn die Klägerin kann beanspruchen, dass die Beklagte verpflichtet wird, ihr die Flüchtlingseigenschaft (§§ 3, 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) zuzuerkennen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Insoweit ist die Klage zulässig (1.). Soweit der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12.09.2018 dieser Verpflichtung entgegensteht, ist er rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (2.). Lediglich im Hinblick auf die ebenfalls geltend gemachte Asylberechtigung hat ihre Klage keinen Erfolg (3.).
24 
1. Die Klage der Klägerin ist zulässig und insbesondere nicht verfristet. Der angefochtene Bescheid ist auch schon beim ersten Zustellungsversuch vom 15.09.2018 an die „richtige“ Anschrift der Kläger adressiert worden und als unzustellbar zurückgekommen, weil der Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sei. Dies trifft aber nicht zu, wie eine Rückfrage der Beklagten bei der Stadtverwaltung ergeben hat. Danach waren die Kläger im September 2018 in der Unterkunft wohnhaft, deren Anschrift sie dem Bundesamt ordnungsgemäß unter dem 01.08.2018 gemeldet hatten (Aktenvermerk vom 05.10.2018, BAS. 303).
25 
In einem solchen Fall greift die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG nicht ein. Danach muss der Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die dem Bundesamt auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen; nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Diese Vorschrift regelt jedoch lediglich den Fall, dass eine Sendung dem Ausländer gerade deshalb nicht zugestellt werden kann, weil er es versäumt hat, dem Bundesamt seine (geänderte) Anschrift mitzuteilen. Diese Fallgruppe liegt hier jedoch nicht vor. Die erste Zustellungsurkunde war an die zutreffende Adresse der Kläger gerichtet. Weshalb der Postbedienstete, der die Zustellung vornehmen sollte, diese nicht bewerkstelligt und stattdessen angegeben hat, die Kläger seien unter dieser Anschrift nicht zu ermitteln, geht aus den Akten nicht hervor. Positive Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger die Zustellung in treuwidriger Weise vereitelt haben könnten, sind jedenfalls nicht ersichtlich.
26 
In Bezug auf die zweite Zustellung vom 25.10.2018 ist die zweiwöchige Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylG durch die Erhebung der Klage am 07.11.2018 ersichtlich eingehalten worden.
27 
2. Die Klägerin ist Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG.
28 
a) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden.
29 
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 22.12 - juris). Die Tatsache, dass ein Asylantragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist beziehungsweise dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG). Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG privilegiert insoweit Vorverfolgte durch eine dahingehende Beweiserleichterung einer tatsächlichen Vermutung, dass sich frühere Handlungen oder Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vermutung kann allerdings widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit einer solchen Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4/09 - juris).
30 
Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder (3.) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
31 
b) Das Gericht hat in tatsächlicher Hinsicht die Überzeugung gewinnen können, dass sich die Klägerin aus begründeter Furcht vor einer geschlechtsspezifischen Verfolgung außerhalb ihres Herkunftslandes Somalia befindet.
32 
Geht es um die Wahrheitsfindung im Hinblick auf das Vorbringen eines Ausländers, der Verfolgung geltend macht, ist zu beachten, dass er sich typischerweise in Beweisnot befindet, soweit es sein individuelles Verfolgungsschicksal betrifft. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist daher gesteigerte Bedeutung beizumessen (BVerwG, Beschluss vom 10.05.2002 - 1 B 392/01 - InfAuslR 2003, 28). Den Asylbewerber trifft nach § 15 AsylVfG, § 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO die Mitwirkungspflicht, seine guten Gründe für eine ihm drohende Verfolgung in stimmiger, schlüssiger und wirklichkeitsnaher Form vorzutragen (vgl. auch Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 der Richtlinie 2011/95/EU).
33 
Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Vortrag der Klägerin zu den Misshandlungen in ihrer Pflegefamilie und insbesondere zu ihrer Zwangsheirat und den dort ebenfalls erfolgten Misshandlungen zumindest in seinem wesentlichen Kern zutrifft. Vor allem aufgrund des persönlichen Eindrucks, den die Klägerin bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2021 gemacht hat, hat das Gericht die Überzeugung gewinnen können, dass sie über selbst erlebte Ereignisse berichtet hat. Dabei ist zu ihren Gunsten auch zu berücksichtigen, dass sie bei den vorgetragenen Misshandlungen anfangs noch ein Kind und später eine Jugendliche war und sie wohl nur einen geringen Bildungsstand aufweist, auch wenn das Gericht nicht davon überzeugt ist, dass sie - wie von ihr angegeben - überhaupt nicht lesen und schreiben kann.
34 
Die Vorlage zumindest zweifelhafter Dokumente - einer gefälschten Identitätskarte ihres Ehemannes und einer Heiratsurkunde - können keine Unglaubwürdigkeit der Klägerin begründen. Die Identitätskarte ihres Ehemannes betrifft nur diesen und ist von ihm - ohne Mitwirkung der Klägerin - besorgt und vorgelegt worden. Bezüglich der Heiratsurkunde sind die Fälschungsmerkmale weniger offensichtlich. Auch diese Urkunde hat sich der Kläger - ebenfalls ohne Mitwirkung der Klägerin - über seine Schwester aus Somalia schicken lassen und dem Bundesamt vorgelegt. Da es um eine religiöse Eheschließung vor einem Imam geht, die von staatlichen Behörden lediglich bestätigt worden ist, sind zudem die Anforderungen an die Authentizität des Dokuments wohl auch geringer als bei einer originär staatlichen Urkunde.
35 
Hiernach geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin ihre leiblichen Eltern nicht kennt, als Findelkind von ihrer späteren Pflegefamilie aufgenommen, aber dann in erster Line als billige Arbeitskraft eingesetzt worden und - noch als Kind oder Jugendliche - mit einem älteren Mann, der bereits mehrere andere Frauen hatte, zwangsverheiratet worden ist. Auch dieser und seine anderen Frauen haben sie sodann primär als günstige Arbeitskraft angesehen und dementsprechend ausgebeutet und körperlich misshandelt. Im Falle einer Rückkehr wäre entweder zu befürchten, dass sie durch ihre frühere Pflegefamilie wieder dem Mann zugeführt wird, mit dem sie zwangsverheiratet worden ist, oder dass sie dort erneut aufgenommen und misshandelt wird.
36 
Eine realistische Alternative dürfte für die Klägerin als alleinstehender Frau mit einem kleinen Kind nicht bestehen. Ein eigenständiges Überleben und eine Sicherung des Existenzminimums dürfte ihr ohne familiäre Unterstützung in Somalia nicht möglich sein. Eine Rückkehr zur Familie ihres zweiten Ehemannes ist mittlerweile ausgeschlossen, nachdem sie sich von diesem getrennt hat und sie nach islamischem Recht mittlerweile geschieden sind.
37 
c) Die Klägerin hat hieraus folgend einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil ihr in Somalia seitens nichtstaatlicher Akteure im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG eine geschlechtsspezifische Verfolgung gemäß § 3 Abs. 1 i. V. § 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 AsylG und die in § 3c Nrn. 1 und 2 AsylG genannten Akteure nicht in der Lage sind, ihr Schutz vor dieser Verfolgung zu bieten (§ 3d AsylG).
38 
Nach der Überzeugung des Gerichts knüpft die der Klägerin drohende Verfolgung an ihr Geschlecht als Frau an, sodass es sich um eine geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 AsylG handelt.
39 
Bei der Regelung der umstrittenen Frage, inwieweit geschlechtsbezogene Aspekte eine bestimmte soziale Gruppe konstituieren, weist § 3b Nr. 4 AsylG eine Abweichung gegenüber Art. 10 Abs. 1 lit. d RL 2011/95 (ebenso die RL 2004/83) auf. Während nach der Richtlinie geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der geschlechtlichen Identität zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe lediglich angemessen berücksichtigt werden, sieht § 3b Nr. 4 AsylG ausdrücklich vor, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen kann, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Der Gesetzgeber will damit erreichen, dass die bereits bisher geltende „günstigere“ Regelung des § 60 Abs. 1 AufenthG 2004 in modifizierter Weise beibehalten werden kann (BT-Drs.17/13063, zu Nr. 7). Insoweit war schon damals anerkannt, dass die Richtlinie 2004/83/EG Mindeststandards des Flüchtlingsschutzes festgelegt hat, die aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG 2004 aber nicht zu dessen restriktiver Auslegung herangezogen werden können. Denn der Bundesgesetzgeber hatte schon mit der Neuregelung in § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG 2004 den Begriff der sozialen Gruppe bewusst weiter gefasst als der EU-Richtliniengeber und bestimmt, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft (vgl. Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, 1. Update Oktober 2020, AsylG, § 3b Rn. 26; zur früheren Rechtslage: HessVGH, Urteil vom 23.03.2005 - 3 UE 3457/04.A - juris).
40 
Gegen diese drohende geschlechtsspezifische Verfolgung existiert in Süd- und Zentralsomalia kein wirksamer staatlicher Schutz (vgl. VG München, Urteil vom 02.09.2016 - M 11 K 14.31139 - juris). Erwachsene Frauen und viele minderjährige Mädchen werden zur Heirat gezwungen. Häusliche Gewalt gegen Frauen ist weit verbreitet. Vergewaltigung ist zwar gesetzlich verboten, strafrechtliche Verfolgung von Vergewaltigungen erfolgt in der Praxis aber kaum (vgl. AA, Lagebericht vom 02.04.2020). Zwar haben die Bundesregierung und Regionalbehörden Maßnahmen getroffen und Gesetze verbessert, um die Strafverfolgung bei Fällen sexueller Gewalt zu stärken. Die Regierung unternimmt aber dennoch insgesamt zu wenig, um das Problem der sexuellen Gewalt zu lösen. Bestehende Gesetze werden nicht effektiv durchgesetzt. Es gibt de facto keinen Rechtsschutz gegen Vergewaltigung. Strafverfolgung oder Verurteilungen wegen Vergewaltigung oder anderer Formen sexueller Gewalt sind rar. Dabei werden Vergewaltigungen ohnehin nur selten der formellen Justiz zugeführt, denn sexuelle Gewalt ist ein Tabu-Thema, weswegen viele Opfer nicht darüber sprechen. Außerdem leiden Vergewaltigungsopfer an Stigmatisierung. Meldet eine Person sexuelle Gewalt, dann ist es wahrscheinlicher, dass diese Person wegen Verleumdung verhaftet wird, als dass der eigentliche Täter belangt wird. Opfer, die sich an Behörden wenden, werden oft angefeindet; in manchen Fällen sogar getötet. So hat sich aufgrund von Anarchie und Gesetzlosigkeit seit 1991 eine Kultur der Gewalt etabliert, in welcher Männer Frauen ungestraft vergewaltigen können. Es mangelt an staatlicher Autorität, wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe ist bisher nicht gewährleistet. Frauen und Mädchen bleiben daher den Gefahren bezüglich Vergewaltigung, Verschleppung und systematischer sexueller Versklavung ausgesetzt (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 17.09.2019, S. 88 ff.).
41 
Soweit sie die Klägerin betreffen, sind Infolge dessen - neben der Ziffer 1 - auch die Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Bescheids aufzuheben, in denen die Abschiebungsandrohung nach Somalia und das Einreise- und Aufenthaltsverbot verfügt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 - juris). Auch Ziffer 4, in der ein nationales Abschiebungsverbot verneint wird, ist zu Lasten der Klägerin rechtswidrig. Über die lediglich hilfsweise gestellten Anträge auf die Verpflichtung des Bundesamts zur Bewilligung subsidiären Schutzes und zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots ist nicht zu entscheiden.
42 
3. Bezüglich der von der Klägerin ebenfalls geltend gemachten Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG ist die Klage hingegen abzuweisen.
43 
Die Klage ist insoweit bereits unzulässig. Es fehlt an einem Rechtsschutzinteresse der Klägerin. Es ist nicht erkennbar, dass ihr durch die begehrte Anerkennung als Asylberechtigte über den ihr zustehenden Status als Flüchtling hinaus ein konkreter rechtlicher Vorteil erwachsen würde.
44 
Die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG und die Gewährung von Flüchtlingsschutz nach §§ 3 ff. AsylG sind wesensverwandte Rechtsinstitute, die der Gesetzgeber durch die verschiedenen asylrechtlichen Novellierungen seit 2004 bis zuletzt 2016 angeglichen hat (hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Beschluss vom 16.09.2015 - 1 B 36.15 -; ThürOVG, Urteil vom 30.11.2017 - 3 KO 38/16 -; VG Greifswald, Gerichtsbescheid vom 27.11.2017 - 6 A 139/17 As HGW - jeweils juris). Diese Entwicklung hat insbesondere dazu geführt, dass sowohl in verfahrensrechtlicher als auch materiell-rechtlicher Hinsicht beide Rechtsinstitute gleichlaufen. Auch wenn das deutsche Asylrecht weiterhin zwischen verfassungs- und dem unionsrechtlich geregelten Flüchtlingsschutz unterscheidet, so sind beide Anträge verfahrensmäßig zusammengefasst, so umfasst ein Asylantrag grundsätzlich beide Begehren (§ 13 AsylG) und das Bundesamt entscheidet in einem Bescheid über beide Ansprüche (§ 31 AsylG). Auch im gerichtlichen Verfahren werden beide Anträge zusammen geltend gemacht. Darüber hinaus besitzt der europarechtlich geprägte Flüchtlingsschutz materielle Wirkungen auf das Asylrecht. Die aufenthaltsrechtlichen Folgen der Anerkennung als Asylberechtigter und der Gewährung von Flüchtlingsschutz sind gleichgestellt (vgl. etwa § 5 Abs. 3, § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und § 29 Abs. 2 AufenthG bezüglich Erleichterungen beim Familiennachzug, ebenso nach § 26 AsylG für das Familienasyl und den Familienflüchtlingsschutz).
45 
Auch im konkreten Einzelfall hat die Klägerin nicht aufgezeigt, dass ihr die Anerkennung als Asylberechtigte einen zusätzlichen Vorteil brächte. Allein der Hinweis auf die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde greift jedenfalls dann nicht durch, wenn in der Sache ein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht. Denn in diesem Fall gäbe es auch für eine Verfassungsbeschwerde kein Rechtsschutzbedürfnis.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, und bezüglich der Klägerin auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

Gründe

 
21 
Die Entscheidung ergeht durch den Vorsitzenden als Einzelrichter, dem die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat (§ 76 Abs. 1 AsylG). Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war; denn hierauf wurde sie in der Ladung hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO).
I.
22 
Nachdem der Kläger seine Klage in der mündlichen Verhandlung noch vor Stellung der Anträge zurückgenommen hat, ist das Verfahren insoweit gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
II.
23 
Die Klage der Klägerin hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 AsylG) zum überwiegenden Teil Erfolg. Denn die Klägerin kann beanspruchen, dass die Beklagte verpflichtet wird, ihr die Flüchtlingseigenschaft (§§ 3, 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) zuzuerkennen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Insoweit ist die Klage zulässig (1.). Soweit der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12.09.2018 dieser Verpflichtung entgegensteht, ist er rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (2.). Lediglich im Hinblick auf die ebenfalls geltend gemachte Asylberechtigung hat ihre Klage keinen Erfolg (3.).
24 
1. Die Klage der Klägerin ist zulässig und insbesondere nicht verfristet. Der angefochtene Bescheid ist auch schon beim ersten Zustellungsversuch vom 15.09.2018 an die „richtige“ Anschrift der Kläger adressiert worden und als unzustellbar zurückgekommen, weil der Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sei. Dies trifft aber nicht zu, wie eine Rückfrage der Beklagten bei der Stadtverwaltung ergeben hat. Danach waren die Kläger im September 2018 in der Unterkunft wohnhaft, deren Anschrift sie dem Bundesamt ordnungsgemäß unter dem 01.08.2018 gemeldet hatten (Aktenvermerk vom 05.10.2018, BAS. 303).
25 
In einem solchen Fall greift die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG nicht ein. Danach muss der Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die dem Bundesamt auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen; nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Diese Vorschrift regelt jedoch lediglich den Fall, dass eine Sendung dem Ausländer gerade deshalb nicht zugestellt werden kann, weil er es versäumt hat, dem Bundesamt seine (geänderte) Anschrift mitzuteilen. Diese Fallgruppe liegt hier jedoch nicht vor. Die erste Zustellungsurkunde war an die zutreffende Adresse der Kläger gerichtet. Weshalb der Postbedienstete, der die Zustellung vornehmen sollte, diese nicht bewerkstelligt und stattdessen angegeben hat, die Kläger seien unter dieser Anschrift nicht zu ermitteln, geht aus den Akten nicht hervor. Positive Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger die Zustellung in treuwidriger Weise vereitelt haben könnten, sind jedenfalls nicht ersichtlich.
26 
In Bezug auf die zweite Zustellung vom 25.10.2018 ist die zweiwöchige Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylG durch die Erhebung der Klage am 07.11.2018 ersichtlich eingehalten worden.
27 
2. Die Klägerin ist Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG.
28 
a) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden.
29 
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 22.12 - juris). Die Tatsache, dass ein Asylantragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist beziehungsweise dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG). Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG privilegiert insoweit Vorverfolgte durch eine dahingehende Beweiserleichterung einer tatsächlichen Vermutung, dass sich frühere Handlungen oder Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vermutung kann allerdings widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit einer solchen Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4/09 - juris).
30 
Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder (3.) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
31 
b) Das Gericht hat in tatsächlicher Hinsicht die Überzeugung gewinnen können, dass sich die Klägerin aus begründeter Furcht vor einer geschlechtsspezifischen Verfolgung außerhalb ihres Herkunftslandes Somalia befindet.
32 
Geht es um die Wahrheitsfindung im Hinblick auf das Vorbringen eines Ausländers, der Verfolgung geltend macht, ist zu beachten, dass er sich typischerweise in Beweisnot befindet, soweit es sein individuelles Verfolgungsschicksal betrifft. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist daher gesteigerte Bedeutung beizumessen (BVerwG, Beschluss vom 10.05.2002 - 1 B 392/01 - InfAuslR 2003, 28). Den Asylbewerber trifft nach § 15 AsylVfG, § 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO die Mitwirkungspflicht, seine guten Gründe für eine ihm drohende Verfolgung in stimmiger, schlüssiger und wirklichkeitsnaher Form vorzutragen (vgl. auch Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 der Richtlinie 2011/95/EU).
33 
Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Vortrag der Klägerin zu den Misshandlungen in ihrer Pflegefamilie und insbesondere zu ihrer Zwangsheirat und den dort ebenfalls erfolgten Misshandlungen zumindest in seinem wesentlichen Kern zutrifft. Vor allem aufgrund des persönlichen Eindrucks, den die Klägerin bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2021 gemacht hat, hat das Gericht die Überzeugung gewinnen können, dass sie über selbst erlebte Ereignisse berichtet hat. Dabei ist zu ihren Gunsten auch zu berücksichtigen, dass sie bei den vorgetragenen Misshandlungen anfangs noch ein Kind und später eine Jugendliche war und sie wohl nur einen geringen Bildungsstand aufweist, auch wenn das Gericht nicht davon überzeugt ist, dass sie - wie von ihr angegeben - überhaupt nicht lesen und schreiben kann.
34 
Die Vorlage zumindest zweifelhafter Dokumente - einer gefälschten Identitätskarte ihres Ehemannes und einer Heiratsurkunde - können keine Unglaubwürdigkeit der Klägerin begründen. Die Identitätskarte ihres Ehemannes betrifft nur diesen und ist von ihm - ohne Mitwirkung der Klägerin - besorgt und vorgelegt worden. Bezüglich der Heiratsurkunde sind die Fälschungsmerkmale weniger offensichtlich. Auch diese Urkunde hat sich der Kläger - ebenfalls ohne Mitwirkung der Klägerin - über seine Schwester aus Somalia schicken lassen und dem Bundesamt vorgelegt. Da es um eine religiöse Eheschließung vor einem Imam geht, die von staatlichen Behörden lediglich bestätigt worden ist, sind zudem die Anforderungen an die Authentizität des Dokuments wohl auch geringer als bei einer originär staatlichen Urkunde.
35 
Hiernach geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin ihre leiblichen Eltern nicht kennt, als Findelkind von ihrer späteren Pflegefamilie aufgenommen, aber dann in erster Line als billige Arbeitskraft eingesetzt worden und - noch als Kind oder Jugendliche - mit einem älteren Mann, der bereits mehrere andere Frauen hatte, zwangsverheiratet worden ist. Auch dieser und seine anderen Frauen haben sie sodann primär als günstige Arbeitskraft angesehen und dementsprechend ausgebeutet und körperlich misshandelt. Im Falle einer Rückkehr wäre entweder zu befürchten, dass sie durch ihre frühere Pflegefamilie wieder dem Mann zugeführt wird, mit dem sie zwangsverheiratet worden ist, oder dass sie dort erneut aufgenommen und misshandelt wird.
36 
Eine realistische Alternative dürfte für die Klägerin als alleinstehender Frau mit einem kleinen Kind nicht bestehen. Ein eigenständiges Überleben und eine Sicherung des Existenzminimums dürfte ihr ohne familiäre Unterstützung in Somalia nicht möglich sein. Eine Rückkehr zur Familie ihres zweiten Ehemannes ist mittlerweile ausgeschlossen, nachdem sie sich von diesem getrennt hat und sie nach islamischem Recht mittlerweile geschieden sind.
37 
c) Die Klägerin hat hieraus folgend einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil ihr in Somalia seitens nichtstaatlicher Akteure im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG eine geschlechtsspezifische Verfolgung gemäß § 3 Abs. 1 i. V. § 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 AsylG und die in § 3c Nrn. 1 und 2 AsylG genannten Akteure nicht in der Lage sind, ihr Schutz vor dieser Verfolgung zu bieten (§ 3d AsylG).
38 
Nach der Überzeugung des Gerichts knüpft die der Klägerin drohende Verfolgung an ihr Geschlecht als Frau an, sodass es sich um eine geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 AsylG handelt.
39 
Bei der Regelung der umstrittenen Frage, inwieweit geschlechtsbezogene Aspekte eine bestimmte soziale Gruppe konstituieren, weist § 3b Nr. 4 AsylG eine Abweichung gegenüber Art. 10 Abs. 1 lit. d RL 2011/95 (ebenso die RL 2004/83) auf. Während nach der Richtlinie geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der geschlechtlichen Identität zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe lediglich angemessen berücksichtigt werden, sieht § 3b Nr. 4 AsylG ausdrücklich vor, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen kann, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Der Gesetzgeber will damit erreichen, dass die bereits bisher geltende „günstigere“ Regelung des § 60 Abs. 1 AufenthG 2004 in modifizierter Weise beibehalten werden kann (BT-Drs.17/13063, zu Nr. 7). Insoweit war schon damals anerkannt, dass die Richtlinie 2004/83/EG Mindeststandards des Flüchtlingsschutzes festgelegt hat, die aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG 2004 aber nicht zu dessen restriktiver Auslegung herangezogen werden können. Denn der Bundesgesetzgeber hatte schon mit der Neuregelung in § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG 2004 den Begriff der sozialen Gruppe bewusst weiter gefasst als der EU-Richtliniengeber und bestimmt, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft (vgl. Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, 1. Update Oktober 2020, AsylG, § 3b Rn. 26; zur früheren Rechtslage: HessVGH, Urteil vom 23.03.2005 - 3 UE 3457/04.A - juris).
40 
Gegen diese drohende geschlechtsspezifische Verfolgung existiert in Süd- und Zentralsomalia kein wirksamer staatlicher Schutz (vgl. VG München, Urteil vom 02.09.2016 - M 11 K 14.31139 - juris). Erwachsene Frauen und viele minderjährige Mädchen werden zur Heirat gezwungen. Häusliche Gewalt gegen Frauen ist weit verbreitet. Vergewaltigung ist zwar gesetzlich verboten, strafrechtliche Verfolgung von Vergewaltigungen erfolgt in der Praxis aber kaum (vgl. AA, Lagebericht vom 02.04.2020). Zwar haben die Bundesregierung und Regionalbehörden Maßnahmen getroffen und Gesetze verbessert, um die Strafverfolgung bei Fällen sexueller Gewalt zu stärken. Die Regierung unternimmt aber dennoch insgesamt zu wenig, um das Problem der sexuellen Gewalt zu lösen. Bestehende Gesetze werden nicht effektiv durchgesetzt. Es gibt de facto keinen Rechtsschutz gegen Vergewaltigung. Strafverfolgung oder Verurteilungen wegen Vergewaltigung oder anderer Formen sexueller Gewalt sind rar. Dabei werden Vergewaltigungen ohnehin nur selten der formellen Justiz zugeführt, denn sexuelle Gewalt ist ein Tabu-Thema, weswegen viele Opfer nicht darüber sprechen. Außerdem leiden Vergewaltigungsopfer an Stigmatisierung. Meldet eine Person sexuelle Gewalt, dann ist es wahrscheinlicher, dass diese Person wegen Verleumdung verhaftet wird, als dass der eigentliche Täter belangt wird. Opfer, die sich an Behörden wenden, werden oft angefeindet; in manchen Fällen sogar getötet. So hat sich aufgrund von Anarchie und Gesetzlosigkeit seit 1991 eine Kultur der Gewalt etabliert, in welcher Männer Frauen ungestraft vergewaltigen können. Es mangelt an staatlicher Autorität, wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe ist bisher nicht gewährleistet. Frauen und Mädchen bleiben daher den Gefahren bezüglich Vergewaltigung, Verschleppung und systematischer sexueller Versklavung ausgesetzt (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 17.09.2019, S. 88 ff.).
41 
Soweit sie die Klägerin betreffen, sind Infolge dessen - neben der Ziffer 1 - auch die Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Bescheids aufzuheben, in denen die Abschiebungsandrohung nach Somalia und das Einreise- und Aufenthaltsverbot verfügt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 - juris). Auch Ziffer 4, in der ein nationales Abschiebungsverbot verneint wird, ist zu Lasten der Klägerin rechtswidrig. Über die lediglich hilfsweise gestellten Anträge auf die Verpflichtung des Bundesamts zur Bewilligung subsidiären Schutzes und zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots ist nicht zu entscheiden.
42 
3. Bezüglich der von der Klägerin ebenfalls geltend gemachten Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG ist die Klage hingegen abzuweisen.
43 
Die Klage ist insoweit bereits unzulässig. Es fehlt an einem Rechtsschutzinteresse der Klägerin. Es ist nicht erkennbar, dass ihr durch die begehrte Anerkennung als Asylberechtigte über den ihr zustehenden Status als Flüchtling hinaus ein konkreter rechtlicher Vorteil erwachsen würde.
44 
Die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG und die Gewährung von Flüchtlingsschutz nach §§ 3 ff. AsylG sind wesensverwandte Rechtsinstitute, die der Gesetzgeber durch die verschiedenen asylrechtlichen Novellierungen seit 2004 bis zuletzt 2016 angeglichen hat (hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Beschluss vom 16.09.2015 - 1 B 36.15 -; ThürOVG, Urteil vom 30.11.2017 - 3 KO 38/16 -; VG Greifswald, Gerichtsbescheid vom 27.11.2017 - 6 A 139/17 As HGW - jeweils juris). Diese Entwicklung hat insbesondere dazu geführt, dass sowohl in verfahrensrechtlicher als auch materiell-rechtlicher Hinsicht beide Rechtsinstitute gleichlaufen. Auch wenn das deutsche Asylrecht weiterhin zwischen verfassungs- und dem unionsrechtlich geregelten Flüchtlingsschutz unterscheidet, so sind beide Anträge verfahrensmäßig zusammengefasst, so umfasst ein Asylantrag grundsätzlich beide Begehren (§ 13 AsylG) und das Bundesamt entscheidet in einem Bescheid über beide Ansprüche (§ 31 AsylG). Auch im gerichtlichen Verfahren werden beide Anträge zusammen geltend gemacht. Darüber hinaus besitzt der europarechtlich geprägte Flüchtlingsschutz materielle Wirkungen auf das Asylrecht. Die aufenthaltsrechtlichen Folgen der Anerkennung als Asylberechtigter und der Gewährung von Flüchtlingsschutz sind gleichgestellt (vgl. etwa § 5 Abs. 3, § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und § 29 Abs. 2 AufenthG bezüglich Erleichterungen beim Familiennachzug, ebenso nach § 26 AsylG für das Familienasyl und den Familienflüchtlingsschutz).
45 
Auch im konkreten Einzelfall hat die Klägerin nicht aufgezeigt, dass ihr die Anerkennung als Asylberechtigte einen zusätzlichen Vorteil brächte. Allein der Hinweis auf die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde greift jedenfalls dann nicht durch, wenn in der Sache ein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht. Denn in diesem Fall gäbe es auch für eine Verfassungsbeschwerde kein Rechtsschutzbedürfnis.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, und bezüglich der Klägerin auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

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