Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - A 4 K 5838/18

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger ihre Klagen zurückgenommen haben.

Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass bei den Klägern jeweils ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Nigeria vorliegt. Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27.09.2018 werden aufgehoben.

Die Kläger tragen 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger, nigerianische Staatsangehörige und Zwillinge, begehren die Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Nigeria.
Sie wurden am X.2017 in X geboren und leben seit ihrer Geburt in einer deutschen Pflegefamilie. Der Kläger zu 1 ist männlichen Geschlechts, die Klägerin zu 2 weiblichen Geschlechts. Die aus Nigeria stammenden und nicht miteinander verheirateten Eltern der Kläger haben in Deutschland Asylanträge gestellt. Sie führen (jedenfalls) seit dem Frühjahr 2019 keine Beziehung mehr und haben ein weiteres gemeinsames Kind (X, geb. am X.2013), das an einer Erbkrankheit (Sichelzellenanämie) leidet und ebenfalls in einer Pflegefamilie lebt. Durch rechtskräftige Entscheidungen des Amtsgerichts X - Familiengericht – wurde ihnen die elterliche Sorge für die Kläger zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung (Beschl. v. 05.12.2017 - 45 F 3002/17 -, bestätigt durch OLG X, Beschl. v. 20.07.2018 - 18 UF 283/17 -) und schließlich im familiengerichtlichen Hauptsacheverfahren (Beschl. v. 25.01.2019 - 45 F 2789/17 -) entzogen und Vormundschaft angeordnet; sie sind weiterhin umgangsberechtigt. Ab Januar 2019 fand mit der Mutter ein begleiteter Umgang beim Kinderschutzbund statt. Am X.2020 hat sie ein viertes Kind (X) von einem anderen Mann bekommen und nimmt seitdem ihr Umgangsrecht nicht mehr wahr. Der Vater der Kläger befand sich seit April 2018 bis Februar 2019 in Untersuchungshaft; während seiner Inhaftierung war der Umgang durch richterliche Anordnung ausgesetzt. Jedenfalls seit einigen Monaten nimmt er sein (wieder aufgelebtes) Umgangsrecht im Rahmen von begleiteten Umgängen regelmäßig wahr.
Die Mutter der Kläger, nach eigenen Angaben am X.1988 in X (in Osun State, Südwestnigeria) geboren und vom Volk der Yoruba, steht seit September 2016 wegen einer psychischen Erkrankung unter rechtlicher Betreuung (AG X, Beschl. v. 12.09.2016 - XVII 82/16 -). Bei ihr wurde im Jahr 2014 eine polymorphe psychotische Störung (ICD 10: F 23.0) während eines zweimaligen stationären Aufenthalts in der Psychiatrie in X erstdiagnostiziert. Sie befindet sich seither fortlaufend in ärztlicher Behandlung und bekommt Psychopharmaka verschrieben, wodurch eine Stabilisierung erreicht werden konnte. Sie war im April 2013 von Italien kommend nach Deutschland eingereist und hat im Mai 2013 einen Asylantrag gestellt. Diesen lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 13.04.2021 (Az. 5629204-232) ab und drohte ihr die Abschiebung nach Nigeria an. Mit Bescheid vom gleichen Tag (Az. 5737832-232) lehnte es auch den Asylantrag ihres erstgeborenen Sohnes X ab. Ihre Asylklagen sind derzeit beim Verwaltungsgericht Freiburg anhängig (A 4 K 1522/21 und A 4 K 1523/21).
Der Vater der Kläger, nach eigenen Angaben am X.1985 in X (Nordnigeria) geboren, reiste erst nach der Geburt des ersten gemeinsamen Sohnes X von Italien nach Deutschland nach und stellte hier im Juni 2017 einen Asylantrag. Nachdem er zu einer persönlichen Anhörung nicht erschienen war, stellte das Bundesamt das Asylverfahren mit Bescheid vom 04.06.2018 (Az. 7133592-232) ein und drohte ihm die Abschiebung nach Nigeria an. Ein beim Verwaltungsgericht Freiburg gestellter Eilantrag gegen die Abschiebungsandrohung hatte Erfolg (Beschl. v. 21.06.2018 - A 5 K 3932/18). Das Hauptsacheverfahren gegen den genannten Bescheid ist weiterhin anhängig (A 5 K 3931/18). Am 28.01.2021 wies das Regierungspräsidium X den Vater der Kläger mit Blick auf seine wiederholte Straffälligkeit (u.a. Verurteilungen wegen Körperverletzung, unerlaubten Besitzes und vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in mehreren Fällen) aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Seine Klage gegen die Ausweisung ist hier ebenfalls anhängig (8 K 478/21).
Infolge einer Geburtenanzeige durch das Regierungspräsidium X erfasste das Bundesamt unter dem 13.06.2018 auch die Kläger als Asylantragsteller.
Mit Bescheid vom 27.09.2018, der Vormündin der Kläger am 04.10.2018 zugestellt, lehnte das Bundesamt ihre Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), auf Asylanerkennung (Ziff. 2) sowie auf subsidiären Schutz (Ziff. 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4). Es forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen; für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihnen die Abschiebung nach Nigeria angedroht (Ziff. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6).
Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Asyl oder internationalen Schutz. Ein entsprechender Vortrag sei schon nicht erfolgt. Zudem sei der Asylantrag der Mutter abgelehnt worden. Auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch eine Abschiebung der Kläger nach Nigeria sei nicht beachtlich wahrscheinlich. Insbesondere würden minderjährige Kinder nicht getrennt von ihren Eltern abgeschoben. Gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 AsylG entscheide die Ausländerbehörde über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung zu Ermöglichung einer gemeinsamen Ausreise mit ihren Eltern oder Personensorgeberechtigten.
Bei ihrer Anhörung beim Bundesamt am 09.01.2019 hatte die Mutter der Kläger unter anderem vorgetragen: Sie habe Nigeria ca. im Dezember 2009 verlassen. Sie habe ihr Leben in der Stadt X verbracht, wo ihre eine Schwester noch wohne. Ihre andere Schwester wohne mittlerweile in X. Ihre zwei Brüder lebten in X (Ekiti State) bzw. in X (Ondo State). Ihr Kontakt sei gut; ihre Geschwister riefen sie häufiger an; sie sei die jüngste von ihnen. Ihre Eltern seien bereits verstorben. Sie könne kaum lesen und schreiben, da sie in Nigeria nur drei Jahre die Schule besucht habe. Sie habe dort als Friseurin gearbeitet und ihrer Mutter hin und wieder beim Verkauf von Gemüse auf dem Markt geholfen. Der Bruder ihrer verstorbenen Mutter sei beim Militär. Sie habe Nigeria verlassen, weil man ihr eine Arbeitsstelle als Kellnerin, Putzfrau oder Kindermädchen im Ausland versprochen habe. In Libyen angekommen sei sie jedoch zur Prostitution gezwungen worden. Sie schulde ihrer Schleuserin („Madame X“) Geld und habe Angst, dass diese ihr oder ihren Kindern in Nigeria etwas antun werde. Außerdem habe sie nicht die Mittel, um sich wegen ihrer psychischen Probleme behandeln zu lassen. Ihre Verwandten könnten sie nicht unterstützen.
Die Kläger haben am 10.10.2018 Klage erhoben. Mit Schriftsätzen vom 21.02.2019 und 13.04.2020 hat ihr Prozessbevollmächtigter zur Begründung vorgetragen: Die Kläger bedürften einer dauerhaften Bindung zu ihren Pflegeeltern. Es wäre ihnen nicht zumutbar, sie nach Nigeria abzuschieben und dort unbekannten Verwandten zu übergeben. Eine solche Vorgehensweise hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit tiefgreifende seelische Störungen und erhebliche gesundheitliche Schäden zur Folge. Zudem lägen keine gesicherten Erkenntnisse vor, dass die Kläger bei einer Rückkehr tatsächlich von Verwandten oder überhaupt jemandem aufgenommen und versorgt würden. Aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes ergebe sich, dass Kinder in Nigeria asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt seien. Menschenhandel sei eines der größten Probleme in Nigeria und Kinder seien davon besonders betroffen. Sie würden als Arbeitskräfte eingesetzt und verkauft oder – weibliche Kinder – als Sexsklavinnen verkauft bzw. mit Angeboten angelockt und als Sexarbeiterinnen ins Ausland geschickt oder in sogenannten „Babyfabriken“ eingesetzt, um für adoptionswillige Nigerianer und Europäer Babys auf die Welt zu bringen. Staatlichen Schutz erhielten sie nicht. In Nigeria gebe es nur wenige Einrichtungen, die überhaupt minderjährige Rückkehrer aufnähmen und selbst bei diesen sei nicht gesichert, dass sie sich ausreichend um die Kinder kümmerten und sie schützen könnten. Der weit verbreitete Glaube an Kinderhexen in Nigeria stelle eine weitere Gefahr für sie dar. Die Klägerin zu 2 sei zudem von geschlechtsspezifischer Verfolgung bedroht. Es bestehe die begründete Furcht einer Genitalverstümmelung und einer Zwangsverheiratung. Als Waisenkind werde sie sich nicht gegen entsprechende Angriffe aus ihrer Umgebung wehren können. Da sie ohne ihre Eltern nach Nigeria zurückkehren würde, sei davon auszugehen, dass sie spätestens mit Erreichen der Volljährigkeit aus einer eventuell vorhandenen Einrichtung entlassen würde und dann auf sich alleine gestellt wäre. Nicht zuletzt seien die Kläger wegen ihrer fehlenden Semiimmunität einem erhöhten Risiko ausgesetzt, in Nigeria an Malaria zu erkranken. Die von der Rechtsprechung entgegengehaltenen Argumente, wie die Benutzung von prophylaktischen Mitteln (z.B. Moskitonetze), beruhten auf reinen Spekulationen und seien wissenschaftlich nicht nachgewiesen.
10 
In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Klagen – mit Stellung der Klageanträge – zurückgenommen, soweit sie auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz und subsidiärem Schutz gerichtet waren.
11 
Die Kläger beantragen (zuletzt noch),
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die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Nigeria vorliegt, und den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge 27.09.2018 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.
13 
Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),
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die Klagen abzuweisen.
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Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid und verweist auf dessen Begründung. Auf gerichtliche Verfügungen nahm das Bundesamt mit Schriftsätzen vom 12.02.2019 und 31.03.2020 ergänzend wie folgt Stellung: Nach den Angaben der Mutter in ihrer Anhörung am 09.01.2019 lebten jedenfalls noch zwei Brüder, zwei Schwestern und ein Onkel von ihr in Nigeria, bei denen die Kläger unterkommen könnten. Alternativ sei auch eine Versorgung durch möglicherweise in Nigeria lebende Familienangehörige des Vaters der Kläger denkbar; dieser sei seiner Anhörung ferngeblieben und habe daher noch nicht zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt werden können. Die Abschiebung selbst falle in die Zuständigkeit der Ausländerbehörde. Diese habe sich gemäß § 58 Abs. 1a AufenthG vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers zu vergewissern, dass er im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zu Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben werde. Solange sich die Ausländerbehörde nicht vergewissert habe, dass eine Übergabe an eine in § 58 Abs. 1a AufenthG genannte Person tatsächlich möglich sei, bestehe ein rechtliches Vollstreckungshindernis nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Einer Aufhebung der Abschiebungsandrohung bedürfe es daher nicht.
16 
Mit Verfügung vom 22.01.2021 hat das Gericht die Beteiligten auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache TQ (Urt. v. 14.01.2021, C-441/19) hingewiesen und die vorläufige Rechtsauffassung geäußert, dass die angegriffene Abschiebungsandrohung bereits deshalb unionsrechtswidrig sein dürfte, weil das Bundesamt die Situation der erst vierjährigen Kläger bei einer Rückkehr nach Nigeria (bislang) nicht umfassend geprüft und sich insbesondere nicht vergewissert habe, dass und von wem diese konkret aufgenommen werden könnten; dass Verwandte der Kläger zur Aufnahme willens und in der Lage wären, stehe nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest. Auf die Bitte zur Stellungnahme hat das Bundesamt nicht reagiert.
17 
In der mündlichen Verhandlung am 29.10.2021 hat das Gericht die Vormündin der Kläger zur aktuellen Betreuungs-, Umgangs-, und Sorgerechtssituation angehört. Wegen der Einzelheiten ihrer Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
18 
Dem Gericht liegen Ausdrucke der beim Bundesamt elektronisch geführten Verwaltungsakten zum Asylverfahren der Kläger (Az. 7517244-232), ihres älteren Bruders (Az. 5737832-232) und ihrer Mutter (Az. 5629204-232) sowie insgesamt drei Hefte Verwaltungsakten des Regierungspräsidiums X und des Landratsamts X zum Ausweisungsverfahren des Vaters der Kläger vor. Auf diese Akten und die Gerichtsakten zu den jeweiligen Klageverfahren (A 4 K 5838/18, A 4 K 1522/21, A 4 K 1523/21 und 8 K 478/21) wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (vgl. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Diese konnte auch verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, da sie in der ordnungsgemäßen Ladung zum Termin auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
20 
I. Da die Kläger ihre Klagen – mit Stellung der Klageanträge – zurückgenommen haben, soweit diese auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet waren, wird das Verfahren insoweit eingestellt (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Einer Einwilligung der Beklagten zur Klagerücknahme bedurfte es nicht (Umkehrschluss aus § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
21 
II. Soweit die Klagen aufrechterhalten wurden, sind sie als kombinierte Verpflichtungs- und Anfechtungsklagen statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 und 2 VwGO) und auch sonst zulässig. Insbesondere wurde sie sechs Tage nach Zustellung des angefochtenen Bundesamtsbescheids und damit fristgerecht (vgl. § 74 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG) erhoben.
22 
III. Die Klagen sind auch begründet.
23 
Der Bescheid des Bundesamts vom 27.09.2018 ist – soweit er angefochten wurde – rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Denn diese haben in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Nigeria (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Daher sind die Ziffern 4 bis 6 des Bescheids aufzuheben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24 
1. Die Kläger haben einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Nigeria.
25 
1.1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Einschlägig ist hier Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf.
26 
Grundsätzlich können auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat eine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung“ im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen und in Verbindung mit § 60 Abs. 5 AufenthG ein Abschiebungsverbot begründen. Dies allerdings nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn individuelle Umstände hinzutreten und eine tatsächliche Gefahr („real risk“) besteht, dass der Betroffene im Zielstaat unmenschlichen oder erniedrigenden Lebensbedingungen ausgesetzt wäre. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen ein gewisses Mindestmaß an Schwere („minimum level of severity“) erreichen. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer der infrage stehenden Behandlung, den daraus erwachsenden körperlichen und mentalen Folgen und unter Umständen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen. Es kann erreicht sein, wenn die betroffene Person ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer (notwendigen) medizinischen Basisbehandlung erhält. Einer weitergehenden Abstraktion ist das Erfordernis, dass ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ erreicht sein muss, nicht zugänglich; vielmehr bedarf es stets einer tatrichterlichen Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Hinsichtlich der im Zielstaat drohenden Gefahren gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der vom Bundesverwaltungsgericht zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entwickelte strengere Maßstab der „Extremgefahr“ ist nicht auf § 60 Abs. 5 AufenthG übertragbar (st. Rspr., vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, juris Ls. 1 und Rn. 9 ff., m.w.N. auch zur einschlägigen EGMR-Rspr. und EuGH-Rspr.).
27 
1.2. Die tatsächlichen Verhältnisse in Nigeria stellen sich derzeit wie folgt dar:
28 
Die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage für die Mehrheit der nigerianischen Bevölkerung ist schwierig. Etwa 70% der Bevölkerung leben am Existenzminimum, wobei etwa 87 Millionen Nigerianer (ca. 40% der Bevölkerung) in extremer Armut leben, d.h. sie haben weniger als einen US-Dollar am Tag zur Verfügung. Frauen sind überdurchschnittlich stark von Armut betroffen. Der größte Teil der Bevölkerung lebt im Wesentlichen als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner vom informellen Handel sowie (Subsistenz-)Landwirtschaft; die Arbeitslosigkeit ist groß. Viele Menschen haben keinen Zugang zu Wasser und Strom (vgl. zum Ganzen: Auswärtiges Amt, Lagebericht Nigeria vom 05.12.2020, Stand: September 2020, insb. S. 23; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria vom 23.11.2020, Version 2, insb. S. 69 ff. und S. 74; UK Home Office, Country Background Note Nigeria, Version 2.0, Januar 2020, S. 7 f.; EASO, Country of Origin Information Report, Nigeria: Key socio-economic indicators, November 2018, S. 30 f.).
29 
Die medizinische Versorgung in den größeren Städten hat sich in den letzten Jahren deutlich verbessert, jedoch hauptsächlich für Privatzahler. Auch in staatlichen Krankenhäusern müssen Behandlungen selbst bezahlt werden. Die allgemeine Kranken- und Rentenversicherung gilt nur für Beschäftigte im formellen Sektor (etwa 10 % der Bevölkerung). Auch hinsichtlich der Versorgung mit Medikamenten kommt es letztendlich darauf an, ob sich der Patient diese leisten kann. Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Auf dem freien Markt sind zwar günstige Generika erhältlich, teilweise allerdings mit zweifelhafter Qualität (zum Ganzen: Auswärtiges Amt, Lagebericht Nigeria, a.a.O., S. 24 f.; BFA, Länderinformationsblatt zu Nigeria, a.a.O., S. S. 73 ff.; EASO, Country of Origin Report, a.a.O., S. 46 ff.; UK Home Office, Country Policy and Information Note Nigeria: Medical and healthcare issues, Version 3.0, Januar 2020, insb. S. 6 ff. und S. 10 f.).
30 
Ein staatliches Hilfsnetz für Bedürftige existiert nicht. Die Bedeutung der erweiterten Verwandtschaft ist daher nach wie vor groß. Es kann mit erheblichen wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, in dem keine Mitglieder ihrer Familie bzw. erweiterten Verwandtschaft leben. Angesichts der anhaltend schwierigen Wirtschaftslage, ethnischem Ressentiment und der Bedeutung groß-familiärer Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft ist es für viele Menschen schwer, an Orten ohne ein bestehendes soziales Netz erfolgreich Fuß zu fassen (Auswärtiges Amt, Lagebericht Nigeria, a.a.O., S. 17).
31 
Laut einer Bevölkerungsumfrage aus dem Jahr 2018 ("Nigeria Demographic and Health Survey“, NDHS) sind 6 % der nigerianischen Kinder unter 18 Jahren Voll- oder Halbwaisen. Ein noch höherer Anteil (8 % der Kinder) lebt nicht bei seinen biologischen Eltern. Waisenkinder werden in Nigeria gewöhnlich von der erweiterten Verwandtschaft versorgt. Eine staatliche Überprüfung der (Verwandten-)Pflegefamilien findet nicht statt, ebenso wenig werden sie durch den Staat finanziell unterstützt. Berichten zufolge besteht daher abhängig vom sozioökonomischen Status und den jeweiligen Motiven der aufnahmewilligen Verwandtschaft die Gefahr, dass Waisenkinder in ihren Pflegefamilien Opfer von Unterernährung, Ausbeutung oder Missbrauch werden, auch wenn das genaue Ausmaß dieser Fälle nicht bekannt ist. Fehlen aufnahmewillige Verwandte, können Waisenkinder in staatlichen oder privat betriebenen Einrichtungen aufgenommen werden. Waisenhäuser befinden sich meist in städtischen Gebieten, wobei es im christlich geprägten Süden Nigerias deutlich mehr solcher Einrichtungen gibt als im vorwiegend muslimisch geprägten Norden. Die Registrierung und Lizenzierung von Waisenhäusern ist Aufgabe des Ministry of Women Affairs and Social Development (MWASD) des jeweiligen Bundestaats. Ein bundesweites Register aller Waisenhäuser im Land gibt es nicht. Laut einer Studie vom Juni 2020 zu den Kapazitäten und Bedingungen in nigerianischen Waisenhäusern gab es in den untersuchten vier Bundesstaaten (Cross River, Lagos, Gombe und Plateau) jeweils nur ein einziges staatliches Waisenhaus, während der Großteil der Einrichtungen von Privatpersonen oder privaten Organisationen (NGOs, Kirchen) betrieben wurde. Von diesen vier staatlichen Waisenhäusern war eines im Untersuchungszeitpunkt geschlossen, die anderen drei hatten keine Aufnahmekapazitäten mehr. In der Folge wurden in Lagos, Gombe und Plateau auch Jugendhaftanstalten zur Unterbringung (nicht straffälliger) Minderjähriger genutzt. Allgemein war die Qualität der privaten Einrichtungen in den untersuchten vier Bundesstaaten besser als die der staatlich betriebenen. Insgesamt werden Ausstattung und Bedingungen in nigerianischen Waisenhäuern als „karg bis ärmlich“ beschrieben. Eine andere Quelle (Bericht vom Dezember 2020) bezeichnet die Situation in den meisten nigerianischen Waisenhäusern sogar als „entsetzlich“, da bereits die Grundversorgung der Kinder (mit ausreichend Nahrung, einem eigenen Bett und sauberen sanitären Anlagen) nicht immer gewährleistet sei und zahlreiche Fälle von Missbrauch und Ausbeutung bekannt seien. Die bereits zitierte Studie vom Juni 2020 kommt zu dem Ergebnis, dass nur einige private Einrichtungen überhaupt Mindeststandards für die Betreuung unbegleiteter Minderjähriger erfüllen. Als Gründe für die insgesamt schlechten Bedingungen in den nigerianischen Waisenhäusern werden neben fehlender finanzieller Mittel und einer großen Abhängigkeit der Einrichtungen von Spenden auch Korruption und eine unzureichende Kontrolle durch staatliche Stellen genannt. Verschiedene Quellen berichten übereinstimmend von einer großen Zahl an Straßenkindern, vor allem in größeren Städten; belastbare Zahlen fehlen insoweit (vgl. zum Ganzen: Ministerie van Buitenlandse Zaken, Niederlande, Country of Origin Information Report Nigeria, März 2021, S. 89 ff.; EASO, Country of Origin Information Report, Nigeria: Key socio-economic indicators, November 2018, S. 56 f.).
32 
Diese ohnehin schwierigen Lebensumstände haben sich durch die Corona-Pandemie weiter verschlechtert. Die vom Ölexport abhängige Wirtschaft Nigerias leidet unter den infolge der Pandemie gesunkenen Rohölpreisen. Die nigerianische Regierung hat eine Reihe von Gegen- und Hilfsmaßnahmen ergriffen, um die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Pandemie abzufedern, etwa frühzeitig Soforthilfen in Form von Krediten beim Internationalen Währungsfond beantragt, Hilfskredite der nigerianischen Zentralbank für die von der Pandemie am stärksten betroffenen Haushalte bewilligt und ein Hilfsprogramm zur Versorgung notleidender Bevölkerungsteile mit Nahrungsmitteln aufgesetzt. So konnte selbst in der Phase des strengen Lockdowns (zwischen März und Mai 2020) eine befürchtete Hungersnot verhindert werden. Auch vonseiten Privater, der Kirchen und NGOs gibt es Hilfsangebote, die auf besonders Bedürftige, insbesondere Familien und alleinstehende Frauen, abzielen. Die zu Beginn der Pandemie in manchen Bundesstaaten verhängten Ausgangssperren und Reisebeschränkungen wurden zwischenzeitlich wieder gelockert oder gänzlich aufgehoben (vgl. zum Ganzen: iMMAP, COVID-19 Situation Analysis, 01.12.2020; Friedrich-Ebert-Stiftung, COVID-19 and the informal economy, August 2020, S. 10 f.; Auswärtiges Amt; Lagerbericht Nigeria, a.a.O., S. 23; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria, a.a.O., S. 5 f.; BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation zu Afrika, Covid-19 – aktuelle Lage, Stand: 09.07.2020, S. 12 ff.; UNHCR, Assessing the Socioeconomic Impact of COVID-19 on Forcibly Displaced Population, Juni 2021).
33 
1.3. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe und Erkenntnisse hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass den Klägern im Falle einer Abschiebung nach Nigeria mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung droht.
34 
Im Rahmen der notwendigerweise hypothetischen, aber doch realitätsnah zu treffenden Rückkehrprognose (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn.16 m.w.N.) ist zu unterstellen, dass die Kläger ohne ihre leiblichen Eltern nach Nigeria zurückkehrten. Denn diese sind weder sorgeberechtigt, noch leben sie mit den Klägern im Bundesgebiet in einer tatsächlichen Lebens- und Erziehungsgemeinschaft. Vielmehr wachsen die Kläger seit ihrer Geburt in einer (deutschen) Pflegefamilie auf, haben seit einiger Zeit zu ihrer leiblichen Mutter keinen Kontakt mehr und zu ihrem leiblichen Vater erst seit wenigen Monaten und auch nur im Rahmen eines begleiteten Umgangs. Folglich greift die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellte „typisierende Regelvermutung“ für eine gemeinsame Rückkehr von Eltern mit ihren minderjährigen Kindern ins Herkunftsland (vgl. Urt. v. 04.07.2019, a.a.O., Ls. 2 und Rn. 18) hier nicht ein. Anhaltspunkte dafür, dass sich an der Sorgerechts- und Umgangssituation in absehbarer Zeit etwas ändern könnte, liegen nach den glaubhaften Angaben der Vormündin der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht vor. Insbesondere bestehen die nach Auffassung der Familiengerichte gegen die Erziehungsfähigkeit der Eltern sprechenden Umstände (Mutter: Krankheits- und auch persönlichkeitsbedingt aufgrund fehlender kognitiver Eigenschaften nicht in der Lage, kindliche Grundbedürfnisse zu erkennen und zu stillen; Vater: In der Vergangenheit durch aggressives Verhalten und Straftaten aufgefallen, unzureichend ausgeprägtes Einfühlungsvermögen, keine gefestigte Bindung zu den Klägern) aller Voraussicht nach fort. Dass die Amtsvormündin und die (deutschen) Pflegeeltern der Kläger sie im Falle einer Abschiebung nicht (bzw. jedenfalls nicht dauerhaft) nach Nigeria begleiten würden, liegt auf der Hand. Dementsprechend ist bei der Gefahrenprognose die Rückkehrsituation unbegleiteter Minderjähriger zugrunde zu legen (zum Begriff des Minderjährigen im Sinne der Rückführungsrichtlinie vgl. EuGH, Urt. v. 14.01.2021, C-441/19, juris Rn. 38).
35 
Kehrten die erst vierjährigen Kläger aber alleine nach Nigeria zurück, so würden sie altersbedingt in eine existenzielle Notlage geraten, wenn sie nicht unverzüglich und auf Dauer von einer geeigneten Person oder Einrichtung in Obhut genommen würden.
36 
Dass Verwandte der Kläger in Nigeria bereit und in der Lage wären, sie dauerhaft bei sich aufzunehmen, steht nicht mit der erforderlichen Gewissheit (vgl. zu diesem Maßstab: EuGH, Urt. v. 14.01.2021, C-441/19, juris, Ls. 1, Rn. 52, 57, 60) fest. Insbesondere kommt eine Aufnahme durch die jüngeren Geschwister der Mutter der Kläger nicht ernsthaft in Betracht. Schließlich hat sie seit der Geburt ihres vierten Kindes im Januar 2020 keinen Kontakt mehr zu den Klägern, so dass erst recht nicht zu erwarten ist, dass ihre (ggf. noch) in Nigeria lebende Verwandtschaft, die sich aller Voraussicht nach ohnehin schwierigen Lebensbedingungen gegenübersieht, bereit wäre, betreuungsintensive Kleinkinder bei sich aufzunehmen, die zudem in Deutschland geboren und sozialisiert wurden und keinerlei Verbindung zu ihrer Herkunftsfamilie haben.
37 
Es bedurfte auch keiner weiteren Ermittlungen des Gerichts zu den Familienverhältnissen der Eltern der Kläger in Nigeria. Denn selbst wenn von Seiten der Mutter oder des Vaters noch Verwandte vorhanden und diese zur Aufnahme der Kläger grundsätzlich bereit und in der Lage wären, wäre den Klägern ein Verbleib dort aus den folgenden Gründen jedenfalls nicht zumutbar:
38 
Den Eltern der Kläger wurde das Sorgerecht entzogen, weil die mit dem Fall befassten Familiengerichte zu der Überzeugung gelangt sind, dass sie – selbst mit engamischer Unterstützung durch Fachpersonal – aus krankheitsbedingten und in ihrer Persönlichkeit liegenden Gründen nicht in der Lage sind, eine an den Bedürfnissen der Kläger ausgerichtete Versorgung und Erziehung zu gewährleisten. So hat das Oberlandesgericht X im Beschwerdeverfahren gegen die einstweilige Entziehung des Sorgerechts durch das Amtsgericht X festgestellt, dass mit einer konkreten Kindeswohlgefährdung zu rechnen sei, wenn die Kläger in die Obhut ihrer Eltern übergeben würden (Beschl. v. 20.07.2018, a.a.O., S. 5 ff.: „hohe Gefahr einer psychischen oder physischen Schädigung“). Diese Einschätzung hat das Amtsgericht X im Hauptsacheverfahren – nach der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Erziehungsfähigkeit der Mutter und eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens – aufrechterhalten (Beschl. v. 25.01.2019, a.a.O., S. 3 ff.). Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der den Beteiligten vorliegenden familiengerichtlichen Entscheidungen verwiesen. Anhaltspunkte dafür, dass die Erziehungsfähigkeit der Eltern der Kläger mittlerweile anders zu beurteilen wäre bzw. sich wesentlich verbessert hätte, liegen nicht vor. Insbesondere findet ein Umgang mit ihnen (bzw. derzeit nur mit dem Vater) zu ihrem Schutz weiterhin nur begleitet statt. Dieser Schutzmechanismus würde unterlaufen, wenn die Kläger von Verwandten ihrer Mutter oder ihres Vaters aufgenommen und damit dem unkontrollierten „Zugriff“ des jeweiligen Elternteils preisgegeben würden. Daher wären etwaige aufnahmebereite Verwandte der Kläger in Nigeria unter Kindeswohlgesichtspunkten jedenfalls keine „geeignete Aufnahmemöglichkeit“, wie sie der Europäische Gerichtshof im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG (sog. Rückführungsrichtlinie) bereits für den Erlass einer unionsrechtskonformen Rückkehrentscheidung gegen einen unbegleiteten minderjährigen Drittstaatsangehörigen voraussetzt (vgl. Urt. v. 14.01.2021, a.a.O., Ls. 1, Rn. 55 ff., 60).
39 
Mit Blick auf die oben dargestellte Erkenntnismittellage zur Situation von Waisenkindern in Nigeria hat das Gericht keine vernünftigen Zweifel daran, dass für die große Zahl an Betroffenen insgesamt zu wenige Aufnahmeeinrichtungen vorhanden sind und diese ganz überwiegend keine mit Art. 3 EMRK vereinbare Versorgung und Betreuung gewährleisten. Insbesondere scheinen die berichteten Fälle von Mangel-/Unterernährung, fehlenden Bettenkapazitäten bzw. Bettenüberbelegungen und unzumutbaren hygienischen Verhältnissen nicht die Ausnahme, sondern der Regelfall zu sein. Dies ist unter Berücksichtigung der nicht vorhandenen staatlichen Finanzierung und der damit einhergehenden Abhängigkeit der Einrichtungen von Spenden auch plausibel. Damit ist die Gefahr, dass die Kläger in ein nigerianisches Waisenhaus gerieten, dass sie nicht ihren Bedürfnissen entsprechend versorgen könnte, sehr groß. Da sie altersbedingt nicht in der Lage wären, sich aus einer solchen Situation der Mangelversorgung zu befreien, drohen sie in Nigeria mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu verelenden.
40 
§ 58 Abs. 1a AufenthG, der vorsieht, dass sich die zuständige (Ausländer-)Behörde vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers zu vergewissern hat, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird, kann den Klägern – entgegen der Auffassung des Bundesamts – nicht entgegengehalten werden. Denn wie dargelegt, gibt es in ihrem Fall derzeit keine Eltern oder Personensorgeberechtigten, die sie nach Nigeria begleiten dürften bzw. würden. Ein (hypothetisches) jahrelanges Zuwarten mit der Abschiebung der Kläger bis zu ihrer Volljährigkeit, würde sie in eine Situation großer Unsicherheit hinsichtlich ihrer Rechtsstellung und ihrer Zukunft versetzen und liefe der Anforderung aus Art. 5a und Art. 10 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie sowie Art. 24 Abs. 2 der Grundrechtecharta, das Wohl des Kindes in allen Stadien des Verfahrens zu berücksichtigen, zuwider (vgl. EuGH, Urt. v. 14.01.2021, a.a.O., Rn. 44, 50 f., 53 f.; anders aber noch BVerwG, Urt. v. 21.09.1999 - 9 C 12.99 -, juris Ls. 2, Rn. 13 ff.: Berücksichtigung mittelbar trennungsbedingter Gefahren erst durch die Ausländerbehörde bei der Vollstreckung der Abschiebungsandrohung, und Urt. v. 13.06.2013 - 10 C 13.12 -, juris Ls. 1, Rn. 20 ff.: Kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung für einen unbegleiteten minderjährigen Afghanen, da § 58 Abs. 1a AufenthG einen gleichwertigen Schutz vor Abschiebung gewährleiste; vgl. im Anschluss daran auch VG Augsburg, Beschl. v. 11.08.2017 - Au 6 S 17.34036 -, juris Rn. 28 f.).
41 
1.4. Ob auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt sind, bedarf keiner Prüfung mehr, da es sich beim national begründeten Abschiebungsschutz um einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Streitgegenstand handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.09.2011 - 10 C 14.10 -, juris Ls. 1, Rn. 16).
42 
2. Die auf § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids ist im Hinblick auf die Verpflichtung des Bundesamts zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG rechtswidrig (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG) und dementsprechend aufzuheben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Infolge der Aufhebung der Abschiebungsandrohung liegen auch die Voraussetzungen für das (befristete) Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 6 des Bescheids nicht mehr vor (vgl. § 11 Abs. 1 AufenthG); dieses ist daher ebenfalls aufzuheben.
43 
Offenbleiben kann, ob die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids im Hinblick auf Art. 5a und b sowie Art. 10 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urt. v. 14.01.2021, C-441/19, juris Rn. 43 ff. und Urt. v. 11.03.2021, C-112/20, juris Rn. 31 ff.) auch deshalb rechtswidrig ist, weil das Bundesamt vor ihrem Erlass das Kindeswohl nicht umfassend geprüft hat, insbesondere unberücksichtigt gelassen hat, dass die erst vierjährigen Kläger seit ihrer Geburt in einer deutschen Pflegefamilie leben und welche absehbaren Folgen eine Trennung von ihren Pflegeeltern für ihre psychische Gesundheit und Entwicklung hätte. Ob und ggf. inwieweit auch rein inlandsbezogene Belange (hier: familiäre Bindungen der Kläger im Bundesgebiet) vom Bundesamt bereits beim Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG zu berücksichtigten sind, ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung umstritten (dafür: VG Sigmaringen, Urt. v. 07.06.2021 - A 4 K 3124/19 -, juris Ls., Rn. 42 m.w.N.; VG Karlsruhe, Beschl. v. 02.07.2021 - A 19 K 2100/21 -, juris Ls. 2, Rn. 28 ff. und Urt. v. 12.07.2021 - A 19 K 9993/17 -, juris Ls. 3, Rn. 72 ff.; dagegen: VG Karlsruhe, Urt. v.19.04.2021 - A 4 K 6798/19 -, juris Ls., Rn. 35 ff.: Die Prüfung und Berücksichtigung der in Art. 5 Rückführungsrichtlinie genannten Belange durch die Ausländerbehörde als ggf. inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erst im Stadium der Vollstreckung verstoße nicht gegen Unionsrecht; ebenso OVG NRW, Urt. v. 23.04.2021 - 19 A 810/16.A -, juris Ls. 1, Rn. 100 und VG Potsdam, Beschl. v. 29.09.2021 - 6 L 411/21.A -, juris Rn. 34).
44 
Des Weiteren hat das Bundesamt die Kläger bzw. ihre Vormündin vor dem Erlass der Abschiebungsandrohung, die jedenfalls nach bisherigem Verständnis eine „Rückkehrentscheidung“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.08.2018 - 1 C 21.17 -, juris Rn. 18 m.w.N.; Urt. v. 20.02.2020 - 1 C 19.19 -, juris Rn. 23) nicht zu den Bedingungen angehört, unter denen sie in Nigeria aufgenommen werden könnten, und sich vorher nicht vergewissert, ob im Zielstaat tatsächlich geeignete Aufnahmemöglichkeiten vorhanden sind (vgl. zu diesen Erfordernissen: EuGH, Urt. v. 14.01.2021, a.a.O., Rn. 59 f.)., was – für sich allein – bereits eine Unionsrechtswidrigkeit der erlassenen Abschiebungsandrohung begründen könnte.
45 
Eine abschließende Klärung bzw. Positionierung zu den aufgeworfenen Rechtsfragen ist hier, da die Kläger – wie zuvor dargelegt – einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG haben und die erlassene Abschiebungsandrohung damit bereits aus diesem Grund rechtswidrig ist, entbehrlich.
46 
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO. Die Kostenquote trägt dem Umstand Rechnung, dass die Kläger ihre Klagen zurückgenommen haben, soweit sie auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet waren (vgl. § 155 Abs. 2 VwGO); diesen Teil des Streitgegenstands bemisst das Gericht mit 2/3 des Gesamtgegenstandswerts. Hingegen obsiegen die Kläger hinsichtlich ihres weiterhin verfolgten Ziels auf Feststellung eines Abschiebungsverbots bezüglich Nigeria, so dass das restliche Drittel der Verfahrenskosten von der insoweit unterliegenden Beklagten zu tragen ist (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

Gründe

 
19 
Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (vgl. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Diese konnte auch verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, da sie in der ordnungsgemäßen Ladung zum Termin auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
20 
I. Da die Kläger ihre Klagen – mit Stellung der Klageanträge – zurückgenommen haben, soweit diese auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet waren, wird das Verfahren insoweit eingestellt (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Einer Einwilligung der Beklagten zur Klagerücknahme bedurfte es nicht (Umkehrschluss aus § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
21 
II. Soweit die Klagen aufrechterhalten wurden, sind sie als kombinierte Verpflichtungs- und Anfechtungsklagen statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 und 2 VwGO) und auch sonst zulässig. Insbesondere wurde sie sechs Tage nach Zustellung des angefochtenen Bundesamtsbescheids und damit fristgerecht (vgl. § 74 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG) erhoben.
22 
III. Die Klagen sind auch begründet.
23 
Der Bescheid des Bundesamts vom 27.09.2018 ist – soweit er angefochten wurde – rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Denn diese haben in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Nigeria (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Daher sind die Ziffern 4 bis 6 des Bescheids aufzuheben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24 
1. Die Kläger haben einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Nigeria.
25 
1.1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Einschlägig ist hier Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf.
26 
Grundsätzlich können auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat eine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung“ im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen und in Verbindung mit § 60 Abs. 5 AufenthG ein Abschiebungsverbot begründen. Dies allerdings nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn individuelle Umstände hinzutreten und eine tatsächliche Gefahr („real risk“) besteht, dass der Betroffene im Zielstaat unmenschlichen oder erniedrigenden Lebensbedingungen ausgesetzt wäre. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen ein gewisses Mindestmaß an Schwere („minimum level of severity“) erreichen. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer der infrage stehenden Behandlung, den daraus erwachsenden körperlichen und mentalen Folgen und unter Umständen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen. Es kann erreicht sein, wenn die betroffene Person ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer (notwendigen) medizinischen Basisbehandlung erhält. Einer weitergehenden Abstraktion ist das Erfordernis, dass ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ erreicht sein muss, nicht zugänglich; vielmehr bedarf es stets einer tatrichterlichen Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Hinsichtlich der im Zielstaat drohenden Gefahren gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der vom Bundesverwaltungsgericht zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entwickelte strengere Maßstab der „Extremgefahr“ ist nicht auf § 60 Abs. 5 AufenthG übertragbar (st. Rspr., vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, juris Ls. 1 und Rn. 9 ff., m.w.N. auch zur einschlägigen EGMR-Rspr. und EuGH-Rspr.).
27 
1.2. Die tatsächlichen Verhältnisse in Nigeria stellen sich derzeit wie folgt dar:
28 
Die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage für die Mehrheit der nigerianischen Bevölkerung ist schwierig. Etwa 70% der Bevölkerung leben am Existenzminimum, wobei etwa 87 Millionen Nigerianer (ca. 40% der Bevölkerung) in extremer Armut leben, d.h. sie haben weniger als einen US-Dollar am Tag zur Verfügung. Frauen sind überdurchschnittlich stark von Armut betroffen. Der größte Teil der Bevölkerung lebt im Wesentlichen als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner vom informellen Handel sowie (Subsistenz-)Landwirtschaft; die Arbeitslosigkeit ist groß. Viele Menschen haben keinen Zugang zu Wasser und Strom (vgl. zum Ganzen: Auswärtiges Amt, Lagebericht Nigeria vom 05.12.2020, Stand: September 2020, insb. S. 23; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria vom 23.11.2020, Version 2, insb. S. 69 ff. und S. 74; UK Home Office, Country Background Note Nigeria, Version 2.0, Januar 2020, S. 7 f.; EASO, Country of Origin Information Report, Nigeria: Key socio-economic indicators, November 2018, S. 30 f.).
29 
Die medizinische Versorgung in den größeren Städten hat sich in den letzten Jahren deutlich verbessert, jedoch hauptsächlich für Privatzahler. Auch in staatlichen Krankenhäusern müssen Behandlungen selbst bezahlt werden. Die allgemeine Kranken- und Rentenversicherung gilt nur für Beschäftigte im formellen Sektor (etwa 10 % der Bevölkerung). Auch hinsichtlich der Versorgung mit Medikamenten kommt es letztendlich darauf an, ob sich der Patient diese leisten kann. Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Auf dem freien Markt sind zwar günstige Generika erhältlich, teilweise allerdings mit zweifelhafter Qualität (zum Ganzen: Auswärtiges Amt, Lagebericht Nigeria, a.a.O., S. 24 f.; BFA, Länderinformationsblatt zu Nigeria, a.a.O., S. S. 73 ff.; EASO, Country of Origin Report, a.a.O., S. 46 ff.; UK Home Office, Country Policy and Information Note Nigeria: Medical and healthcare issues, Version 3.0, Januar 2020, insb. S. 6 ff. und S. 10 f.).
30 
Ein staatliches Hilfsnetz für Bedürftige existiert nicht. Die Bedeutung der erweiterten Verwandtschaft ist daher nach wie vor groß. Es kann mit erheblichen wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, in dem keine Mitglieder ihrer Familie bzw. erweiterten Verwandtschaft leben. Angesichts der anhaltend schwierigen Wirtschaftslage, ethnischem Ressentiment und der Bedeutung groß-familiärer Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft ist es für viele Menschen schwer, an Orten ohne ein bestehendes soziales Netz erfolgreich Fuß zu fassen (Auswärtiges Amt, Lagebericht Nigeria, a.a.O., S. 17).
31 
Laut einer Bevölkerungsumfrage aus dem Jahr 2018 ("Nigeria Demographic and Health Survey“, NDHS) sind 6 % der nigerianischen Kinder unter 18 Jahren Voll- oder Halbwaisen. Ein noch höherer Anteil (8 % der Kinder) lebt nicht bei seinen biologischen Eltern. Waisenkinder werden in Nigeria gewöhnlich von der erweiterten Verwandtschaft versorgt. Eine staatliche Überprüfung der (Verwandten-)Pflegefamilien findet nicht statt, ebenso wenig werden sie durch den Staat finanziell unterstützt. Berichten zufolge besteht daher abhängig vom sozioökonomischen Status und den jeweiligen Motiven der aufnahmewilligen Verwandtschaft die Gefahr, dass Waisenkinder in ihren Pflegefamilien Opfer von Unterernährung, Ausbeutung oder Missbrauch werden, auch wenn das genaue Ausmaß dieser Fälle nicht bekannt ist. Fehlen aufnahmewillige Verwandte, können Waisenkinder in staatlichen oder privat betriebenen Einrichtungen aufgenommen werden. Waisenhäuser befinden sich meist in städtischen Gebieten, wobei es im christlich geprägten Süden Nigerias deutlich mehr solcher Einrichtungen gibt als im vorwiegend muslimisch geprägten Norden. Die Registrierung und Lizenzierung von Waisenhäusern ist Aufgabe des Ministry of Women Affairs and Social Development (MWASD) des jeweiligen Bundestaats. Ein bundesweites Register aller Waisenhäuser im Land gibt es nicht. Laut einer Studie vom Juni 2020 zu den Kapazitäten und Bedingungen in nigerianischen Waisenhäusern gab es in den untersuchten vier Bundesstaaten (Cross River, Lagos, Gombe und Plateau) jeweils nur ein einziges staatliches Waisenhaus, während der Großteil der Einrichtungen von Privatpersonen oder privaten Organisationen (NGOs, Kirchen) betrieben wurde. Von diesen vier staatlichen Waisenhäusern war eines im Untersuchungszeitpunkt geschlossen, die anderen drei hatten keine Aufnahmekapazitäten mehr. In der Folge wurden in Lagos, Gombe und Plateau auch Jugendhaftanstalten zur Unterbringung (nicht straffälliger) Minderjähriger genutzt. Allgemein war die Qualität der privaten Einrichtungen in den untersuchten vier Bundesstaaten besser als die der staatlich betriebenen. Insgesamt werden Ausstattung und Bedingungen in nigerianischen Waisenhäuern als „karg bis ärmlich“ beschrieben. Eine andere Quelle (Bericht vom Dezember 2020) bezeichnet die Situation in den meisten nigerianischen Waisenhäusern sogar als „entsetzlich“, da bereits die Grundversorgung der Kinder (mit ausreichend Nahrung, einem eigenen Bett und sauberen sanitären Anlagen) nicht immer gewährleistet sei und zahlreiche Fälle von Missbrauch und Ausbeutung bekannt seien. Die bereits zitierte Studie vom Juni 2020 kommt zu dem Ergebnis, dass nur einige private Einrichtungen überhaupt Mindeststandards für die Betreuung unbegleiteter Minderjähriger erfüllen. Als Gründe für die insgesamt schlechten Bedingungen in den nigerianischen Waisenhäusern werden neben fehlender finanzieller Mittel und einer großen Abhängigkeit der Einrichtungen von Spenden auch Korruption und eine unzureichende Kontrolle durch staatliche Stellen genannt. Verschiedene Quellen berichten übereinstimmend von einer großen Zahl an Straßenkindern, vor allem in größeren Städten; belastbare Zahlen fehlen insoweit (vgl. zum Ganzen: Ministerie van Buitenlandse Zaken, Niederlande, Country of Origin Information Report Nigeria, März 2021, S. 89 ff.; EASO, Country of Origin Information Report, Nigeria: Key socio-economic indicators, November 2018, S. 56 f.).
32 
Diese ohnehin schwierigen Lebensumstände haben sich durch die Corona-Pandemie weiter verschlechtert. Die vom Ölexport abhängige Wirtschaft Nigerias leidet unter den infolge der Pandemie gesunkenen Rohölpreisen. Die nigerianische Regierung hat eine Reihe von Gegen- und Hilfsmaßnahmen ergriffen, um die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Pandemie abzufedern, etwa frühzeitig Soforthilfen in Form von Krediten beim Internationalen Währungsfond beantragt, Hilfskredite der nigerianischen Zentralbank für die von der Pandemie am stärksten betroffenen Haushalte bewilligt und ein Hilfsprogramm zur Versorgung notleidender Bevölkerungsteile mit Nahrungsmitteln aufgesetzt. So konnte selbst in der Phase des strengen Lockdowns (zwischen März und Mai 2020) eine befürchtete Hungersnot verhindert werden. Auch vonseiten Privater, der Kirchen und NGOs gibt es Hilfsangebote, die auf besonders Bedürftige, insbesondere Familien und alleinstehende Frauen, abzielen. Die zu Beginn der Pandemie in manchen Bundesstaaten verhängten Ausgangssperren und Reisebeschränkungen wurden zwischenzeitlich wieder gelockert oder gänzlich aufgehoben (vgl. zum Ganzen: iMMAP, COVID-19 Situation Analysis, 01.12.2020; Friedrich-Ebert-Stiftung, COVID-19 and the informal economy, August 2020, S. 10 f.; Auswärtiges Amt; Lagerbericht Nigeria, a.a.O., S. 23; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria, a.a.O., S. 5 f.; BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation zu Afrika, Covid-19 – aktuelle Lage, Stand: 09.07.2020, S. 12 ff.; UNHCR, Assessing the Socioeconomic Impact of COVID-19 on Forcibly Displaced Population, Juni 2021).
33 
1.3. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe und Erkenntnisse hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass den Klägern im Falle einer Abschiebung nach Nigeria mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung droht.
34 
Im Rahmen der notwendigerweise hypothetischen, aber doch realitätsnah zu treffenden Rückkehrprognose (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn.16 m.w.N.) ist zu unterstellen, dass die Kläger ohne ihre leiblichen Eltern nach Nigeria zurückkehrten. Denn diese sind weder sorgeberechtigt, noch leben sie mit den Klägern im Bundesgebiet in einer tatsächlichen Lebens- und Erziehungsgemeinschaft. Vielmehr wachsen die Kläger seit ihrer Geburt in einer (deutschen) Pflegefamilie auf, haben seit einiger Zeit zu ihrer leiblichen Mutter keinen Kontakt mehr und zu ihrem leiblichen Vater erst seit wenigen Monaten und auch nur im Rahmen eines begleiteten Umgangs. Folglich greift die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellte „typisierende Regelvermutung“ für eine gemeinsame Rückkehr von Eltern mit ihren minderjährigen Kindern ins Herkunftsland (vgl. Urt. v. 04.07.2019, a.a.O., Ls. 2 und Rn. 18) hier nicht ein. Anhaltspunkte dafür, dass sich an der Sorgerechts- und Umgangssituation in absehbarer Zeit etwas ändern könnte, liegen nach den glaubhaften Angaben der Vormündin der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht vor. Insbesondere bestehen die nach Auffassung der Familiengerichte gegen die Erziehungsfähigkeit der Eltern sprechenden Umstände (Mutter: Krankheits- und auch persönlichkeitsbedingt aufgrund fehlender kognitiver Eigenschaften nicht in der Lage, kindliche Grundbedürfnisse zu erkennen und zu stillen; Vater: In der Vergangenheit durch aggressives Verhalten und Straftaten aufgefallen, unzureichend ausgeprägtes Einfühlungsvermögen, keine gefestigte Bindung zu den Klägern) aller Voraussicht nach fort. Dass die Amtsvormündin und die (deutschen) Pflegeeltern der Kläger sie im Falle einer Abschiebung nicht (bzw. jedenfalls nicht dauerhaft) nach Nigeria begleiten würden, liegt auf der Hand. Dementsprechend ist bei der Gefahrenprognose die Rückkehrsituation unbegleiteter Minderjähriger zugrunde zu legen (zum Begriff des Minderjährigen im Sinne der Rückführungsrichtlinie vgl. EuGH, Urt. v. 14.01.2021, C-441/19, juris Rn. 38).
35 
Kehrten die erst vierjährigen Kläger aber alleine nach Nigeria zurück, so würden sie altersbedingt in eine existenzielle Notlage geraten, wenn sie nicht unverzüglich und auf Dauer von einer geeigneten Person oder Einrichtung in Obhut genommen würden.
36 
Dass Verwandte der Kläger in Nigeria bereit und in der Lage wären, sie dauerhaft bei sich aufzunehmen, steht nicht mit der erforderlichen Gewissheit (vgl. zu diesem Maßstab: EuGH, Urt. v. 14.01.2021, C-441/19, juris, Ls. 1, Rn. 52, 57, 60) fest. Insbesondere kommt eine Aufnahme durch die jüngeren Geschwister der Mutter der Kläger nicht ernsthaft in Betracht. Schließlich hat sie seit der Geburt ihres vierten Kindes im Januar 2020 keinen Kontakt mehr zu den Klägern, so dass erst recht nicht zu erwarten ist, dass ihre (ggf. noch) in Nigeria lebende Verwandtschaft, die sich aller Voraussicht nach ohnehin schwierigen Lebensbedingungen gegenübersieht, bereit wäre, betreuungsintensive Kleinkinder bei sich aufzunehmen, die zudem in Deutschland geboren und sozialisiert wurden und keinerlei Verbindung zu ihrer Herkunftsfamilie haben.
37 
Es bedurfte auch keiner weiteren Ermittlungen des Gerichts zu den Familienverhältnissen der Eltern der Kläger in Nigeria. Denn selbst wenn von Seiten der Mutter oder des Vaters noch Verwandte vorhanden und diese zur Aufnahme der Kläger grundsätzlich bereit und in der Lage wären, wäre den Klägern ein Verbleib dort aus den folgenden Gründen jedenfalls nicht zumutbar:
38 
Den Eltern der Kläger wurde das Sorgerecht entzogen, weil die mit dem Fall befassten Familiengerichte zu der Überzeugung gelangt sind, dass sie – selbst mit engamischer Unterstützung durch Fachpersonal – aus krankheitsbedingten und in ihrer Persönlichkeit liegenden Gründen nicht in der Lage sind, eine an den Bedürfnissen der Kläger ausgerichtete Versorgung und Erziehung zu gewährleisten. So hat das Oberlandesgericht X im Beschwerdeverfahren gegen die einstweilige Entziehung des Sorgerechts durch das Amtsgericht X festgestellt, dass mit einer konkreten Kindeswohlgefährdung zu rechnen sei, wenn die Kläger in die Obhut ihrer Eltern übergeben würden (Beschl. v. 20.07.2018, a.a.O., S. 5 ff.: „hohe Gefahr einer psychischen oder physischen Schädigung“). Diese Einschätzung hat das Amtsgericht X im Hauptsacheverfahren – nach der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Erziehungsfähigkeit der Mutter und eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens – aufrechterhalten (Beschl. v. 25.01.2019, a.a.O., S. 3 ff.). Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der den Beteiligten vorliegenden familiengerichtlichen Entscheidungen verwiesen. Anhaltspunkte dafür, dass die Erziehungsfähigkeit der Eltern der Kläger mittlerweile anders zu beurteilen wäre bzw. sich wesentlich verbessert hätte, liegen nicht vor. Insbesondere findet ein Umgang mit ihnen (bzw. derzeit nur mit dem Vater) zu ihrem Schutz weiterhin nur begleitet statt. Dieser Schutzmechanismus würde unterlaufen, wenn die Kläger von Verwandten ihrer Mutter oder ihres Vaters aufgenommen und damit dem unkontrollierten „Zugriff“ des jeweiligen Elternteils preisgegeben würden. Daher wären etwaige aufnahmebereite Verwandte der Kläger in Nigeria unter Kindeswohlgesichtspunkten jedenfalls keine „geeignete Aufnahmemöglichkeit“, wie sie der Europäische Gerichtshof im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG (sog. Rückführungsrichtlinie) bereits für den Erlass einer unionsrechtskonformen Rückkehrentscheidung gegen einen unbegleiteten minderjährigen Drittstaatsangehörigen voraussetzt (vgl. Urt. v. 14.01.2021, a.a.O., Ls. 1, Rn. 55 ff., 60).
39 
Mit Blick auf die oben dargestellte Erkenntnismittellage zur Situation von Waisenkindern in Nigeria hat das Gericht keine vernünftigen Zweifel daran, dass für die große Zahl an Betroffenen insgesamt zu wenige Aufnahmeeinrichtungen vorhanden sind und diese ganz überwiegend keine mit Art. 3 EMRK vereinbare Versorgung und Betreuung gewährleisten. Insbesondere scheinen die berichteten Fälle von Mangel-/Unterernährung, fehlenden Bettenkapazitäten bzw. Bettenüberbelegungen und unzumutbaren hygienischen Verhältnissen nicht die Ausnahme, sondern der Regelfall zu sein. Dies ist unter Berücksichtigung der nicht vorhandenen staatlichen Finanzierung und der damit einhergehenden Abhängigkeit der Einrichtungen von Spenden auch plausibel. Damit ist die Gefahr, dass die Kläger in ein nigerianisches Waisenhaus gerieten, dass sie nicht ihren Bedürfnissen entsprechend versorgen könnte, sehr groß. Da sie altersbedingt nicht in der Lage wären, sich aus einer solchen Situation der Mangelversorgung zu befreien, drohen sie in Nigeria mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu verelenden.
40 
§ 58 Abs. 1a AufenthG, der vorsieht, dass sich die zuständige (Ausländer-)Behörde vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers zu vergewissern hat, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird, kann den Klägern – entgegen der Auffassung des Bundesamts – nicht entgegengehalten werden. Denn wie dargelegt, gibt es in ihrem Fall derzeit keine Eltern oder Personensorgeberechtigten, die sie nach Nigeria begleiten dürften bzw. würden. Ein (hypothetisches) jahrelanges Zuwarten mit der Abschiebung der Kläger bis zu ihrer Volljährigkeit, würde sie in eine Situation großer Unsicherheit hinsichtlich ihrer Rechtsstellung und ihrer Zukunft versetzen und liefe der Anforderung aus Art. 5a und Art. 10 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie sowie Art. 24 Abs. 2 der Grundrechtecharta, das Wohl des Kindes in allen Stadien des Verfahrens zu berücksichtigen, zuwider (vgl. EuGH, Urt. v. 14.01.2021, a.a.O., Rn. 44, 50 f., 53 f.; anders aber noch BVerwG, Urt. v. 21.09.1999 - 9 C 12.99 -, juris Ls. 2, Rn. 13 ff.: Berücksichtigung mittelbar trennungsbedingter Gefahren erst durch die Ausländerbehörde bei der Vollstreckung der Abschiebungsandrohung, und Urt. v. 13.06.2013 - 10 C 13.12 -, juris Ls. 1, Rn. 20 ff.: Kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung für einen unbegleiteten minderjährigen Afghanen, da § 58 Abs. 1a AufenthG einen gleichwertigen Schutz vor Abschiebung gewährleiste; vgl. im Anschluss daran auch VG Augsburg, Beschl. v. 11.08.2017 - Au 6 S 17.34036 -, juris Rn. 28 f.).
41 
1.4. Ob auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt sind, bedarf keiner Prüfung mehr, da es sich beim national begründeten Abschiebungsschutz um einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Streitgegenstand handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.09.2011 - 10 C 14.10 -, juris Ls. 1, Rn. 16).
42 
2. Die auf § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids ist im Hinblick auf die Verpflichtung des Bundesamts zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG rechtswidrig (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG) und dementsprechend aufzuheben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Infolge der Aufhebung der Abschiebungsandrohung liegen auch die Voraussetzungen für das (befristete) Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 6 des Bescheids nicht mehr vor (vgl. § 11 Abs. 1 AufenthG); dieses ist daher ebenfalls aufzuheben.
43 
Offenbleiben kann, ob die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids im Hinblick auf Art. 5a und b sowie Art. 10 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urt. v. 14.01.2021, C-441/19, juris Rn. 43 ff. und Urt. v. 11.03.2021, C-112/20, juris Rn. 31 ff.) auch deshalb rechtswidrig ist, weil das Bundesamt vor ihrem Erlass das Kindeswohl nicht umfassend geprüft hat, insbesondere unberücksichtigt gelassen hat, dass die erst vierjährigen Kläger seit ihrer Geburt in einer deutschen Pflegefamilie leben und welche absehbaren Folgen eine Trennung von ihren Pflegeeltern für ihre psychische Gesundheit und Entwicklung hätte. Ob und ggf. inwieweit auch rein inlandsbezogene Belange (hier: familiäre Bindungen der Kläger im Bundesgebiet) vom Bundesamt bereits beim Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG zu berücksichtigten sind, ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung umstritten (dafür: VG Sigmaringen, Urt. v. 07.06.2021 - A 4 K 3124/19 -, juris Ls., Rn. 42 m.w.N.; VG Karlsruhe, Beschl. v. 02.07.2021 - A 19 K 2100/21 -, juris Ls. 2, Rn. 28 ff. und Urt. v. 12.07.2021 - A 19 K 9993/17 -, juris Ls. 3, Rn. 72 ff.; dagegen: VG Karlsruhe, Urt. v.19.04.2021 - A 4 K 6798/19 -, juris Ls., Rn. 35 ff.: Die Prüfung und Berücksichtigung der in Art. 5 Rückführungsrichtlinie genannten Belange durch die Ausländerbehörde als ggf. inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erst im Stadium der Vollstreckung verstoße nicht gegen Unionsrecht; ebenso OVG NRW, Urt. v. 23.04.2021 - 19 A 810/16.A -, juris Ls. 1, Rn. 100 und VG Potsdam, Beschl. v. 29.09.2021 - 6 L 411/21.A -, juris Rn. 34).
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Des Weiteren hat das Bundesamt die Kläger bzw. ihre Vormündin vor dem Erlass der Abschiebungsandrohung, die jedenfalls nach bisherigem Verständnis eine „Rückkehrentscheidung“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.08.2018 - 1 C 21.17 -, juris Rn. 18 m.w.N.; Urt. v. 20.02.2020 - 1 C 19.19 -, juris Rn. 23) nicht zu den Bedingungen angehört, unter denen sie in Nigeria aufgenommen werden könnten, und sich vorher nicht vergewissert, ob im Zielstaat tatsächlich geeignete Aufnahmemöglichkeiten vorhanden sind (vgl. zu diesen Erfordernissen: EuGH, Urt. v. 14.01.2021, a.a.O., Rn. 59 f.)., was – für sich allein – bereits eine Unionsrechtswidrigkeit der erlassenen Abschiebungsandrohung begründen könnte.
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Eine abschließende Klärung bzw. Positionierung zu den aufgeworfenen Rechtsfragen ist hier, da die Kläger – wie zuvor dargelegt – einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG haben und die erlassene Abschiebungsandrohung damit bereits aus diesem Grund rechtswidrig ist, entbehrlich.
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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO. Die Kostenquote trägt dem Umstand Rechnung, dass die Kläger ihre Klagen zurückgenommen haben, soweit sie auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet waren (vgl. § 155 Abs. 2 VwGO); diesen Teil des Streitgegenstands bemisst das Gericht mit 2/3 des Gesamtgegenstandswerts. Hingegen obsiegen die Kläger hinsichtlich ihres weiterhin verfolgten Ziels auf Feststellung eines Abschiebungsverbots bezüglich Nigeria, so dass das restliche Drittel der Verfahrenskosten von der insoweit unterliegenden Beklagten zu tragen ist (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

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