Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 17 L 145/03

Tenor

Der Antragstellerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Erfolg hat, und Rechtsanwalt U. aus E. beigeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit vom 1. Februar 2003 bis zum 28. Februar 2003 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 180,21 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beteiligten je zur Hälfte.


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