Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 17 L 1582/03

Tenor

Den Antragstellern wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Erfolg hat, und Rechtsanwältin T. aus N. beigeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit vom 26. Juni 2003 bis zum 31. Juli 2003 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 499,53 EUR zuzüglich den Unterkunftskosten für die Monate Juni 2003 und Juli 2003 in Höhe von 360,16 EUR monatlich abzüglich des anteiligen Kindergeldes für den Monat Juni 2003 in Höhe von 25,67 EUR und des Kindergeldes in Höhe von 154,- EUR für den Monat Juli 2003 und damit insgesamt 1040,18 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Antragsgegner zu 2/3 und die Antragsteller zu 1/3.


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