Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 10 K 2735/02

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Klägerin bis zum Inkrafttreten der am 18. Oktober 2002 bekannt gemachten Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Ev 130/4n -westlich F. T. - einen Anspruch auf positive Bescheidung ihrer mit Rechtsanwaltsschreiben vom 18. Februar 2002 übersandten Bauvoranfrage gegen den Beklagten hatte.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Dortmund - 8 O 168/06
18. Januar 2008
8 O 168/06 18. Januar 2008

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