Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 9a K 5719/03.A

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24. Oktober 2003 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich der Türkei vorliegt.

Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zwei Drittel, die Beklagte trägt ein Drittel.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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