Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 13 K 2671/02

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühren in der Hauptsache erledigt ist.

Im Übrigen wird der Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 7. Januar 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2002 hinsichtlich der Schmutz- und Niederschlagswassergebühren aufgehoben.

Hinsichtlich der Abfallgebühren wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit es hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühren in der Hauptsache erledigt ist.

Im Übrigen trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens zu 49 %, der Beklagte zu 51 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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