Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 1 K 3422/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00.00.0000 geborene Kläger steht als Polizeihauptkommissar (Bes.Gr. A 11 mit allg. Stellenzulage) beim Polizeipräsidium H. im Dienst des beklagten Landes. Er begehrt mit seiner Klage für die Jahre 2005, 2006 und 2007 die Zahlung eines erhöhten Familienzuschlags für sein drittes Kind nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300. In den streitgegenständlichen Jahren war er für seine drei leiblichen Kinder N. (geb. am 00.00.0000), N1. (geb. am 00.00.0000) und G. (geb. am 00.00.0000) Kindergeld berechtigt.
3Im Oktober 2000 stellte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) die Zahlungen des nach Artikel 9 § 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1999 für die Jahre 1999 und 2000 erhöhten Familienzuschlags für dritte und weitere Kinder unter den Vorbehalt der verfassungsrechtlichen Überprüfung. Zur Wahrung der Ansprüche bedurfte es danach keiner gesonderten Antragstellung oder der Einlegung eines Rechtsmittels. Im Januar 2001 wurde dieser Vorbehalt durch ein allgemeines Rundschreiben des LBV auf die Erhöhung des Familienzuschlags nach dem Bundesbesoldungs- und - versorgungsanpassungsgesetz 2000 ausgedehnt. Ab Januar 2002 erfolgte die Zahlung erhöhter Familienzuschläge unter dem Vorbehalt der späteren gesetzlichen Regelung. Mit standardisierten Bescheiden vom 15. Dezember 2004, versehen mit Rechtsbehelfsbelehrungen, teilte das LBV den Empfängern von Bezügen mit, für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 1998 hätten sie Familienzuschläge ab dem dritten Kind unter dem Vorbehalt der verfassungsrechtlichen Nachprüfung erhalten; dieser Vorbehalt werde nunmehr aufgehoben und die Familienzuschlagszahlungen für dritte und weitere Kinder für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 würden für endgültig erklärt. Auch der Kläger erhielt ein solches Schreiben (vgl. Bl. 60a der Beiakte).
4Unter dem 3. März 2008 wandte sich der Kläger erstmals an seinen Dienstherrn mit dem Antrag, zukünftig und auch rückwirkend für die vergangenen Jahre 2005 und 2006 für sein drittes und jedes weiteres unterhaltsberechtigtes Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von (netto) 115 % des durchschnittlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren (vgl. Bl. 63 der Beiakte). Zur Begründung verwies er auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - und auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2004 - 2 C 34.02 -.
5Mit Bescheid vom 12. März 2008 lehnte das LBV den Antrag des Klägers für die Jahre 2005, 2006 und 2007 ab (Bl. 64 f. der Beiakte), da der Kläger seinen Anspruch auf amtsangemessene Besoldung nicht zeitnah" jeweils während der laufenden Haushaltsjahre geltend gemacht habe.
6Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 8. April 2008, den der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 19. Mai 2008 begründete, wies das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2008 zurück (Bl. 74 f. der Beiakte).
7Der Kläger hat am 23. Juni 2008 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, der ihm in den Jahren 2005, 2006 und 2007 gewährte Familienzuschlag für sein drittes Kind genüge nicht den verfassungsgerichtlichen Anforderungen. Hinsichtlich des Einwandes des Beklagten, der Anspruch sei nicht zeitnah geltend gemacht worden, beruft sich der Kläger auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2008 - 1 A 2180/07 -. Nach dieser Entscheidung sei eine zeitnahe Geltendmachung des Anspruchs auf erhöhten Familienzuschlag nicht erforderlich.
8Der Kläger beantragt,
9den Beklagten unter Abänderung der Bezügemitteilungen seit dem 1. Januar 2005 und unter Aufhebung des Bescheides vom 12. März 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2008 zu verurteilen, an ihn für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2007 einen erhöhten Familienzuschlag nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 zu zahlen.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung bezieht sich der Beklagte auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.
13Der Kläger hat - nachdem er auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2008 - 2 C 16.07 und 2 C 21.07 - mit Verfügung des Berichterstatters vom 20. November 2008 hingewiesen worden ist - mitgeteilt, dass er an dem Klageantrag festhalte.
14Die Beteiligten haben übereinstimmend mit Schriftsätzen vom 14. Januar 2009 und 20. Januar 2009 auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Besoldungsakte des Klägers (Beiakte/Heft 1) verwiesen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Kammer entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ).
18Die Klage hat keinen Erfolg.
19Die Klage ist zwar zulässig. Sie ist insbesondere hinreichend bestimmt, da der Kläger den anspruchsbegründenden Sachverhalt der Besoldung für das dritte Kind hinreichend genau dargelegt und durch die Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts mittelbar auch Angaben zur ungefähren Größenordnung des verlangten Betrages gemacht hat.
20Die Klage ist allerdings unbegründet. Dem Kläger steht für die Jahre 2005, 2006 und 2007 kein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Familienzuschlags zu. Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 12. März 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2008 sind insofern rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
21Als Anspruchsgrundlage für die Zahlung eines höheren als des gesetzlich festgelegten Familienzuschlags kommt nur der Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 in Betracht, aus dem sich grundsätzlich ein solcher Anspruch unmittelbar ergibt.
22Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300.
23Der Tenor zu 2. des vorgenannten Beschlusses enthält zwei voneinander unabhängige Aussprüche. Im ersten Teil wird der Gesetzgeber verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist die in dem Tenor zu 1. als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage neu zu ordnen. Der zweite Teil begründet darüber hinausgehend Leistungsansprüche jenseits gesetzgeberischer Maßnahmen, sofern der Gesetzgeber den zuvor ausgesprochenen legislatorischen Verpflichtungen nicht nachkommt.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, BVerwGE 121, 91; OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, NWVBl 2007, 265.
25Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Voraussetzung für einen auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts gestützten Anspruch auf familienbezogene Besoldungsbestandteile, dass dieser zeitnah", d.h. innerhalb des jeweiligen Haushaltsjahres, geltend gemacht worden ist.
26Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2008 - 2 C 16.07 - und - 2 C 21.07 -, jeweils bei juris, sowie vom 17. Dezember 2008 - 2 C 40.07 -, juris (Rdnr. 21); ebenso VGH Bad.-Württ., Urteile vom 13. Februar 2007 - 4 S 2289/05 -, VBlBW 2007, 466, und vom 19. Juni 2007 - 4 S 1927/05 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Februar 2008 - 10 A 10925/07 -, DÖD 2008, 186; OVG Bremen, Urteil vom 6. Februar 2008 - 2 A 391/05, 2 A 392/05 -, NordÖR 2008, 176; OVG Saarland, Urteil vom 23. März 2007 - 1 R 28/06 -, - 1 R 25/06 - und - 1 R 27/06 -, jeweils bei juris; vgl. hierzu auch Pechstein, Rückwirkende oder nur zeitnahe Geltendmachung ergänzender Familienzuschläge gemäß BVerfGE 99, 300 (331 f.)?", ZBR 2006, 73.
27Im Einzelnen hat das Bundesverwaltungsgericht in den vorzitierten Entscheidungen vom 13. November 2008 ausgeführt, dass das Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen, die über die gesetzlich vorgesehene Besoldung hinausgehen, auch für Ansprüche auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 24. November 1998 gelte. Die Fachgerichte dürften auf dieser Grundlage erhöhte Besoldung rückwirkend daher nur für die Jahre zusprechen, in denen der Beamte seinen Anspruch durch Antrag, durch Widerspruch oder gerichtlich geltend gemacht habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dabei auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses gestützt. Es sei ein wechselseitig bindendes Treueverhältnis, aus dem nicht nur die Verpflichtung des Dienstherrn folge, den Beamten amtsangemessen zu alimentieren, sondern auch die Pflicht des Beamten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Die Alimentation des Beamten sei der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtigen Haushaltsmitteln. Der Beamte könne nicht erwarten, dass er ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs komme, den er selbst gegenüber seinem Dienstherrn zeitnah nicht geltend gemacht habe. Diese Grundsätze seien auch von den Verwaltungsgerichten zu beachten, wenn sie auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts für zurückliegende Zeiträume ergänzende Besoldung zusprächen.
28Obgleich die Vollstreckungsanordnung in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 sich nicht darauf beschränkt, Konsequenzen aus einem festgestellten Verfassungsverstoß für die Vergangenheit zu ziehen, insoweit also zukunftsgerichtet" ist, und sich der Dienstherr demgemäß ab dem Jahr 1999 auf die verfassungsrechtlich gebotene Korrektur hätte einstellen können, so dass eine Begrenzung der Korrektur für die Vergangenheit auf diejenigen Beamten, die ihre Ansprüche zeitnah gerichtlich geltend gemacht haben, hiernach jedenfalls nicht zwingend geboten erscheint, schließt sich die Kammer unter Aufgabe der bisherigen eigenen Rechtsprechung,
29vgl. VG Gelsenkirchen, Urteile vom 2. Mai 2007 - 1 K 2909/06 -, vom 11. Juni 2008 - 1 K 3047/07 -, vom 16. Oktober 2008 - 1 K 463/08 -, und vom 20. Oktober 2008 - 1 K 2421/08 -, jeweils bei juris,
30und entgegen der bisherigen anderslautenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
31vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 A 2180/07 -, ZBR 2008, 425,
32unter Zurückstellung von Bedenken im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts an.
33Demzufolge hätte der Kläger seine Ansprüche auf Zahlung eines weiteren Familienzuschlags für die Jahre 2005, 2006 und 2007 jeweils innerhalb dieser Jahre vor Ablauf des 31. Dezember gegenüber dem Dienstherrn geltend machen müssen.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 2 C 40.07 -, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28. November 2008 - 3 LB 8/07 -, juris (Rdnr. 90 ff.) m.w.N.
35Der Kläger hat indes eine Erhöhung des Familienzuschlags gegenüber dem Beklagten erstmals mit Antrag vom 3. März 2008 und damit in Bezug auf diese Jahre nicht mehr zeitnah" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltend gemacht.
36Dafür, dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine zeitnahe Geltendmachung der Ansprüche entbehrlich gewesen sein könnte,
37vgl. zu solchen Fallkonstellationen BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 2 C 40.07 -, a.a.O. (Ankündigung des Dienstherrn im Jahr 1999, der Gesetzgeber beabsichtige für dieses Jahr eine rückwirkende Erhöhung des Familienzuschlags); OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, a.a.O. (Zahlung des Familienzuschlags in 2000 bis 2004 unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der verfassungsrechtlichen Nachprüfung); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. November 2008 - 1 K 1945/08 -, bei www.nrwe.de (keine wirksame Aufhebung des Vorbehalts),
38sind keine Anhaltspunkte gegeben. Vor allem kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei zu einer zeitnahen" Geltendmachung der hier in Frage stehenden Ansprüche auf einen höheren Familienzuschlag vor dem Jahr 2008 faktisch überhaupt nicht in der Lage gewesen, sondern habe seine diesbezüglichen Ansprüche erst nach Etablierung einer gefestigten Rechtsprechung geltend machen können. Dieser Einwand vermag schon deshalb nicht durchzugreifen, weil der die Vollstreckungsanordnung enthaltene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 dem Kläger mindestens ebenso leicht zugänglich war wie die zeitlich nachfolgende Rechtsprechung. Angesichts der Entscheidungsformel des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 24. November 1998 hätte er jedenfalls die Möglichkeit seiner Unteralimentierung in Betracht ziehen können und insofern (vorsorglich) Anträge auf amtsangemessene Besoldung stellen müssen.
39Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
40Die Berufung war nicht gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1. i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat in Anbetracht der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2008 - 2 C 16.07 - und - 2 C 21.07 - und 17. Dezember 2008 - 2 C 40.07 - keine grundsätzliche Bedeutung mehr. Die Rechtsfrage, ob der auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts gestützte Anspruch auf ergänzende familienbezogene Besoldungsbestandteile voraussetzt, dass dieser zeitnah", d.h. innerhalb des jeweiligen Haushaltsjahres, geltend gemacht worden ist, ist durch die vorgenannten Entscheidungen in der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung damit geklärt. Die bislang entgegenstehende Rechtsprechung des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist insoweit überholt, zumal sich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2008 - 2 C 40.07 - auf ein vorgehendes Urteil gerade des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 - bezog. Eine Zulassung der Berufung wegen Divergenz kommt damit nicht in Betracht. Die Divergenzberufung ist lediglich ein Unterfall der Grundsatzberufung und dient wie letztere der Rechtseinheit und -vereinheitlichung, die durch die genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bereits begründet ist.
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