Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 6z L 929/11

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller zum Wintersemester 2011/2012 vorläufig zum Studium der Humanmedizin zuzulassen. Dabei hat die Zulassung an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel zu erfolgen. Sollten an dieser Universität - auch in der für das Auswahlverfahren der Hochschulen vorgesehenen Quote - keine freien Studienplätze mehr vorhanden sein, kann die Zulassung an einer anderen, vom Antragsteller in Bezug auf die Wartezeitquote genannten Hochschule erfolgen. Unter den Hochschulen, die noch zumindest einen freien Studienplatz zu vergeben haben, ist dabei diejenige zu wählen, welche der Antragsteller in seinem Zulassungsantrag mit der höchsten Ortspräferenz versehen hat. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin; die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.


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