Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 15 K 1899/09

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden,.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (6. Kammer) - 6 A 377/15
12. Dezember 2016
6 A 377/15 12. Dezember 2016

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