Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 8 K 3784/13

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Trier (8. Kammer) - 8 L 111/20.TR
28. Januar 2020
8 L 111/20.TR 28. Januar 2020
Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 3 L 2216/14
11. November 2014
3 L 2216/14 11. November 2014

Referenzen