Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 K 587/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung einer Bauaufsichtsgebühr in Höhe von 2.643,00 € durch die Beklagte.
3Bei der Klägerin handelt es sich um ein Architektenbüro mit Sitz in L. .
4Unter dem 9. Dezember 2009 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau von acht Einfamiliengruppenhäusern nebst acht Stellplätzen in der L1.---straße 3 in C. .
5Am 29. September 2010 erteilte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung.
6Unter dem 30. September 2010 erging gegenüber der Klägerin eine Kostenentscheidung für die Erteilung der beantragten Genehmigung in Höhe von 2.854,00 €.
7Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2013 zeigte die Kanzlei „F. I. + Partner“ aus E. gegenüber der Beklagten die Vertretung der Klägerin an. In diesem Schreiben teilten sie mit, dass die Klägerin eine Pfändungsankündigung der Stadt S. erhalten habe, der Bauaufsichts- und Verwaltungsgebühren der Beklagten zugrunde liegen sollen. Da diese Bescheide nicht bekannt seien, werde um Mitteilung gebeten, um was für Gebühren es sich handele und welche Bescheide zugrunde liegen würden.
8Mit Schreiben vom 4. November 2013 teilte die Beklagte den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin mit, dass sich die Forderung auf die Kostenentscheidung vom 30. September 2010 für die Baugenehmigung von acht Einfamiliengruppenhäusern nebst Stellplätzen beziehe. Die Hauptforderung betrage 2.854,00 € und sei trotz Mahnung vom 30. Oktober 2010 bis heute nicht beglichen worden. Dem Schreiben fügte die Beklagte eine Kopie der Kostenentscheidung vom 30. September 2010 bei.
9Mit Schreiben vom 21. November 2013 bedankten sich die Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin bei der Beklagten für das Schreiben vom 4. November 2013 und teilten mit, dass sie die Sache zwischenzeitlich mit der Klägerin besprochen hätten. Eine Kostenentscheidung vom 30. September 2010 liege dieser nicht vor, was daran liegen könne, dass sie inzwischen ihren Sitz nach S. verlegt habe. Vor diesem Hintergrund baten die Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte, den Zugang des Schreibens vom 30. September 2010 an die Klägerin nachzuweisen.
10Daraufhin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 28. November 2013 mit, dass eine förmliche Zustellung nicht stattgefunden habe, aber die Klägerin spätestens durch das Schreiben vom 4. November 2013 Kenntnis erlangt habe.
11Mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 übersandte die Beklagte an die Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin aufgrund vorausgegangener Aufforderung eine Kopie der Gebührenberechnung.
12Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2013 teilten die Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin gegenüber der Beklagten mit, dass sie lediglich mit dem Vorgehen gegen die Pfändung beauftragt und damit nicht empfangsbevollmächtigt hinsichtlich der Kostenentscheidung seien. Die Kostenforderung sei daher bislang nicht fällig geworden.
13Mit Schreiben vom 9. Januar 2014 übersandte die Beklagte die Kostenentscheidung vom 30. September 2010 per Postzustellungsurkunde erneut an die Klägerin. Zur Begründung führte sie aus, die Kostenentscheidung sei im Jahr 2010 lediglich mit einfachem Brief übersandt worden, so dass die Zustellung nicht nachgewiesen werden könne und aus diesem Grund werde die Kostenentscheidung erneut übersandt. Zugleich änderte sie die in der Kostenentscheidung ausgewiesene Fälligkeit auf den 6. Februar 2014 ab und ermäßigte die Kostenentscheidung von 2.854,00 € auf 2.643,00 €, da sie festgestellt habe, dass die Baugenehmigung bis heute nicht ausgeschöpft worden sei und dadurch die in der Gebührenberechnung bereits einkalkulierte Gebühr für die Bauzustandsbesichtigung in Höhe von 211,00 € entfalle.
14Die Klägerin hat am 10. Februar 2014 Klage erhoben.
15Sie ist der Ansicht, die am 9. Januar 2014 erstmals geltend gemachte Forderung der Beklagten sei verjährt. Die Gebührenschuld sei mit Eingang des Bauantrags im Dezember 2009 entstanden. Die Vierjahresfrist sei daher mit Ablauf des Jahres 2013 abgelaufen. Die Übersendung einer Kopie der Kostenentscheidung an die Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin im Dezember 2013 wirke nicht als Bekanntgabe, da es sich hierbei nicht um eine förmliche Zustellung gehandelt habe und zudem die Bevollmächtigten ausweislich der Vollmacht nicht zustellungsbevollmächtigt gewesen seien. Soweit sich die Beklagte auf eine Unterschrift des Architekten bezüglich der Entgegennahme der Kostenentscheidung berufe, lasse sich dem Stempel bereits nicht entnehmen, um welchen Bescheid es sich handele und wann dieser übergeben worden sein solle.
16Mit Klageerhebung legte die Klägerin eine auf den 24. Oktober 2013 lautende Vollmacht vor, mit der diese die Kanzlei „F. , I. + Partner“ in Sachen „C1. T. gegen die Stadt S. und Stadt C. [...]; Pfändungsvorankündigung bzgl. Bauaufsichts- und Verwaltungsgebühren [...]“ bevollmächtigte. Aus der Vollmacht geht unter anderem hervor, dass diese „insbesondere die Befugnis, Zustellungen zu bewirken sowie gerichtliche und behördliche Zustellungen entgegenzunehmen“ umfasse.
17Die Klägerin beantragt (schriftsätzlich),
18die Kostenentscheidung der Stadt C. vom 30. September 2010 in Höhe von ursprünglich 2.854,00 €, mit Schreiben vom 9. Januar 2014 reduziert auf 2.643,00 €, aufzuheben.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Sie ist der Ansicht, der Anspruch sei nicht verjährt. Eine förmliche Zustellung der Kostenentscheidung sei nicht erforderlich, es genüge daher eine Bekanntgabe der Kostenfestsetzungsentscheidung. Die Kostenentscheidung sei spätestens durch Übersendung per einfachen Brief vom 9. Dezember 2013 an den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin bekanntgegeben worden. Die Reaktion des Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2013, mit dem er den Erhalt des Schreibens bestätige, belege die Bekanntgabe noch vor Eintritt der Verjährung. Der Einwand, er sei zur Entgegennahme nicht bevollmächtigt gewesen, erscheine abwegig. Im Hinblick auf die im Vorfeld stattgefundene Korrespondenz bestehe kein Zweifel, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin von vornherein auch zur Entgegennahme der Gebührenbescheide mandatiert gewesen sei. Selbst wenn der Verfahrensbevollmächtigte nur limitiert bevollmächtigt gewesen sei, ergäbe sich über die Grundsätze der Anscheinsvollmacht die ordnungsgemäße Bekanntgabe der Kostenfestsetzung. Die Beklagte habe jedenfalls darauf vertrauen dürfen, dass der Verfahrensbevollmächtigte auch zur Entgegennahme der Kostenfestsetzung hinreichend legitimiert gewesen sei. Ungeachtet dessen ergebe sich eine rechtzeitige Bekanntgabe aus dem Umstand, dass dem Architekten der Klägerin bei der persönlichen Abholung der Baugenehmigung in der Bauaufsichtsbehörde die Kostenfestsetzung gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt worden sei. Der Bauakte sei zu entnehmen, dass dieser den Erhalt der Kostenentscheidung quittiert habe. Der Entwurfsverfasser sei durch die Klägerin legitimiert worden, die Baugenehmigung persönlich bei der Bauaufsichtsbehörde abzuholen.
22Mit Beschluss vom 22. Oktober 2014 hat die Kammer den Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
23Mit Schreiben vom 27. November 2014 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin das Mandat niedergelegt.
24Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
25Entscheidungsgründe:
26Über die Klage entscheidet die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zuständige Einzelrichterin trotz des Ausbleibens der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung, da diese in der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen wurde, dass gemäß § 102 Abs. 2 VwGO beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
27Das Gericht legt den Klageantrag in Anwendung des § 88 VwGO dahingehend aus, dass sowohl die Verfügung der Beklagten vom 9. Januar 2014 als auch die Kostenentscheidung vom 30. September 2010 angefochten wird.
28Die so verstandene Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
29Soweit sich die Klage gegen die Verfügung vom 9. Januar 2014 richtet, ist die Klage zwar statthaft, da es sich auch bei der hierdurch gewährten Ermäßigung um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG handelt. Allerdings ist die Klägerin diesbezüglich nicht nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da sie durch die Ermäßigung nicht beschwert ist und demnach keine mögliche Rechtsgutverletzung geltend machen kann. Das Gericht legt das Schreiben der Beklagten vom 9. Januar 2014 aufgrund seines ausdrücklichen Wortlauts insbesondere dahingehend aus, dass durch die Übersendung der Kostenentscheidung vom 30. September 2010 sowie die Reduzierung der Gebühr um 211,00 € keine Aufhebung der ursprünglichen Kostenfestsetzung und damit verbundener Neufestsetzung gegenüber der Klägerin, sondern lediglich eine erneute Übersendung der dem Grunde nach unveränderten Kostenentscheidung sowie eine Ermäßigung der zu entrichtenden Gebühr erfolgen sollte.
30Soweit sich die Klage darüber hinaus selbständig gegen die Kostenentscheidung vom 30. September 2010 richtet, ist die Klage zulässig. Insbesondere ist die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 VwGO nicht abgelaufen. Demnach muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Voraussetzung für das Ingangsetzen der Klagefrist ist neben einer wirksamen Bekanntgabe eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, vgl. § 58 Abs. 1 VwGO. Ist die Belehrung dagegen unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO die Einlegung des Rechtsbehelfs grundsätzlich innerhalb einer Jahres seit Zustellung zulässig. Unabhängig davon, ob die hier angefochtene Kostenentscheidung bereits durch Übersendung an die Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin am 4. November 2013 oder erst durch Zustellung an die Klägerin mit Schreiben vom 9. Januar 2014 erfolgte, fehlte es jedenfalls an einer nach § 58 Abs. 1 VwGO wirksamen Rechtsbehelfsbelehrung. Denn die Klägerin wurde nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Einlegung des Rechtsbehelfs hingewiesen. Da die Übersendung der Kostenentscheidung jedenfalls nach dem 1. Januar 2013 erfolgte, musste auf diese Möglichkeit hingewiesen werden.
31Vgl. Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Land Nordrhein-Westfalen vom 7. November 2012, GVBl NRW, Ausgabe 2012 Nr. 30 vom 30. November 2012, Seite 547 – 554.
32Soweit die Klage zulässig ist, ist sie jedoch unbegründet.
33Die angefochtene Kostenentscheidung der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
34Rechtsgrundlage für den Erlass der Kostenentscheidung vom 30. September 2010 ist § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) in Verbindung mit der Tarifstelle 2.4.1.1 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur AVerwGebO NRW in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheids geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2009, vgl. §§ 11 Abs. 1, 9 Abs. 2 GebG NRW.
35Hinsichtlich der Erhebung der Gebühren für die erteilte Baugenehmigung vom 29. September 2010 für die Errichtung von acht Einfamiliengruppenhäusern nebst acht Stellplätzen bestehen dem Grunde und der Höhe nach keine Bedenken und wurden auch sonst nicht von der Klägerin gerügt.
36Die Gebührenforderung der Beklagten ist auch nicht verjährt.
37Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW ist eine Kostenfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Nach Satz 2 der Vorschrift beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Kostenanspruch entstanden ist.
38Der Kostenanspruch ist im Jahr 2009 entstanden. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW entsteht, soweit ein Antrag erforderlich ist, die Gebührenschuld dem Grunde nach mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Da hier für die Erteilung der gebührenpflichtigen Baugenehmigung ein Bauantrag notwendig war, ist die Kostenschuld mit dem Eingang des Bauantrags bei der Beklagten im Jahr 2009 entstanden.
39Die vierjährige Festsetzungsfrist nach § 20 Abs. 1 Satz 2 GebG NRW ist nicht abgelaufen. Die Frage, wann die Kostenentscheidung vom 30. September 2010 gegenüber der Klägerin festgesetzt wurde, richtet sich danach, wann ihr diese bekannt gegeben wurde. Da § 14 GebG NRW keine besonderen Bekanntgabevorschriften enthält und insbesondere nicht die förmliche Zustellung der Kostenentscheidung verlangt, richtet sich die Bekanntgabe nach den allgemeinen Regeln gemäß § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW).
40Entgegen der Ansicht der Beklagten ist zwar nicht bereits von einer Bekanntgabe gegenüber dem Architekten der Klägerin bei der Abholung der Baugenehmigung auszugehen. Insofern lässt sich weder aus dem Stempel auf der Kostenentscheidung „Bescheid erhalten am [...]“ nebst Unterschrift erkennen, wann der Entwurfsverfasser die Kostenentscheidung erhalten haben soll, noch liegen Anhaltspunkte für eine Bevollmächtigung des Architekten, die Kostenentscheidung für die Klägerin entgegenzunehmen, vor.
41Allerdings wurde die Kostenentscheidung wirksam durch Übersendung an den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 4. November 2013 bekannt gegeben. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW kann die Bekanntgabe gegenüber dem Bevollmächtigten vorgenommen werden, wenn dieser für das Verfahren bestellt ist. Die Beklagte durfte in wirksamer Weise die Kostenentscheidung gegenüber den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin bekannt geben, da diese mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 die Vertretung der Klägerin gegenüber der Beklagten angezeigt haben. Daran, dass die Übersendung der Kostenentscheidung auch mit Bekanntgabewillen der Beklagten erfolgte, bestehen keine Zweifel. Die Klägerin kann dagegen nicht mit dem Einwand gehört werden, ihre Verfahrensbevollmächtigten seien nicht zur Entgegennahme der Kostenentscheidung empfangsbevollmächtigt gewesen. Denn aufgrund der im Klageverfahren eingereichten Vollmacht vom 24. Oktober 2013 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass aufgrund des ausdrücklichen Wortlauts der Vollmacht tatsächlich die Befugnis der Verfahrensbevollmächtigten „Zustellungen zu bewirken sowie gerichtliche und behördliche Zustellungen“ entgegenzunehmen, im Zeitpunkt der Übersendung der Kostenentscheidung an die Verfahrensbevollmächtigte bestand.
42Unabhängig davon gilt die Kostenentscheidung jedenfalls durch tatsächliche Kenntnisnahme spätestens am 21. November 2013 als gegenüber der Klägerin bekannt gegeben. Wenn § 8 des Landeszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) schon für zustellungsbedürftige Verwaltungsakte bei fehlendem Zustellungsnachweis oder der Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften als Zustellungszeitpunkt denjenigen des tatsächlichen Empfangs gelten lässt, so gilt dies erst Recht für den weniger formstrengen Grundfall der Bekanntgabe.
43Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. Februar 1994 – 8 C 2/92 -; zitiert nach juris.
44Aus dem an die Beklagte gerichteten Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin vom 21. November 2013 geht hervor, dass diese sich für das Schreiben vom 4. November 2013, mit dem die Kostenentscheidung vom 30. September 2010 übersandt wurde, bedanken und mitteilen, dass die Sache mit der Mandantin besprochen worden sei. Aus diesem Schreiben geht demnach eindeutig hervor, dass die Klägerin tatsächlich Kenntnis von der ihr gegenüber geltend gemachten Gebührenforderung erhalten hat.
45Nach alledem wurde die rechtmäßige Kostenentscheidung vom 30. September 2010 wirksam innerhalb der Festsetzungsfrist nach § 20 Abs. 1 GebG NRW gegenüber der Klägerin festgesetzt.
46Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
47Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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Referenzen
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- VwVfG § 35 Begriff des Verwaltungsaktes 1x
- VwGO § 154 1x
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- VwVfG § 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes 1x
- § 20 Abs. 1 Satz 2 GebG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 42 1x
- §§ 11 Abs. 1, 9 Abs. 2 GebG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 102 1x
- VwGO § 167 1x
- § 14 GebG 1x (nicht zugeordnet)
- 8 C 2/92 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 74 1x
- § 20 Abs. 1 GebG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 88 1x