Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 11 K 4570/14

Tenor

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 25. September 2014 verpflichtet, an die Klägerin für den Heimaufenthalt von Frau C.        T.        Pflegewohngeld für die Zeit vom 16. Oktober 2014 bis zum 11. März 2015 in Höhe von 561,55 Euro monatlich zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 1/11 und der Beklagte trägt 10/11 der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger in gleicher Höhe vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.


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