Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 14 K 3317/14

Tenor

Die Änderung der Geschwindigkeitsbeschränkung in der X.----straße in E.        durch Zeichen 274 von 50 km/h auf 30 km/h wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, wieder eine Beschränkung auf 50 km/h anzuordnen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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