Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5a K 7141/17.A

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 01.03.2017, Az. 5999767-423, unwirksam ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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