Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5a K 1671/17.A

Tenor

I. Die Beklagte wird verpflichtet, unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19.12.2016 den Klägern zu 1. bis 4. die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen.

Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

II. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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