Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5a K 1689/18.A
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Ziffern 1. und 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.02.2018 (Az. 7222340-423) unwirksam geworden sind. Die Ziffern 2. und 4. dieses Bescheides werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die Kläger sind afghanische Staatsangehörige, tadschikischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Die Kläger zu 3. bis 9. sind die minderjährigen Kinder (geboren zwischen xxxx und xxxx) der Kläger zu 1. bis 2. Sie reisten nach eigenem Bekunden am 11.09.2017 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 22.09.2017 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - nachfolgend: BAMF - einen Zweitantrag.
3In Ihrer Anhörung bei dem BAMF am 25.09.2017 trugen die Kläger zu 1. und 2. vor, dass sie aus der Gegend von Masar-e-Sharif stammen würden. Der Kläger zu 1. sei selbständiger Kaufmann gewesen. Afghanistan hätten sie wegen der Entführung ihres Sohnes, des Klägers zu 4. verlassen. Dieser sei nur nach Zahlung einer erheblichen Lösegeldmenge freigelassen worden. Zudem sei er durch die Entführer schwer verletzt worden. Die Familie sei auch nach der Entführung bedroht worden. Auf ihrer Flucht seien sie nach Griechenland gekommen. Dort hätten Sie einen Asylantrag gestellt. Sie hätten dort subsidiären Schutz erhalten. In Griechenland hätten sie auf einer Insel in einem Wohncontainer gelebt. In dem Camp habe keine Sicherheit geherrscht. Sie hätten deshalb Griechenland verlassen und seien nach Deutschland gereist. Die Kläger zu 1. und 2. würden unter psychischen Problemen leiden.
4Mit Bescheid vom 19.02.2018 lehnte das BAMF den Asylantrag der Kläger unter Bezugnahme auf den ihnen bereits gewährten internationalen Schutz gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ab (Ziffer 1.) und drohte ihnen die Abschiebung nach Griechenland an. Die Ausreisefrist setzte es auf 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens fest (Ziffer 3.). Zugleich stellte die Behörde fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2.) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4.).
5Zur Begründung führte es aus, dass den Kläger bereits in Griechenland subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Deshalb sei der Antrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 S. 1 AufenthG lägen nicht vor. Die Kläger hätten nicht glaubhaft vorgetragen, dass ihnen in Griechenland eine erniedrigende Behandlung drohe. Die Kläger hätten sich nach eigenen Angaben für ca. fünf Monate in Griechenland aufgehalten und dort in einem Wohncontainer gelebt. Sie hätten von den Behörden Essen bekommen und hätten zudem weiterhin finanzielle Zuwendungen erhalten, von denen sie sich zusätzlich hätten Essen kaufen können. Individuelle gefahrerhöhende Umstände seien nicht vorgetragen worden und lägen nach Erkenntnissen des Bundesamtes auch nicht vor.
6Der Bescheid wurde den Klägern am 23.02.2018 zugestellt.
7Die Kläger haben am 01.03.2018 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, dem die Kammer mit Beschluss vom 23.03.20128 unter Annahme eines Abschiebungsverbotes für die Kläger als besonders schutzbedürftige Personen betreffend Griechenland stattgegeben hat (Az. 5a L 580/18.A). Hinsichtlich der weiteren Gründe wird auf den Inhalt des Eilbeschlusses (dort Bl. 29 ff.) Bezug genommen.
8Den Antrag der Beklagten vom 05.11.2018 auf Abänderung des Eilbeschlusses vom 23.03.2018 hat die Kammer mit weiterem Eilbeschluss vom 03.12.2018 (Az. 5a L 2038/18.A) abgelehnt. Bezüglich der Gründe wird auf den Inhalt des weiteren Eilbeschlusses (dort Bl. 15 ff.) Bezug genommen.
9Die Kläger haben zuletzt beantragt, festzustellen,
10dass die Ziffern 1. und 3. des Bescheids für Migration und Flüchtlinge vom 19.02.2018 unwirksam geworden sind und
11die Ziffern 2. und 4. des Bescheids des Bundesamts für Flüchtlinge und Migration vom 19.02.2018 aufgehoben werden und
12die Beklagte verpflichtet ist, das Asylverfahren fortzusetzen.
13Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen und verteidigt den angefochtenen Bescheid.
14Mit Beschluss vom 18.06.2018 wurde dem Prozesskostenhilfeantrag der Kläger entsprochen und der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 76 AsylG).
15Die Beteiligten haben – die Kläger mit Schreiben vom 25.09.2018 und die Beklagte durch allgemeine Prozesserklärung vom 27.06.2017 – auf mündliche Verhandlung verzichtet.
16Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
18Der gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zuständige Einzelrichter konnte über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierauf verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
19Die Klage ist zulässig und begründet.
201. a) Die Klage ist nach der stattgebenden Entscheidung in dem parallel geführten Eilverfahren (5a L 580/18.A) hinsichtlich der Ziffern 1. und 3. des Bescheides des Bundesamtes vom 19.02.2018 nur noch als Feststellungsklage statthaft.
21Vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom 31. Januar 2018 - VG 28 K 452.17 A -, juris Rn 15 f.; VG Göttingen, Urteil vom 11. Dezember 2017 - 3 A 186/17 -, juris Rn. 20 m.w.N.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Februar 2018 – A 4 S 169/18 –, Rn. 9, juris.
22Denn nach § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG werden die Entscheidungen des Bundesamtes über die Unzulässigkeit des Asylantrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 4 AsylG und die Abschiebungsandrohung kraft Gesetzes unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht – wie hier mit Beschluss vom 23.03.2018 – dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht. Hierfür ist unerheblich, aus welchen Gründen die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet worden ist.
23Vgl. VG Göttingen, Urteil vom 11. Dezember 2017 - 3 A 186/17 -, juris Rn. 24; VG Minden, Beschluss vom 31. Juli 2017 - 11 L 233/17.A -, juris Rn. 40 f. - jeweils m.w.N.
24Seither ist insoweit eine gerichtliche Aufhebung in der Hauptsache nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht mehr möglich. Zudem ist der Antrag der Beklagten nach § 80 Abs. 7 VwGO auf Abänderung des Eilbeschlusses vom 23.03.3018 mit weiterem Beschluss vom 03.12.2018 (Az. 5a L 2038/18.A) abgelehnt worden.
25Mit der gesetzlichen Folge der Unwirksamkeit der Unzulässigkeitsentscheidung und der Abschiebungsandrohung hat sich der angefochtene Verwaltungsakt nach § 43 Abs. 2 VwVfG auf sonstige Weise erledigt, so dass die Beschwer für die Anfechtungsklage weggefallen und diese unstatthaft ist.
26Vgl. Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 37 Rn. 2 m.w.N.
27Das Begehren der Kläger lässt sich bei verständiger Würdigung gemäß § 86 Abs. 3 iVm § 88 VwGO dahingehend auslegen, dass es ihnen auf die Feststellung dieser gesetzlichen Folge der stattgebenden gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren ankommt. Denn sie verweisen auf § 37 AsylG und die Verpflichtung des Bundesamtes, ihr Asylverfahren fortzuführen. Dieses Feststellungsbegehren ist als sachdienliche Klageänderung zu werten.
28Die Feststellungklage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere haben die Kläger ein schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung im Klageverfahren. Denn das Bundesamt hat sich trotz der Entscheidung im Eilverfahren und dem gerichtlichen Hinweis vom 02.10.2018 (Bl. 123 d. A.) geweigert klarzustellen, dass das Asylverfahren der Kläger fortgeführt wird, sondern hat stattdessen eine Abänderung der Eilentscheidung vom 23.03.2018 beantragt, die mit weiterem Beschluss vom 03.12.2018 abgelehnt worden ist. Hieraus folgt für die Kläger ein schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung, da das Bundesamt die gesetzliche Regelung (§ 37 Abs. 1 AsylG) jedenfalls bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht anzuwenden bereit ist.
29b) In Bezug auf die Ziffern 2. und 4. des Bescheides haben die Kläger in zulässiger Weise eine Anfechtungsklage erhoben. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 AsylG nur die Anfechtungsklage statthaft.
30BVerwG, Urteile vom 21. November 2017 - BVerwG 1 C 39.16 -, juris Rn. 15 f., vom 14. Dezember 2016 - BVerwG 1 C 4.16 -, juris Rn. 14 ff. und vom 27. Oktober 2015 - BVerwG 1 C 32.14 -, juris Rn. 13 ff. - jeweils m.w.N.
31Nichts anderes gilt hinsichtlich der mit einer solchen Unzulässigkeitsentscheidung verbundenen weiteren Entscheidungen des Bundesamtes, wie sie hier in den Ziffern 2. und 4. getroffen worden sind.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - BVerwG 1 C 4.16 -, juris Rn. 21.
332. a) Die Feststellungsklage hinsichtlich der Ziffern 1. und 3. des Bescheides ist begründet, weil die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG vorliegen.
34Mit dem stattgebenden Beschluss vom 23.03.2018 sind die Unzulässigkeitsentscheidung sowie die Abschiebungsandrohung kraft Gesetzes unwirksam geworden. Das Bundesamt ist zur Fortführung des Asylverfahrens der Kläger verpflichtet, § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG. Der Gesetzgeber ordnet die Unwirksamkeit der Unzulässigkeitsentscheidung und der Abschiebungsandrohung unabhängig davon an, aus welchen Gründen im Eilverfahren dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgegeben wurde.
35Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Februar 2018 – A 4 S 169/18 –, Rn. 9, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15. Januar 2018 – 10 ZB 17.30211 –, Rn. 4, juris.
36Soweit die Beklagte dennoch und nach wie vor der Ansicht ist, der Eilantrag der Kläger in dem Verfahren 5a L 580/18.A sei nicht statthaft gewesen, allein die Erhebung der Klage habe aufschiebende Wirkung entfaltet, da der angefochtene Bescheid vom 19.02.2018 eine Abschiebungsandrohung enthalte, die erst 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens Gültigkeit erlange, so ist dieser Ansicht nicht zu folgen. Vielmehr ist unter Bezugnahme auf die bereits oben dargestellte gesetzliche Systematik anzumerken, dass allein dadurch, dass das Bundesamt dem Ausländer eine Ausreisefrist von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens setzt, obwohl dessen Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt wird und die klare gesetzliche Regelung in § 36 Abs. 1 für diesen Fall zwingend eine Ausreisefrist von einer Woche vorsieht, keinen „Fall des § 38 Abs. 1 AsylG zu begründen vermag, in dem einer Klage aufschiebende Wirkung zukommt. Dem Bundesamt ist es aufgrund seiner Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 GG) rechtlich verwehrt, diese Regelungssystematik auszuhebeln.
37Vgl. dazu auch BeckOK AuslR/Pietzsch AsylG § 36 Rn. 14-16.1, beck-online.
38Insbesondere kann der iSv § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO gesetzlich vorgeschriebene Entfall der aufschiebenden Wirkung einer Klage nicht dergestalt zur Disposition des Bundesamtes gestellt werden, dass dieses den Willen des Gesetzgebers durch die Anwendung einer nicht einschlägigen Rechtsnorm überwinden kann.
39Vgl. VG Sigmaringen BeckRS 2018, 14183; VG Wiesbaden BeckRS 2018, 10749; VG Cottbus BeckRS 2018, 8462; VG Bremen BeckRS 2018, 10957; VG Magdeburg BeckRS 2018, 822; VG Köln BeckRS 2018, 9114; VG Ansbach BeckRS 2018, 9922; Zu allem BeckOK AuslR/Pietzsch AsylG § 36 Rn. 14-16.1, beck-online.
40Auf das weitere Vorbringen der Kläger insbesondere zu den Erkrankungen der Kläger zu 1. und 2. und ihren Lebensverhältnissen in Griechenland kommt es nicht entscheidungserheblich an.
41b) Die auf die Ziffern 2. und 4. bezogene Anfechtungsklage ist ebenfalls begründet. Denn die Regelungen in Ziffern 2. und 4. des angefochtenen Bescheides des BAMF vom 19.02.2018 sind im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1 2. Hs. AsylG) rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
42Nach § 31 Abs. 3 S. 1 AsylG ist die Feststellung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten für den Fall der Entscheidung über einen unzulässigen Asylantrag vorgesehen. Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht mehr gegeben, nachdem die entsprechende Entscheidung des Bundesamtes in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides unwirksam geworden ist. Für die Befristung eines Einreise und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG ist ohne die unwirksam gewordene Abschiebungsandrohung kein Raum, § 75 Nr. 12 AufenthG.
43Vgl. nur Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Februar 2018 – A 4 S 169/18 –, Rn. 9, juris;
44Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
45Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der ZPO.
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