Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5a K 1689/18.A

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Ziffern 1. und 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.02.2018 (Az. 7222340-423) unwirksam geworden sind. Die Ziffern 2. und 4. dieses Bescheides werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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