Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 8 K 11837/17
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Die Klage wird abgewiesen.
2Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4Tatbestand:
5Der am 13. 00.00.0000 geborene Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 19. Oktober 2017, mit dem die Anerkennung seiner Zuverlässigkeit im Sinne des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) versagt wurde. Der Kläger war zuvor Privatpilot und Flugausbilder.
6Eine erstmalige Überprüfung der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers erfolgte mit Bescheid vom 18. April 2006. Weitere Anerkennungen seiner Zuverlässigkeit erfolgten mit anschließenden Bescheiden vom 18. August 2008 und vom 23. September 2010.
7Der Kläger war im Zeitraum zwischen 0 und 0 als Geschäftsführer der J. T. GmbH aus H. im Handelsregister eingetragen.
8Am 1. April 2015 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die weitere Durchführung einer Zuverlässigkeitsprüfung nach dem LuftSiG.
9Die diesbezüglichen Ermittlungen des Beklagten führten zu den folgenden Ergebnissen:
10Der Kläger wurde mit Urteil des Amtsgerichts H. vom 17. Januar 2017 – 0 M. 0 K1. 0 – wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 152 Fällen betreffend einen Zeitraum zwischen 0 und 0 zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,- Euro verurteilt. Der mitangeklagte Vater des Klägers wurde wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 180 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Urteil ist eine Verständigung im Strafverfahren gemäß § 257c der Strafprozessordnung (StPO) vorausgegangen. Es ist seit dem 25. Januar 2017 rechtskräftig.
11Im Hinblick auf die vorstehende Verurteilung wurden die weiteren gegen den Kläger gerichteten Ermittlungsverfahren – 0 L3. . 0 – wegen Bankrotts und – 0 M1. . . 0 (0 N1. . . . 0 einbezogen) – wegen Insolvenzverschleppung gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. Die Verfahren – 0 D. 0 O. . . . . 0 – und – 0 P. . . . . . 0 –, jeweils wegen des Verdachts des Betruges, wurden gemäß § 153 StPO eingestellt.
12Im März 2017 bot der Beklagte dem Kläger zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrages auf Feststellung seiner Zuverlässigkeit Gelegenheit zur Stellungnahme.
13Der Kläger trug mit an den Beklagten gerichtetem Schreiben vom 29. August 2017 vor, dass sämtliche vom Beklagten benannten Vorwürfe eine Gefährdung der Sicherheit des Luftverkehrs nicht erkennen ließen. Keines der genannten Verfahren betreffe einen Vorwurf der Gewaltanwendung oder der Gefährdung des Luft- und Straßenverkehrs. Die genannten Ermittlungsverfahren beträfen im Wesentlichen seine vormalige Geschäftsführertätigkeit bei der J. T. GmbH, zu deren Geschäftsführer er auf Wunsch seines Vaters bestellt worden sei. Das eingestellte Verfahren wegen Betruges – 0 D. 0 P. . . . . . 0 – habe eine Buchbestellung der J. T. GmbH zu einem Kaufpreis von 19,97 Euro betroffen. Nach Führung des Nachweises vollständiger Kaufpreiszahlung sei das Verfahren eingestellt worden. Das weitere gem. § 153 StPO eingestellte Ermittlungsverfahren – 0 P. . . . . . 0 –beruhe auf einem arbeitsrechtlichen Verfahren eines ehemaligen Mitarbeiters der J. T. GmbH, welches im Vergleichswege beendet worden sei. Eine parallel erstattete Strafanzeige sei seinem Wissen zufolge zurückgenommen worden. Die Ermittlungsverfahren – 0 P. . . . . . 0, 0 P. . . . . . 0 und 0 M. 0 P. . . . . . 0 – würden auf demselben Sachverhalt beruhen. Ein ehemaliger Mitarbeiter habe Strafanzeige gegen die J. T. GmbH wegen Insolvenzverschleppung erstattet. Er – der Kläger – sei zum damaligen Zeitpunkt als deren Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen gewesen. Faktischer Geschäftsführer sei jedoch sein Vater, Herr K. L. sen., gewesen. Die Straftatbestände des Bankrotts und der Insolvenzverschleppung seien mangels Nachweises einer Zahlungseinstellung oder Überschuldung nicht erfüllt gewesen. Der Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sei überwiegend unbegründet gewesen. Denn es habe nachgewiesen werden können, dass Mitarbeiter aufgeführt worden seien, die nicht bzw. nicht mehr bei der J. T. GmbH beschäftigt gewesen seien. Warum ehemalige Mitarbeiter nicht abgemeldet worden seien, entzöge sich seiner Kenntnis. Zur Vermeidung einer sehr aufwändigen Beweisaufnahme habe er auf Anregung des Gerichts und der weiteren Verfahrensbeteiligten aufgrund seiner damaligen Geschäftsführereigenschaft einer Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 900,- Euro zugestimmt. Mit der tatsächlichen Geschäftsführung, insbesondere der Abführung von Löhnen und Gehältern sowie Sozialversicherungsbeiträgen habe er aber nichts zu tun gehabt. Dies sei damals durch seinen Vater als faktischer Geschäftsführer durchgeführt worden.
14Mit Bescheid vom 19. Oktober 2017, zugestellt am 24. Oktober 2017, lehnte die Bezirksregierung Münster den Antrag des Klägers vom 1. April 2015 auf Feststellung seiner luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass namentlich vor dem Hintergrund der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers mit Urteil des Amtsgerichts H. vom 17. 00.00.0000 wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 152 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,- Euro die regelmäßige Vermutung der Unzuverlässigkeit nach § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG erfüllt sei. Ein Abweichen von der Regelvermutung komme bei einer Gesamtwürdigung des vorliegenden Sachverhaltes nicht in Betracht. Insbesondere komme es nicht auf einen etwaigen luftverkehrsrechtlichen Bezug der Straftaten an. Zu berücksichtigen sei vorliegend auch die Anzahl (152 Fälle) sowie der lange Zeitraum der Begehung der Straftaten (zwischen 2008 und 2013) gewesen. Der Kläger habe über einen langen Zeitraum hinweg sein Individualinteresse über das Interesse der Allgemeinheit gestellt. Zwar habe der Kläger vorgetragen, dass dessen Vater faktischer Geschäftsführer der J. T. GmbH gewesen sei. Dem sei jedoch entgegen zu halten, dass der Kläger als eingetragener Geschäftsführer die Taten zu verantworten habe. Das Amtsgericht H. habe diesen Umstand im Übrigen bereits im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt. Eine anderweitige Beurteilung des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhaltes im vorliegenden Verfahren komme nicht in Betracht. Vielmehr sei auf das rechtskräftige Strafurteil abzustellen.
15Der Kläger hat am 20. November 2017 gegen den Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 19. Oktober 2017 Klage erhoben.
16Er trägt im Wesentlichen vor, dass er bereits seit seiner Jugend der Fliegerei verbunden sei. Er habe sich ehrenamtlich in der Flugausbildung engagiert und sei selbst Ausbilder in diesem Bereich geworden. Er habe im Jahr 1978 im Alter von 15 Jahren die Segelflugausbildung begonnen. 1982 sei er als Leiter der Modellbaugruppe in den Vorstand des Fliegerclubs H. -L1. e.V. gewählt worden. Er habe sich derzeit zweimal wöchentlich Arbeiten in der Modellbauwerkstatt gewidmet. Im Jahr 1988 habe er den Flugsportverein H. e.V. mitbegründet. Zwischen 1988 und 2004 sei er dort Kassenwart gewesen. Im Jahr 1989 habe er seine Ausbildung zum Fallschirmwart begonnen. In dieser Zeit sei er als Packer der Rettungsschirme mehrerer Flugsportvereine tätig gewesen. Im Jahr 1998 habe er seine Ausbildung zum Erwerb der Motorfluglizenz fortgesetzt. Er habe insbesondere das Schleppen von Segelflugzeugen am Flugplatz Dinslaken durchgeführt. 2004 sei er zum Segelflugreferenten des Segelflugsportvereins H. e.V. gewählt worden. 2006 habe er sich zum Zellenwart ausbilden lassen. 2008 sei die Ausbildung zum Segelfluglehrer erfolgt. Ab diesem Zeitpunkt sei er als Fluglehrer, Übungsleiter und Trainer tätig gewesen. Als Fluglehrer habe er Segelflieger ab dem Alter von 14 Jahren in Theorie und Praxis ausgebildet. Er habe insoweit Verantwortung für Leib und Leben – insbesondere der jungen Flugschüler – übernommen. Er habe ferner Fortbildungen durchgeführt und den Fähigkeitsstand von Scheininhabern überwacht und den Flugbetrieb an den Wochenenden in der Flugsaison koordiniert. Im Jahr 2013 sei er Ausbildungsleiter und Cheffluglehrer des Flugsportvereins H. e.V. geworden, sodass ihm die Leitung der Ausbildung und die Koordination mit dem Landesverband und zuständigen Luftfahrbehörden oblegen hätten. 2017 sei die Ausbildung zum Motorwart erfolgt, sodass er seither die Instandhaltung und Wartung der Vereinsflugzeuge im Rahmen des technischen Betriebs durchgeführt habe. Im luftverkehrsrechtlichen Bereich habe er sich in der Vergangenheit stets fehlerfrei verhalten. Dies hätte der Beklagte zu berücksichtigen gehabt. Der Kläger trägt ferner vor, dass die J. T. GmbH auf Empfehlung des damaligen Steuer- und Unternehmensberaters zur Übernahme des operativen Geschäftsbetriebes gegründet worden sei. Die Entscheidung über die Bestellung als Geschäftsführer der J. T. GmbH sei im Familienkreis getroffen worden. Als die Entscheidung getroffen worden sei, habe es keinen Grund gegeben, sie zu hinterfragen. In diesem Zeitpunkt sei sie wirtschaftlich sinnvoll gewesen. Ihm sei bewusst gewesen, dass die Eintragung als Geschäftsführer mit der Übernahme von Verpflichtungen verbunden gewesen sei. Er sei jedoch unverändert seiner ursprünglichen Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter bei der J. Maschinen GmbH nachgegangen. Diese Tätigkeit habe im Wesentlichen aus Dienstleistungstätigkeiten auf dem Betriebs- und Produktionsgelände der Firma Q. bestanden. Er habe dort Glasabfälle vom Band geräumt und habe Entsorgungsarbeiten durchgeführt. Die Geschäftsführertätigkeit bei der J. T. GmbH habe faktisch sein Vater durchgeführt. So habe der Kläger weder für die J. T. GmbH noch für die J. N. GmbH Personalverwaltungstätigkeiten durchgeführt noch Anstellungsverträge geschlossen oder Mitarbeiter entlassen. Die gegen ihn – den Kläger – erhobenen Vorwürfe seien weitestgehend entkräftet worden. Er sei zwar aufgrund einer Verständigung im Strafverfahren verurteilt worden. Er gehe aber noch heute davon aus, dass die Vorwürfe im Wesentlichen unzutreffend seien. Eine im Rahmen des Strafverfahrens durchzuführende Beweisaufnahme wäre sehr aufwändig gewesen und hätte vermutlich zehn Verhandlungstage in Anspruch genommen. Eine Fortführung wäre im Übrigen für seinen erkrankten Vater eine Belastung gewesen. Das Gericht hätte die letztlich erkannte Strafe von 90 Tagessätzen vorgeschlagen, da er, der Kläger, hiermit nicht als vorbestraft gelte. Er sei auch weiterhin als kaufmännischer Angestellter bei der J. N. GmbH angestellt und nebenberuflich als Flugleiter am Flugplatz „T1. I. “ beschäftigt.
17Der Kläger beantragt,
18den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Münster vom 19. Oktober 2017 zu verpflichten, seine persönliche Zuverlässigkeit gemäß § 7 LuftSiG festzustellen.
19Der Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Zur Begründung nimmt er zunächst seine Ausführungen im Rahmen des streitgegenständlichen Bescheides in Bezug. Er trägt ergänzend vor, dass auch vor dem Hintergrund des Vortrags des Klägers keine Gründe dafür vorlägen, von der einschlägigen Regelvermutung aus § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG abzuweichen. Das Vorbringen des Klägers vermöge die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit nicht zu entkräften. Ein atypischer Fall ergebe sich insbesondere nicht daraus, dass die vom Kläger begangene Straftat in keinem Zusammenhang mit der Sicherheit des Luftverkehrs stehe. Straftaten, die der Entscheidung über die Zuverlässigkeit zu Grunde lägen, müssten keinen spezifischen luftverkehrsrechtlichen Bezug aufweisen. Grundlage für die streitgegenständliche Entscheidung sei gemäß § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG die strafrechtliche Entscheidung – hier die Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht H. mit Urteil vom 17. Januar 2017 zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,- Euro –. Eine anderweitige Sachverhaltsbewertung werde im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht vorgenommen. Dies gelte auch bei einer Verständigung im Strafprozess nach § 257c StPO. Neben die vorgenannten Verurteilung träten weitere gegen den Kläger gerichtete Strafverfahren, die auf der Grundlage von §§ 153, 154 StPO eingestellt worden seien. Diese dienten ebenfalls als Anknüpfung für eine Beurteilung der Zuverlässigkeit. Da bei Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs hochrangige Rechtsgüter wie Leib und Leben zahlreicher Menschen betroffen seien, reiche selbst eine geringe Wahrscheinlichkeit für eine solche Gefährdung und damit auch geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Bewerbers aus, um die begehrte Feststellung der Zuverlässigkeit zu versagen. Die Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht beruhe auf der Tatsache, dass der Kläger die Geschäftsführung der J. T. GmbH rechtswirksam übernommen habe. Dies sei dem Rechtsverkehr durch entsprechende Eintragung in das Handelsregister publik gemacht worden. Der Kläger habe als Geschäftsführer bei der Besorgung der Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden gehabt. Diese Pflichten entfielen nicht etwa aufgrund der Tatsache, dass der Kläger die Geschäftsführung auf Bitten seines Vaters übernommen habe und dieser im Innenverhältnis die Geschäfte besorgt habe. Gerade im Hinblick auf die hohen Anforderungen, die an die Zuverlässigkeit zu stellen seien, sei dem Kläger sein Verhalten vorzuhalten. Auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung aufgrund einer emotionalen und/oder einer sozialen Verpflichtung übernommen worden sei, so entfalle durch diese nicht die damit verbundene Verantwortung. Hinsichtlich der versagten Zuverlässigkeit sei insbesondere der Umstand einzubeziehen, inwieweit der Kläger sich reflektiert verhalte und ob jedweder Zweifel an seiner Zuverlässigkeit auszuräumen sei. Dies könne bei dem in Rede stehenden Sachverhalt nicht angenommen werden. Denn der Kläger habe es wissentlich in Kauf genommen, die Rechtsposition eines Geschäftsführers allein aus emotionalen Gesichtspunkten zu übernehmen. Er selbst habe vorgetragen, dass er sich in dem Zeitraum zwischen 0 und 0, in welchem er als Geschäftsführer der J. T. GmbH eingetragen gewesen sei, nicht mit den damit verbundenen Pflichten beschäftigt habe. Vielmehr habe er darauf vertraut, dass sein Vater die Geschäfte ordnungsgemäß leiten werde. In einem sensiblen Bereich wie der Luftsicherheit und den damit verbundenen Rechtsgütern sei ein solch über Jahre andauerndes Verhalten nicht positiv im Sinne der Zuverlässigkeit zu werten. Hinzu trete, dass der Kläger sich bis zum heutigen Tage nicht kritisch mit seinem Verhalten auseinandergesetzt habe, sondern lediglich darauf hinweise, dass er die Geschäftsführung auf Bitten seines Vaters übernommen habe. Selbst wenn der Kläger unter der Vorstellung gehandelt habe, aus sozialen Verpflichtungen der Bitte seines Vaters nachzukommen, hätte dieser Entscheidung daran geknüpft sein müssen, dem Maß der Verantwortung nachzukommen und sich zumindest im Innenverhältnis kritisch mit den übernommenen Pflichten auseinanderzusetzen. Dem sei der Kläger zu keinem Zeitpunkt nachgekommen. Es sei nicht auszuschließen, dass er in ähnlicher Weise einer Bitte einer anderen Person nachkomme oder seine Pflichten im Luftverkehr vernachlässige. Das jahrelange, unverantwortliche Verhalten des Klägers schließe aus der Sicht des Beklagten eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit nicht aus. Zwar sei das in der Vergangenheit durch den Kläger gezeigte Engagement für die Fliegerei durchaus positiv zu bewerten. Dieses könne aber entstandene Zweifel nicht entkräften. Gerade durch dieses Engagement und auch dahingehendes Sonderwissen hätte der Kläger wissen müssen, dass ein solch unüberlegtes Verhalten Konsequenzen hinsichtlich der Feststellung der Zuverlässigkeit habe hervorrufen können.
22Mit Bescheid vom 5. Februar 2018 hat der Beklagte die sofortige Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides angeordnet.
23Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2018 teilte die Zentrale Zahlstelle Justiz dem Gericht mit, dass der Kläger unter der im Rubrum angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sei.
24Ausweislich der Ziffer zu 2. des vom Gericht ergänzend eingeholten Auszuges aus dem Bundeszentralregister vom 25. März 2019 wird der Kläger seit dem 8. Januar 2019 von der E. S. L4. C. T3. F. wegen Beitragsschulden gesucht. Die L4. C. T3. F. teilte auf Nachfragen des Gerichts am 28. März 2019 fernmündlich mit, dass Hintergrund des genannten Suchvermerks eine Adressrecherche sei, die derzeit wegen offener, titulierter Forderungen gegen den Kläger in Höhe von mehr als 16.000,- Euro aus Geschäftsführerhaftung betrieben werde. Auf Schreiben des Sachbearbeiters habe der Kläger nicht reagiert. Weitere Schreiben der Rechtsabteilung seien als unzustellbar zurückgekommen. Sämtliche Schreiben seien an die im Rubrum angegebene Anschrift gesandt worden (vgl. den Telefonvermerk vom 28. März 2019, Bl. 126 GA).
25Mit gerichtlicher Verfügung vom 1. April 2019 hat das Gericht erfolglos versucht, den Kläger mit Zustellungsurkunde persönlich zum Termin zur mündlichen Verhandlung zu laden. Ausweislich der Zustellungsurkunde vom 3. April 2019 ist der Kläger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln.
26Der Kläger trägt ergänzend vor, dass er sich Zustellungsversuchen nicht entziehe. Er habe im Juli 2015 an der Hauswand des Hauses zu der im Rubrum angegebenen Anschrift, in welchem er wohne, einen großen gelben Briefkasten befestigt. Dieser trage in roter Schrift seinen Namen. Warum Zusteller diesen ignorierten, wisse er nicht. Er leere seinen Briefkasten regelmäßig. In dem hier relevanten Zeitraum habe er weitere Postsendungen der Bezirksregierung Münster und beispielsweise die Wahlbenachrichtigung zur kommenden Europawahl erhalten. Der Kläger trägt ferner vor, dass diejenigen Mitarbeiter, die bei der L4. C. T3. mit einem Beitragsvolumen von 16.000,- Euro versichert gewesen seien, weder bei der J. N. GmbH noch bei der J. T. GmbH beschäftigt gewesen seien. Soweit titulierte Forderungen gegenüber dem Kläger existierten, handele es sich offensichtlich um Rentenbescheide, gegen die seitens der Gesellschaften Klagen erhoben worden seien, die derzeit unter dem Aktenzeichen T2. 0 L2. 0 beim Sozialgericht H1. anhängig seien.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 1) Bezug genommen.
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
29Die Klage hat keinen Erfolg. Denn sie ist nicht begründet.
30Die Versagung der begehrten Feststellung der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers durch den Beklagten mit Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 19. Oktober 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung seiner persönlichen Zuverlässigkeit gemäß § 7 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG), § 113 Abs. 1, 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst Bezug genommen auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid vom 19. Oktober 2017, § 117 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat auch keine weiteren für ihn günstigen Umstände vorgetragen, aufgrund derer die Ablehnung der begehrten Zuverlässigkeitsfeststellung durch den Beklagten rechtswidrig wäre.
31Zuverlässig im Sinne von § 7 LuftSiG ist nur derjenige, der die Gewähr bietet, jederzeit das ihm Mögliche zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs zu tun. Der Betreffende muss nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen, selbst bei dem Inaussichtstellen von Vorteilen oder bei der Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren und die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Eingriffen, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen,
32vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03 –, juris, Rn. 24, 27.
33§ 7 Abs. 6 LuftSiG ist zu entnehmen, dass von der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit nur ausgegangen werden kann, soweit hieran keine Zweifel verbleiben. Entsprechend den allgemeinen Regeln des Gefahrenabwehrrechts können umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit gestellt werden, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können und je höher der mögliche Schaden ist. Wenn, wie bei Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, hochrangige Güter wie das Leben und die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet werden, kann bereits die geringe Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Schadens ausreichen. Daher ist mit Blick auf die in Rede stehenden Rechtsgüter ein strenger Maßstab anzulegen. Die Zuverlässigkeit ist schon bei geringen Zweifeln zu verneinen,
34vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2018 – 20 A 89/15 –, juris, Rn. 28; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Mai 2017 – 6 K 7615/16 –, juris, Rn. 45; siehe jeweils noch zu § 7 LuftSiG in der bis zum 3. März 2017 geltenden Fassung: BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03 –, juris, Rn. 21; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juni 2009 – 20 B 148/09 –, juris, Rn. 7, und vom 23. Februar 2007 – 20 B 44/07 –, juris, jeweils m. w. N.
35Die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit kann bereits dann nicht festgestellt werden, wenn ausreichend begründete Anknüpfungspunkte vorhanden sind, die auf einen charakterlichen Mangel oder eine sonstige Schwäche der Persönlichkeit hinweisen, die sich ihrerseits gefährdend auf die Belange der Luftsicherheit auswirken können.
36Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2009 – 20 B 148/09 –, juris, Rn. 11; Bay. VGH, Beschluss vom 10. August 2010 – 8 CS 10.1566 –, juris, Rn. 18.
37Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit sind grundsätzlich rechtskräftig abgeurteilte Straftaten des Überprüften einzubeziehen. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Straftaten und der Sicherheit des Luftverkehrs muss nach ständiger Rechtsprechung nicht bestehen,
38vgl. nur BVerwG, Urteil vom 11. November 2004 – 3 C 8.04 –, juris, Rn. 32; OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2018 – 20 B 1340/18 – Rn. 22.
39An den vorstehenden Maßstäben hat die Einfügung von § 7 Abs. 1a LuftSiG durch Art. 1 Nr. 7 Buchstabe b) des Ersten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes vom 23. Februar 2017 (BGBl. I T2. . 298) im Ergebnis nichts geändert,
40vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2018 – 20 B 1340/17 –, juris, Rn. 12 ff. mit ausführlicher Begründung; vgl. ferner für das Fehlen von Anhaltspunkten dafür, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung von § 7 Abs. 1a LuftSiG von den zuvor von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien abweichen wollte OVG Bremen, Beschluss vom 27. Juli 2017 – 1 B 81/17 –, juris.
41Gemäß § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG fehlt es regelmäßig an der erforderlichen Zuverlässigkeit, wenn der Überprüfte in den letzten fünf Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden ist. Das Regelbeispiel greift unabhängig davon, gegen welche Schutzgüter sich die Straftat richtete. Allein die Schwere der Tat ist für das Verneinen der Zuverlässigkeit ausreichend.
42Die gesetzliche Regelvermutung ist mit Blick auf die Verurteilung es Klägers mit Urteil des Amtsgerichts H. vom 17. 00.00.0000 – rechtskräftig seit dem 25. 00.00.0000 – wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a des Strafgesetzbuches (StGB) in 152 Fällen betreffend einen Zeitraum zwischen 0 und 0 zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,- Euro erfüllt. Neben die Regelvermutung treten in Gestalt sonstiger Erkenntnisse gemäß § 7 Abs. 1a Satz 3, 4 Nr. 1 LuftSiG die gemäß § 153 bzw. § 154 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren wegen Betruges, Insolvenzverschleppung und Bankrotts.
43Atypische, die gesetzliche Vermutungswirkung des Regelbeispiels widerlegende Umstände hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Solche liegen auch anhand des subjektiven Eindrucks des Gerichts von der Persönlichkeit des Klägers nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vor.
44Bei der dafür gemäß § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG erforderlichen Würdigung der Einzelfallumstände können die oben dargelegten, von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Begriff der Zuverlässigkeit auch nach der Einführung von § 7 Abs. 1a LuftSiG Anwendung finden. Sie bilden den Maßstab dafür, ab wann die Vermutungswirkung als widerlegt angesehen werden kann. Trotz eines einschlägigen Regelbeispiels kann die Zuverlässigkeit ausnahmsweise dann nicht verneint werden, wenn besondere Umstände charakterliche oder persönliche Schwächen ohne jeden Zweifel ausschließen. Dabei ist das Gewicht der begangenen Verfehlungen und ihre indizielle Aussagekraft ebenso in den Blick zu nehmen wie den Kläger entlastende oder möglicherweise in ein gutes Licht stellende Vorgänge,
45vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2018 – 20 B 1340/17 –, juris, Rn. 24 f. m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Mai 2017 – 6 K 7615/16 –, juris, Rn. 58 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2008 – 3 B 12.08 –, juris, Rn. 2, zur Widerlegung der Vermutungswirkung eines Regelbeispiels im Waffenrecht.
46Bei dieser unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls durchzuführenden Gesamtwürdigung verbleiben jedoch nicht unerhebliche Zweifel daran, dass der Kläger jederzeit und in jeder Hinsicht bereit und in der Lage ist, die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren. Die Erstverurteilung des Klägers zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen liegt deutlich oberhalb der für die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG vorgesehenen Schwelle von 60 Tagessätzen. In diesem Zusammenhang fällt zulasten des Klägers ins Gewicht, dass die der Verurteilung zugrundeliegende Tat im prozessualen Sinne mit insgesamt 152 Fällen, die sich auf einen Tatzeitraum zwischen den Jahren 0 bis 0 beziehen, sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht ein erhebliches Ausmaß erreicht. Darauf, dass die abgeurteilte Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a) des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen ist, kommt es vorliegend hingegen nicht an,
47vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2018 – 20 B 1340/18 –, juris, Rn. 37.
48Einen atypischen, die Regelvermutung widerlegenden Umstand stellt es nicht dar, dass das Urteil des Amtsgerichts H. vom 17. 00.00.0000 auf einer strafrechtlichen Verständigung gemäß § 257c StPO beruht. Denn § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG verlangt für die Regelvermutung keine bestimmte Art der Verurteilung oder prozessrechtliche Verfahrensweise,
49vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2018 – 20 B 1340/18 –, juris, Rn. 36; BayVGH, Beschluss vom 9. Juni 2017 – 8 ZB 16.1841 –, Rn. 9 f., juris, m.w.N.
50Aufgrund der Tatbestandswirkung des seit dem 25. 00.00.0000 rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts H. vom 17. 00.00.0000 haben alle Behörden und Gerichte die Tatsache, dass dieses Urteil ergangen ist, sowie seinen Inhalt zu beachten,
51vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. Juni 2017 – 8 ZB 16.1841 –, juris, Rn. 9 f., m.w.N.
52Abweichendes gilt allenfalls in Sonderfällen, etwa wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der fraglichen Feststellungen bestehen oder die Behörde ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Straforgane aufzuklären,
53vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2018 – 20 B 1340/18 –, juris, Rn. 27 f.; vgl. ferner BayVGH, Beschluss vom 26. Januar 2016 – 8 ZB 15.470 – juris, Rn. 21, jeweils m.w.N.
54Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise nicht auf das vorstehende Strafurteil zurückgegriffen werden dürfte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Gericht war insbesondere nicht gehalten, den Sachverhalt zur strafrechtlichen Verurteilung des Klägers weiter aufzuklären. Soweit der Kläger allgemein vorträgt, das Urteil sei zu Unrecht ergangen, hätte es letztlich ihm oblegen, im Rahmen des Strafverfahrens (etwa nach Trennung seines Strafverfahrens von dem seinen mitangeklagten Vater betreffenden Strafverfahren gemäß § 4 StPO) auf eine vollständige Aufklärung des Sachverhaltes hinzuwirken bzw. sich im Rechtsmittelzug vor den Strafgerichten gegen die ergangene Verurteilung zu wehren. Dies hat der Kläger ohne erkennbaren Grund nicht getan. Das Urteil ist ferner nicht erkennbar zu Unrecht ergangen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die vorgetragene Stellung des Klägers als bloßer „T4. -Geschäftsführer“ der J. T. GmbH, zumal das Amtsgericht H. jenen Umstand im Rahmen des Tatbestandes wie auch der Strafzumessung berücksichtigt hat (siehe im Einzelnen die Seiten 3 und 9 des Urteils des Amtsgerichts H. vom 17. 00.00.0000),
55vgl. im Übrigen zur Strafbarkeit des lediglich als T4. auftretenden formellen GmbH-Geschäftsführers für die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 3 StR 352/16 –, juris.
56Keinen die Abweichung vom Regeltatbestand rechtfertigenden Umstand bedeutet es ferner, dass die Eintragung des Klägers als Geschäftsführer der J. T. GmbH letztlich auf Wunsch seines Vaters erfolgt sein soll, der deren Geschäfte selbst geführt habe. Denn der Kläger hat gezeigt, dass er mit Übernahme und Innehaben der Geschäftsführereigenschaft in erheblicher Weise verantwortungslos umgegangen ist, was letztlich (auch) zu den oben behandelten Strafverfahren geführt hat. Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgetragen, die im Familienkreis getroffene Entscheidung – als sie getroffen worden sei – nicht kritisch hinterfragt zu haben, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass die Einnahme der Geschäftsführerstellung mit der Übernahme von Verpflichtungen verbunden sei. Gleichwohl war er für die Dauer von insgesamt sieben Jahren als Geschäftsführer der J. T. GmbH im Handelsregister eingetragen ohne die tatsächliche Geschäftsführertätigkeit seines Vaters auch nur ansatzweise zu kontrollieren. Dies dürfte ihm aber aufgrund seines Hochschulstudiums sowie der jahrelangen Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter bei der J. N. GmbH grundsätzlich möglich gewesen sein. Die sich bei Zugrundelegung des eigenen Vortrags des Klägers darstellende sorglose wie unreflektierte Übernahme nicht unerheblicher öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, etwa zur rechtzeitigen und vollständigen Abfuhr von Arbeitgeberanteilen und Sozialversicherungsbeiträgen, sowie das verantwortungslose Aufrechterhalten eines rechtswidrigen Fehlverhaltens über die Dauer von insgesamt sieben Jahren lässt den Kläger als unzuverlässig erscheinen. Denn der Kläger hat hiermit gezeigt, dass er – wenn auch auf Bitten einer im nahestehenden Person – unreflektiert zur Eingehung erheblicher (Haftungs-)Risiken bereit ist. Dieses für die Dauer mehrerer Jahre bestehende, sorg- wie verantwortungslose Verhalten des Klägers ist nicht mit den hohen Anforderungen der Zuverlässigkeit im luftverkehrsrechtlichen Sinne vereinbar. Zudem hat sich der Kläger nicht hinlänglich mit seiner strafrechtlichen Verurteilung und dem dieser zugrundeliegenden Fehlverhalten selbstkritisch auseinander gesetzt. Dies folgt im Wesentlichen aus dem Vortrag des Klägers, dass er noch heute davon ausgehe, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe aufgrund seiner damaligen Geschäftsführerstellung im Wesentlichen unzutreffend seien. Der bloße Verweis darauf, dass er die Geschäftsführung auf Wunsch seines Vaters übernommen habe, reicht hierzu auch mangels jedweder Auseinandersetzung hiermit jedenfalls nicht aus. Plausible Gründe, warum er der Bitte seines Vaters kritiklos nachgekommen ist, wurden seitens des Klägers bis zuletzt nicht benannt.
57Es ist mithin nicht auszuschließen, dass der Kläger in ähnlicher Weise auch einer Bitte einer anderen Person unreflektiert nachkommt oder er seine Pflichten im Luftverkehr vernachlässigt. Der sich dem Gericht gebotene Sachverhalt lässt mithin hinreichend gewichtige Zweifel daran aufkommen, ob der Kläger das Vertrauen verdient, er werde entsprechende Verhaltensweisen in anderen Lebenszusammenhängen, wie im Bereich der Luftsicherheit, nicht an den Tag legen.
58Letzteres gilt insbesondere auch in Ansehung des Vortrags des Klägers zu seinem jahrelangen Engagement im Bereich der Fliegerei, insbesondere seinen Tätigkeiten als Ausbilder und Vereinsmitglied. Dass sich der Kläger im luftverkehrsrechtlichen Bereich bislang beanstandungsfrei geführt hat, ist – gerade im Lichte des § 7 Abs. 1 LuftSiG – als Selbstverständlichkeit von ihm zu erwarten und führt im Ergebnis nicht dazu, dass auch in Ansehung der oben genannten Verurteilung charakterliche oder persönliche Schwächen ohne jeden Zweifel ausschließen wären. Zwar wird bei Ansehung des Vortrags des Klägers deutlich, dass die Fliegerei einen besonderen Stellenwert in seinem Leben einnimmt. Doch hätte ebenjene herausragende Bedeutung der Fliegerei für den Kläger diesen dazu anhalten dürfen und müssen, ungeachtet etwaigen familiären Einflusses, das ihm strafrechtlich vorgeworfene Verhalten nicht an den Tag zu legen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund dessen, dass der Kläger aufgrund seiner langjährigen Erfahrung im Bereich des Luftverkehrs sowie vor dem Hintergrund seiner eigenen Tätigkeit als Flugausbilder über nicht unerhebliches Sonderwissen hinsichtlich der Anforderungen an die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit verfügen dürfte.
59Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
60Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
61B e s c h l u s s:
62Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
63G r ü n d e:
64Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit Ziffer 26.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013). Denn der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage als Privatpilot die Feststellung seiner luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit,
65vgl. BayVGH, Beschluss vom 26. Januar 2016 – 8 ZB 15.470 –, juris, Rn. 38; VG Würzburg, Urteil vom 14. Januar 2015 – W 6 K 13.541 –, juris, Rn. 45.
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Referenzen
- StPO § 153 Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit 3x
- StPO § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten 3x
- LuftSiG § 7 Zuverlässigkeitsüberprüfungen 10x
- StPO § 257c Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten 2x
- StPO § 4 Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen 1x
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 117 1x
- VwGO § 154 1x
- 20 A 89/15 1x (nicht zugeordnet)
- 6 K 7615/16 2x (nicht zugeordnet)
- 20 B 148/09 2x (nicht zugeordnet)
- 20 B 44/07 1x (nicht zugeordnet)
- 20 B 1340/18 4x (nicht zugeordnet)
- 20 B 1340/17 2x (nicht zugeordnet)
- 1 B 81/17 1x (nicht zugeordnet)
- 3 StR 352/16 1x (nicht zugeordnet)