Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 1a K 9184/17.A
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Juli 2017 wird – mit Ausnahme der Feststellung des Bestehens eines Abschiebungsverbotes betreffend Eritrea in Ziffer 3 des Bescheides – aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der nach eigenen Angaben am °°.°°°° 1990 in B. , Eritrea, geborene Kläger ist seinen Angaben zufolge eritreischer Staatsangehöriger vom Volk der Tigrinja.
3Der Kläger stellte am 1. Juni 2015 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) in Düsseldorf.
4Im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates am gleichen Tage gab der Kläger an, er habe Eritrea am °° März 2011 verlassen. Anschließend sei er nach Äthiopien gereist. Nach zweieinhalb Jahren sei er in den Sudan gereist und vier Wochen später nach Libyen. Nach weiteren vier Wochen sei er nach Italien gefahren, wo er Anfang des Jahres 2014 eingereist sei. In Italien habe er sich ein Jahr und vier Monate aufgehalten und sei dann nach Deutschland gereist. Dort sei er am °° Mai 2015 eingereist.
5In der Zweitbefragung des Bundesamtes am selben Tage gab der Kläger an, sein Ziel sei von Anfang an die Bundesrepublik Deutschland gewesen. In Italien habe er keine Rechte gehabt, keine Unterkunft, keine Arbeit und keinen Sprachkurs. Von den Behörden habe er nichts gehört. Er habe alles versucht, doch keine Reaktion erhalten, niemand habe sich um ihn gekümmert. Bei einer Rückkehr nach Italien fürchte er, auf der Straße leben zu müssen. Er habe dort weder Unterkunft noch medizinische Versorgung.
6Der angegebene Reiseweg des Klägers wurde durch italienische Eurodac-Treffer der ersten und der zweiten Kategorie vom °°. Juni 2015 bestätigt (°°°°°°°°°°, °°°°°°°°°°).
7Unter dem 10. Juni 2015 beantragte das Bundesamt die Wiederaufnahme des Klägers bei den italienischen Behörden unter Berufung auf die Eurodac-Treffer und die daraus abgeleitete Vermutung der Zuständigkeit Italiens.
8Mit Bescheid vom 1. Oktober 2015 wurde der Antrag des Klägers gemäß § 27a AsylG wegen der Zuständigkeit Italien nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) Dublin III-VO als unzulässig abgewiesen und die Abschiebung nach Italien angeordnet. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Klage vor dem erkennenden Gericht (Az.: 1a K 4458/15.A) und stellte einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (Az.: 1a L 2108/15.A). Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wurde mit Beschluss vom 2. November 2015 abgelehnt.
9Mit Schreiben vom 6. November 2015 teilten die italienischen Behörden dem Bundesamt mit, dass der Kläger in Italien als Flüchtling anerkannt wurde.
10Nach Ablauf der Überstellungsfrist wurde der Bescheid des Bundesamtes vom 1. Oktober 2015 mit Urteil der Kammer vom 4. März 2016 aufgehoben.
11Mit Antrag vom 30. März 2016 forderte der Kläger das Bundesamt auf, im nationalen Verfahren über sein Asylbegehren zu entscheiden. Am 20. September 2016 erhob der Kläger erneut Klage gegen den Bescheid vom 1. Oktober 2015 (Az.: 1a K 6289/16.A) und stellte seinen Antrag nachgehend dahin um, die Beklagte zu verpflichten, seinen Asylantrag zu bescheiden. Dieses Verfahren wurde mit Schreiben des Klägers vom 4. August 2017 in der Hauptsache für erledigt erklärt; mit gerichtlichem Beschluss vom 7. August 2017 wurden die Kosten des Verfahrens der Beklagten auferlegt.
12Am 26. Juni 2017 wurde der Kläger sodann zu seinem Verfolgungsschicksal angehört. Hier gab er im Wesentlichen an, in Italien sei er nicht lange geblieben, da er dort keine Arbeit und keine Zukunft gehabt habe. Er habe Eritrea verlassen, weil er vor dem Militärdienst geflüchtet sei, den er als Soldat in U. abgeleistet habe.
13Mit Bescheid vom 19. Juli 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Asylgewährung als unzulässig ab (Ziffer 1.) und stellte das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG fest (Ziffer 2.). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende die Frist 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens. Für den Fall, dass der Kläger die Ausreisefrist nicht einhalte, wurde ihm die Abschiebung nach Italien angedroht. Er dürfe nicht nach Eritrea abgeschoben werden (Ziffer 3.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4.). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Durchführung des Asylverfahrens sei gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, weil der Kläger aufgrund der Gewährung internationalen Schutzes in Italien keine weitere Schutzgewährung verlangen könne. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Zunächst sei kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK sei hier im Falle einer Abschiebung nach Italien nicht gegeben. Insbesondere führten die derzeitigen humanitären Umstände in Italien nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Klägers eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger als anerkannter Flüchtling in Italien den dortigen Inländern gleichgestellt sei. Ebenso sei auch kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Die Abschiebungsandrohung sei nach §§ 35, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu erlassen. Die Ausreisefrist werde nach § 38 Abs. 1 AsylG auf 30 Tage festgesetzt. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG werden nach Abs. 2 angemessen auf 30 Monate befristet, da der Kläger im Bundesgebiet über keine wesentlichen Bindungen verfüge, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen wären.
14Der Bescheid wurde am 25. Juli 2017 als Einschreiben zur Post gegeben und der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 26. Juli 2017 zugestellt. Der Kläger hat am 4. August 2017 Klage gegen den vorstehenden Bescheid erhoben und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt (Az.: 1a L 2495/17.A).
15Zur Begründung macht er im Wesentlichen Folgendes geltend: Die Klage sei zunächst nicht verfristet, denn die dem Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung sei fehlerhaft, weil sie den Hinweis enthalte, dass die Klage keine aufschiebende Wirkung entfalte. Im Bescheid selbst sei jedoch geregelt, dass im Falle einer Klageerhebung die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens ende. Aufgrund dessen gelte vorliegend die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO.
16Die Klage sei auch begründet. Die Ablehnung des Asylbegehrens als unzulässig sei rechtswidrig. Zunächst sei unklar, ob die italienischen Behörden die Aufenthaltserlaubnis des Klägers verlängern würden oder ob inzwischen sogar der internationale Schutz widerrufen worden sei. Auch drohe dem Kläger bei einer Rückkehr nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, Art. 4 GR-Charta. Zwar genössen anerkannte Flüchtlinge in Italien dieselben Rechte wie italienische Staatsangehörige, doch sei zu berücksichtigen, dass der Kläger dort über kein familiäres Netzwerk verfüge. Die gegebene Fallkonstellation sei auch Gegenstand des Vorlagebeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2016 in dem Verfahren 1 C 26.16. Rückkehrer nach Italien müssten dort nach ihrer Ankunft mehrere Stunden oder auch Tage am Flughafen verbringen und dort ohne jegliche Unterstützung warten, bis sie von der Polizei in Empfang genommen würden. Unterbringung und Gesundheitsversorgung seien nicht gewährleistet. Personen, welche eine ihnen zugewiesene Unterkunft für mehr als 72 Stunden verlassen hätten, hätten ihr Recht auf Unterbringung verloren. Da der Kläger bereits seit dem Jahr 2015 in Deutschland sei, sei davon auszugehen, dass er sein Recht auf Unterbringung verloren habe. Zudem spreche aktuell auch die starke Ausbreitung des Coronavirus in Italien gegen eine Überstellung. Kein Land sei von dem Coronavirus in Europa so hart getroffen wie Italien. Es sei bislang nicht absehbar, wann das Virus eingedämmt sein werde. Daher seien jedenfalls die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtswidrig. Italien habe nicht lebensnotwendige Betriebe aufgrund der Pandemie geschlossen. Es sei davon auszugehen, dass die bereits vor Ausbruch der Pandemie hohe Arbeitslosigkeit noch weiter steigen werde. Dem Kläger drohe damit eine erhebliche Gefahr, das Existenzminimum für sich nicht sicherstellen zu können. Daher sei ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK festzustellen.
17Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
18den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Juli 2017 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Juli 2017 zu verpflichten, ein Asylverfahren für den Kläger durchzuführen und dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und äußerst hilfsweise festzustellen, dass im Falle des Klägers Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Italien vorliegen.
19Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
20die Klage abzuweisen.
21Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung und trägt ergänzend folgendes vor: Die Lebensbedingungen von Personen mit Schutzstatus in Italien seien ausreichend. Es sei weder eine Verletzung der in Art. 26 ff der Richtlinie 2011/95/EU vorgesehenen Gleichbehandlungsgebote gegeben noch herrschten dort eklatante Missstände, durch welche die Flüchtlinge einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt seien. Um eine Verletzung des Art. 3 EMRK annehmen zu können, müsse eine erniedrigende Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen und den Ausländer einer lebensgefährlichen Situation aussetzen. Art. 3 EMRK gebe dem Ausländer jedoch keinen Anspruch auf bestimmte Leistungen. In Italien bestünden keine Versorgungsdefizite, eventuelle Defizite genügten nicht, um eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Situation für anerkannt Schutzberechtigte in Italien annehmen zu können. Auch der Europäische Gerichtshof lege einen hohen Maßstab für die Gefahrenprognose bei einer Verletzung von Art. 3 EMRK an. Eine solche sei erst dann gegeben, wenn eine hohe Schwelle der Erheblichkeit überschritten sei. Diese sei erst bei extremer materieller Not erreicht, durch welche die physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt werde oder eine so starke Verelendung eintrete, dass diese mit der Menschenwürde nicht vereinbar sei. Dies sei erst dann gegeben, wenn die Person unabhängig vom Willen und ihren Entscheidungen die elementarsten Bedürfnisse wie Ernährung, Hygiene und Unterkunft nicht mehr befriedigen könne. Die Situation von Schutzberechtigten in Italien habe sich insgesamt deutlich verbessert. Die Regierung unternehme zahlreiche Maßnahmen, um die Flüchtlinge sowohl vor als auch nach ihrer Anerkennung als Schutzberechtigte zu versorgen. Der starke Rückgang ankommender Flüchtlinge und der Ausbau von Unterkunftsplätzen in SIPROIMI-Einrichtungen führten dazu, dass für anerkannt Schutzberechtigte kein grundlegendes systemisches Versagen vorliege. Das sog. Salvini-Dekret beschränke zudem seit Ende 2018 den Zugang zu den SIPROIMI-Zentren auf Personen mit internationalem Schutzstatus sowie auf unbegleitete Minderjährige. Daher könne von einer Verschlechterung vor Ort durch das Dekret nicht ausgegangen werden. Die Unterbringung in einer SIPOIMI-Einrichtung erfolge nach der Anerkennung zunächst für sechs Monate, könne jedoch auf eineinhalb Jahre verlängert werden. In diesen Einrichtungen sollten den Flüchtlingen bestmögliche Integrationsmöglichkeiten für eine spätere Selbstständigkeit vermittelt werden. Sie erhielten dort Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung sowie Zugang zu weiteren sozialen Maßnahmen. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit des Zugangs zu einer Sozialwohnung, der allerdings mit Wartezeiten verbunden und für Alleinstehende schwer zu erhalten sei. Die in Italien bestehenden hohen Mietpreise träfen die Flüchtlinge ebenso wie die Inländer. Eventuelle Schwierigkeiten bei der Rückkehr nach Italien, keine Wohnung mehr zu finden, seien ebenfalls kein Beleg für systemische Mängel oder die Gleichgültigkeit der Behörden. In diesem Fall hätten die Flüchtlinge ebenso wie im Falle des Ablaufs der maximalen Aufenthaltsdauer in einer SIPROIMI-Einrichtung die Möglichkeit, sich selbst eine Wohnung zu suchen, Hilfe von kommunalen oder karitativen Einrichtungen in Anspruch zu nehmen oder in sogenannten Notschlafstellen und besetzten Häusern unterzukommen. Hieraus ergebe sich weder ein systemisches Versagen noch eine sonstige Verletzung von Art. 3 EMRK. Der italienische Staat sei vielmehr berechtigt, den Zugang zu SIPROIMI-Einrichtungen von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen. In begründeten Fällen dürften die gewährten Leistungen eingeschränkt werden. Voraussetzung für eine entsprechende Unterbringung könne nach Art. 20 Abs. 1 lit. a der Aufnahmerichtlinie sein, dass der Betroffene den Aufenthaltsort nicht ohne Genehmigung verlassen habe. Sowohl Personen, die in SIPROIMI-Einrichtungen lebten als auch solche außerhalb hätten jedenfalls einen Anspruch auf kostenfreie Grund- und Notfallversorgung bei Krankheit oder Unfall sowie auf eine Präventivbehandlung zur Wahrung der öffentlichen Gesundheit. Bei Registrierung im italienischen Gesundheitssystem hätten sie zudem den gleichen Zugang zu medizinischer Versorgung wie italienische Staatsbürger. Schutzberechtigte hätten zudem auch den gleichen Zugang zum Arbeitsmarkt wie italienische Staatsangehörige. Kommunale Einrichtungen böten zudem berufliche Schulungen, Praktika und spezifische Beschäftigungsstipendien an. Zwar sei die Arbeitslosenquote in Italien hoch, doch sei der Zugang zum Arbeitsmarkt dennoch nicht aussichtslos. Weiter sei eine abgeschwächte Form der sozialen Unterstützung vorhanden, so zum Beispiel die Familienbeihilfe, die Elternbeihilfe und die Invaliditätsrente. Auch die Einführung des Bürgergeldes führe nicht zur Annahme einer menschenrechtswidrigen oder erniedrigenden Behandlung von Schutzberechtigten. Denn insoweit sei festzustellen, dass für international Schutzberechtigte keine Verschlechterung gegenüber den Umständen vor der Einführung des Bürgergeldes eingetreten sei. Zudem seien Schutzberechtigte nicht per se vom Bürgergeld ausgeschlossen. Bei dem Kläger handele es sich um eine erwachsene, alleinstehende und arbeitsfähige Person, so dass ihm keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe.
22Das zugehörige Eilverfahren (1a L 2495/17.A) wurde mit Beschluss vom 20. Februar 2018 eingestellt und die Kosten des Verfahrens der Beklagten auferlegt, nachdem die Beteiligten das Verfahren mit Blick auf die bereits bestehende aufschiebende Wirkung aufgrund der Regelung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides für erledigt erklärt haben.
23Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie der Gerichtsakten 1a K 4458/15.A, 1a K 6289/116.A, 1a L 2108/15.A und 1a L 2495/17.A ergänzend Bezug genommen.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
25Das Gericht entscheidet über die Klage nach entsprechendem Einverständnis des Klägers und durch Prozesserklärung des Beklagten vom 27. Juni 2017 erklärtem Verzicht auf seine entsprechende Anhörung durch Gerichtsbescheid gemäß § 84 VwGO.
26Die zulässige Klage hat Erfolg.
27Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 - 1 C 9.17 -, juris, Rn. 15.
29Soweit die Beklagte in Satz 4 der Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids zusammen mit der Abschiebungsandrohung nach Italien festgestellt hat, dass der Kläger nicht nach Eritrea abgeschoben werden darf, ist diese - den Kläger ausschließlich begünstigende - Feststellung bei sachdienlicher Auslegung von seinem Klagebegehren nicht umfasst.
30Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 -, juris, Rn. 7; OVG SH, Beschluss vom 3. Februar 2020 - 1 LB 24/19 -, juris, Rn. 75.
31Die diese Feststellung gleichwohl ausnehmende Tenorierung dieses Gerichtsbescheides hat ausschließlich klarstellenden Charakter.
32Vgl. OVG SH, Beschluss vom 3. Februar 2020, - 1 LB 24/19 -, juris, Rn. 75; VG Aachen, Urteil vom 16. März 2020 - 10 K 157/19.A -, juris, Rn. 19 f.
33Die Klage ist auch fristgerecht gemäß § 74 Abs. 1 AsylG erhoben worden. Zwar hat der Kläger die Klage nicht innerhalb von einer Woche gemäß § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG nach Zustellung des streitgegenständlichen Bescheides am 26. Juli 2017 an seine Prozessbevollmächtigte, sondern erst am 4. August 2017 erhoben. Vorliegend galt jedoch die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO. Danach ist die Einlegung nur innerhalb eines Jahres möglich, wenn die Belehrung über den Rechtsbehelf unterblieben oder unrichtig erteilt worden ist. Dies ist hier der Fall, denn die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 19. Juli 2017 enthielt den Hinweis, dass die Klage gegen diesen keine aufschiebende Wirkung entfalte, obgleich sich bereits aus dem Tenor des Bescheides in Ziffer 3 ergab, dass die Klage vorliegend aufschiebende Wirkung entfaltet.
34Die Klage ist darüber hinaus im nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung begründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. Juli 2017 erweist sich, mit Ausnahme der Feststellung, dass der Kläger nicht nach Eritrea abgeschoben werden darf, als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen subjektiven Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
35Die Ablehnung des Asylantrages des Klägers als unzulässig (Ziffer 1 des Bescheids) ist rechtswidrig. Die insoweit einzig in Betracht kommende Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG scheidet als Rechtsgrundlage aus.
36Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Mit dieser Vorschrift setzt der nationale Gesetzgeber Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) RL 2013/32 in das nationale Recht um, der ein solches Ablehnungsrecht vorsieht. Entsprechend der Umsetzung im deutschen Recht unterfallen dem Begriff des internationalen Schutzes nach Art. 2 Buchst. i der Verfahrensrichtlinie sowohl die Flüchtlingseigenschaft als auch der subsidiäre Schutzstatus.
37Zwar liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG für den vom Kläger am 1. Juni 2015 gestellte Asylantrag grundsätzlich vor, weil dem Kläger ausweislich des Antwortschreibens der italienischen Behörden vom6. November 2015 auf das Übernahmeersuchen des Bundesamtes vom 10. Juni 2015 in Italien Flüchtlingsschutz zuerkannt worden ist.
38Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - EuGH - ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) RL 2013/32 aber dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Juni 2016 (ABl. C 202/389 – GR-Charta -), der mit Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) inhaltsgleich ist, zu erfahren, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände.
39Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17, C-541/17 - juris, Rn. 34, 35, 43, und Urteil vom 19. März 2019 - C 297/17, C-318/17, C-319/17, C-438/17 -, juris, Rn. 101, vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 30 ff.
40Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers nicht als unzulässig ablehnen, da diesem im Falle einer Abschiebung nach Italien aufgrund der gegenwärtigen Umstände eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK droht.
41Abzustellen ist vorliegend auf die Situation des Klägers als nichtvulnerablem, gesundem und arbeitsfähigem anerkannt Schutzberechtigten. Für diesen besteht bei einer Rückkehr nach Italien derzeit die Gefahr, einer den Grundsätzen des Art. 4 GR-Charta zuwiderlaufenden Behandlung oder Situation extremer materieller Not unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen ausgesetzt zu sein.
42An das Vorliegen einer solchen Gefahr stellt der Europäische Gerichtshof sehr strenge Anforderungen.
43Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 82 f. und 87 bis 98; und vom 13. November 2019 - C-540/17 -, juris, Rn. 39.
44Im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gilt danach die Vermutung, dass die Behandlung der Antragsteller und Schutzberechtigten in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Allerdings kann nach der vorstehenden Rechtsprechung nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Antragsteller oder Schutzberechtigte bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist.
45Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 82 f. und 87 bis 98.
46Art. 4 der GR-Charta und in gleicher Weise auch Art. 3 EMRK sind dahin auszulegen, dass sie einer Überstellung entgegenstehen, wenn das zuständige Gericht auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben feststellt, dass der Antragsteller einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta zu erfahren, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände.
47Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 98; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 39; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris, Rn. 15.
48Dabei ist es für die Anwendung des Art. 4 GR-Charta gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person auf Grund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Die Überstellung eines Antragstellers oder Schutzberechtigten in einen Mitgliedstaat ist in all jenen Situationen ausgeschlossen, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung in eine solche Gefahr geraten wird. Insoweit ist das zuständige Gericht verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Derartige Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GR-Charta, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt.
49Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist.
50Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87 bis 92; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 38, 39.
51Große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person reichen nicht aus, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind. Das Fehlen familiärer Solidarität ist keine ausreichende Grundlage für die Feststellung einer Situation extremer materieller Not. Auch Mängel bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Schutzberechtigten reichen für einen Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta nicht aus. Der bloße Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als im normalerweise zuständigen Mitgliedstaat, kann nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Grundrechtecharta verstoßende Behandlung zu erfahren.
52Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 93 f. und 96 f.; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 39.
53Art. 4 GR-Charta verpflichtet die Konventionsstaaten auch nicht, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf eine Unterkunft und eine finanzielle Unterstützung zu gewährleisten, damit sie einen gewissen Lebensstandard haben.
54Vgl. zu Art. 3 EMRK: EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, EuGRZ 2011, 243, 245, Rn. 249.
55Erst recht lässt sich aus Art. 4 GR-Charta kein Anspruch auf Bevorzugung gegenüber der einheimischen Bevölkerung herleiten.
56Vgl. zu Art. 3 EMRK: EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 41738/10 -, NVwZ 2017, 1187, Rn. 189.
57Schutzberechtigte müssen sich auf den für Staatsangehörige des schutzgewährenden Landes vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen (siehe etwa Art. 26 Abs. 2 und 3, Art. 29 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU).
58Durch Missstände im sozialen Bereich wird die Eingriffsschwelle von Art. 4 GR-Charta nur unter strengen Voraussetzungen überschritten. Neben den rechtlichen Vorgaben ist dabei aber auch auf den (Arbeits-) Willen und reale Arbeitsmöglichkeiten abzustellen; zudem sind die persönlichen Entscheidungen des Betroffenen zu berücksichtigen.
59Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 -, juris, Rn. 40, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - (Jawo), juris, Rn. 92; OVG Schleswig-Holstein (OVG SH), Urteil vom 24. Mai 2018 - 4 LB 27/17 -, juris, Rn. 60, m.w.N.
60Unter Umständen ist weiter auch die spezifische Situation des Betroffenen in den Blick zu nehmen. Dabei muss zwischen gesunden und arbeitsfähigen Flüchtlingen sowie besonders vulnerablen Gruppen mit besonderer Verletzbarkeit (z. B. Kleinkinder, minderjährige unbegleitete Flüchtlinge, Hochschwangere, erheblich Erkrankte etc.) unterschieden werden. Bei Letzteren ist der Schutzbedarf naturgemäß anders bzw. höher.
61Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 -, juris, Rn. 41. OVG SH, Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 -, juris, Rn. 63 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 35 ff.
62Der Verstoß gegen Art. 4 der GR-Charta muss unabhängig vom Willen des Betroffenen drohen.
63Vgl. OVG SH, Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 -, juris, Rn. 134 f.
64Entsprechend vorstehender Ausführungen ging das Gericht auf der Basis einer Gesamtwürdigung zwar zuletzt noch davon aus, dass für die Gruppe der nichtvulnerablen Personen bei einer Rückführung nach Italien die im EuGH-Urteil vom 19. März 2019 präzisierte, besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit für einen menschenwürdewidrigen Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK noch nicht erreicht wird.
65VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. Februar 2020 - 1a K 887/18.A -, Rn. 58, juris, m.w.N.; siehe auch VG Köln, Urteil vom 29. Mai 2019 - 23 K 401/16.A -, juris, Rn. 22 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 12. September 2019 - 5 K 5990/17.A -, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 12. Juni 2019 - W 2 S 19.50498 -, juris, Rn. 30; VG Magdeburg, Urteil vom 2. Mai 2019 - 8 A 126/19 -, juris, Rn. 14 - 15; VG Lüneburg, Beschluss vom 15. März 2019 - 8 B 59/19 -, juris, Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 -, juris, Rn. 42 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 4. April 2018 - 10 LB 96/17 -, juris, Beschluss vom 6. August 2018 - 10 LA 320/18 -, juris und Urteil vom 21. Dezember 2018 - 10 LB 201/18 -, juris, Rn. 33 ff; OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 - 13 A 516/14.A – juris, Rn. 65 ff.; vom 21. Juni 2016 - 13 A 604/16.A – juris. Rn. 44 ff.; vom 18. Juli 2016 - 13 A 1859/14.A -, juris, Rn. 41 ff.; Beschlüsse vom 12. Oktober 2016 - 13 A 1624/16.A -, juris, Rn. 6; vom 16. Februar 2017 - 13 A 316/17.A -, juris, Rn. 3 ff., a.A. VG Minden, z.B. Urteile vom 10. Mai 2016 - 10 K 2248/14.A -, juris, Rn. 50 ff., vom 29. November 2017 - 10 K 1823/15.A -, juris ,Rn. 24 ff., und vom 13. November 2019 - 10 K 7608/17.A -, juris, VG Hannover, Beschlüsse vom 13. August 2019 - 5 B 3516/19 -, juris, Rn. 16 ff., und vom 4. September 2019 - 5 B 11115/17 -, juris, Rn. 16 ff.; VG Berlin, Urteil vom 31. Januar 2018 - 28 K 452/17.A -, juris, Rn. 41 ff.
66Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist es unter Berücksichtigung der bereits eingetretenen und zu erwartenden gesundheitlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen der sogenannten Corona-Krise jedoch beachtlich wahrscheinlich, dass auch dem gesunden, nicht vulnerablen Kläger im Falle einer Rückkehr nach Italien eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung droht.
67Die Lebenssituation anerkannt Schutzberechtigter im Falle ihrer Rücküberstellung nach Italien stellt sich wie folgt dar:
68Anerkannt Schutzberechtigte mit Flüchtlingsstatus oder Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erhalten eine Aufenthaltsbewilligung, die fünf Jahre gültig ist. Ihre Verlängerung wird auf Antrag bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung ausgestellt. Die Antragstellung muss grundsätzlich 60 Tage vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis erfolgen.
69Vgl. aida, Country Report: Italy, Update 2018, von April 2019, S. 134; SFH Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 50; BAMF, Anfragebeantwortung an das VG Hannover vom 24. September 2018.
70Anerkannt Schutzberechtigte sind in Italien den dort lebenden Einheimischen gleichgestellt. Sie können mit ihrer Aufenthaltsbewilligung ein- und ausreisen und sich in Italien ohne Einschränkungen bewegen. Das italienische System beruht auf der Annahme, dass Inhaber eines internationalen Schutzstatus für ihren Lebensunterhalt selbst sorgen müssen, da sie als solche auch berechtigt sind zu arbeiten.
71Vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 33, 35; SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 49.; Asylum Infomation Database (aida), Country Report: Italy, April 2019, S. 147 ff.
72Nach den zuletzt vorliegenden Erkenntnissen bestanden im Bereich der Versorgung mit einer Unterkunft und mit den Leistungen zum Lebensunterhalt zwar zum Teil erhebliche Probleme, die jedoch nach Ansicht der Kammer für sich genommen noch keine Verletzung von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK im Sinne der vom EuGH angelegten Maßstäbe für nicht vulnerable anerkannt Schutzberechtigte darstellten.
73Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. Februar 2020 - 1a K 887/18.A -, Rn. 58, juris, m.w.N. auch zur Situation nichtvulnerabler Schutzberechtigter.
74Bezüglich der Unterbringungssituation war für anerkannt Schutzberechtigte in Italien vor Beginn der Corona-Pandemie grundsätzlich Folgendes feststellbar: Anerkannte Flüchtlinge haben im Rahmen der bestehenden Kapazitäten und sofern die maximale Aufenthaltsdauer von sechs Monaten, die unter bestimmten Voraussetzungen (bei Gesundheitsproblemen oder im Hinblick auf bestimmte Integrationsziele) um weitere sechs Monate verlängert werden kann, noch nicht ausgeschöpft ist, Zugang zum Zweitaufnahmesystem SIPROIMI (früher: SPRAR), das zur Zeit über 31.264 Plätze verfügt.
75Vgl. https://www.sprar.it/i-numeri-dello-sprar (letzter Aufruf am 22. Mai 2020); SFH, Anfragebeantwortung zu Rückkehrbedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in Italien an das VG Berlin vom 16. Dezember 2019; aida country report, Update 2018, von April 2019, S. 146.
76Bei den SIPROIMI handelt es sich um dezentrale, auf lokaler Ebene organisierte (Zweit-)Unterbringungssysteme, die aus einem Netzwerk von Unterkünften und überwiegend aus Wohnungen bestehen, auf einer Zusammenarbeit zwischen dem Innenministerium, den Gemeinden und verschiedenen NGOs basieren und die Teilhabe am kommunalen Leben fördern sollen. Die Unterbringung wird von Unterstützungs- und Integrationsmaßnahmen (Rechtsberatung, Sprachkurse, psychosoziale Unterstützung, Jobtrainings, Praktika, Unterstützung bei der Suche einer Stelle auf dem Arbeitsmarkt) begleitet.
77Vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 35 f. und 53; BAMF, Länderinformation: Italien, Mai 2017, S. 1 und 2.
78Diese Einrichtungen, bei denen es sich um die umbenannten früheren SPRAR-Einrichtungen handelt, stehen infolge des sog. Salvini-Dekrets seit Herbst 2018 nur noch anerkannten Schutzberechtigten sowie unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden offen,
79vgl. borderline europe (b-e), Italien: Salvinis Dekret der Asylrechtsverschärfungen, 25. September 2018; Danish Refugee council (DRC)/SFH, Mutual trust is still not enough - The Situation of Persons with Special Reception Needs Transferred to Italy under the Dublin III Regulation, 12. Dezember 2018, S. 12 f.; BFA, Länderinformationsblatt Italien, Stand: 26. Februar 2019, S. 9; SFH; Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, 8. Mai 2019, S. 5,
80wodurch die Zahlen von Berechtigten sinken. Auch mit Blick auf die sinkenden Flüchtlingszahlen drängt sich nicht auf, dass die SIPROIMI-Einrichtungen generell überlaufen sind.
81Vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 14. Dezember 2018 – VG 3 L 886.18 A –, juris, Rn. 14 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 – A 4 S 749/19 –, juris, Rn. 115.
82Erschwerend kommt aktuell jedoch hinzu, dass aufgrund der durch die aktuelle Corona-Pandemie bedingten Distanzierungs- und Quarantäne-Maßnahmen in den italienischen Unterkünften noch weniger Kapazitäten zur Verfügung stehen als bisher. Deshalb gibt es bereits eine zentrale Forderung Italiens an andere Mitgliedstaaten, Quoten von Migranten in italienischen Zentren aufzunehmen.
83Vgl. https://www.borderline-europe.de/sites/default/files/projekte_files/2020_05_08_STREIFLICHT%20ITALIEN%20Februar-Mai.pdf (letzter Aufruf: 22. Mai 2020).
84Das Recht auf Unterkunft wird in Italien darüber hinaus erheblich dadurch eingeschränkt, dass Personen, die bereits einmal in einer staatlichen Unterkunft für Asylsuchende oder anerkannte Schutzberechtigte untergebracht waren oder einen ihnen dort zugewiesenen Unterkunftsplatz nicht angenommen haben, regelmäßig keinen Anspruch darauf haben, dort erneut aufgenommen zu werden. Die einschlägige gesetzliche Regelung, Art. 23 Abs. 3 des Decreto Legislativo 18 agosto 2015, n. 142 (Dekret 142/2015), sieht vor, dass der Präfekt der Region, in welcher die Unterbringungseinrichtung liegt, im Einzelfall über den Entzug des Rechts auf Unterbringung entscheidet, wenn die untergebrachte Person die Einrichtung ohne Benachrichtigung der Präfektur verlassen hat oder dort, obwohl sie einer solchen Einrichtung zugewiesen wurde, gar nicht erst einzieht. Diese Regelung findet sowohl auf Erst- als auch auf Zweitaufnahmeeinrichtungen und damit auch auf die SIPROIMI-Einrichtungen Anwendung.
85Vgl. aida, Country Report: Italy, Update 2018, von April 2019, S. 86 f.; SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 17, 55 f.
86Ist eine in einer solchen Einrichtung untergebrachte Person für mehr als 72 Stunden unentschuldigt abwesend oder bezieht sie eine ihr zugewiesene Unterkunft gar nicht erst, wird ihr Name durch den Betreiber der Einrichtung der zuständigen Präfektur gemeldet. Daraufhin entzieht der Präfekt der betreffenden Person das Recht auf Unterbringung, indem er ihren Namen, ohne ihr dies mitzuteilen, auf eine bei der Präfektur geführte Liste setzt. Mit dem Entzug der Unterkunft verliert die betreffende Person auch den Zugang zu allen weiteren in der Unterkunft erbrachten staatlichen Leistungen. Die Wiederaufnahme der betreffenden Person in die Unterkunft kann unter Berufung auf höhere Gewalt, unvorhersehbare Umstände oder schwerwiegende persönliche Gründe beantragt und von der Präfektur verfügt werden. Jedoch haben sowohl ein solcher Antrag als auch ein sich ggf. anschließendes Gerichtsverfahren nur äußerst geringe Erfolgsaussichten; zudem dauern sowohl das behördliche als auch im Falle einer abschlägigen Entscheidung des Präfekten das gerichtliche Verfahren in Abhängigkeit von der jeweiligen Region mehrere Monate. In dieser Zeit hat die betreffende Person kein Recht auf (staatliche) Unterbringung.
87Vgl. aida, Country Report: Italy, Update 2018, von April 2019, S. 86 f.; SFH, Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, 8. Mai 2019, S. 14; b-e, Stellungnahme zu der derzeitigen Situation von Geflüchteten in Italien mit besonderem Blick auf die Unterbringung, 3. Mai 2019, S. 5; SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 17, 55 f., 61; SFH, Anfragebeantwortung an das VG Berlin vom 16. Dezember 2019, S. 3.
88Neben den SIPROIMI-Einrichtungen existieren auch gemeindliche Sozialwohnungen, die anerkannten Schutzberechtigten unter denselben Bedingungen offenstehen, wie sie für italienische Staatsbürger gelten. Die Stellung eines Antrags auf Zuteilung einer solchen Wohnung setzt jedoch in einigen Regionen einen Mindestaufenthalt in Italien voraus. Darüber hinaus ist die Warteliste lang, so dass es mehrere Jahre dauern kann, bis eine Person eine Wohnung erhält.
89Vgl. aida, Country Report: Italy, Update 2018, von April 2019, S. 146, SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 66 f.
90Derzeit ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Versorgungslücken in der Unterbringung durch karitative und soziale Einrichtungen ausgeglichen werden können. Zwar existieren von den Gemeinden, insbesondere in Großstädten wie Rom oder Mailand, angebotene Unterkünfte und Notschlafplätze sowie Hilfen karitativer Einrichtungen.
91SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 71 f.
92In diesem Zusammenhang bietet beispielsweise die Gemeinde Rom eine telefonische Notfallhotline an, die im Rahmen ihrer Möglichkeiten Notfallplätze an bedürftige Personen vermittelt. Auf der Homepage werden sieben Zentren für erwachsene Obdachlose und fünf Zentren für Mütter mit Kindern aufgelistet. Diese Zentren sind ausschließlich Schlafunterkünfte, die nur in der Nacht bis zum nächsten Morgen zur Verfügung stehen und für die eine Reservierung nicht möglich ist.
93SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 72 f.
94Ebenso existieren auch in Mailand besondere Notunterkünfte. Während der Winterzeit werden die Plätze in Notunterkünften hier erhöht und diese sollen für alle Bedürftigen verfügbar sein. Während der restlichen Zeit des Jahres wird die Kapazität reduziert. Das CASC im Hauptbahnhof ist bei der Suche nach Notunterkünften behilflich. Es befindet sich im Hauptbahnhof Mailands und ist jeden Tag geöffnet.
95SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 73 f.
96Valide Zahlen zum tatsächlichen Vorhandensein von Notunterkünften sind kaum erhältlich. Nach Auskunft von aida,
97vgl. aida, Country Report: Italy, Update 2018, von April 2019, S. 95,
98ergibt sich, dass im April 2017 jedenfalls über 500 Familien in Italien bereit waren, Flüchtlinge unterzubringen. Soweit mit Stand von April 2019 noch etwa 500 Notunterkünfte in karitativen und kommunalen Projekten vorhanden waren,
99vgl. aida, Country Report: Italy, Update 2018, von April 2019, S. 95,
100dürften nunmehr als Reaktion auf die Corona-Krise zwar insgesamt 1.100 Notunterkünfte durch die katholische Diözese zur Verfügung gestellt worden sein. Es ist jedoch insoweit festzustellen, dass von diesen lediglich 300 Plätze für Obdachlose vorgesehen sind und der Rest der Plätze Mitarbeitern des Zivilschutzes und des staatlichen Gesundheitssystems sowie für Personen in Quarantäne oder aus einer klinischen Behandlung entlassene Patienten vorbehalten bleibt.
101Vgl. https://www.vaticannews.va/de/welt/news/2020-03/corona-virus-italien-gottesdienste-bedingungen-ausgehverbot-kar.html (letzter Aufruf: 22. Mai 2020).
102Vor Beginn der Corona-Pandemie ergab sich aus den vorgenannten Umständen zur Unterkunftssituation für sich genommen nach Auffassung der Kammer (noch) kein Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK aufgrund der Aufnahmebedingungen für nicht vulnerable rücküberstellte anerkannte Schutzberechtigte. Dies galt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für nicht vulnerable Schutzberechtigte, die nach einer Rückkehr nach Italien tatsächlich von jeglicher staatlicher Versorgung ausgeschlossen sein sollten, zwar die Situation eintreten konnte, zumindest für eine Übergangszeit auf wohltätige Hilfe der Einrichtungen von Kirche, der Kommunen oder NGOs angewiesen zu sein, sollten sie kein erspartes Geld für eine Unterkunft mehr bei sich haben.
103In der aktuellen Situation der Corona-Krise liegen jedoch belastbare Anhaltspunkte dafür vor, dass die vorstehend geschilderten Defizite in der Unterbringungssituation auf absehbare Zeit nicht (mehr) durch kirchliche Organisationen oder wohltätige Nichtregierungsorganisationen effektiv ausgeglichen werden. Dies kann bereits mit Blick darauf angenommen werden, dass die von der Diözese zur Verfügung gestellten Notunterkünfte nunmehr zu einem ganz wesentlichen Anteil Personen zur Verfügung gestellt werden, die diese aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation oder aufgrund ihrer Position im Gesundheitsschutz bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie benötigen. Bereits zuvor haben die nach den vorstehend aufgeführten Zahlen vorhandenen Notunterkünfte nur eine mäßige Entlastung der Situation (vorübergehend) obdachloser Schutzberechtigter bewirkt. Nunmehr ist jedoch beachtlich wahrscheinlich, dass die Rücküberstellung des Klägers einem „real risk“ der drohenden Obdachlosigkeit gleichkäme.
104Vgl. zur Situation eines minderjährigen Rückkehrers: BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris, Rn. 23 ff.; vgl. auch VG Minden, Urteil vom 13. November 2019 - 10 K 7608/17.A -, juris.
105Dieser Gefahr werden anerkannt Schutzberechtigte, die nach Italien rückgeführt werden, voraussichtlich in absehbarer Zeit auch nicht durch die Aufnahme bezahlter Arbeit, den Bezug staatlicher Sozialleistungen, die Hilfe von Nichtregierungsorganisationen oder die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes wirksam entgegenwirken können.
106Insoweit ist zwar bezüglich der nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs zu stellenden Kernfrage des unter Berücksichtigung der hohen Schwelle der Erheblichkeit länger andauernden Fehlens von „Bett, Brot, Seife“ auch die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme in den Blick zu nehmen, die in Italien derzeit jedem Flüchtling 60 Tage nach Registrierung erlaubt ist. Denn kann der Betroffene nach Rücküberstellung in den grundsätzlich zuständigen Dublinstaat seine Grundbedürfnisse dort durch Arbeitseinkommen decken, kann eine Situation extremer materieller Not nicht „unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen“ eintreten und damit gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch kein Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK angenommen werden.
107Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019- A 4 S 749/19 -, juris, Rn. 118 ff.
108Die Vorgabe des Europäischen Gerichtshofs, dass gesunde und arbeitsfähige bzw. nichtvulnerable Flüchtlinge sowohl während des Asylverfahrens als auch vor allem nach erfolgter Zuerkennung internationalen Schutzes arbeiten, deckt sich mit den Erwartungen des italienischen Asylsystems. Um die Erzielung eines Arbeitseinkommens zur Sicherung der Grundbedürfnisse zu ermöglichen, wird Flüchtlingen in Italien grundsätzlich bereits zwei Monate nach Asylantragstellung der Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht.
109Es ist jedoch in der derzeitigen Situation beachtlich wahrscheinlich, dass auch der nicht vulnerable Kläger bei einer Rückkehr nach Italien eine Situation vorfinden wird, in welcher er keine Arbeitsstelle findet.
110Die juristisch ermöglichte Arbeitsaufnahme ließ sich bereits vor Beginn der Corona-Krise in der Praxis nicht immer einfach realisieren. Für Asylsuchende war es schon seit Jahren kaum möglich, in Italien eine legale Arbeit zu finden.
111Vgl. VG Minden, Urteil vom 13. November 2019 - 10 K 7608/17.A -, juris, Rn. 129 f.; SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 68 f.
112Die hohe Arbeitslosenquote Italiens, die 2019 bei zehn Prozent lag und aktuell bei 8,4 Prozent liegt,
113vgl. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/160142/umfrage/arbeitslosenquote-in-den-eu-laendern/ (letzter Aufruf: 22. Mai 2020),
114könnte in diesem Jahr nach ersten, in der dynamischen Situation schwierigen Prognosen auf 12,1 Prozent ansteigen und bis Ende 2021 nur geringfügig auf 11,8 Prozent sinken.
115https://www.handelsblatt.com/politik/international/coronakrise-starker-abschwung-arbeitslosigkeit-in-italien-und-usa-steigt-drastisch/25768926.html?ticket=ST-5070061-ScMhGveoiWvCGAn7iiQe-ap5 (letzter Aufruf am 7.Mai 2020); https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-04/armut-italien-bevoelkerung-coronavirus-krise-arbeitslosigkeit (letzter Aufruf: 22. Mai 2020).
116Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass bereits jetzt die ökonomischen Folgen der Corona-Pandemie in Italien dramatisch sind. Der Internationale Währungsfonds rechnet für das Jahr 2020 mit einem Einbruch der italienischen Wirtschaftsleistung um 9,1 %.
117https://www.handelsblatt.com/politik/international/coronakrise-starker-abschwung-arbeitslosigkeit-in-italien-und-usa-steigt-drastisch/25768926.html?ticket=ST-5070061-ScMhGveoiWvCGAn7iiQe-ap5 (letzter Aufruf am 7.Mai 2020); https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-04/armut-italien-bevoelkerung-coronavirus-krise-arbeitslosigkeit (letzter Aufruf: 22. Mai 2020).
118Mit Blick auf die ganz erheblichen Sicherungsmaßnahmen, insbesondere dem umfänglichen sogenannten Lockdown inklusive weitgehender Ausgangssperren, erscheint der italienische Arbeitsmarkt nach Auffassung der Kammer derzeit für Flüchtlinge auf nicht absehbare Zeit nicht mehr aufnahmefähig. Aufgrund der Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19 gilt in Italien eine Notfallverordnung. Es gibt gravierende Einschränkungen im Reiseverkehr, Quarantänemaßnahmen und Einschränkungen des öffentlichen Lebens, die zu einem erheblichen Anstieg der Anzahl an Bedürftigen geführt haben.
119https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-04/armut-italien-bevoelkerung-coronavirus-krise-arbeitslosigkeit (letzter Aufruf: 22. Mai 2020).
120Die von der italienischen Regierung verkündeten Lockerungen der Corona-Beschränkungen für Italien zum 4. Mai 2020 betrafen insbesondere zunächst nicht die geltenden Einreisebestimmungen.
121https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/italien-node/italiensicherheit/211322 (letzter Aufruf: 22. Mai 2020).
122Mit Blick darauf ist beachtlich wahrscheinlich, dass die zuvor noch in den Tourismus- und Gaststätten-Sektoren vorhanden Arbeitsmöglichkeiten für Migranten in absehbarer Zukunft erheblich einbrechen werden. Auch nach einer Aufhebung der im März 2020 in Kraft gesetzten Einreisesperre, welche für den 3. Juni 2020 geplant ist, wird mangels Touristen – eine vollständige Erholung des Wirtschaftssektors ist erst mit einem weitgehenden Zurückdrängen der Viruserkrankung etwa durch die Entwicklung eines Impfstoffes zu erwarten – eine Vielzahl von Arbeitsplätzen in diesem Bereich wegfallen wird.
123https://www.handelsblatt.com/politik/international/coronavirus-fuer-den-tourismus-in-italien-geht-es-ums-ueberleben/25789118.html?ticket=ST-863236-62DgkrCcSJbNzieSZdox-ap2; https://www.welt.de/politik/deutschland/article208027271/Urlauber-duerfen-einreisen-Italien-oeffnet-Grenzen-ab-3-Juni-fuer-Touristen.html (letzter Aufruf: 22. Mai 2020).
124Nicht allein durch den zu erwartenden Rückgang im Tourismussektor, sondern vor allem durch die Verschlechterung der gesamtwirtschaftlichen Lage haben sich die bereits zuvor bestehenden massiven Schwierigkeiten bei der Erlangung legaler Arbeitsmöglichkeiten durch die Corona-Pandemie zum gegenwärtigen Zeitpunkt derart ausgeweitet, dass nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein anerkannt Schutzberechtigter in Italien die reale Möglichkeit haben wird, in absehbarer Zeit eine legale Arbeitsstelle zu finden, um sich seine Unterkunft und seinen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren. Damit besteht derzeit keine Möglichkeit für den Kläger, durch Aufnahme einer Arbeit seine Grundbedürfnisse zu decken und damit im Sinne der restriktiven Vorgaben des Jawo-Urteils eine Situation extremer Not gemäß Art. 4 GR-Charta selbst abzuwenden.
125Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit zur Aufnahme einer legalen Arbeit auch vom Vorhandensein einer gültigen Aufenthaltserlaubnis abhängen dürfte, welche wiederum ohne festen Wohnsitz bei Verlust oder Ablauf schwierig zu erlangen ist.
126SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 49 f., 71 f.
127Die Schwierigkeiten beruhen insoweit insbesondere auf dem Umstand, dass für die Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis eine Adresse angegeben werden muss und die Einladung in die Questura für die Ausstellung sodann an diese Adresse gesendet wird.
128Vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 49 f.
129Demgegenüber müssen sich anerkannt Schutzberechtigte nicht auf illegale, unversicherte Arbeit in der Schattenwirtschaft, in der die ständige Gefahr der Ausbeutung besteht, verweisen lassen.
130Vgl. hierzu etwa VG Minden, Urteile vom 6. Februar 2020 - 12 K 491/19.A -, juris, Rn. 135, sowie vom 6. Februar 2020 - 12 K 492/19.A -, juris, Rn. 138; VG Meiningen, Urteil vom 28. Januar 2020 - 2 K648/19 -, juris, Rn. 49; VG Oldenburg, Urteil vom 20. November 2019 - 11 A 265/19 -, juris, Rn. 37; VG Magdeburg, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 6 A 390/19 -, juris, Rn. 39; VG Aachen, Urteil vom 16. März 2020 - 10 K 157/19.A -, juris, Rn. 137 f.
131Dass die italienische Regierung aktuell erwägt, Tausenden von Migranten, die sich ohne Papiere im Land aufhalten, eine Arbeitserlaubnis zu erteilen, weil bedingt durch die Corona-Pandemie zahlreiche Erntehelfer aus Rumänien und Bulgarien fehlen, führt nicht zu der Annahme der Verbesserung der Arbeitsbedingungen und Möglichkeiten. Denn zum einen handelt es sich hierbei derzeit lediglich um Erwägungen, die jedoch politisch nicht einheitlich befürwortet werden. Darüber hinaus soll die Bau-, Tourismus-, Logistik- und Produktionsbranche hiervon nicht umfasst sein. Es ist mithin nicht anzunehmen, dass derlei Überlegungen, selbst wenn sie umgesetzt würden, unter dem Strich zu einer beachtlichen Erleichterung der Lage führen könnten. Zudem würde diese Regelung letztendlich nur Menschen betreffen, die schon länger in Italien leben.
132https://www.borderline-europe.de/sites/default/files/projekte_files/2020_05_08_STREIFLICHT%20ITALIEN%20Februar-Mai.pdf (letzter Aufruf: 22. Mai 2020).
133Dies trifft auf den Kläger jedoch nicht zu.
134Weiter kommt in der gegenwärtigen Situation erschwerend hinzu, dass anerkannt Schutzberechtigte in Italien in der Regel keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben, wie sie in Deutschland üblich sind. Zwar ergibt sich hieraus im Grunde noch kein Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK nach den vorstehend dargestellten Maßstäben. Anerkannte Schutzberechtigte sind in Italien nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in der Regel ab dem Moment der Schutzgewährung sowohl hinsichtlich sozialer Unterstützung als auch in Bezug auf medizinische Versorgung italienischen Staatsangehörigen gleichgestellt.
135Vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 35 und 69; Vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 62 ff., 67; aida, Country Report: Italy, April 2019, S. 147 ff.
136Dies gilt jedoch faktisch nicht hinsichtlich des zum 1. Mai 2019 eingeführten Bürgergeldes (Reditto di cittadinanza). Dieses Bürgergeld, das einschließlich eines Mietzuschusses in Höhe von bis zu 200,- EUR für Alleinstehende bis zu 780,- EUR und für eine Familie mit zwei Kindern bis zu 1.180,- EUR beträgt, erhalten Ausländer, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen, erst, wenn sie einen permanenten Aufenthaltsstatus haben und seit zehn Jahren ihren Wohnsitz in Italien haben. Darüber hinaus müssen diese Ausländer zusätzliche Nachweise vorlegen; zum einen einen Nachweis, dass sie innerhalb der letzten zwei Jahre ununterbrochen einen Wohnsitz in Italien hatten, und zum anderen einen Nachweis der Behörden ihres Heimatlandes über ihre dortige Vermögenslage.
137Vgl. aida, Country Report: Italy, Update 2018, von April 2019, S. 147 f.; Vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 63 f.
138Damit haben anerkannte Schutzberechtigte, die - wie der Kläger - diese Voraussetzungen nicht erfüllen, anders als italienische Staatsangehörige grundsätzlich keinen Anspruch auf Unterstützung zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts.
139Vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 49.
140Dies führt zwar grundsätzlich nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK. Zwar mag es zutreffen, dass in Italien anerkannten Schutzberechtigten (also auch dem Kläger) nach Art. 20 ff. Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU - namentlich deren Art. 29 - und den Wohlfahrtsvorschriften des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - namentlich dessen Art. 23 - ein Anspruch auf „Inländergleichbehandlung“ zusteht. Die Verletzung dieser Grundsätze durch den Ausschluss von Asylberechtigten von einem staatlichen Transferleistungssystem, das Inländern zugutekommt, führt jedoch nicht ohne weiteres zu einer menschenrechtswidrigen Behandlung, die sich zu einem Anspruch auf Abschiebungsschutz verdichtet.
141A. A. VG Hannover, Beschluss vom 13. August 2019- 5 B 3516/19 -, juris.
142Denn Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GR-Charta ist im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Verhalten eines Staates, der mit Gleichgültigkeit auf eine gravierende Mangel- und Notsituation reagiert, und begründet beispielsweise keinen individuellen Anspruch auf Versorgung mit einer Wohnung oder die allgemeine Verpflichtung, Flüchtlinge finanziell zu unterstützen.
143Vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 6. April 2018- 10 LB 109/18 -, juris.
144Dies muss auch grundsätzlich dann gelten, wenn etwa Inländern eine Leistung gewährt wird, von der Schutz- oder Asylberechtigte ausgeschlossen sind. Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GR-Charta verpflichtet die Vertragsstaaten z.B. nicht, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GR-Charta keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen.
145Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 - 13 A1490/13.A -, juris.
146Hiernach ist maßgeblich, dass für Schutz- oder Asylberechtigte bei einer Rückkehr nach Italien keine Verschlechterung gegenüber den auch vor Einführung des Bürgergeldes geltenden und von der Rechtsprechung grundsätzlich als hinnehmbar eingeschätzten Verhältnissen eingetreten ist. Diese Personen sind unverändert darauf angewiesen, ihren Lebensunterhalt selber sicherzustellen oder auf karitative und gemeinnützige Organisation zurückzugreifen. Da die bisherigen Verhältnisse nicht als menschenrechtswidrig einzustufen waren, kann die gesonderte Privilegierung italienischer Staatsangehöriger nicht ohne weiteres dazu führen, dass nunmehr Schutz- bzw. Asylberechtigte in Italien grundsätzlich menschenrechtswidrig behandelt werden.
147Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 12. September 2019 - 5 K 5990/17.A -, juris, Rn. 49 ff.
148Im maßgeblichen Zeitpunkt ist jedoch darüber hinaus zu berücksichtigen, dass das Fehlen staatlicher Unterstützung durch Sozialleistungen in der gegenwärtigen Situation zu einer nicht mehr vertretbaren Verschlechterung der existentiellen Situation des Klägers führen wird, da dieser auch mangels real bestehender legaler Arbeitsmöglichkeiten keine realistische Chance haben wird, seinen Lebensunterhalt sicherzustellen und die derzeitigen Angebote karitativer Einrichtungen nach den vorstehenden Ausführungen zu einem wesentlichen Anteil bei der Nothilfe im Rahmen der Corona-Pandemie benötigt und eingesetzt werden.
149Darüber hinaus ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Defizite in der Versorgung und die dadurch bedingte existentielle Notsituation durch den Kläger mittels Geltendmachung von Ansprüchen auf Gewährung von Unterstützung gegenüber den italienischen Behörden oder vor den Gerichten realistisch abgewendet werden kann. Wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt, steht anerkannten Schutzberechtigten nach dem italienischen Recht in der Regel kein Anspruch auf Gewährung von Unterstützung zu. Dass Behörden gesetzlich nicht vorgesehene Leistungen gewähren, erscheint ausgeschlossen. Dementsprechend müssten anerkannte Schutzberechtigte den Rechtsweg beschreiten, um zu versuchen, derartige Ansprüche gestützt auf Unionsrecht oder die Europäische Menschenrechtskonvention geltend zu machen. Dabei geht die Kammer davon aus, dass Italien grundsätzlich ein funktionierendes Rechtssystem aufweist. Doch dauern Gerichtsverfahren in Italien außerordentlich lange, wofür Italien in der Vergangenheit wiederholt vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gerügt wurde. Zudem werden Anträge auf unentgeltliche Rechtspflege in der Regel als unzulässig abgelehnt, wenn keine vom Konsulat des Herkunftsstaates erteilte Einkommensbestätigung vorgelegt wird. Angesichts dessen ist die gerichtliche Geltendmachung von Leistungsansprüchen für anerkannte Schutzberechtigte, die unter prekären Bedingungen leben, mit unüberwindlichen Hindernissen verbunden.
150Vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 77; VG Minden, Urteil vom 13. November 2019 - 10 K 7608/17.A -, juris, Rn. 146 f.
151Zudem geht die Kammer davon aus, dass die Möglichkeiten, effektiven Rechtsschutz zu erlangen, im Falle der in der aktuellen Situation und aus den vorstehenden Ausführungen über einen nicht absehbaren Zeitraum mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Wohnungslosigkeit voraussichtlich stark eingeschränkt sind, weil bereits eine durchgängige Erreichbarkeit des Schutzberechtigten für Behörden und Gerichte nicht gewährleistet werden kann.
152Weiter führen auch die derzeitigen Verhältnisse im Rahmen der medizinischen Versorgung zu der Annahme eines Verstoßes gegen Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK im Falle einer Rückführung anerkannt Schutzberechtigter. Zwar haben sowohl die innerhalb eines Unterkunftszentrums als auch die außerhalb einer solchen Einrichtung lebenden Schutzberechtigten in Italien grundsätzlich einen Anspruch auf eine den Anforderungen aus Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK jedenfalls genügenden kostenfreien Grund- und Notfallversorgung bei Krankheit oder Unfall sowie auf eine Präventivbehandlung zur Wahrung der individuellen und öffentlichen Gesundheit.
153Vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, Seite 54, und Anfragebeantwortung an VG Berlin vom 16. Dezember 2019, Seite 4.
154Sie haben in Bezug auf die medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger.
155Vgl. BAMF, Länderinformation: Italien, Stand: Mai 2017, Seite 3.
156Um von einem weiterführenden Leistungsangebot profitieren zu können, müssen sich Schutzsuchende in den SSN („Servizio Sanitario Nazionale“) einschreiben. Nach der Einschreibung in den SSN erhalten Schutzsuchende dieselbe medizinische Behandlung wie (arbeitslose) italienische Staatsbürger.
157Vgl. dazu SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 54; Vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 77 f.
158Bereits vor der Corona-Pandemie bestanden insbesondere für anerkannte Schutzberechtigte mit Aufenthaltserlaubnis als auch andere Migranten in informellen Unterkünften und Obdachlose in der praktischen Umsetzung jedoch Hürden und Einschränkungen bei der Wahrnehmung und Geltendmachung dieses Rechts auf medizinische Behandlung. Denn diese Personengruppe kann aufgrund bürokratischer Hürden reduzierte Möglichkeiten beim Zugang zum Gesundheitssystem haben, was Allgemeinmedizin einschließt. Die Notaufnahme der Krankenhäuser ist dann häufig die einzige Zugangsmöglichkeit zum Italian National Healthcare Service (SSN).
159Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 – A 4 S 749/19 –, juris, Rn. 73 unter Hinweis auf MSF, „OUT of sight“ – Second edition“, Stand: 8. Februar 2018; Vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 77 ff., 94.
160Problematisch ist insbesondere das Vorgehen bei der Beantragung einer Gesundheitskarte. Hierfür werden ein Ausweis und ein dauerhafter Wohnsitz verlangt. Es gibt einen Selbstbehalt, der in vielen Fällen von den Patienten getragen werden muss und der das Budget Asylsuchender und von Personen mit Schutzstatus oft übersteigt.
161Vgl SFH, Länderinformation Italien, August 2016, S. 55-57, Anfragebeantwortung an das VG Berlin vom 16. Dezember 2019, S. 5.
162Insoweit ist zwar zu berücksichtigen, dass es nach der restriktiven Linie des Europäische Gerichtshof keinen Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK darstellt, wenn – jedenfalls für nicht vulnerable Schutzberechtigte wie den Kläger – kein Zugang zu einem weiterführenden medizinischen Leistungsangebot gegeben ist. Folglich waren auch die dargestellten Mängel und Defizite im Bereich der medizinischen Versorgung für Asylbewerber für sich genommen jedenfalls vor der Corona-Pandemie insgesamt noch nicht als so gravierend zu bewerten, dass sie für einen anerkannt Schutzberechtigten nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Rechtsverletzungen im Schutzbereich von Artikel 3 EMRK oder Artikel 4 GR-Charta mit dem dafür notwendigen Schweregrad zur Folge gehabt hätten.
163Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019- A 4 S 749/19 -, juris, Rn. 104 ff.
164Angesichts der Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Gesundheitsversorgung in Italien ist jedoch davon auszugehen, dass auch einem anerkannt Schutzberechtigten in der Situation des Klägers aufgrund der nunmehr und für die absehbare Zukunft defizitären Möglichkeiten medizinischer Versorgung in Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine solche Verletzung von Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK droht.
165Die Krankenhäuser in Italien – insbesondere in Norditalien – haben ihre Kapazitätsgrenze erreicht. So gibt es beispielsweise in der Notaufnahme des Krankenhauses in Lodi aktuell achtzig Betten. Doch trotz der zusätzlichen Bettenkapazität kann ein neuer Patient nur dann überwiesen werden, wenn sich ein anderer erholt oder stirbt.
166https://www.msf.ch/de/neueste-beitraege/artikel/medizinisches-personal-italien-am-limit; https://de.wikipedia.org/wiki/COVID-19-Pandemie_in_Italien#%C3%96konomische_Folgen; https://de.euronews.com/2020/03/19/italien-krankenhauser-sind-am-limit (letzter Aufruf: 22. Mai 2020).
167Zwar lässt der Druck auf die Krankenhäuser zwischenzeitlich nach, doch ist die Lage gleichwohl nicht stabil.
168Vgl. https://www.fr.de/panorama/corona-pandemie-italien-ausgangssperren-werden-gelockert-zr-13591649.html zur Situation am Sonntag, 12.04.2020, 18:30 Uhr (letzter Aufruf: 22. Mai 2020).
169Darüber hinaus hat sich in Italien auch eine beträchtliche Anzahl von Mitarbeitern des Gesundheitssystems mit dem Corona-Virus infiziert, was eine zusätzliche Belastung für das ohnehin derzeit stark angespannte Gesundheitssystem darstellt.
170https://www.fr.de/panorama/corona-pandemie-italien-ausgangssperren-werden-gelockert-zr-13591649.html; https://www.sueddeutsche.de/panorama/coronavirus-italien-bergamo-1.4851056 (letzter Aufruf: 22. Mai 2020).
171Mit den zu erwartenden bzw. bereits in Kraft gesetzten Lockerungen von Ausgangsbeschränkungen ist für die Zeit bis zur überwiegenden Eindämmung des Virus eine fortdauernd hohe Auslastung des Gesundheitssystems zu erwarten. Dies gilt insbesondere, als nach Überwindung der ersten, heftigen Infektionsphase auch die Behandlung anderer Erkrankungen nicht mehr aufgeschoben werden wird, sondern zur Vermeidung anderweitiger Gesundheitsnotstände fortzusetzen sein wird.
172Der Umstand, dass beispielsweise „Ärzte ohne Grenzen“ in Italien bei der Bewältigung der Corona-Pandemie Hilfe leistet, kann an der Kapazitätsauslastung nichts ändern.
173Dies zeigt sich auch daran, dass das italienische Gesundheitssystem zeitweise derart stark belastet war, dass an Covid19 Erkrankte zur Behandlung ins Ausland geflogen werden mussten.
174Vgl. https://www.freiepresse.de/nachrichten/sachsen/sachsen-hilft-italien-in-corona-krise-artikel10756566; https://de.wikipedia.org/wiki/COVID-19-Pandemie_in_Italien#%C3%96konomische_Folgen (letzter Aufruf: 22. Mai 2020).
175Nach alledem droht anerkannt Schutzberechtigten, die nicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Bürgergeld erfüllen und die vollständig auf staatliche Hilfe angewiesen sind, bei Anlegung des vorstehend dargelegten rechtlichen Maßstabs und unter Berücksichtigung dargelegten aktuellen Lebensverhältnisse im Falle ihrer Überstellung nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 4 GR-Charta, Art. 3 EMRK.
176Vgl. VG Minden, z.B. Urteile vom 10. Mai 2016 - 10 K 2248/14.A -, juris, Rn. 50 ff., vom 29. November 2017 - 10 K 1823/15.A -, juris, Rn. 24 ff., und vom 30. Oktober 2018 - 10 K 8024/17.A -, Abdruck S. 5 ff.; VG Hannover, Beschlüsse vom 13. August 2019 - 5 B 3516/19 -, juris, Rn. 16 ff., und vom 4. September 2019 - 5 B 11115/17 -, juris, Rn. 16 ff.; VG Berlin, Urteil vom 31. Januar 2018 - 28 K 452/17.A -, juris, Rn. 41 ff.; a.A. OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, Asylmagazin 2016, 312 (juris, Rn. 88 ff.), und vom 24. August 2016 - 13 A 63/16.A -, NVwZ-RR 2017, 115 (juris, Rn. 50 ff.); Niedersächsisches OVG, Urteil vom 6. April 2018 - 10 LB 109/18 – juris, Rn. 33 ff., und Beschluss vom 21. Dezember 2018 - 10 LB 201/18 -, juris, Rn. 34; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 -, juris, Rn. 90 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 7. Juni 2019 - 9 AE 1416/19 -, juris, Rn. 22 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 12. September 2019 - 5 K 5990/17.A -, juris, Rn. 43 ff.; VG Lüneburg, Beschluss vom 19. September 2019 - 8 B 154/19 -, juris, Rn. 13 ff.
177Dies gilt auch für den Kläger, der in Italien zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) vollständig auf staatliche Hilfe angewiesen ist. Angesichts der vorstehend geschilderten Umstände ist in der aktuellen Situation beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger im Falle seiner Überstellung nach Italien seitens der dortigen Behörden keine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden wird, so dass er entweder obdachlos bleiben oder in einem verlassenen Gebäude oder einer informellen Siedlung zu den in einer solchen Unterkunft üblichen schlechten Bedingungen, insbesondere in hygienischer Sicht, unterkommen wird. Darüber hinaus ist das Gericht auch mit Blick auf die vorstehend geschilderten aktuellen Umstände davon überzeugt, dass der Kläger im Falle seiner Überstellung nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines unabdingbaren Lebensunterhalts, insbesondere Nahrung, verfügen wird, sei es durch Aufnahme legaler Arbeit oder durch die Unterstützung karitativer Einrichtungen. Für das Bürgergeld qualifiziert er sich schon deshalb nicht, weil er sich nachweislich seit September dem Jahr 2015 in Deutschland aufhält und er aufgrund dessen seinen Wohnsitz nicht zwei Jahre vor Stellung eines entsprechenden Antrags in Italien hatte. Ein Anspruch auf andere staatliche Leistungen, die zur Bestreitung seines unabdingbaren Lebensunterhalts ausreichen, steht ihm dort nicht zu. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass er vor seiner Ausreise aus Italien über die zur Bestreitung seines unabdingbaren Lebensunterhalts erforderlichen finanziellen Mittel verfügt hat und in Zukunft über diese Mittel verfügen wird, liegen ebenfalls nicht vor. Angesichts der vorstehend dargestellten Lage auf dem italienischen Arbeitsmarkt steht auch nicht zu erwarten, dass er in Italien eine Arbeitsstelle finden wird, die es ihm erlaubt, den unabdingbar notwendigen Lebensunterhalt für sich zu bestreiten. Dementsprechend ist festzustellen, dass der Kläger im Falle seiner Überstellung nach Italien dort über einen längeren Zeitraum ohne gesicherten Zugang zu jeglicher Versorgung sein wird.
178Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass es beachtlich wahrscheinlich ist, dass der Kläger im Falle einer Überstellung nach Italien unabhängig von seinen Eigenbemühungen elementare Grundbedürfnisse nicht befriedigen kann und damit einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.
179Eine individuelle Zusicherung der italienischen Behörden, wonach dem Kläger nach seiner Überstellung nach Italien eine Unterkunft zur Verfügung gestellt und sein unabdingbarer Lebensunterhalt gesichert wird, liegt nicht vor.
180Etwas anderes folgt derzeit auch nicht aus dem Umstand, dass noch vor Beginn der Corona-Pandemie nicht feststellbar war, dass der italienische Staat auf die Situation der anerkannten Schutzberechtigten mit Gleichgültigkeit reagierte.
181So auch: OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 - 13 A 516/14.A -, juris, Rn. 130, und vom 24. April 2015 - 14 A 2356/12 A. -, juris, Rn. 41; VG München, Beschluss vom 9. November 2016 - M 6 S 16.50638 -, juris, Rn. 24 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2019 - 12 K 14671/17.A -, juris, Rn. 58 ff.
182Denn selbst angenommen, eine solche sei nach wie vor nicht gegeben, zeigt sich nach der beschriebenen Gesamtsituation in Italien, dass Italien mit der Situation der Corona-Pandemie an seine maximalen Grenzen gelangt ist und sich diese Situation daher derzeit trotz aller vorangegangen Anstrengungen des italienischen Staats für die Betroffenen wie eine staatliche Gleichgültigkeit auswirkt und daher für die Frage, ob zurückkehrenden anerkannt Schutzberechtigten in Italien eine Verletzung von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK droht, relevant ist.
183Vgl. zur Situation anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland insoweit: VG Aachen, Urteil vom 16. März 2020 - 10 K 157/19.A -, juris, Rn. 166.
184Die Überforderung zeigt sich insbesondere auch an den Berichten zur Situation der Aufnahme von Flüchtlingen, welche belegen, dass der italienische Staat hier die notwendigen Mittel nicht mehr zur Verfügung stellen kann und darüber hinaus auch nicht mehr bereit ist, Geflüchteten angemessenen Schutz bei der Rettung in Seenotfällen zu leisten.
185Vgl. https://www.borderline-europe.de/sites/default/files/projekte_files/2020_05_08_STREIFLICHT%20ITALIEN%20Februar-Mai.pdf (letzter Aufruf: 22. Mai 2020).
186Ist danach die Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids aufzuheben, so muss Gleiches auch für die Ziffern 2. bis 4. des streitgegenständlichen Bescheids gelten.
187Die unter Ziffer 2. des Bundesamtsbescheids getroffene Feststellung des Fehlens von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist bei Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung jedenfalls verfrüht ergangen. Denn das Bundesamt ist nunmehr zunächst verpflichtet, den Antrag des Klägers materiell zu prüfen. Eine Entscheidung über Abschiebungsverbote kann sachgemäß erst nach Abschluss des Asylverfahrens erfolgen und insoweit auch nur in Bezug auf den (Heimat-)Staat, in den abgeschoben werden soll.
188Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, BVerwGE 157, 18 = juris, Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2020 - 11 A 1897/18.A -, unveröffentlicht, Bl. 7 des Beschlussabdrucks.
189Die unter Ziffer 3. des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Androhung der Abschiebung nach Italien ist ebenfalls - mit Ausnahme der nicht angefochtenen Feststellung in Satz 4, dass der Kläger nicht nach Eritrea abgeschoben werden darf - aufzuheben. Gemäß § 35 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war, wenn ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 AsylG vorliegt. Ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegt - wie ausgeführt - nicht vor, § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ist nicht einschlägig.
190Unbeschadet dessen, dass sich hieraus keine Rechtsverletzung des Klägers ergibt, steht es mit dem Asylgesetz objektiv nicht im Einklang, bei einer auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützten Unzulässigkeitsentscheidung die Abschiebungsandrohung - wie hier - unter Rückgriff auf § 38 Abs. 1 AsylG mit einer bei Klageerhebung erst nach der Unanfechtbarkeit laufenden 30-tägigen Ausreisefrist zu verbinden.
191Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 -, juris, Rn. 50.
192Die in Ziffer 4. des Bundesamtsbescheids enthaltene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist nach alledem gegenstandslos geworden und ebenfalls aufzuheben.
193Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
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