Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 13a K 4238/21.A
Tenor
Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 00.00.2022 wird geändert. Die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 211,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 00.00.2022 festgesetzt. Der weitergehende Antrag der Klägerin wird zurückgewiesen.Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
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Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 00.00.2022 wird geändert. Die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 211,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 00.00.2022 festgesetzt. Der weitergehende Antrag der Klägerin wird zurückgewiesen.Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
2I.
3Die Klägerin wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des beschließenden Gerichts vom 00.00.2022.
4Die Klägerin erhob gemeinsam mit ihren Eltern und ihrer älteren Schwester am 00.00 2017 Klage (00a K 0000/00.A) gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge im Asylverfahren (Ausgangsverfahren). Das in der mündlichen Verhandlung vom 00.00.2021 abgetrennte Klageverfahren der Klägerin (im Ausgangsverfahren: Klägerin zu 4.) wurde unter dem Aktenzeichen 00a K 0000/00.A fortgeführt. Die Klage der im Ausgangsverfahren verbliebenen drei Kläger wurde mit Urteil vom 00.00.2021 abgewiesen. Im Verfahren der Klägerin hat das Gericht Beweis erhoben. Nachfolgend half die Beklagte der Klage der Klägerin teilweise – in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG – ab. Die Beteiligten erklärten daraufhin das Klageverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Mit Beschluss vom 00.00.2022 legte das Gericht der Klägerin 2/3 und der Beklagten 1/3 der Verfahrenskosten auf.
5Am 00.00.2022 beantragte die Klägerin, ihre außergerichtlichen Kosten gemäß § 106 ZPO entsprechend der Berechnung ihres Prozessbevollmächtigten auszugleichen (Verfahrens- und Terminsgebühr berechnet nach einem Gegenstandswert von 5.000 Euro, Pauschale für Post und Telekommunikation, jeweils hälftige Fahrtkosten und Tage- und Abwesenheitsgeld für den Termin zur mündlichen Verhandlung 00.00.2021). Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Antragsschrift verwiesen (Blatt 255 der Gerichtsakte).
6Die Beklagte macht im Kostenfestsetzungsverfahren außergerichtliche Kosten i. H. v. 20 Euro geltend (§ 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Sie wandte gegen die von der Klägerin geltend gemachten Kosten ein, dass die Terminsgebühr nur im Ausgangsverfahren entstanden sei und somit nur anteilig zu ¼ (ausgehend von einem Gegenstandswert vor Abtrennung von 8.000 Euro) berücksichtigt werden könne. Gleiches gelte für die Fahrtkosten und das Tage- und Abwesenheitsgeld. Die Verfahrensgebühr (ausgehend von einem Gegenstandswert von 5.000 Euro für das abgetrennte Verfahren) sei zutreffend berechnet.
7Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 00.00.2021 setze die Urkundsbeamtin des beschließenden Gerichts die von der Beklagten zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 120,58 Euro fest. Dabei berücksichtigte sie die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr zu je ¼, berechnet nach einem Gegenstandswert von 8.000 Euro. Die geltend gemachten Auslagen wurden im Beschluss antragsgemäß festgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr im abgetrennten Verfahren nur in Höhe des auf sie entfallenden Anteils (1/4) des Ausgangsverfahrens geltend machen könne. In Klageverfahren nach dem Asylgesetz habe der Prozessbevollmächtigte bei einer Abtrennung kein Wahlrecht, ob er Gebühren aus dem anteiligen Gesamtstreitwert vor der Abtrennung oder dem Einzelstreitwert nach der Abtrennung geltend mache. Hierzu wird auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 20. Januar 2020 (W 3 M 18.32375) verwiesen. Im Einzelnen ergibt sich folgende Berechnung nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in seiner bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG):
8VV Nr. 3100 RVG 592,80 Euro
9Anteil der Klägerin (1/4) 148,20 Euro
10VV Nr. 3104 RVG 547,20 Euro
11Anteil der Klägerin (1/4) 136,80 Euro
12VV Nr. 7002 RVG 20,00 Euro
13VV Nr. 7005 RVG 12,50 Euro
14VV Nr. 7003 RVG 20,10 Euro
15Zwischensumme 337,60 Euro
16VV Nr. 7008 RVG (MWST) 64,14 Euro
17Gesamtsumme 401,74 Euro
18Ausgleichung der außergerichtlichen Kosten:
19auf Klägerseite: 401,74 Euro
20auf Beklagtenseite: 20,00 Euro
21zusammen: 421,74 Euro
22Anteil d. Kl. 2/3 = 281,16 Euro
23eigene Kosten d. Kl. 401,74 Euro
24Erstattungsanspruch d. Kl. 120,58 Euro
25Am 00.00.2022 hat die Klägerin eine gerichtliche Entscheidung beantragt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass nach der Abtrennung zwei unterschiedliche Klageverfahren entstanden seien mit jeweils unterschiedlichen Verfahrensgebühren. Im vorliegenden Verfahren sei nach § 30 Abs. 1 RVG eine Verfahrensgebühr von 5.000 Euro entstanden. Auf ein Wahlrecht komme es insofern nicht an. Die Gebühren seien wie beantragt festzusetzen.
26Die Beklagte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie wiederholt und vertieft ihre bereits geäußerte Auffassung zur Abrechnungsfähigkeit der Kosten.
27II.
28Über den Antrag der Klägerin auf Entscheidung des Gerichts (Erinnerung) gemäß § 165, § 151 Satz 1 VwGO entscheidet die Einzelrichterin. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist ein von der Kostenlastentscheidung in der Hauptsache abhängiges Nebenverfahren. Deshalb entscheidet das Gericht über eine Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten in derselben Besetzung, in der die zugrunde liegende Kostenlastentscheidung getroffen wurde.
29Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2003 ‑ 1 N 01.1845 ‑, juris Rn. 10.
301. Die Erinnerung ist zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht erhoben. Die Klägerin hat zwar keinen ausdrücklichen Anfechtungsantrag formuliert, insbesondere hat sie den Umfang der Anfechtung wertmäßig nicht beziffert. Sie hat aber angegeben, unter welchem Gesichtspunkt sie die Kostenfestsetzung im Beschluss vom 00.00.2022 angreift und damit den Umfang der Anfechtung hinreichend bestimmbar dargelegt. Die Klägerin begehrt die anteilige (vgl. die Bezugnahme auf § 106 ZPO im Festsetzungsantrag) Kostenerstattung entsprechend ihrer Kostenquote auf der Grundlage der Kostenberechnung ihres Prozessbevollmächtigten im Schreiben vom 00.00.2022. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten geltend gemachten Kostenpauschale i. H. v. 20 Euro, gegen die sie sich nicht wendet, begehrt sie danach eine Kostenerstattung i. H. v. 308,01 Euro. Festgesetzt wurden 120,58 Euro. Es errechnet sich ein Differenzbetrag i. H. v. 187,43 Euro, dessen Festsetzung die Klägerin im Erinnerungsverfahren begehrt.
312. Die Erinnerung ist teilweise begründet. Die Beklagte hat der Klägerin außergerichtliche Kosten i. H. v. 211,58 Euro zu erstatten. Im vorliegenden Verfahren ist eine Verfahrensgebühr aus einem Gegenstandswert von 5.000 Euro entstanden (a.). Die Terminsgebühr, die Fahrtkosten und das Tage- und Abwesenheitsgeld sind dagegen anteilig (1/4) nach dem Gegenstandswert des Ausgangsverfahrens i. H. v. 8.000 Euro entstanden (b.). Die Pauschale für Post und Telekommunikation (§ 2 Abs. 2 RVG, Nr. 7002 VV RVG) wurde zutreffend berücksichtigt.
32a. Im vorliegenden Verfahren ist eine 1,3 Verfahrensgebühr aus einem Gegenstandswert von 5.000 Euro entstanden (§ 2 Abs. 2, § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG). Nach der Kostenentscheidung im Beschluss vom 00.00.2022 kann die Klägerin von der Beklagten die Erstattung dieser zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwenigen Aufwendung (§ 162 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO) zu einem Anteil von 1/3 verlangen.
33Mit der Trennung der Verfahren gemäß § 93 VwGO entstehen mehrere für die Zukunft selbständige Verfahren, die jeweils eigenständig zu entscheiden sind und einen ganz unterschiedlichen Fortgang nehmen können. Kostenrechtlich hat die Trennung der Verfahren zur Folge, dass die bis dahin entstandenen Gebühren in dem Umfang bestehen bleiben, wie sie bereits entstanden sind. In dem durch die Trennung verselbständigten Verfahren fallen die Gebühren aus dem jeweiligen geringen Streitwert erneut an, auch wenn sie vor der Verfahrenstrennung bereits aus dem Gesamtstreitwert erwachsen sind.
34Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2009 ‑ 9 KSt 10.09 (u.a.) ‑, juris Rn. 5; Bay.VGH, Beschluss vom 8. August 2017 ‑ 14 C 17.559 ‑, juris Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 1999 ‑ 10a D 7.99 ‑, juris Rn. 9.
35Danach kann der Prozessbevollmächtigte entweder die Festsetzung der Verfahrensgebühr aus dem anteiligen Gesamtstreitwert (des Ausgangsverfahrens) oder die Verfahrensgebühr aus dem Einzelstreitwert nach Verfahrenstrennung fordern.
36Vgl. Bay.VGH, a. a. O., Rn. 22.
37Das gilt auch für Asylverfahren, wenn, wie hier, für das abgetrennte Verfahren ein eigener Gegenstandswert zu berücksichtigen ist.
38Nach § 30 Abs. 1 RVG beträgt der Gegenstandswert in Klageverfahren nach dem Asylgesetz 5.000 Euro. Wenn mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt sind, erhöht sich der Wert für jede weitere Person um 1.000 Euro. In der Rechtsprechung und von der beschließenden Kostenbeamtin des Gerichts wird die Auffassung vertreten, dass damit der Wert in asylrechtlichen Klageverfahren abschließend bemessen und für ein abgetrenntes Klageverfahren kein eigener Wert zu berücksichtigen sei. Der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt kann danach im abgetrennten Verfahren die Gebühren nur anteilig nach dem Gesamtgegenstandswert im Ausgangsverfahren geltend machen.
39Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 20. Januar 2020 ‑ W 3 M 18.32375 -, juris Rn. 13.
40Dem folgt die beschließende Einzelrichterin jedenfalls für den hier gegebenen Fall, in dem das abgetrennte Klageverfahren einen vom Ausgangsverfahren ganz unterschiedlichen Fortgang genommen hat (Beweiserhebung zur Erkrankung der Klägerin und zur Versorgungssituation bei einer Rückkehr) nicht. Dem Wortlaut des § 30 Abs. 1 RVG lässt sich für eine grundsätzlich abschließende Bemessung des Gegenstandswerts nichts entnehmen, denn die Regelung in Satz 2 stellt auf die Beteiligung mehrerer natürlicher Personen an demselben Verfahren ab. Wie bereits ausgeführt, entstehen mit der Trennung der Verfahren aber für die Zukunft mehrere selbständige Verfahren. Auch der Zweck der Regelung steht der Berücksichtigung eines eigenständigen Gegenstandwerts im abgetrennten Verfahren nicht entgegen. § 30 Abs. 1 Satz 2 RVG dürfte die Erwägung zu Grunde liegen, dass der gemeinsamen Klage mehrere Personen im Asylverfahren in der Regel ein gemeinsamer oder doch vergleichbarer Lebenssachverhalt zu Grunde liegt, was den Aufwand für den prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt mindert. Dem trägt die Regelung durch den (in Vergleich zu Einzelklagen) verminderten Gegenstandwert Rechnung. Diese für den Regelfall zutreffende Erwägung trägt aber ausnahmsweise dann nicht, wenn dem abgetrennten Verfahren, wie hier, eigenständiges Gewicht zukommt und sich nicht etwa in der bloßen verfahrensrechtlichen Einstellung nach Abtrennung erschöpft. Dann ist nach Auffassung der beschließenden Einzelrichterin die Berücksichtigung eines eigenen Gegenstandswertes (hier: 5.000 Euro nach § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG) gerechtfertigt, auch wenn sich insgesamt betrachtet dadurch der Gegenstandswert (Ausgangsverfahren und abgetrenntes Verfahren) erhöht.
41b. Die Terminsgebühr (§ 2 Abs. 2, § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG), die Fahrtkosten und das Tage- und Abwesenheitsgeld (§ 2 Abs. 2 RVG, Nr. 7003 und 7005 VV RVG) sind im vorliegenden Verfahren nur anteilig (1/4) nach dem Gegenstandwert des Ausgangsverfahrens i. H. v. 8.000 Euro zu berücksichtigen.
42Anders als die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information ist die Terminsgebühr im abgetrennten Verfahren nicht neu entstanden. Den Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Verfahren 00a K 0000/00.A wahrgenommen. Das abgetrennte Verfahren ist erst durch Trennungsbeschluss in der mündlichen Verhandlung dieses Ausgangsverfahrens entstanden. Ein weiterer Termin im abgetrennten Verfahren hat nicht stattgefunden. Auch die Fahrtkosten und das Tage- und Abwesenheitsgeld sind nur bei der Terminswahrnehmung im Ausgangsverfahren entstanden. Aus der Vorbemerkung 7 Abs. 2 VV RVG ergibt sich nichts anderes, weil die dort genannte Voraussetzung („wenn die Reise mehreren Geschäften dient“) nicht vorliegt.
43c. Es ergibt sich folgende Berechnung:
44VV Nr. 3100 RVG (Gegenstandswert: 5.000 Euro) 393,90 Euro
45VV Nr. 3104 RVG (Gegenstandswert 8.000 Euro)
46Anteil der Klägerin (1/4) 136,80 Euro
47VV Nr. 7002 RVG 20,00 Euro
48VV Nr. 7003 RVG
4940,20 Euro/Anteil der Klägerin (1/4) 10,05 Euro
50VV Nr. 7005 RVG
5125,- Euro/Anteil der Klägerin (1/4) 6,25 Euro
52Zwischensumme 567,00 Euro
53VV Nr. 7008 RVG (MWST) 107,73 Euro
54Gesamtsumme 674,73 Euro
55Ausgleichung der außergerichtlichen Kosten:
56auf Klägerseite: 674,73 Euro
57auf Beklagtenseite: 20,00 Euro
58zusammen: 694,73 Euro
59Anteil d. Kl. 2/3 = 463,15 Euro
60eigene Kosten d. Kl. 674,73 Euro
61Erstattungsanspruch d. Kl. 211,58 Euro
62Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung. Die Erinnerung hat teilweise Erfolg (i. H. v. 91 Euro von im Erinnerungsverfahren geltend gemachten 187,43 Euro, s. o.). Daraus errechnet sich, gerundet, ein jeweils hälftiger Kostenanteil der Beteiligten. Dabei wird nicht übersehen, dass die Beklagte die Berechnung der Verfahrensgebühr, wie sie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin geltend gemacht hat, als zutreffend akzeptiert hat. § 156 VwGO mit der günstigen Kostenregelung für ein sofortiges Anerkenntnis kommt im Kostenfestsetzungsverfahren aber nicht zur Anwendung, weil die Höhe der Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht zur Disposition der Beteiligten steht. Für eine Kostentragung durch die Staatskasse fehlt es an einer rechtlichen Grundlage.
63Vgl. dazu VG Berlin, Beschluss vom 28. April 2021 ‑ 14 KE 21/21 ‑, juris Rn. 5.
64Rechtsmittelbelehrung:
65Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
66C1.
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Referenzen
- ZPO § 106 Verteilung nach Quoten 2x
- 00a K 0000/00 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 155 1x
- VwGO § 93 1x
- RVG § 2 Höhe der Vergütung 2x
- 14 KE 21/21 1x (nicht zugeordnet)
- § 80 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- RVG § 60 Übergangsvorschrift 1x
- RVG § 13 Wertgebühren 2x
- § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- RVG § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz 5x
- VwGO § 162 2x
- VwGO § 156 1x
- VwGO § 151 1x