Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 14 K 4207/19
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Auflösung der Eilversammlung der Klägerin am 13. September 2019 auf dem E. O.-markt rechtswidrig gewesen ist.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auflösung einer Eilversammlung.
3Die Klägerin meldete, vertreten durch ihren stellvertretenden Landesvorsitzenden, mit E-Mail vom 9. September 2019 bei dem Beklagten eine Versammlung für den 13. September 2019, einen Freitag an. Diese sollte als Mahnwache von 19:30 bis 22:00 Uhr auf dem E. O.-markt mit dem Thema „Während die Polizei in E2. eine Wand ‚bewacht‘, entfaltet sich auf dem O.-markt überwiegend fremdvölkische Kriminalität“ stattfinden. Als verantwortlicher Leiter der Versammlung wurde der stellvertretende Landesvorsitzende der Klägerin benannt. In der Anmeldung wurde außerdem mitgeteilt, dass für die Versammlung 30 bis 50 Teilnehmer zu erwarten seien. Als Hilfsmittel wurde neben Fahnen, Transparenten, einem Infotisch und Megaphonen auch eine Lautsprecheranlage nebst Lautsprecherwagen angegeben.
4Der Beklagte bestätigte zunächst mit Bescheid vom 12. September 2019 gegenüber der Klägerin die angemeldete Versammlung und machte deren Durchführung nach § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz (VersG) von insgesamt elf Auflagen abhängig.
5Mit Bescheid vom 13. September 2019 erließ der Beklagte unter Aufhebung des vorherigen Bescheides eine neue, weitgehend gleichlautende Versammlungsbestätigung, durch die eine der erlassenen Auflagen inhaltlich abgeändert wurde.
6Wie bereits die ursprüngliche Versammlungsbestätigung enthielt auch dieser Bescheid neben den als solche gekennzeichneten Auflagen die folgende Formulierung:
7„Ich weise Sie darauf hin, dass die Anreise und die Abreise keinen Aufzugscharakter durch einen gemeinsamen Marsch/Aufzug oder die Verwendung von Hilfsmitteln (Transparente/Fahnen etc.) haben dürfen. Ich würde dies rechtlich als unangemeldeten Aufzug werten.“
8Am Abend des 13. September 2019 wurde die Versammlung zunächst wie angemeldet durchgeführt. Gegen 19:30 Uhr erreichten 40-50 Versammlungsteilnehmer mit der U-Bahn die Haltestelle M.-straße in E. und wurden von dort als Gruppe von der Polizei zu dem ca. 1 Kilometer entfernten O.-markt geführt. Gegen 19:45 Uhr begann die Kundgebung der Klägerin, an der insgesamt etwa 60 Personen teilnahmen. Die Polizei war am Abend der streitgegenständlichen Versammlung mit insgesamt 280 Polizeivollzugsbeamten im Einsatz, insbesondere um die klägerische Versammlung auf dem O.-markt gegenüber den erwarteten Gegenprotesten zu sichern.
9Gegen 20:30 Uhr traten die beiden von dem Beklagten eingesetzten Kommunikationsbeamten an den Versammlungsleiter C. heran und fragten an, wie die Abreise der Versammlungsteilnehmer geplant sei. Dieser teilte mit, dass es keine konkrete Planung gebe. Wichtig sei nur, dass das bei der Versammlung als Lautsprecherwagen eingesetzte Fahrzeug, ein Ford Transit Kleintransporter, geschlossen mit den Versammlungsteilnehmern „im Pulk“ aus dem Bereich der Innenstadt geführt werde, bis eine größere freie Straße erreicht sei, von der aus die Abfahrt beginnen könne. Hierdurch solle vermieden werden, dass Gegendemonstranten das Fahrzeug in den kleinen und verwinkelten Straßen um den O.-markt durch Flaschen- oder Steinwürfe beschädigen könnten. Ein effektiver Schutz des Fahrzeugs vor Gegendemonstranten sei nur gewährleistet, wenn es gemeinsam mit den Teilnehmern unter dem Schutz des gesamten Polizeiaufgebots aus der Innenstadt geführt werde.
10Nach Rücksprache mit der Einsatzleitung teilten die Kommunikationsbeamten des Beklagten dem Versammlungsleiter mit, dass die Abreise der Versammlungsteilnehmer nicht „im Pulk“ mit dem Lautsprecherwagen, sondern als Fußgruppe erfolgen solle, da eine solche sich insbesondere im Falle von Blockaden flexibler bewegen könne. In der Folge kam es zu einer Diskussion über die Durchführung der Abreise, deren Einzelheiten teilweise zwischen den Beteiligten streitig sind.
11Um 21:00 Uhr erklärte der Versammlungsleiter der Klägerin die Kundgebung für beendet. Daraufhin traten die Kommunikationsbeamten des Beklagten schließlich erneut an den Versammlungsleiter heran und teilten ihm mit, dass eine gemeinsame Abreise der Teilnehmer zusammen mit dem Lautsprecherfahrzeug nicht zugelassen werde. Zur Begründung verwiesen die Beamten den Versammlungsleiter auf den in der Versammlungsbestätigung enthaltenen Hinweis, nach dem die An- und Abreise keinen Aufzugscharakter haben dürfe.
12Der Versammlungsleiter der Klägerin erklärte sich damit nicht einverstanden und teilte gegenüber den Beamten mit, ab 21:15 Uhr eine „Spontandemonstration“ als Folgeveranstaltung zu der beendeten Kundgebung durchzuführen. Diese sollte am O.-markt beginnen und dann als Demonstrationszug zum Hauptbahnhof ziehen. Die Kommunikationsbeamten des Beklagten erklärten daraufhin, keine Versammlungsanmeldungen entgegenzunehmen.
13Das Einsatztagebuch der Polizei enthält diesbezüglich unter Beleg Nr. 155 folgenden Eintrag:
14„21.07: PF: C. meldet Spontandemo an gegen Maßnahme, dass sein Fz nicht mit den TN fahren darf:
15Es wird nicht kooperiert: Ablehnung aus folgenden Gründen:
161. bei der morgigen Demo kann er seinen Unmut über die Maßnahme kundtun
172. hat mit der heutigen Versammlungsbestätigung mitgeteilt bekommen, dass seine Abmarschphase keinen Aufzugscharakter haben darf. Das würde bei einem nachgeführten bzw. vorherfahrenden Fz den Eindruck eines Aufzuges kommen und deshalb abgelehnt. (…)“
18Um 21:15 Uhr begann der Versammlungsleiter der Klägerin die angekündigte Kundgebung zum Thema „Polizeiwillkür“, wofür die bereits abgebaute Lautsprecheranlage vor Ort auf dem O.-markt wieder aufgebaut wurde, teilte den Anwesenden den Grund für die Kundgebung mit und äußerte Kritik am Vorgehen der Polizeibehörde. Kurz nach Beginn dieser Lautsprecheransprache traten etwa zehn Polizeibeamte des Beklagten an den Versammlungsleiter heran und forderten ihn auf, die Lautsprecheranlage sofort abzustellen.
19Auf Nachfrage gaben die Polizeibeamten gegenüber dem Versammlungsleiter bekannt, dass die Versammlung verboten und damit aufzulösen sei und sprachen Platzverweise gegen die anwesenden Teilnehmer aus. Zur Begründung verwiesen die Polizeibeamten darauf, dass das Versammlungsanliegen bis zu der bereits für den Folgetag durch die Klägerin ebenfalls in E. angemeldeten Versammlung warten könne und deshalb kein Grund für die begehrte Versammlung bestehe.
20Das Einsatztagebuch der Polizei enthält diesbezüglich unter Beleg Nr. 159 folgenden Eintrag:
21„21:19: PF teilt telefonisch mit, dass die Versammlung vor Ort durch Herrn C. nicht als Spontanversammlung (siehe Beleg 155) gewertet wurde und Herr C. aber weiter seine Lautsprecherdurchsagen betrieben hat, liegt kein Verstoß gegen die Auflagen vor, sondern ein Verstoß gegen LImschG.
22Durch Einsatzkräfte erhält er eine Auflösungsverfügung, da er faktisch eine Versammlung betreibt. Er wird aufgefordert, die Lautsprecher abzustellen und einzuladen und erhält einen Platzverweis (auch Mitfahrer in seinem Fz) für die Örtlichkeit.“
23Der Versammlungsleiter teilte den Anwesenden sodann über die Lautsprecheranlage die Auflösung der Versammlung durch die Polizei mit. Die ca. 60 ehemaligen Versammlungsteilnehmer verließen daraufhin den O.-markt und begaben sich in einer Gruppe, die von den eingesetzten Polizeikräften umringt begleitet wurde, zur U-Bahnstation M.-straße. Der Lautsprecherwagen blieb zunächst auf dem O.-markt zurück. Während der Abreise skandierten die ehemaligen Versammlungsteilnehmer „Hier marschiert der nationale Widerstand“ und andere Parolen. Einzelne Gegendemonstranten, die sich am Straßenrand des Abreisewegs befanden, machten sich lautstark bemerkbar und beschimpften die Abreisenden. Zu gewalttätigen Auseinandersetzungen kam es nicht.
24Die Klägerin hat am 17. September 2019 Klage erhoben, mit der sie die Feststellung der Rechtswidrigkeit sowohl der Versammlungsauflösung als auch der erteilten Platzverweise begehrt hat.
25Zur Begründung trägt sie vor, dass die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig sei. Die Klägerin sei insbesondere auch hinsichtlich der angeordneten Platzverweise klagebefugt, weil sich diese Maßnahmen gegen alle Teilnehmer der im Namen der Klägerin angemeldeten Spontan- bzw. Eilversammlung gerichtet hätten und insofern die Rechte der Klägerin betroffen seien.
26Ferner habe die Klägerin auch das notwendige Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Es bestehe zum einen ein Rehabilitationsinteresse, weil die Klägerin durch die Maßnahmen des Beklagten in der Öffentlichkeit bloßgestellt worden sei. Außerdem bestehe Wiederholungsgefahr. Diese folge insbesondere daraus, dass die eingesetzten Kommunikationsbeamten des Beklagten nach der Beendigung der ursprünglichen Mahnwache die Entgegennahme der Anmeldung der Spontan- bzw. Eilversammlung zu Unrecht abgelehnt und den Versammlungsleiter der Klägerin zur Begründung darauf verwiesen hätten, dass das Versammlungsanliegen auch bis zu der für den Folgetag bereits angemeldeten Versammlung ebenfalls in E. warten könne. Es sei jedoch nicht die Aufgabe der Polizei, die Sinnhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit einer angemeldeten Versammlung zu hinterfragen. Zudem gehe die Polizeibehörde offenbar unzutreffend davon aus, dass es das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nur rationiert gebe und Versammlungen nur zulässig seien, wenn sie innerhalb der 48-Stunden Frist angemeldet würden. Auch der in der Versammlungsbestätigung des Beklagten enthaltene Hinweis zur An- und Abreise der Versammlungsteilnehmer suggeriere, dass die Behörde der unzutreffenden Auffassung sei, dass unangemeldete Versammlungen grundsätzlich zu untersagen seien. Daher sei zu befürchten, dass die Polizeibehörde auch in Zukunft entsprechend gegen Versammlungen der Klägerin vorgehen werde.
27Die Klage sei auch begründet, weil die Auflösung der Versammlung rechtswidrig gewesen sei.
28Die Klägerin führt aus, dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht vorgelegen habe. Eine solche sei von der Polizeibehörde in der Situation vor Ort nicht einmal behauptet worden. Erst dadurch, dass nach der Auflösung der Versammlung die Polizei nahezu alle Kräfte vom Ort der Kundgebung abgezogen habe, um die abreisenden Teilnehmer zu begleiten, und das Lautsprecherfahrzeug der Klägerin nur noch von wenigen Beamten geschützt zurückgeblieben sei, sei es zu einem Angriffsversuch der Gegendemonstranten auf das Fahrzeug gekommen, welchen die Polizei jedoch habe abwehren können.
29Die Klägerin macht außerdem geltend, dass sie vorliegend nicht zur Abwehr der von den Gegendemonstranten ausgehenden Gefahren hätte polizeilich in Anspruch genommen werden dürfen. Die Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes hätten nicht vorgelegen. Die E. Polizei habe ausreichende Erfahrung mit Versammlungen in der E. O. , sei in der streitgegenständlichen Situation mit einem großen Aufgebot an Polizeikräften vor Ort gewesen und habe dem Kundgebungsort weiträumig abgesichert. Es sei nicht bekannt, dass es während der Anreise der Versammlungsteilnehmer und der Durchführung der Kundgebung zu Straftaten durch Gegendemonstranten gekommen sei. Dass es auf der Plattform Twitter von Seiten des linken Spektrums im Minutentakt zu Meldungen und Berichterstattung über den Verlauf der Versammlung komme, um den Gegenprotest zu organisieren, sei im Übrigen bei nahezu jeder Versammlung der Klägerin festzustellen. Die Polizei sei in der streitgegenständlichen Situation ausreichend präsent gewesen, um die Versammlung zu sichern. Dies zeige sich auch daran, dass die Polizeikräfte nach Auflösung der Versammlung die unverzüglich angetretene Abreise der Teilnehmer habe gewährleisten können. Wenn es tatsächlich große Gruppen von Störern gegeben hätte, hätte der Abreiseweg hingegen zunächst durch die Polizei abgesperrt werden müssen. Obwohl solche Absperrungen nicht errichtet gewesen seien, sei es bei der Abreise nur durch wenige Gegendemonstranten am Rande zu Pöbeleien gekommen. Übergriffe habe es hierbei jedoch nicht gegeben.
30Die Klägerin meint ferner, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die kurzfristig angemeldete Folgeversammlung nicht wenigstens wie bereits die vorherige Mahnwache als Standkundgebung stattfinden durfte, sondern unmittelbar vor Ort aufgelöst wurde. Der Versammlungsleiter habe bei der Anmeldung der Folgeversammlung erklärt, dass auch diese zunächst als Standkundgebung stattfinden und – sobald die Polizei bereit sei – als Demonstrationszug zum Hauptbahnhof fortgesetzt werden solle. Diese Standkundgebung habe bereits mit der Lautsprecheransprache des Versammlungsleiters begonnen. Selbst wenn der Aufzug zum Hauptbahnhof angesichts dessen Gefahrenpotenzials nicht durchführbar gewesen sein sollte, sei die Auflösung der Kundgebung noch am Ort der vorherigen Versammlung jedenfalls unverhältnismäßig gewesen. Denn die vorherige Mahnwache sei ohnehin für eine reguläre Dauer bis 22:00 Uhr angemeldet und von der Polizeibehörde bestätigt worden. Zudem sei es in der Zwischenzeit weder zu einer Veränderung der Sicherheitsvorkehrungen der Polizei noch zu Störungen durch die Gegendemonstranten gekommen.
31Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 19. Juli 2022 das Verfahren hinsichtlich der ursprünglich begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der erteilten Platzverweise für in der Hauptsache erledigt erklärt.
32Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.
33Die Klägerin beantragt,
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1. festzustellen, dass die Auflösung ihrer Spontanversammlung am 13. September 2019 auf demE. O.-markt rechtswidrig gewesen ist,
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2. festzustellen, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich der im Anschluss an die Auflösung durch die Polizei gegenüber allen Versammlungsteilnehmern erteilten Platzverweise in der Hauptsache erledigt hat.
Der Beklagte beantragt,
38die Klage abzuweisen.
39Zur Begründung trägt er vor, dass die Klage bereits unzulässig sei. Die Klägerin sei weder klagebefugt noch habe sie ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen. Durch die Versammlungsauflösung seien keinerlei Rechte und Interessen der Klägerin betroffen gewesen. Da es sich bei der aufgelösten Versammlung um eine Spontanversammlung gehandelt habe, sei die Klägerin nämlich weder Veranstalterin noch Leiterin der Versammlung gewesen. Insbesondere seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich gewesen, dass der stellvertretende Landesvorsitzende der Klägerin bei der Anmeldung der Folgeversammlung in deren Namen gehandelt habe, weshalb sich auch insofern eine Veranstaltereigenschaft der Klägerin nicht annehmen lasse.
40Die Klage sei außerdem unbegründet. Denn die Auflösung der Versammlung sei rechtmäßig ergangen. Die öffentliche Sicherheit sei vorliegend unmittelbar gefährdet gewesen, weil mit einem unfriedlichen Verlauf der Versammlung zu rechnen gewesen sei. Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Auflösung hätten konkrete Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass es bei Durchführung des Aufzugs zeitnah und höchstwahrscheinlich zu körperlichen Auseinandersetzungen zwischen den Teilnehmern und den Gegendemonstranten gekommen wäre. Insofern sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu befürchten gewesen, dass es zu Straftaten nach §§ 223 ff. Strafgesetzbuch (StGB) sowie Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit von Versammlungsteilnehmern, Gegendemonstranten, zum Einschreiten verpflichteter Polizeibeamter und unbeteiligter Dritter komme.
41Zur Begründung der Gefahrenprognose verweist der Beklagte darauf, dass es in der E. O. in jüngerer Vergangenheit bereits bei mehreren Versammlungen der Klägerin zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Versammlungsteilnehmern und Angehörigen des linken Spektrums gekommen sei.
42Der streitgegenständlichen Auflösungsverfügung habe im Erlasszeitpunkt zudem folgendes Lagebild zugrunde gelegen: Bereits im Vorfeld der angemeldeten Versammlung sei die Planungsgrundlage hinsichtlich des zu erwartenden Gegenprotests unklar gewesen, da keine Gegendemonstration angemeldet worden sei. Lediglich durch das stetige Überprüfen sozialer Medien habe festgestellt werden können, dass die linke Szene eine sehr große Anzahl von Gegendemonstranten mobilisiert habe. Die Anzahl der eingesetzten Polizeikräfte sei insofern für den Schutz der Standkundgebung sowie den erwarteten Gegenprotest dimensioniert gewesen. Am Tag der Versammlung seien die Gegendemonstranten in hohem Maße organisiert gewesen. Überall in der O. hätten sogenannte Späher die polizeilichen Bewegungen beobachtet, um daraus den Fortgang der Versammlung der Klägerin zu erkennen. Bereits bei der Anreise der Versammlungsteilnehmer der Klägerin hätten sich die linken Gegendemonstranten über Meldungen auf Twitter über die Bewegung der Versammlungsteilnehmer informiert, um den Gegenprotest dementsprechend zu positionieren. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich drei Gruppen des linken Spektrums von jeweils 20 bis 70 Personen an der N.-straße , an der N1.-straße und an der kleinen C1.-straße positioniert. Zudem sei die Anreise der Versammlungsteilnehmer durch eine Sitzblockade von circa 20 Personen auf der N.-straße gestört worden. Über den konkreten Verlauf der Anreise der rechten Versammlungsteilnehmer sei innerhalb der linken Szene im Minutentakt durch Twitter-Meldungen informiert worden. Nach Beginn der Standkundgebung der Klägerin hätten sich schließlich die einzelnen Gruppen des linken Spektrums zu einer großen Gruppe von insgesamt circa 300 Gegendemonstranten um den O.-markt versammelt, eine Hälfte südlich des O.-marktes im Bereich der N.-straße, die andere Hälfte im nördlichen Bereich an der Sperrlinie der Polizei. Der Beklagte führt aus, es habe zu jenem Zeitpunkt bereits Anhaltspunkte für die Konfliktbereitschaft der Gegendemonstranten gegeben. Szenekundige Polizeibeamte hätten unter den circa 150 Gegendemonstranten im nördlichen Bereich mindestens 20 gewaltbereite Personen erkannt. Mindestens 20 Personen hätten sich vermummt und gegen eine Person sei wegen des Mitführens von Vermummungsmaterial ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet worden. Kurz vor Beendigung der Standkundgebung der Klägerin hätten sich die Gegendemonstranten der linken Szene erneut über Twitter über das bevorstehende Ende der Versammlung sowie den mutmaßlichen Verlauf der Abreise der rechten Versammlungsteilnehmer informiert. Daraufhin hätten sich die beiden großen Personengruppen wieder in einzelne kleinere Gruppen zersplittert. 20 Gegendemonstranten hätten sich dabei an der Haltestelle Brunnenstraße positioniert, von der die Abreise der rechten Versammlungsteilnehmer geplant gewesen sei.
43Im Zeitpunkt der sodann zwischen dem Versammlungsleiter der Klägerin und den Kommunikationsbeamten geführten Diskussion über die Modalitäten der Abreise sei es in den kleinen und unübersichtlichen Straßen um den O.-markt bereits dunkel gewesen. Die linken Gegendemonstranten hätten sich sodann über Twitter gegenseitig über die angemeldete Spontanversammlung sowie deren geplante Route informiert. Daraufhin sei es zu einem starken Rückfluss der Gegendemonstranten zum O.-markt gekommen, wobei jedoch eine genaue Zählung durch die Polizeibeamten aufgrund der schlechten Sichtverhältnisse, der örtlichen Gegebenheiten sowie der mehrfachen Veränderung der Gruppen, in denen sich die Gegendemonstranten bewegten, nicht möglich gewesen sei. Die aggressiv skandierende Menge an Gegendemonstranten am O.-markt sei im Verlauf der Diskussion über die Abreise immer größer geworden. Im Zeitpunkt des Erlasses der Auflösungsverfügung durch den Polizeiführer sei von weit mehr als 300 Personen des linken Spektrums auszugehen gewesen, von denen nunmehr mindestens 150 als gewaltbereit einzustufen gewesen seien. In dieser Situation sei die Gruppendynamik der Gegendemonstranten darauf ausgelegt gewesen, die Polizeikräfte von der Kundgebung wegzulocken, um sodann die Versammlung der Klägerin anzugreifen. Die Beurteilungslage habe sich für die Polizei insgesamt sehr schwierig dargestellt.
44Die klägerische Versammlung sei ferner auch zu Recht in Anspruch genommen worden sei, da die Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes vorgelegen hätten. Maßnahmen gegen die vorrangig in Anspruch zu nehmenden Störer seien nicht oder nicht rechtzeitig möglich gewesen und hätten keinen Erfolg versprochen. Der Beklagte führt insofern aus, dass sich die Einsatzlage für die Polizei entscheidend geändert hätte, wenn die Klägerin ihre Standkundgebung als Aufzug fortgesetzt hätte. Das Aufgebot der 280 eingesetzten Polizeikräfte sei darauf ausgelegt gewesen, ausschließlich eine Standkundgebung abzusichern. Da ein Aufzug demgegenüber jedoch ein erhöhtes Gefahrenpotential für Angriffe von außen wie auch für Provokationen durch Versammlungsteilnehmer selbst aufweise, hätten die eingesetzten Polizeikräfte in Anbetracht der erheblichen Anzahl von 300 teils gewaltbereiten Gegendemonstranten die zu erwartenden Angriffe auf die Versammlung nicht mit hinreichender Sicherheit abwehren können. In der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit sei eine Sicherung des geplanten Aufzugs weder vorab noch auf andere Weise möglich gewesen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass zu Beginn der Spontanversammlung bereits ein Teil der Polizeikräfte vom Ort der Kundgebung entsandt worden sei, um die Abreise der Versammlungsteilnehmer vorzubereiten und die entsprechende Strecke zu sichern. Am O.-markt hätten sich deshalb nur noch etwa 100 bis 120 Einsatzkräfte befunden. Effektive Verstärkung habe aufgrund der kurzen Zeitspanne zwischen der Anmeldung und dem geplanten Beginn des Aufzugs von nur elf Minuten nicht angefordert und bereitgestellt werden können.
45Die Auflösung der klägerischen Versammlung sei schließlich auch ermessenfehlerfrei ergangen. Der Beklagte beruft sich darauf, dass hinsichtlich der Versammlungsauflösung Ermessensfehler bereits deshalb nicht gegeben seien, weil mit der Auflösung lediglich ein zuvor verhängtes Verbot der Folgeversammlung umgesetzt worden sei und die insofern einschlägige Vorschrift des § 15 Abs. 4 VersG keinen Ermessenspielraum vorsehe. Die Versammlungsauflösung sei im Übrigen verhältnismäßig gewesen. Weniger eingriffsintensive Maßnahmen wie etwa eine versammlungsrechtliche Auflage zur zeitlichen Begrenzung oder örtlichen Verlegung der Versammlung seien angesichts der kurzen Zeitspanne nicht gleichermaßen zur Gefahrenabwehr geeignet gewesen. Die Polizeibehörde sei ferner nicht gehalten gewesen, der Klägerin anstelle des angemeldeten Aufzuges zum Hauptbahnhof eine Standkundgebung an derselben Stelle am O.-markt anzubieten bzw. aufzugeben. Dem stehe zum einen entgegen, dass die Klägerin durch die vorzeitige Beendigung der ursprünglich bis 22:00 Uhr gestatteten Standkundgebung auf die weitere Durchführung einer solchen verzichtet habe. Insofern verweist der Beklagte auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 24.09.2019 ‑ 15 A 3186/17). Zum anderen sei eine solche Auflage aufgrund des gegebenen Lagebildes nicht gleichermaßen zur Abwehr der beschriebenen Gefahren geeignet gewesen.
46Die Kammer hat mit Beschluss vom 19. Juli 2022 das Verfahren, soweit der Klageantrag zu 2. betroffen ist, abgetrennt.
47Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
48Entscheidungsgründe:
49Nach Abtrennung des Verfahrens hinsichtlich des Klageantrags zu 2. ist im vorliegenden Verfahren allein noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versammlungsauflösung Streitgegenstand.
50Insoweit hat die Klage Erfolg.
51Sie ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig.
52Die angegriffene Versammlungsauflösung hat sich unmittelbar mit deren Befolgung bzw. Durchsetzung am 13. September 2019 gemäß § 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) „auf andere Weise“ erledigt. Über den Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO hinaus ist die Fortsetzungsfeststellungsklage auch dann statthaft, wenn die Erledigung wie hier bereits vor Klageerhebung eingetreten ist.
53Vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 27. Aufl. 2021, § 113 Rn. 99 m.w.N.
54Die Klägerin ist auch klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO. Als Landesverband einer Partei kann sie sich auf eine mögliche Verletzung ihrer Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG berufen. Inländische juristische Personen des Privatrechts und ihnen gleichgestellte nichtrechtsfähige Personenvereinigungen wie Parteien und Vereine können nach Art. 19 Abs. 3 GG als Veranstalter einer Versammlung Grundrechtsträger sein.
55Vgl. Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2016, Einleitung Rn. 21.
56Die Klägerin war vorliegend als Veranstalterin der aufgelösten Versammlung anzusehen. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass es sich bei der aufgelösten Versammlung nicht mehr um die ursprünglich angemeldete und bestätigte Mahnwache der Klägerin handelte. Denn auch hinsichtlich der Folgeversammlung war die Klägerin als Veranstalterin anzusehen. Bei dieser Versammlung handelte es sich um eine Eilversammlung, da der Versammlungsleiter und stellvertretende Landesvorsitzende der Klägerin die geplante Versammlung – wenn auch äußerst kurzfristig – gegenüber den Kommunikationsbeamten des Beklagten vor Ort angemeldet hatte.
57Zur Abgrenzung von Eil- und Spontanversammlung siehe Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 23.10.1991 - 1 BvR 850/88, juris Rn. 24.
58Die Veranstaltereigenschaft der Klägerin hinsichtlich dieser Eilversammlung folgt daraus, dass der stellvertretende Landesvorsitzende der Klägerin erkennbar in ihrem Namen handelte, als er die Versammlung gegenüber der Polizei vor Ort anzeigte. Die aufgelöste Versammlung stand nämlich nicht nur zeitlich, sondern auch inhaltlich in einem unmittelbaren Zusammengang mit der ursprünglichen Mahnwache der Klägerin, weil der Anlass für die Eilversammlung zum Thema „Polizeiwillkür“ die Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Abreisemodalitäten zu der vorangegangenen Versammlung waren. Insofern diente die Eilversammlung ersichtlich der Ausübung der verbandsbezogenen Versammlungsfreiheit der Klägerin. Zudem hatte der stellvertretende Landesvorsitzende der Klägerin bereits in der Vergangenheit mehrfach Versammlungen in ihrem Namen bei der Versammlungsbehörde angemeldet.
59Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Ein solches folgt vorliegend neben einer Wiederholungsgefahr auch daraus, dass mit der angegriffenen Versammlungsauflösung ein schwerwiegender Eingriff in die Versammlungsfreiheit der Klägerin aus Art. 8 Grundgesetz (GG) gegeben ist. Die Auflösung einer Versammlung stellt ‑ neben dem Verbot im Vorfeld ‑ den gravierendsten Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit dar. In diesen Fällen gebietet die Bedeutung der Versammlungsfreiheit in einer Demokratie stets die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes.
60Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 ‑ 1 BvR 461/03 ‑, BVerfGE 110, 77, juris Rn. 37.
61Die Klage ist auch begründet. Denn die Auflösung der Eilversammlung war rechtswidrig und verletzte die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und 4 VwGO).
62Die streitgegenständliche Auflösungsverfügung beruhte auf einem Ermessensfehlgebrauch des Beklagten und war unverhältnismäßig. Zudem waren die Voraussetzungen für eine polizeirechtliche Inanspruchnahme der klägerischen Versammlung nicht gegeben.
63Der Beklagte hat das ihm vorliegend nach dem im maßgeblichen Erlasszeitpunkt geltenden und der Verfügung als Ermächtigungsgrundlage zugrunde gelegten § 15 des Versammlungsgesetzes des Bundes (VersG) eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt.
64Nach § 15 Abs. 3 VersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung auflösen, wenn sie nicht angemeldet ist, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind.
65Entgegen der Ansicht des Beklagten handelte es sich bei der streitgegenständlichen Versammlungsauflösung nicht um eine solche nach § 15 Abs. 4 VersG, durch die lediglich ein zuvor gemäß § 15 Abs. 1 VersG erlassenes Verbot der Versammlung vollzogen wurde. Denn ein solches Verbot ist gegen die Eilversammlung der Klägerin nicht erlassen worden. Ein Versammlungsverbot im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG ist die vor Beginn der Versammlung erfolgende Untersagung einer geplanten Versammlung mit dem Ziel, ihre Durchführung zu verhindern. In Abgrenzung zur Auflösung nach § 15 Abs. 3 VersG handelt es sich bei einem Versammlungsverbot um eine vorbeugende Maßnahme.
66Vgl. Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, § 15 Rn. 115; Ridder/Breitbach/Deiseroth, Versammlungsrecht, 2 . Aufl. 2020, § 15 Rn. 342.
67Vorliegend ist die Eilversammlung der Klägerin nicht vor ihrem Beginn durch den Beklagten untersagt worden. Ein Versammlungsverbot lässt sich insbesondere nicht darin erblicken, dass die eingesetzten Kommunikationsbeamten gegenüber dem Versammlungsleiter äußerten, eine Versammlungsanmeldung nicht entgegenzunehmen, als dieser nach Beendigung der ursprünglichen Mahnwache erklärte, kurzfristig eine weitere Versammlung durchführen zu wollen. Eine ausdrückliche Untersagung der Versammlung ist mit dieser Äußerung jedenfalls nicht gegeben. Aber auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände lässt sich dieser Erklärung kein konkludent erteiltes Versammlungsverbot erblicken. Weil Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG genehmigungsfrei sind, dürfen sie auch dann durchgeführt werden, wenn die Versammlungsanmeldung nicht förmlich bestätigt oder entgegengenommen wird. Die Verweigerung oder auch Ablehnung der „Entgegennahme“ einer Versammlungsmeldung durch die Polizei enthält deshalb keinen verbindlichen Erklärungswert dahingehend, dass die Versammlung nicht durchgeführt werden darf. Eine Auflösung der Versammlung zur Durchsetzung eines vorbeugenden Verbotes war daher vorliegend nicht möglich.
68Unabhängig davon wäre selbst in dem Fall, dass ein vorbeugendes Verbot gegen die streitgegenständliche Eilversammlung - wie der Beklagte meint - anzunehmen wäre, das Klagebegehren dahingehend auszulegen, dass dann das Verbot und nicht erst die darauffolgende (zwingende) Auflösung Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung wäre. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit eines solchen Versammlungsverbots nach § 15 Abs. 1 VersG würden dabei vorliegend dieselben Maßstäbe wie hinsichtlich der Auflösung nach § 15 Abs. 3 VersG gelten, weshalb auch ein derartiges Verständnis im Ergebnis zu keiner anderen Beurteilung führen würde.
69Die dem Beklagten nach § 15 Abs. 3 VersG hinsichtlich der Versammlungsauflösung eingeräumte Ermessensentscheidung unterliegt der gerichtlichen Überprüfung nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO. Danach prüft das Gericht, ob ein Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die Behörde die Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.
70Vorliegend beruhte die streitgegenständliche Auflösungsverfügung des Beklagten auf einem Ermessensfehlgebrauch. Denn die Ermessensausübung entsprach im konkreten Fall nicht dem Zweck der Ermächtigungsnorm. Vielmehr lagen der behördlichen Entscheidung sachfremde Erwägungen zugrunde.
71Welche Belange bei der Ermessensausübung berücksichtigt und welche nicht berücksichtigt werden dürfen, ist durch Auslegung des ermächtigenden Gesetzes zu ermitteln.
72Vgl. Eyermann, VwGO Kommentar, 16. Aufl. 2022, § 114 Rn. 21; Sodan/Ziekow, VwGO Kommentar, 5 . Aufl. 2018, § 114 Rn. 172.
73Die Vorschrift des § 15 Abs. 3 VersG dient dem Zweck der Gefahrenabwehr. Verbote und Auflösungen von Versammlungen dürfen bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 15 VersG wegen des hohen Stellenwertes der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG stets nur zur Verhinderung einer unmittelbaren, aus erkennbaren Umständen herleitbaren Gefährdung wichtiger Gemeinschaftsgüter erfolgen. Aus diesem Grund lässt sich eine Versammlungsauflösung entgegen dem Wortlaut des § 15 Abs. 3 VersG auch nicht einzig auf einen formellen Verstoß gegen die Anmeldungspflicht aus § 14 VersG stützen, sondern es müssen für die Rechtfertigung eines solchen Eingriffs stets weitere (Gefahren-)Umstände hinzutreten.
74Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 ‑ 1 BvR 233/81, juris Rn. 72 ff., 80; Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2016, § 15 Rn. 162.
75Vorliegend stützte die Polizeibehörde ihre Ermessensentscheidung erkennbar auf Gesichtspunkte, die nicht dem Zweck der Gefahrenabwehr entsprachen.
76Zur Begründung der Auflösungsverfügung erklärten die Kommunikationsbeamten des Beklagten ausweislich der Eintragung im Einsatzbericht und darüber hinaus unstreitig gegenüber dem Versammlungsleiter der Klägerin, dass das Versammlungsanliegen der begehrten Eilversammlung bis zu der bereits für den Folgetag angemeldeten Versammlung der Klägerin, die ebenfalls in E3. stattfinden sollte, warten könne und für die Durchführung der Versammlung deshalb kein Grund bestehe. Im Einsatzbericht wird die Versammlungsauflösung maßgeblich damit begründet, dass die Versammlung der Klägerin nicht als solche gewertet worden sei (siehe Beleg Nr. 159). Diese Bewertung stützte die Polizeibehörde wiederum auf die durch die Klägerin bereits für den Folgetag angemeldete Versammlung in E3. sowie auf den Verstoß gegen den in der ursprünglichen Versammlungsbestätigung enthaltenen Hinweis, nach dem die Abreise der Versammlungsteilnehmer keinen Aufzugscharakter haben dürfe (siehe Beleg Nr. 155).
77Hierbei handelt es sich um sachfremde Ermessenserwägungen. Insbesondere die Erwägung, dass für die Durchführung der Eilversammlung angesichts der für den Folgetag angemeldeten Versammlung der Klägerin kein Grund bestehe, steht in keinem Zusammenhang mit dem legitimen Zweck der Gefahrenabwehr. Vielmehr maßt sich der Beklagte hierdurch eine inhaltliche Überprüfung der Berechtigung des klägerischen Versammlungsanliegens an. Eine derartige Inhaltskontrolle steht ihm nicht zu und bedeutet einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG, die das Recht gewährleistet, über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Versammlung selbst zu bestimmen.
78Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10, juris Rn. 16; Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06, BVerfGE 128, 226, juris Rn. 64.
79Auch soweit die Polizeibehörde ihre Entscheidung darauf stützte, dass die Durchführung der klägerischen Eilversammlung gegen den in der Versammlungsbestätigung zur ursprünglichen Mahnwache enthaltenen Hinweis verstoßen würde, dass die An- und Abreise keinen Versammlungscharakter haben dürfe, entsprachen ihre Erwägungen nicht dem Zweck der Gefahrenabwehr. Denn es ist bereits nicht ersichtlich, dass der weder verbindliche noch näher begründete Hinweis zu den Modalitäten der An- und Abreise selbst auf einer Gefahrenprognose des Beklagten beruhte. Vielmehr lässt die konkret gewählte Formulierung („Ich würde dies rechtlich als unangemeldeten Aufzug werten.“) erkennen, dass durch diesen Hinweis lediglich die formale Einhaltung der Anmeldepflicht gewährleistet werden sollte. Dementsprechend ist auch in der schlichten Bezugnahme im Einsatzbericht der Polizei darauf, dass die klägerische Versammlung gegen diesen Hinweis verstoßen würde, eine Ermessensausübung zum Zweck der Gefahrenabwehr nicht zu erblicken, weil sich die angestellten Erwägungen insoweit in der Annahme eines „formalen“ Verstoßes gegen den Hinweis erschöpfen.
80Die sachfremden Erwägungen haben sich im Ergebnis der getroffenen Ermessensentscheidung niedergeschlagen. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass sich im Einsatzbericht der Polizei neben den genannten Erwägungen auch der Hinweis findet, dass mit dem weiteren Betreiben von Lautsprecherdurchsagen durch den Versammlungsleiter der Klägerin ein Verstoß gegen das Landesimmissionsschutzgesetz gegeben sei (Beleg Nr. 159). Da ein immissionsschutzrechtlicher Verstoß vom Beklagten nicht ansatzweise - etwa unter Verweis auf entsprechende Messergebnisse - begründet wurde, ist bereits zweifelhaft, ob die Behörde den Aspekt etwaiger immissionsschutzrechtlicher Gefahren tatsächlich in ihre Ermessensentscheidung miteinbezogen hat. Jedenfalls waren immissionsschutzrechtliche Erwägungen vor diesem Hintergrund neben den sachfremden Erwägungen erkennbar nicht alleintragend für die erlassene Auflösungsverfügung und damit nicht geeignet eine Fehlerfreiheit der Entscheidung zu bewirken.
81Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Mai 1981 - 1 C 169/79, BVerwGE 62, 215, juris Rn. 22; Eyermann, VwGO Kommentar, 16. Aufl. 2022, § 114 Rn. 26.
82Die Prognose, dass im Erlasszeitpunkt von gewaltbereiten Gegendemonstranten in der E. Innenstadt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgegangen sei, hat der Beklagte erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Begründung der Versammlungsauflösung angeführt. Dass dieser Umstand bereits im Zeitpunkt der der Ermessensausübung tatsächlich in die Entscheidung miteingeflossen ist, hat der Beklagte weder dargelegt noch ist dies unter Berücksichtigung der Einsatzdokumentation des Beklagten oder der mündlich geäußerten Begründung der Maßnahme durch die Kommunikationsbeamten sonst ersichtlich.
83Diese in der Klageerwiderung erstmals angeführte Erwägung ist nach Maßgabe des § 114 Satz 2 VwGO in die gerichtliche Überprüfung der Ermessensausübung des Beklagten miteinzubeziehen. Danach kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Ein zulässiges Nachschieben von Ermessenserwägungen liegt jedoch nur dann vor, wenn der Verwaltungsakt durch die nachträgliche Begründung nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird. Ein Nachschieben von Ermessenserwägungen ist insbesondere dann unzulässig, wenn die ursprüngliche Ermessensentscheidung dadurch in ihrem Kern ausgetauscht wird.
84Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 46/12, BVerwGE 147, 81, juris Rn. 32; Eyermann, VwGO Kommentar, 16. Aufl. 2022, § 114 Rn. 90a.
85Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Behebung des Ermessensfehlers durch eine Ergänzung der bisherigen Erwägungen sind vorliegend nicht gegeben. Denn die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragene Gefahrenprognose erweist sich im Vergleich zu den tatsächlich angestellten Erwägungen deshalb als wesentlich anders, weil hierdurch die Versammlungsauflösung erstmals auf eine von gewaltbereiten Gegendemonstranten ausgehende Gefährdung und erstmals auf das Vorliegen eines polizeilichen Notstands gestützt worden ist. Die bisherigen Erwägungen, die sich allesamt auf unmittelbar von der klägerischen Versammlung ausgehende überwiegend mit der Anmeldepflicht im Zusammenhang stehende Umstände bezogen, wurden durch die nachträgliche Begründung damit im Kern ausgetauscht.
86Auch wenn unterstellt wird, dass die - nachgeschobene - Gefahrenprognose auf tatsachengestützten Anhaltspunkten beruht, hat der Beklagte zudem das ihm eingeräumte Ermessen überschritten. Die Versammlungsauflösung war unverhältnismäßig, weil die Maßnahme selbst unter Zugrundelegung der nachgeschobenen Gefahrenprognose des Beklagten zur Gefahrenabwehr nicht erforderlich war.
87Ein gefahrenabwehrrechtlicher Eingriff ist dann nicht erforderlich, wenn sich die Gefahr auch durch weniger grundrechtsbelastende Maßnahmen abwehren lässt. Für die Anwendung des § 15 Abs. 3 und 1 VersG folgt daraus eine Maßnahmenstaffelung: Das Verbot oder die Auflösung einer Versammlung setzen als ultima ratio voraus, dass das mildere Mittel der Auflagenerteilung ausgeschöpft ist.
88Vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.05.2020 - 6 B 1/20, juris Rn. 8; BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, juris Rn. 79; Ridder/Breitbach/Deiseroth, Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2020, § 15 Rn. 199.
89Vorliegend hätte die von dem Beklagten behauptete Gefahrenlage auch durch eine Beschränkung der Versammlung auf eine Standkundgebung wirksam abgewehrt werden können.
90Zu den Voraussetzungen einer derartigen Beschränkung vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 7. Oktober 2016 - 15 B 1154/16; BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10, juris Rn. 16; Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, § 15 Rn. 101.
91Eine solche Auflage wäre gegenüber der Versammlungsauflösung das mildere Mittel gewesen, da sie die von Art. 8 GG geschützte Freiheitswahrnehmung nicht vollumfänglich unterbunden, sondern lediglich beschränkt hätte. Eine Beschränkung auf eine Standkundgebung wäre auch jedenfalls gleichermaßen zur Gefahrenabwehr geeignet gewesen. Der Beklagte hat die Versammlungsauflösung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren maßgeblich damit begründet, dass ein Demonstrationszug der Klägerin durch die umliegenden Straßen der E. Innenstadt aufgrund des erhöhten Gefahrenpotentials eines Aufzugs sowie angesichts der entlang der geplanten Route in Kleingruppen agierenden Gegendemonstranten besonders gefährdet gewesen wäre. Dass in der Situation unmittelbar auf dem O.-markt nach dem dortigen Beginn der Eilversammlung gewaltsame Übergriffe zu befürchten gewesen seien, hat der Beklagte hingegen weder behauptet noch ist dies sonst ersichtlich. Hiergegen spricht insbesondere, dass die kurz zuvor beendete Mahnwache der Klägerin auf dem O.-markt gegenüber den stattfindenden Gegenprotesten erfolgreich durch die Polizei abgesichert werden konnte. Vor diesem Hintergrund hätte es zur effektiven Vermeidung von gewalttätigen Angriffen der Gegendemonstranten auf den geplanten Demonstrationszug jedenfalls genügt, die Eilversammlung auf eine Standkundgebung am O.-markt zu beschränken, welche der Versammlungsleiter der Klägerin als Auftakt des geplanten Demonstrationszuges ohnehin bereits vor Ort begonnen hatte.
92Zum Vorrang der Beschränkung auf eine Standkundgebung vgl. Kniesel/Poscher, in Handbuch des Polizeirechts, 7 Aufl. 2021, Kapitel J Rn. 352.
93Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von dem Beklagten angeführten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
94OVG NRW, Urteil vom 24.09.2019 ‑ 15 A 3186/17 , juris Rn. 124,
95nach der die Polizei den Veranstalter einer Versammlung vor deren Auflösung nicht auf die Durchführung einer Standkundgebung verweisen muss, wenn ausdrücklich nur ein Aufzug angemeldet wurde und an einer Standkundgebung ersichtlich kein Interesse besteht.
96Diese Rechtsprechung lässt sich auf das vorliegende Verfahren nicht übertragen, da hier nicht anzunehmen war, dass die Klägerin an der Durchführung einer Standkundgebung kein Interesse hatte. Der Versammlungsleiter der Klägerin hatte nach deren unwidersprochenem Vortrag bei der Anmeldung der Eilversammlung gegenüber den Polizeibeamten ausdrücklich erklärt, dass diese zunächst als Standkundgebung auf dem O.-markt beginnen sollte, bis die Polizei bereit sei, den geplanten Demonstrationszug zu begleiten. Zudem hatte die Versammlung im Zeitpunkt der Auflösung in dieser Form bereits tatsächlich begonnen. Ein Interesse der Klägerin, die anlässlich der Diskussion zur Durchführung der Abreise kurzfristig begehrte Eilversammlung wenigstens als Standkundgebung durchzuführen, war somit eindeutig erkennbar. Dem steht auch nicht entgegen, dass die ursprüngliche Mahnwache, die ohnehin bis 22:00 Uhr angemeldet war, bereits gegen 21:00 Uhr vorzeitig durch den Versammlungsleiter beendet wurde. Auch wenn die Klägerin hierdurch auf die weitere Durchführung der ursprünglichen Mahnwache verzichtet hat, lässt sich dem jedenfalls nicht entnehmen, dass für den entsprechenden Zeitraum darüber hinaus auch endgültig und unwiderruflich auf die Durchführung sämtlicher anderer, unter Umständen kurzfristig begehrter Versammlungen verzichtet werden sollte.
97Unabhängig von den festgestellten Ermessensfehlern waren vorliegend auch bereits die Voraussetzungen für eine polizeiliche Inanspruchnahme der klägerischen Versammlung nicht gegeben.
98Soweit der Beklagte zur Begründung der Versammlungsauflösung vorgetragen hat, dass die (uneingeschränkte) Durchführung der Eilversammlung einschließlich des begehrten Aufzuges zum E. Hauptbahnhof wegen zu erwartender Angriffe von Seiten gewaltbereiter Gegendemonstranten mit einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG verbunden gewesen wäre, ging eine solche Gefahr jedenfalls nicht unmittelbar von der klägerischen Versammlung selbst aus. Insbesondere vermochte auch eine von der begehrten Eilversammlung ausgehende Provokationswirkung eine Störereigenschaft der klägerischen Versammlung nicht zu begründen, da es versammlungstypisch und damit grundgesetzlich geschützt ist, im Rahmen der Straffreiheit und der öffentlichen Ordnung zu provozieren. Weil die Klägerin somit Nichtstörerin war, durfte die Polizei gegen sie nur unter den Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes einschreiten.
99Sind Störungen der öffentlichen Sicherheit vorwiegend aufgrund des Verhaltens Dritter - insbesondere von Gegendemonstranten - zu befürchten, während sich Veranstalter und Versammlungsteilnehmer überwiegend friedlich verhalten, so sind behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer zu richten. Gegen die friedliche Versammlung selbst kann dann nur unter den besonderen, eng auszulegenden Voraussetzungen des polizeilichen Notstands eingeschritten werden. Dies setzt voraus, dass die Versammlungsbehörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit andernfalls wegen der Erfüllung vorrangiger staatlicher Aufgaben und trotz des Bemühens, gegebenenfalls externe Polizeikräfte hinzuzuziehen, zum Schutz der angemeldeten Versammlung nicht in der Lage wäre. Keinesfalls darf der Nichtstörer einem Störer gleichgestellt und die Auswahl des Adressaten der versammlungsrechtlichen Verfügung von bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen abhängig gemacht werden. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines polizeilichen Notstandes liegt wiederum bei der Behörde. Eine pauschale Behauptung dieses Inhalts reicht nicht.
100Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 , juris Rn. 17; Beschluss vom 11. September 2015 - 1 BvR 2211/15 , juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 24. September 2019 - 15 A 3186/17, juris Rn. 109.
101Nach diesen Maßstäben war ein polizeilicher Notstand bei Erlass der streitgegenständlichen Auflösungsverfügung nicht gegeben. Hinreichende tatsachengestützte Anhaltspunkte dafür, dass die Polizei in der Situation am 13. September 2019 in E. nicht in der Lage war, die angemeldete Eilversammlung der Klägerin durch ein Einschreiten gegen die Gegendemonstranten als Primärstörer zu schützen, hat der Beklagte nicht dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich.
102Die Annahme eines polizeilichen Notstandes ließ sich jedenfalls nicht pauschal auf den Umstand stützen, dass von einem Aufzug ein gegenüber einer Standkundgebung allgemein erhöhtes Gefahrenpotenzial ausgeht. Ein Einschreiten der Polizei gegen nichtstörende Demonstrationszüge wäre ansonsten stets ohne weiteres möglich und der grundrechtliche Schutz aus Art. 8 GG würde ausgehöhlt. Auch im Hinblick darauf, dass in der streitgegenständlichen Situation insgesamt 280 Polizeikräfte des Beklagten vor Ort im Einsatz waren, während die klägerische Eilversammlung, an der lediglich 60 Personen teilnahmen und bei der außerdem ein Lautsprecherfahrzeug mitgeführt werden sollte, von eher überschaubarer Größe war, ließ sich nicht ohne weiteres annehmen, dass eine effektive Absicherung des Aufzugs gegenüber den Gegendemonstranten nicht möglich gewesen wäre. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass es bereits bei früheren Versammlungen der Klägerin zu gewalttätigen Ausschreitungen gekommen sei und sich vorliegend die Gegendemonstranten bereits im Vorfeld der klägerischen Versammlung durch ein hohes Maß an Organisation ausgezeichnet hätten, hat er nicht dargelegt, weshalb aufgrund dieser Beobachtungen nicht schon frühzeitig weitere Polizeikräfte zur Verstärkung des Einsatzes mobilisiert worden sind.
103Ein polizeilicher Notstand wäre vor diesem Hintergrund nur dann anzunehmen gewesen, wenn im Zeitpunkt der Auflösung der Versammlung davon auszugehen gewesen wäre, dass es von Seiten der Gegendemonstranten zu Übergriffen in einem so erheblichen Umfang kommen würde, dass der Aufzug der Klägerin nicht mehr geschützt werden könnte. Konkrete und tatsachengestützte Anhaltspunkte hierfür hat der Beklagte jedoch nicht benannt.
104Der Beklagte hat zwar behauptet, dass bei Erlass der Auflösungsverfügung von den insgesamt mehr als 300 Gegendemonstranten am O.-markt mindestens 150 Personen als gewaltbereit einzustufen gewesen seien. Dabei bleibt jedoch bereits unklar, inwiefern die pauschale Einschätzung als „gewaltbereit“ bedeutete, dass von den Personen im konkreten Fall gewalttätige Übergriffe auf einen polizeilich geschützten Aufzug zu erwarten waren. Zudem hat der Beklagte nicht erläutert, an welchen konkreten Anhaltspunkten diese Einschätzung festzumachen war. Allein der Umstand, dass die Menge der Gegendemonstranten die Parole „Nazi Schweine“ skandierte, trägt diese Einschätzung jedenfalls nicht. Ansonsten hat der Beklagte lediglich ausgeführt, dass noch während der ursprünglichen Mahnwache szenekundige Beamte unter den 150 Gegendemonstranten nördlich des O.-marktes mindestens 20 gewaltbereite Personen erkannt hätten und sich zudem mindestens 20 Personen vermummt hätten. Worauf sich demgegenüber die zum späteren Zeitpunkt der Auflösung der Eilversammlung getroffene Einschätzung stützte, dass nunmehr von insgesamt mindestens 150 gewaltbereiten Personen auszugehen sei, ist jedoch nicht ersichtlich und lässt sich insbesondere auch nicht anhand der Einsatzdokumentation des Beklagten nachvollziehen. Vielmehr wurde mit Eintragung von 20:39 Uhr (Beleg Nr. 139) im Einsatztagebuch des Beklagten festgehalten, dass die Personengruppe südlich des O.-marktes „gut-bürgerlich“ und „völlig unproblematisch“ sei. Hinsichtlich der Personengruppe im nördlichen Bereich wurde mit Eintragung von 20:30 Uhr (Beleg Nr. 134) dokumentiert, dass von den 150 Personen 20 Personen der „Kategorie gelb“ und der Rest „grün“ zuzuordnen sei. Mit Eintragung von 20:45 Uhr (Beleg Nr. 143) wurde schließlich festgehalten, dass im „Bereich der Ordnungsdienste (alte Apotheke)“ 80 Personen als „eher gewaltbereit“ einzuschätzen seien. Auch die Einsatzdokumentation des Beklagten liefert insofern weder ein klares noch erkennbar tatsachengestütztes Bild zur Gewaltbereitschaft der Gegendemonstranten in der streitgegenständlichen Situation.
105Ein polizeirechtlicher Notstand lässt sich ferner auch nicht damit begründen, dass nach Beendigung der ursprünglichen Mahnwache der Klägerin bereits einige Polizeikräfte den O.-markt verlassen hatten, um die Abreise vorzubereiten, und sich deshalb im Zeitpunkt der Versammlungsauflösung nur noch 100-120 Polizeibeamte am O.-markt befanden. Denn der Beklagte hat bereits nicht dargelegt, inwiefern die Absicherung der klägerischen Eilversammlung einerseits einen höheren Aufwand als die Vorbereitung der Abreise der Versammlungsteilnehmer bedeutet und andererseits die Anwesenheit der entsandten Polizeikräfte unmittelbar auf dem O.-markt erfordert hätte. Es erscheint vielmehr naheliegend, dass die Maßnahmen der entsandten Beamten zur Absicherung der Abreise der Versammlungsteilnehmer bis zur U‑Bahnhaltestelle M.-straße gerade auch geeignet gewesen wären, den angemeldeten Aufzug zum Hauptbahnhof oder wenigstens einen durch eine - im Verhältnis zur Auflösung der Versammlung weniger einschneidende - Auflage bis zur U‑Bahnhaltestelle verkürzten Aufzug zu sichern, weil die entsprechende Route (weitgehend) auf derselben Strecke wie die Abreise verlaufen wäre.
106Da also schon nicht ersichtlich ist, inwiefern eine Rückkehr der entsandten Polizeikräfte zum O.-markt , bzw. der Einsatz weiterer - nicht zur Verfügung stehender - Einsatzkräfte überhaupt notwendig war, bietet auch die Behauptung des Beklagten, dass im Erlasszeitpunkt der Versammlungsauflösung nur noch elf Minuten bis zum geplanten Beginn des Aufzuges verblieben seien, keine tragfähige Grundlage für die Annahme eines polizeilichen Notstandes. Dies gilt insbesondere, weil der Versammlungsleiter der Klägerin nach unwidersprochenem Vortrag bei der Anmeldung erklärte, den Aufzug erst dann zu beginnen, wenn die Polizei dazu bereit sei.
107Zudem ist nicht dargetan, weshalb die bereits zur Vorbereitung und Absicherung der Abreise entsendeten Polizeikräfte, soweit erforderlich, zur Absicherung einer Standkundgebung nicht auch kurzfristig zum O.-markt zurückkehren konnten.
108Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
109Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
110Rechtsmittelbelehrung:
111Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1121. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
1132. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
1143. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
1154. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
1165. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
117Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen.
118Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
119Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.
120Beschluss
121Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
122Gründe:
123Die Entscheidung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.
124Rechtsmittelbelehrung:
125Gegen diesen Beschluss findet Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
126Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
127Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
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