Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 12c L 1545/24.PVL

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.


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lass="absatzLinks">Schließlich sind auch die für einen auf Vornahme einer Handlung gerichteten Leistungsantrag geltenden besonderen Voraussetzungen von § 79 Abs. 3 S. 2 LPVG NRW i.V.m. § 23 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes – BetrVG – nicht gegeben. Die mit dem Antrag begehrte einstweilige Verfügung ist auf eine Verpflichtung des Beteiligten zur Freistellung und Übernahme der Kosten der Seminarteilnahme und mithin nicht auf eine Feststellung, sondern auf die Verpflichtung zu einer konkreten Handlung gerichtet. Zwar regelt § 79 Abs. 3 S. 1 LPVG NRW, dass das Beschlussverfahren auf die Unterlassung oder Durchführung einer Handlung oder Maßnahme gerichtet sein kann. Insofern gilt allerdings gemäß § 79 Abs. 3 S. 2 LPVG NRW § 23 Abs. 3 BetrVG entsprechend. § 23 Abs. 3 S. 1 BetrVG normiert, dass der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen können, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Aufgrund dessen folgt aus § 79 Abs. 3 S. 2 LPVG NRW, dass ein auf die Unterlassung oder Durchführung einer Handlung oder Maßnahme gerichteter Ausspruch des Gerichts nur dann in Betracht kommt, wenn ein grober Verstoß der Dienststelle gegen ihre personalvertretungsrechtlichen Pflichten vorliegt.

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