Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 10 K 3731/24
Tenor
Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 21. April 2023 für die Aufstockung eines Reihenmittelhauses (neues Dachgeschoss mit Pultdach) für Kinderzimmer und zweites Bad auf dem Grundstück N.-straße in R. in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 17. Dezember 2024 werden aufgehoben.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte und der Beigeladene jeweils zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und der Beigeladene jeweils selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d:
2Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks U. in R., G01. Das Grundstück des Klägers liegt westlich der Straße E. Diese Straße zweigt ausgehend von der von Norden nach Süden verlaufenden C.-straße Richtung Westen ab und verschwenkt nach ca. 60 m nach Süden und endet sodann nach ca. 90 m in einer Sackgasse. Das klägerische Grundstück weist eine Tiefe von ca. 42 m auf; es ist überwiegend knapp 10 m breit. Das Grundstück ist mit einem zweigeschossigen Wohngebäude mit einem Flachdach bebaut. Das Gebäude des Klägers bildet das südliche Ende der sich nach Norden erstreckenden Reihenhauszeile, die aus vier Gebäuden besteht. Das klägerische Gebäude ist ca. 6,60 m breit. Nördlich des klägerischen Grundstücks befindet sich das Grundstück des Beigeladenen, das Vorhabengrundstück, N.-, G02. Das Vorhabengrundstück war auch - ebenso wie die zwei weiteren Richtung Norden folgenden Grundstücke der vorgenannten Reihenhauszeile - mit einem zweigeschossigen Flachdachgebäude bebaut; sie wiesen alle eine nahezu identische Höhe auf. Auch die zwei nördlich folgenden Grundstücke weisen eine Tiefe von ca. 42 m auf. Das Gebäude des Beigeladenen ist ca. 6,60 m breit, das nördlich folgende weitere Gebäude der Reihenhauszeile E. ist ca. 6,60 m breit und das letzte Gebäude der Reihenhauszeile, E.-straße N01 weist ebenfalls eine Breite von ca. 6,60 m auf. Sämtliche Häuser dieser Reihenhauszeile E.-straße N01 bis N04 haben eine Tiefe von ca. 11 m. Die Häuser sind ausgehend von dem nördlichen Gebäude E.-straße N01 jeweils um 1,20 m Richtung Westen versetzt; alle Häuser dieser Reihenhauszeile sind über eine Tiefe von ca. 10 m aneinandergebaut.
3Die vorgenannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Holzen 6 aus dem Jahr 1972; es gilt die Baunutzungsverordnung aus dem Jahr 1968. Der Bebauungsplan setzt für den Bereich westlich der Straße E.-straße ein reines Wohngebiet und eine offene Bauweise fest; hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan unter anderem eine Höchstgrenze der Zahl der Vollgeschosse von zwei fest; weiter setzt der Bebauungsplan in dem vorgenannten Bereich Baugrenzen fest. Mit seiner ersten Änderung aus dem Jahr 1974 setzte der Bebauungsplan für die Hauptbaukörper westlich der C.-straße Flachdächer fest.
4Anfang Januar 2022 beantragte der Beigeladene die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheides für die Aufstockung seines Reihenmittelhauses mit einem Dachgeschoss mit Pultdach. Als Fragestellung war die planungsrechtliche Zulässigkeit formuliert; geklärt werden sollte, ob die Aufstockung für einen Wohnraum (Bad, Abstellraum und Treppenaufgang) unter Vermeidung der Vollgeschossigkeit möglich sei. Ausweislich der vorgelegten Bauvorlagen sollte das Wohngebäude des Beigeladenen an seiner östlichen Seite, d. h. zur Straße E.-straße ausgerichtet, um 2,16 m und an seiner westlichen Seite um 3,67 m aufgestockt werden. Unter dem 3. Juni 2022 erteilte die Beklagte den begehrten Vorbescheid für die Errichtung einer Aufstockung (2. OG/Pultdach) für ein Kinderzimmer; zur Begründung teilte die Beklagte mit, dass die beabsichtigte Aufstockung planungsrechtlich zulässig sei, bei der Aufstockung handele es sich nicht um ein Vollgeschoss.
5Im Januar 2023 beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die von ihm beabsichtigte Aufstockung seines Reihenmittelhauses um ein neues Dachgeschoss mit Pultdach für ein Kinderzimmer und ein zweites Bad. Ausweislich der Bauvorlagen sollte das Gebäude an seiner östlichen Seite, d. h. zur Straßenseite, um 2,11 m erhöht werden und an seiner westlichen Seite um 3,68 m. Das vorgesehene neue Pultdach sollte eine Dachneigung von 8° aufweisen. Mit der Aufstockung sollte die Wohnfläche um 52 m² erweitert werden.
6Mit Bescheid vom 21. April 2023 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die begehrte Baugenehmigung für die Aufstockung des Reihenmittelhauses (neues Dachgeschoss mit Pultdach) für ein Kinderzimmer und ein zweites Bad auf dem Grundstück N.-straße in R..
7Der Beigeladene begann Ende Juni 2024 mit der Durchführung der von der Beklagten genehmigten Bauarbeiten.
8Mit Schreiben vom 8. Juli 2024 forderte der Kläger den Beigeladenen unverzüglich auf, dass von diesem aufgestellte Gerüst auf seinem Dach abzubauen. Zudem forderte er den Beigeladenen auf, mit den Arbeiten erst zu beginnen, wenn das Gerüst auf seinem Grundstück zurück- bzw. abgebaut worden sei.
9Mit Schreiben vom 17. Juli 2024 übersandte die Beklagte die vorgenannte Baugenehmigung an den Kläger; dieses Schreiben wurde dem Kläger am 19. Juli 2024 zugestellt.
10Der Kläger hat am 5. August 2024 Klage erhoben.
11Ende August 2024 hat der Beigeladene den Rohbau der genehmigten Aufstockung seines Reihenmittelhauses abgeschlossen.
12Mit Bescheid vom 17. Dezember 2024 hat die Beklagte dem Beigeladenen eine Nachtragsgenehmigung betreffend die Vergrößerung eines Fensters zur Straßenseite im neuen Dachgeschoss, die veränderte Ausführung der Treppe und die veränderte Grundrissanordnung im neuen Dachgeschoss erteilt.
13Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage vor, die angefochtene Genehmigung zur Aufstockung des Reihenmittelhauses sei formell und materiell baurechtswidrig und verletze ihn in seinen nachbarlichen Rechten. Sein Grundstück erleide durch die Aufstockung zunächst eine Minderung seines Verkehrswertes. Weiter sei die Genehmigung entgegen § 74 BauO NRW ohne jegliche Beteiligung der Nachbarn erteilt worden. Die erteilte Baugenehmigung verstoße gegen das Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht. Die Aufstockung des Reihenmittelhauses des Beigeladenen stehe im Widerspruch zu den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans aus dem Jahr 1972, der eine zweigeschossige Flachdachfestsetzung in Hausgruppen vorsehe. Die angeführte Flachdachfestsetzung sei wirksam. Der einschlägige Bebauungsplan sei nie Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gewesen; der Bebauungsplan sei in die Realität umgesetzt worden. Hätte die Beklagte Zweifel an einzelnen Planfestsetzungen gehabt, hätte sie etwaige Mängel bzw. Unklarheiten in einem ergänzenden Verfahren korrigieren und beheben können. Spätestens der Bauantrag des Beigeladenen habe Anlass sein müssen, mögliche Mängel im Planverfahren zu korrigieren. Der Beklagten stehe keine Verwerfungs- bzw. Nichtanwendungskompetenz zu. Die genehmigte Aufstockung, ob es sich hierbei um ein Vollgeschoss handele oder nicht, hätte nicht grenzständig errichtet werden dürfen. Zusätzliche Geschosse könnten nur in offener Bauweise mit seitlichen Abstandsflächen erfolgen. Zudem sei die gewählte Dachform nicht plankonform. Das genehmigte Bauvorhaben und das daraus folgende Gebäude stelle einen einzigartigen Fremdkörper in der bisher ausgewogenen Siedlung dar. Die rücksichtslose und unzumutbare Aufstockung verstoße auch gegen die Gestaltungsregelung in § 12 BauO NRW, da sie in größerem Maße verunstaltend auf die Umgebung wirke; sie stehe in krassem Widerspruch zur Umgebung und wirke in besonderem Maße störend auf das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild. Die ganze Siedlung und insbesondere die nähere Umgebung werde von der fast 4 m über die Bebauung in der Nachbarschaft und der übrigen Bebauung hinausragenden turmähnlichen Aufstockung negativ geprägt. Ausweislich der Bauvorlagen sei zweifelhaft, ob nicht zwei Drittel der Fläche höher als 2,30 m seien mit der Folge, dass es sich um ein Vollgeschoss handele. Die Antragsunterlagen seien weiter nicht vollständig vermaßt und in Teilen nicht nachvollziehbar. Auch die Dachauskragung des Bauwerkes sei nicht vermaßt, so dass nicht eindeutig sei, ob der Überstand genehmigungsbedürftig sei. Ein zweiter Rettungsweg und die Aufstellflächen für die Feuerwehr seien nicht nach der Bauordnung bzw. den anerkannten Regeln der Technik hergestellt. Eine Brandwandausbildung sei nicht erkennbar, ein Schallschutznachweis liege nicht vor ebenso wenig wie der Übereinstimmungsnachweis zur Ausführung. Nach Durchführung der Arbeiten zur Umsetzung der angefochtenen Baugenehmigung müsse er mit sich erst später zeigenden Schäden am Dach rechnen. Es ergebe sich der Eindruck, dass die Aufstockung abweichend von der Genehmigung ausgeführt worden sei.
14Auch wenn er erkrankt und pflegebedürftig sei, ändere dies nichts an seiner Rechtsbeeinträchtigung als Grundstückseigentümer durch die baurechtswidrige Aufstockung auf dem Nachbargrundstück. Zu keinem Zeitpunkt habe der Beigeladene von seinem Einverständnis mit den baurechtswidrigen Arbeiten ausgehen können.
15Der Kläger beantragt,
16die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 21. April 2023 für die Aufstockung eines Reihenmittelhauses (neues Dachgeschoss mit Pultdach) für Kinderzimmer und zweites Bad auf dem Grundstück N.-straße in R. in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 17. Dezember 2024 aufzuheben.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie trägt zur Begründung vor, die angegriffene Baugenehmigung sei rechtmäßig und verletze den Kläger jedenfalls nicht in seinen geschützten Rechten. Die genehmigte Aufstockung des Reihenmittelhauses des Beigeladenen mit einem Pultdach entspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans Holzen 6. Die mit der ersten Änderung des Bebauungsplans aufgenommene Festsetzung für Flachdächer sei obsolet. Dies folge daraus, dass örtliche Bauvorschriften zur äußeren Gestaltung baulicher Anlagen nach § 103 BauO NRW eines separaten Satzungsbeschlusses nach der Landesbauordnung und einer separaten Genehmigung bedurft hätten; dies sei jedoch bis zu einem entsprechenden Gerichtsurteil aus dem Jahr 1976 nicht bekannt gewesen. Die Gestaltungsfestsetzungen der ersten Änderung des Bebauungsplans Holzen 6 seien von der Gemeinde Holzen daher nicht separat als Satzung genehmigt und beschlossen worden; dies gelte auch für den Ursprungsplan Holzen 6. Durch die genehmigte Aufstockung entstehe kein Vollgeschoss, so dass auch die festgesetzte Zweigeschossigkeit eingehalten werde. Insofern sei die Geschossigkeitsdefinition der Bauordnung NRW 1970 anzuwenden. Durch die Aufstockung liege weiter auch kein Verstoß gegen die festgesetzte offene Bauweise vor; insbesondere bleibe der Hausgruppencharakter gewahrt. Durch die Errichtung des Pultdaches auf einem der Reihenmittelhäuser der vorliegenden Reihenhauszeile verliere diese Hausgruppe nicht den Eindruck eines einheitlichen Baukörpers. Das in Rede stehende Gebäude sei Bestandteil einer aus vier Gebäuden bestehenden Reihenhausgruppe, seitliche Grenzabstände seien nur bei den äußeren Gebäuden einzuhalten. Ein bauordnungsrechtlicher Abstandsflächenverstoß liege weiter nicht vor, da die Aufstockung sich auf einem der in der Mitte befindlichen Gebäude befinde, bei dem keine seitlichen Abstandsflächen einzuhalten seien. Auch wenn diese Aufstockung als ein Fremdkörper in der näheren Umgebung erscheine, halte es die Festsetzung des Bebauungsplans ein; allen anderen Grundstückseigentümern stehe es frei, ebenfalls im Rahmen der Festsetzungen Gebäudeerweiterungen vorzunehmen. Eine Beteiligung der angrenzenden Eigentümer nach § 72 Abs. 1 BauO NRW sei nicht erforderlich gewesen, da das Vorhaben geltende Rechtsvorschriften einhalte und keine Zulassung von Abweichungen oder Befreiungen enthalte.
20Der Beigeladene beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Zur Begründung trägt er vor, es sei nicht ersichtlich, inwieweit die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig sei und den Kläger in seinen subjektiven Rechten verletze; das Bauvorhaben falle in baugestalterischer Hinsicht nicht völlig aus dem Rahmen, es stelle keinen einzigartigen Fremdkörper in einer ausgewogenen Siedlung dar. Er, der Beigeladene, habe die Ehefrau des Klägers bereits am 5. Juni 2024 kontaktiert und mitgeteilt, dass ein Gerüst für die Aufstockung eines weiteren Geschosses aufgestellt werden würde. Aus dem Schreiben des Klägers vom 8. Juli 2024 sei ersichtlich, dass der Kläger sich über die Gerüstaufstellung nachträglich beschwert habe. In diesem Schreiben habe er die Bauherren jedoch auch aufgefordert, dass diese mit den Arbeiten „Aufstockung“ erst beginnen dürften, wenn das Gerüst auf dem Grundstück zurückgebaut bzw. abgebaut worden sei. Daher habe der Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage, da dieser ihm, dem Beigeladenen, gegenüber vorprozessual zwar erklärt habe, mit dem Baugerüst nicht einverstanden zu sein, jedoch ihn, den Beigeladenen, aufgefordert habe, mit dem Bau erst zu beginnen, wenn das Gerüst von seinem Grundstück entfernt sei. Daher habe er, der Beigeladene, davon ausgehen können, dass der Kläger ansonsten mit dem übrigen Bau einverstanden sei. Im Übrigen unterstützten zahlreiche Grundstückseigentümer die Aufstockung seines Gebäudes; ein Großteil dieser Grundstückseigentümer habe darüber hinaus ebenfalls ein Interesse an einer Aufstockung des eigenen Gebäudes. Darüber hinaus sei der Kläger nunmehr dauerhaft nicht mehr in der Lage, sein Haus selbst zu bewohnen, so dass eine Beeinträchtigung des Klägers selbst durch das Bauvorhaben ausgeschlossen sei. Darüber hinaus schließt sich der Beigeladene den Ausführungen der Beklagten an.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 10 K 4312/24 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
25Die Klage hat Erfolg.
26Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht erhoben worden.
27Auch wenn der Kläger im Wohngebäude U. nicht mehr wohnen sollte, ist er als Eigentümer gleichwohl klagebefugt.
28Der Kläger kann zudem seine Anfechtungsklage zulässigerweise auch gegen die von der Beklagten dem Beigeladenen erteilte Nachtragsgenehmigung vom 17. Dezember 2024 richten. Nach den Angaben des Vertreters des Klägers in der mündlichen Verhandlung wurde die vorgenannte Nachtragsgenehmigung dem Kläger nicht bekanntgegeben; ein entsprechender Zustellnachweis findet sich auch nicht in dem von dem Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten.
29Ungeachtet dessen handelt es sich bei der auch von der Beklagten als „Nachtragsgenehmigung“ bezeichneten Genehmigung vom 17. Dezember 2024 um einen bloßen Nachtrag. Eine erteilte Baugenehmigung kann ergänzt oder geändert werden durch eine sogenannte Nachtragsbaugenehmigung, soweit dadurch das Vorhaben nicht in seinem Wesen verändert wird. Die Nachtragsbaugenehmigung ist zwar ein Verwaltungsakt, der eine eigene Regelung mit Außenwirkung beinhaltet, sie modifiziert aber nur die ursprünglich erteilte Baugenehmigung und rechtfertigt - für sich genommen - die Verwirklichung des Vorhabens nicht. Sie betrifft kleinere Änderungen, darf aber inhaltlich nicht ein von dem Genehmigungsgegenstand wesensverschiedenes Vorhaben - „aliud“ - regeln. Die Nachtragsbaugenehmigung ist als akzessorischer Verwaltungsakt abhängig von der Wirksamkeit der zugrundeliegenden Ursprungsgenehmigung. Dementsprechend stellt die Nachtragsgenehmigung keinen selbständig anfechtbaren Streitgegenstand dar; sie kann nur zusammen mit der ursprünglichen Baugenehmigung angegriffen werden.
30Ein aliud, d.h. eine echte Änderungsgenehmigung, ist dagegen anzunehmen, wenn sich das neue Vorhaben in Bezug auf baurechtlich relevante Kriterien von dem ursprünglich genehmigten Vorhaben unterscheidet. Ein baurechtlich relevanter Unterschied zwischen dem ursprünglich genehmigten und dem abgewandelten Bauvorhaben ist immer dann anzunehmen, wenn sich für das abgewandelte Bauvorhaben die Frage der Genehmigungsfähigkeit wegen geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen neu stellt, das heißt, diese geänderten Voraussetzungen eine erneute Überprüfung der materiellen Zulässigkeitskriterien erfordern.
31Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2020 - 2 A 211/17 - und Beschluss vom 13. Januar 2025 - 2 A 177/25 -, jeweils juris.
32Mit der Nachtragsgenehmigung wurde ausweislich der Bauvorlagen das zweite zur Straße ausgerichtete Fenster vergrößert, der Grundriss im zur Straße ausgerichteten Bereich wurde verändert - Tausch Abstellraum und Bad, andere Raumgrößen -, zudem wurde die Treppe verändert ausgeführt. Damit unterscheidet sich das „neue“ Vorhaben nicht in Bezug auf baurechtlich relevante Kriterien von dem ursprünglichen Vorhaben, dieses wird in seinem Wesen nicht verändert.
33Ausgangsbaugenehmigung und Nachtragsgenehmigung bilden eine genehmigungsrechtliche Einheit. Auch wenn die Nachtragsgenehmigung bestandskräftig geworden wäre, gäbe es damit gleichwohl ein Rechtsschutzbedürfnis betreffend die Anfechtungsklage gegen die Ausgangsbaugenehmigung. Sollte diese aufgehoben werden, erledigt sich die Nachtragsgenehmigung in sonstiger Weise, da mit dem Entfall der Ausgangsbaugenehmigung keine Grundlage mehr für die - unselbständige - Nachtragsgenehmigung besteht.
34Darüber hinaus fehlt das für die vorliegende Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis auch nicht deshalb, weil der Kläger auf die Geltendmachung seiner nachbarlichen Abwehrrechte gegen das hier in Rede stehende Bauvorhaben verzichtet hätte. Ein Verzicht des Klägers auf seine nachbarlichen Abwehrrechte liegt nicht vor.
35Die Zustimmung eines Nachbarn zu einem Bauvorhaben, die sich beispielsweise aus der Unterzeichnung der Bauunterlagen durch den Nachbarn ergeben kann, ist als Verzicht auf eventuelle Abwehrrechte zu werten. Ein Nachbar ist grundsätzlich in seiner Entscheidung frei, ob er einem Vorhaben zustimmt oder nicht. Dementsprechend kann er einerseits sein Einverständnis frei begrenzen, einschränken oder von Bedingungen abhängig machen, andererseits aber auch relativ pauschal sein Einverständnis mit einer Nachbarbebauung erklären. Die Frage, wie sich ein Einverständnis des Nachbarn mit einem Vorhaben bzw. sein Verzicht auf ein etwa gegen dieses Vorhaben gerichtetes Abwehrrecht auf seine nachbarliche Abwehrposition auswirkt, beantwortet sich daher allein nach dem konkreten, gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der von ihm zu dem Nachbarvorhaben abgegebenen Erklärung. Gleiches gilt für einen nach Erteilung der Baugenehmigung erklärten Verzicht auf Abwehrrechte gegen ein konkretes, in der Baugenehmigung bestimmtes Bauvorhaben.
36Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2004 - 7 B 2430/07 -, m.w.N., juris.
37Nach diesen Maßgaben ist zunächst festzuhalten, dass der Kläger die zur Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen nicht unterzeichnet hat.
38Ein klägerischer Verzicht auf die nachbarlichen Abwehrrechte ergibt sich auch nicht aus dem von dem Beigeladenen angeführten Schreiben vom 8. Juli 2024. Ein hinreichend bestimmter Verzicht auf öffentlich-rechtliche Abwehrrechte durch den Kläger ist diesem Schreiben nicht zu entnehmen; der Beigeladene durfte damit nicht davon ausgehen, dass der Kläger mit dem Bau einverstanden war.
39Ausweislich des Wortlauts des Schreibens beinhaltet dieses keinen Verzicht auf nachbarliche Abwehrrechte gegen das in Rede stehende Bauvorhaben. Auch im Übrigen lässt sich das Schreiben nicht dahingehend auslegen, dass der Kläger auf seine öffentlich-rechtlichen Abwehrrechte verzichten wollte; entgegen der Auffassung des Beigeladenen konnte dieser danach nicht davon ausgehen, dass der Kläger zwar mit dem Baugerüst nicht, aber mit dem Bau im Übrigen einverstanden war.
40Das Schreiben ist mit dem Betreff „Gerüstbau bis Samstag 13.7.2024“ überschrieben, thematisch spielt danach das eigentliche Bauvorhaben keine Rolle, so dass bereits insofern ein Verzicht auf Abwehrrechte nicht erklärt werden sollte - auch nicht aus Sicht des Adressaten. Der Satz, aus dem der Beigeladene herleitet, dass der Kläger mit dem Bauvorhaben einverstanden sei, erklärt nicht mit der erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit ein Einverständnis des Klägers. Der Satz enthält lediglich die Aussage, mit den Bauarbeiten erst zu beginnen, wenn das Gerüst auf den klägerischen Grundstücken abgebaut worden ist. Auch insofern ist Gegenstand der Ausführung das Gerüst, eine eindeutige Aussage dahingehend, mit dem Bau einverstanden zu sein, enthält dieser Satz nicht.
41Die zulässige Klage ist auch begründet.
42Die von dem Kläger angefochtene, dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 21. April 2023 und die Nachtragsgenehmigung vom 17. Dezember 2024 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
43In Verfahren des baurechtlichen Nachbarstreits ist nicht Gegenstand der rechtlichen Prüfung, ob das genehmigte Vorhaben allen Vorschriften des öffentlichen Baurechts entspricht. Ein Nachbar kann vielmehr nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und eine Befreiung von diesen Vorschriften nicht vorliegt bzw. bei Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Nachbarschützend in diesem Sinne sind Normen, wenn sie nicht nur die Interessen der Allgemeinheit und damit faktisch auch die Interessen des Einzelnen schützen, sondern nach ihrer Zweckbestimmung zumindest auch auf den Schutz gerade dieser Individualinteressen gerichtet sind.
44Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2007 - 10 B 2675/06 -, BauR 2007, 1550 ff und Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris.
45Das Vorhaben des Beigeladenen - Aufstockung eines Reihenmittelhauses - widerspricht den Festsetzungen des für den betroffenen Bereich geltenden Bebauungsplans Holzen 6 der Beklagten. Es ist mit der dort getroffenen Festsetzung der offenen Bauweise nicht vereinbar. Das von dem Beigeladenen zur Genehmigung gestellte und inzwischen realisierte Vorhaben bildet zusammen mit dem Wohnhaus des Klägers und den zwei weiteren nördlichen Wohngebäuden der Reihenhauszeile E. N01, N02, N03 und N04 keine Hausgruppe mehr.
46Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bemisst sich nach § 30 Abs. 1 BauGB, da es im Geltungsbereich des Bebauungsplans Holzen 6 der Stadt R. aus dem Jahr 1972, in der Fassung seiner ersten Änderung aus dem Jahr 1974, liegt. Für den Bebauungsplan ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung von 1968 maßgeblich.
47Zunächst ist festzuhalten, dass der Kläger wegen des dem Beigeladenen erteilten planungsrechtlichen Vorbescheides vom 3. Juni 2022 - Errichtung einer Aufstockung (2. OG/Pultdach) - nicht gehindert ist, bauplanungsrechtliche Verstöße geltend zu machen.
48Als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung bindet ein bestandskräftiger Vorbescheid während seiner Geltungsdauer die Bauaufsichtsbehörde in den Fragen, über die im Vorbescheid entschieden wurde. Gleiches gilt gegenüber einem Dritten (Nachbarn), soweit der Vorbescheid auch ihm gegenüber bei Erteilung der Baugenehmigung schon bestandskräftig war. Soweit der Vorbescheid die Rechtslage in bestandskräftiger Weise feststellt, findet im Baugenehmigungsverfahren keine erneute Sachprüfung statt.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 1989 - 4 C 14.85 -, juris.
50Weicht ein Bauantrag nicht nur unwesentlich von dem ab, was Gegenstand einer zuvor für das Vorhabengrundstück gestellten Bauvoranfrage war, kommt dem zu ihrer Beantwortung ergangenen Vorbescheid keine Aussage über das mit dem Bauantrag zur Prüfung gestellte Vorhaben zu, die Bindungswirkung des Vorbescheides ist dann zu verneinen.
51Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2013 - 10 A 1606/11 -, juris.
52Ausweislich der Bauvorlagen betreffend den Vorbescheid und denen betreffend die Baugenehmigung sind die Vorhaben jeweils weitgehend identisch, lediglich die Höhen des neuen Dachgeschosses differieren unwesentlich: 2,16 m zu 2,11 m, 3,67 m zu 3,68 m.
53Ungeachtet der Frage der Vergleichbarkeit der Vorhaben besteht die Bindungswirkung des Vorbescheides gegenüber dem Kläger jedoch bereits deshalb nicht, weil ihm gegenüber bei der Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung der Vorbescheid noch nicht bestandskräftig war.
54Der Vorbescheid datiert vom 3. Juni 2022, ausweislich des Verwaltungsvorgangs der Beklagten wurde dieser nicht gegenüber dem Kläger bekannt gemacht, eine Beteiligung der Nachbarn ist im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens unterblieben. Danach war der Vorbescheid dem Kläger gegenüber bei Erteilung der Baugenehmigung am 21. April 2023 noch nicht bestandskräftig.
55Eine Baugenehmigung nimmt den Inhalt eines noch nicht bestandskräftigen Vorbescheids in der Art eines Zweitbescheides in sich auf und macht damit die Entscheidung über die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens erneut anfechtbar.
56Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 1989 - 4 C 14.85 -, juris.
57Damit entfaltet der Vorbescheid der Beklagten vom 3. Juni 2022 gegenüber dem Kläger als Nachbarn keinerlei Rechtswirkungen.
58Der Bebauungsplan setzt für das Vorhabengrundstück die offene Bauweise fest. Gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO werden in der offenen Bauweise Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen mit einer Länge von höchstens 50 m errichtet.
59Eine Einschränkung betreffend eine der vorgenannten Hausformen sieht der Bebauungsplan nicht vor.
60Das Vorhaben des Beigeladenen hält die planungsrechtliche Vorgabe der offenen Bauweise nicht ein, d.h. das Vorhaben des Beigeladenen bzw. dessen Wohngebäude stellt sich nach Verwirklichung der streitgegenständlichen Baugenehmigung nicht mehr als Teil der vorhandenen Hausgruppe dar.
61Eine Hausgruppe im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO liegt vor, wenn drei oder mehr funktional selbständige Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden.
62Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 23. Februar 2011 - Au 4 K 10.1367 -, juris.
63Auch wenn es sich bei Hausgruppen um eine Bauform der offenen Bauweise handelt, müssen gleichwohl die innerhalb der Gesamtbaukörper selbständigen Gebäudeeinheiten an eine seitliche Grundstücksgrenze (Reihenendhäuser) oder an beide seitlichen Grundstücksgrenzen (Reihenmittelhäuser) gebaut werden.
64Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 - 7 A 44/09 -, m.w.N., juris.
65Für die Frage, wann von einer solchen Einheit auszugehen ist, kann auf die Maßstäbe zum Doppelhaus zurückgegriffen werden.
66Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. März 2010 - 15 CS N01.355 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 - 7 A 44/09 -, juris.
67Der planungsrechtliche Begriff der Hausgruppe erfordert eine bauliche Anlage, die eine bauliche Einheit bildet. Eine solche ist nur dann gegeben, wenn die zugehörigen Gebäude in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden. Das Erfordernis der baulichen Einheit enthält neben dem quantitativen auch ein qualitatives Element. Zwei Häuser sind dann in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut, wenn das Abstandsgebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf der Grundlage der Gegenseitigkeit überwunden wird. Dies setzt voraus, dass sie sich in ihrer Grenzbebauung noch als „gleichwertig“ und „im richtigen Verhältnis zueinander“ und daher als harmonisches Ganzes darstellen, ohne disproportional, als zufällig an der Grundstücksgrenze zusammengefügte Einzelhäuser ohne hinreichende räumliche Verbindung erscheinen.
68Dementsprechend muss ein Haus, soll es Teil einer Hausgruppe sein, ein Mindestmaß an Übereinstimmung mit den zugehörigen Nachbarhäusern aufweisen, indem es zumindest einzelne der ihm Proportionen und Gestalt gebenden baulichen Elemente aufgreift. Andernfalls wäre der die Hausform kennzeichnende Begriff der baulichen Einheit sinnentleert. Regelmäßig geben Höhe, Breite und Tiefe, sowie die Zahl der Geschosse und die Dachform einem Haus seine maßgebliche Gestalt. Diese Kriterien können daher im Einzelfall Anhaltspunkte für die Beurteilung des wechselseitigen Abgestimmtseins geben. Auch Übereinstimmungen und Abweichungen in der Kubatur der Häuser infolge hervortretender Bauteile wie Dachterrassen, Gauben und Anbauten können mitentscheidend für die Beantwortung der Frage sein, ob noch von einer baulichen Einheit und damit von einer Hausgruppe die Rede sein kann. Insoweit erfährt ein geplantes Haus durch die vorhandene Grenzbebauung eine das Baugeschehen beeinflussende Vorprägung. Umgekehrt trägt der Erstbauende das Risiko, dass die spätere Nachbarbebauung den planerisch eröffneten Freiraum stärker ausschöpft als er selbst. Er kann nicht erwarten, dass das später errichtete Gebäude die überbaubare Grundstücksfläche nur in demselben Umfang ausnutzt wie er es getan hat. Gleichwohl muss sich der spätere Bau an der Grenzstellung des früheren orientieren und in eine harmonische Beziehung zu diesem treten. Der frühere Grenzbau wirkt daher für den späteren als maßstabsbildende Vorbelastung.
69Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -; OVG NRW, Urteile vom 16. August 2011 - 10 A 1224/09 -, vom 28. Februar 2012 - 7 A 2444/09 -, vom 27. Mai 2014 - 2 A 7/13 - und vom 21. August 2015 - 10 B 758/15 -, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - 7 B 1278/12 - und VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. März 2013 - 10 K 2713/12 -, jeweils juris.
70Allerdings ist es nicht erforderlich, dass die Gebäude vollständig oder im Wesentlichen deckungsgleich (spiegelbildlich) aneinandergebaut werden müssen. Die beiden Gebäude können auch zueinander versetzt oder gestaffelt an der Grenze errichtet werden, sie müssen jedoch zu einem wesentlichen Teil aneinandergebaut sein. Die einzelnen Häuser einer Hausgruppe müssen sich auch hinsichtlich der Überdeckung der Giebelflächen, der Kubatur, der Traufen, der Dachneigung und Firsthöhen, der Grundfläche und der Bautiefe nicht im Wesentlichen entsprechen.
71Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 2000 - 4 C 12/98 - und vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5/12, jeweils juris.
72In welchem Umfang die eine Hausgruppe bildenden Häuser an der Grenze zusammengebaut sein müssen, lässt sich weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual festlegen. Maßgeblich sind stets die Umstände des Einzelfalls.
73Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 2000 - 4 C 12/98 - und vom 19. März 2015 - 4 C 12/14 -, jeweils juris.
74Durch die wechselseitig grenzständige Bebauung gehen die Grundstückseigentümer ein nachbarliches Austauschverhältnis ein, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden darf. Die Zulässigkeit einer Bebauung als Hausgruppe setzt den Verzicht der Grundstückseigentümer auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze voraus. Durch die Möglichkeit des Grenzanbaus wird die bauliche Nutzbarkeit der häufig schmalen Grundstücke erhöht. Das wird durch den Verlust seitlicher Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, die Freiflächen schaffen und dem Wohnfrieden dienen, „erkauft“. Dieser Verzicht bindet die benachbarten Grundstückseigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs ein. Ihre Baufreiheit wird zugleich erweitert und beschränkt.
75Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2014 - 2 A 7/13 - und vom 28. Februar 2012 - 7 A 2444/09 -, jeweils juris.
76Zunächst bildeten das vorhandene Wohnhaus des Beigeladenen und die sich nördlich und südlich direkt anschließenden Wohngebäude, E. N01, N02 und N04, einen Gesamtbaukörper, der eine Hausgruppe im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO darstellte. Die vorgenannten Gebäude, die alle mit einem Flachdach versehen waren, wiesen annähernd eine identische Gebäudehöhe auf; gleiches gilt für deren Breite und Tiefe; sie sind jeweils über eine Tiefe von ca. 11 m aneinandergebaut. Davon ausgehend handelte es sich geradezu idealtypisch um eine Hausgruppe.
77Mit dem geplanten und mittlerweile umgesetzten Umbau des Gebäudes des Beigeladenen wird nunmehr das Reihenmittelhaus um ein Dachgeschoss mit Pultdach aufgestockt. Das Gebäude wird ausweislich der zugehörigen Bauvorlagen an seiner östlichen Seite, d.h. zur Straßenseite, um 2,11 m und zu seiner westlichen Seite um 3,68 m aufgestockt. Das Pultdach soll eine Neigung von 8° aufweisen. Die Wohnfläche wird mit der Aufstockung um 52 m² erweitert.
78Davon ausgehend ist das streitgegenständliche Vorhaben des Beigeladenen, d.h. dessen Gebäude, nicht mehr als der baulichen Einheit der bestehenden Hausgruppe - E. N01 bis N04 - zugehörig anzusehen; weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht stellt sich das Vorhaben des Beigeladenen als Teil einer Hausgruppe im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO dar.
79Zwar ist zunächst festzuhalten, dass die Breite des Reihenmittelhauses des Beigeladenen und dessen Tiefe mit dem Bauvorhaben nicht verändert werden; auch ist dieses an das nördliche Gebäude E. N02 und an das südliche Gebäude U. über eine Tiefe von ca. 10 m weiter aneinandergebaut. Diese allein quantitativen Elemente rechtfertigen jedoch nicht die weiter bestehende Annahme eines harmonischen Gesamtbaukörpers. Im Hinblick auf die genehmigte Höhe der Dachanhebung von bis zu 3,68 m auf der westlichen Gebäudeseite handelt es sich hier nicht um eine unwesentliche Umgestaltung des Reihenmittelhauses. Das Vorhaben beinhaltet eine weitreichende Änderung der Dachkonstruktion. Neben der angeführten Veränderung der Höhe des Gebäudes wird die bisher bestehende Dachform für das gesamte Gebäude geändert, nunmehr ist ein Pultdach mit einer Neigung von 8° vorgesehen; die übrigen Gebäude der Reihenhauszeile weisen nach wie vor ein Flachdach auf. Die Wohnfläche des Wohnhauses wird von bislang ca. 144 m² um 52 m² erhöht. Auch wenn es - wie ausgeführt - nicht erforderlich ist, dass die in Rede stehenden Gebäude vollständig oder im Wesentlichen deckungsgleich aneinandergebaut sein müssen, liegen bei einer Realisierung des Vorhabens des Beigeladenen erhebliche Abweichungen betreffend die Höhe vor. Die Ansicht des Gebäudes des Beigeladenen wird sowohl auf dessen West- als auch Ostseite, d.h. Straßenseite, durch die Realisierung des Vorhabens erheblich geändert.
80Der Baubestand stellt auch in qualitativer Hinsicht nach der Verwirklichung des Vorhabens keinen Gesamtbaukörper mehr dar. Dies vermitteln neben dem vorliegenden Kartenmaterial auch eindrucksvoll die von den Beteiligten übersandten Lichtbilder der aktuellen Situation. Das Bauvorhaben wirkt aufgrund der Aufstockung und der Veränderung der Dachform sowie der damit einhergehenden Vergrößerung des Volumens des Wohnhauses des Beigeladenen deutlich massiver als die übrigen Gebäude der Reihenhauszeile. Diese behalten nach der Umsetzung des Vorhabens nicht ihre Präsenz. Die optische Wirkung der nach der Realisierung des Vorhabens bestehenden Höhendifferenz zwischen dem Vorhaben des Beigeladenen und den übrigen Wohnhäusern der Hausgruppe wird noch durch die unterschiedlichen Dachformen und Dachneigungen verstärkt. Hinzu kommt der auffällige Unterschied in der Kubatur der verschiedenen Gebäude. Das neue Dachgeschoss des Gebäudes des Beigeladenen ragt gleichsam turmartig über die anderen drei Gebäude der Reihenhauszeile heraus. Die Grenze zur Disproportionalität wird überschritten. Von einem wechselseitigen verträglichen Abgestimmtsein kann danach nicht mehr die Rede sein.
81Damit bleibt das geplante Vorhaben nicht mehr im Rahmen dessen, was als harmonische bauliche Einheit gelten kann. Es entsteht der Eindruck, dass durch das Vorhaben des Beigeladenen die wechselseitig zu beachtenden Interessen zu Lasten des Bestandsgebäudes des Klägers zurückgestellt werden. Das geplante Vorhaben ist daher in seiner konkreten Ausgestaltung nicht mehr Ausdruck eines ausgewogenen Ausgleichs der bei einer Grenzbebauung aufeinander treffenden nachbarlichen Interessen.
82Das Vorhaben des Beigeladenen stellt sich damit zusammenfassend nicht als Teil einer Hausgruppe im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO dar und verstößt gegen die Vorgaben des maßgeblichen Bebauungsplans.
83Der Kläger wird durch die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und die Nachtragsgenehmigung auch in seinen Rechten verletzt, da die durch die Baugenehmigung verletzte Festsetzung der Bauweise dem Schutz der Nachbarn dient, wenn aus dieser Festsetzung - wie im vorliegenden Fall - für benachbarte Grundstücke wechselseitige Beschränkungen oder Begünstigungen folgen.
84Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5/12 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2012 - 7 B 548/12- , VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. April 2024 - 3 S 1056/23 -, jeweils juris.
85Ob der Kläger darüber hinaus durch die angefochtene Baugenehmigung und die Nachtragsgenehmigung in seinen Nachbarrechten in bauplanungsrechtlicher oder bauordnungsrechtlicher Hinsicht verletzt wird, bedarf damit keiner weiteren Prüfung.
86Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene einen erfolglos gebliebenen Klageabweisungsantrag gestellt hat, konnten diesem auch Kosten auferlegt werden, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind aufgrund des erfolglosen Antrags nicht erstattungsfähig, vgl. § 162 Abs. 3 VwGO.
87Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
88Rechtsmittelbelehrung
89Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
90Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
91Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
92Beschluss
93Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
94G r ü n d e:
95Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Hierbei orientiert sich das Gericht an Ziffer 7.) a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, S. 610 f.). Danach ist bei Nachbarklagen bei geltend gemachter Beeinträchtigung eines Wohngrundstücks regelmäßig ein Streitwert von 7.500,00 € bis 20.000,00 €, mindestens in Höhe von 1.500,00 € zugrunde zu legen. Das Gericht hält hier angesichts der von dem Kläger geltend gemachten Beeinträchtigungen durch die in Rede stehende Aufstockung des Reihenmittelhauses des Beigeladenen den oben angeführten Wert für angemessen.
96Rechtsmittelbelehrung
97Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
98.
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Referenzen
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
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- § 12 BauO 1x (nicht zugeordnet)
- § 103 BauO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- § 72 Abs. 1 BauO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 42 1x
- VwGO § 113 1x
- § 30 Abs. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 22 Bauweise 5x
- VwGO § 154 2x
- VwGO § 162 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 10 K 4312/24 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 211/17 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 177/25 1x (nicht zugeordnet)
- 7 B 2430/07 1x (nicht zugeordnet)
- 10 B 2675/06 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 130/16 1x (nicht zugeordnet)
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- 4 K 10.13 1x (nicht zugeordnet)
- 7 A 44/09 2x (nicht zugeordnet)
- 4 C 12.98 1x (nicht zugeordnet)
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- 7 A 2444/09 2x (nicht zugeordnet)
- 2 A 7/13 2x (nicht zugeordnet)
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- 7 B 1278/12 1x (nicht zugeordnet)
- 10 K 2713/12 1x (nicht zugeordnet)
- 4 C 12/98 2x (nicht zugeordnet)
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- 7 B 548/12 1x (nicht zugeordnet)
- 3 S 1056/23 1x (nicht zugeordnet)