Urteil vom Verwaltungsgericht Göttingen (2. Kammer) - 2 A 2012/02
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger besitzt die vietnamesische Staatsangehörigkeit. Er reiste erstmals im Jahre 1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des I. vom 10.08.1992 abgelehnt und ferner festgestellt, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG nicht vorliegen. Die hiergegen gerichtete Klage, mit der der Kläger u.a. vorgetragen hatte, sich exilpolitisch für die „Pagode“ engagiert zu haben, wies das VG Göttingen mit Urteil vom 26.09.1994 (2 A 2201/92) ab, der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil wurde vom Nds. OVG mit Beschluss vom 28.10.1994 (7 L 6570/94) abgelehnt. Der Kläger, der seiner Ausreisepflicht freiwillig nicht nachgekommen war, wurde in Abschiebehaft genommen und aus der Haft am 04.05.2000 nach Vietnam abgeschoben.
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Im Jahre 2001 reiste der Kläger erneut nach Deutschland ein und stellte am 16.03.2001 einen Asylfolgeantrag. Zur Begründung trug er vor, er sei kurz nach der Einreise nach Vietnam noch im Flughafen festgenommen worden, nachdem man in seinem Gepäck Dokumente über eine exilpolitische Veranstaltung in Frankreich gefunden hätte. Man habe ihn dann inhaftiert und misshandelt. Bei einem Besuch von Familienangehörigen in einem Polizeigefängnis habe er durch ein Fenster flüchten können, sei sodann untergetaucht, später in einem Schiff aus Vietnam geflohen und dann in einem LKW am 30.01.2001 nach Deutschland eingereist.
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Der Kläger betätigte sich sogleich nach der Einreise in Deutschland exilpolitisch im Rahmen der Gruppierungen „Revolutionsregierung Freies Vietnam“ und „Koalitionspartei Freies Vietnam“ durch Teilnahme und Organisation verschiedener Protestveranstaltungen gegen das vietnamesische Regime.
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Mit Bescheid vom 20.12.2001 lehnte das J. die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und Abänderung des Bescheides vom 10.08.1992 ab und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Vietnam auf, Deutschland zu verlassen. Sein Vorbringen im Asylfolgeverfahren sei substanzlos und unglaubhaft, eine vorgelegte Ladung zur Polizei für den 12.05.2001 sei gefälscht. Das Maß der exilpolitischen Tätigkeit des Klägers ginge nicht über dasjenige durchschnittlicher Exilvietnamesen hinaus und gefährde den Kläger nicht im Falle einer Rückkehr nach Vietnam. Abschiebungshindernisse seien nicht ersichtlich, auch im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach §§ 51 Abs. 5, 48 oder 49 VwVfG sei dies nicht anders zu beurteilen.
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Hiergegen hat der Kläger am 14.01.2002 Klage erhoben, zu deren Begründung er sich im Wesentlichen gegen die Bewertung seines Verfolgungsschicksals als unglaubhaft und die seiner Ansicht nach fehlerhafte Einschätzung der Gefährdung bei Rückkehr nach Vietnam wegen seiner exilpolitischen Betätigung, die er in vielfältiger Form intensiv ausübe, wendet. Er verweist auf zahlreiche Beweismittel über seine exilpolitischen Tätigkeiten, wobei er in einer Bescheinigung der „Regierung Freies Vietnam“, ausgestellt am 04.11.2003 in Dortmund, als „Mitglied der Regierung Freies Vietnam und Parteimitglied der Volkspartei Vietnam...“ bezeichnet wird. Infolge der Misshandlungen nach der Abschiebung nach Vietnam leide er heute noch an starken Angstzuständen, was eine Bescheinigungen des Arztes Dr. med. Nguyen aus G. vom 17.01.2002 belege.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des I. vom 20.12.2001 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass bei ihm Abschiebungshindernisse gem. § 51 AuslG, hilfsweise gem. § 53 AuslG vorliegen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen J. bescheid und verteidigt diesen.
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Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 06.03.2003 informatorisch zu seinem Vorbringen angehört und über verschiedene Tatsachenbehauptungen, die der Kläger im Zusammenhang mit seiner exilpolitischen Betätigung aufgestellt hat, Beweis erhoben. Wegen der Einzelheiten der Beweisfragen und ihrer Beantwortung wird auf den Beweisbeschluss und die Stellungnahmen der Sachverständigen K. sowie auf die amtliche Auskunft des Auswärtigen Amtes Bezug genommen.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die vom Kläger überreichten Unterlagen sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der für den Kläger zuständigen Ausländerbehörde, des Landkreises G., Bezug genommen. Diese Unterlagen waren ebenso Gegenstand der Entscheidungsfindung wie die Erkenntnismittel, die den Beteiligten mit ihrer Ladung zum Verhandlungstermin bekannt gegeben worden sind.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihn gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG als Asylberechtigten anzuerkennen, ist die Klage bereits nach seinem eigenem Vorbringen unbegründet, weil er auf dem Landweg nach Deutschland eingereist ist und seinem Begehren deshalb die sog. „Drittstaatenregelung“ des Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG entgegensteht.
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Aber auch im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Stellt ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren - zu dem auch die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gehört - gem. § 71 Abs. 1 AsylVfG nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen.
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Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
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sich die dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
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neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
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Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
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Der Antrag ist nach § 51 Abs. 2 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Absatz 3 der Vorschrift bestimmt ergänzend, dass der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tage gestellt werden muss, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Dabei genügt es nicht, dass der Wiederaufgreifensgrund lediglich behauptet wird, vielmehr muss durch den Vortrag eine Asylanerkennung oder jedenfalls die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 AuslG oder des § 53 AuslG deutlich wahrscheinlicher geworden sein.
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Lehnt es das L. - wie hier geschehen - ab, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, so hat das gegen diese Entscheidung angerufene Verwaltungsgericht, wenn es die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens für erfüllt hält, - innerhalb der gestellten Anträge - selbst über die Gewährung von Asyl, Abschiebungsschutz (§ 51 AuslG) bzw. die Feststellung von Abschiebungshindernissen (§ 53 AuslG) zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 10.02.1998 - 9 C 28.97 -, NVwZ 1998, 861 -). Es hat dabei gem. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen.
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Das Gericht sieht nach dem entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht als erfüllt an.
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Neue, asylerhebliche Vorfluchtgründe hat der Kläger nicht glaubhaft. Der erkennende Einzelrichter bewertet die vorgetragene Schilderung der Ereignisse im Polizeigefängnis, aus dem der Kläger mit Hilfe von Bestechungsgeldern habe fliehen können, nicht als tatsächlich von ihm erlebt. Es spricht viel dafür, dass der Kläger insofern versucht, eine Verfolgungslegende zu konstruieren. Bereits das J. hat dem Kläger insoweit nicht geglaubt, was der Einzelentscheider nachvollziehbar ausgeführt hat. Der Kläger hat anlässlich seiner informatorischen Anhörung vor dem Gericht diese negative Einschätzung nicht widerlegen können. Seine Geschichte, wie er aus dem Polizeigewahrsam freigekommen sein will, ist völlig unglaubhaft und wirkt geradezu grotesk. Hinzu kommt, dass die Angaben des Klägers, die auf S. 2 bis 4 des Sitzungsprotokolls vom 06.03.2003 festgehalten worden sind, nicht von ihm flüssig und „wie aus einem Guss“ vorgetragen worden sind, sondern eher knapp, schleppend und detaillierte Ergänzungen nach längerem Überlegen erst auf Nachfragen erfolgten. Dem Gericht drängt sich der Eindruck auf, dass der Kläger, als er gemerkt hatte, wie wenig überzeugend sein Vorbringen war, seine Glaubwürdigkeit dann dadurch zu steigern versuchte, dass der „immer dicker auftrug“. Das gilt insbesondere für die geschilderte Flucht durch das Fenster und das Entkommen vom Polizeigelände durch das offene, unkontrollierte Tor.
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Demgegenüber hat das Gericht (neben der Schilderung der illegalen Ausreise auf dem See- bzw. Landweg) hinsichtlich des vorgetragenen Umfanges seiner exilpolitischen Betätigung keinen Anlass, die Richtigkeit der Schilderungen des Klägers in Zweifel zu ziehen. Sie führen indessen nicht zum Erfolg der Klage. Soweit der Kläger auf eine Gefährdung in Vietnam als „Exilpolitiker“ hinweist und insoweit auf vielfältige von ihm vorgelegte neue Beweismittel Bezug nimmt, ist das Gericht nach Durchführung der Beweisaufnahme und Auswertung der eingegangenen gutachterlichen Stellungnahmen nicht davon überzeugt, dass für den Kläger asylerhebliche Nachfluchtgründe vorliegen, also eine Rückkehrergefährdung wegen seiner exilpolitischen Betätigungen besteht. Anknüpfungstatsachen, die den Schluss zuließen, er würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland verfolgt, lassen sich nicht mit dem insoweit erforderlichen Grad der Überzeugungsgewissheit - der beachtlichen Wahrscheinlichkeit des Eintrittes der Rechtsverletzung - feststellen.
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Nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 09.07.1990 (BGBl. I S. 1354, 1356)
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- AuslG - darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der Anwendungsbereich der Vorschrift deckt sich mit demjenigen des Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.01.1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, S. 531). Dagegen verlangt sie u.a. keinen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht und ist deshalb etwa auch einschlägig, wenn die Anerkennung als asylberechtigt wegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht möglich ist.
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Unter Auswertung der im vorliegenden Verfahren eingeholten drei gutachterlichen Stellungnahmen sowie der in der den Beteiligten bekannt gegebenen "Erkenntnismittelliste Vietnam" aufgeführten Erkenntnismittel, insbesondere:
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Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 09.07.2001
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Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Kassel vom 12.11.1997
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Dr. Gerhard Will, Auskunft an den VGH München vom 04.10.1995
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Dr. Gerhard Will, Auskunft an das VG Ansbach vom 15.02.1996
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Dr. Gerhard Will, Auskunft an das VG Aachen vom 02.04.1998
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Prof. Dr. Wilfried Lulei, Auskunft an den VGH München vom 31.10.1996
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Dr. Oskar Weggel, Auskunft an das VG Mainz vom 27.02.1995
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stellt das Gericht, bezogen auf die Verfolgungsfurcht des Klägers wegen des bei einer Rückkehr möglicherweise auf ihn fallenden Verdachtes der exilpolitischen Betätigung in Deutschland wegen Teilnahme an Veranstaltungen und Demonstrationen gegen das vietnamesische Regime bzw. des ungenehmigten Verbleibs im Ausland, folgendes fest:
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Das vietnamesische Strafgesetzbuch (VStGB) ist nach dem in seinem Art. 6 Abs. 1 niedergelegten Personalitätsprinzip auch auf Taten im Ausland anwendbar. Im Zusammenhang mit dem mit Vietnam abgeschlossenen Reintegrationsabkommen und den erfolgten Zusicherungen des vietnamesischen Staates ist kein Fall eines Vietnamesen bekannt geworden, der allein wegen illegalen Verlassens Vietnams bzw. des ungenehmigten Verbleibes im Ausland nach Rückkehr strafrechtlich belangt wurde.
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Gleiches gilt für exilpolitische Betätigung von Vietnamesen. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer - auf die abweichende politische Überzeugung des Betroffenen zielenden und deshalb asylrechtlich relevanten - Bestrafung wegen eines Verstoßes gegen Artikel 73 VStGB (Gründung einer Organisation, welche einen Regierungssturz beabsichtigt, oder Beitritt zu einer solchen Organisation), Artikel 82 VStGB (Propaganda gegen die Volksmacht), Artikel 85 VStGB (illegale Flucht und illegaler Verbleib im Ausland zwecks Opposition gegen die Volksmacht) bzw. Maßnahmen nach der in der Regierungsverordnung Nr. 31 - CP vom 14.04.1997 enthaltenen „Vorschriften über die administrative Bewährung“ besteht allein dann, wenn der vietnamesische Staat im Ausland geschehene regimekritische Handlungen voraussichtlich nicht nur als asyltaktisch motiviert ansieht und es sich nicht nur um bloßes Mitläufertum handelt, sondern wenn herausgehobene, besonders - auch international - öffentlichkeitswirksame Tätigkeiten zu verzeichnen sind, die Aufmerksamkeit erregen, als ernstzunehmende Bedrohung empfunden werden und zu einem „Gesichtsverlust“ des vietnamesischen Regimes führen können. Danach scheiden folgende Aktivitäten - jedenfalls wenn sie vereinzelt geblieben sind - von vornherein als unbeachtlich aus: Bloße Teilnahme an Versammlungen und sonstigen Veranstaltungen, Tragen von Transparenten, Rufen von Parolen, Halten kleinerer Reden, Veröffentlichung von Aufsätzen in exilvietnamesischen Zeitschriften geringer Auflage (die häufig zu diesem Zweck gegründet werden) und im Internet, Mitgliedschaft in entsprechenden Vereinen (ebenso im Ergebnis OVG Münster, Urteil vom 09.10.1997 - 1 A 644/49.A -; VGH München, Urteil vom 24.06.1997 - 8 B 96.35209 -, OVG Koblenz, Beschluss vom 17.11.1997 - 11 A 12622/97.OVG -; OVG Saarlouis, Urteil vom 10.02.1999 - 9 R 18/97 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.05.1999 - 9 L 3865/98 -).
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Der Vortrag des Klägers in dem Asylfolgeantrag ist hiernach nicht geeignet, dem Verpflichtungsbegehren hinsichtlich Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG zum Erfolg zu verhelfen, denn er betätigt sich ausweislich der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Einlassung nicht in exponierter Stellung exilpolitisch, so dass nicht zu befürchten steht, dass er bei einer Rückkehr nach Vietnam unter entsprechenden Verdacht geraten könnte. Dem steht nicht entgegen, dass er in den in deutscher Sprache verfassten Bestätigungsschreiben seiner Organisation „vollmundig“ als Regierungsmitglied der „Revolutionsregierung Freies Vietnam“ bezeichnet wird. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass sich dem Gericht der Verdacht aufdrängt, die Vielzahl der eingereichten Bestätigungen verfolge (in Kenntnis der einhelligen Rechtsprechung zur Erheblichkeit der exilpolitischen Bestätigung) ebenso wie die Verbreitung des eigenen Namens in der Öffentlichkeit (z.B. anlässlich der substanzlosen Erklärung im Internet vom 04.02.2004) nur den Zweck zu suggerieren, dass die Grenze der Erheblichkeit der Betätigung bereits überschritten sei. Eben davon ist das Gericht hinsichtlich des Klägers nicht überzeugt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beweisaufnahme nicht ergeben hat, dass Mitglieder der „Revolutionsregierung Freies Vietnam“ in Deutschland stärker gefährdet sein könnten als Mitglieder anderer Exilorganisationen. Um es noch einmal deutlich festzuhalten: Referenzfälle politischer Verfolgung von nach Vietnam aus Deutschland (oder anderswo) zurückgekehrter Exilpolitiker, die sich im vergleichbaren Umfang wie der Kläger gegen das vietnamesische Regime gewendet haben, gibt es nicht. Dies ist allen drei eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen, die klar und unmissverständlich sind - weshalb dem schriftlich hilfsweise und vorsorglich gestellten Antrag auf Ladung der Gutachter zur Erläuterung ihrer Stellungnahmen nicht nachzugehen ist - eindeutig zu entnehmen.
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Die Klage ist schließlich nicht begründet, soweit der Kläger hilfsweise die Verpflichtung der Beklagen zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses begehrt.
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§ 53 Abs. 6 AuslG bestimmt, dass von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden kann, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht; Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen der obersten Landesbehörden nach § 54 AuslG berücksichtigt. Insoweit hat der Kläger nichts vorgetragen, was das Gericht veranlassen könnte, die Beklagte zum Feststellen eines Abschiebungshindernisses zu verpflichten. Einziger Sachvortrag insoweit ist das Vorliegen von starken Angstzuständen. Es mag insofern zwar sein, dass der Kläger an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, wie sich unschwer aus dem vorgelegten ärztlichen Attest ergibt. Dass diese Erkrankung allerdings bei einer Rückkehr nach Vietnam zu einem lebensbedrohlichen Zustand des Klägers oder vergleichbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen würde, die mit den in Vietnam verfügbaren medizinischen Mitteln nicht behandelt werden könnten, geht aus der ärztlichen Stellungnahme nicht hervor und ist auch nicht sonst vom Kläger vorgetragen geschweige denn glaubhaft gemacht worden.
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Im Übrigen nimmt das Gericht zur weiteren Begründung seiner Entscheidung gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug auf den angefochtenen Bescheid des I..
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Zitiert von
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Referenzen
- §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG 2x (nicht zugeordnet)
- 2 A 2201/92 1x (nicht zugeordnet)
- 7 L 6570/94 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens 4x
- §§ 51 Abs. 5, 48 oder 49 VwVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 51 AuslG 3x (nicht zugeordnet)
- § 53 AuslG 3x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 16a 3x
- § 26 a AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 51 Abs. 1 AuslG 2x (nicht zugeordnet)
- § 71 Abs. 1 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 580 Restitutionsklage 1x
- 9 C 28.97 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ 1998, 861 1x (nicht zugeordnet)
- § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- 9 C 48.92 1x (nicht zugeordnet)
- Artikel 73 VStGB 1x (nicht zugeordnet)
- Artikel 82 VStGB 1x (nicht zugeordnet)
- Artikel 85 VStGB 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 644/49 1x (nicht zugeordnet)
- 8 B 96.35 1x (nicht zugeordnet)
- 11 A 12622/97 1x (nicht zugeordnet)
- 9 R 18/97 1x (nicht zugeordnet)
- 9 L 3865/98 1x (nicht zugeordnet)
- § 53 Abs. 6 AuslG 1x (nicht zugeordnet)
- § 54 AuslG 1x (nicht zugeordnet)
- § 77 Abs. 2 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 83 b Abs. 1 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x