Urteil vom Verwaltungsgericht Göttingen - 9 A 1/23

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis.

Der am XX.XX.1976 geborene Beklagte ist verheiratet und hat ein minderjähriges Kind. Er steht seit dem 25.08.1993 als Polizeivollzugsbeamter im Dienst der Bundesrepublik Deutschland und wurde zuletzt am 23.08.2006 zum Polizeiobermeister (BesGr A 8) befördert. Seit dem 21.04.2012 ist der Beklagte bei der Bundespolizeiabteilung Duderstadt tätig, wo er mit Regelbeurteilung zum Stichtag 01.10.2022 die Gesamtnote "B 2 = genügt den Anforderungen des Arbeitsplatzes voll und ganz, erbringt stets anforderungsgerechte Leistungen und verhält sich in jeder Hinsicht einwandfrei und übertrifft die Anforderungen gelegentlich" erhielt. Er ist in straf- und disziplinarrechtlicher Hinsicht unvorbelastet und als schwerbehindert anerkannt.

Zwischen dem 08.08.2015 und dem 13.08.2016 war der Beklagte im Rahmen einer seinem Dienstherrn nicht angezeigten Nebentätigkeit in mindestens 6 Fällen gegen Vergütung für die von dem G. H. betriebene Sicherheitsfirma "I." tätig. Insoweit wird auf die tabellarische Darstellung der Klägerin in der Disziplinarklageschrift vom 16.03.2023 Bezug genommen. Das Unternehmen bot Dienstleistungen unterschiedlicher Art im Sicherheitsbereich vorwiegend für Events und Großveranstaltungen an. Über die dem Beklagten obliegenden Aufgaben und seine Rolle im Rahmen dieser Nebentätigkeit besteht zwischen den Beteiligten Streit.

Am 01.02.2016 führte der Beklagte Datenabfragen in polizeilichen Informationssystemen durch, um Herrn H. dienstliche Erkenntnisse über verschiedene Personen zu privaten Zwecken per WhatsApp weiterzuleiten.

Am 21.04.2016 übermittelte der Beklagte Herrn H. zudem polizeiinterne Informationen über die bei der Prüfung von EU-Führerscheinen übliche Vorgehensweise im Rahmen von Polizeikontrollen und bot diesem auch an, weitere Informationen zum Vorgehen der Landespolizei über einen dort beschäftigen Freund zu beschaffen.

Am 28.07.2016 übermittelte Herr H. dem Beklagten auf dessen Anforderung per WhatsApp mit den Worten "Ihren Führerschein bitte" eine Ablichtung von vier (gefälschten) englischen Führerscheinen, die auf verschiedene, dem Beklagten teilweise bekannte Personen ausgestellt waren.

Im Rahmen der zunächst wegen Hinterziehung von Steuern und Sozialversicherungsabgaben in Höhe von insgesamt 3,5 Millionen Euro gegen Herrn H. geführten Ermittlungen, die letztlich in dessen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten mündeten, geriet auch der Beklagte nach Auswertung der entsprechenden Kommunikationsverläufe in den Fokus der Ermittler. Die förmliche Einleitung des Disziplinarverfahrens erfolgte mit Verfügung vom 01.08.2017 bei gleichzeitiger Aussetzung aufgrund des zu diesem Zeitpunkt bereits laufenden Strafverfahrens wegen des Vorwurfs der Urkundenfälschung bzw. der Beihilfe hierzu. Bzgl. der am 21.09.2017 erfolgten Ausdehnung des Disziplinarverfahrens erfolgte ebenfalls die Aussetzung im Hinblick auf die nunmehr auch wegen des Straftatverdachts der Verletzung von Dienstgeheimnissen geführten Ermittlungen.

Am 09.01.2018 wurde das wegen Verdachts der Urkundenfälschung gegen den Beklagten geführte Strafverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. In der Einstellungsverfügung heißt es, dem Beklagten sei keine Kenntnis von den Fälschungen nachweisbar, er habe die Führerscheine entsprechend seiner Einlassung im Strafverfahren auch für echt halten können.

In dem wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen geführten Strafverfahren wurde der Beklagte mit Strafbefehl des Amtsgerichts Kassel vom XX.XX.XXXX (J.) rechtskräftig zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 100 Euro verurteilt. Dem nach § 408a StPO ergangenen Strafbefehl liegen die folgenden tatsächlichen Feststellungen zugrunde:

Der Angeschuldigte K. ist Angehöriger der Bundespolizeiabteilung Duderstadt. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 01.02.2016 bat der Angeschuldigte H. den Angeschuldigten K., ihm personenbezogene Daten - insbesondere strafrechtliche Vorbelastungen - über die Personen L. M. sowie N. und O. P. zu übermitteln. Der Angeschuldigte K. fragte sodann am 01.02.2016 über das auf seinem Dienstrechner installierte polizeiinterne Informationssystem (POLAS) die entsprechenden Daten über die vorgenannten Personen ab und gab diese an den Angeschuldigten Q. per Whatsapp weiter. Die entsprechende Whatsapp-Nachricht des Angeschuldigten K. an den Angeschuldigten H. lautete auszugsweise wie folgt:

"Moin L.: Unterschlagung aus 2015 und ne gef. KV aber schon älter

N.: 6 Einträge aber schon älter wegen KV, Gefkv, Unterschlagung, unterlassene Hilfeleistung,

O. 7 Einträge mit gleichen Inhalten"

Am 21.04.2016 fragte der Angeschuldigte H. den Angeschuldigten K. über Whatsapp nach der Vorgehensweise der Bundespolizei bei der Kontrolle von EU-Führerscheinen.

Die entsprechende Whatsapp-Nachricht des Angeschuldigten H. an den Angeschuldigten K. lautete wie folgt:

"...Du bist ja Polizist, wenn ihr ne, ein anhaltet und Führerschein kontrolliert, wie geht ihr da mit ausländischen Führerscheinen um, was istn das Verfahren?, ...also EU-Führerscheine "

Der Angeschuldigte K. teilte dem Angeschuldigten H. daraufhin per Whatsapp folgende polizeiinternen Informationen mit:

"Ja Führerschein, pass uff...Die werden ganz normal abgefragt, eh im INPOL und eh da steht aber dann halt nix drin, dass der Führerschein weg ist oder so. Das geht nur dann, wenn du ne spezielle Führerscheinabfrage machst. Das wird halt selten gemacht, bei uns jedenfalls net. Wie es bei der LaPo ist, müsste ich mal nachhaken... Ab er wie gesagt, die werden nur ganz normal durchs Fahndungssystem durchgedonnert ob irgendwas aktuell vorliegt, und wenn da nix vorliegt können die Weiterreisen, ne..."

Durch diese Taten wurde das Vertrauen der Allgemeinheit in die Unparteilichkeit, Unbestechlichkeit und Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung erschüttert.

Nach Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens am 10.01.2022 legte die Bundespolizeiabteilung Duderstadt die Angelegenheit unter dem 05.08.2022 schließlich der Direktion Bundesbereitschaftspolizei vor, weil die dort bestehende Disziplinarbefugnis nicht für ausreichend erachtet wurde.

Die Klägerin hat am 20.03.2023 Disziplinarklage mit dem Ziel der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis erhoben. Zur Begründung führt sie aus, das Verhalten des Beklagten sei öffentlichkeitswirksam und damit auch ansehensschädigend für das Berufsbeamtentum und insbesondere für die Bundespolizei gewesen. Der Beklagte habe Herrn H. als Geschäftsführer der Sicherheitsfirma unter Nutzung seines polizeifachlichen und einsatztaktischen Wissens beraten sowie die Einteilung und Beaufsichtigung des Personals als Team- bzw. Einsatzleiter übernommen. Er habe zudem Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Verwendung von gefälschten Urkunden erbracht und auch eine Einschätzung zur Fälschungsqualität abgegeben, was sich aus weiteren Chatverläufen des Herrn H. mit Dritten ergebe, in denen der Beklagte als "der Bulle" erwähnt werde, der den Führerschein von der "R." (d.h. Frau S. T.) auf dem Oktoberfest in den Händen gehabt und gegrinst habe. Dieses Verhalten nebst Nichtanzeige der hier verwirklichten Urkundsdelikte lasse auf eine nicht nur unerhebliche innere und nachhaltige Distanzierung des Beklagten von seinen Beamtenpflichten schließen. Jedenfalls habe der Beklagte schuldhaft den Anschein der Unterstützung des inkriminierten Handelns gesetzt und damit wohlverhaltenspflichtwidrig gehandelt. Es müsse erwartet werden, dass sich ein Polizeivollzugsbeamter seiner gesellschaftlichen Rolle bewusst sei, kriminelle Kreise in seinem Privatleben zumindest meide und diese nicht noch unterstütze. Selbiges gelte sinngemäß für die - bewusste und gewollte - Offenbarung dienstlich vertraulicher Inhalte aus polizeilichen Datenbanken und Abfragesystemen gegenüber organisationsfremden Dritten. Auch die mehrfache, sich über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr erstreckende Wahrnehmung einer absichtsvoll nicht angemeldeten Nebentätigkeit in Kenntnis der grundsätzlich fehlenden Genehmigungsfähigkeit verdeutliche die nachhaltige Störung der Dienstauffassung des Beklagten. Insgesamt habe dieser in eklatanter Art und Weise im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt, insbesondere mit Blick auf die unberechtigte Informationsweitergabe. Das für eine gedeihliche Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensverhältnis könne demnach nur als "zerstört", jedenfalls aber "erheblich gestört", angesehen werden.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

Er macht im Wesentlichen geltend, er sei ein langjähriger und guter Freund von Herrn H. gewesen und bestreite nicht, an den sechs festgestellten Events für diesen gegen Entgelt zum Mindestlohn von damals 8,50 Euro tätig gewesen zu sein. Er habe jedoch keine Führungsfunktion im Sinne einer Personalverantwortung oder Anleitung anderer innegehabt. Dass die Nebentätigkeit nicht genehmigungsfähig gewesen sei, sei ihm zwar bewusst gewesen, so dass er sich um eine Genehmigung von vornherein nicht bemüht habe. Er habe sich jedoch in einer finanziell äußerst schwierigen Lage befunden, die ihn zur Erbringung von Hilfsdiensten zum gesetzlichen Mindestlohn veranlasst habe. Bei weiteren Freundschaftsdiensten habe er kein Geld von Herrn H. erhalten. Die gefälschten Führerscheine habe er nie persönlich in den Händen gehabt und auch keine Einschätzung zur Fälschungsqualität abgegeben. Ob und inwieweit die Falsifikate von den betreffenden Personen genutzt worden seien, sei ihm nicht bekannt gewesen. Allein aufgrund der Mitteilungen über WhatsApp habe für ihn kein ausreichender Anfangsverdacht und damit auch keine Verpflichtung zur Erstattung einer Strafanzeige bestanden. Er sei nicht "der Bulle" in einer von Herrn H. versandten WhatsApp-Nachricht und habe sich auch nie mit "R." auf einem Oktoberfest befunden. Außerdem habe er sich unter Berücksichtigung des Umgangs von Herrn H. mit gewaltbereiten Personen aus konkreter Besorgnis um seine eigene und die körperliche Unversehrtheit seiner Familie nicht an die Behörden gewandt und den Kontakt nebst Nebentätigkeit schließlich noch vor Einleitung des Disziplinarverfahrens beendet. Aus seiner Sicht sei das dienstliche Vertrauensverhältnis nicht als zerstört bzw. erheblich gestört anzusehen. Er habe seine temporären Nebentätigkeiten nicht aktiv verheimlicht und sei nicht nach außen erkennbar als Beamter der Bundespolizei in Erscheinung getreten. Die von ihm eingeräumte Informationsweitergabe habe keine weiteren Folgen etwa durch Beeinträchtigung von verdeckten Ermittlungsmaßnahmen gehabt. Es habe sich gerade nicht um besonders geheimhaltungsbedürftige Informationen gehandelt. Insofern sei auch die im Strafbefehl enthaltene Wertentscheidung zur (geringen) Schwere der Schuld zu berücksichtigen. Ebenfalls zu seinen Gunsten zu beachten sei die belastende Wirkung des nun bereits etliche Jahre andauernden Disziplinarverfahrens, in dem er sein außerordentliches Bedauern mehrfach ausgedrückt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin und die Strafverfahrensakten der Staatsanwaltschaft verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ist zulässig und begründet, weil der Beklagte sich eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat, durch das er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG).

I.

Der Beklagte hat ein innerdienstliches Vergehen i.S.d. § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen, also schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt.

1.

Der Beklagte hat eingeräumt, in Kenntnis der fehlenden Genehmigungsfähigkeit bei den sechs in der Disziplinarklageschrift konkret aufgeführten Anlässen gegen Entgelt für das Sicherheitsunternehmen des Herrn H. tätig gewesen zu sein. Dass auch eine weitergehende Beschäftigung bei anderen Anlässen stattfand, folgt schon aus den eigenen Angaben des Beklagten im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Bei der Beschuldigtenvernehmung vom 21.06.2017 gab er an, u.a. auch auf Kirmes-Veranstaltungen und Abi-Feten für das Sicherheitsunternehmen des Herrn H. gearbeitet zu haben (vgl. Bl. 76 d. BA 2). Auch die vorliegende Auswertung der WhatsApp-Kommunikation des Beklagten mit Herrn H. weist auf weitere Einsätze hin (vgl. Bl. 105 d. BA 2). Soweit der Beklagte sich im behördlichen Disziplinarverfahren auf fehlende Erinnerung und allenfalls unentgeltliche Freundschaftsdienste berufen hat, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn er hat gleichzeitig erklärt, dass er die hier vorliegende Dienstpflichtverletzung letztlich deshalb in Kauf nahm, weil es "gutes Geld" gegeben und er in den letzten Jahren über seinen Verhältnissen gelebt habe (vgl. Bl. 21 f. d. BA 2).

Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Beklagte für Herrn H. im Rahmen seiner zugewiesenen Aufgaben nicht lediglich untergeordnete Hilfstätigkeiten ausübte, wie der Erwiderungsschriftsatz vom 19.04.2023 suggeriert. Dem stehen bereits die eigenen Einlassungen im behördlichen Disziplinarverfahren entgegen, in denen der Beklagte mehrfach erklärt hatte, er sei als "enger Freund" die "helfende Hand des Chefs" (vgl. Bl. 11 u. 12 d. BA 2) bzw. "rechte Hand des Chefs" gewesen und habe für diesen u.a. Teamleitung, Personalmanagement und Kontrollfunktionen übernommen (vgl. Bl. 16 d. BA 2). Zudem wird auch dies durch entsprechende WhatsApp-Kommunikation belegt (vgl. Bl. 103 d. BA 2), die verdeutlicht, dass der Beklagte den Einsatz des Personals selbstständig geplant und Herrn H. lediglich rückgemeldet hat. Er ist bei den Einsätzen überdies in Kleidung aufgetreten, die mit der Aufschrift "Einsatzleiter" versehen war (vgl. Bl. 60 d. BA 2).

Das Verhalten des Beklagten begründet einen Verstoß gegen die in § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG statuierte Wohlverhaltenspflicht und gegen das nach § 99 Abs. 1 BBG geltende Verbot, eine Nebentätigkeit ohne Genehmigung auszuüben. Dies würde selbst dann gelten, wenn einige Einsätze des Beklagten für das Sicherheitsunternehmen von Herrn H. tatsächlich unentgeltlich erfolgt wären (vgl. § 99 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBG). Die vom Beklagten ausgeübte Nebentätigkeit war aufgrund der fehlenden Genehmigungsfähigkeit auch materiell rechtswidrig. Es wird in der Öffentlichkeit kritisch gesehen und schadet dem Ansehen der Polizei, wenn Polizeibeamte ihre dienstlich erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen dazu nutzen, um sich Nebenverdienste als private Sicherheitskräfte zu verschaffen. Ansehensbeeinträchtigungen können sich wiederum nachteilig auf die Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben auswirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2007 - 1 D 16/05 -, juris Rn. 63).

2.

Bzgl. der Verletzung des Dienstgeheimnisses in zwei Fällen geht die Kammer in tatsächlicher Hinsicht von den im Tatbestand vollständig wiedergegebenen Feststellungen aus, die dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Kassel vom XX.XX.XXXX zugrunde liegen und aufgrund derer gegen den Beklagten wegen eines Vergehens nach §§ 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 53 StGB eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 100 Euro verhängt worden ist. Diese Feststellungen sind im vorliegenden Disziplinarverfahren zwar nicht bindend, können der Entscheidung aber nach § 57 Abs. 2 BDG ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

Der Beklagte hat die ihm vorgeworfene Verletzung des Dienstgeheimnisses auch im Disziplinarverfahren nicht bestritten und lediglich geltend gemacht, dass hierdurch nicht der Erfolg von verdeckt laufenden Ermittlungen beeinträchtigt oder besonders schutzwürdige Informationen preisgegeben worden seien. Soweit er in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgebracht hat, der Strafbefehl gehe zu Unrecht davon aus, dass er auf Bitten von Herrn H. gehandelt habe, veranlasst dies die Kammer nicht zu einer abweichenden Bewertung des Sachverhalts oder zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen. Die vom Beklagten lediglich pauschal aufgestellte Alternativbehauptung, er habe aus eigenem Antrieb und ohne jeden Anlass gehandelt, ist lebensfremd und passt auch nicht zum dokumentierten Chatverlauf bei WhatsApp, in dem Herr H. den Beklagten ausdrücklich für die bereitgestellten Informationen lobt (vgl. Bl. 105 d. BA 2), ohne weitere Nachfragen zu stellen, wie es bei einer unerwarteten Übersendung zu erwarten gewesen wäre.

Die vom Strafgericht abgeurteilten Taten begründen eine vorsätzliche Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 67 Abs. 1 Satz 1 BBG), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) und zur Beachtung von Dienstvorschriften (§ 62 Abs. 1 Satz 2 BBG), die dem Beklagten Datenabfragen nur zu dienstlichen Zwecken erlaubten.

3.

Die Kammer hat nicht die Überzeugung erlangt, dass der Beklagte Herrn H. gegenüber die Qualität von gefälschten Führerscheinen bewertet oder eine entsprechende Beratungsleistung zur Vornahme der Fälschung an sich erbracht hat. Anhaltspunkte dafür ergeben sich weder aus den Chatverläufen zwischen dem Beklagten und dem Herrn H. noch aus anderen Quellen. Der Beklagte ist dem im Disziplinarverfahren wie in der mündlichen Verhandlung auch entgegengetreten.

Fest steht aufgrund des gesicherten WhatsApp-Verlaufs (vgl. Bl. 105 d. BA 2) lediglich, dass der Beklagte die Übersendung einer Ablichtung mit den Worten "Ihren Führerschein bitte" selbst verlangt hat. Dementsprechend konnte sich der Beklagte auch nicht mit seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung entlasten, wonach er die ihm zugesandten Führerscheine nie habe sehen wollen. Soweit der Beklagte sich dahingehend geäußert hat, die Führerscheine anhand der Fotos nicht überprüft und auf die Übersendung auch nicht weiter reagiert zu haben, lässt sich dies aber nicht widerlegen (vgl. insoweit schon die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Kassel vom XX.XX.XXXX, Bl. 80 d. BA 2). Selbst wenn der Beklagte einen der gefälschten Führerscheine auf einem nicht näher bekannten Oktoberfest einmal in der Hand gehabt und gegrinst haben sollte, wäre damit keine wie auch immer geartete Beratungsleistung belegt, weshalb es auch keiner Vernehmung der von der Klägerin benannten Frau S. T. als Zeugin bedurfte.

Die Kammer geht allerdings davon aus, dass der Beklagte sehr wohl gewusst haben muss, dass es sich bei den Führerscheinen um Fälschungen gehandelt hat. Dafür spricht bereits, dass die Fälschungen aufgrund von Übertragungsfehlern und somit abweichenden Schreibweisen derart offensichtlich zu erkennen waren, dass es dem Beklagten selbst ohne nähere Prüfung auffallen musste. Bereits bei oberflächlichem Blick auf die Abbildungen der vier Führerscheine, die dem Beklagten von dem Herrn H. per WhatsApp-Nachricht übermittelt wurden (vgl. Bl. 107 d. BA 2) und die in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen worden sind, springt ins Auge, dass die Wohnanschriften, die bei drei der vier Führerscheine fast identisch sind, die Straßennamen krude abweichend geschrieben sind und auch der angebliche Wohnort nicht einheitlich geschrieben ist, obwohl die englische Postleitzahl jeweils dieselbe ist. So wird die Straße einmal "U." und einmal "V." geschrieben. Der Wohnort heißt einmal "W.", ein anderes Mal "X.". Einem erfahrenen Polizeibeamten mussten diese auffälligen Abweichungen erst recht auffallen. Letztlich folgt die Kenntnis des Beklagten aber erneut aus seinen eigenen Angaben im behördlichen Disziplinarverfahren. In der schriftlichen Einlassung vom 09.02.2022 erklärte der Beklagte, er habe Herrn H. persönlich gesagt, dass er es "nicht okay" finde, dass dieser "irgendwie einen Führerschein besorgt" und diesen genutzt habe. Bei der persönlichen Anhörung vom 29.03.2022 erklärte der Beklagte zudem, gewusst zu haben, dass auch seine langjährige Bekannte S. T. "so ein Ding" von Herrn H. gehabt und er dieser zehnmal gesagt habe, sie solle "das Ding wegschmeißen", weil sie sonst "im Bau" landen würde. Derartige Äußerungen hätten ohne positive Kenntnis von den Machenschaften des Herrn H. keinerlei Sinn ergeben, was der Beklagte letztlich auch in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat. Daraus folgt zugleich, dass die vom Beklagten erstmals während des Disziplinarklageverfahrens aufgestellte Behauptung, es habe aus seiner Sicht schon kein Anfangsverdacht für das Vorliegen einer Straftat bestanden, geradezu abwegig ist, zumal diese Aussage noch zusätzlich in Widerspruch zur ebenfalls aufgestellten (Schutz-)Behauptung steht, der Beklagte habe aus Angst vor körperlichen Übergriffen aus dem Umfeld des Herrn H. von der Anzeigenerstattung abgesehen. Allein die Tatsache, dass Herr H. den Beklagten schon vor Übersendung der Führerscheine zum Vorgehen und damit letztlich zur Entdeckungswahrscheinlichkeit bei polizeilichen Kontrollen befragt hat, verdeutlicht hinreichend, dass dem Beklagten bewusst gewesen sein musste, worum es Herrn H. hier ging.

Dass sich der Beklagte durch Nichtanzeige der vorliegenden Straftaten nicht wegen Strafvereitelung im Amt strafbar gemacht haben dürfte, da dies - bei verschiedenen Begründungsansätzen - letztlich nur bei schweren Straftaten vertreten wird, steht einer weiterreichenden Dienstpflichtverletzung nebst dienstrechtlicher Ahndung nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.1992 - 4 StR 358/92 -, juris Rn. 16). Dies gilt hier vor allem deshalb, weil es sich nicht um einmaliges Tatgeschehen, sondern um fortgesetzte kriminelle Machenschaften des Herrn H. handelte, in die der Beklagte gerade aufgrund seiner Eigenschaft als Polizeibeamter und nicht als normaler Bürger einbezogen worden ist.

Wegen dieser engen funktionalen Verknüpfung mit der dienstlichen Tätigkeit ("...Du bist ja Polizist,...") ist auch insoweit nicht von einer außerdienstlichen, sondern von einer innerdienstlichen Pflichtverletzung auszugehen.

Die Kammer teilt außerdem die Einschätzung der Klägerin, dass der Beklagte mit seinem Verhalten zumindest schuldhaft den Anschein einer Unterstützung des inkriminierten Handelns von Herrn H. gesetzt und somit in hohem Maße wohlverhaltenspflichtwidrig gehandelt hat, selbst wenn die Strafbarkeitsschwelle zur Beihilfeleistung auch insoweit nicht erreicht worden sein mag.

II.

Für das vom Beklagten begangene (einheitliche) Dienstvergehen ist die von der Klägerin beantragte Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angemessen.

Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten und des Umfangs, in dem der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beschädigt hat (§ 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BDG). Dabei können auch Umstände, die nicht Gegenstand des Disziplinarvorwurfs sind, aber dennoch zum Persönlichkeitsbild des Beamten gehören, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme herangezogen werden (BVerwG, Beschluss vom 20.04.2017 - 2 B 69/16 -, juris Rn. 24).

Im hiesigen Fall ist aufgrund der Schwere des vorliegenden Dienstvergehens von einem endgültigen Vertrauensverlust auszugehen, der nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gebietet.

1.

Für die disziplinare Ahndung ungenehmigter Nebentätigkeiten steht wegen der Vielfalt der möglichen Pflichtverstöße grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung. Es kommt auf Dauer, Häufigkeit und Umfang der Nebentätigkeiten an. Weiterhin muss berücksichtigt werden, ob der Ausübung der Nebentätigkeiten gesetzliche Versagungsgründe entgegenstanden, d.h. ob die Betätigungen auch materiell rechtswidrig waren und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.01.2020 - 2 B 27/19 -, juris Rn. 11 m.w.N.)

Dies gilt entsprechend für die vorliegende Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1 StGB), die gleichzeitig einen schweren Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit darstellt. Sofern der vom Strafgesetz festgelegte Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 19 f.). Dieser Rahmen ist hier eröffnet, da § 353b Abs. 1 Satz 1 StGB für die Verletzung des Dienstgeheimnisses eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorsieht. Dagegen kommt dem tatsächlich ausgeurteilten Strafmaß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme keine "indizielle" oder "präjudizielle" Bedeutung zu, weil Straf- und Disziplinarverfahren unterschiedliche Zwecke verfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.2018 - 2 B 5.18 -, juris Rn. 18; Urteil vom 24.10.2019 - 2 C 3.18 -, juris Rn. 34).

Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt jedoch nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rn. 36). Dabei ist in erster Linie zu prüfen, ob es sich um besonders schützenswerte Informationen handelt, ob durch die Offenbarung eine besondere Beeinträchtigung des öffentlichen Ansehens der Polizei eingetreten ist, ob Ermittlungen gefährdet werden konnten oder ob es zu einer Gefährdung für Rechtsgüter Dritter oder der Allgemeinheit gekommen ist. Auch das Verhalten des Beamten selbst ist insoweit von Bedeutung, etwa die Motivation, die Anzahl der Verstöße und das Maß der Pflichtwidrigkeit. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, ob weitere erhebliche Pflichtverstöße oder sonstige erschwerende Umstände hinzutreten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2022 - DB 16 S 530/21 -, juris Rn. 95).

In Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist zunächst festzuhalten, dass der Beklagte im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aufgrund seiner Einbindung in das auf einem kriminellen Geschäftsmodell basierende Unternehmen des Herrn H. in führender Funktion nebst freundschaftlicher Beziehung zu diesem den Eindruck eines korrumpierten oder jedenfalls korrumpierbaren Polizeibeamten erweckt und dem Ansehen der Bundespolizei somit erheblich geschadet hat. In beiden Fällen der Verletzung des Dienstgeheimnisses hat der Beklagte nicht etwa nur fahrlässig etwas gegenüber engsten Familienangehörigen ausgeplaudert, sondern polizeiinterne Informationen jeweils auf konkrete Anforderung des Herrn H. abgefragt bzw. mitgeteilt. Ihm musste in diesem Zusammenhang auch klar sein, dass Herr H. die erhaltenen Informationen insbesondere bzgl. der bei EU-Führerscheinen üblichen Vorgehensweise im Rahmen von Polizeikontrollen für kriminelle Zwecke weiterverwenden und die Informationen die Begehung von weiteren Straftaten begünstigen würden. Dies fällt für den Beklagten als Polizeibeamten besonders ins Gewicht, da zu dessen Aufgaben in besonderem Maße die Verhütung, Unterbindung, Bekämpfung und Verfolgung strafbarer Handlungen gehören. Letztlich ist durch die hier begünstigte Teilnahme von ungeeigneten Personen am Straßenverkehr auch eine weitergehende Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer und damit letztlich der Allgemeinheit jedenfalls nicht fernliegend gewesen. Es liegt auf der Hand, dass der Verrat von Polizeiinterna an kriminelle Kreise geeignet ist, das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizeibehörden erheblich zu schmälern. Auch die Nutzung polizeilicher Informationssysteme zu privaten Zwecken ist geeignet, einen erheblichen Vertrauensverlust in der Bevölkerung zu bewirken, wobei nicht einmal klar ist, ob der Beklagte gewusst hat, zu welchem Zweck die personenbezogenen Daten verwendet werden sollten.

Die Kammer kann im Rahmen der Maßnahmenbemessung auch nicht ausblenden, dass in den vorliegenden Unterlagen Hinweise auf weitere Verletzungen der Amtsverschwiegenheitspflicht und missbräuchliche Verwendung von polizeilichen Datenbanken vorhanden sind, auch wenn diese nicht formal zum Gegenstand der Disziplinarklage gemacht worden sind (vgl. Bl. 118 d. BA 2, Bl. 394 d. BA 3). Denn diese verdeutlichen die bei dem Beklagten vorliegende und mit dem Polizeidienst unvereinbare Persönlichkeitsstruktur. Der Beklagte erweckte mit seinem gesamten Verhalten, auch in weiteren Chatverläufen (vgl. Bl. 104 d. BA 2), jedenfalls eindeutig den Anschein der Unterstützung inkriminierten Verhaltens, obwohl ihm aufgrund der engen freundschaftlichen Bindungen zu Herrn H. und seiner Einbindung in dessen Unternehmen völlig klar sein musste, mit welchen Machenschaften er es hier zu tun gehabt hat. Dies zeigen auch die bereits oben erwähnten Äußerungen des Beklagten selbst, der offenbar einerseits aus finanziellen Motiven und andererseits aus Geltungsdrang sich mit den kriminellen Kreisen des Herrn H. umgab und diesem imponieren wollte, z.B. indem er nicht nur Kenntnisse über die polizeiliche Praxis der Bundespolizei weitergab, sondern auch vorgab, Zugang zu Informationen bei der Landespolizei zu haben, oder indem er sich über eine mögliche Flucht ins Ausland amüsierte. Letztlich ist der hier vorliegende Fall ein Beleg dafür, weshalb gerade Nebentätigkeiten im Sicherheitsbereich als unvereinbar mit den polizeilichen Berufspflichten angesehen werden und zu massiven Verstrickungen und Interessenskonflikten führen können, die geeignet sind, das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und Neutralität der Polizei zu erschüttern, erst recht im Falle einer längerfristigen Einbindung und persönlichen Verbindung zu den verantwortlich handelnden Personen.

2.

In der Rechtsprechung anerkannte Milderungs- oder sonstige Entlastungsgründe, die geeignet wären, die Schwere des vorliegenden Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen und damit ein in den Beklagten bestehendes Restvertrauen zu begründen, sind im hiesigen Fall nicht erkennbar. Darunter fallen vor allem besondere Konfliktsituationen (Handeln in einer wirtschaftlichen Notlage, in einer psychischen Ausnahmesituation oder in einer besonderen Versuchungssituation) und Verhaltensweisen mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen (freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung).

Soweit der Beklagte geltend macht, er habe die Nebentätigkeit schon aufgrund der in sozialen Medien veröffentlichten Fotos zu keinem Zeitpunkt "aktiv verheimlicht", vermag das Gericht darin keine mildernden Umstände, sondern allenfalls ein besonderes Maß an Leichtsinnigkeit oder an fehlendem Unrechtsbewusstsein zu erblicken. Auch hat der Beklagte an der Aufklärung des Sachverhalts nicht bereitwillig mitgewirkt, sondern in seinen Stellungnahmen stets nur das eingeräumt, was ihm bereits anderweitig nachgewiesen werden konnte, wobei er auch insoweit noch Bagatellisierungstendenzen zeigte.

Für eine lediglich vorübergehend unverschuldet bestehende finanzielle Notlage spricht vorliegend nichts, vielmehr hat der Beklagte selbst erklärt, über einen längeren Zeitraum schlicht über seinen Verhältnissen gelebt und sich daher weitere Einkunftsquellen erschlossen zu haben. Außerdem nimmt die Kammer dem Beklagten nicht ab, dass er sich aus Angst vor Racheakten aus dem kriminellen Umfeld des Herrn H. nicht an seine Dienstherrin gewandt haben will. Keine einzige der zahlreich ausgewerteten Chatnachrichten deutet darauf hin, dass der Beklagte von Herrn H. in irgendeiner Form unter Druck gesetzt oder bedroht worden wäre. Vielmehr hat der Beklagte mit seinem Verhalten eine Persönlichkeitsstruktur offenbart, die sich vom dienstlichen Pflichtenkreis und dem besonderen Vertrauensverhältnis zur Dienstherrin so weit entfernt hat, dass er für diese nicht mehr tragbar ist.

Dies gilt selbst dann, wenn man zugunsten des Beklagten davon ausgeht, dass keine Wiederholungsgefahr besteht. Denn das Beamtenverhältnis ist nicht nur dann disziplinarrechtlich zu beenden, wenn von dem Beamten auch zukünftig die Gefahr eines Verstoßes gegen Dienstpflichten in erheblicher Weise besteht, sondern auch, wenn - wie hier - bereits die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 29.09.2021 - 3d A 148/20.O -, juris Rn. 148; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2022 - DB 16 S 530/21 -, juris Rn. 109).

Eine mildere Disziplinarmaßnahme rechtfertigt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte nach Aufdeckung seiner Verfehlungen zeitweilig weiterbeschäftigt und in dienstlicher Hinsicht nicht mehr auffällig geworden ist. Denn eine vorübergehende Weiterbeschäftigung auf einem anderen Dienstposten vermag an dem einmal eingetretenen Vertrauensverlust nichts zu ändern. Dies gilt entsprechend für die lange Dauer des für den Beklagten zweifellos belastenden Disziplinarverfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2007 - 1 D 16/05 -, juris Rn. 65 f. m.w.N.).

III.

Die Kammer sieht keinen Anlass, die Dauer der Gewährung des Unterhaltsbeitrags zu verkürzen oder zu verlängern (vgl. § 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BDG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 BDG i.V.m. § 167 VwGO und § 708 Nr. 11 ZPO.

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