Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (6. Kammer) - 6 A 119/05

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen die Rückübertragung verschiedener Flurstücke, belegen in der Gemarkung G., an die Beigeladene.

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Ursprünglich war die D.stiftung als Eigentümerin u.a. hinsichtlich der streitgegenständlichen Flurstücke im Grundbuch von G., Band 23, Blatt 613 eingetragen. Diese Stiftung war im Jahre 1891 mit Sitz in S. gegründet worden und verfolgte laut Statut folgende Zwecke: Zuwendungen an Familienmitglieder sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Bürger von G. und S. Da das Vermögen der D.stiftung durch Inflation und in den 30er Jahren durch Veruntreuungen des Verwalters der Stiftung zusammengeschrumpft war, entschied das Mecklenburgische Staatsministerium am 04.04.1940, dass wegen der zu geringen jährlichen Einnahmen aus dem Stiftungsvermögen die Erträge der Stiftung für zunächst 10 Jahre dem Kapital zugeschlagen würden, so dass keine Erträge mehr ausgeschüttet würden. Der Kassenbestand betrug am 01.01.1944 2.076,35 RM. Die Einnahmen bestanden vor allem aus Pachtgeldern für Wiesen und Ackerland in G. Im März 1949 beantragte der Oberbürgermeister der Stadt Schwerin die Aufhebung der Stiftung.

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Ausweislich eines Schreibens der Landesregierung Mecklenburg vom 18.12.1951 wurden gemäß § 87 BGB die in der Aufstellung vom 12.02.1951 unter Ziff. 1 - 19 aufgeführten Stiftungen aufgelöst. Durch die Entwicklung seien die Vermögensverhältnisse dieser Stiftungen so gestaltet, dass sie im Einzelfall nicht mehr ihre Zweckbestimmungen erfüllen könnten. Das noch verbleibende Restvermögen sämtlicher Stiftungen falle an das Land Mecklenburg.

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Der Rat der Landeshauptstadt Schwerin beschloss am 09.04.1952, dass 27 Stiftungen zu einer einheitlichen Stiftung unter dem Namen "Vereinigte Stiftungen der Landeshauptstadt Schwerin" zusammengefasst würden. Unter den Punkten 6 und 7 des Verzeichnisses sind der "D. Unterstützungsfonds für hilfsbed. Schweriner Einwohner" sowie der "D. Unterstützungsfonds für invalide Maurer- und Zimmergesellen" aufgeführt. Die D.stiftung ist in dem Verzeichnis nicht aufgelistet.

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Mit Schreiben vom 10.05.1952 teilte der Ministerpräsident dem Rat der Stadt Schwerin mit, dass 27 Stiftungen zu einer einheitlichen Stiftung unter dem Namen "Vereinigte Wohlfahrtsstiftung der Landeshauptstadt Schwerin" zusammengelegt worden seien.

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Unter dem 10.02.1953 tätigte Franz D. eine "Statistische Meldung über Stiftungen und stiftungsähnliche Vermögensmassen" für die D.stiftung. Darin wies er darauf hin, dass der Stiftungszweck zurzeit nicht erfüllt werde. Die Originalpapiere der Stiftung seien bei Kriegseinwirkungen in Hamburg verloren gegangen. Weiterhin gab er die Vermögensverhältnisse in einer weiteren Aufstellung vom gleichen Tage an und führte aus, dass das Stiftungsvermögen zz. keine Verwendung finde, da keine Gelder vorhanden seien.

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Mit Beschluss des Rates des Bezirks Schwerin vom 23.10.1952 wurde der Sekretär berechtigt, in Fragen von Stiftungsangelegenheiten selbständig zu entscheiden. Hierin seien auch die Entscheidungen über Aufhebung der Stiftungen einbegriffen.

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Mit Schreiben des Rates des Bezirkes Schwerin an den Sekretär des Rates des Bezirkes vom 15.03.1953 wurde beantragt, die aufgeführten Stiftungen aufzuheben; in der nachfolgenden Auflistung ist unter Ziff. I.11. die "Vereinigte Stiftungen der Landeshauptstadt Schwerin" aufgeführt. Die D.stiftung findet dort keine Erwähnung.

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In den Akten befindet sich ein "Übergabeprotokoll über Akten aufgelöster Stiftungen" vom 14.01.1958 vom Rat des Bezirkes Schwerin an das Landeshauptarchiv, in dem unter Ziff. ... die D.stiftung aufgeführt ist.

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Mit Schreiben des Rates des Kreises G. vom 29.06.1970 wurde darauf hingewiesen, dass mit Beschluss des Rates der damaligen Landeshauptstadt Schwerin vom 09.04.1952 eine Reihe von unbedeutenden Stiftungen zur Sammelstiftung "Vereinigte Stiftungen der Landeshauptstadt Schwerin" zusammengefasst worden seien, darunter auch die D.stiftung. Diese Stiftungen seien laut Beschluss des Rates des Bezirkes Schwerin vom 15.03.1953 gemäß § 87 Abs. 1 BGB wegen Nichterfüllung des Stiftungszwecks aufgelöst und deren Vermögen in Volkseigentum überführt worden. Es werde gebeten, die Umschreibung der im Grundbuch von G. Blatt ... eingetragenen Grundstücke auf der Grundlage des Beschlusses vom 15.03.1953 zu veranlassen und das Grundstück dem in Frage kommenden Rechtsträger zu übertragen.

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Aufgrund Rechtsträgernachweises vom 06.07.1970 wurde die LPG "F. G." G. als Rechtsträger für die streitgegenständlichen Flurstücke eingesetzt. Die Veränderung erfolge auf Grund des Beschlusses des Rates des Bezirkes vom 15.03.1953. Am 13.07.1970 wurde im Grundbuch Eigentum des Volkes eingetragen aufgrund "AufbG und des Rechtsträgernachweises vom 06.07.1970".

12

Mit Schreiben vom 24.09.1990 - eingegangen am 01.10.1990 - meldete Rechtsanwalt Do. namens und in Vollnacht der Herren Horst, Kai, Max, Christian und Jörg D. vermögensrechtliche Rückübertragungsansprüche betr. seine Mandantin, die D.stiftung S., für deren ehemaliges Vermögen an.

13

Am 23.02.1991 fand ein außerordentlicher Familientag der D.stiftung statt. Nach dem hierüber gefertigten Protokoll war Max D. seinerzeitiger Familiensenior. Es seien alle nach derzeitigem Kenntnisstand bekannten Stiftungsmitglieder geladen worden. Neben Max D. wurden Kay D. und Christian D. einstimmig in den Verwaltungsrat gewählt. Rechtsanwalt Do. wurde zum Rechtsbeistand bestellt mit der Aufgabe der Beitreibung des Stiftungsvermögens.

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Nachdem der Antrag der Beigeladenen auf Wiedereintragung der D.stiftung in das Stiftungsverzeichnis des Landes Mecklenburg-Vorpommern abgelehnt wurde, erhob die Beigeladene Klage vor dem VG Schwerin (Az.: 1 A 3047/96). Nach erfolgter Zusage des Innenministeriums, die Wiedereintragung vorzunehmen, wurde das Verfahren eingestellt. Die Beigeladene wurde daraufhin in das Stiftungsregister eingetragen.

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Der Beklagte hat das Verfahren zuständigkeitshalber an sich gezogen.

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Nach Mitteilung der beabsichtigten Entscheidung über die Rückübertragung u.a. der hier streitgegenständlichen Flurstücke an die Beigeladene, führte die Klägerin aus, es fehle an der Berechtigung i.S.d. VermG, da keine Identität zwischen der Beigeladenen und der geschädigten Stiftung bestehe. Um eine bloße Funktionsnachfolge handele es sich, wenn die Stiftung nach 1989 neu gegründet worden sei, da Funktionsnachfolger vom Berechtigtenbegriff nicht erfasst würden. Die Eintragung in das Stiftungsregister reiche zur Prüfung der Rechtsnachfolge nicht aus. Wenn die Stiftung trotz etwaiger Unwirksamkeit der Auflösung tatsächlich aufgehört habe, zu bestehen und sich nicht mehr betätigt habe, komme nur eine Neugründung in Betracht. Es sei nicht erkennbar, dass sich die D.stiftung nach der Auflösung in irgendeiner Weise betätigt habe. Zudem sei fraglich, ob ein fristwahrender Antrag nach § 30a VermG durch die Beigeladene gestellt worden sei, da nicht erkennbar sei, dass ein solcher Antrag von den vertretungsbefugten Organen der ehemaligen D.stiftung gestellt worden sei.

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Anlässlich einer weiteren beabsichtigten Entscheidung vom 13.09.2001 mit dem vorgenannten Inhalt führte die Klägerin aus, sie könne einen fristgerechten Antrag der Beigeladenen nicht erkennen. Der Verwaltungsrat der Stiftung sei nach Maßgabe des Stiftungsstatus nicht ordnungsgemäß gewählt und ein Notverwaltungsrat sei durch das Amtsgericht nicht bestellt worden. Zudem sei zu prüfen, ob der Fall unter § 6 VermG zu fassen sei, da die gesamte Familienstiftung von den Enteignungsmaßnahmen betroffen gewesen sei.

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Der Beklagte führte mit Scheiben vom 22.11.2001 an die Klägerin aus, dass der Antrag sich nicht auf ein Unternehmen bezogen habe. Nicht die Familienstiftung habe einer Maßnahme nach § 6 VermG unterlegen, vielmehr seien deren Grundstücke nach § 1 VermG entzogen und in Volkseigentum überführt worden. Zudem liege eine fristgerechte Anmeldung vor. Auf dem außerordentlichen Familientag vom 23.01.1991 seien Max, Kay und Christian D. gewählt worden. Diese Wahl sei nach der Aktenlage wirksam.

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Mit Bescheid vom 23.01.2002 übertrug der Beklagte u.a. die streitgegenständlichen Flurstücke an die Beigeladene zurück, stellte fest, dass hierfür kein Ablösebetrag nach § 18 VermG zu hinterlegen, kein Wertausgleich nach § 7 VermG zu leisten und keine Gegenleistungen gemäß § 7a Abs. 2 VermG herauszugeben sei. Die Beigeladene habe mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 31.10.1990 fristgerecht einen Antrag nach § 30a VermG gestellt. Ob zu diesem Zeitpunkt bereits eine wirksame Vollmacht bestanden habe, könne offen bleiben, da dieser jedenfalls am 23.02.1991 wirksam durch den auf dem außerordentlichen Familientag gewählten Verwaltungsrat bevollmächtigt worden sei. Die Beschlüsse der Stiftung seien nicht angefochten worden. Der Beigeladenen stehe ein Anspruch nach § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG auf Rückübertragung u.a. der streikgegenständlichen Flurstücke zu. Da es sich um eine private Stiftung handele, habe ihr Vermögen enteignet werden können. Zum Zeitpunkt der Umschreibung des Grundbuches sei die D.stiftung nicht aufgelöst gewesen. Ein Auflösungsbeschluss existiere nicht. Nach Überzeugung des Beklagten sei die D.stiftung schlicht übersehen worden, weil ihr Name einigen der in der Liste zusammenzulegender Stiftungen geähnelt habe. Allein der Umstand, dass die Stiftung ihre werbende Tätigkeit eingestellt habe, führe, nicht zu ihrer Auflösung. Zudem sei sie unter Hinweis auf die Genehmigung vom 31.07.1891 wieder eingetragen worden. Auch dies spreche dafür, dass die Familienstiftung zu keiner Zeit erloschen sei. Es liege keine Unternehmens-, sondern eine Einzelrestitution vor, weil die D.stiftung nicht als Ganzes, sondern ausschließlich ihre Grundstücke einer schädigenden Maßnahme unterlegen seien.

20

Die Klägerin hat am 19.02.2002 beim Verwaltungsgericht Schwerin Klage erhoben.

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Sie trägt vor,

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es liege kein fristgemäßer Antrag der Beigeladenen gemäß 5 30a VermG vor. Auf dem "außerordentlichen Familientag" am 23.02.1991 sei der Verwaltungsrat nicht wirksam gewählt worden. Der "Familientag" sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden; es seien nicht alle männlichen Familienmitglieder hierzu eingeladen worden. Zudem sei Max D. als derzeitiger Familiensenior in den Verwaltungsrat gewählt worden, obgleich am 23.02.1991 Erich Otto Richard D. Familiensenior gewesen sei. Der Verwaltungsrat sei nicht wirksam gewählt worden und habe Rechtsanwalt Do. nicht mit der Antragstellung zu Gunsten der Beigeladenen betrauen können. Unerheblich sei, ob dieser im November 1998 als Rechtsbeistand bestätigt worden sei.

23

Ein Notvorstand sei nicht bestellt worden.

24

Es fehle auch an der Berechtigung der Beigeladenen. Eine bloße Funktionsnachfolge stelle keine Rechtsnachfolge nach dem Vermögensgesetz dar. Aus den Unterlagen ergebe sich eher, dass die Beigeladene aufgelöst worden sei und es sich bei der Beigeladenen nur um eine Neugründung handele. Es sei wenig wahrscheinlich, dass ein Rechtsträgernachweis einen Beschluss benenne, der nicht existent sei; außerdem sei in dem 1958 vom Rat des Bezirkes Schwerin erstellten Übergabeprotokoll über die Akten aufgelöster Stiftungen unter Ziff. ... namentlich die Beigeladene aufgeführt worden. Sie - die Klägerin - gehe davon aus, dass ein Auflösungsbeschluss existiere und dieser Auflösungsbeschluss gemäß Art. 19 Einigungsvertrag wirksam sei.

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Der Umstand, dass der Kontakt zu den übrigen Stiftungsmitgliedern durch die Kriegswirren abgerissen sei, deute darauf hin, dass die Familienstiftung aufgelöst gewesen sei. Eine tatsächliche Auflösung könne erfolgen, wenn die Mitglieder den Stiftungszweck nicht weiter verfolgen. Es sei nicht erkennbar, dass nach dem 2. Weltkrieg überhaupt noch Familientage abgehalten worden seien, so dass trotz möglicherweise unwirksamer Auflösung der Stiftung nicht zwingend die (vermögensrechtliche) Rechtsnachfolge vorliege.

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Zudem hätte keine Entscheidung nach § 3 VermG getroffen werden dürfen, da es sich bei der Familienstiftung um ein Unternehmen i.S.d. VermG gehandelt habe. Es hätten Genussrechte bestanden, die aus den erwirtschafteten Überschüssen zu verteilen gewesen seien. Es werde auf die Grundsätze zur Erfüllung des Quorums verwiesen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 23.01.2002 (Az.: 04/98-002/42c sowie 04/98-004/42c) aufzuheben, soweit darin die Flurstücke 32 und 33 in der Flur 1, die Flurstücke 3 und 34 in der Flur 77, die Flurstücke 18/2 und 22/2 in der Flur 78, die Flurstücke 14, 25, 43 und 44 in der Flur 79 sowie das Flurstück 10 in der Flur 80 jeweils in der Gemarkung und Gemeinde G. gelegen, zurückübertragen werden.

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Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,

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die Klage abzuweisen.

31

Der Beklagte trägt ergänzend zu seinen bisherigen Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid vor, die D.stiftung sei nicht aufgelöst worden. Ein Auflösungsbeschluss des Rates des Bezirkes Schwerin vom 15.03.1953 habe nicht nachgewiesen oder aufgefunden werden können und habe vermutlich zu keiner Zeit bestanden. Vielmehr gebe es ein Schreiben der Rechtsstelle des Rates des Bezirks Schwerin an den Sekretär des Rates des Bezirkes vom 15.03.1953, in dem es um die Auflösung anderer Stiftungen gegangen sei. In dem Verfahren vor dem VG Schwerin (1 A 3047/06) sei geklärt worden, dass die Beigeladene nicht aufgelöst worden sei, woraufhin diese als eine seit dem 31.07.1891 bestehende Stiftung in das Stiftungsverzeichnis eingetragen worden sei. Daraus ergebe sich, dass die Stiftung dauerhaft bestanden habe und lediglich das Stiftungsgeschäft nicht operativ geführt worden sei. Die Beigeladene sei damit nicht bloße Funktionsnachfolgerin, sondern originär Berechtigte in dem Verfahren nach dem VermG.

32

Es habe nicht die Notwendigkeit bestanden, einen Notvorstand bestellen zu lassen, da der Familientag angenommen habe, dass sämtliche Mitglieder bereits angeschrieben worden seien.

33

Die seitens der Klägerin vorgeworfenen Verstöße gegen das Stiftungsstatut bildeten keinen Nichtigkeitsgrund für den damaligen Beschluss des Familientages, der bislang nicht angefochten worden sei, dar. Die Beigeladene habe jedenfalls den Anschein gesetzt, dass ihr Vertretungsorgan ordnungsgemäß gewählt worden sei und wirksam für die Stiftung Aufträge und Vollmachten erteilen könne. Weil die Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht auch im Verwaltungsverfahren heranzuziehen seien, müsse davon ausgegangen werden, dass die Beigeladene Rechtsanwalt Do. wirksam beauftragt habe.

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Die Entscheidung sei nach § 3 VermG zu treffen gewesen. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die Familienstiftung als Unternehmen gemäß URüV einzuordnen sei, denn sie sei mangels Auflösung keiner schädigenden Maßnahme nach § 1 VermG unterlegen. Zudem habe die Stiftung keine erwerbswirtschaftlichen Ziele verfolgt, sondern sei auf die Förderung der Familie ausgerichtet gewesen. Es sei lediglich der Nachlass des Stifters verwaltet worden, um die eigenen Familienmitglieder zu unterstützen. Ein Fremdnutzen sei nicht verfolgt worden.

35

Die Beigeladene trägt ergänzend vor, die Klägerin könne aus der angeblich fehlenden Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes Do. keine eigene Rechtsverletzung herleiten.

36

Der Rechtsanwalt sei wirksam mit der Antragstellung auf Vermögensrückgabe beauftragt worden. Die Geschäfte seien von allen damals bekannten Mitgliedern der Stiftung geführt worden. Ab 1998 seien stets vollzählige Familientage abgehalten und Rechtsanwalt Do. als Rechtsbeistand bestätigt worden. Das bisherige Vorgehen der Stiftung sei durch konkludentes Verhalten und durch Zustimmung zum Vorjahresprotokoll gebilligt worden. Insoweit sei eine Heilung des von der Klägerin gerügten Formmangels eingetreten.

37

Das Verfahren ist gemäß § 13 b der Konzentrationsverordnung in der Fassung vom 16.12.2004 mit Wirkung zum 01.01.2005 in die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Greifswald übergegangen.

38

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakte sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.01.2007 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig.

40

Die Klägerin ist klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VWGO. Sie ist durch die streitgegenständliche Entscheidung in ihren Rechten betroffen, da sie Eigentümerin bzw. Verfügungsberechtigte hinsichtlich der streitbefangenen Flurstücke ist. In diese bestehende Rechtsposition wird durch die angefochtene Entscheidung des Beklagten eingegriffen.

41

Die Klage ist aber unbegründet.

42

Der Bescheid des Beklagten vom 23.01.2002 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VWGO.

43

Die Beigeladene hat ihren Antrag auf Rückübertragung rechtzeitig, d.h. noch innerhalb der Ausschlussfrist nach Maßgabe des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG gestellt.

44

Nach § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG können insbesondere Rückübertragungsansprüche nach den §§ 3 und 6 VermG nach dem 31.12.1992, für bewegliche Sachen nach dem 30.07.1993, nicht mehr angemeldet werden.

45

Eine rechtzeitige - wirksame - Antragstellung ist nicht bereits durch die Anmeldung des Rechtsanwaltes Do. für die Beigeladene mit Schreiben vom 24.09.1990 - eingegangen am 01.10.1990 - erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt lag noch keine wirksame Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes Do. durch die Beigeladene vor, da er erst am 23.02.1991 auf dem außerordentlichen Familientag mit der Verfolgung der vermögensrechtlichen Rückübertragungsansprüche der Beigeladenen beauftragt wurde.

46

Diese Beauftragung stellt eine wirksame - noch innerhalb der Anmeldefrist liegende - Genehmigung der bereits erfolgten Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche dar.

47

Zwar rügt die Klägerin, dass auf dem außerordentlichen Familientag am 23.02.1991 keine ordnungsgemäße Bestellung des Stiftungsvorstandes erfolgt sei, da die Vorstandswahl nicht entsprechend den Regelungen des Stiftungsstatuts durchgeführt worden sei. Die Kammer kann dahingestellt sein lassen, ob die einzelnen von der Klägerseite gerügten Verfahrensmängel bei der Wahl des Stiftungsvorstandes tatsächlich vorgelegen haben, da selbst dann, wenn eine fehlerhafte Wahl vorliegen sollte, eine wirksame Genehmigung der Anmeldung vorliegt. Auch der nicht ordnungsgemäß bestellte Stiftungsvorstand kann im Außenverhältnis für die Stiftung wirksame Verpflichtungen eingehen und Erklärungen abgeben.

48

Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BGB, der nach § 86 BGB auf Stiftungen entsprechende Anwendung findet, vertritt der Vorstand den Verein - hier die Stiftung - gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Dies gilt jedenfalls so lange, wie eine - fehlerhafte - Wahl des Vorstandes nicht angefochten wurde. Nicht die Anfechtbarkeit als solche, sondern nur die erfolgreiche Anfechtung der Organbestellung nimmt dem/den Betroffenen die Befugnis für die Stiftung tätig zu werden (vgl. hierzu BGHZ 47, 341 <348>).

49

Die Wahl des Stiftungsvorstandes auf dem außerordentlichen Familientag vom 23.02.1991 ist zu keinem Zeitpunkt angefochten bzw. für unwirksam erklärt worden. Insoweit konnte der - wenn auch fehlerhaft - bestellte Stiftungsvorstand für die Stiftung wirksame Erklärungen abgeben und dementsprechend Rechtsanwalt Do. die Genehmigung für die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche der Familienstiftung erteilen. Die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Bestellungsaktes nach Aufnahme der Organtätigkeit mit Wissen und Willen der Mitglieder des Bestellungsorgans kann grundsätzlich nur noch (durch Widerruf) für die Zukunft geltend gemacht werden; für die Vergangenheit soll so geurteilt werden müssen, als sei die Bestellung fehlerfrei erfolgt (BGHZ 47, 341 <343>; BGH NJW 1981, 1041). Dies ergibt sich daraus, dass die Organbestellung nicht nur die Interessen der daran Beteiligten betrifft, sondern die Handlungsfähigkeit eines Rechtssubjekts konstituiert, das davon tendenziell gegenüber einer unbegrenzten Vielzahl von Personen Gebrauch macht. Nicht die Erklärung an die Öffentlichkeit, sondern das Interesse der Öffentlichkeit ist maßgebend (vgl. Reuter in: Münchner Kommentar - MüKo -, § 27 BGB Rdn. 44). Insoweit soll das tatsächliche Organhandeln im Hinblick auf die davon betroffenen Interessen des Rechtsverkehrs und der Körperschaft noch weniger ungeschehen gemacht werden können als vergleichsweise das Handeln eines Personengesellschafters oder eines Arbeitnehmers (Reuter in: MÜKo a.a.O.).

50

Weder ausreichend noch erforderlich für die Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Organbestellung ist die Registereintragung. Die für fehlerhaft errichtete juristische Personen maßgebende Existenz kraft Staatsakt kommt für Organe nicht in Betracht, weil die Registereintragung für ihre Bestellung nur von deklaratorischer Bedeutung ist (Reuter in: MüKo § 27 Rdn. 45). So auch im Stiftungsrecht, da nach § 4 Landesstiftungsgesetz M-V zu den wesentlichen in das Stiftungsverzeichnis einzutragenden Angaben keine Angaben zur Identifikation des konkret bestellten Stiftungsvorstandes gehören.

51

Die von der Klägerin gerügten Verfahrensmängel bei der Wahl des Stiftungsvorstandes sind - unterstellt, dass sie tatsächlich vorgelegen haben - auch nicht von einem derartigen Gewicht, dass sie als quasi "Nichtakt" einer Bestellung eingeordnet werden könnten. Die auf dem außerordentlichen Familientag am 23.02.1991 anwesenden Mitglieder haben wissentlich und gewollt nach Maßgabe des Stiftungsstatuts die Wahl des Vorstandes durchgeführt, so dass entsprechende Willenserklärungen, wenn auch zum Teil unter Verstoß gegen einzelne Verfahrensvorschriften abgegeben wurden.

52

Die von der Klägerin angeführten Grundsätze des Vertreters ohne Vertretungsmacht finden hier aus den oben genannten Gründen keine Anwendung, da es im Außenverhältnis gerade nicht an dem Vorliegen einer Vollmacht für den Vorstand fehlt.

53

Der Umstand, dass für die Familienstiftung kein Notvorstand bestellt wurde, ist insoweit unschädlich. Zum Zeitpunkt des außerordentlichen Familientages war nicht bekannt, dass und ggf. noch welche Familienmitglieder zu diesem Familientag hätten ordnungsgemäß geladen werden müssen. Insoweit wurde nicht erkannt, dass beim Amtsgericht die Bestellung eines Notvorstandes nach §§ 86 i.V.m. 29 BGB hätte beantragt werden können; jedenfalls ist ein entsprechender Beschluss des Amtsgerichts nicht ergangen.

54

Hier liegt ein Anwendungsfall des fehlerhaft bestellten Vorstandes vor, dessen Außenhandeln in vollem Umfang für die vertretene Stiftung verpflichtend und berechtigend wirkt. Eines Rückgriffs auf die Grundsätze bei Vorliegen eines sog. faktischen Organschaftsverhältnisses bedarf es daher nicht, da die Wahl nicht angefochten wurde und der Bestellungsakt - hier die Wahl des Vorstandes - nicht für unwirksam erklärt wurde (vgl. Reichert/van Look, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, Rdnrn. 1108, 1288).

55

Die Beigeladene ist daher durch den Vorstand wirksam im Außenverhältnis vertreten worden. Die nachträgliche Genehmigung der durch den Rechtsanwalt Do. vorgenommenen Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche der Familienstiftung ist rechtswirksam erfolgt, so dass eine fristgerechte Anmeldung i.S.d. § 30a VermG vorliegt.

56

Für die Beurteilung der rechtzeitigen bzw. fristgerechten Antragstellung ist die zwischen den Beteiligten aufgeworfene Frage, ob es sich bei der Beigeladenen um ein Unternehmen handelt oder nicht, ohne Bedeutung, da sich die genannte Regelung in § 30a VermG auf Rückübertragungsansprüche sowohl nach § 3 als auch nach 6 VermG bezieht. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Rückübertragung sich jedenfalls nicht auf die Restitution eines Unternehmens gerichtet hat, denn nicht die Familienstiftung selbst ist einer Maßnahme nach § 6 VermG unterlegen, vielmehr sind allein deren Grundstücke nach § 1 VermG entzogen und in Volkseigentum überführt worden.

57

Die Beigeladene ist auch Berechtigte nach §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 VermG.

58

Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes sind gemäß § 2 Abs. 1 VermG natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Neugründungen aufgelöster juristischer Personen wie etwa eingetragener Vereine oder nichtrechtsfähiger Personenvereinigungen, BGB-Gesellschaften, Verbände oder Parteien sind keine Rechtsnachfolger, sondern allenfalls sogenannte Funktionsnachfolger, wenn sie der aufgelösten Rechtsperson oder Vereinigung nach Organisation, Zielsetzung und Bedeutung entsprechen. Solche Funktionsnachfolger werden von § 2 Abs. 1 VermG grundsätzlich nicht erfasst. Ist eine juristische Person oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung geschädigt worden und im Zusammenhang mit dieser Schädigung ihres Vermögens aufgelöst worden, so kann eine (notwendige) Identität zwischen der verbotenen bzw. aufgelösten Vereinigung und der Restitutionsantragstellerin unter bestimmten Umständen in Betracht kommen. Wurde eine Vereinigung durch behördliches Handelns aufgelöst, so ist von einer solchen Identität auszugehen, wenn die verbotene Vereinigung im Exil tätig blieb und damit jedenfalls faktisch weiter existierte. Hatte sich eine Vereinigung in einer Zwangssituation durch Beschluss selbst aufgelöst, so kann der Auflösungsbeschluss darüber hinaus unwirksam sein und die ursprüngliche Vereinigung fortbestehen, wenn der Beschluss den Vorschriften der Satzung widersprach.

59

Die D.stiftung selbst hat keinen Beschluss über ihre Auflösung gefasst. Nach Überzeugung der Kammer ist durch staatliche Organe ebenfalls kein entsprechender Auflösungsbeschluss ergangen.

60

Ein solcher Auflösungsbeschluss staatlicher Stellen liegt nicht vor und konnte trotz umfänglicher Nachforschungen des Beklagten nicht aufgefunden werden. Hinweise auf einen solchen Beschluss ergeben sich aus dem Rechtsträgernachweis vom 06.07.1970, in dem angegeben wurde, dass die Veränderung aufgrund des Beschlusses des Rates des Bezirkes vom 15.03.1953 erfolge. Außerdem weist ein Übergabeprotokoll des Rates des Bezirkes Schwerin an das Landeshauptarchiv über Akten aufgelöster Stiftungen vom 14.01.1958 unter Ziff. ... die "D.stiftung" und unter Ziff. ... die "Vereinigte Stiftungen der Landeshauptstadt Schwerin" als aufgelöste Stiftungen auf. Aus diesen Unterlagen lässt sich jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das tatsächliche Vorliegen eines staatlichen Auflösungsbeschlusses schließen.

61

Vielmehr weisen weitere in den Verwaltungsvorgängen befindliche Unterlagen darauf hin, dass die staatlichen Stellen zu Unrecht vom Vorhandensein eines solchen Auflösungsbeschlusses ausgegangen sind.

62

Dies folgt insbesondere aus einem Schreiben des Rates des Kreises Güstrow vom 29.06.1970, in dem um die Umschreibung der im Grundbuch von Güstrow Blatt 613 eingetragenen Grundstücke gebeten wurde, da die D.stiftung mit anderen unbedeutenden Stiftungen zur Sammelstiftung "Vereinigte Stiftungen der Landeshauptstadt Schwerin" zusammengefasst worden und diese Stiftungen wegen Nichterfüllung des Stiftungszwecks mit Beschluss des Rates des Bezirkes Schwerin vom 15.03.1953 aufgelöst und deren Vermögen in Volkseigentum überführt worden sei. Hieraus ergibt sich, dass die staatlichen Stellen fehlerhafterweise davon ausgingen, dass auch die D.stiftung mit in die "Vereinigte Stiftungen der Landeshauptstadt Schwerin" einbezogen worden war. Dies war jedoch unrichtig, denn in dem Beschluss des Rates der Landeshauptstadt Schwerin vom 09.04.1952 über die Zusammenlegung verschiedener Stiftungen ist unter den Punkten 6 und 7 des entsprechenden Verzeichnisses lediglich der "D. Unterstützungsfonds für hilfsbed. Schweriner Einwohner" sowie der "D. Unterstützungsfonds für invalide Maurer- und Zimmergesellen" aufgeführt. Die D.stiftung ist in dem Verzeichnis dagegen nicht aufgelistet. Angesichts der ähnlich klingenden Bezeichnungen erscheint es der Kammer für überaus wahrscheinlich, dass insoweit fälschlicherweise die D.stiftung von den staatlichen Stellen ebenfalls als von dem Zusammenlegungsbeschluss und den daraufhin später ergangenen Auflösungsbeschluss hinsichtlich der "Vereinigte Stiftungen der Landeshauptstadt Schwerin" erfasst angesehen wurde. Hinweise darauf, dass es neben dem vorgenannten Auflösungsbeschluss hinsichtlich der "Vereinigte Stiftungen der Landeshauptstadt Schwerin" einen weiteren Auflösungsbeschluss für die D.stiftung gab, sind den Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen. Es existiert in den Akten lediglich noch ein vom 15.03.1953 datierendes Schreiben des Rates des Bezirkes Schwerin an den Sekretär des Bezirkes, in dem beantragt wurde, verschiedene Stiftungen aufzulösen. In dem anliegenden Verzeichnis ist unter Ziff. I.11 die "Vereinigte Stiftungen der Landeshauptstadt Schwerin" aufgeführt; die D.stiftung findet auch hier keine Erwähnung. Insoweit spricht Überwiegendes dafür, dass es einen Auflösungsbeschluss staatlicher Stellen hinsichtlich der D.stiftung nicht gegeben hat.

63

Zwar kann der förmlichen Auflösung in Ausnahmefällen eine faktische Auflösung gleich stehen; eine solche faktische Auflösung der D.stiftung ist jedoch zu verneinen.

64

Dabei kommt der Wiedereintragung der D.stiftung ins Stiftungsverzeichnis mit dem Genehmigungsdatum des 31.07.1891 keine Beweiskraft für das Fortbestehen der Stiftung zu. Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Stiftungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern - StiftG - vom 24.02.1993 (GVOBl. 1993, 104) begründen Eintragungen nicht die Vermutung der Richtigkeit. Sie haben weder eine positive Publizitätswirkung wie das Grundbuch noch eine negative Publizitätswirkung wie das Vereinsregister oder das Handelsregister, d.h. es entsteht kein Vertrauensschutz in die Richtigkeit und/oder Vollständigkeit der Eintragungen. Der Zweck der Stiftungsverzeichnisse besteht vor allem in einer Bestandsaufnahme der bestehenden bzw. vorhandenen Stiftungen (Seifart/v. Campenhausen, Handbuch des Stiftungsrechts, § 38 Rdn. 18). Wegen der bloßen Bestandsaufnahme, hat das Stiftungsverzeichnis keine konstitutive Wirkung und trifft keine verbindliche Aussage dahingehend, dass die dort eingetragene Stiftung ununterbrochen bestanden hat. Insoweit wird durch die Eintragung, der Beigeladenen in das Stiftungsverzeichnis die Prüfung nicht entbehrlich, ob eine faktische Auflösung der D.stiftung erfolgt ist.

65

Eine faktische Auflösung wird bei Vereinen angenommen, wenn alle Vereinsmitglieder durch Tod, Austritt oder aus sonstigen Gründen weggefallen sind, da ein Verein als Personenvereinigung ohne Mitglieder undenkbar ist. Dasselbe gilt, wenn die Mitglieder sich jahrelang als solche nicht betätigt und den Vereinszweck aufgegeben haben. Ein nach Eintritt dieser Wirkungen gegründeter Verein ist mit dem früheren nicht identisch (vgl. Neuhaus in: Fieberg/Reichenbach, Vermögensgesetz, Stand 2005, § 2 VermG Rdn. 4 ff m.w.N.).

66

Auch bei einer entsprechenden Anwendung der im Rahmen des Rückerstattungsrechts vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur faktischen Auflösung von Vereinen (vgl. BGHZ 19, 51 <66 ff>) ist hier nicht von einer faktischen Auflösung der D.stiftung auszugehen.

67

Die Familienmitglieder der Stiftung sind nicht sämtlich verstorben, so dass ein Auflösungsgrund sich daraus nicht herleiten lässt.

68

Zwar haben sich die Familienmitglieder nach dem 2. Weltkrieg nicht weitergehend mit der Stiftungsverwaltung beschäftigt und es fanden keine Familientage zur Entscheidung über Stiftungsangelegenheiten statt. Insoweit fehlt es an einer konkreten Betätigung im Hinblick auf die Fortführung der Stiftungsgeschäfte. Hierin ist jedoch keine faktische Auflösung der Familienstiftung zu sehen.

69

Dabei ist zu berücksichtigen, dass hier die äußeren Umstände ein weiteres Tätigwerden der Stiftung bzw. ihres Vorstandes nicht zugelassen haben. Die Mitglieder der Familienstiftung waren nach dem 2. Weltkrieg weit verstreut und der Verbleib bzw. der Aufenthaltsort verschiedener Mitglieder nicht bekannt; zudem befanden sich einige Mitglieder in dem damaligen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und andere Mitglieder in der ehemaligen DDR. Aus diesem Grunde war ein Zusammentreten des in dem Stiftungsstatut vorgesehenen Familientages nicht möglich. Darüber hinaus war zunächst durch das Mecklenburgische Staatsministerium im Jahre 1940 entschieden worden, dass wegen der geringen jährlichen Einnahmen aus dem Stiftungsvermögen die Erträge der Stiftung für 10 Jahre dem Kapital zugeschlagen würden. Eines konkreten Tätigwerdens der Stiftungsmitglieder bedurfte es daher nicht.

70

Unter dem 10.02.1953 wurde durch einen Franz D. eine "Statistische Meldung über Stiftungen und stiftungsähnliche Vermögensmassen" für die D.stiftung getätigt, in der er darauf hinwies, dass der Stiftungszweck derzeit nicht erfüllt werde. Hieraus ergibt sich jedoch keinesfalls, dass eine Einstellung der Stiftungstätigkeit erfolgt war. Vielmehr lässt sich aus der vorgenannten statistischen Meldung bereits erkennen, dass der Grund der damaligen Nichtbetätigung darin zu erblicken sei, dass die Originalpapiere bei Kriegseinwirkungen in Hamburg verloren gegangen seien. Auch die Einschränkung, dass der Stiftungszweck "zur Zeit" nicht erfüllt werde, weist darauf hin, dass die Stiftungstätigkeit gerade nicht dauerhaft und endgültig eingestellt worden war, sondern vielmehr ein Hindernis bestand, das der Erfüllung des Stiftungszwecks entgegenstand. Auch in den Folgejahren fanden keine Familientage statt, was insbesondere dem Umstand zu schulden war, dass der Verbleib bzw. der Aufenthaltsort von Familienmitgliedern bzw. - soweit vorhanden - von deren Rechtsnachfolgern nach dem Krieg nicht bekannt war. Außerdem war jedenfalls eine größere Anzahl der Familienmitglieder im Gebiet der damaligen Bundesrepublik Deutschland ansässig, so, dass eine Auszahlung und Verteilung der Stiftungserträge - soweit vorhanden - nicht entsprechend dem Stifterwillen vorgenommen werden konnte.

71

Jedenfalls ab dem Jahre 1970 war ein weiteres Tätigwerden der Stiftung nicht mehr möglich, da von diesem Zeitpunkt an das Stiftungsvermögen in Volkseigentum überführt und damit ein weiteres Tätigwerden sinnlos wurde.

72

Insoweit könnte eine faktische Auflösung der Stiftung darin zu sehen sein, dass eine Erfüllung des Stiftungszwecks aufgrund der äußeren Umstände nicht möglich war.

73

Eine Auflösung einer Stiftung kann erfolgen, wenn der Stiftungszweck unmöglich geworden ist. Dabei kann ein Unmöglichwerden der Zweckerfüllung auf tatsächlichen wie rechtlichen Gründen beruhen. Tatsächliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn weitere Erfüllungsversuche von vornherein auf Dauer keinen Erfolg versprechen, weil es zum Beispiel die vorgesehenen Destinäre nicht mehr gibt. Rechtlich unmöglich ist die Zweckerfüllung, wenn sie verboten ist. Teilweise. oder nur zeitweilige Unmöglichkeit genügt nicht (Seifart/v. Campenhausen, Handbuch des Stiftungsrechts, § 8 Rdn. 116).

74

Die vorgenannten Umstände, die zur Einstellung der Stiftungstätigkeit führten, stellten jedoch nur vorübergehende Hindernisse dar. Mit der Herstellung der deutschen Einheit, fielen diese der Betätigung der Stiftung entgegenstehenden Hindernisse weg, so dass die Familienstiftung ihre Tätigkeiten zur Erfüllung des Stiftungszwecks wieder aufnehmen konnte. Dies ist auch mit der Anmeldung eines vermögensrechtlichen Rückübertragungsanspruches durch Rechtsanwalt Do. namens und in Vollmacht der Herren Horst, Kai, Max, Christian und Jörg D. zu Gunsten der Beigeladenen sowie der Einberufung des außerordentlichen Familientages am 23.02.1991 geschehen. Dass die Stiftungsgeschäfte - wenn auch über einen längeren Zeitraum - ruhten und die im Stiftungsvertrag vorgesehenen Familientage bis zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung nicht stattfanden, begründet noch keine dauernde Unmöglichkeit der Fortführung der Stiftungsgeschäfte.

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Einer Neugründung der Stiftung bedurfte es insoweit nicht. Vielmehr ist die heute bestehende Familienstiftung identisch mit der ursprünglichen D.stiftung.

76

Es liegt zudem eine schädigende Maßnahme i.S.d. § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG vor.

77

Danach regelt das Vermögensgesetz auch vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden. Eine Enteignung ist immer dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch eine hierauf gerichtete staatliche Maßnahme vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt wurde, wobei keine bestimmte Form der Enteignung vorausgesetzt ist (sog. faktischer Enteignungsbegriff; BVerwG, Beschl. v. 08.03.2001 - 3 B 154/00 -, VIZ 2001, 371 <372>; BVerwG, Urt. v. 13.02.1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 <87> m.w.N.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die enteignenden Stellen im Irrtum über das Vorhandensein bzw. über die Existenz einer Rechtsgrundlage für die enteignende Maßnahme waren; entscheidend ist allein der tatsächliche - faktische - Zugriff auf das Vermögen. Für die Schädigung genügt insoweit, dass die Maßnahme tatsächliche Wirkungen äußerte, indem das auf die D.stiftung eingetragene Grundeigentum durch Umschreibung im Grundbuch in Volkseigentum überführt und die bis dahin bestehende Eigentumsposition faktisch entzogen wurde (vgl. Urt. v. 28.07.1994 - BVerwG 7 C 14.94 - BVerwGE 96, 253 <257 f.>). Nicht erforderlich ist, dass die auf die Entziehung des Eigentums gerichtete Maßnahme auf der Grundlage einer konkreten Rechtsgrundlage erfolgte; vielmehr findet die Regelung des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG erst recht Anwendung, wenn die Enteignungsmaßnahme - wie hier - ohne Rechtsgrundlage erfolgte. Die Maßnahme in Form der Grundbuchumschreibung in Volkseigentum war auch unmittelbar auf die Entziehung der Eigentumsposition gerichtet, da es weiterer Zwischenursachen zur Verwirklichung des Eigentumsverlustes nicht mehr bedurfte.

78

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass seitens staatlicher Stellen der DDR eine Entschädigung bewilligt worden wäre. Allerdings reicht das bloße Unterbleiben einer Entschädigung nicht aus, um die Voraussetzungen für das Vorliegen einer entschädigungslosen Enteignung gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG annehmen zu können. Vielmehr muss nach den einschlägigen Vorschriften der DDR für bestimmte Enteignungsmaßnahmen eine Entschädigung generell ausgeschlossen gewesen sein (BVerwG in ständiger Rechtsprechung; Urt. v. 24.03.1994 - BVerwG 7 C 16.93 - BVerwGE 95, 284 <286> und Urt. v. 13.04.2000 - BVerwG 7 C 5.99 - Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 17 S. 25 <28>). Davon ist hier auszugehen. Die Umschreibung des Eigentums der D.stiftung im Grundbuch auf Eigentum des Volkes erfolgte ausweislich des Rechtsträgernachweises vom 06.07.1970 auf der Grundlage eines Beschlusses des Rates des Bezirkes vom 15.03.1953. Ein solcher (Auflösungs-)Beschluss hat nach der oben bereits dargelegten Überzeugung der Kammer hinsichtlich der D.stiftung nicht vorgelegen. Mangels entsprechender Rechtsgrundlage für die erfolgte Enteignung war daher auch keine Entschädigungsregelung für die Enteignungsmaßnahme vorgesehen, so dass diese dementsprechend ebenfalls mangels Rechtsgrundlage entschädigungslos blieb.

79

Ausschlussgründe nach den §§ 4 und 5 VermG liegen nicht vor.

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