Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 A 415/07

Tenor

1. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

2. Der Bescheid des Beklagten vom 01.02.2007 - VR ... - in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.03.2007 und der mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 10.05.2007 erklärten Änderung wird aufgehoben.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer Gebührenfestsetzung durch einen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen Bescheid.

2

Die Insolvenzschuldnerin - die GVG eG, K. - war Eigentümerin des in der D.Straße .. in K. gelegenen Hausgrundstücks für das die streitgegenständlichen Verbrauchsgebühren angefallen sind. Mit Beschluss des Amtsgerichts Stralsund vom 17.01.2006 (Az: 4 IN 631/05) wurde im Insolvenzeröffnungsverfahren ein Zustimmungsvorbehalt des vorläufigen Insolvenzverwalters über Vermögenverfügungen der Schuldnerin angeordnet und der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Am 18.01.2006 beschloss das Amtsgericht Greifwald die Anordnung der Zwangsverwaltung über das Grundstück D.Straße .. (Az: 41 L 7/2006). Die Zwangsverwaltung dauerte bis zum 25.10.2006 an. Durch Beschluss vom 06.06.2006 (4 IN 631/05) eröffnete das Amtsgericht Stralsund das Insolvenzverfahren und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter.

3

Mit an den Kläger für die Insolvenzschuldnerin adressierten Gebührenbescheid vom 01.02.2007 setzte der Beklagte für das Grundstück der Insolvenzschuldnerin Gebühren für Wasser und Abwasser für die Abrechnungszeiträume 19.01. bis 31.01.2006 und 01.02 bis 25.10.2006 zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 1.171,09 EUR fest und forderte sie zur Zahlung des abzüglich der bezahlten Abschläge verbleibenden Betrags von 379,09 EUR zum 15.02.2007 auf. Der Kläger legte gegen den Gebührenbescheid mit Schreiben vom 12.02.2007 Widerspruch ein, den er damit begründete, dass zwischen ihm und dem Zweckverband kein Versorgungsvertrag bestanden habe. Im Abrechnungszeitraum habe das Grundstück unter Zwangsverwaltung gestanden. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2007 als zulässig, aber unbegründet zurück. Die Zwangsverwaltung sei am 25.10.2006 aufgehoben worden. Für den Beklagten sei der Kläger Gebührenpflichtiger, da durch sein Versäumnis, den Verkauf des Grundstücks mitzuteilen, der Gebührenbescheid für den Abrechnungszeitraum nicht zeitnah habe erstellt werden können. Die Gebühr ruhe nach § 6 Abs. 4 KAG M-V als öffentliche Last auf dem Grundstück, bei Nichtzahlung durch den Kläger werde der Beklagte einen Duldungsbescheid gegen den neuen Eigentümer erlassen.

4

Am 28.03.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Der Beklagte erklärte mit Schriftsatz vom 04.06.2007, dass er das Leistungsgebot des Gebührenbescheides vom 01.02.2007 aufhebe und der Bescheid nur noch hinsichtlich der Gebührenfestsetzung aufrecht erhalten werde. Die Beteiligten haben hinsichtlich der Teilaufhebung des Bescheides übereinstimmend die Erledigung des Rechtsstreits erklärt.

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Im Übrigen hält der Kläger seine Klage aufrecht. Er ist der Auffassung, dass die Festsetzung der Gebühren für den Zeitraum 19.01.2006 bis zum Tag der Insolvenzeröffnung am 06.06.2006 gegen ihn als Insolvenzverwalter unzulässig sei, da die in diesem Zeitraum entstandenen Forderungen als Insolvenzforderungen i.S.d. § 38 Insolvenzordnung (InsO) gemäß § 87 i.V.m. 174 ff. InsO ausschließlich zur Tabelle anzumelden seien. Die nachträgliche Einordnung als Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 2 S. 1 InsO wegen des vorläufigen Insolvenzverfahrens komme nicht in Betracht, dieses nicht mit einer Übertragung der Verfügungsbefugnis verbunden gewesen sei. Da der Bescheid keine Zuordnung der vor und nach dem 06.06.2007 entstandenen Gebühren zulasse, sei er insgesamt aufzuheben. Ungeachtet dessen sei für einen Bescheid wegen der bestandenen Zwangsverwaltung nicht der Kläger sondern der Zwangsverwalter der richtige Adressat. Die Aufhebung nur des Leistungsgebots lasse die Rechtsverletzung des Klägers durch den Bescheid zudem nicht entfallen. Die Forderung habe nur zur Insolvenztabelle angemeldet werden dürfen; eine Festsetzung durch Bescheid sei unzulässig. Es bedürfe auch keines Festsetzungsbescheids zur Forderungsentstehung. Für die persönliche Gebührenschuld stelle das Kommunalabgabengesetz M-V (KAG M-V) nicht auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides, sondern auf die grundsteuerrechtlichen Vorschriften und damit auf die am 01.01. des jeweiligen Jahres bestehenden Eigentumsverhältnisse ab. Im Übrigen enthalte der Gebührenbescheid vom 01.02.2007 keine Differenzierung zwischen Festsetzung und Leistungsanordnung und sei die vom Beklagten vorgenommene nachträgliche Reduzierung dieser Leistungsverfügung auf eine Festsetzung deshalb an sich unzulässig.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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den gegen den Kläger ergangenen Bescheid des Beklagten vom 01.02.2007 - VR ....- in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.03.2007 und der mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 10.05.2007 erklärten Änderung aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Gebührenschuld entstehe erst mit der Festsetzung durch Bescheid, weshalb es eines Festsetzungsbescheids vor Anmeldung zur Insolvenztabelle bedürfe. Auf die zutreffenden Ausführungen des OVG Magdeburg in seiner Urteilsentscheidung vom 11.03.2003 - 1 L 268/02 - werde verwiesen.

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Die Parteien haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

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1. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren aufgrund der prozessgestaltenden Wirkung der Erklärungen einzustellen, § 161 Abs. 2 VwGO. Auf die durch den Kläger in Frage gestellten Rechtswirkungen der durch den Beklagten erklärten Aufhebung des Leistungsgebots kommt es insofern nicht mehr an.

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2. Die im Übrigen aufrecht erhaltene Klage hat Erfolg; sie ist zulässig und begründet. Der Gebührenbescheid vom 01.02.2007 ist auch ohne Leistungsgebot rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten als Insolvenzverwalter, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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a. Dies folgt zwar nicht aus der früheren Zwangsverwaltung des Grundstücks, denn die Anordnung der Zwangsverwaltung nach den §§ 146 ff. des Gesetzes über Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) verschaffte dem bestellten Zwangsverwalter nur Handlungsbefugnisse für die Dauer der Bestellung. Mit Aufhebung der Zwangsverwaltung zum 25.10.2006 war der Zwangsverwalter kein möglicher Adressat des Gebührenbescheides mehr.

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b. Soweit durch den Bescheid eine Gebührenforderung für den vor Eintritt der Insolvenz gelegenen Abrechnungszeitraum bis zum 06.06.2006 festgestellt wird, verstößt dies aber gegen § 87 InsO. Danach können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Forderung ist gemäß § 174 Abs. 1 InsO durch Anmeldung zur Tabelle geltend zu machen. Vorliegend wurde das Insolvenzverfahren durch den Beschluss des Amtsgerichtes Stralsund vom 06.06.2006 eröffnet. Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens kommt dem Beschluss nicht zu, da das vorläufige Insolvenzverfahren nicht mit einer Übertragung der Verfügungsbefugnis verbunden war, § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO.

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Die angemeldete Insolvenzforderung gilt gemäß § 178 Abs. 1 InsO bei fehlendem Widerspruch des Insolvenzverwalters oder eines anderen Insolvenzgläubigers als festgestellt mit der Folge, dass die Eintragung in die Tabelle gemäß § 178 Abs. 3 InsO wie ein rechtskräftiges Urteil wirkt. Neben dieser Möglichkeit der Anmeldung der Abgabenforderung hat der Beklagte nicht mehr das Recht, wegen desselben Anspruchs einen Abgabenbescheid zu erlassen. Ein derartiges Verfahren widerspricht dem in Insolvenzverfahren geltenden Grundsatz der gleichen rechtlichen Stellung sämtlicher Gläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (VG Greifswald, Urt. v. 11.11.2003 - 3 A 1666/03, S. 4 f. des Entscheidungsumdrucks m.w.Nw.). Unzulässig sind auch Bescheide mit Feststellungen oder Festsetzungen der Grundlagen der nach § 174 Abs. 1 InsO zur Tabelle anzumeldenden Forderung (BFH, Urt. v. 18.12.2002 - 1 R 33/01, Juris Rn. 6 ff.; Urt. v. 02.07.1993 - 1 R 11/97, NJW 1998, 630, 631, zum Konkurs und unter Aufgabe seiner früheren abweichenden Rspr.; Brockmeyer in Klein, AO, 9. Aufl. § 251 Rn. 29). Auch Bescheide die mangels Leistungsgebot nicht unmittelbar auf eine Befriedigung des Abgabengläubigers gerichtet sind, sind nämlich durch ihren feststellenden Tenor geeignet, den Vorrang des Prüfungsverfahrens der angemeldeten Tabellenforderungen zu unterlaufen (BFH, a.a.O.).

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Anderes gilt nur für rechtsgestaltende Bescheide, deren es als Voraussetzung der Forderung bedarf und die nicht durch die Titelfunktion der Aufnahme zur Tabelle ersetzt werden können, wie z.B. eines Bescheids zur Aufhebung einer Subventionsbewilligung als Voraussetzung des zur Tabelle anzumeldenden Rückforderungsanspruchs (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 27.05.1997 - 3 B 152.96, Buchholz Nr. 316 § 49 VwVfG Nr. 32; OVG Lüneburg, Urt. v. 25.06.1986 - 9 OVG A 1/84, AS 39, 441, 442). Dies trifft auf die streitgegenständliche Gebührenforderung nicht zu. Zwar wird das konkrete Gebührenschuldverhältnis grundsätzlich erst durch den Bescheid begründet, wenngleich auch letzterem anders als im Beitragsrecht nicht die Bedeutung eines Stichtags für die persönliche Schuldnerbestimmung (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 Kommunalabgabengesetz - KAG M-V) zukommen kann. Im Insolvenzverfahren werden die Rechtswirkungen des Abgabenbescheids jedoch vollständig durch die Titelfunktion der Aufnahme zur Tabelle ersetzt.

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Die jedenfalls für das Beitragsrecht vertretenen Gegenauffassung, wonach es eines Festsetzungsbescheids zur Begründung der persönlichen Beitragspflicht bedürfe, um eine anmeldefähige Forderung entstehen zu lassen (so OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 11.03.2003 - 1 L 268/02, NvwZ-RR 2004, 135 zu dem mit § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V vergleichbaren § 6 Abs. 8 Satz 1 KAG Sachs.-Anh.; wohl auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 03/07 § 8 Rn. 501 e) vermag nicht zu überzeugen. Ungeachtet dessen, dass der Beitrag bereits im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht voll ausgeprägt und als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht (vgl. § 7 Abs. 6 KAG M-V) und die Argumentation der Forderungsentstehung erst durch Bescheid deshalb auch für das Beitragsrecht nicht zutrifft, hat die Auffassung zur Konsequenz, dass im Falle eines Bestreitens durch den Insolvenzverwalter (oder durch einen anderen Gläubiger) zwei Feststellungsbescheide ergehen müssten. Denn gemäß § 179 Abs. 1 InsO ist im Falle des Bestreitens gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V (bzw. §§ 111, 5 Verwaltungsverfahrensgesetz M-V) i.V.m. § 251 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) die Feststellung durch Feststellungsbescheid zu betreiben. Des Weiteren zwingt die zitierte Auffassung den Insolvenzverwalter wegen der eventuellen Bestandskraftwirkungen auch eines nur mit dem Ziel der Begründung der persönlichen Beitragspflicht ergangenen Feststellungsbescheids zu einem mit § 87 InsO nicht vereinbaren Prüfungsverfahren außerhalb der Tabelle und lässt die Ausschließlichkeit des insolvenzrechtlichen Prüfungsverfahrens damit leerlaufen.

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Der Bescheid ist auch nicht als Feststellungsbescheid gemäß § 251 Abs. 3 AO rechtmäßig. Ein Bescheid nach § 251 Abs. 3 AO, mit dem die Aufnahme in die Tabelle erzwungen wird, kann nur ergehen, wenn die Beitragsforderung zur Tabelle angemeldet und vom Insolvenzverwalter bestritten worden ist. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen bestehen für das Gericht keine Anhaltspunkte, zumal die Parteien ausschließlich darum streiten, ob ein Feststellungsbescheid auch außerhalb des Prüfungsverfahrens einer Anmeldung zur Tabelle zulässig ist.

21

c. Ungeachtet der insolvenzrechtlichen Fragen ist der Bescheid vom 01.02.2007 aus anderen Gründen insgesamt rechtswidrig. Die durch den Bescheid festgestellten Abgabenforderungen können entgegen § 2 Abs. 1 KAG M-V nicht auf eine als Rechtsgrundlage geeignete Satzung gestützt werden. Die als Rechtsgrundlage der Trinkwassergebührenerhebung für den Abrechnungszeitraum allein in Betracht kommende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Wasserversorgung des Zweckverbandes Wasser/Abwasser Bodenküste

22

(Gebührensatzung Wasser ZWAB) vom 08.06.2004 weist mangels Fälligkeitsregelung nicht den durch § 2 Abs. Satz 1 KAG M-V geforderten Mindestinhalt einer Abgabensatzung auf. Entgegen seiner Überschrift enthält insbesondere § 7 der Satzung keine Regelung darüber, zu welchem Zeitpunkt die Gebühren nach Festsetzung fällig sein sollen.

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Auch der Abwassergebührenfestsetzung fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Die für den Erhebungszeitraum maßgebliche Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung des Zweckverbandes Wasser/Abwasser Boddenküste (Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser ZWAB) vom 08.06.2004 enthält zwar mit ihrem § 8 eine wirksame Regelung der Fälligkeit. Insgesamt unwirksam sind aber die in § 12 normierten Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze. Die Maßstabsregelungen für die Grundgebühr sind teilweise nicht hinreichend bestimmt. Dies trifft zum einen auf § 12 Abs. 2 Buchst. b) der Satzung zu, wonach Bürohäuser, Betriebe, Gaststätten und andere Einleiter "entsprechend ihrer personellen Auslegung an Arbeitsplätzen, Besucherplätzen u.ä." als Berechnungseinheiten für die Grundgebühr gelten sollen, ohne dass die Satzung Vorgaben für die Anwendung der beispielhaft aufgezählten Maßstäbe enthält. Nicht hinreichend bestimmt ist des Weiteren auch der Satz 3 des § 12 Abs. 2 der Satzung, der für über das durchschnittliche Maß hinaus gehende Abwassermengen den Ansatz weiterer Berechnungseinheiten vorsieht, ohne die als Durchschnitt geltende Abwassermenge festzulegen. Die Unwirksamkeit der erwähnten Maßstabsregelungen für die Grundgebühr stehen einer methodisch fehlerfreien Kalkulation der Gebührensätze insgesamt entgegen und und haben somit die Unwirksamkeit sämtlicher Gebührensätze der Satzung zur Folge.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 161 Abs. 2 VwGO, 154 VwGO. Dem Beklagten waren die Kosten nach § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands auch für den erledigten Teil des Rechtsstreits aufzuerlegen. Hätte er von dem Leistungstenor des Gebührenbescheids nicht Abstand genommen, wäre der Bescheid auch insoweit aufzuheben gewesen.

25

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

26

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

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