Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 A 1326/06

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 01.02.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vorn 08.08.2006 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren.

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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G1, A-Straße in Dargun. Mit Bescheid vom 01.02.2006 setzte der Beklagte gegen den Kläger unter anderem Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2006 in Höhe von 24,15 EUR fest. Dabei legte er einen Gebührensatz von 1,61 EUR je laufenden Frontmeter zugrunde. Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.2006, zugestellt am 11.08.2006, zurück.

3

Am 05.09.2006 hat der Kläger Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Klageverfahren gegen den Bescheid vorn 01.02.2006 beantragt. Das Gericht hat dem Kläger dafür mit Beschluss vorn 13.10.2009 Prozesskostenhilfe bewilligt. Der Beschluss wurde am 16.10.2009 zugestellt. Am 23.10.2009 hat der Kläger Klage erhoben, die er in der Folge erweitert hat.

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Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, das Grundstück grenze nicht an die D.straße, sondern liege 17 Meter von der Straße zurück. Er sei Anlieger eines Platzes, nicht der Straße. Zudem würden der Laubfall der Friedhofsbäume und der vom landwirtschaftlichen Verkehr verursachte Schmutz ihn über Gebühr mit Reinigungspflichten belasten.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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den Bescheid des Beklagten vom 01.02.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2006 sowie die Bescheide über Straßenreinigungsgebühren seitdem aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Die Klage sei überwiegend unzulässig. Das Grundstück des Klägers werde über die D.straße erschlossen und grenze an das Straßengrundstück an. Die Straßenreinigung werde satzungsgemäß durchgeführt. Eine Überprüfung der Kalkulation habe erst im Jahre 2007 stattgefunden.

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Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 09.03.2010 eine Neuberechnung des Gebührensatzes vorgelegt und diese in der mündlichen Verhandlung zum Gegenstand einer Heilungserklärung gemacht.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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1. Die Klage ist nur zulässig, soweit sie sich gegen den Gebührenbescheid vom 01.02.2006 richtet. Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe war dem Kläger insoweit gemäß § 60 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Wiedereinsetzung in die versäumten Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu gewähren. Im Übrigen ist die Klage unzulässig. Der Kläger trägt selbst nicht vor, dass er gegen weitere Gebührenbescheide des Beklagten Widerspruch eingelegt hätte. Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind je- doch die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorver- fahren nachzuprüfen (§ 68 Abs. 1 Satz I VwGO). Das ist nicht geschehen. Diese Be- scheide sind bestandskräftig geworden und einer gerichtlichen Überprüfung in der Sache nicht mehr zugänglich.

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2. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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a) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) dürfen Abgaben nur auf Grund eines Satzung erhoben werden. Rechtsgrundlage der Gebührenfestsetzung ist die Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Stadt Dargun vom 30.11.1993, geändert durch Satzungen vom 30.04.1996, 04.05.1999 und 30.11.1999 (Gebührensatzung). Diese Satzung ist jedoch unwirksam.

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aa) Der in § 4 Buchst. a Gebührensatzung festgesetzte Gebührensatz beruht auf der am 15.0l.2007 beschlossenen Kalkulation. Für das Erhebungsjahr 2006 stellt sich diese zwar im Grundsatz als eine ohne weiteres zulässige Nachkalkulation dar. Allerdings ist die Kalkulation fehlerhaft. Dieser Fehler führt zur Unwirksamkeit der Regelung des Gebührensatzes und damit zur Nichtigkeit der Gebührensatzung insgesamt. Die Ungültigkeit einer Abgabensatzung ist dann anzunehmen, wenn erstens in erheblichem Umfang nicht beitrags- oder gebührenfähiger Aufwand angesetzt und daher gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstoßen wird, oder zweitens, wenn erhebliche methodische Fehler die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet ist oder nicht (OVG Greifswald, Beschl. v. 25.05.2009 - 1 M 157/08, zit. n. juris; OVG Greifswald, Beschl. v. 02.06.2004 - 4 K 38102, zit. n. juris).

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Die Gebührenkalkulation vom 15.01.2007 ist methodisch fehlerhaft. Dies räumt der Beklagte selbst ein. Nach seinem Vortrag ist der Umstand, dass die Frontlängen der berücksichtigten Grundstücke darin erheblich hinter den angegebenen Vertragsmetern zurück bleiben, darauf zurückzuführen, dass die Eigentümer landwirtschaftlicher Grundstücke bei der Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Frontmeter und somit bei der Bemessung des Gebührensatzes nicht berücksichtigt worden sind. Das geschieht fehlerhaft. Die Gebührensatzung gibt für eine solche Handhabe keine Rechtsgrundlage. Der Erschließungsbegriff des Straßenreinigungsgebührenrechts korrespondiert mit dem (räumlichen) Umfang der Straßenreinigungspflicht. Da der Gesetzgeber den Kreis der zu reinigenden Straßen weiter gezogen hat als nach ihrer Belegenheit im bebaubaren Bereich, werden nicht nur die Kosten der Reinigung im bebaubaren Bereich, sondern die Straßenreinigungskosten für alle Straßen innerhalb geschlossener Ortsteile (im straßenrechtlichen Sinne) auf die Eigentümer der von den Straßen erschlossenen Grundstücke (anteilig und unter Berücksichtigung der Verkehrsbedeutung der Straße) umgelegt. Daraus folgt für die Gebührenpflicht, dass der Kreis der gebührenpflichtigen Grundstückseigentümer möglichst weitgehend deckungsgleich mit dem Kreis der Grundstückseigentümer im räumlichen Bereich der Straßenreinigung zu ziehen ist, um die Eigentümer der baulich nutzbaren Grundstücke von den Kosten der Straßenreinigung zu entlasten, die sich auf die Straßenflächen im nicht oder noch nicht baulich nutzbaren Bereich beziehen. Eine Differenzierung der Straßenreinigungsgebühr nach Nutzungsarten wäre mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren. Das Gesetz unterscheidet in § 50 Abs. 3 Satz I, Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg- Vorpommern (StrWG M-V) nicht nach der Nutzung der an die gereinigte Straße angrenzenden bzw. von ihr erschlossenen Grundstücke, sondern stellt allein auf die Belegenheit dieser Grundstücke innerhalb der geschlossenen Ortslage ab. Regelungsziel des § 50 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG M-V ist es, den Kreis der gebührenpflichtigen Grundstückseigentümer möglichst weitgehend deckungsgleich mit dem Kreis der Grundstückseigentümer im räumlichen Bereich der Straßenreinigung zu ziehen, um die Eigentümer der baulich nutzbaren Grundstücke von den Kosten der Straßenreinigung zu entlasten, die sich auf die Straßenflächen im nicht oder noch nicht baulich nutzbaren Bereich beziehen. Mit diesem Regelungsziel wäre die Privilegierung einer bestimmten Gruppe der Grundeigentümer oder dinglich Berechtigten zu Lasten der anderen nicht zu vereinbaren (VG Greifswald, Urt. v. 09.l0.2008 - 3 A 66/08, n.v.).

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Auch kostenseitig ist die Kalkulation vom 15.0l.2007 unzutreffend. Eine Überprüfung des Beklagten hat inzwischen ergeben, dass tatsächlich weniger Kehrmeter als veranschlagt gereinigt worden sind. Das Entgelt des beauftragten Unternehmens war mithin nur zum Teil gerechtfertigt. Die Kalkulation enthält deshalb in erheblichem Umfang nicht gebührenfähige Kosten.

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bb) Die mit Schriftsatz vom 09.03.2010 vorgelegte Nachberechnung war demgegenüber in diesem Verfahren nicht zu berücksichtigen. Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 KAG M-V bietet keine genügende rechtliche Grundlage für die in der mündlichen Verhandlung abgegebene Heilungserklärung. Die genannte Norm deckt lediglich die nachträgliche Einstellung oder Neubewertung einzelner Kostenpositionen, sie betrifft nur "kleine Kalkulationsfehler" (so Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 2, Anm. 8.3.5.2). § 22 Abs. 3 Nr. 11 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), der die Ermittlung von Gebührensätzen ausschließlich der Gemeindevertretung zuweist, stellt sich als einfachgesetzliche Ausprägung des Demokratieprinzips dar. Er normiert den Regelfall, von dem nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen von § 2 Abs. 3 KAG M-V abgewichen werden darf, um den Gedanken des zügigen und einfachen Verwaltungsverfahrens Genüge zu tun. Die ursprüngliche Kalkulation muss deshalb in der geänderten Kalkulation erkennbar bleiben. Erreichen die Veränderungen an der beschlossenen Kalkulation dagegen in quantitativer Hinsicht einen Umfang, der einer Neukalkulation nahekommt oder sind sie in qualitativer Hinsicht so wesentlich, dass eine Befassung der demokratisch legitimierten Vertretungskörperschaft erforderlich erscheint, wird die Vorschrift dem Aufgabenträger ein Umgehen des beschlussfassenden Organs dagegen nicht mehr erlauben. So liegt es hier. Die vorgenommene Neuberechnung unterscheidet sich in jeglicher Hinsicht von der ursprünglichen Kalkulation: Sie berücksichtigt weniger Gebühreneinheiten und fugt einen Kostenbestandteil des beauftragten Unternehmens (Anfahrtspauschale) und erstmalig Kosten des städtischen Bauhofs hinzu. Letzteres sah die von der Vertretungskörperschaft verabschiedete Kalkulation nicht vor. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Nichtberücksichtigung kommunaler Kostenpositionen dem Willen der Stadtvertretung entsprach.

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b) Zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten weist das Gericht davon hin, dass die übrigen Einwände des Klägers nicht durchgreifen dürften.

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aa) Die Satzungsbefugnis der Gemeinde folgt aus § 50 Abs. 1 Satz I, Abs. 4 StrWG M-V. Danach sind alle innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen zu reinigen. Reinigungspflichtig sind die Gemeinden. Sie sind unter anderem berechtigt, durch Satzung einzelne außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegene Straßen oder Straßenteile in die Reinigungspflicht einzubeziehen, soweit die anliegenden Grundstücke in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut sind (Nr. 1), die Reinigungspflicht ganz oder teilweise den Eigentümern der anliegenden Grundstücke oder den zur Nutzung dinglich Berechtigten aufzuerlegen (Nr. 2) und die Eigentümer oder die zur Nutzung dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke zu den entstehenden Kosten heranzuziehen; soweit die Gemeinden zur Deckung der Kosten Gebühren erheben, gelten die Pflichtigen als Benutzer einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Nr. 3) sowie Art und Umfang der Reinigungspflicht zu bestimmen (Nr. 5).

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bb) § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG M- V lässt die Einbeziehung der Eigentümer von Hinterliegergrundstücken in den Kreis der Gebührenschuldner zu. Mit der Wendung "erschlossene Grundstücke" sind Hinterliegergrundstücke ausdrücklich genannt. Die Merkmale "Anliegen" und "Erschlossensein" stehen in einem Alternativverhältnis zueinander, sie müssen nicht kumulativ erfüllt sein (OVG Greifswald, Beschl. v. 15.07.1999 - 1 M 140/98, NordÖR 1999,474). Entsprechend ist der Satzungsgeber hier verfahren.

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cc) Auch gegen den verwendeten Gebührenmaßstab ist rechtlich nichts zu einzuwenden. Der Frontmetermaßstab (§ 3 Abs. 1 Gebührensatzung) ist im Straßenreinigungsgebührenrecht als geeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab zur Vorteilsbemessung allgemein anerkannt (Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 6, Anm. 10.8.1 m.w.N.). Gleiches gilt für den fiktiven Frontmetermaßstab bei Hinterliegergrundstücken und die mit Blick auf die Einbeziehung der echten Hinterliegergrundstücke mit einem fiktiven Frontmetermaßstab erfolgte erweiterte Hinterliegerregelung für atypische Anliegergrundstücke in § 3 Abs. 5 Gebührensatzung (Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 6, Anm. 10.8.2 m.w.N.).

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dd) Schließlich dürfte auch gegen die Rechtsanwendung im Einzelfall nichts zu erinnern sein. Es könnte für diese Entscheidung dahinstehen, ob das Grundstück des Klägers tatsächlich an der D.straßeanliegt. Ob ein Grünstreifen zwischen Fahrbahn und Grundstück eine trennende Wirkung hat oder noch als Straßenbestandteil anzusehen ist, hängt davon ab, ob bei natürlicher Betrachtungsweise eine räumliche Beziehung zwischen der Straße bzw. dem Gehweg und dem Grundstück besteht, was bei größeren Grundstücksstreifen nicht mehr der Fall ist, da sie die Beziehung zwischen Straße und Grundstück aufheben (OVG Münster, Urt. v. 08.11.1974 - II A 168/74, OVGE 30,143; VG Greifswald, Urt. v. 26.02.2009 - 3 A 764/06, n.v.). Selbst wenn man das Grundstück des Klägers danach nicht mehr als Anliegergrundstück qualifizieren würde, wäre es nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Gebührensatzung mindestens in der festgesetzten Weise als Hinterliegergrundstück in die Kostenverteilung aufzunehmen. Das klägerische Grundstück wird jedenfalls durch die D.straße erschlossen.

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Im Straßenreinigungsgebührenrecht gilt ein eigenständiger Erschließungsbegriff. Danach ist ein Grundstück durch die gereinigte Straße erschlossen, wenn es im Erhebungszeitraum rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zu der Straße hat und dadurch eine innerhalb geschlossener Ortslage übliche und sinnvolle wirtschaftliche Grundstücksnutzung ermöglicht wird (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 435). Es kommt für die Einbeziehung von Hinterliegern weder auf das Bestehen eines Notwegerechtes noch auf eine andere dauerhafte Absicherung der Zuwegung an. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die außerhalb der gereinigten Straße liegende Zuwegung zum Grundstück den Charakter einer selbständigen Erschließungsstraße, das heißt eigenständigen Charakter im Sinne des Straßenrechtes hätte. Dies ist dann anzunehmen, wenn das Grundstück von der betreffenden Straße derart weit entfernt ist, dass für den Grundstückseigentümer von einem Sondervorteil durch die Straßenreinigung nicht mehr die Rede sein kann. Hierbei ist darauf abzustellen, ob die Zuwegung wegen ihrer Ausdehnung, ihres Ausbauzustands und der Anzahl der über sie erreichbaren Grundstücke bereits einen eigenständigen Charakter hat, durch den der Erschließungszusammenhang zur öffentlichen Straße beseitigt wird. Insoweit kann ergänzend auf die erschließungsbeitragsrechtlichen Maßstäbe zur Zugehörigkeit einer Stichstraße zur Anlage zurückgegriffen werden (VG Greifswald, Urt. v. 11.09.2007 - 3 A 237/06, n.v.). Nach diesen Maßstäben ist die westlich des Grundstücks des Klägers gelegene Stichstraße schon nach ihrer Ausdehnung als bloße Grundstückszufahrt zu qualifizieren, die den Erschließungszusammenhang zur D.straße nicht aufhebt.

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Der Umstand schließlich, dass die Straße nur halbseitig und zwar auf dem Grundstück des Klägers gegenüberliegenden Streifen gereinigt wird, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Gebührenerhebung. Die Gebühr ist kein Entgelt für die Reinigung eines bestimmten Straßenabschnitts vor dem Anliegergrundstück, die stellt vielmehr die Gegenleistung für den Vorteil dar, der anliegenden und erschlossenen Grundstückseigentümern dadurch zugute kommt, dass die an ihren Grundstücken entlangführende Straße in ihrer gesamten Ausdehnung reingehalten wird (OVG Greifswald, Urt. v. 21.12.1995 - 6 L 200/95, LKV 1996,379). Die Gemeinde bestimmt in der Straßenreinigungssatzung nach pflichtgemäßem Ermessen, in welchem Umfang die Reinigung örtlich erforderlich ist (§ 50 Abs. 1 Satz 2 StrWG M-V). Bei einer nur einseitigen Begrenzung der Straße durch einen Bordstein kann eine nur halbseitige Reinigung durchaus sinnvoll sein, weil die Reinigung des nur durch ein Bankett begrenzten Fahrstreifens maschinell nicht möglich ist und Schmutz und Gegenstände insoweit schon durch den Fahrzeugverkehr von der Fahrbahn getragen werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine zweiseitige Reinigung die Anzahl der Kehrmeter und damit den Gebührensatz auch zulasten des Klägers erhöhen würde. Aus dem Beschluss des OVG Lüneburg vom 20.03.2007 (Az.: 9 L 2554/95, NVwZ-RR 1998, 135) ergibt sich nichts anderes. In dem dort zu beurteilenden Fall war die halbseitige Reinigung der Fahrbahn den Anliegern übertragen worden. So liegt es hier gerade nicht.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a VwGO liegen nicht vor.

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