Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 A 374/16 As HGW
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2014 – 5757713 423 in der Fassung der Ergänzung vom 30.12.2014 - verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Der am 01.01.1985 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und stammt aus Kabul. Er war ursprünglich islamischer Religionszugehörigkeit. Er war bei einem Sicherheitsunternehmen in Kabul tätig, dem National Democratic Institute for International Affairs. Er reiste nach eigenen Angaben im Mai 2014 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 19.05.2014 einen Asylantrag.
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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge traf gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 18.11.2014, zugestellt am 29.11.2014, folgende Entscheidung:
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„1. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt.
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2. Der Antrag auf Asylanerkennung wird abgelehnt.
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3. Der subsidiäre Schutzstatus wird nicht zuerkannt.
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4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor.
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5. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er * abgeschoben. Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist.“
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Der Kläger hat am 01.12.2014 Klage erhoben.
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Zur Begründung bezieht er sich auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten, dort insbesondere auf seine eigenen Angaben im Rahmen der Anhörung. Die Fassung der Abschiebungsandrohung sei auch deswegen rechtswidrig, weil ein Zielstaat dort nicht bezeichnet werde.
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Im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt am 11.11.2014 hatte der Kläger angegeben, dass sein Leben durch seine Tätigkeit bei dem Sicherheitsunternehmen durch unbekannte Personen in Gefahr gebracht worden sei. Seine Aufgabe sei es gewesen, nachzuprüfen, wer dort ein- und ausgehe und ferner, Ausländern Sicherheit anzubieten. Er sei ab Februar 2014 bedroht worden. Diese unbekannten Personen hätten mit seiner Hilfe in das Unternehmen hineinkommen wollen. Er sei mit dem Tode bedroht worden, da er sich geweigert habe. Seine Familie, sein Bruder und er selbst seien einige Male verfolgt worden. Er habe die Drohung nicht ernst genommen, daraufhin hätten die Personen angefangen, seine Familie zu verfolgen; sie hätten seinen jüngeren Bruder entführen wollen.
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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge richtete an den Kläger am 30.12.2014 - unter dem gleichen Aktenzeichen wie der Bescheid vom 18.11.2014 - folgendes, als „Bescheid“ überschriebenes Schreiben:
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„Der Bescheid vom 18.11.2014 (Az. 5757713 – 423) wird in Ziffer 5 wie folgt ergänzt:
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Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er nach Afghanistan abgeschoben. Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist.
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Begründung:
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Die Konkretisierung des Zielstaats ist versehentlich im ursprünglichen Bescheid unterblieben, der Fehler ist nunmehr geheilt.“
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Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt dieses Schreiben nicht.
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Gegen dieses Schreiben, zugestellt am 02.01.2015, erhob der Kläger am 06.01.2015 Klage – 3 A 375/16 As -.
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Zur Begründung gab er an, dass es sich bei dem Bescheid nicht um eine Berichtigung des Bescheides vom 18.01.2014 im rechtstechnischen Sinne, sondern nach dem Tenor um eine eigene Sachentscheidung hinsichtlich der Abschiebungsandrohung handele. Eine Sachentscheidung, insbesondere eine Prüfung von Abschiebungsverboten bezogen auf den 30.12.2014, sei unterblieben.
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Der Kläger trägt ferner vor, dass er inzwischen zum Christentum übergetreten sei und wegen des Abfalls vom islamischen Glauben in Afghanistan mit drakonischer Strafe rechnen müsste. Der Kläger wurde am 07.11.2015 getauft.
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Das Gericht hat das Verfahren 3 A 375/16 As mit dem vorliegenden Verfahren verbunden.
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In der mündlichen Verhandlung am 18.01.2016 erläuterte der Kläger seine Verfolgungsgeschichte. Er gab an, in dem Sicherheitsbüro, das von Amerikanern betrieben worden war, eine Sicherheitsfunktion ausgeübt zu haben. Unbekannte hätten ihn zum Einschleusen ihrer Leute bewegen wollen und ihn mit dem Schlimmsten gedroht. Er sei in höchster Lebensgefahr gewesen und daher nicht mehr in das Büro gegangen. Er habe sich nicht an die Polizei gewandt, da die Polizisten meist von diesen Leuten selbst seien oder Taliban. Er habe kein Vertrauen, da die Polizei korrupt sei.
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Zu seinem Übertritt zum Christentum erläuterte der Kläger, dass er in dem Heim, in dem er untergebracht war, für Freunde als Dolmetscher für Englisch tätig geworden sei und dabei auch zu Treffen, die von der Kirche veranstaltet worden waren, gegangen sei. Dort habe er übersetzt. Nach einigen Treffen sei er selbst zu der Erkenntnis gekommen, sich der Kirche anzuschließen, er sei von Jesus Christus überzeugt worden. Der Glaube an Jesus Christus sei der richtige Glaube und das Christentum der richtige Weg.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter jeweils entsprechender Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2014 – – und vom 30.12.2014 – - zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen,
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hilfsweise,
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hilfsweise,
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festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5, 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz in Bezug auf Afghanistan vorliegt.
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Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17.06.2016 zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 3 A 375/15 As, auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten, auf die mit der Ladung übersandte Erkenntnisquellenliste des Gerichts zum Herkunftsland Afghanistan Bezug sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2017 genommen.
Entscheidungsgründe
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Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Darauf war sie in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).
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Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig erhobene Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid vom 18.11.2014 in der Fassung der Ergänzung vom 30.12.2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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1. Die Entscheidung durch eine Richterin auf Zeit ist nach §§ 17 Nr. 3, 18 VwGO in der Fassung von Art. 7 Nr. 2 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20.10.2015 zulässig.
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2. Die Verpflichtungsklage ist im Hinblick auf den Bescheid vom 18.11.2014 in der Fassung der Ergänzung vom 30.12.2014 statthaft. Der Bescheid vom 18.11.2014 ist ein Verwaltungsakt, die Entscheidung vom 30.12.2014 dagegen nicht. Mit diesem Schreiben beabsichtigte die Beklagte lediglich, die aufgrund des verwendeten Platzhalters „*“ als offensichtlich erkennbar irrtümlich erfolgte Unterlassung der Zielstaatsbestimmung im Bescheid vom 18.11.2014 im Sinne des § 42 VwVfG zu korrigieren und den Zielstaat zu bestimmen. Es fiel aufgrund des Platzhalters ohne weiteres auf, dass es sich um ein Versehen und um eine Unrichtigkeit handelte (hierzu BVerwG NVwZ 1986, 198). Dass die Beklagte im Gegensatz zu der verwendeten Überschrift keinen Bescheid erlassen wollte, ergibt sich auch daraus, dass dem Schreiben keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt worden war. Da die Berichtigung den sachlichen Gehalt des Verwaltungsaktes nicht berührt und nur Klarstellungsfunktion hat (Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 16. Aufl. 2015, § 42, Rn. 42), waren insofern zum Zeitpunkt der Berichtigung keine Abschiebungsverbote (erneut) zu prüfen.
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Der von dem Kläger trotz in der mündlichen Verhandlung erfolgten Hinweises des Gerichts gestellte Antrag bezogen auf das Vorliegen zweier Verwaltungsakte berührt die Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage jedoch nicht.
3.
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Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Asylgesetz (AsylG).
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Der Kläger ist Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) [Genfer Konvention], wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
- 41
Als Verfolgung gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).
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Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten: (1.) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, (2.) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, (3.) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, (4.) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, (5.) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen, (6.) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (§ 3a Abs. 2 AsylG).
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Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).
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Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten.
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Bei der Prüfung der Bedrohung i.S.v. § 3 AsylG ist unabhängig von der Frage, ob der Schutz suchende Ausländer seinen Herkunftsstaat bereits vorverfolgt, also auf der Flucht vor eingetretener bzw. unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat, oder ob er unverfolgt ausgereist ist, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Dabei setzt die unmittelbar, also die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohende Verfolgung eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss (VG Oldenburg, Urt. v. 16.02.2016 – 3 A 6563/13 – juris).
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Nach Art. 4 Abs. 4 der Neufassung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. Nr. L 337 S. 9, sog. „EU-Flüchtlingsschutz-RL“) ist die Tatsache, dass der schutzsuchende Ausländer bereits verfolgt wurde oder er einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. er von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.
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Ob die Voraussetzungen des § 3 AsylG erfüllt sind, richtet sich nach den Umständen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 AsylG.
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Aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten ist der Kläger gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen. Sein Vortrag muss danach insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1983 - BVerwG 9 C 68.81 - juris; Hessischer VGH, Urt. v. 24.08.2010 - VGH 3 A 2049/08.A - juris). Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt dies entsprechend.
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Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes befindet, ist der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 32; VG Potsdam, Urt. v. 11.03.2016 – VG 4 K 1242/15.A – S. 8). Dabei greift zugunsten eines Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 5.09 – juris Rn. 19; VG Potsdam, aaO.).
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a) Nach diesen Maßstäben hat der Kläger mit seinem Vortrag zu dem Geschehen in Afghanistan nicht glaubhaft gemacht, dass er das Land in asylrechtlich relevanter Weise vorverfolgt verlassen hat oder ihm im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine hinreichend erhebliche Verfolgung seitens des Staates oder privater Dritter droht.
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Der Vortrag zur Verfolgung in Afghanistan knüpft nicht an ein verfolgungsrelevantes Merkmal an. Der Kläger sollte nach seinen Angaben von Unbekannten unter Todesdrohungen dazu genötigt werden, Dritte in das Sicherheitsunternehmen, bei dem er tätig war, einzuschleusen. Das genaue Ansinnen dieser Täter konnte der Kläger nicht spezifizieren. Dieser geschilderte Ablauf ist nicht geeignet, die Voraussetzungen einer Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mag eine Bedrohung mit einem kriminellen Hintergrund oder ein nötigendes Verhalten noch eine Verfolgungshandlung durch einen nichtstaatlichen Akteur nach § 3a AsylG darstellen, fehlt es jedoch an der notwendigen Verknüpfung dieser Handlung mit einem Verfolgungsgrund nach §§ 3, 3b AsylG. Erforderlich ist, dass die Verfolgung gerade wegen bestimmter Verfolgungsgründe drohen muss. Auf die subjektive Motivation des Verfolgers kommt es dabei nicht an, sondern auf die objektiven Auswirkungen für den Betroffenen. Es genügt, wenn ein Verfolgungsgrund nach § 3b AsylG ein wesentlicher Faktor für die Verfolgungshandlung ist und insoweit eine erkennbare Gerichtetheit der Maßnahme besteht (Bergmann/Dienelt/Bergmann, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 3a AsylG, Rn. 7).
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Der Kläger ist nicht aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. Die Bedrohungen des Klägers sind nach seinem Vortrag erfolgt, um Personen unter Ausnutzung seiner beruflichen Tätigkeit und seiner Kontakte in das Sicherheitsunternehmen einzuschleusen. Die berufliche Position stellt kein flüchtlingsrelevantes Merkmal dar.
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Wenn sich der Kläger darauf beruft, dass Mitarbeiter ausländische Streitkräfte unterstützender Unternehmen einer Verfolgung durch Taliban ausgesetzt seien, trifft dies zu, wenn die Verfolgung an die politische oder religiöse Einstellung der jeweils Verfolgten anknüpft und sie daher als Verräter angesehen werden (z.B. hierzu VG Greifswald, Urt. v. 16.12.2016 – 3 A 244/16 As ). Im vorliegenden Fall hat der Kläger die ihn bedrohenden Personen zum einen nicht als Taliban identifizieren können. Zum anderen erfolgte die Bedrohung nicht wegen seiner Tätigkeit bei einem ausländischen Unternehmen, sondern um gerade unter deren Ausnutzung ein bestimmtes Verhalten vom Kläger zu erzwingen. Die Verknüpfung von Verfolgungshandlung mit einem Verfolgungsgrund ist gerade nicht gegeben. Bei dieser Sachlage ist der Kläger darauf verwiesen, Schutz vor Bedrohungen von dritter Seite durch Inanspruchnahme der afghanischen Polizei zu suchen. Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund dieses Vortrags scheitert daher bereits am Fehlen eines asylrelevanten Merkmals im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Dass der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit bei dem Sicherheitsbüro bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung durch Taliban ausgesetzt wäre, hat der Kläger nicht belegt. Konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen nicht, nicht zuletzt, weil nicht feststeht, dass er überhaupt in das Visier der Taliban geraten ist.
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b) Dem Kläger steht jedoch im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG aufgrund einer drohenden Verfolgung wegen seiner Religion zu. Nach Überzeugung des Gerichts droht dem Kläger wegen der von ihm glaubhaft vorgetragenen Konversion zum Christentum und der damit verbundenen Apostasie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt unter Berufung auf den Europäischen Gerichtshof ein Eingriff in die Religionsfreiheit vor, wenn auf die Entschließungsfreiheit des Schutzsuchenden, seine Religion in einer bestimmten Weise zu praktizieren, durch die Bedrohung mit Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit eingewirkt wird. Es muss eine schwerwiegende Rechtsverletzung vorliegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 – InfAuslR 2013, 300; VG C-Stadt, Urt. v. 06.05.2015 – 15 A 610/13 As S. 11).
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Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Heranziehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit nicht nur bei gravierenden Eingriffen in die Freiheit der Person, seinen Glauben im privaten Bereich zu praktizieren, bejaht, sondern auch in die Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. Es sei nicht vereinbar, die Beachtlichkeit einer Verletzungshandlung danach zu beurteilen, ob sie in einen Kernbereich der privaten Glaubensbetätigung (forum internum) oder in einen weiteren Bereich der öffentlichen Glaubensausübung (forum externum) eingreife. Folglich stellt das Bundesverwaltungsgericht bei der Bestimmung der Handlungen, die aufgrund ihrer Schwere verbunden mit der ihrer Folgen für den Betroffenen als Verfolgung gelten können, nicht darauf ab, in welche Komponente der Religionsfreiheit eingegriffen wird, sondern auf die Art der ausgeübten Repressionen und ihre Folgen für den Betroffenen. Es kommt also darauf an, ob der Kläger befürchten muss, dass ihm aufgrund seiner öffentlichen religiösen Betätigung, die zur Wahrung seiner religiösen Betätigung besonders wichtig ist, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine schwere Rechtsverletzung droht, insbesondere die Gefahr, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, verfolgt oder unterworfen zu werden (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23/12 – juris Rn. 24 ff.).
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Der Verfolgungsgrund der Religion umfasst dabei gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Hierdurch wird auch und insbesondere die Religionsausübung in der Öffentlichkeit geschützt, so dass es unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie dem Religionswechsler nicht mehr zuzumuten ist, öffentlich praktizierten Riten der Glaubensgemeinschaft, etwa Gottesdiensten oder Prozessionen fernzubleiben, um staatliche Sanktionen zu vermeiden. Der Glaubensangehörige ist insofern auch verfolgt, wenn er zu unzumutbaren Ausweichhandlungen genötigt ist, um der staatlichen Repression zu entkommen. Das ist der Fall, wenn er sich einer Bestrafung nur entziehen kann, indem er seine Religionszugehörigkeit leugnet und wirkungsvoll versteckt hält (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 10.07.2014 – 5a 6097/12.A – juris Rn. 45; OVG Münster, Urt. v. 07.11.2012 - 13 A 1999/07.A - juris Rn. 35).
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Beruft sich der Schutzsuchende - wie hier - auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23.12- juris Rn. 31; s.a. VG Würzburg, Urt. v. 30.09.2016 – W 1 K 16.31087 – juris Rn. 21; VG Osnabrück, Urt. v. 21.06.2016 – 5 A 427/15 – S. 6). Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Wann eine solche Prägung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Hat er eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass der Schutzsuchende lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, indem er getauft wurde. Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach seiner Persönlichkeit und seiner intellektuellen Disposition. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat (VG Greifswald, Urt. v. 03.06.2016 – 3 A 239/16 As - ; OVG Münster, Beschl. v. 27.04.2016 – 13 A 854/16.A – juris Rn. 8 ff.; OVG Lüneburg, Urt. v. 07.09.2015 – 9 LB 98/13 – juris Rn. 34; OVG Münster, Urt. v. 7.11.2012 - 13 A 1999/07.A -, juris Rn. 37 ff.) Der vom Asylantragsteller zur vollen Überzeugung des Gerichts zu erbringende Nachweis der Hinwendung zu einer bestimmten Glaubensrichtung ist nicht bereits durch den Vollzug der Taufe und die Vorlage einer Taufbescheinigung erbracht. Der - in diesem Zusammenhang -lediglich formale Akt der Taufe, vermag für sich die innere Einstellung des Asylantragstellers regelmäßig nicht hinreichend zu belegen (vgl. VGH München, Beschl. v. 09.04.2015 - 14 ZB 14.30444 -, juris Rn. 5).
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Der ernsthafte Übertritt vom islamischen zum christlichen Glauben führt bei Rückkehr nach Afghanistan zu Verfolgung (so auch VG Hannover, Urt. v. 09.06.2015 – 7 A 7278/13 – S. 6). Nach der Überzeugung des Gerichtes (s.a. VG Greifswald, Urt. v. 03.06.2016 – 3 A 239/16 As -) sind zum Christentum konvertierte ehemalige Muslime in Afghanistan gezwungen, ihren Glauben entweder ganz zu verleugnen oder ihn zumindest auch im privaten Umfeld zu verheimlichen, da anderenfalls schwerwiegende Übergriffe durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure nicht ausgeschlossen werden können. Ein dauerhafter und nachhaltiger staatlicher Verfolgungsschutz ist derzeit - auch nicht in einzelnen Landesteilen - nicht gegeben. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan erklärt den Islam zur Staatsreligion Afghanistans. Zwar wird den Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften das Recht eingeräumt, im Rahmen der Gesetze ihren Glauben auszuüben und ihre religiösen Bräuche zu pflegen. Somit gewährleistet die Verfassung grundsätzlich das Recht auf freie Religionsausübung. Dieses Grundrecht umfasst jedoch nicht die Freiheit, vom Islam zu einer anderen Religion zu konvertieren, und schützt somit nicht die freie Religionswahl (UNHCR, Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender, Stand: August 2013, S. 49 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 06. November 2015, S. 11 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, Stand: September 2015, S. 19). Vielmehr kommt im Fall des Wechsels vom Islam zu einer anderen Religion Scharia-Recht zur Anwendung. In Afghanistan verbreitete Interpretationen der Scharia (sowohl sunnitische wie schiitische) sehen eine Konversion vom Islam als Apostatie, die mit dem Tode zu bestrafen ist. Männer ab Vollendung des 18. und Frauen ab Vollendung des 16. Lebensjahres, die im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte sind, haben nach einer Konversion vom Islam drei Tage Zeit, um zu widerrufen. Anderenfalls droht die Todesstrafe durch Steinigung (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, Stand August 2011, S. 11). Die Todesstrafe wegen Konversion wurde zwar nach Kenntnissen des Auswärtigen Amtes bisher nicht vollstreckt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 06. November 2015, S. 12). Aus Angst vor Diskriminierung, Verfolgung, Verhaftung und Tod bekennen sich Christen nicht öffentlich zu ihrem Glauben und versammeln sich nicht offen, um zu beten (Republik Österreich, BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Stand 21.01.2016, S. 148). Konvertiten drohen Gefahren häufig auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld, da der Abfall vom Islam in der streng muslimisch geprägten Gesellschaft als Schande für die Familienehre angesehen wird (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 06. November 2015, S. 12; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, September 2015, S. 17). Aus diesen Gründen sind in Afghanistan zum Christentum konvertierte ehemalige Moslems gezwungen, ihren Glauben zu verheimlichen. Es ist ihnen nicht möglich, an Gottesdiensten teilzunehmen, die ohnehin nur in privaten Häusern abgehalten werden könnten, und sie können ihren Glauben außerhalb des häuslichen Bereichs nicht einmal im familiären beziehungsweise nachbarschaftlichen Umfeld ausüben (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 06. November 2015, S. 12; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, September 2015, S. 19). Allein für das Jahr 2014 wird von drei Angriffen der Taliban auf christliche Einrichtungen berichtet (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, September 2015, S. 19). Damit sind zum Christentum konvertierte Muslime in Afghanistan für den Fall, dass sie ihren Glauben nicht ablegen beziehungsweise nicht verleugnen wollen, der Gefahr erheblicher Repressalien auch im privaten Umfeld ausgesetzt (wie hier: jeweils m.w.N. OVG Lüneburg, a.a.O. Rn. 32; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 28.07.2014 - 5a K 5864/13.A - juris Rn. 40; VG Würzburg, Urt. v. 19.12.2014 - W 1 K 12.30183 -, juris Rn. 29).
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Unter maßgeblicher Berücksichtigung der Angaben des Klägers während des Gerichtsverfahrens in der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2017 ist das Gericht von der ernsthaften Hinwendung des Klägers zum Christentum überzeugt. Der religiöse Einstellungswandel beruht nicht lediglich auf Opportunitätsgründen.
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Der Kläger hat insoweit glaubhaft und schlüssig dargestellt, wie sich sein Glaubenswechsel vollzogen hat. Durch seine Dolmetschertätigkeit hatte er Zugang zu kirchlichen Veranstaltungen erhalten und christliche Inhalte kennengelernt.
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Nach dem persönlichen Eindruck, den das Gericht von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, bestehen keine Zweifel daran, dass der Kläger nicht nur formell durch die Taufe, der zumindest eine Indizwirkung zukommt, sondern ernsthaft vom Islam zum Christentum übergetreten ist und der christliche Glaube nunmehr seine religiöse Identität bestimmt. Der Kläger berichtete in glaubwürdiger Weise, dass er das Christentum für den richtigen Weg halte. Er legte Unterschiede von Islam und Christentum dar und welchen Stellenwert die Nächstenliebe hat. Er bezeichnete diese als Dreh- und Angelpunkt der Religion.
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Dem Gericht erscheinen auch die vom Kläger angegebenen Motive für den Glaubenswechsel glaubhaft. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er in Afghanistan keine Gelegenheit gehabt habe, eine andere Religion auszuüben. Er sei nicht regelmäßig in die Moschee gegangen, sondern habe seine freie Meinung gehabt. Der Kläger reflektiert somit seine Religionsausübung und distanziert sich im Nachhinein mit dem Islam, was als Abkehr vom diesem Glauben zu bewerten ist.
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Das Gericht ist auch zu der Auffassung gelangt, dass der Übertritt zum Christentum die religiöse Identität des Klägers prägt. Der Kläger hat sich taufen lassen, besucht regelmäßig den Gottesdienst und nimmt am Abendmahl teil, dessen Bedeutung und Riten er erklären konnte. Die Bedeutung seines Taufspruchs konnte er im Sinne des Glaubens und eines Gebets an Gott darlegen.
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Der Eindruck, dass der Glaubensübertritt für den Kläger ernsthaft und identitätsprägend ist, wird dadurch untermauert, dass er ohne Zögern und in flüssigem Vortrag das Vater Unser in seiner Sprache vortrug und den Gottesdienst besuche. Der Kläger hat damit überzeugend zum Ausdruck gebracht, dass er seinen Glauben praktiziert und praktizieren will.
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Der Kläger verfügt auch über hinreichende Kenntnisse der Grundsätze des Christentums.
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Er konnte grundlegende Glaubensinhalte erläutern, wie er sie in seiner Kirche erfahren hat. Er kannte die zehn Gebote, die wesentlichen Feiertage und ihre Bedeutung sowie Grundsätze des Lebens und Wirkens von Jesus Christus. Auch zum Unterschied zwischen den Konfessionen der evangelischen und katholischen Kirche konnte er eine Aussage treffen.
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Insgesamt wirkte der Kläger während der Befragung ruhig und gefasst. Er erweckte nicht den Eindruck, etwa auswendig gelerntes Wissen abzuspulen. Auf die verschiedenen Fragen reagierte der Kläger gleichermaßen überzeugend, ohne darauf bedacht zu sein, bei Gericht einen bestimmten Eindruck erwecken zu wollen.
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Nach alledem steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger sich in einer seine Persönlichkeit prägenden Weise dem Christentum zugewandt hat, weshalb ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Diese von dem Kläger nach seiner Ausreise selbst geschaffene Gefährdungslage ist im vorliegenden Verfahren nach § 28 Abs. 1a AsylG uneingeschränkt zu berücksichtigen. Insbesondere hat sich gezeigt, dass der Kläger bereits in Begriff war, sich vom Islam noch in seinem Heimatland zu distanzieren.
4.
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Gründe, die der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere zeigt sich nicht, dass dem Kläger Schutz vor der ihm drohenden Verfolgung geboten (§ 3d AsylG) oder ihm eine Fluchtalternative (§ 3e Abs. 1 AsylG) zur Verfügung stehen würde. Nach Auffassung des Gerichts besteht im gesamten Staat Afghanistan kein relevanter Zufluchtsort, der dem Kläger Schutz vor einer Verfolgung wegen seiner Religion bieten würde. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse wird davon ausgegangen, dass afghanische Muslime, die zum Christentum konvertieren, bei Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit schwersten Übergriffen auf ihre Person bis hin zum Tode zu rechnen haben, wenn ihr Abfall vom islamischen Glauben und der Übertritt zum christlichen Glauben bekannt werden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, Stand: August 2011, S. 16). Es besteht eine weitverbreitete Toleranz gegenüber Verfolgungshandlungen aus religiösen Gründen innerhalb der afghanischen Bevölkerung (VG Greifswald, Urt. v. 03.06.2016 – 3 A 239/16 As – unter Berufung auf UNHCR, Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender, Stand: August 2013, S. 9). Zudem gibt es für christliche Afghanen keine Möglichkeiten der Religionsausübung, da es in Afghanistan keine Kirchen mehr gibt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberechtliche Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: November 2015, S. 12).
5.
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Ziffer 4 des Bescheides ist aufzuheben, da die Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes gegenüber der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nachrangig sind. Die Abschiebungsandrohung der Ziffer 5 des Bescheides in Form der Ergänzung ist aufheben, da die Voraussetzungen mit der Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr vorliegen.
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Nach alledem ist der Klage mit dem Hauptantrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft stattzugeben. Auf die Hilfsanträge kommt es nicht mehr an.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b AsylG nicht erhoben.
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Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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Referenzen
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