Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 A 273/16 As HGW

Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Ziffer 1 des Bescheides vom 15.09.2015 - 5763710 – 423 – verpflichtet, dem Kläger zu 1 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1 sowie 1/3 ihrer außergerichtlichen Kosten. Die Klägerinnen zu 2 und 3 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst sowie jeweils 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Kläger sind afghanische Staatsangehörige und stammen aus Kabul. Sie gehören der Volksgruppe der Hindu an und sind hinduistischen Glaubens. Der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen Klägerin zu 3. Sie reisten nach eigenen Angaben am 26.05.2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 04.06.2014 Asylanträge. Für die Klägerin zu 3. wurden keine eigenständigen Asylgründe geltend gemacht.

2

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge traf gegenüber den Klägern mit Bescheid vom 15.09.2015, zugestellt am 18.09.2015, folgende Entscheidung:

3

1. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt.
2. Die Anträge auf Asylanerkennung werden abgelehnt.
3. Der subsidiäre Schutzstatus wird nicht zuerkannt.
4. Das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes liegt vor.

4

Die Kläger haben am 02.10.2015 Klage erhoben.

5

Zur Begründung tragen sie vor, dass ein Eingriff in die Religionsfreiheit vorliege, da diese in der Öffentlichkeit durch staatliche Organe versagt werde. Es dürfe nicht auf eine eventuelle Gruppenverfolgung abgestellt werden, es reiche aus, wenn ein Flüchtling seine Religion in der Öffentlichkeit ausübe.

6

In der mündlichen Verhandlung am 16.02.2017 erläuterten und ergänzten die Kläger ihre Verfolgungsgeschichte. Sie gaben an, in Afghanistan große Probleme gehabt zu haben, weil sie Hindus seien. Sie hätten keine Schule besuchen und die Frauen nicht rausgehen können. Sie seien belästigt und beschimpft worden. Die Kinder hätten keine Zukunft; sie sollten keine Analphabeten werden wie ihre Eltern. Die Kläger hätten ihre Religion nicht so ausüben können, wie es eigentlich sein sollte. Man habe ihnen gesagt, sie sollten ihre Religion wechseln. Aus Angst hätten der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 ihrer Tochter, der Klägerin zu 3, keinen hinduistischen, sondern einen muslimischen Namen gegeben. Kinder von Hindus seien entführt worden. Sie hätten in einem Tempel gelebt, da sie Angst vor Entführungen hätten. Der Kläger zu 1 gibt an, damals vor seinem Haus von Muslimen zusammengeschlagen worden zu sein, als er aus dem Tempel nach Hause gegangen sei. Er sei dabei als Hindu beschimpft worden. Ihm sei mit einem Metallteil auf die Brust und die Hand geschlagen worden; er habe eine große Narbe auf der Brust davongetragen. Dies sei der Anlass gewesen, in den Tempel zu ziehen. Im Tempel haben man lediglich Riten ausgeübt, nicht gefeiert, damit es niemand mitbekommt.

7

Die Kläger beantragen,

8

die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15.09.2015 –5763710 – 423 - zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen.

9

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.

12

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 19.10.2016 zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.

13

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten dieses Verfahrens sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten, auf die mit der Ladung übersandte Erkenntnisquellenliste des Gerichts zum Herkunftsland Afghanistan sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

14

Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Darauf war sie in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).

II.

15

Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig erhobene Klage ist nur zum Teil begründet. Der angefochtene Bescheid ist hinsichtlich des Klägers zu 1 rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger zu 1 hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Asylgesetz (AsylG).

1.

16

Die Kläger haben nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG), keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG unter dem Gesichtspunkt einer Gruppenverfolgung.

17

Die Kläger sind unter diesem Aspekt keine Flüchtlinge nach § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) [Genfer Konvention], wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

18

Als Verfolgung gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).

19

Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten: (1.) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, (2.) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, (3.) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, (4.) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, (5.) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen, (6.) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (§ 3a Abs. 2 AsylG).

20

Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).

21

Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten.

22

Bei der Prüfung der Bedrohung i.S.v. § 3 AsylG ist unabhängig von der Frage, ob der Schutz suchende Ausländer seinen Herkunftsstaat bereits vorverfolgt, also auf der Flucht vor eingetretener bzw. unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat, oder ob er unverfolgt ausgereist ist, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Dabei setzt die unmittelbar, also die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohende Verfolgung eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss (VG Oldenburg, Urt. v. 16.02.2016 – 3 A 6563/13 – juris).

23

Nach Art. 4 Abs. 4 der Neufassung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. Nr. L 337 S. 9, sog. „EU-Flüchtlingsschutz-RL“) ist die Tatsache, dass der schutzsuchende Ausländer bereits verfolgt wurde oder er einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. er von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.

24

Aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten ist der Kläger gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen. Sein Vortrag muss danach insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1983 - BVerwG 9 C 68.81 - juris; Hessischer VGH, Urt. v. 24.08.2010 - VGH 3 A 2049/08.A - juris). Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt dies entsprechend.

25

Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes befindet, ist der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 32; VG Potsdam, Urt. v. 11.03.2016 – VG 4 K 1242/15.A – S. 8). Dabei greift zugunsten eines Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 5.09 – juris Rn. 19; VG Potsdam, aaO.).

26

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt unter Berufung auf den Europäischen Gerichtshof ein Eingriff in die Religionsfreiheit vor, wenn auf die Entschließungsfreiheit des Schutzsuchenden, seine Religion in einer bestimmten Weise zu praktizieren, durch die Bedrohung mit Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit eingewirkt wird. Es muss eine schwerwiegende Rechtsverletzung vorliegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 – InfAuslR 2013, 300; VG Schwerin, Urt. v. 06.05.2015 – 15 A 610/13 As S. 11).

27

Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Heranziehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit nicht nur bei gravierenden Eingriffen in die Freiheit der Person, seinen Glauben im privaten Bereich zu praktizieren, bejaht, sondern auch in die Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. Es sei nicht vereinbar, die Beachtlichkeit einer Verletzungshandlung danach zu beurteilen, ob sie in einen Kernbereich der privaten Glaubensbetätigung (forum internum) oder in einen weiteren Bereich der öffentlichen Glaubensausübung (forum externum) eingreife. Folglich stellt das Bundesverwaltungsgericht bei der Bestimmung der Handlungen, die aufgrund ihrer Schwere verbunden mit der ihrer Folgen für den Betroffenen als Verfolgung gelten können, nicht darauf ab, in welche Komponente der Religionsfreiheit eingegriffen wird, sondern auf die Art der ausgeübten Repressionen und ihre Folgen für den Betroffenen. Es kommt also darauf an, ob der Kläger befürchten muss, dass ihm aufgrund seiner öffentlichen religiösen Betätigung, die zur Wahrung seiner religiösen Betätigung besonders wichtig ist, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine schwere Rechtsverletzung droht, insbesondere die Gefahr, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, verfolgt oder unterworfen zu werden (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23/12 – juris Rn. 24 ff.).

28

Das Auswärtige Amt geht in seinem Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan (Stand November 2015) davon aus, dass es keine verlässlichen Angaben über die Anzahl von Hindus in Afghanistan gebe. Es gebe vier Hindu-Tempel landesweit, davon zwei in Kabul und je einen in Jalalabad und Helmand. Staatliche Diskriminierung gebe es nicht, auch wenn der Weg in öffentliche Ämter für Hindus schon aufgrund fehlender Patronagenetzwerke schwierig sei. Hindus würden aber von großen Teilen der muslimischen Bevölkerung als Außenseiter wahrgenommen. Viele Muslime lehnten insbesondere Feuerbestattungen ab, die im Hinduismus das zentrale Begräbnisritual darstellen. Die afghanische Regierung habe darauf reagiert, indem sie den Hindus einen dafür gewidmeten Ort zur Verfügung gestellt hat. Auf dem Weg dorthin würden Trauergemeinden allerdings Berichten zufolge belästigt und bedroht. Es gebe auch Berichte, wonach Hindus Opfer illegaler Enteignungen und Beschlagnahmung ihrer Grundstücke wurden. Seit 2014 haben Hindus und Sikhs Anspruch auf einen (gemeinsamen) Sitz im Parlament; er wird zurzeit von einer Frau eingenommen (Lagebericht S. 12).

29

Auch das BFA – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Stand: 21.01.2016, S. 145 ff.) berichtet, dass in den vergangenen Jahren Hindus und Sikhs angaben, dass es ihnen aufgrund von Anrainer/innen, die in der Nähe des Krematoriums wohnten, nicht möglich war, ihre Toten im Rahmen ihrer Traditionen zu verbrennen. Auch wenn Hindu sozialer Diskriminierung und Belästigungen ausgesetzt waren, war das Vorgehen jedoch nicht systematisch. USCIRF – US Commission on International Religious Freedom - gehe davon aus, dass sich die Situation der afghanischen Sikh- und Hindu-Gemeinschaft seit dem Sturz des Taliban-Regimes verbesserte: Es ist den Sikhs und Hindus erlaubt, ihren Glauben zu leben. Auch haben sie Orte, an denen sie öffentlich ihren Gottesdienst verrichten (USCIRF 30.4.2013). Jedoch ist die lokale Hindu- und Sikhpopulation, obwohl es ihr erlaubt ist, ihren Glauben öffentlich zu praktizieren, Belästigung und manchmal auch Gewalt ausgesetzt (USCIRF 30.4.2015) (BFA aaO., S. 150).

30

Der UNHCR stellt in seinen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender (Stand: 06.08.2013) fest, dass Hindus die öffentliche Ausübung ihrer Religion erlaubt ist. Sie können ihre Toten jedoch nicht nach ihren Bräuchen beerdigen, da sie von Anwohnern daran gehindert würden (S. 51).

31

Der UNHCR schreibt darüber hinaus in seinen aktuellen Richtlinien vom 19. April 2016, dass eine große Zahl von Hindus Afghanistan als Reaktion auf große Schwierigkeiten, denen sie sich ausgesetzt sähen, verlassen hätte. Die geringe Zahl der verbliebenen Hindus sei Berichten zufolge umso verletzlicher für Missbrauch. Obwohl es den Hindugemeinden erlaubt sei, ihre Religion öffentlich zu praktizieren, werde berichtet, dass sie sich fortgesetzter Diskriminierung durch den Staat gegenüber sähen, etwa im Bereich der politischen Partizipation und Stellenbesetzung innerhalb der Regierung. Ebenso werde berichtet, dass sich die Hindus gesellschaftlicher Diskriminierung und Einschüchterung ausgesetzt sähen. Die Hindugemeinden berichteten von Schwierigkeiten bei der Ausführung von Begräbnisritualen und fühlten sich ungeschützt durch staatliche Behörden, etwa im Falle von Landstreitigkeiten. Hindus seien Berichten zufolge Opfer von illegaler Landnahme geworden und würden es aus Angst vor Vergeltung unterlassen, zur Wiedererlangung der Grundstücke gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es gebe eine kleine Zahl von Schulen für Hindus; Hindu-Kinder seien beim Besuch staatlicher Schulen Kabul Belästigungen und Mobbing ausgesetzt.

32

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat zusammenfassend konstatiert, dass seit 2006 keine Fälle von religiöser Verfolgung oder Diskriminierung bekannt geworden seien. Hindus wagen jedoch lediglich in den Hauptstädten der Provinzen Kabul und Nangahar (Jalalabad), ihren Glauben offen zu praktizieren (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011, S. 13 f.; s.a. Auswärtiges Amt, Auskunft an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 13 A B 12.30368 vom 19.11.2013).

33

Nach der Auswertung dieser Erkenntnisquellen konstatiert das Verwaltungsgericht Würzburg (VG Würzburg, Urt. v. 05.07.2016 – W 1 K 16.30615 – juris Rn. 43) unter Berufung auf den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hierzu in zutreffender Weise Folgendes, dem sich das erkennende Gericht anschließt:

34

Es zeigt sich nach alledem, dass Hindus allein aufgrund ihrer Volks- bzw. Religionszugehörigkeit oder ihres Erscheinungsbildes weder Tötungen noch schweren körperlichen Misshandlungen oder ähnlich schwerwiegenden Rechtsgutsverletzungen ausgesetzt sind. Das, was den Hindus in Afghanistan widerfährt, ist Ausfluss der allgemeinen Situation in Afghanistan. Politische und administrative Ämter werden oft willkürlich vergeben, wobei informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle spielen. Primäres Kriterium bei der Personalauswahl ist häufig die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe oder einem bestimmten Clan. Marginalisierte Gruppen wie etwa die Hindus haben aus diesem Grunde geringere oder nahezu keine Chancen, bei öffentlichen Positionen eingestellt zu werden. Korruption und die Zahlung von Schmiergeldern ist in Afghanistan an der Tagesordnung. Durch Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern an Justiz und Verwaltung werden Entscheidungen nach rechtstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert. So ist etwa das Problem der illegalen Landnahmen und die mangelnde Durchsetzbarkeit von Rückgabeansprüchen kein spezifisches gegen Hindus gerichtetes Phänomen, sondern auch andere Bevölkerungsgruppen sind hiervon betroffen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.9.2013 – A 11 S 689/13 – juris Rn. 89). Das Gericht schließt sich vor diesem Hintergrund abermals der Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in der zitierten Entscheidung an, wonach konkrete Referenzfälle, die den Schluss erlauben würden, dass die Diskriminierung der Minderheit der Hindus oder auch sonstige Beeinträchtigungen und Repressalien gegen sie nicht nur auf den vorstehend beschriebenen Missständen beruhen, sondern Bestandteile eines Vorgehens gezielt gegen diese Minderheiten wären, den vorliegenden – auch aktuellsten –Erkenntnisquellen nicht zu entnehmen sind.

2.

35

Eine individuelle Verfolgung aufgrund der Religionszugehörigkeit als Hindu, § 3 b Abs. 1 Nr. 2 AsylG, kann lediglich der Kläger zu 1 geltend machen. Hinsichtlich der Klägerinnen zu 2 und 3 weisen die geltend gemachten Verfolgungsmaßnahmen aus religiösen Gründen bereits objektiv nicht die erforderliche Schwere auf, so dass sie nicht als Verfolgungshandlungen i.S.v. § 3a Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 AsylG zu qualifizieren sind.

a)

36

Dem Kläger zu 1 ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weil er als Hindu in Afghanistan wegen seiner Religion verfolgt worden war. Die Verfolgung war in Form der physischen Gewalt nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG gegen den Kläger zu 1 ausgeübt worden und aufgrund ihrer Art so gravierend, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellte, § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG.

37

Es liegt eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure nach § 3c Nr. 3 AsylG vor. Der Kläger ein individuelles Schicksal geschildert, das seine Vorverfolgung belegt. Das Gericht ist nach Durchführung der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass der Vortrag des Klägers zu 1 der Wahrheit entspricht. Der Kläger zu 1 hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, wie es zu dem Vorfall gekommen war. Er gab an, auf dem Weg nach Hause angesprochen worden zu sein und sodann zusammengeschlagen worden zu sein, wobei er aufgrund der massiven Gewalteinwirkung Narben davongetragen hatte. Diese großen Narben auf der Brust waren für das Gericht erkennbar, als der Kläger sein Hemd öffnete, um diese zu zeigen. Der Kläger gab an, die Angreifer hätten ihn ausdrücklich als Hindu beschimpft. Für die Glaubhaftigkeit dieser Aussage spricht, dass der Kläger angab, nicht zu wissen, ob die Täter gesehen hatten, wie er aus dem Tempel gekommen war. Der Kläger zu 1 versucht also nicht, das Geschehen für ihn günstiger zu gestalten, indem er einen fertigen Sachverhalt zu präsentieren versucht. Das Gericht hatte nicht den Eindruck, dass der Kläger das Geschehen erfunden hatte. Auch auf Nachfrage des Gerichts, auf welche Art und Weise im Einzelnen dem Kläger zu 1 die Verletzungen zugefügt worden waren, blieb er bei seiner Darstellung.

38

Schließlich haben die erlittenen Maßnahmen auch zielgerichtet an der hinduistischen Religionszugehörigkeit und Ethnie des Klägers zu 1 angeknüpft. Die Handlungen waren - über die Motive der Täter im Einzelnen ist nichts bekannt – aufgrund der vorangegangenen Beschimpfung und der Nähe zum Tempel objektiv darauf gerichtet, in dem Sinne, dass die Übergriffe gerade aufgrund der Zugehörigkeit zu der Minderheit der Hindus erfolgten. Jedenfalls führte gerade die Religionszugehörigkeit zu einer besonderen Schutzlosigkeit, die den Kläger als Opfer prädestiniert hat. Denn insofern geht das Gericht davon aus, dass dem Kläger kein hinreichender Schutz vor diesen Handlungen zur Verfügung gestanden hat. Zwar hat der Kläger dargelegt, dass er nicht versucht hat, (staatliche) Hilfe zu erlangen. Das Gericht geht aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen davon aus, dass die Akteure, die nach § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung bieten könnten, diesen der Gruppe der Hindus jedenfalls zum Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse nicht wirksam gewähren konnten. So berichtet Danesch (Gutachten zur Lage der Hindu- und Sikh-Minderheit im heutigen Afghanistan, Stand 23.01.2006, S. 13), dass weder die afghanische Regierung noch die ausländischen Schutztruppen in der Lage sind, in Kabul, in anderen Großstädten oder auf dem Land für Ruhe und Ordnung zu sorgen. Die afghanischen Ordnungskräfte sind allgemein als durch und durch korrupt bekannt. Der Volksmund nennt sie „Einheiten der Diebe“. Die Führung und die mittleren Ränge der Polizei bestehen durchweg aus ehemaligen Mujahedin-Kommandanten, die sich jahrzehntelang in Raub und Plünderungen geübt haben. Durch die geringen Einkommen bei der Polizei sind Diebstahl und Korruption bei der Polizei weit verbreitet. Diese afghanische Polizei ist weder willens noch in der Lage, die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten. Auch im Justizwesen ist Korruption weit verbreitet. Überall bekommt derjenige Recht, der die höchste Bestechungssumme zahlen kann. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtet in ihrem Bericht Afghanistan: aktuelle Lage afghanischer Hindus, Stand: 13.09.2017, S. 11, dass es der afghanische Staat nicht schafft, Personen hinduistischer Religions- und Volkszugehörigkeit ein Gefühl von Sicherheit zu vermitteln. Insbesondere auch in Bezug auf durch Kommandierende konfiszierten Besitz wagen es die meisten Hindus nicht, diesen auf gesetzlichem Wege zurückzufordern, und haben in dieser Hinsicht resigniert. Hindus sind sozialer Diskriminierung, Einschüchterung bis hin zu gewaltsamen Übergriffen ausgesetzt.

39

Vor diesem Hintergrund ist es ohne weitere Darlegung glaubhaft, dass der Kläger zu 1 als Hindu nach seiner Verletzung keinen staatlichen Schutz erlangen konnte und sich daher erfolglos oder von vornherein gar nicht schutzsuchend an die Behörden gewendet hatte.

40

Der Kläger zu 1 erfüllt damit die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling aufgrund der Vorverfolgung wegen seiner Religion und der daraus resultierenden Begründetheit seiner Furcht vor Verfolgung in seinem Herkunftsland. Die dem Kläger zu 1 aufgrund der Vorverfolgung zugutekommende tatsächliche Vermutung für eine erneute Verfolgung im Falle der Rückkehr kann nicht widerlegt werden. Auch vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Auskunftslage sprechen keine stichhaltigen Gründe gegen die Annahme, dass der Kläger erneut von einer solchen Verfolgung bedroht wird.

41

Eine Fluchtalternative im Sinne des § 3e AsylG ist nicht ersichtlich. Eine Rückkehr gerade nach Kabul ist nicht zumutbar. Art. 4 Abs. 4 QRL privilegiert den Vorverfolgten dahingehend, dass für denjenigen, der bereits eine Vorverfolgung erlitten hat, die tatsächliche Vermutung besteht, dass sich frühere Handlungen bei einer Rückkehr wiederholen werden. Dadurch wird der Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei einer Rückkehr erneut realisieren werden. Es gelten nicht die strengen Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung anzulegen sind (VG Würzburg, Urt. v. 18.07.2016 – W 2 K 15.30591 – juris Rn. 33).

42

Nach alledem ist daher der Klage mit dem Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft für den Kläger zu 1 nach § 3 AsylG stattzugeben.

b)

43

Die Klägerin zu 2 und die Klägerin zu 3 haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer individuellen Verfolgung aufgrund ihrer Religion.

44

Der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 haben übereinstimmend in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass sie in Afghanistan belästigt und als Ungläubige beschimpft worden seien. Sie, insbesondere die Frauen, hätten nicht nach draußen gehen und ihre Religion nur im Innern des Tempels ausüben können. Die Kinder hätten nicht zur Schule gehen können.

45

Diese Schilderungen decken sich mit den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen. Das Gericht verkennt nicht, dass die Kläger Diskriminierungen ausgesetzt waren, sie in ihrer Lebensqualität eingeschränkt waren und sie sich daraufhin veranlasst sahen, den sicheren Schutz im Tempel nicht aufzugeben. Diese Einschränkungen sind jedoch als nicht so gravierend anzusehen, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, darstellen, § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Nach Art. 15 Abs. 2 EMRK sind Abweichungen von dem Recht auf Leben, dem Verbot der Folter, dem Verbot der Sklaverei und Leibeigenschaft sowie dem Grundsatz, dass keine Strafe ohne Gesetz erfolgen darf, nicht zulässig. Diese Rechtsgüter wurden durch die genannten Maßnahmen nicht tangiert. Auch darüber hinaus ist eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte weder durch die Art noch durch die Wiederholung der in Rede stehenden Handlungen ersichtlich, auch nicht in Form einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen i.S.v. § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Beschimpfungen und Belästigungen weisen als Angriffe insbesondere auf die Ehre der Kläger ihrer Art nach keine derartige Schwere auf, dass sie einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung gleichkämen. Dasselbe gilt aber auch mit Blick auf die Wiederholung und Kumulierung derartiger Handlungen gegenüber den Klägern, denen dies ihrem Vortrag nach öfters widerfahren ist. Eine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung vermag dies gleichwohl nicht zu begründen, da eine unzumutbare Einschränkung der persönlichen Existenz hierin noch nicht zu erblicken ist. Wenn die Kläger entschieden haben, den sicheren Schutz des Tempels nicht zu verlassen, so beruhte dies auf ihrer eigenen Einschätzung; eine Reaktion auf die Gefahr einer oben genannten Rechtsverletzung ist nicht erkennbar. Die Kläger wollten offenbar vielmehr den täglichen Anfeindungen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit entgehen, nicht dagegen einer schwerwiegenden Verletzung im oben genannten Sinne, also Lebensgefahr, Gefahr vor Folter, Sklaverei oder rechtswidriger Bestrafung, vorbeugen. Insbesondere ist es in Afghanistan aufgrund des dort herrschenden patriarchalischen Gesellschaftssystems allgemein nicht üblich, dass sich Frauen dort frei und ohne Einschränkungen außerhalb der eigenen Häuslichkeit in der Öffentlichkeit bewegen. Diese gesellschaftliche Tatsache beruht daher offensichtlich nicht auf der Religionszugehörigkeit der Klägerin (vgl. hierzu VG Würzburg, Urt. v. 05.07.2016 – W 1 K 16.30615 – juris Rn. 51).

46

Soweit die Kläger vortragen, dass sie nicht in die Schule gehen konnten, deckt sich dies nicht mit der oben dargestellten Erkenntnismittellage. Der UNHCR hat insoweit ausgeführt, dass es eine kleine Zahl von Schulen für Hindus gebe; Hindu-Kinder seien beim Besuch staatlicher Schulen in Kabul Belästigungen und Mobbing ausgesetzt. Es erscheint also eher so, dass die Kläger die Schule nicht besucht haben, um den bezeichneten Belästigungen aus dem Wege zu gehen, oder schlicht, weil es in Afghanistan zumindest faktisch keineswegs die Regel darstellt, dass ein gesicherter Schulbesuch stattfindet, was die große Zahl von Analphabeten beweist. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass für die Kläger keinerlei Möglichkeit bestanden hat, zumindest zeitweise und unter Inkaufnahme gewisser Erschwernisse eine Schule zu besuchen (vgl. hierzu VG Würzburg, Urt. v. 05.07.2016 – W 1 K 16.30615 – juris Rn. 52).

47

Sind die Klägerinnen zu 2 und 3 nach alledem hinsichtlich ihrer Religionszugehörigkeit unverfolgt aus Afghanistan ausgereist, so lässt sich darüber hinaus der aktuellen Erkenntnismittellage ebenfalls nicht entnehmen, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Afghanistan Maßnahmen von staatlicher bzw. nicht staatlicher Seite drohen, die über das seinerzeit Erlebte hinausgehen würden. Auf die obigen Ausführungen zur Situation der Hindus in Afghanistan wird diesbezüglich verwiesen.

c)

48

Die Klägerin zu 2 und die Klägerin zu 3 können einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch nicht aus § 26 Abs. 1, Abs. 2 und 5 Satz 1 AsylG herleiten. Danach wird der Ehegatten oder der Lebenspartner und ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist; dies gilt auch bei Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dem Anspruch steht im vorliegenden Fall entgegen, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Kläger zu 1 im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 HS 1 AsylG) noch nicht unanfechtbar ist. Die von Teilen der Rechtsprechung (vgl. etwa VG München, Urt. v. 17.03.2016 - M 22 K 15.30256 -, juris Rn. 50 sowie VG Schwerin, Urt. v. 20.11.2015 - 15 A 1524/13 As -, juris Rn. 54 f.) bisweilen vertretene Auffassung, in Fällen, in denen mehrere Familienangehörige Beteiligte desselben Asyl- und Verwaltungsstreitverfahrens sind, könne die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung internationalen Schutzes an Familienangehörige im Sinne von § 26 AsylG (Ehegatten und Kinder) unter die aufschiebende Bedingung des Eintritts der Unanfechtbarkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den anderen Familienangehörigen (Ehegatte oder Eltern) gestellt werden, ist mit § 77 Abs. 1 Satz 1 HS 1 AsylG nicht vereinbar. Zum von Gesetzes wegen maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Gewährung von internationalem Schutz für Familienangehörige schlicht nicht vor, so dass für eine dahingehende Verpflichtung der Beklagten kein Raum bleibt. Zudem ist nicht ersichtlich, wie in derartigen Fällen damit umzugehen ist, wenn die aufschiebende Bedingung - Eintritt der Unanfechtbarkeit - nicht eintritt. In diesem Falle kommt den Familienangehörigen kein wirksamer Rechtschutz zu (VG Greifswald, Urt. v. 02.12.2016 – 3 A 1400/16 As -).

III.

49

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 83b Abs. 1 AsylG.

50

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung [ZPO].

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