Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 A 61/15
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten wegen einer Zinserstattung.
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Die Klägerin ist infolge Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der Fa. R. Backwaren GmbH. Diese war vom Beklagten mit Bescheid vom 27. November 2008 zu einem Anschlussbeitragsbescheid (Schmutzwasser) i.H.v. 65.950,50 EUR herangezogen worden. Mit Urteil vom 5. April 2012 – 3 A 821/09 – hob das erkennende Gericht den Beitragsbescheid auf und führte zur Begründung aus, dass die sachliche Beitragspflicht wegen einer Unwirksamkeit der Beitragssatzung nicht entstehen konnte. Mit Beschluss vom 17. November 2014 – 1 L 59/12 – lehnte das OVG Greifswald den Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ab.
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In der Folgezeit zahlte der Beklagte die Beitragsforderung, die die Rechtsvorgängerin der Klägerin in vier Teilbeträgen am 29. Juni 2009 (16.489,50 EUR), am 22. Juli 2010 (16.487,00 EUR), am 27. Juni 2011 (16.487,00 EUR) und am 10. September 2012 (16.487,00 EUR) entrichtet hatte, zurück. Die mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 beantragte Erstattung von Zinsen i.H.v. 15.386,05 EUR sowie von gezahlten Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten i.H.v. 493,50 EUR bzw. 95,65 EUR lehnt der Beklagte unter dem 16. Dezember 2014 formlos ab.
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Am 21. Januar 2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, ihr stehe in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 4 Satz 5 KAG M-V ein Anspruch auf Rückzahlung von 6 v.H. Zinsen p.a. auf die gezahlten Teilbeträge zu. Der geltend gemachte Anspruch könne auch auf den Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gestützt werden.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verpflichten, die nachstehend aufgeführten Beträge an die Klägerin zu zahlen:
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- 6 % Zinsen aus 16.489,50 EUR für die Zeit vom 29. Juni 2009 bis 3. Dezember 2014 i.H.v. 5.375,13 EUR und ab 4. Dezember 2014 kalendertäglich 2,71 EUR;
- 6 % Zinsen aus 16.487,00 EUR für die Zeit vom 22. Juli 2010 bis 3. Dezember 2014 i.H.v. 4.322,76 EUR und ab 4. Dezember 2014 kalendertäglich 2,71 EUR;
- 6 % Zinsen aus 16.487,00 EUR für die Zeit vom 27. Juni 2011 bis 3. Dezember 2014 i.H.v. 3.401,29 EUR und ab 4. Dezember 2014 kalendertäglich 2,71 EUR;
- 6 % Zinsen aus 17.076,15 EUR für die Zeit vom 10. September 2012 bis 3. Dezember 2014 i.H.v. 2.286,87 EUR und ab 4. Dezember 2014 kalendertäglich 2,81 EUR;
- 589,15 EUR Säumniszuschläge/Vollstreckungskosten/Mahngebühren;
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hilfsweise,
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den Beklagten zu verurteilen, die genannten Beträge an die Klägerin zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Mit Beschluss vom 13. April 2016 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beigezogenen Akten des Verfahrens 3 A 821/09 vorgelegen.
Entscheidungsgründe
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1. Die Klage ist im Hauptantrag unzulässig. Es fehlt an der Durchführung des nach §§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderlichen Vorverfahrens.
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Nach § 218 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) entscheidet die Abgabenbehörde über Streitigkeiten, die die Verwirklichung von Ansprüchen im Sinne des § 218 Abs. 1 AO betreffen, durch Abrechnungsbescheid. Hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 118 AO, so dass im Geltungsbereich des § 218 Abs. 1 AO nur die Erhebung einer Verpflichtungsklage statthaft ist (vgl. OVG Greifswald, Beschl. vom 13.09.2016 – 1 L 235/13 –, n.v.). Zu den von § 218 Abs. 1 AO erfassten Ansprüchen aus dem Abgabenschuldverhältnis gehören nach § 37 Abs. 1 AO auch die vorliegend streitigen abgabenrechtlichen Nebenleistungen Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten (vgl. § 3 Abs. 4 AO) und nach § 37 Abs. 2 Satz 2 AO Ansprüche, die infolge des späteren Wegfalls des Rechtsgrundes für eine erbrachte Leistung entstehen. Gleiches gilt für den von der Klägerin geltend gemachten Zinsanspruch analog § 7 Abs. 4 Satz 5 KAG M-V. Zwar wird dieser Anspruch in dem Katalog des § 3 Abs. 4 AO nicht erwähnt. Dies schließt den Anwendungsbereich des § 218 Abs. 2 Satz 1 AO jedoch nicht aus, denn die von § 12 Abs. 1 KAG M-V angeordnete „entsprechende Anwendung“ der Abgabenordnung ist so zu verstehen, dass auch über den Zinsanspruch nach § 7 Abs. 4 Satz 5 KAG M-V nach den Maßgaben der Abgabenordnung zu entscheiden ist.
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Vor diesem Hintergrund hätte die Klägerin, nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 16. Dezember 2014 ihren Antrag abgelehnt hatte, innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO einen sog. Verpflichtungswiderspruch i.S.d. § 68 Abs. 2 VwGO einlegen müssen. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Die Klägerin hat am 21. Januar 2015 sogleich Klage erhoben. Eine Wiedereinsetzung in die verstrichene Widerspruchsfrist ist nach § 60 Abs. 3 VwGO ausgeschlossen.
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Auf das materiell-rechtliche Vorbringen der Klägerin kommt es daher entscheidungserheblich nicht an. Es sei aber darauf hingewiesen, dass die Klage im Falle ihrer Zulässigkeit unbegründet wäre.
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Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheides noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung nach § 7 Abs. 4 Satz 4 KAG M-V zurückverlangt werden. § 7 Abs. 4 Satz 5 KAG M-V bestimmt weiter, dass der Rückzahlungsanspruch ab Zahlung der Vorausleistung mit jährlich 6 vom Hundert zu verzinsen ist. Für eine analoge Anwendung dieses Anspruchs auf Fälle, in denen ein endgültiger Beitrag erhoben wurde und die sachliche Beitragspflicht innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 Satz 4 KAG M-V wegen einer Unwirksamkeit der Beitragssatzung nicht entstehen konnte (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V), besteht kein Raum. Es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke. Denn der Gesetzgeber hat das Verzinsungsproblem gesehen und nur für die Vorausleistung einen Anspruch normiert. Dies legt die Annahme nahe, dass im Übrigen nur die in der Abgabenordnung normierten Zinsansprüche gelten sollen. Nach der Rechtsprechung des VG Potsdam besteht zudem keine Verzinsungspflicht für eine vereinnahmte Vorausleistung, wenn die Anschlussmöglichkeit innerhalb der Sechs-Jahres-Frist geschaffen worden ist und die sachliche Beitragspflicht nur wegen einer unwirksamen Beitragssatzung nicht fristgemäß entstehen konnte (Urt. v. 25. 2. 2008 – 8 K 813/06 –, juris Rn. 43). Möglicherweise ist es sachnäher, diesen Gedanken auf den endgültigen Beitrag zu übertragen als die von der Klägerin favorisierte Anwendung des § 7 Abs. 4 Satz 5 KAG M-V.
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Verwirkte Säumniszuschläge werden gemäß § 240 Abs. 1 Satz 4 AO von der Aufhebung des Abgabenbescheides nicht berührt. Eine Anspruchsgrundlage für die Erstattung der von der Rechtsvorgängerin der Klägerin gezahlten Vollstreckungskosten ist ebenfalls nicht erkennbar.
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2. Im Hilfsantrag ist die Klage zulässig – für die allgemeine Leistungsklage besteht kein Erfordernis eines Vorverfahrens – aber unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu, denn der für die Erstattung abgabenrechtlicher Nebenleistungen allein in Betracht kommende Anspruch auf Erlass eines Abrechnungsbescheides nach § 218 Abs. 2 AO verdrängt alle unmittelbar auf Zahlung gerichteten Anspruchsgrundlagen und damit auch den von der Klägerin geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (vgl. § 37 Abs. 2 AO).
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Unter dem Gesichtspunkt der Vollzugsfolgenbeseitigung (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO) hat die Klage im Hilfsantrag schließlich ebenfalls keinen Erfolg. Ein Zinsanspruch der Klägerin nach § 236 Abs. 1 und 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V besteht nicht, weil der Beklagte den von der Rechtsvorgängerin der Klägerin gezahlten Beitrag vor Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens hat (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 15.12.2009 – 1 L 167/08 –, juris Rn. 37) an die Klägerin erstattet hat. Ob der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin wegen der laufenden Inanspruchnahme von Bankkrediten ein im Rahmen der Vollzugsfolgenbeseitigung auszugleichender Zinsschaden entstanden ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da die Klägerin dies nicht geltend macht.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.
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Referenzen
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- VwGO § 167 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
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- § 218 Abs. 1 AO 3x (nicht zugeordnet)
- § 37 Abs. 1 AO 1x (nicht zugeordnet)
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- VwGO § 58 1x
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- VwGO § 113 1x
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- Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 L 167/08 1x