Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 L 167/08

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts # vom 21. Mai 2008 - Az. 8 A 2429/05 - wird für unwirksam erklärt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts # wird, soweit es die Klage hinsichtlich der begehrten Verurteilung des Beklagten zur Rückzahlung eines Teilbetrages von 1.283,62 an den Kläger und bezüglich des ebenfalls geltend gemachten Zinsanspruchs abgewiesen hat, auf die Berufung des Klägers wie folgt geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 1.283,62 zuzüglich Zinsen auf den Betrag von 1.900,00 EUR in Höhe von 0,5 % für jeden vollen Monat ab dem 21. Mai 2008 bis zum 11. November 2009 und ab dem 12. November 2009 auf den Betrag von 1.250,00 EUR in Höhe von 0,5 % für jeden vollen Monat zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen der Kläger zu einem Fünftel und der Beklagte zu vier Fünfteln.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten und auch im Übrigen vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Summe des dem Kläger mit diesem Urteil zugesprochenen Betrages einschließlich Zinsen und der vollstreckbaren Kosten des Klägers abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des Beklagten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag für die Wasserversorgungsanlage des Zweckverbandes Radegast.

2

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks # in # (Flurstück 204/2, Flur 1, Gemarkung #) mit einer Größe von 8.110 qm; das Grundstück ist mit einem 1999/2000 vom Kläger erbauten Wohnhaus bebaut. Nach Errichtung des Wohnhauses erhielt das Grundstück einen Trinkwasserhausanschluss.

3

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 19. Juli 2005 zog der Beklagte den Kläger zu einem Anschlussbeitrag für die Trinkwasserversorgungsanlage in Höhe von 1.925,43 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer) heran. Der Bescheid wurde unter anderem auf die Wasserbeitragssatzung (WBS 2002) vom 29. April 2002 sowie die 1. Änderungssatzung zur Wasserbeitragssatzung vom 17. Dezember 2004 des Zweckverbandes Radegast gestützt.

4

Gegen den Heranziehungsbescheid erhob der Kläger am 28. Juli 2005 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04. November 2005, dem Kläger zugestellt am 07. November 2005, zurückwies.

5

Der Kläger hat am 18. November 2005 dagegen beim Verwaltungsgericht # Klage erhoben und diese näher begründet.

6

Der Kläger hat beantragt,

7

den Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2005 - Bescheid-Nr. 20452000003 - in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. November 2005 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, den Betrag von 1.925,43 Euro zuzüglich Zinsen an ihn zurückzuzahlen.

8

Der Beklagte hat unter Verteidigung des angefochtenen Bescheides beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Mit dem angefochtenen Urteil vom 21. Mai 2008 - 8 A 2429/05 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 19. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. November 2005 sei rechtmäßig und verletze den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung der Beiträge sei die rechtswirksame Wasserbeitragssatzung des Zweckverbandes Radegast vom 29. April 2002 (WBS 2002). Der Beitrag sei für das klägerische Grundstück entsprechend den Satzungsvorgaben zutreffend festgesetzt worden, der Beitragsanspruch weder verjährt noch verwirkt. Das Urteil ist dem Kläger am 18. Juni 2008 zugestellt worden.

11

Auf den am 09. Juli 2008 gestellten und unter dem 12. August 2008 begründeten Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 11. Mai 2009 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts # zugelassen.

12

Nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses am 18. Mai 2009 hat der Kläger die Berufung mit am 27. Mai 2009 eingegangenem Schriftsatz begründet: Der Zweckverband Radegast habe die rückwirkend zum 04. Mai 2002 in Kraft getretene Satzung zur Aufhebung der Satzung des Zweckverbandes Radegast über die Erhebung von Beiträgen und Kostenersatz für die Wasserversorgung vom 29. April 2002 einschließlich ihrer Änderungssatzungen, aus der das Verwaltungsgericht # die Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 19. Juli 2005 hergeleitet habe, erlassen und damit dem angefochtenen Anschlussbeitragsbescheid vom 19. Juli 2005 die Rechtsgrundlage entzogen. Das Urteil sei aber auch ohne die Satzungsänderung fehlerhaft, was näher ausgeführt wird.

13

Der Kläger beantragt,

14

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts # vom 21. Mai 2008 den Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2005/Bescheid-Nr. 20452000003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. November 2005 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, den Betrag von 1.925,43 zuzüglich Zinsen an den Kläger zurückzuzahlen und die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten für die Eilverfahren 8 B 773/05 und 8 B 249/07 sowie der Beschwerdeverfahren 1 M 60/06 und 1 M 4/08 der Beklagten aufzuerlegen.

15

Der Beklagte hat im Berufungsverfahren weder einen Antrag gestellt noch ist er dem Berufungsvorbringen entgegengetreten. Er hat insbesondere erläutert, dass die Verbandsversammlung angesichts der veränderten Rechts- und Satzungssituation und vor dem Hintergrund der bestehenden wirtschaftlichen Lage entschieden habe, die Trinkwasserbeitragsbescheide aufzuheben und eine Rückzahlung in vier Tranchen vorzunehmen. Ein Drittel solle im Jahr 2009, die verbleibenden zwei Drittel in drei weiteren Teilzahlungen in den Jahren 2010, 2011 und 2012 zur Auszahlung kommen. Eine "schnellere bzw. ausnahmsweise vollständige Auszahlung speziell im Falle des Klägers sei aus Liquiditätsgründen allgemein und mit Blick auf die vorliegend in besonderer Weise zu gewärtigende Präzedenzwirkung im Besonderen de facto ausgeschlossen."

16

Unter dem 22. Oktober 2008 hatte nämlich die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Radegast die Satzung zur Aufhebung der Satzung des Zweckverbandes Radegast über die Erhebung von Beiträgen und Kostenersatz für die Wasserversorgung (Aufhebungssatzung zur Wasserbeitragssatzung) beschlossen, die am 23. Oktober 2008 ausgefertigt und am 05. November 2008 öffentlich bekannt gemacht worden ist; gemäß Art. 1 dieser Satzung wird die Satzung des Zweckverbandes Radegast über die Erhebung von Beiträgen und Kostenersatz für die Wasserversorgung vom 29. April 2002 einschließlich ihrer Änderungssatzungen aufgehoben, und zwar gemäß Art. 2 der Aufhebungssatzung rückwirkend zum 04. Mai 2002.

17

Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2009 hatte der Beklagte mitgeteilt, dass er "aus dem Bescheid keine Rechte mehr herleiten und eine Rückzahlung der vereinnahmten Zahlung(en) vornehmen" werde. Er hatte zudem "Erledigung in der Hauptsache erklärt". Dem war der Kläger entgegen getreten: Erledigung der Hauptsache sei nicht eingetreten; der Beklagte habe weder den Bescheid vom 19. Juli 2005 aufgehoben noch den Betrag von 1.925,43 EUR zurückgezahlt.

18

Mit Aufhebungsbescheid vom 22. Oktober 2009 hat der Beklagte den Anschlussbeitragsbescheid vom 19. Juli 2005 schließlich "von Amts wegen aufgehoben". Der Bescheid weist einen "Nettobetrag -1659,85 EUR zzgl. 16 % Mwst (-265,58 EUR)" und einen "Bruttobetrag -1925,43 EUR" aus. Ferner heißt es - räumlich und optisch von der vorhergehenden Aufhebung und Ausweisung dieser Beträge durch eine Linie getrennt - ohne nähere Erläuterung: "Erstattungsbetrag 2009 in EUR: -641, 81". Die Rechtsbehelfsbelehrung lautet dahin, dass "gegen den Bescheid ... vom 19.07.05, in Gestalt des Aufhebungsbescheides" Klage beim Verwaltungsgericht # erhoben werden könne. Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 20. November 2009 beim Verwaltungsgericht # Anfechtungsklage mit dem Antrag erhoben, "den Aufhebungsbescheid vom 22.10.2009 mit der Festsetzung, dass lediglich 641,81 EUR zu erstatten sind ..., aufzuheben". Mit Schriftsatz vom selben Tag hat er zudem beim Beklagten Widerspruch eingelegt. Am 12. November 2009 ist die Zahlung des Beklagten in Höhe von 641,81 EUR beim Kläger eingegangen.

19

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 04. Dezember 2009 "in Höhe des Betrages von 641,81 EUR ... die Hauptsache ... für erledigt erklärt". Mit am 10. Dezember 2009 eingegangenem Schriftsatz hat sich der Beklagte der Teilerledigungserklärung des Klägers angeschlossen und Kostenübernahme erklärt.

20

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die beigezogenen Gerichtsakten Az. 8 B 773/05 (1 M 60/06) sowie 8 B 249/07 (1 M 4/08) des Verwaltungsgerichts # und die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren verwiesen.

Entscheidungsgründe

21

Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache - sinngemäß - übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 19. Juli 2005 (Bescheid-Nr. 20452000003) mit dem Aufhebungsbescheid des Beklagten vom 22. Oktober 2009 aufgehoben worden ist und der Beklagte an den Kläger einen Teil des entrichteten Anschlussbeitrags in Höhe von 641,81 EUR, beim Kläger am 12. November 2009 eingegangen, zurückgezahlt hat. In diesem Umfang war das Verfahren einzustellen und die erstinstanzliche Entscheidung für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

22

Der Senat konnte im Übrigen - betreffend die über die erfolgte Zahlung des Beklagten von 641,81 EUR hinausgehend begehrte Rückzahlung des geleisteten Anschlussbeitrags, den geltend gemachten Zinsanspruch und die weiter beantragte "Auferlegung der Kosten für Eil- und Beschwerdeverfahren" - über die Berufung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO) und dieses auch mit Blick auf den zwischenzeitlich ergangenen Aufhebungsbescheid aufrecht erhalten haben.

23

Die zulässige Berufung hat hinsichtlich des nach Maßgabe der Erledigungserklärungen noch vom Senat zu entscheidenden bzw. verbleibenden Streitgegenstandes überwiegend Erfolg.

24

Die Klage ist hinsichtlich des mit ihr - der Senat legt den Antrag hinsichtlich des Zahlungsanspruchs unter Berücksichtigung der Erledigungserklärungen der Beteiligten entsprechend aus - noch verfolgten Begehrens, den Beklagten zur - soweit nicht schon erfolgt - Rückzahlung des gesamten von ihm geleisteten Anschlussbeitrags, also von noch 1.283,62 zu verurteilen, zulässig und begründet.

25

Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage ist und diese Frage spruchreif ist (§ 113 Abs. 1 Satz 3 VwGO).

26

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine auf § 113 Abs. 1 Sätze 2, 3 VwGO gestützte Verurteilung des Beklagten zur Rückzahlung des Restbetrages von 1.283,62 an den Kläger liegen vor.

27

Hätten die Beteiligten den Rechtsstreit nicht insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, hätte der Senat den Bescheid des Beklagten vom 19. Juli 2005 (Bescheid-Nr. 20452000003) und den Widerspruchsbescheid vom 04. November 2005 auf die zulässige und begründete Anfechtungsklage des Klägers aufgehoben. Diese Bescheide waren rechtswidrig und haben den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Abgesehen davon kommt auch eine Bewertung des Aufhebungsbescheides und der anschließenden Erklärungen des Beklagten im Prozess als Anerkenntnis in Betracht.

28

Für den Bescheid fehlte es an einer nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V erforderlichen Rechtsgrundlage in Gestalt einer Beitragssatzung. Dies folgt ohne Weiteres aus dem Umstand, dass der Zweckverband Radegast während des Berufungsverfahrens die - rückwirkend zum 04. Mai 2002 in Kraft getretene (Art. 2) - Satzung zur Aufhebung der Satzung des Zweckverbandes Radegast über die Erhebung von Beiträgen und Kostenersatz für die Wasserversorgung vom 29. April 2002 - ihrerseits am 04. Mai 2002 in Kraft getreten - einschließlich ihrer Änderungssatzungen erlassen und damit dem angefochtenen Anschlussbeitragsbescheid vom 19. Juli 2005 - rückwirkend - die Rechtsgrundlage entzogen hat; sonstige wirksame Rechtsgrundlagen sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu die Ausführungen im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts, S. 11 f.).

29

Die Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwGO liegen ebenfalls vor, soweit seitens des Beklagten bislang eine Rückzahlung unterblieben ist. Der Kläger hat den erforderlichen Antrag gestellt. Der Verwaltungsakt ist bereits "vollzogen", der Kläger hat den geforderten Anschlussbeitrag an die Beklagte gezahlt (vgl. BVerwG Urt. v. 24.03.1999 - 8 C 27.97 -, BVerwGE 108, 364 - zitiert nach juris). Der von § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorausgesetzte materiell-rechtliche Folgenbeseitigungs- bzw. öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ergibt sich aus § 37 Abs. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 27.10.1998 - 1 C 38.97 -, BVerwGE 107, 304 - zitiert nach juris). In "entsprechender" Anwendung (vgl. § 12 Abs. 1 KAG M-V) von § 37 Abs. 2 AO hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags, wenn ein Beitrag ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist. Nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen hätte - unabhängig davon, dass der Beklagte den angefochtenen Bescheid nunmehr selbst aufgehoben hat - kein Rechtsgrund mehr bestanden, der es dem Beklagten erlaubt hätte, den vom Kläger gezahlten Anschlussbeitrag zu behalten.

30

Zwar setzt die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs im Sinne des § 37 Abs. 2 AO grundsätzlich voraus, dass darüber durch einen vorherigen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 Satz 2 AO entschieden worden ist. Allerdings ist die Abgabenordnung vorliegend nur über § 12 Abs. 1 KAG M-V als Landesrecht anwendbar. Demgegenüber hat die bundesrechtliche Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO Vorrang. Danach ist es zulässig, einen Folgenbeseitigungsanspruch zusammen mit der Anfechtungsklage zu kombinieren, ohne dass insoweit ein Verwaltungsverfahren stattgefunden haben muss. Es handelt sich um einen bundesrechtlich geregelten Fall der Stufenklage, die leerlaufen würde, wenn die Rückerstattung von gezahlten Anschlussbeiträgen von einem vorherigen Verwaltungsverfahren abhängig gemacht würde (vgl. VG Koblenz, Urt. v. 11.12.2000 - 8 K 1417/00.KO -, juris; vgl. im Übrigen auch BVerwG, Urt. v. 17.02.2000 - 3 C 11.99 -, NVwZ 2000, 818 - zitiert nach juris).

31

Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte nicht dazu in der Lage sein könnte, die Zahlung des Klägers rückgängig zu machen bzw. den - im Nachhinein - unrechtmäßig geforderten und erhaltenen Beitrag in Höhe von noch 1.283,62 an den Kläger zurückzuzahlen. Dass der Beklagte nicht über die finanziellen Möglichkeiten verfügen würde, einen Betrag in der in Rede stehenden Höhe an den Kläger zu leisten, erscheint auch unter dem Eindruck seitens allgemein gehaltenen Vorbringens zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Zweckverbandes ausgeschlossen. Eine "Präzedenzwirkung" einer solchen Rückzahlung kann im Verhältnis zum Kläger rechtlich keine Beachtung finden. Mangels Rechtsgrundlage für ein zeitweises Behaltendürfen der vereinnahmten Beiträge und Wegfall des Beitragsbescheides als Behaltensgrund gilt gleiches für eine etwaig entgegenstehende verbandsinterne Beschlusslage. Die Sache ist auch spruchreif.

32

Der Verpflichtung zur Rückzahlung des Restbetrages von 1.283,62 steht auch nicht der Aufhebungsbescheid vom 22. Oktober 2009 entgegen, soweit es darin heißt, "Erstattungsbetrag 2009 in EUR: -641, 81". Der Regelungsgehalt dieses Bescheides (§ 35 Satz 1 VwVfG M-V) erschöpft sich in der Aufhebung des Beitragsbescheides vom 19. Juli 2005. Er enthält nach Auffassung des Senats jedenfalls keine Regelung des Inhalts, dem Kläger stünde insgesamt nur ein Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 641,81 EUR zu bzw. der Kläger habe im Jahr 2009 nur einen Erstattungsanspruch in entsprechender Höhe. Dies hat der Beklagte zum einen sinngemäß bestätigt, wenn er schriftsätzlich ausführt, eine schnellere bzw. vollständige Auszahlung sei - nur - "de facto" ausgeschlossen. Zum anderen bestünde insbesondere für eine Regelung des letztgenannten Inhalts bzw. einen entsprechenden Verwaltungsakt offensichtlich keine Rechtsgrundlage; eine Auslegung des Aufhebungsbescheides, die im Ergebnis letztlich nur darauf hinaus liefe, einen offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakt zu "konstruieren", verbietet sich. Bei dem entsprechenden Passus im Aufhebungsbescheid handelt es sich bei verständiger Würdigung lediglich um die - stark verkürzte - nachrichtliche Mitteilung der vom Beklagten in tatsächlicher Hinsicht geplanten Verfahrensweise der Rückzahlung in drei weiteren Teilraten verteilt auf die Jahre 2010, 2011 und 2012.

33

Für die Leistungsklage nach Maßgabe von § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO, mit der der Kläger einen Anspruch auf Folgenbeseitigung mittels unechten Hilfsantrags (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.12.2001 - 4 C 2.00 -, BVerwGE 115, 274 - zitiert nach juris -, im Übrigen auch dazu, dass für diese Klage §78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gilt) verfolgt, ist im Übrigen auch unter dem Blickwinkel der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung grundsätzlich dann das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben, wenn nicht die Verwaltung ausdrücklich die - auch vorliegend vom Kläger begehrte - Erstattung nebst Verzinsung für den Fall der Aufhebung des Beitragsbescheides zusagt oder sich sonst ergibt, dass es keiner Inanspruchnahme des Gerichts bedarf (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1998 - 1 C 38.97 -, a.a.O.). Nach den Umständen des vorliegenden Falles kann insbesondere unter Berücksichtigung des Inhalts des Aufhebungsbescheides und des Vorbringens des Beklagten in dessen Schriftsatz vom 09. Dezember 2009 nicht von seiner Bereitschaft ausgegangen werden, eine sofortige Erstattung des Gesamtbetrages oder gar eine solche nebst Zinsen leisten zu wollen.

34

Nach alledem war der Beklagte - wie aus dem Tenor ersichtlich - zu verurteilen, an den Kläger den Betrag von 1.283,62 zu zahlen.

35

Die Berufung hat nach Maßgabe des Tenors auch insoweit Erfolg, als der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Zinsen begehrt.

36

Der Zinsanspruch des Klägers folgt dem Grunde nach aus § 236 Abs. 1 und 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V. Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 gemäß § 236 Abs. 1 Satz 1 AO vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Die Vorschrift ist nach §236 Abs. 2 Nr. 1 AO entsprechend anzuwenden, wenn sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klage auf Prozesszinsen ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 VwGO auch zulässig, ohne dass es ein vorheriges Verwaltungsverfahren gegeben hätte, in dessen Ergebnis gemäß § 239 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V ein Zinsbescheid zu erlassen gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.2000 - 3 C 11.99 -, NVwZ 2000, 818 - zitiert nach juris; VG Koblenz, Urt. v. 11.12.2000 - 8 K 1417/00.KO -, a.a.O.).

37

Der Zinsanspruch besteht vom Tag der Rechtshängigkeit (vgl. § 90 VwGO) an. Dabei ist jedoch nicht auf den Zeitpunkt der Erhebung der Anfechtungsklage abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt, in dem erstmals der Erstattungsanspruch als Leistungsbegehren mit einem entsprechenden Antrag bei Gericht anhängig gemacht worden ist. Voraussetzung für das Entstehen eines Zinsanspruchs ist nämlich das Vorliegen eines bezifferten Leistungsanspruchs auf Rückzahlung; allein aufgrund des Anfechtungsantrages könnte das Gericht den Beklagten auch nicht zur Erstattung verpflichten (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1998 - 1 C 38.97 -, a.a.O.).

38

Mit der Klageerhebung am 18. November 2005 hatte der Kläger zunächst keinen Rückerstattungsantrag gestellt. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 21. Mai 2008 hat der Kläger einen Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO bzw. einen Leistungsantrag gestellt. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 28. Februar 2006 "für den Fall, dass das Gericht meiner Klage stattgibt, ... Verzinsung gemäß § 236 und 238 AO" beantragt hat, knüpft dies an die bis dahin ausschließlich erhobene Anfechtungsklage und gerade nicht an einen Leistungsantrag an. Erst vom 21. Mai 2008 an, dem Tag der Rechtshängigkeit des Leistungsanspruchs, besteht deshalb der geltend gemachte Zinsanspruch bzw. erfolgt die Verurteilung des Beklagten in die Prozesszinsen.

39

Die Berechnung der Prozesszinsen richtet sich nach § 238 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V. Die Zinsen betragen gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz (Satz 2). Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart nach § 238 Abs. 2 AO auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet, vorliegend also auf 1.900,00 EUR für die Zeit ab dem 21. Mai 2008 und auf 1.250,00 ab dem 12. November 2009.

40

Die Berufung hat demgegenüber keinen Erfolg, soweit der Kläger die Verurteilung des Beklagten begehrt, an ihn auch die Kosten für die Eilverfahren Az. 8 B 773/05 und 8 B 249/07 sowie der Beschwerdeverfahren Az. 1 M 60/06 und 1 M 4/08 zu erstatten. Unter § 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO - allein diese Vorschriften kämen als Grundlage des begehrten Ausspruchs in Frage - fällt nämlich nicht die Geltendmachung eines Anspruchs auf Beseitigung oder Rückgängigmachung nur mittelbarer Folgen des angefochtenen Verwaltungsaktes (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 113 Rn. 90). Um eine solche bloß mittelbare Folge handelt es sich jedoch bei den geltend gemachten Kosten, da die ihnen zugrunde liegenden Verfahren aufgrund einer freien Entscheidung des Klägers auf der Basis des Dispositionsgrundsatzes eingeleitet worden sind.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

42

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten des gesamten Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Soweit die Berufung des Klägers nur teilweise Erfolg hatte, folgt die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

43

Es entspricht der Billigkeit, dem Beklagten die Kosten insoweit aufzuerlegen, als er sich durch Aufhebung des angefochtenen Beitragsbescheides und Teilrückzahlung des vom Kläger gezahlten Beitrags in die Rolle des Unterlegenen begeben bzw. das erledigende Ereignis herbeigeführt hat. Im Übrigen war bei der Kostenverteilung nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO zum einen der Betrag der vom Kläger geltend gemachten Verfahrenskosten der vorläufigen Rechtsschutzverfahren in Höhe von insgesamt 435,10 EUR (156,60 gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss in den Verfahren Az. 8 B 773/05 und 1 M 60/06 zuzüglich 6,50 EUR und 52,50 EUR im Verfahren Az. 8 B 773/05 sowie 70,00 EUR im Verfahren Az. 1 M 60/06, 27,00 EUR gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss in den Verfahren Az. 8 B 249/07 und 1 M 4/08 nebst 52,50 EUR im Verfahren Az. 8 B 249/07 und 70,00 EUR im Verfahren Az. 1 M 4/08; eigene außergerichtliche Kosten sind nicht beziffert worden) zu berücksichtigen, hinsichtlich dessen der Kläger unterlegen ist, zum anderen der Umstand, dass sich die geltend gemachten Prozesszinsen als Nebenforderung nicht streitwerterhöhend ausgewirkt haben (§ 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO).

44

Ergänzend zu den vorstehenden Erwägungen ist darauf hinzuweisen, dass die Kosten für die Eilverfahren Az. 8 B 773/05 und 8 B 249/07 sowie die Beschwerdeverfahren Az. 1 M 60/06 und 1 M 4/08 nicht Kosten des vorliegenden Rechtsstreits sind und infolgedessen auch nicht im Rahmen der Kostenentscheidung zu berücksichtigen waren bzw. dem Beklagten auferlegt werden konnten.

45

Unter Beachtung all dessen erachtet der Senat die aus dem Tenor ersichtliche Kostenverteilung als angemessen.

46

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 11, 711 ZPO.

47

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen