Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 A 1661/16 As HGW

Tenor

1. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Gewährung internationalen Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten.

2

Der Kläger ist nach eigenem Vortrag afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört zur Volksgruppe der Paschtunen und ist islamisch-sunnitischen Glaubens. Er reiste am 11. Dezember 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 15. Dezember 2015 stellte er bei der Beklagten einen Asylantrag. Die Beklagte hörte die Kläger am 29. August 2016 persönlich an. Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf die dazu gefertigte Niederschrift verwiesen (Blatt 45 bis 51 der Verwaltungsvorgänge). Mit Bescheid vom 9. September 2016 (Az.: - 423) lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers ab [Ziffer 1) bis 3)], verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten [Ziffer 4)], forderte ihn zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Afghanistan an [Ziffer 5)] und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate [Ziffer 6)]. Wegen des weiteren Inhalts des Bescheides wird auf diesen verwiesen (Blatt 62 bis 69 der Verwaltungsvorgänge).

3

Am 23. September 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, der Bescheid der Beklagten sei rechtswidrig, da ihm ein Anspruch auf Gewährung internationalen Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten zustehe.

4

Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 9. September 2016 (Az.: - 423) zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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hilfsweise dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen,

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hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz festzustellen.

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Die Beklagte hält an dem streitgegenständlichen Bescheid fest und beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Das Gericht hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 7. Juni 2017 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die bei der Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

12

Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2017 auf Grund dieser entscheiden, da die Beklagte mit der Ladung vom 9. Juni 2017 gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen wurde.

II.

13

1. Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

14

2. Die Klage ist - soweit sie aufrechterhalten bleibt - im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG), zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung internationalen Schutzes oder zur Feststellung von Abschiebungsverboten; er wird durch die Ablehnung seines Antrages nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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a) Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 3 Abs. 1 AsylG zu.

16

aa) Gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Nach § 3c AsylG kann eine Verfolgung nicht nur vom Staat, sondern auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - (BGBl. 1952 – II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).

17

Bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist der - asylrechtliche - Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Hierbei ist maßgeblich, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 32). Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt auch bei einer erlittenen Vorverfolgung der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 23). Eine bereits erlittene Vorverfolgung, ein erlittener beziehungsweise drohender sonstiger ernsthafter Schaden, sind ernsthafte Hinweise darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. ein Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 25.11.2014 - Au 2 K 14.30422 -, juris Rn. 23).

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Auf die Glaubhaftigkeit der Schilderung des Schutzsuchenden und die Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist daher gesteigerte Bedeutung beizumessen; dies schon deshalb, weil es dem Asylbewerber regelmäßig an anderen Nachweismöglichkeiten fehlt. Der Asylbewerber muss die persönlichen Umstände seiner Verfolgung und Furcht vor einer Rückkehr hinreichend substantiiert, detailliert und widerspruchsfrei vortragen. Er muss stimmige, plausible und wirklichkeitsnahe Angaben machen. Er muss die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, zu denen insbesondere seine persönlichen Erlebnisse fallen, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. VG Bayreuth, Urt. v. 13.07.2015 - B 3 K 14.30344 - juris Rn. 21; VGH Kassel, Urt. v. 04.09.2014 - 8 A 2434/11.A -, juris Rn. 19; VGH Mannheim, Urt. v. 27.08.2013 - A 12 S 2023/11 -, juris Rn. 35 ). Dies ist nicht der Fall, wenn der Schutzsuchende im Laufe der Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen unauflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehens abläuft nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich erachtet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. VGH Mannheim a.a.O. sowie VGH Kassel a.a.O.).

19

bb) Dies zugrunde gelegt, kann das Gericht eine dem Kläger im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung nicht feststellen.

20

Da es der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung unterlassen hat, zur mündlichen Verhandlung am 24. Juli 2017 persönlich zu erscheinen, ist das Gericht auf die Würdigung des tatsächlichen Vorbringens des Klägers gegenüber der Beklagten beschränkt.

21

(1) Der Kläger ist zunächst ohne verfolgt worden zu sein aus Afghanistan ausgereist. Soweit der Kläger hier gegenüber der Beklagten zu einem vermeintlichen Bombenanschlag auf sein Haus berichtet hat, vermag das Gericht nicht zu der Überzeugung zu gelangen, dass diese Einlassung ein wahres Ereignis wiedergibt. Der Kläger konnte dem Gericht nicht den Eindruck vermitteln, dass dieses Ereignis tatsächlich geschehen ist. Seine Ausführungen sind lückenhaft und erschöpfen sich letztlich in der Behauptung, dass es einen solchen Anschlag gegeben habe. Der Kläger hat weder gegenüber der Beklagten noch sonst im Verfahren schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, wann genau der Anschlag stattgefunden haben soll und wie die näheren Umstände waren. Ungeachtet des Umstandes, dass sich das Gericht nicht von der Wahrheit des diesbezüglichen Tatsachenvortrages überzeugen konnte, ist er auch aus Rechtsgründen nicht geeignet, eine Vorverfolgung zu begründen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es sich bei dem vermeintlichen Anschlag um eine gezielt gegen den Kläger gerichtete Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 und 2 AsylG gehandelt hat. Der Vortrag des Klägers, der Anschlag sei im Rahmen von Auseinandersetzungen zwischen der Regierung und Taliban geschehen, legt vielmehr die Annahme nahe, dass es sich um eine zufällige Schädigung gehandelt hat, die für die Annahme einer Verfolgungshandlung nicht ausreichend sind (vgl. m.w.N. VG Greifswald, Urt. v. 03.05.2017 - 3 A 1711/16 As HGW -, S. 6 des Urteilsumdrucks). Dass der Vortrag des Klägers, er sei im Rahmen einer Lieferfahrt von den Taliban gestoppt worden und habe von ihnen 20 Peitschenhiebe erhalten, der Wahrheit entspricht konnte das Gericht ebenso wenig feststellen. Das Vorbringen ist oberflächlich und lückenhaft. Er lässt die grundlegenden Punkte, wie etwa eine genaue Zeit oder einen genauen Ort völlig unklar. Zudem kann das Gericht nicht erkennen, dass dem Kläger aufgrund dieses einmaligen Vorfalls erneut eine Verfolgung droht. Den lückenhaften Vortrag des Klägers für wahr unterstellt, handelt es sich aus Sicht des Gerichts um einen einmaligen Vorfall, der nicht belegt, dass der Kläger gewissermaßen ins Visier der Taliban geraten ist und auch weiterhin von Verfolgungen bedroht sein wird.

22

(2) Eine dem Kläger im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung ergibt sich schließlich nicht aus seinem Vortrag zu vermeintlichen Versuchen der Rekrutierung seines Sohnes durch Mitglieder des sogenannten Islamischen Staates (IS). Der Vortrag des Klägers ist hier ebenfalls wage und von Lücken durchsetzt. Er gibt keinen geschlossenen Geschehensablauf wieder. Der Vortrag überzeugt das Gericht nicht.

23

Nach Auskunft von EASO (vgl. COI Report Afghanistan - Recruitment by armed groups, Stand 09/2016, S. 27 ff.) bestehen Aktivitäten des IS in Afghanistan seit dem Jahr 2014. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BFA, (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan, Stand 11.05.2017, S. 11) berichtet von Aktivitäten erst seit dem Jahr 2015. Laut EASO (a.a.O.) soll es auch in Afghanistan Gruppen geben, die mit dem sogenannten IS sympathisieren und im Jahr 2015 eine sogenannte Provinz des IS, das Wilayat Khorasan (Islamic State in Khorasan - ISK), gegründet haben. Das Aktionsgebiet lag vornehmlich in der Provinz Nangarhar. Da die ISK-Gruppen vorwiegend aus früheren Mitgliedern der Taliban bestehen, scheiterte der Versuch der Verbreitung in anderen Provinzen als Nangarhar. Letztlich blieb nur eine Gruppe bestehen, die sich im Süden der Provinz Nangarhar ansiedelte, jedoch über keine nennenswerte operative Verbindung zum IS im Irak oder in Syrien verfügt. Der ISK hat seine anfängliche Popularität unter enttäuschten früheren Anhängern der Taliban früh wieder eingebüßt. Von Rekrutierungen des ISK wird nur in der Provinz Nangarhar berichtet. Zwangsrekrutierungen sind nicht belegt. Vielmehr verfügt der ISK in den Regionen, in denen er sich um Einfluss bemüht, nicht über die operative Leistungsfähigkeit, Personen zur Zusammenarbeit zu zwingen oder alle Talibananhänger in seine Reihen aufzunehmen. Das BFA (a.a.O.) berichtet zudem, dass der ISK erhebliche Gebietsverluste hinnehmen musste, was auf NATO-unterstütze Maßnahmen der afghanischen Luftstreitkräfte zurückgehe. Der afghanische IS-Anführer Abdul Hasib wurde während einer militärischen Operation getötet. Außerdem wurden im Jahr 2017 IS-Aufständische entweder getötet oder gefangen genommen. Im April 2017 wurde die größte nicht-nukleare Bombe, in einer Region in Ostafghanistan eingesetzt, die dafür bekannt ist von IS-Aufständischen bewohnt zu sein (vgl. BFA, a.a.O.).

24

Vor diesem Hintergrund kann es das Gericht nicht nachvollziehen, dass es hier so gewesen sein soll, dass der ISK bereits im Jahr 2013 - zu diesem Zeitpunkt war der Sohn des Klägers 12 Jahre alt - versucht haben soll, genau diesen Sohn des Klägers zu rekrutieren. Zu diesem Zeitpunkt war der ISK nach den Informationen des Gerichts noch gar nicht aktiv. Hinzu kommt, dass das ganze Geschehen sich in Laghman zugetragen haben soll, einer Provinz in der Aktivitäten des ISK nicht belegt sind. Selbst wenn der Vortrag des Klägers aber wahr sein sollte, hält es das Gericht für nicht hinreichend wahrscheinlich, dass dem Kläger deshalb im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung droht. Die vorliegenden aktuellen Erkenntnismittel legen es schon nahe, dass der ISK in Afghanistan keine nennenswerte Bedeutung (mehr) hat. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass gezielte Rache- oder Vergeltungsmaßnahmen im Falle der verweigerten Zusammenarbeit überhaupt zur Strategie des ISK gehören. Nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln besitzt der ISK kein hinreichendes Gewicht, um gewaltsame Rekrutierungen und gezielte Vergeltungs- oder Racheaktionen vorzunehmen. Der afghanische Staat ist gemeinsam mit den internationalen Kräften bemüht, den ISK aus dem afghanischen Staatsgebiet zu verdrängen und kann diesbezüglich - wie bereits dargelegt - Erfolge vorweisen. Auf Grund des organisatorischen Schwäche des ISK und der Bemühungen des afghanischen Staates, gegen den ISK vorzugehen, geht das Gericht davon aus, dass es sich bei dem ISK nicht um einen tauglichen Verfolgungsakteur im Sinne von § 3c Nr. 3 AsylG handelt. Selbst wenn dem Kläger aber eine Gefahr vom ISK drohen würde, so bestände diese wegen des stark eingeschränkten Aktionsgebietes des ISK im Süden der Provinz Nangarhar nicht im gesamten afghanischen Staatsgebiet; dem Kläger stände also eine interne Fluchtalternativen (§ 3e Abs. 1 AsylG) offen. Das Gericht kann nicht feststellen, dass der ISK über Informationsnetzwerke, wie sie etwa unter den Taliban angenommen werden, verfügt, die ein Aufspüren des Klägers im gesamten Staatsgebiet ermöglichen können. Es kann dem Kläger zugemutet werden, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen.

25

(3) Eine dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr begründet sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger bei seiner Rückkehr eine gewisse Zeit im Westen gelebt hat. Dem Gericht liegen insoweit keine belastbaren Erkenntnisse vor. Solche wurden von dem Kläger zudem nicht in das Verfahren eingeführt. Selbst wenn dies jedoch der Fall wäre, ist kein Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG erkennbar, an den befürchtete Verfolgungshandlungen anknüpfen. Es fehlt auch an einem tauglichen Akteur im Sinne des § 3c AsylG, wobei sich die afghanische Regierung ihrer besonderen Schutzverantwortung gegenüber der eigene Bevölkerung und auch den Rückkehrern bewusst ist (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10/2016). Darüber hinaus bestehen für den Kläger, wenn es vereinzelt zu solchen Repressalien kommen sollte, Fluchtalternativen im gesamten Gebiet von Afghanistan.

26

b) Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG zu.

27

Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als solche Gründe gelten: die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) und eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Die Vorschriften der §§ 3c bis 3e AsylG gelten dabei für den subsidiären Schutzstatus entsprechend (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Die dortigen Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, die Nachfluchtgründe, die Verfolgungs- und Schutzakteure und den internen Schutz sind damit gleichsam für die Zuerkennung subsidiären Schutzes für anwendbar erklärt.

28

aa) Die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG kommt nicht in Betracht. Dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht, hat der Kläger nichts vorgetragen. Dass dem Kläger Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht, vermag das Gericht gleichfalls nicht zu erkennen. Der Vortrag des Klägers zu von ihm befürchteten Repressalien durch die Taliban oder ISK, kommt als Anknüpfungspunkt nicht in Betracht. Das Gericht schenkt den diesbezüglichen Einlassungen des Klägers aus den oben dargelegten Gründen keinen Glauben. Die weiteren obigen Ausführungen dazu gelten wegen § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG hier ebenfalls entsprechend. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der Rückkehr des Klägers aus dem Westen nach Afghanistan. Auch insoweit wird auf die Ausführungen oben verwiesen.

29

bb) Die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Das Gericht geht davon aus, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr in seine Heimatprovinz Laghman, kein ernsthafter Schaden in Form einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Ob in der Provinz Laghman ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne dieser Vorschrift herrscht, kann hier dahinstehen, denn jedenfalls erreichen die in der Provinz stattfindenden sicherheitsrelevanten Vorfälle nicht das erforderliche Maß willkürlicher Gewalt.

30

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss zur Feststellung einer solchen Gefahr ermittelt werden, ob die schutzsuchende Person als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt in dem Gebiet ausgesetzt ist, in dem der innerstaatliche bewaffnete Konflikt stattfindet. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs setzt dies eine Situation voraus, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person der von dem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt ausgehenden Gefahren individuell ausgesetzt wäre. Allerdings kann der Grad willkürlicher Gewalt umso geringer sein, je mehr der Antragsteller zu belegen vermag, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation von dem Konflikt spezifisch betroffen ist (Urt. v. 17.02.2009 - C-465/07 -, juris Erwägungsgrund 35 ff.). Erforderlich sind hiernach Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet, die eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung einerseits der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und andererseits der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung verlangen. Soweit ein Antragsteller keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände verwirklicht, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 4/09 -, juris Rn. 33 f.) Die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr setzt voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht. Ein Schadensrisiko von 1:800 bzw. 0,125 Prozent ist dabei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 20, 23).

31

Eine derart hohe Gefahrendichte liegt bezogen auf die Provinz Laghman, in der etwa 445.588 Menschen leben (vgl. EASO, Country of Origin Information Report - Afghanistan Security Situation Update, Stand 01/2016, S. 104), nicht vor. Die in der Ostregion Afghanistans gelegene Provinz ist nicht durch ein besonderes Maß an Unsicherheit gekennzeichnet. Vielmehr gibt es Maßnahmen um insbesondere entlang der nach Jalalabad führenden Autobahn für mehr Sicherheit zu sorgen (vgl. EASO, a.a.O., S. 105). Provinzgenaue Auswertungen der sicherheitsrelevanten Vorfälle und die daraus resultierenden Opferzahlen liegen nicht vor. EASO (a.a.O., S. 105) berichtet für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 31. August 2015 von insgesamt 731 sogenannten sicherheitsrelevanten Vorkommnissen. Aus dem Bericht von UNAMA (vgl. Afghanistan - Annual Report 2016, Stand 02/2017) ergeben sich Opferzahlen nicht (mehr) provinzgenau, sondern nur für einzelne Regionen. Für den Berichtszeitraum 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 wird für den gesamten Staat Afghanistan von 3.498 getöteten und 7.920 verletzten Personen berichten (vgl. UNAMA, a.a.O., S. 3). Insgesamt gab es mithin 11.418 Opfer. Davon entfielen auf die Ostregion, zu der auch Laghman zählt, insgesamt 1.595 Opfer (vgl. UNAMA, a.a.O., S. 14). Gezählt wurden im gesamten Staat 4.295 getötete und verletzte Personen auf Grund sogenannter Ground Engagements (vgl. UNAMA, a.a.O., S. 39). Auf die Ostregion entfielen davon 688 Opfer (vgl. UNAMA, a.a.O., S. 43). Gesondert weist UNAMA zudem Opfer von Angriffen sogenannter Anti-Government Elements aus. Bezogen auf den gesamten Staat Afghanistan waren dies 6.994 Personen (vgl. UNAMA, a.a.O., S. 51). Selbst wenn man davon ausgeht, dass - was unwahrscheinlich ist - alle der Ostregion zugeschriebenen Opfer aus der Provinz Laghman stammen, ergibt sich eine Schadenswahrscheinlichkeit von 0,36 Prozent. Das ist weit von dem entfernt, was für die Annahme eines mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Schadenseintritts erforderlich ist.

32

Dass diese Einschätzung auf Grund von Ereignissen zwischen dem Ende des Berichtszeitraums (31. Dezember 2017) und dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr zutreffend ist, ist nicht ersichtlich. Bereits aus dem Bericht von UNAMA für das erste Quartal 2017 (vgl. Afghanistan - First Quarter 2017 Civilian Casualty Data, 04/2017) geht hervor, dass die Zahl der zivilen Opfer im ersten Quartal des Jahres 2017 im gesamten Gebiet Afghanistans zwar weiterhin hoch, im Vergleich zum ersten Quartal 2016 jedoch leicht gesunken ist. An dieser umfassenden Bewertung ändert auch der Ende Mai 2017 verübte einzelnen Bombenanschlag in Kabul nichts. Keine andere Sicht ergibt sich aus dem aktuellsten Bericht von UNAMA (vgl. Afghanistan Mid-Year Report 2017, 07/2017). Danach ist die Zahl der im Berichtszeitraum 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017 getöteten und verletzten Personen bezogen auf den Gesamtstaat Afghanistan mit 5.243 geringfügig niedriger als im Vergleichszeitraum des Vorjahres (vgl. UNAMA, a.a.O., S. 3).

33

Nach alledem ist es auch bei einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände in der Provinz Kabul nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger aufgrund eines sicherheitsrelevanten Vorfalls verletzt oder getötet wird. Dass der Kläger besondere gefahrerhöhende Merkmale aufweist, ist nicht ersichtlich.

34

c) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), die zu prüfen sind, wenn der Schutzsuchenden keinen subsidiären Schutz erlangt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 4/09 -, Rn. 16).

35

aa) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor.

36

(1) § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) steht einer Abschiebung entgegen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene dadurch tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 12 m.w.N.). Insoweit sind die Verhältnisse im Abschiebungszielstaat landesweit in den Blick zu nehmen. Ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vorliegt, hängt von den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls ab, wie etwa der Art und dem Kontext der Fehlbehandlung, der Dauer, den körperlichen und geistigen Auswirkungen, sowie - in einigen Fällen - vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 13; Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 25; jeweils m.w.N.). Art. 3 EMRK verpflichtet die Konventionsstaaten allerdings nicht, Unterschiede in der medizinischen Versorgung oder soziale und wirtschaftliche Unterschiede durch freie und unbegrenzte Versorgung von Ausländern ohne Bleiberecht zu beseitigen, da die Konventionsstaaten hierdurch übermäßig belastet würden (vgl. EGMR, Urt. v. 27.05.2008 - 26565/05 - Rn. 44). Grundsätzlich schützt Art. 3 EMRK vor den dort genannten Behandlungsweisen durch vorsätzlich vorgenommene Maßnahmen der öffentlichen Gewalt des Empfangsstaates oder nichtstaatlicher Organisationen in diesem Staat, sofern die Behörden außerstande sind, dem Betroffenen einen angemessenen Schutz zu gewähren; wegen der grundlegenden Bedeutung des Art. 3 EMRK wendet der EGMR ihn wegen des absoluten Charakters des Schutzes aber auch dann an, wenn die Gefahr einer verbotenen Behandlung im Abschiebungszielstaat von Faktoren herrührt, die weder unmittelbar noch mittelbar die Verantwortung der staatlichen Behörden dieses Staates auslöst (EGMR (Große Kammer), Urt. v. 27.05.2008 - 26565/05 N./Vereinigtes Königreich -, NVwZ 2008, 1334 [1335]; EGMR, Urt. v. 02.05.1997 - 146/1996/767/964 -, NVwZ 1998, 161 [162]). In der Rechtsprechung des EGMR gilt die ohnehin für Art. 3 EMRK bestehende hohe Schwelle in diesem Fall (keine Verantwortung des Staates) insbesonders (vgl. EGMR, Urt. v. 13. 10. 2011 - 10611/09 (Husseini/Schweden) -, NJOZ, 2012, 952 [954]).

37

Im Rahmen des durch das AsylG und das AufenthG vermittelten Abschiebungsschutzes wird der vom EGMR insoweit über die Anwendung des Art. 3 EMRK auch ohne Verantwortung des Staates beziehungsweise ohne Handeln eines bestimmten Akteurs angenommene Schutz bereits - jedenfalls für Krankheiten - ausreichend durch § 60 Abs. 7 AufenthG vermittelt, zumal im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG die gleichen Anforderungen an die Substantiierungspflicht zu stellen sind. Dies gilt hingegen nicht bei den allgemeinen Lebensbedingungen, da dort - jedenfalls soweit diese als allgemeine Gefahr zu werten sind - wegen § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Abs. 7 und Abs. 5 unterschiedliche (Prognose-)Maßstäbe gelten (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 38; BVerwG, Urt. v. 29.09.2011 - 10 C 24/10 -, juris Rn. 20). Nach beiden Absätzen ist ein Abschiebungsverbot allerdings nicht gegeben, wenn der Rückkehrer durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren kann (BVerwG, Urteil v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 39 (zu § 60 Abs. 7 AufenthG); BVerwG, Beschl. v. 25.10.2012 - 10 B 16.12 -, BeckRS 2012, 59390 Rn. 10 (zu Art. 3 EMRK)).

38

(2) Ein Abschiebungsverbot aufgrund einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK) infolge der allgemeinen Situation der Gewalt im Herkunftsland kommt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK nur in Fällen ganz extremer allgemeiner Gewalt in Betracht, wenn eine tatsächliche Gefahr einer Fehlbehandlung infolge des bloßen Umstands der Anwesenheit im Zielstaat besteht (vgl. m.w.N. OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris Rn 56.). Das Gericht ist auf Grund der obigen Ausführungen der Auffassung, dass die Lage in der Heimatprovinz des Klägers, Laghman, den Kläger nicht allein durch seine Anwesenheit in der Provinz in die Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung versetzt.

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(3) Auch die allgemeine humanitäre Lage in Afghanistan begründet kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK. Dem Kläger droht nicht auf Grund der allgemeinen Versorgungslage in Afghanistan eine solche konkrete und individuelle Gefahr, die dazu führt, dass der Kläger gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. BVerwG, Urt. vom 29.09.2011 - 10 C 24/10 -, juris Rn. 19 f.). Das Gericht geht unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden aktuellen Erkenntnismittel (vgl. etwa Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10/2016; UNHCR, Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern, 12/2016; UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender, 04/2016; UNAMA, Afghanistan - Annual Report 2016, 02/2017) zwar davon aus, dass die Versorgungslage schwierig und die Sicherung des Lebensunterhaltes eines Herausforderung ist. Im Ergebnis ergibt sich auch nichts anderes aus dem Bericht „Überleben in Afghanistan“ (vgl. Asylmagazin 3/2017), der die im Zusammenhang mit einer Rückkehr nach Afghanistan verbundenen Schwierigkeiten darstellt. Wobei nach Ansicht der Verfasserin der Zugang zum Arbeitsmarkt die Grundbedingung für die sozio-ökonomische Sicherung darstellt. Angesichts der - sich auch aus anderen Berichten ergebenden - angespannten Arbeitsmarktsituation aufgrund der Vielzahl der Rückkehrer nach Afghanistan im Jahr 2016, wird die Sicherung des Überlebens aus eigener Kraft für junge gesunde Männer und kinderlose Paare zwar infrage gestellt, allerdings nicht gänzlich ausgeschlossen. Nach Ansicht des Gerichtes ist daher weiterhin in der Regel davon auszugehen, dass es arbeitsfähigen Männern und hinreichenden Sprachkenntnissen im Falle einer Rückkehr aus Europa möglich ist, ihren Lebensunterhalt in ausreichendem Maße zu sichern, sodass sie keiner Extremgefahr ausgesetzt sind (vgl. auch VG Greifswald, Urt. v. 01.02.2017 - 3 A 346/16 As HGW -, juris Rn. 62; VG Lüneburg, Urt. v. 06.02.2017 - 3 A 140/16 -, juris Rn. 60; VGH München, Beschl. v.11.04.2017 - 13a ZB 17.30294 -, juris Rn. 5). Dies gilt auch für den Kläger. Der Kläger ist 43 Jahre alt und arbeitsfähig. Der Kläger beherrscht die Landessprache Paschto und ist durchgehend in Afghanistan aufgewachsen. Der Kläger war in Afghanistan als Unternehmer selbstständig tätig und in der Lage den Lebensunterhalt für sich und seine gesamte Familie zu erwirtschaften. Er verfügt damit über einschlägige berufliche Erfahrungen, die es ihm aus Sicht des Gerichts trotz der angespannten Arbeitsmarktsituation auch zukünftig ermöglichen werden, seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Dass der Kläger in irgendeiner Weise an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist, insbesondere, dass er gesundheitlich derart belastet ist, dass er keine Erwerbstätigkeit ausüben kann, behauptet der Kläger nicht einmal.

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bb) Gründe für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht ersichtlich. Es bestehen für das Gericht aufgrund des Vortrages des Klägers insbesondere keinerlei Anhaltspunkte für eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG.

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d) Die von der Beklagten verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden. Sie beruhen auf § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen vor. Auch gegen die Befristungsentscheidung der Beklagte in Ziffer 6) des Bescheides bestehen keinen Bedenken. Ermessenfehler (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, § 114 Satz 1 VwGO) sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.

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