Beschluss vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 B 967/17 HGW

Tenor

1. Die Anträge der Antragstellerin werden abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

3. Der Streitwert wird auf 9.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um die Aufnahme der Antragstellerin in den Krankenhausplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern 2012 (nachfolgend Krankenhausplan) mit einer Gesamtzahl vollstationärer Planbetten in Höhe von 190 für den Fachbereich Psychiatrie und Psychotherapie.

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Die Antragstellerin ist derzeit mit 172 vollstationären Planbetten für den Bereich Psychiatrie und Psychotherapie im Krankenhausplan aufgenommen. Nach dem Krankenhausplan soll die Auslastung in diesem Bereich 90% betragen. Die Betten im Krankenhaus der Antragstellerin waren seit November 2014 bis einschließlich Mai 2016 mit durchschnittlich 100% ausgelastet und zwar mit steigenden Tendenzen.

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Vor diesen Hintergrund beantragte die Antragstellerin beim Antragsgegner mit Schreiben vom 25. Mai 2016 die Aufnahme weiterer 18 vollstationärer Betten. Denn bei Zugrundelegung einer 90% Auslastung, ergebe sich ein Planbettenbedarf von 190 Betten. Mit Schreiben des Antragsgegners vom Oktober 2016 an die Antragstellerin und an die Beigeladene wurde ein Bedarf von 18 Betten durch den Antragsgegner festgestellt. Da beide Träger für die Versorgungsregion B-Stadt in Betracht kommen würden, wurde im Rahmen der zu treffenden Auswahlentscheidung um weitere Informationen von den jeweiligen Beteiligten gebeten, wie etwa Behandlungskonzept, personelle und räumliche Ausstattung. Mit an die Beigeladene adressiertem Bescheid vom 28. März 2017 stellte der Antragsgegner fest, dass die Beigeladene mit 20 weiteren Betten in den Krankenhausplan aufgenommen werde. Auf Nachfrage der Antragstellerin erklärte der Antragsgegner, dass damit gleichzeitig der Antrag der Antragstellerin abgelehnt sei. Auf einen gesonderten Bescheid werde verzichtet.

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Am 10. April 2017 erhob die Antragstellerin gegen diesen Bescheid Klage unter dem Aktenzeichen 3 A 760/17 vor dem erkennenden Gericht.

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Mit Schreiben vom 27. April 2017 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner auf, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den an die Beigeladene gerichteten Bescheid vom 28. März 2017 wiederherzustellen und die Antragstellerin vorläufig in den Krankenhausplan aufzunehmen. Dieses Begehren lehnte der Antragsgegner mit Schreiben vom 3. Mai 2017 ab.

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Die Antragstellerin hat am 4. Mai 2017 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Sie ist der Ansicht, dass der Bescheid vom 28. März 2017 eine Doppelwirkung habe. Zum einen sei der Anspruch der Antragstellerin auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan abgelehnt worden, so dass einstweiliger Rechtsschutz nur über einen Antrag nach § 123 VwGO erreicht werden könne. Zum anderen sei dem Antrag der Beigeladenen entsprochen worden, so dass eine Anfechtungssituation vorliege und dies einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO rechtfertige.

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Zur Begründung des Antrages zu Ziffer 1 führt sie aus: Die Antragstellerin habe nicht nur einen Anspruch auf Neubescheidung des Antrags, sondern einen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan. Dies ergebe sich aus der dauerhaften Belegung der vorhandenen Betten oberhalb von 90%. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Bedarf durch die Beigeladene gedeckt werden könne. Die Beigeladene konkurriere auf dem Markt der reinen Krankenversorgung nicht mit der Antragstellerin. Sie könne nur Kapazitäten erhalten, soweit sie diese für ihren originären Aufgabenbereich der Forschung und Lehre benötige, nicht jedoch ausschließlich zum Zwecke der Aufnahme der Krankenversorgung. Dabei ermögliche die Aufnahme der Beigeladenen in den Krankenhausplan in diesem Bereich erst, als Konkurrent auf dem Markt der Krankenversorgung Fuß zu fassen. Die Beigeladene könne sich als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht auf Artikel 12 GG berufen. Dies gelte auch dann, wenn sie als „normaler“ Anbieter in der Krankenversorgung auftrete. Zudem werde die Versorgung aktuell von der Beigeladenen nicht übernommen. Die Beigeladene habe ohnehin nicht zum 1. Mai 2017 die Einrichtung geschaffen, um die Versorgung sicherzustellen. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte, dass die Beigeladene intensiv daran arbeite, die Voraussetzungen zu schaffen. Es komme auch nicht darauf an, ob der Versorgungsträger künftig in der Lage sei, entsprechende Voraussetzungen zu schaffen. Vielmehr sei der Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Entscheidung über die Anträge maßgeblich.

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Die Ausführungen des Antragsgegners zur Rechtsprechung zu sog. „Newcomern“ verfingen nicht. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das Ziel die Krankenversorgung durch private Träger zu fördern, nicht mehr gelten solle; zumal in B-Stadt die Beigeladene „marktbeherrschend“ sei. Die Antragstellerin sei ein hoch qualifiziertes Fachkrankenhaus für Psychiatrie. Die Beigeladene sei in diesem Bereich bisher nicht tätig und daher auch nicht auf die Zuweisung von Kapazitäten zur Existenzsicherung angewiesen. Im Übrigen sei die Auswahlentscheidung fehlerhaft.

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Es bestehe auch ein Anordnungsgrund. Die Vorwegnahme der Hauptsache sei vorliegend zulässig. Dies schon allein zur Herstellung der Versorgungssicherheit, da die Beigeladene derzeit die Versorgung nicht sicherstellen könne. Bei der Antragstellerin würden dagegen Überkapazitäten bestehen, die sie gegenüber den Krankenkassen nicht geltend machen dürfe. 18 Planbetten würden bei einer 90% Auslastung 5913 Behandlungstage bedeuten. Der Tagespflegesatz betrage 246,22 Euro. Ohne die Aufnahme in den Krankenhausplan würden der Antragstellerin jährlich 1.455.898,80 Euro entgehen, obwohl sie fortlaufend Behandlungen vornehmen müsse. Das seien 121.324,90 Euro monatlich. Im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin diese Überkapazitäten bereits seit dem Jahr 2014 vollständig übernehme, ohne dafür eine Vergütung zu erhalten, sei ihr dies nicht weiter zumutbar.

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Auch der Antrag zu Ziffer 2 habe Erfolg. Der zugunsten der Beigeladenen ergangene Bescheid sei rechtswidrig, wie sich aus den obigen Ausführungen ergebe. Zudem habe die Beigeladene ausdrücklich erklärt, dass sie mit der Schaffung der Voraussetzungen für eine Versorgung erst beginne, wenn sie in den Krankenhausplan aufgenommen sei.

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Die Antragstellerin beantragt,

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1. den Antragsgegner vorläufig, vorbehaltlich einer Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, die Antragstellerin ab dem 1. Mai 2017 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren 3 A 760/17 mit einer Zahl von 190 vollstationären Bettenplätzen in den Krankenhausplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern aufzunehmen und dies innerhalb einer Woche nach Zustellung des entsprechenden Beschlusses durch Bescheid festzustellen,
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2. die aufschiebende Wirkung der Klage vom 10. April 2017 – Az. 3 A 760/17 – gegen den an die Beigeladene gerichteten Bescheid des Antragsgegners vom 28. März 2017 wiederherzustellen.
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Der Antragsgegner beantragt,

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die Anträge zurückzuweisen.

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Die Anträge seien abzulehnen, da der an die Beigeladene gerichtete Bescheid nicht offensichtlich rechtswidrig sei. Die Beigeladene nehme gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 LHG M-V sowohl Aufgaben der Forschung und Lehre als auch in der Krankenversorgung und der Hochleistungsmedizin wahr. Daher könne und müsse sie auch mehr Betten unterhalten, als sie für die reine Forschung und Lehre benötigte. Die Beigeladene könne daher sehr wohl Trägerin von Grundrechten sein, wenn sie nicht als universitäre Einrichtung, sondern als Krankenhaus im Sinne des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auftrete. Hieran ändere der Umstand, dass die Beigeladene eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Universität sei nichts, denn gemäß Artikel 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar seien.

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Folge man der Ansicht nicht, dann könne die Beigeladene die Betten für die Forschung und Lehre reklamieren, ohne dass es einer entsprechenden Planungsentscheidung des Antragsgegners bedürfe. Dies hätte aber zur Folge, dass kein zu deckender Bedarf mehr vorhanden wäre, denn es stünden ausreichend Betten zur Verfügung.

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Die Ausführungen zur Nichtanwendung der der Auswahlentscheidung zur Grunde liegenden Rechtsprechung zur Trägervielfalt und zum Markteintritt eines Newcomers könne nicht gefolgt werden.

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Die Beigeladene beantragt,

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die Anträge abzuweisen.

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Die Anträge seien bereits unzulässig. Die Antragstellerin habe selbst vorgetragen, dass sie und die Beigeladene in keinem Konkurrenzverhältnis stehen würden. Insofern käme dem Bescheid keine Drittwirkung zu. Auch gehe die Antragstellerin davon aus, dass die Aufnahme in den Krankenhausplan rein „nachrichtlich“ erfolge, so dass diesem keine Regelungswirkung zukomme. Dem Antrag fehle die Antragsbefugnis.

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Der Antrag zu 1. sei bereits wegen der Vorwegnahme der Hauptsache unbegründet. Ein solcher Antrag könne nur im absoluten Ausnahmefall bei drohenden, schlechthin unzumutbaren, nicht rückgängig zu machenden Rechtsverlusten erfolgsversprechend sein. Ein solcher Ausnahmefall liege nicht vor. Zwar habe sie angegeben, dass ihr monatliche Verluste in Höhe von 121.324,90 Euro drohten. Dies sei jedoch nicht belegt. Die Rechtsprechung fordere insoweit die Glaubhaftmachung der Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz. Die begehrten 18 Planbetten seien gegenüber den bisher bewirtschafteten 172 Betten aber nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung.

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Darüber hinaus bedürfe es noch weiterer Tatsachenaufklärung. Denn ob die von der Antragstellerin beantragten 18 weiteren Betten zur zukünftigen bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung im Versorgungsgebiet erforderlich seien, lasse sich als zu klärender komplexer Themenbereich nicht prognostisch im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit beantworten.

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Im Übrigen sei der Bedarf der Beigeladenen vorrangig zu berücksichtigen gewesen. Dabei verfüge die Beigeladene seit 2008 über eine psychiatrisch-psychotherapeutische Tagesklinik mit 20 Plätzen und seit April 2015 auch über 30 vollstationäre Behandlungsplätze. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners sei nicht zu beanstanden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners und auf die Verfahrensakte 3 A 760/17 Bezug genommen.

II.

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Die Anträge der Antragstellerin haben keinen Erfolg.

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1. Der zulässige Antrag zu 1. ist unbegründet. Die Antragstellerin hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

28

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch, das heißt den materiellen Anspruch, für den er um vorläufigen Rechtsschutz nachsucht, und einen Anordnungsgrund, das heißt die Eilbedürftigkeit der vorläufigen Regelung, glaubhaft macht. An die Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit sind erhöhte Anforderungen zu stellen, wenn der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache abzielt. Das ist dann der Fall, wenn dem Antragsteller für die Dauer des Klageverfahrens die Rechtsposition gewährt werden soll, die er in der Hauptsache anstrebt. Zielt der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache, kann ihm daher nur dann stattgegeben werden, wenn dem Antragsteller ohne sofortige Befriedigung des Anspruchs schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 123 Rn. 14; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn. 206ff. jeweils m.w.N.).

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Die Antragstellerin begehrt mit ihrem einstweiligen Rechtsschutzantrag die vorläufige Feststellung der Aufnahme mit 18 weiteren vollstationären Betten im Bereich Psychiatrie und Psychotherapie in den Krankenhausplan 2012 des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Stand August 2017 (nachfolgend Krankenhausplan). Darin liegt eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache, denn die Antragstellerin hätte für den Geltungszeitraum der einstweiligen Anordnung sachlich dasselbe Ziel wie das im Hauptsacheverfahren verfolgte erreicht (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 10.06.2008 – 2 M 161/06 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Deren Wirkungen tatsächlicher wie rechtlicher Art können nicht oder jedenfalls nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 20.09.1994 – 9 S 687/94 -, juris; OVG Bautzen, Beschl. v. 16.05.2011 – 2 B 273/09 –, juris Rn. 6).

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Bereits die Aufnahme in den Krankenhausplan löst dem Grunde nach Förderungsansprüche nach §§ 8ff. Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) aus. Ob die Antragstellerin diese geltend macht, steht ihr grundsätzlich frei. Selbst wenn sie hierauf gegenüber dem Antragsgegner wirksam verzichtete, führt die Feststellung der Aufnahme unabhängig davon gemäß § 108 Nr. 2, § 109 Abs. 1 Satz 2 und 3 Sozialgesetzbuch V (SGB V) kraft Gesetzes zum Abschluss eines Versorgungsvertrags mit den gesetzlichen Krankenkassen. Sie entfaltet damit - im Sinne einer Tatbestandswirkung - unmittelbare Rechtswirkungen, berechtigt und verpflichtet die Krankenkassen zur Kostenübernahme bei der Behandlung Versicherter im Krankenhaus der Antragstellerin. Die Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan, auch nur für die Dauer des Hauptsacheverfahrens, hat somit Statuscharakter mit Wirkung auch auf Dritte. An der zeitlich begrenzten, der Sache nach indes endgültigen Vorwegnahme der Hauptsache würde ein Misserfolg der Klage nichts ändern. In diesem Fall würde lediglich die Aufnahme in den Krankenhausplan als solche, aber nur mit Wirkung ex nunc beendet.

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Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung jedoch nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (Schenke in: Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 14). Die Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

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a. Das Abwarten auf den Ausgang der Hauptsacheentscheidung stellt sich für die Antragstellerin nicht als unzumutbar dar. Die Antragstellerin kann sich insbesondere nicht darauf berufen, ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung sei ihr deshalb unzumutbar, da schon jetzt bei ihr Überkapazitäten bestehen würden, die sie nicht gegenüber den Krankenkassen geltend machen könnte. Die Verluste würden sich auf jährlich 1.455.898,80 Euro belaufen, obwohl sie fortlaufend Behandlungen vornehmen müsse. Eine unmittelbare Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz hat die Antragstellerin damit nicht hinreichend substantiiert dargetan. Dabei ist zu bedenken, dass die Antragstellerin bereits mit 172 Betten in den Krankenhausplan aufgenommen wurde und sie diese Kosten gegenüber den Krankenkassen geltend machen kann. Soweit die Antragstellerin vorträgt seit November 2014 bis einschließlich Mai 2016 seien die – vorhandenen 172 – Betten durchschnittlich zu 100% ausgelastet gewesen, führt dies zu keinen Verlusten bei der Antragstellerin. Soweit die Auslastung seit Anfang des Jahres 2017 über 100 % liegt und die Antragstellerin in diesem Umfang auch Krankenhausbehandlungen durchführt, ohne dass ihr Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan positiv beschieden wurde, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Denn die Entscheidung, die Behandlungen in diesem Bereich auch ohne Berücksichtigung im Krankenhausplan aufzunehmen, hat die Antragstellerin in eigener Verantwortung getroffen. Selbst verschuldete Eilbedürftigkeit ist jedoch nicht geeignet, einen Anordnungsgrund zu begründen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.09.2008 – 13 ME 90/08 –, juris Rn. 11; VGH München, Beschl.v. 01.08.2002 – 21 CE 02.950 –, juris).

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Nicht erkennbar ist darüber hinaus und auch nicht von der Antragstellerin vorgetragen, dass ein Anordnungsgrund im Hinblick auf das behauptete Versorgungsdefizit besteht, d.h. dass in jedem der behandlungsbedürftigen Fälle eine lebensbedrohliche Situation gegeben wäre, die eine sofortige Behandlung erfordere und keinen Aufschub dulde.

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b. Darüber hinaus kann derzeit nicht festgestellt werden, dass der Antragstellerin ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme der beantragten 18 weiteren vollstationären Bettenplätze im Bereich Psychiatrie und Psychotherapie in den Krankenhausplan zusteht.

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Zwar besteht ein Anspruch des insoweit durch Art. 12 GG geschützten Krankenhausträgers auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan, wenn dies der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung dient, das Krankenhaus leistungsfähig ist und mit der Aufnahme zu sozial tragbaren Pflegesätzen beigetragen wird und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht. Dieser aus den Art. 12 GG, §§ 8 und 1 KHG abgeleitete Anspruch reduziert sich erst in einer zweiten Entscheidungsstufe auf einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie (Auswahl-)Entscheidung, wenn über den Bedarf hinaus mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen; allein dies ist Regelungsinhalt des § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG, nach dessen missverständlichem Wortlaut kein Anspruch auf die Aufnahme in den Krankenhausplan besteht (BVerwG, Urt. v. 18.12.1986 – 3 C 67/85 –, juris Rn. 60ff.; dazu auch BVerfG, Beschl. v. 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, E 82,198 ff.; ebenso z.B. VGH Mannheim, Urt. v. 23.04.2002 - 9 S 2124/00 -, juris Rn. 21; OVG Thüringen, Urt. v. 25.09.2006 - 2 KO 73/05 -, juris; OVG Bautzen, a.a.O., juris Rn. 12).

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Bedarfsgerecht ist ein Krankenhaus, wenn es nach seinen objektiven Gegebenheiten in der Lage ist, einem vorhandenen Bedarf gerecht zu werden, also diesen Bedarf zu befriedigen. Dies ist einmal der Fall, wenn das zu beurteilende Krankenhaus und die von ihm angebotenen Betten notwendig sind, um den in seinem Einzugsbereich vorhandenen Bettenbedarf zu decken, weil anderenfalls ein Bettenfehlbestand gegeben wäre. Zum anderen ist ein Krankenhaus aber auch dann bedarfsgerecht, wenn es neben anderen Krankenhäusern geeignet ist, den vorhandenen Bedarf zu decken. Bei der über diese Eignung (Bedarfsgerechtigkeit i.e.S.) auf der ersten Stufe zu treffenden Entscheidung müssen die Ziele der Krankenhausplanung noch außer Betracht bleiben, da diese erst auf der zweiten Entscheidungsstufe bei der Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urt. v. 18.12.1986 - 3 C 67/85 -, juris).

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Die Ermittlung der Bedarfsgerechtigkeit erfordert zum einen eine Bedarfsanalyse, d.h. eine Feststellung des gegenwärtigen und voraussichtlich in der Zukunft zu erwartenden tatsächlichen Bedarfs unter Berücksichtigung der Bevölkerungsentwicklung im Einzugsgebiet, dessen Bevölkerung versorgt werden soll, und zum anderen eine Krankenhausanalyse, die die tatsächlichen Versorgungsbedingungen in den einzelnen Krankenhäusern beschreibt, die in den Krankenhausplan aufgenommen worden sind oder aufgenommen werden wollen (vgl. nur VGH Mannheim, Urt. v. 23.04.2002 – 9 S 2124/00 –, juris Rn. 23). In diesem Rahmen ist insbesondere zu prüfen, ob die Krankenhäuser im Hinblick auf die streitigen 18 Betten im vollstationären Bereich der Psychiatrie und Psychotherapie als leistungsfähig und wirtschaftlich einzustufen sind.

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aa. Vorliegend geht der Antragsgegner wie auch die übrigen Beteiligten davon aus, dass aufgrund der von der Antragstellerin mitgeteilten Überschreitung des Auslastungsgrades von 90 % in dem Zeitraum November 2014 bis Mai 2016 in der Versorgungsregion der Fachabteilungen Psychiatrie und Psychotherapie B-Stadt (vgl. zu den Versorgungsregionen Seite 15 des Krankenhausplans) ein weiterer Bedarf von mindestens 18 vollstationären Betten zur zukünftigen bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung besteht. Da dies von den Beteiligten nicht substantiiert gerügt wird, wird von einer weitergehenden Prüfung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens abgesehen; dies bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

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bb. Diesen Bedarf für die Versorgungsregion B-Stadt unterstellt, führt allerdings nicht zu der Annahme, dass der durch die Antragstellerin geltend gemachte Anspruch auf Erweiterung ihrer Behandlungskapazitäten um 18 Bettenplätze im Bereich Psychiatrie und Psychotherapie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht. Die Antragstellerin übersieht, dass vorliegend – wie von dem Antragsgegner festgestellt – neben der Antragstellerin auch die Beigeladene geeignet ist, eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung in dem streitgegenständlichen Bereich vorzunehmen. Damit steht zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs ein anderes, ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung, so dass lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie (Auswahl-)Entscheidung besteht (vgl. nur OVG Bautzen, a.a.O., Rn. 12). Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null und damit einem Anspruch der Antragstellerin auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan bestehen nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung dagegen nicht. Die Antragstellerin kann daher allein mit ihrem Antrag eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erreichen.

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Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin war die Beigeladene bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen. Zutreffend geht der Antragsgegner davon aus, dass in der Versorgungsregion B-Stadt mehrere leistungsfähige und kostengünstige Krankenhäuser zur bedarfsgerechten Versorgung zur Verfügung stehen. Soweit die Antragstellerin anführt, der Berücksichtigung der Beigeladenen stehe grundsätzlich entgegen, dass es sich um eine Hochschulklinik (Universitätsmedizin) handele und diese nur Kapazitäten erhalten könne, soweit diese der Forschung und Lehre dienten, verfängt dieser Einwand nicht. Die Antragstellerin übersieht, dass die Beigeladene als Hochschulklinik – losgelöst von ihrer Funktion für Forschung und Lehre – auch allgemein an der Krankenversorgung teilnimmt. Hochschulkliniken sind ebenso in die staatliche Gewährleistungsverantwortung für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung eingebunden, wie andere Krankenhäuser (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.04.1981 – 1 BvR 608/79 –, juris; Möller/Beckmann-Fuchs in: Huster/Kaltenborn, Krankenhausrecht, 2. Aufl., § 21 Rn. 42f). Der Bereich der allgemeinen Krankenversorgung ist damit nicht Gegenstand der Hochschulgesetze, sondern der Krankenhausplanung der Länder nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (vgl. Quaas, Die Einbeziehung der Hochschulklinik in die staatliche Krankenhausplanung, MedR 2010, 149, 150; Möller/Beckmann-Fuchs, a.a.O.). Dem entspricht auch die Regelung in § 97 Abs. 2 Satz 1 Landeshochschulgesetz (LHG M-V), nachdem die Universitätsmedizin neben der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung, Lehre und Studium auch Aufgaben in der Krankenversorgung, Hochleistungsmedizin sowie weitere Aufgaben im öffentlichen Gesundheitswesen wahrnimmt. Nimmt die Beigeladene daher allgemein an der Krankenversorgung teil – wie vorliegend unstreitig der Fall, da die streitgegenständlichen Betten nicht der Forschung und Lehre dienen –, konkurriert sie auf dem Markt mit den anderen Krankenversorgern und unterliegt insoweit auch den Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Entgegen dem Vorbingen der Antragstellerin finden daher die Grundsätze des § 8 KHG auch auf diese Fallgestaltung zumindest entsprechend Anwendung. Insoweit stehen der Beigeladenen als Beteiligte am Verfahren dieselben Verfahrensrechte wie den anderen Beteiligten zu, d.h. auch sie hat einen Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung. Auf die Frage der Grundrechtsfähigkeit kommt es somit entgegen dem Einwand der Antragstellerin entscheidungserheblich nicht an. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass einer Hochschulklinik aufgrund der Aufgaben im Bereich der Forschung und Lehre ein besonderen Status zukommt und es sich eben nicht um ein Plankrankenhaus im Sinne des § 108 Nr. 2 SGB V handelt. Die Anerkennung als Krankenhaus erfolgt vielmehr durch die jeweiligen landesrechtlichen hochschulrechtlichen Vorschriften und nicht durch die Aufnahme in den Krankenhausplan eines Landes. Allerdings bestimmt sich der Versorgungsauftrag der Hochschulklinik jedenfalls in den Fällen, in denen sie an der allgemeinen Krankenhausversorgung teilnimmt, nach den Regelungen des Krankenhausplans (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 KHEntgG) und eines insoweit ergehenden Feststellungsbescheides.

41

Steht damit fest, dass auch die Beigeladene grundsätzlich an dem Auswahlverfahren teilnehmen kann, kann die Antragstellerin dem nicht entgegenhalten, dass die Beigeladene derzeit über keine Bettenkapazitäten außerhalb des Bereiches Forschung und Lehre in ihrer Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt. Denn maßgeblich ist, dass die Beigeladene in ihren Schreiben vom 11. Oktober 2016 und vom 10. November 2016 deutlich unter Darlegung ihres Konzeptes zum Ausdruck gebracht hat, dass sie willens und auch in der Lage ist, die zusätzlichen vollstationären Kapazitäten von 18 Bettenplätzen zu übernehmen.

42

In nicht zu beanstandender Weise hat der Antragsgegner nach Prüfung dieser eingereichten Unterlagen auch die Eignung der Beigeladenen für die Übernahme weiterer 18 vollstationären Betten angenommen. Die Bewerber sind für die in Streit stehende medizinische Versorgung dann als geeignet anzusehen, wenn die nach den medizinischen Erkenntnissen erforderliche personelle, räumliche und medizinische Ausstattung des Krankenhauses auf Dauer so angelegt ist, dass die Leistungsfähigkeit konstant erhalten bleibt (BVerfG, Beschl. v. 12.06.1990 – 1 BvR 355/86 Rn. 72; BVerwG, Urt. v. 25.03.1993 – 3 C 69.90 –, juris). Die Entscheidung der Behörde kann dabei vom Gericht im vollen Umfang nachvollzogen werden. Soweit die Antragstellerin anführt, die räumliche Ausstattung der Beigeladenen wäre nicht ausreichend, kann dem aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht gefolgt werden. Räumliche Kapazitäten, die den gesetzlichen Anforderungen an die Patientenversorgung genügen, sind bei der Beigeladenen vorhanden. Dass gegebenenfalls aufgrund geplanter Umstrukturierungsmaßnahmen bei der Beigeladenen in diesem Bereich noch Veränderungen stattfinden, steht dem nicht entgegen.

43

Ergibt sich somit, dass das Bettenangebot mehrerer geeigneter Krankenhäuser den Bettenbedarf übersteigt, führt dies zur Notwendigkeit einer ermessensfehlerfreien Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG, nicht aber vorab zur Ausschließung neu hinzukommender Krankenhäuser von der Bedarfsdeckung. Dabei steht dem Antragsgegner bei der Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern ein Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle ist daher darauf beschränkt, ob die zuständige Landesbehörde bei ihrer Entscheidung von einem zutreffenden und vollständigen ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, dass sie einen sich sowohl im Rahmen des Gesetzes als auch im Rahmen des Beurteilungsermächtigung haltenden Beurteilungsmaßstab zutreffend angewandt hat und ob für die Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind. Dabei ist letztlich auch zu erwägen, ob der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß Artikel 3 Abs. 1 GG dazu führen kann, dass mehrere in gleichem Maße geeignete Krankenhäuser anteilig berücksichtigt werden müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.1985 – 3 C 25.84 –, juris Rn. 67; OVG Weimar, Urt. v. 03.11.2016 – 3 KO 578/13 –, juris Rn. 79). Zu beachten ist weiter, dass es im Krankenhausrecht, anders als z.B. im Beamtenrecht, keinen Grundsatz der „Krankenhausstabilität“ gibt. Der Vertrauensschutz der bereits im Krankenhausplan befindlichen Krankenhäuser ist insoweit deutlich eingeschränkt, weil sie jederzeit damit rechnen müssen, von einem neu in den Markt strebenden Teilnehmer verdrängt zu werden bzw. sich im Rahmen einer Auswahlentscheidung gegenüber diesem bewähren zu müssen. Eine einmal erhaltene Planposition stellt damit keinen unentziehbaren Besitzstand dar, sondern steht unter dem Vorbehalt laufender Überprüfung (BVerfG, Beschl. v. 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08 -, juris Rn. 10; BVerwG, Urt. v. 25.09.2008 - 3 C 35/07 -, juris Rn. 21).

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Vorliegend geht es nicht um die Entziehung von Planbetten, sondern um die Feststellung weiterer Planbetten. Auch unter Berücksichtigung der Darlegungen der Antragstellerin ist bei der im vorliegenden Verfahren gegebenen Prüfungsdichte eine Reduzierung des Auswahlermessens des Antragsgegners im Sinne des Planaufnahmebegehrens der Antragstellerin nicht erkennbar. Der Antragsgegner hat die Auswahl zugunsten der Beigeladenen unter anderem deshalb getroffen, weil eine umfassende interdisziplinäre Kooperation innerhalb des Hauses gegeben sei, diese vor dem universitären Hintergrund über eine wissenschaftliche Expertise verfüge, die eine optimale Voraussetzung dafür biete, dass die Therapie stets auf einem sehr aktuellen Stand des Wissens bleibe und damit auch bessere Voraussetzungen für die Ausbildung ärztlichen Nachwuchses geschaffen würden. Diese Vorteile, namentlich der optimalen Kooperation mit universitären Einheiten und der damit einhergehenden Unterstützung und Betreibung von Forschung und Lehre über die 30 bereits vorhandenen Betten in diesem Bereich, rechtfertigt die Auswahlentscheidung. Hierbei handelt es sich nach Ansicht des Gerichtes um sachliche, aus gegenwärtiger Sicht nicht zu beanstandende Gesichtspunkte, die im Einklang mit dem Krankenhausplan stehen. Soweit die Antragstellerin anführt, damit werde ein Krankenhaus mit Maximalversorgung bevorzugt, mag dies zutreffend sein. Dies beruht vorliegend jedoch auf einer Entscheidung im konkreten Einzelfall; eine – von der Rechtsprechung als unzulässig angesehene, generelle Bevorzugung größere Häuser mit umfangreichem Leistungsangebot (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.03.2004 – 1 BvR 88/00 –, juris) kann darin aufgrund der angeführten Erwägungen und dem Umstand, dass die Antragstellerin bisher in der Versorgungsregion B-Stadt das einzige Versorgungskrankenhaus in diesem Bereich war, d.h. ein Krankenhaus mit Maximalversorgung in diesem Bereich bisher nicht tätig war, nicht gesehen werden. Ob und inwieweit dies auch für künftig zu vergebende Bettenplätze gilt, bedarf hier keine Entscheidung.

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Der Einwand der Antragstellerin, ihr Krankenhaus verfüge bereits über eine hochkompetente Ausstattung sowohl in personeller als auch in räumlicher Hinsicht, die für die Behandlung von Patienten im Bereich Psychiatrie und Psychotherapie ausgelegt ist, wohingegen dies bei der Beigeladenen nicht der Fall sei, ist nicht geeignet, allein ihr Krankenhaus als das der Krankenhausplanung am besten gerecht werdende darzustellen. Dieser Gesichtspunkt kann schon deshalb kein durchschlagendes Gewicht beanspruchen, weil nach einer Planaufnahme des konkurrierenden Krankenhauses – hier die Beigeladene - auch dieses die Möglichkeit hat, eine grundsätzlich gleichqualifizierte Abteilung wie die im Krankenhaus der Antragstellerin aufzubauen, und ihm nicht negativ angelastet werden kann, was betriebswirtschaftlich sinnvoll ist, nämlich mit dem Aufbau einer solchen Abteilung erst nach gesicherter Planaufnahme zu beginnen. Zudem kann ein Krankenhausträger nicht durch Schaffung vollendeter Tatsachen die Planungsbehörde in ihrem Ermessen vorab festlegen. Es unterfällt seinem Risikobereich, wenn er in Kenntnis des Zusammenspiels zwischen der Krankenhausplanung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und der GKV-Versorgung nach dem Sozialgesetzbuch V eine Abteilung bzw. Betten ohne vorherige Planaufnahme oder Abstimmung mit der Krankenhausplanungsbehörde aufbaut bzw. unterhält (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 18.07.2002 – 13 B 1186/02 –, juris Rn. 7).

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Ob und inwieweit der Antragsgegner darüber hinaus seine Entscheidung auch auf Gemeinwohlgründe hat stützen dürfen bzw. inwieweit er bei seiner Entscheidung auch zu erwägen gehabt hätte, die zu vergebenen Bettenkapazitäten gegebenenfalls unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten anteilig aufzuteilen, wird im Hauptsacheverfahren näher zu prüfen sein.

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2. Der Antrag zu 2. ist zulässig, aber unbegründet.

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a. Der Antrag zu 2. ist zulässig. Es besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag. Das allgemeine Rechtsschutzinteresse würde nur fehlen, wenn der Rechtsbehelf für den Rechtsschutzsuchenden offensichtlich keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile bringen kann. Bei Verfahren, die das Begehren der Aufnahme in den Krankenhausplan zum Gegenstand haben, bietet grundsätzlich die Verpflichtungsklage „in eigener Sache“ vollständigen Rechtsschutz (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.2008 – 3 C 35.07 –, juris Rn. 38; VGH Mannheim, Beschl.v. 13.06.2016 – 10 S 439/16 –, juris Rn. 10). Allerdings führt die Verpflichtungsklage möglicherweise nicht stets zu einem Aufnahmeanspruch, sondern lediglich zu einem Anspruch auf eine erneute Auswahlentscheidung. Daher kann eine zusätzliche – flankierende – Anfechtungsklage gegen den Drittbescheid als richtiger Rechtsbehelf zulässig sein. Das ist der Fall, wenn die Erfolgsaussichten der Klage gegen den „eigenen“ Feststellungsbescheid durch den zwischenzeitlichen Vollzug des den Dritten begünstigenden Bescheids faktisch geschmälert werden können. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der zurückgesetzte Bewerber die Planaufnahme erstrebt, in eigener Sache also eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines begünstigenden Feststellungsbescheides erhebt oder erheben müsste. Denn soweit lediglich ein Anspruch auf Neubescheidung besteht, ist die dann gegebene Sach- und Rechtslage einschließlich aller zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen zu berücksichtigen. Dies folgt bereits aus dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen einer auf die Aufnahme in den Krankenhausplan gerichteten Verpflichtungsklage. Dabei kommt es nicht auf den den Antrag ablehnenden Bescheid, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an. In einer derartigen Fallgestaltung muss die Planbehörde mithin die tatsächlichen Veränderungen einbeziehen, die sich durch den Vollzug der Planaufnahme des Dritten zwischenzeitlich ergeben haben. Das wird die Erfolgsaussichten der Klage in eigener Sache nur dann nicht erheblich schmälern, wenn der Dritte bereits zuvor in den Plan aufgenommen war und diese Planposition lediglich fortgesetzt wurde (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 19.11.2015 – 10 S 2004/15 –, juris; Beschl.v.13.06.2016 – 10 S 439/16 –, juris Rn. 10; OVG Weimar, Urt. v. 03.11.2016 – 3 KO 578/13 –, juris Rn. 40).

49

Gemessen hieran kann der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis für die gegen die Drittbegünstigung gerichtete Anfechtungsklage und den diesbezüglichen Eilantrag nicht abgesprochen werden. Die Planposition des Krankenhauses der Beigeladenen wird hier nicht lediglich fortgesetzt. Mit dem Feststellungsbescheid vom 28. März 2017 werden diesem Krankenhaus erstmals vollstationäre Bettenplätze im Bereich der Psychiatrie und Psychotherapie zugewiesen.

50

Es ist in der Rechtsprechung auch geklärt, dass es sich bei § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG, welcher die Vorgaben für die behördliche Auswahlentscheidung regelt, um eine drittschützende Norm handelt, weil sie den ausgewählten Bewerber begünstigt und – als Kehrseite – seine Konkurrenten zurückweist. Wenn die Behörde zwischen mehreren Anbietern auswählt, betrifft ihre Entscheidung zwangsläufig die Rechte all dieser Mitbewerber (BVerwG, Urt. v. 25.09.2008 – 3 C 35.07 –, juris; OVG Weimar, a.a.O., Rn. 41).

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b. Der Antrag ist unbegründet.

52

Bei der hier zu treffenden Entscheidung nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO hat das Gericht eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Feststellungsbescheides vom 28. März 2017, dem Interesse der Antragstellerin als der durch den Bescheid Belasteten, dass dieser bis zur abschließenden Klärung seiner Rechtmäßigkeit nicht vollzogen wird, und dem Interesse der Beigeladenen als der durch den Bescheid Begünstigten, bereits vor der abschließenden Klärung seiner Rechtmäßigkeit von ihm Gebrauch zu machen; bei dieser Abwägung ist die gesetzgeberische Entscheidung für den grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 3 Landeskrankenhausgesetz) zu beachten.

53

Dabei stehen sich bei mehrpoligen Rechtsverhältnissen, insbesondere bei begünstigenden Verwaltungsakten mit belastender Drittwirkung wie dem hier angegriffenen Feststellungsbescheid, Rechtspositionen der entsprechend reziprok betroffenen Privaten grundsätzlich gleichrangig gegenüber. Von einem prinzipiellen prozessualen Vorrang des einen Aufnahmebescheid anfechtenden Dritten kann mithin nicht ausgegangen werden, so dass die Frage, wer bis zur Hauptsacheentscheidung das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, primär nach dem materiellen Recht zu beantworten ist, also nach der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 13.06.2016, a.a.O.). Ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt begünstigten Beteiligten ist dann anzunehmen, wenn der von einem Dritte eingelegte Rechtsbehelf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und zudem die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung dem begünstigten Beteiligten gegenüber unbillig erscheinen muss. Hingegen überwiegt das Aussetzungsinteresse des Rechtsschutzsuchenden in aller Regel, wenn sein Rechtsbehelfs aller Voraussicht nach erfolgreich sein wird; denn weder besteht ein öffentliches Interesse am Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes, noch hat der durch einen solchen Verwaltungsakt Begünstigte ein berechtigtes Interesse daran, die Begünstigung weiterhin auszunutzen.

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Aufgrund der oben gemachten Ausführungen ist vorliegend davon auszugehen, dass der eingelegte Rechtsbehelf gegen den Bescheid vom 28. März 2017 keinen Erfolg haben wird. Der Antragstellerin stehen nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung weder ein Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan noch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu. Demgegenüber erscheint die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung dem begünstigten Beteiligten gegenüber unbillig, so dass die aufschiebende Wirkung der Klage nicht anzuordnen war.

55

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 VwGO i.V.m. Ziffer 23.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit idF der am 31.5./01.06.2012 und 18.07.2013 beschlossenen Änderungen. Aufgrund der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache ist von einer Reduzierung des so mit einer Höhe von 9.000 Euro (18 Planbetten x 500,00 Euro) errechneten Streitwertes abzusehen.

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