Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 A 2324/16 HGW
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Anschlussbeiträgen (Schmutz- und Niederschlagswasser).
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Der Kläger ist Eigentümer des mit drei Vollgeschossen bebaubaren gewerblich genutzten Grundstücks G1 in einer Größe von 5.000 m². Das Grundstück ist aus einer gleichgroßen Fläche hervorgegangen, die Herr S. auf Grundlage eines notariellen Vertrages vom 30. September 1997 zu einem Kaufpreis von 100.000,00 DM (20,00 DM/m²) von der Stadt Barth erworben hatte. Es ist an die von der Stadt betriebene zentrale Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigungsanlage angeschlossen.
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In Abschnitt IX (Erschließungs-, Anlieger- und Ausbaubeiträge) des Vertrages vom 30. September 1997 heißt es:
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Bis zum heutigen Tage sind für das Kaufobjekt folgende Erschließungsleistungen erbracht worden:
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Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB sowie der Schmutz- und Regenwasserableitung bis zum Anschlusspunkt. Diese Kosten sind im Kaufpreis enthalten. Der Verkäufer stellt den Käufer insoweit von jeglicher Inanspruchnahme frei. …
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Das Grundstück wurde seit dem Eigentumserwerb durch Herrn S. mehrfach veräußert und gelangte um das Jahr 2006 schließlich im Wege einer Grundstücksauktion in das Miteigentum des Klägers sowie des Herrn K., dessen Miteigentumsanteil der Kläger später auf Grundlage des notariellen Kaufvertrages vom 30. Oktober 2009 erwarb.
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Mit Bescheid vom 16. März 2015 zog der Beklagte den Kläger zu einem Anschlussbeitrag i.H.v. 73.440,00 EUR heran. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2016 zurück.
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Am 19. Dezember 2016 hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Er ist der Auffassung, seine Heranziehung sei rechtswidrig. Es fehle bereits an einer wirksamen gesetzlichen Ermächtigung für die Beitragserhebung. Die in § 12 Abs. 2 KAG M-V normierte Höchstfrist für die Beitragserhebung von 20 Jahren ab Eintritt der Vorteilslage überschreite die vom Bundesverwaltungsgericht als noch zumutbar eingestufte Zeitspanne von 18 Jahren und sei damit unverhältnismäßig und verfassungswidrig.
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Ungeachtet dessen sei die Anschlussbeitragssatzung unwirksam, weil die darin normierten Beitragssätze nicht auf ordnungsgemäßen Kalkulationen beruhten. So sei Aufwand berücksichtigt worden, der zwar der Stadt Barth, nicht aber dem von ihr gebildeten Eigenbetrieb Abwasser entstanden sei. Überdies seien vereinnahmte Ablösebeträge oder Vorausleistungen nicht aufwandsmindernd berücksichtigt worden. Zudem sei offen, ob für das Klärwerk Aufwand berücksichtigt worden sei, der nicht über Beiträge refinanziert werden dürfe, wie z.B. Reparaturkosten.
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Weiter sei die Rechtsanwendung durch den Beklagten fehlerhaft. Nach der Soll-Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V stehe die Beitragserhebung im eingeschränkten Ermessen des Beklagten. Dies erlaube ein Absehen von der Beitragserhebung bei atypischen Umständen. Solche lägen hier vor, da die Beitragsschuld über den Kaufpreis abgelöst worden sei. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des VG Greifswald und des OVG Greifswald, dass Ablösebeträge, die auf Grundlage einer unwirksamen Ablösungsvereinbarung gezahlt worden seien, ebenso auf die Beitragsschuld anzurechnen seien, wie Beiträge, die auf Grundlage einer unwirksamen Beitragssatzung entrichtet worden seien. Eine Pflicht zur Anrechnung ergebe sich auch aus § 7 Abs. 3 KAG M-V. Die Vorschrift fordere eine Verrechnung von Vorausleistungen mit der endgültigen Beitragsschuld. Zwar seien Vorlausleistungen vorliegend nicht erhoben worden. Dennoch sei die vorliegende Situation vergleichbar, denn der Beklagte weise selbst darauf hin, dass der mit dem Kaufpreis gezahlte Ablösebetrag für die Refinanzierung der Anlage nicht ausreichend sei.
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Der geltend gemachte Beitragsanspruch sei zudem infolge Festsetzungsverjährung erloschen. Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte bereits vor der aktuell geltenden Anschlussbeitragssatzung über wirksames Satzungsrecht verfügt habe. Gegenteiliges lasse sich dem Verwaltungsvorgang jedenfalls nicht entnehmen. Schließlich habe der Beklagte sein Recht zur Beitragserhebung verwirkt. Mit der Aufnahme der Ablösevereinbarung in den Kaufvertrag hätten der Rechtsvorgänger des Klägers und dessen Rechtsnachfolger darauf vertrauen können, dass Beiträge nicht mehr erhoben würden.
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Schließlich weise der Beitragsbescheid formelle Fehler auf. Eine ordnungsgemäße Anhörung sei nicht erfolgt. Der Bescheid sei nicht hinreichend bestimmt. Zudem fehle die erforderliche Unterschrift.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 16. März 2015 – Nr.– in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 29. November 2016 aufzuheben.
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Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Mit Beschluss vom 14. Juni 2017 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Beitragsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Er findet seine gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Barth (Abwasserbeitragssatzung – ABS) vom 24. Oktober 2013 i.d.F. der 1. Änderung vom 26. März 2015.
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1. Zweifel an der Wirksamkeit der Satzung bestehen nicht (zuletzt: VG Greifswald, Urt. v. 02.11.2017 – 3 A 1058/15 –, juris). Die vom Kläger gegen die Ordnungsgemäßheit der Beitragskalkulationen (Aufwandsseite) geltend gemachten Einwände verfangen nicht.
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Dabei kann offen bleiben, ob die Stadt Barth das gesamte Anlagevermögen der Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung auf den von ihr gebildeten Eigenbetrieb Abwasser übertragen hat. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, führt dieser Umstand nicht zur Fehlerhaftigkeit der Kalkulationen. Denn der Eigenbetrieb Abwasser ist – wie der Kläger selbst erkennt – lediglich ein Sondervermögen der Stadt Barth ohne eigene Rechtspersönlichkeit (vgl. § 1 Abs. 2 Eigenbetriebsverordnung a.F. – EigVO M-V a.F.). Einer Vermögensübertragung auf diesen kommt daher lediglich eine finanzwirtschaftliche Bedeutung zu. Zuordnungssubjekt der negativen Vermögensmasse, die den beitragsfähigen Aufwand ausmacht, ist immer die Stadt Barth als Trägerin des Eigenbetriebs.
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Auch verstößt die Nichtberücksichtigung vereinnahmter Erlöse aus der Erhebung von Vorausleistungen bzw. aus Ablösungsvereinbarungen nicht gegen § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V. Nach dieser Bestimmung ist der Aufwand nach den tatsächlich und voraussichtlich zu erwartenden Kosten unter Berücksichtigung der Leistungen und Zuschüsse Dritter zu ermitteln. Bei den genannten Erlösen handelt es sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht um Leistungen und Zuschüsse Dritter in diesem Sinne, denn die Vorausleistenden bzw. die Schuldner von Ablösungsbeträgen sind keine von der Beitragserhebung nicht betroffene „Dritte“. Daher wäre die vom Kläger geforderte Berücksichtigung solcher Erlöse unzulässig (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 24.04.2013 – 4 K 1/10 –, juris Rn. 62).
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Soweit sich der Kläger gegen eine unzulässige Berücksichtigung von Reparaturkosten wendet, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Entgegen seiner Auffassung kann nicht jede Maßnahme an einem vorhandenen Anlagenteil gleichsam automatisch als nicht beitragsfähige Reparaturmaßnahme eingestuft werden. Denn nach der Rechtsprechung des OVG Greifswald kommt es auf die Qualität einer bestimmten Einzelmaßnahme grundsätzlich nicht an. Mit Blick auf das im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen geltende Gesamtanlagenprinzip (vgl. § 2 Abs. 2 KAG M-V) ist für die Erhebung eines Herstellungsbeitrages nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V lediglich maßgeblich, ob sich die Einrichtung (noch) in der Herstellungsphase befindet, weil sie ihre Endausbaustufe nicht erreicht hat. Hat sie ihre Endausbaustufe dagegen erreicht, kommt eine Erneuerung i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V in Betracht. Innerhalb dieser beiden Phasen ist die Einordnung einer bestimmten Einzelmaßnahme in der Regel entbehrlich. So ist es in Fällen, in denen die Anlage – wie hier – ihre Endausbaustufe noch nicht erreicht hat, ohne Belang, ob die Umgestaltung eines vorhandenen Mischwasserkanals in einen Schmutz- und einen Niederschlagswasserkanal einen „Umbau“ darstellt, ob die Anbindung eines neu entstandenen Wohngebiets eine „Erweiterung“ oder ob der Austausch einzelner Komponenten eines Klärwerks eine „Verbesserung“ darstellt. Denn bei den genannten Maßnahmen handelt sich jeweils um unselbstständige Kostenfaktoren des Merkmals „Herstellung“ (OVG Greifswald, Beschl. v. 13.02.2013 – 4 K 16/10 –, juris Rn. 20). Zur Beitragsfähigkeit der Sanierung vorhandener Kanäle hat es mit Blick auf § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 ausgeführt, sie bewirke keine belegbare Verbesserung im beitragsrechtlichen Sinne und sei damit lediglich ein unselbstständiger Kostenfaktor, der in die Beitragskalkulation einfließe und über den Herstellungsbeitrag bzw. über Kanalbenutzungsgebühren abgegolten werde (OVG Greifswald, Beschl. v. 21.04.1999 – 1 M 12/99 – juris Rn. 22).
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Diese Auffassung erklärt sich vor dem Hintergrund, dass es sich bei einer Reparaturmaßnahme in der Regel eine räumlich beschränkte (punktuelle) Maßnahme zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Anlage handelt. Daher würden sich praktisch alle Baumaßnahmen an vorhandenen schadhaften oder gar abgängigen Anlagenteilen im Verhältnis zur Gesamtanlage nur punktuell auswirken. Da eine Abgrenzung zwischen einer beitragsfähigen Herstellung bzw. Erneuerung und einer nicht beitragsfähigen Reparaturmaßnahme unter Geltung des Gesamtanlagenprinzips nur unter großen Schwierigkeiten erfolgen kann, bestünde in Bezug auf die Beitragskalkulation eine nicht hinzunehmende Rechtsunsicherheit. Würde man zur Vermeidung dieses Problems die vom OVG Greifswald beispielhaft erwähnten Fälle der Kanalsanierung oder des Komponentenaustauschs bei einem Klärwerk regelmäßig lediglich als nicht beitragsfähige Reparaturmaßnahmen einstufen, käme eine beitragsgestützte Refinanzierung nur bei „echten“ Neubaumaßnahmen in Betracht. Dies aber wäre mit dem Gesamtanlagenprinzip nicht zu vereinbaren. Berücksichtigt man dies, so sind nur solche Maßnahmen als nicht beitragsfähige Reparaturmaßnahmen einzustufen, die an vor Ablauf ihrer mutmaßlichen Nutzungsdauer schadhaft gewordenen Anlagenteilen durchgeführt werden (abgesacktes Kanalrohr usw.). Diese Betrachtungsweise kann bei Anlagenteilen mit einer verhältnismäßig kurzen Nutzungsdauer (z.B. Computerhard- und -software zur Anlagensteuerung) dazu führen, dass sie in der Herstellungsphase der Gesamtanlage mehrfach ersetzt werden können, ohne dass dies als nicht beitragsfähige Reparaturmaßnahme anzusehen wäre.
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Gemessen an diesen Kriterien bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten in den Kalkulationen Kosten für Reparaturmaßnahmen in diesem Sinne aufwandserhöhend berücksichtigt hat. Soweit der Kläger dies bezweifelt, ist der Vortrag unsubstantiiert. Daher ist das Gericht nicht gehalten, zu diesen Fragen weitere Ermittlungen anzustellen. Denn dies liefe auf eine auch vom verwaltungsprozessualen Untersuchungsgrundsatz (§ 86 VwGO) nicht mehr gedeckte Fehlersuche „ins Blaue“ hinaus.
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2. Die Rechtsanwendung durch den Beklagten ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
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a. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Beitragsanspruch nicht infolge Festsetzungsverjährung gemäß § 47 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V erloschen. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V beträgt die Festsetzungsfrist für alle kommunalen Abgaben und damit auch für Anschlussbeiträge vier Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Die Entstehung der Beitragspflicht richtet sich nach § 9 Abs. 3 KAG M-V. Nach der vorliegend maßgebenden Bestimmung des Satzes 1 entsteht die sachliche Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung. Die Beitragspflicht ist nicht bereits mit dem Anschluss des Grundstücks an die zentrale Abwasserbehandlungsanlage, sondern gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V erst mit dem Inkrafttreten der Abwasserbeitragssatzung vom 24. Oktober 2013 entstanden. Die am 14. September 2017 erfolgte Fehlerheilung nach § 2 Abs. 3 KAG M-V (VG Greifswald, Urt. v. 02.11.2017 a.a.O.) wirkt zurück auf den Erlasszeitpunkt der Satzung (Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 12/2016, § 2 Anm. 8.3.3.2). Die Heranziehung des Klägers im Jahre 2015 erfolgte damit innerhalb der Festsetzungsfrist.
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Diese Satzung ist die erste wirksame Satzung in diesem Sinne. Die Abwasserbeitragssatzung der Stadt Barth vom 26. August 2010 ist unwirksam. Die darin normierte Tiefenbegrenzung beruht nicht auf einer ordnungsgemäßen Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe im Verbandsgebiet (VG Greifswald, Urt. v. 29.22.2012 – 3 A 678/11 –, S. 5 des Entscheidungsumdrucks). Dieser Fehler, der erst „bekannt“ ist, seitdem das OVG Mecklenburg-Vorpommern in dem Urteil vom 14. Dezember 2010 (– 4 K 12/07 –) die Anforderungen an die Ermittlung der Tiefenbegrenzung definiert hat, haftet sämtlichen Vorgängersatzungen an. Die vor der Abwasserbeitragssatzung vom 26. August 2010 Geltung beanspruchenden Satzungen wiesen zudem eine unzulässige Privilegierung sog. altangeschlossener Grundstücke auf. Nach § 2 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung der Stadt Barth (Kanalbaubeitragssatzung – KBS 1996) vom 26. März 1996 zahlen Grundstücke, die bereits vor (dem) Inkrafttreten des KAG Mecklenburg-Vorpommern voll an die öffentliche Einrichtung Abwasserbeseitigung angeschlossen waren, zur Abdeckung des Vorteils der verbesserten Reinigung durch die Kläranlage, wenn das Grundstück an die neue Kläranlage angeschlossen ist, den Beitragssatz aus § 4 Abs. 10 c. Diese Vorschrift sieht einen gegenüber dem allgemeinen Schmutzwasserbeitrag abgesenkten „Klärwerksbeitrag“ vor. Die Privilegierung altangeschlossener Grundstücke ist unzulässig. Sie ist vorteilswidrig und verletzt den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG).
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c. Mit Blick auf die Definition einer von der Entstehung der Beitragspflicht unabhängigen Festsetzungshöchstfrist in § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V hat sich die Möglichkeit der Beitragserhebung weder „verflüchtigt“, noch verstößt sie gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (OVG Greifswald, Urt. v. 06.09.2016 – 1 L 212/13 –, juris Rn. 68 ff.; rechtskräftig durch BVerwG, Beschl. v. 18.05.2017 – 9 B 71.16 –, juris).
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d. Auch die Vereinbarung in Abschnitt IX des Kaufvertrages vom 30. September 1997 steht der Beitragserhebung nicht entgegen.
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aa. Als Ablösungsvereinbarung ist sie unwirksam und schließt die Entstehung der Beitragspflicht daher nicht aus. Zwar kann ein Beitragsanspruch vor seiner Entstehung durch Vertrag abgelöst werden. Auch kann die Ablösung des Beitrags in einem Grundstückskaufvertrag erfolgen. Allerdings muss in einem solchen Fall der Ablösebetrag gesondert ausgewiesen werden. Ein „verdeckte“ Ablösung ist unzulässig und führt zur Nichtigkeit des Vertrages (OVG Greifswald, Beschl. v. 23.02.2004 – 1 M 10/04 –, juris Rn. 12; v. Glasenapp, NordÖR 2017, 421 <422> m.w.N.). Denn bei einer verdeckten Ablösung kann nicht beurteilt werden, ob der Ablösebetrag zutreffend ermittelt wurde und damit angemessen i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG M-V ist. Um eine solchermaßen unzulässige Vereinbarung handelt es sich vorliegend. Denn abgesehen von der Wendung, dass die Kosten im Kaufpreis enthalten seien, werden sie weder in der Ablösungsvereinbarung noch an anderer Stelle des Vertrages genannt.
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Bei einer Einstufung als Ablösungsvereinbarung leidet die Vertragsklausel noch an einem weiteren, ebenfalls zu ihrer Unwirksamkeit führenden Fehler: In der Rechtsprechung der Kammer ist geklärt, dass ein Ablösevertrag über Beiträge unter anderem voraussetzt, dass der Beitragsgläubiger vor der Ablösung entsprechende Ablösebestimmungen getroffen hat. Nur dann darf er von der Ermächtigung in § 7 Abs. 5 KAG M-V (bzw. § 8 Abs. 9 KAG M-V a.F.) Gebrauch machen (VG Greifswald, Beschl. v. 27.01.2015 – 3 B 879/14 –, juris Rn. 35; Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand April 2013, § 7 Anm. 16.1 m.w.N.). Solche Ablösebestimmungen lagen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Grundstückskaufverträge nicht vor, weil die damals Geltung beanspruchenden Anschlussbeitragssatzungen – wie dargelegt – wegen einer unzulässigen Privilegierung sog. Altanschließergrundstücke unwirksam sind. Der Ablösungsbetrag hätte damit nicht ordnungsgemäß ermittelt werden können.
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bb. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung spricht zudem Einiges dafür, dass es sich bei der genannten Vereinbarung nicht um eine Ablösungsvereinbarung, sondern lediglich um als Ablösungsvereinbarung bezeichnete „verdeckte“ Verzichtsvereinbarung handelt, mit denen die Stadt Barth im Wege des Vorausverzichts auf die Erhebung von Anschlussbeiträgen verzichtet hat. Hierfür spricht, dass für die Preisbildung bereits im November 1991 durch den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Barth vom 14. November 1991 erfolgt ist. Danach sollte der Verkaufspreis „grundsätzlich nicht unter 20,00 DM“ liegen. Ziel war die Bereitstellung günstigen Baulandes für „produzierendes Gewerbe“ im Gewerbegebiet „A.“. Dass in diesem Verkaufspreis Erschließungskosten und dabei insbesondere die Kosten der leitungsgebundenen Erschließung enthalten sind, klingt in dem Beschluss nicht einmal an. Dies ist auch nicht denkbar, denn zum Zeitpunkt der Beschlussfassung war die Stadt Barth für die Abwasserbeseitigung noch nicht zuständig. Diese oblag noch der N.- GmbH, dem Rechtsnachfolger des VEB W. Die Abwasserbeseitigungspflicht ist den Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern und damit auch der Stadt Barth erst mit dem Inkrafttreten des Landeswassergesetzes (LWaG) am 1. Dezember 1992 als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 LWaG) übertragen worden. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass die Stadt Barth bei der Preisbildung Kosten für Maßnahmen außerhalb ihrer damaligen Zuständigkeit berücksichtigt hat, zumal die Kosten der zentralen Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung damals auch nicht annähernd abschätzbar waren. Demgemäß bezieht sich die Wertangabe von 20,00 DM/m² für Flächen im Gewerbegebiet „A.“ (Stichtag: 31. Dezember 1998) in der Bodenrichtwertkarte des Gutachterausschusses für Bodenwerte auf den Wert von Rohbauflächen, also Flächen ohne Erschließung.
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Diese Frage bedarf jedoch keiner weiteren Vertiefung, denn die Vereinbarung wäre als Verzichtsvereinbarung ebenfalls unwirksam. Trotz des kommunalabgabenrechtlichen Bezugs der Vereinbarung sind die Bestimmungen über den öffentlich-rechtlichen Vertrag nach den §§ 54 ff. Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) Prüfungsmaßstab für ihre Wirksamkeit.
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§ 54 Abs. 2 Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der DDR (BauZVO) scheidet als Prüfungsmaßstab aus. Zwar war nach § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Baugesetzbuch i.d.F. des Einigungsvertrages (BauGB 1990) anstelle von § 124 BauGB damaliger Fassung § 54 BauZVO anzuwenden, der in seinem Absatz 2 die vertragliche Übernahme der Kosten städtebaulicher Maßnahmen durch den Bauwilligen regelte. Auch war § 54 Abs. 2 BauZVO die Ermächtigung zu entnehmen, vom Abgabenrecht abweichende vertragliche Regelungen über die Kosten von Erschließungsmaßnahmen zu treffen (BVerwG, Urt. v. 30.05.2012 – 9 C 5.11 –, juris Rn. 38 ff.) und dass dies auch für nach Landesrecht beitragsfähige Erschließungsanlagen gilt (BVerwG a.a.O., Rn. 48). Allerdings hatte die Vorschrift des § 54 Abs. 2 BauZVO zum Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages vom 30. September 1997 keine Geltung mehr, denn § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 BauGB 1990 ist durch Art. 1 Nr. 27 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22. April 1993 ersatzlos aufgehoben worden.
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Die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes über den öffentlich-rechtlichen Vertrag werden auch nicht durch die Bestimmungen der Abgabenordnung verdrängt. Zwar bestimmt § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG M-V, dass die Vorschriften dieses Hauptteiles (§ 2 bis § 93 VwVfG M-V) nicht für Verfahren gelten, die nach den Vorschriften der vorliegend Kraft der Verweisung in § 12 Abs. 1 KAG M-V anzuwendenden Abgabenordnung durchzuführen sind. Vom grundsätzlichen Ausschluss der Anwendung der Vorschriften des ersten Hauptteiles des VwVfG M-V normiert § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG M-V lediglich die Ausnahme, dass die (vorliegend nicht einschlägigen) Bestimmungen der § 61 Abs. 3 und § 80 Abs. 4 Nr. 2 VwVfG M-V hiervon unberührt bleiben. Dennoch geht das Gericht von der Anwendbarkeit der §§ 54 ff. VwVfG M-V aus. Weil die Abgabenordnung keine Regelungen für den öffentlich-rechtlichen Vertrag enthält, kann er nicht „nach den Vorschriften der Abgabenordnung“ durchgeführt werden. Damit schließt § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG M-V eine Anwendbarkeit der Bestimmungen der § 54 ff. VwVfG M-V nicht aus. Da aber die Abgabenordnung in § 78 Nr. 3 AO das Institut des öffentlich-rechtlichen Vertrages ausdrücklich anerkennt, kann aus dem Fehlen entsprechender Bestimmungen nicht auf eine „Sperrwirkung“ der Abgabenordnung geschlossen werden.
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Nach § 59 Abs. 1 VwVfG M-V ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergibt. § 134 BGB bestimmt, dass ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig ist, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Vereinbarung Abschnitt IX Satz 4 des Grundstückskaufvertrages verstößt gegen den zum damaligen Zeitpunkt geltenden § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993. Danach sind Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Aus- und Umbau, der Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung der notwendigen öffentlichen Einrichtungen und Anlagen nach festen Verteilungsmaßstäben von denjenigen Grundstückeeigentümern, zur Nutzung von Grundstücken dinglich berechtigten und Gewerbetreibenden zu erheben, denen hierdurch Vorteile erwachsen. Die Vorschrift normiert eine Beitragserhebungspflicht. Bereits in dem Beschluss vom 29. Juli 1997 (– 6 M 93/97 –, juris Rn. 28) hat das OVG Greifswald ausgeführt, dass § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 eine Beitragserhebungspflicht begründet. Die Entscheidung ist zwar zum Straßenausbaubeitragsrecht ergangen, sie betrifft aber auch das Anschlussbeitragsrecht, da § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 die Grundlage sowohl für die Erhebung von Straßenausbau- als auch von Anschlussbeiträgen bildete und keine Differenzierungen nach Beitragsarten vorsah. In dem Beschluss vom 22. September 1999 (– 1 M 85/99 –, S. 4 des Entscheidungsumdrucks) hat es diese Rechtsprechung ausdrücklich auf das Anschlussbeitragsrecht übertragen und bezweifelt, dass „angesichts der Beitragserhebungspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 eine Verwirkung überhaupt in Betracht kommt“. Die Literatur (vgl. Aussprung in: ders./Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 12/16, § 7 Anm. 2.5; Sauthoff in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 03/09, § 8 Rn. 1611) und der Gesetzgeber gehen ebenfalls davon aus, dass unter Geltung des § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 eine Beitragserhebungspflicht bestand. So heißt es im Gesetzentwurf der Landesregierung zu § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V (LT-Drs. 4/1307, S. 46): „Mit der Formulierung ‚… können Anschlussbeiträge erhoben werden’ wird die 1993 auf das Anschlussbeitragsrecht ausgedehnte Beitragserhebungspflicht wieder auf ein Beitragserhebungsrecht zurückgeführt.“ Auch wenn § 9 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Gesetzentwurfs der Landesregierung nicht Gesetz geworden ist und der Gesetzentwurf zur Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V damit nichts hergibt ist, so zeigt er doch deutlich, dass auch die Landesregierung davon ausging, dass der seinerzeit geltende § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 eine Beitragserhebungspflicht begründet. Gleiches gilt für den Innenausschuss des Landtages Mecklenburg-Vorpommern, der sich in der Beschlussempfehlung und Bericht (LT-Drs. 4/1576, S. 75) gegen die „ersatzlose Abschaffung der gesetzlichen Beitragserhebungspflicht“ ausgesprochen und die Einführung der „Soll-Regelung“ befürwortet hatte. So unergiebig die Gesetzesmaterialien für die Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V auch sind, die Einschätzung der im Jahre 2005 bestehenden „Ausgangslage“ durch den Landesgesetzgeber geben sie sehr deutlich wieder.
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Abweichendes folgt nicht aus der neueren Rechtsprechung des OVG Greifswald. Zwar geht das Gericht in dem Urteil vom 3. Mai 2011 (– 1 L 59/10 –, juris Rn. 58) davon aus, dass § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 keine Beitragserhebungspflicht begründet. Der Kontext der Entscheidung zeigt jedoch, dass sich diese Auffassung allein auf die Frage des Wechsels des Refinanzierungssystems von einem beitragsgestützten System zu einem reinen Gebührensystem bezieht. Danach beließen die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes 1993 dem Einrichtungsträger grundsätzlich eine Wahlfreiheit hinsichtlich der Art der Finanzierung des Herstellungsaufwandes. Dass der Einrichtungsträger unter Geltung des § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 die Möglichkeit hatte, im Rahmen eines beitragsgestützten Refinanzierungssystems vertraglich auf die Erhebung von Beiträgen ganz oder teilweise zu verzichten, klingt in der Entscheidung nicht einmal an.
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Die Beitragserhebungspflicht begründet ein gesetzliches Verbot i.S.d. § 134 BGB, auf die Erhebung von Beiträgen ganz oder teilweise zu verzichten (st. Rspr.: VG Greifswald, Urt. v. 12.07.2012 – 3 A 1162/11 –, juris Rn. 78). Das Abgabenrecht wird von dem Grundsatz beherrscht, dass die Abgabenerhebung nur nach Maßgabe der Gesetze und nicht abweichend von den gesetzlichen Regelungen aufgrund von Vereinbarungen zwischen Abgabengläubiger und Abgabenschuldner erfolgen darf. Daraus folgt, dass andere Vereinbarungen über die (endgültige) Finanzierung beitragspflichtiger Anlagen als ein Ablösevertrag nach § 8 Abs. 9 KAG 1993 bzw. § 7 Abs. 5 KAG M-V ausgeschlossen sind (eingehend: Driehaus in: ders., Kommunalabgabenrecht, Stand 03/97, § 8 Rn. 157 m.w.N.; vgl. auch VG Greifswald, Urt. v. 03.08.2005 – 3 A 211/04 –, juris Rn. 19).
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e. Auf einen durch die Vereinbarung begründeten Vertrauensschutz kann sich der Kläger ebenfalls nicht berufen. Die Annahme einer Schutzwürdigkeit würde dazu führen, dass sich der Beklagte entgegen § 59 Abs. 1 VwVfG M-V i.V.m. § 134 BGB bzw. entgegen § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG M-V an einer unwirksamen Vertragsbestimmung festhalten lassen müsste – ein Ergebnis, das mit der strengen Gesetzesbindung der Verwaltung nicht zu vereinbaren wäre. Ein Vertrauen in die Wirksamkeit der Vereinbarung kann daher allenfalls Sekundäransprüche begründen, die vorliegend allerdings nicht streitgegenständlich sind.
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f. Entgegen der Auffassung des Klägers ist seine Heranziehung auch nicht ermessensfehlerhaft. Denn die Heranziehung zu Anschlussbeiträgen steht nicht im Ermessen des Beklagten. Richtig ist zwar, dass nach der „Soll-Regelung“ in § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V – anders als noch nach der zwingenden Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 (s.o.) – ein eingeschränktes Erhebungsermessen besteht. Dieser „Ermessensrest“ wird jedoch überlagert durch die mit dem Inkrafttreten einer wirksamen Anschlussbeitragssatzung begründete Beitragserhebungspflicht. Im Zusammenspiel mit dem auf Art. 3 Grundgesetz (GG) zurückzuführenden Grundsatz der abgabenrechtlichen Erhebungsgleichheit zwingt die Existenz einer wirksamen Anschlussbeitragssatzung die beitragserhebungsberechtigte Körperschaft – hier die Stadt Barth – dazu, auf Grundlage der der Satzung entstandene Ansprüche auch geltend zu machen. Einen irgendwie gearteten Spielraum hat sie dabei nicht.
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g. Der Bescheid ist schließlich auch in formell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
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Soweit eine Anhörung nach erforderlich gewesen sein sollte, wäre der in ihrem – hier nur unterstellten – Unterbleiben liegende Fehler dadurch geheilt worden, dass sich der Beklagte im Widerspruchsverfahren mit den Einwänden des Klägers auseinandergesetzt hat, § 12 Abs. 1 KAG M-V i.v.m. § 126 Abs. 1 Nr. 3 Abs. 2 Abgabenordnung (AO). Ungeachtet dessen ist der Anhörungsfehler nach § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 127 AO unbeachtlich. Nach dieser Bestimmung kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da der Bescheid – wie dargelegt – materiell-rechtlich nicht zu beanstanden ist
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Er ist auch hinreichend bestimmt. Nach § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 119 Abs. 1 AO muss ein Verwaltungsakt eindeutig und widerspruchsfrei erkennen lassen, wem gegenüber die Behörde was feststellt und von wem was verlangt wird. Ergänzend fordert § 157 Abs. 1 Satz 2 AO, dass schriftliche Abgabenbescheide die festgesetzte Abgabe nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Abgabe schuldet. Ein Beitragsbescheid muss darüber hinaus grundsätzlich auch erkennen lassen, für welches Grundstück und für welche Maßnahme der Beitrag erhoben wird. Denn nur so erfährt der Adressat, für welchen beitragsfähigen Tatbestand er zur Zahlung herangezogen wird und welcher „Einzelfall“ im Sinne des § 118 AO geregelt werden soll. Diesen Anforderungen genügt der streitgegenständliche Bescheid in jeder Hinsicht. Gleiches gilt für die Anforderungen des § 119 Abs. 3 Satz 2 AO (Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.
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