Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (6. Kammer) - 6 A 2292/16 HGW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe.

2

Die am 12. April 1985 geborene Klägerin, eine Lehrerin mit zweitem Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien, ist derzeit an der Grundschule „Thomas Müntzer“ in Lüdershagen unbefristet und in Vollzeit tätig. Im Rahmen dieser Anstellung war sie auch als Mentorin eines Grundschulreferendars ausbildend tätig. Im Zeitraum September 2017 bis Juli 2019 nimmt sie an dem Fortbildungskurs „Auf dem Weg zur inklusiven Grundschule“ mit einem Kursumfang von 120 Stunden teil.

3

Am 29. August 2016 stellte die Klägerin bei dem Beklagten einen Antrag auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe, den dieser mit Bescheid vom 29. September 2016 ablehnte. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Klägerin eine Lehrbefähigung für die Grundschule im Sinne der Bildungsdienst-Laufbahnverordnung Mecklenburg-Vorpommern (BildDLaufbVO M-V) nicht besitze. Dies gelte ungeachtet dessen, dass sie über ein zweites Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien verfüge.

4

Gegen diesen ablehnenden Bescheid erhob die Klägerin am 19. Oktober 2016 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, dass die Ausbildungsinhalte für das Lehramt für Gymnasien und das Lehramt für Grundschulen im Bereich der Fachdidaktik und der Pädagogik, überwiegend auch in der Psychologie, Übereinstimmungen aufweisen würden. Es gebe Kurse und Vorlesungen, die im Studium und Referendariat von angehenden Lehrern von Gymnasien und Grundschulen gleichermaßen besucht würden.

5

Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2016 zurück. Zur Begründung verwies der Beklagte auf den Ausgangsbescheid sowie ergänzend auf die Höchstaltersgrenze von 40 Jahren für die Verbeamtung.

6

Am 15. Dezember 2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, der Umstand, dass den an Grundschulen tätigen Lehrern, die eine Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien besitzen, im Gegensatz zu Seiten- und Quereinsteigern, nach der gegenwärtigen Ausgestaltung des § 5 BildDLaufbVO M-V die Möglichkeit zur Verbeamtung nicht offen steht, stelle einen unverhältnismäßigen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) dar. Zudem sei die Regelung mit dem Grundsatz der Bestenauslese aus Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar. Selbst eine Gleichstellung mit Seiten- und Quereinsteigern im Sinne des § 5 Nr. 5 BildDLaufbVO M-V würde einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstellen. Jene Gleichstellung verkenne, dass Absolventen und Absolventinnen mit Lehramtsabschluss für Gymnasien über wesentliche Kenntnisse und Fähigkeiten für die Tätigkeit als Grundschullehrer verfügten, die Absolventen eines Studiums anderer Hochschulstudiengänge nicht aufwiesen. Für diese Wertung spreche auch der § 9 Abs. 4 Lehrerbildungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LehbildG M-V), der Referendaren und Referendarinnen für Gymnasien die Erlangung einer Unterrichtserlaubnis für die Tätigkeit an Grundschulen durch eine Qualifizierung im zusätzlichen Umfang von nur sechs Monaten ermögliche. Rechtmäßig könne demnach nur eine Regelung sein, die eine Verbeamtung von an Grundschulen tätigen Lehrern mit einer Laufbahnbefähigung gemäß § 6 BildDLaufbVO M-V grundsätzlich vorsehe und im Einzelfall diese in Verbindung mit berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen ermögliche.

7

Die Klägerin beantragt,

8

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 29. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2016 zu verpflichten, die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen,

9

hilfsweise,

10

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 29. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2016 zu verpflichten, über die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Zur Begründung nimmt der Beklagte auf die Begründung des Bescheides vom 29. September 2016 Bezug und führt in diesem Sinne nochmals aus, dass die Klägerin ungeachtet ihres zweiten Staatsexamens für Gymnasien keine Lehrbefähigung für Grundschulen besitze, weswegen eine Verbeamtung nach § 7 Abs. 1 Ziff. 3 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) nicht möglich sei.

14

Mit Schreiben vom 5. September 2017 teilte die Klägerin, mit Schreiben vom 26. September 2017 ebenso der Beklagte, das Einverständnis mit einer Entscheidung des Verfahrens ohne mündliche Verhandlung mit.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird im Übrigen auf den gesamten Inhalt der Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

17

Die Klage hat keinen Erfolg, denn sie ist zwar zulässig, aber sowohl im Haupt- wie auch im Hilfsantrag unbegründet.

18

Der Ablehnungsbescheid vom 29. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. November 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.

19

Die von der Klägerin begehrte Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe richtet sich nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG i. V. m. §§ 12, 25 LBG M-V, § 5 BildDLaufbVO M-V. Wie die Klägerin selbst zutreffend vorgetragen hat, erfüllt sie keine der Voraussetzungen des § 5 BildDLaufbVO M-V für die Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt.

20

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin durch das Absolvieren des zweiten Staatsexamens für das Lehramt an Gymnasien eine Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, im Sinne des § 6 BildDLaufbVO M-V erworben hat. Dass es der Klägerin und anderen Absolventen und Absolventinnen des zweiten Staatsexamens für das Lehramt an Gymnasien aufgrund der gegenwärtigen gesetzlichen Regelung nicht möglich ist, in das Beamtenverhältnis auf Probe in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, berufen zu werden, führt weder zu einem Verstoß gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte, noch ist die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung eröffnet.

21

Die Klägerin wird durch die Regelung der §§ 5, 6 BildDLaufbVO M-V nicht in ihrem Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. Januar2005 – 2 BvR 167/02, NJW 2005, 1923, 1924 m. w. N.). Art. 3 Abs. 1 GG verbietet sowohl ungleiche Belastungen, als auch ungleiche Begünstigungen (BVerfG, Beschl. v. 11. Oktober 1988 – 1 BvR 777/85, NJW 1992, 1303, 1304). Die Grundrechtsprüfung erfolgt zweistufig. Zunächst muss eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem vorliegen. Maßgeblich hierfür ist, dass eine wesentliche Vergleichbarkeit hinsichtlich desjenigen Vergleichskriteriums besteht, das für den Anlass der ungleich wirkenden Behandlung maßgeblich ist (H. Sodan, in: Sodan, GG, Art. 3, Rn. 10 f.). Für die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die von einem bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (st. Rspr. vgl. BVerfG, Beschl. v. 21. Juni 2011 – 1 BvR 2035/07, NVwZ 2011, 1316, 1317).

22

Nach den vorgenannten Maßstäben mangelt es schon an einer Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, da es sich bei den hier in Bezug zu setzenden Vergleichsgruppen schon nicht um gleiche Gruppen handelt. Die Klägerin bemängelt hier im Kern, dass Absolventen mit einer Lehrbefähigung für Gymnasien nicht die für die Einstellung in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, erforderliche Laufbahnbefähigung erhalten, wie sie auch mit dem Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen erworben wird. Absolventen mit einer Lehrbefähigung für Gymnasien und Absolventen mit einer Lehrbefähigung für Grundschulen können jedoch nicht als gleiche Gruppen angesehen werden. Absolventen mit einer Lehrbefähigung für Gymnasien fehlt es an der spezifischen Qualifikation zur Unterrichtung an Grundschulen. Zwar mögen die Ausbildungsinhalte von Absolventen mit einer Lehrbefähigung für Gymnasien teilweise identische Ausbildungsabschnitte wie derjenigen Absolventen mit einer Lehrbefähigung für Grundschulen aufweisen, die dem Abschluss immanente komplexe Zusammensetzung der Lehrinhalte, die gerade die spezifische Qualifikation für die Lehrbefähigung an Grundschulen ausmacht, fehlt indessen. Auch die Klägerin selbst trägt vor, dass die Ausbildungsinhalte nur in gewissen Teilen identisch sind. Da es den Absolventen mit einer Lehrbefähigung für Gymnasien an dieser spezifischen Qualifikation zur Unterrichtung an Grundschulen fehlt, handelt es sich bei diesen beiden Vergleichsgruppen nicht um gleich zu behandelnde Gruppen, wie dies die BildDLaufbVO M-V auch zutreffend differenziert.

23

Soweit die Klägerin zudem bemängelt, dass Absolventen mit einer Lehrbefähigung für Gymnasien mit Absolventen mit einem Mastergrad oder einem vergleichbaren Abschluss einer anderen Fachrichtung als dem Lehramtsstudium gleich behandelt würden, indem beide – neben dem Abschluss selbst – weitere sie qualifizierende Merkmale – etwa eine gewisse Tätigkeitsdauer als Lehrkraft o. ä. – aufweisen müssten, um die Laufbahnbefähigung für die Einstellung in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, zu erwerben, kann ein Vergleich dieser beiden Gruppen vorliegend außer Acht bleiben. Selbst im Falle der – unterstellten – fehlerhaften Annahme, dass es sich mit Blick auf den entscheidenden Bezugspunkt – hier die Lehrbefähigung an Grundschulen – bei den beiden Gruppen um ungleiche Gruppen handeln würde, kann aus dieser Fehlerhaftigkeit jedenfalls kein Anspruch auf Gleichbehandlung mit Absolventen mit einer Lehrbefähigung für Grundschulen resultieren.

24

Entgegen der Ansicht der Klägerin verstößt die gegenwärtige Regelung des § 5 BildDLaufbVO M-V auch nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Nach dem sogenannten Bestenauslesegrundsatz hat gemäß Art. 33 Abs. 2 GG jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Der Gesetzgeber hat bei der Aufstellung von Eignungskriterien für das jeweilige Amt grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum. Es ist in diesem Sinne nicht zu beanstanden, dass an Grundschulen tätigen Lehrern, die eine Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien haben, die Möglichkeit zur Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, versperrt bleibt. Dass der Verordnungsgeber dem Kriterium des bereits vorhandenen Fachwissens nicht den maßgeblichen Stellenwert eingeräumt hat, ist angesichts des ihm zustehenden Ermessensspielraums nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass nach § 5 Nr. 6 BildDLaufbVO M-V auch Referendare für das Lehramt an Gymnasien nach § 9 Abs. 4 LehbildG M-V eine sechsmonatige zusätzliche Ausbildung für den Erwerb einer Unterrichtserlaubnis an Grundschulen absolvieren müssen, zeigt überdies, dass die Lehrinhalte der beiden Lehramtsstudiengänge nicht deckungsgleich sind und die Anforderungen an das Lehramt an der Grundschule sich in gewissen Teilen von dem Anforderungsprofil für das Lehramt an Gymnasien unterscheiden.

25

Ergänzend weist das erkennende Gericht darauf hin, dass die Klägerin – selbst wenn die BildDLaufbVO M-V gegen höherrangiges Recht verstieße – daraus keinen Anspruch auf eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe herleiten könnte. Aufgrund der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 2 GG bleibt es nämlich dem Ermessen des Normgebers überlassen, wie er die aus der Verfassungswidrigkeit resultierende Lücke schließt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10. März 1999 – 2 BvR 512/97).

26

§ 5 BildDLaufbVO M-V ist – unterstellt, eine Verfassungswidrigkeit würde entgegen den obigen Ausführungen angenommen werden – auch nicht einer verfassungskonformen Auslegung dahingehend zugänglich, dass auch Lehrern mit einer Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, gemäß § 6 BildDLaufbVO M-V erworben haben, eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, gemäß § 5 BildDLaufbVO M-V möglich ist. Der auf einer systematischen Interpretation der Gesamtrechtsordnung beruhende Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung kommt nur dann in Betracht, wenn eine einfachgesetzliche Norm interpretationsfähig dahingehend ist, dass sie nach der üblichen Methodik mehrere Auslegungen zulässt, von denen nicht alle mit der Verfassung in Einklang stehen. Die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung endet jedoch dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (st. Rspr. vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Dezember 1999 – 1 BvR 1327/98, NJW 2000, 347, 349). Der klare Wortlaut des § 5 BildDLaufbVO M-V steht danach einer verfassungskonformen Auslegung bereits entgegen.

27

Schließlich hat die Klägerin auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Neubescheidung ihres Antrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Auf das Vorliegen von Ermessensfehlern seitens des Beklagten kommt es mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG i. V. m. §§ 12, 25 LBG MV, § 5 BildDLaufbVO M-V nicht an.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. §§ 709 S. 2, 711 ZPO.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen