Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (2. Kammer) - 2 A 364/19 HGW
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26.09.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.02.2019 verpflichtet, den Kläger ab dem 18. Juli 2018 von der Rundfunkbeitragspflicht zur Beitragsnummer zu befreien. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um eine Befreiung des Klägers von der Rundfunkbeitragspflicht.
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Der Kläger ist zusammen mit seiner Ehefrau, Dr. E. A., Eigentümer des Hausgrundstückes mit der postalischen Anschrift „A-Straße, A-Stadt“. Dort sind sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau seit dem 22.10.1994 mit dem alleinigen Wohnsitz einwohnermelderechtlich gemeldet. Für diesen Haushalt wird bei dem Beklagten zu der Nummer 401 768 496 ein Beitragskonto unter dem Namen der Ehefrau des Klägers geführt. Die Rundfunkbeiträge werden durch den Beklagten vom gemeinsamen Konto des Klägers und dessen Ehefrau im Wege des Lastschriftverfahrens eingezogen. Der Kläger und seine Ehefrau sind darüber hinaus auch Eigentümer eines Ferienhauses in der Feriensiedlung B. mit der postalischen Anschrift „M. Weg, T.“. Weder der Kläger noch seine Ehefrau sind dort mit einem Nebenwohnsitz gemeldet. Für das Ferienhaus besteht ein Dauerwohnnutzungsverbot. Der Beklagte nimmt den Kläger zu der Beitragsnummer mit einem Rundfunkbeitrag für dieses Ferienhaus in Anspruch. Das Beitragskonto zu dieser Beitragsnummer wird unter dem Namen des Klägers geführt.
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Unter dem 20.7.2018 beantragten der Kläger und seine Frau unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2018 (Az. 1 BvR 1675/16) die zukünftige und rückwirkende Befreiung von der Beitragspflicht für ihre Zweitwohnung in T. und die Rückzahlung der bereits entrichteten Beiträge für Ihre Zweitwohnung. Sie wiesen darauf hin, erstwohnsitzlich in der Wohnung „A-Straße, A-Stadt“ mit der Beitragsnummer 401 768 496 gemeldet zu sein.
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Mit Schreiben vom 26.9.2018 teilte der ARD, ZDF, Deutschlandradio Beitragsservice dem Kläger mit, dass eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung voraussetze, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller melderechtlich beim Einwohnermeldeamt mit einer Haupt- und Nebenwohnung angemeldet seinen. Auch beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio müssten beide Wohnungen auf die Antragstellerin oder den Antragsteller angemeldet sein. Im Fall des Klägers seien die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung nicht erfüllt, weil die Hauptwohnung bei dem Beitragsservice nicht auf den Namen des Klägers angemeldet sei.
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Daraufhin teilte der Kläger dem Beitragsservice mit, dass eine nebenwohnsitzliche Meldung der Ferienwohnung nicht möglich sei, da es bauordnungsrechtlich untersagt sei. Er und seine Frau kämen ihrer gesetzlichen Rundfunkbeitragspflicht bezüglich der Erstwohnung ordnungsgemäß nach. Zu Unrecht würde der Beitragsservice Rundfunkbeiträge für die weitere Wohnung kassieren. Die Bemessung des Beitrags bei Zweitwohnungen verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Belastungsgleichheit. Es spiele keine Rolle, ob eine Meldung als Hauptwohnung für alle Inhaber einer Wohnung beim Beitragsservice vorliege. Allein die Tatsache zähle, die der Kläger mit Meldebescheinigung belegt habe.
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Mit Schreiben vom 12.11.2018 legte der Kläger Widerspruch gegen das Schreiben des Beklagten vom 26.9.2018 ein. Unter dem 5.2.2019 reichte der Kläger beim Beitragsservice das vom Beitragsservice erbetene ausgefüllte Formular zur Bestätigung des Dauerwohnnutzungsverbots ein.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 18.2.2019 wies der Beklagte den Widerspruch vom 12.11.2018 zurück. Zur Begründung führte er aus, Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrages sei das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2018, Az. 1 BvR 1675/16 u. a. sowie der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nach Art. 4 Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.8.1991 (RBStV), zuletzt geändert durch 21. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 5. - 18.12.2017. Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts entsprechend sei eine Person, die ihre Rundfunkbeitragspflicht nachweislich als Inhaberin oder Inhaber für die Hauptwohnung nachkomme, auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien, da dieselbe Person nicht zur Zahlung von mehr als einem Rundfunkbeitrag herangezogen werden solle. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung setze damit voraus, dass beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio auf die Antragstellerin oder den Antragsteller mehr als eine Wohnung angemeldet sei. Zwar seien der Kläger und seine Frau melderechtlich mit einer Hauptwohnung unter der Anschrift „A-Straße, A-Stadt“ gemeldet. Beim Beitragsservice sei jedoch der Kläger für die Nebenwohnung in T. als Beitragsschuldner angemeldet.
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Mit Bescheid vom 18.2.2019 hat der Beitragsservice die Wohnung in T. für sechs Monate im Jahr von der Beitragspflicht freigestellt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass für entsprechende Ferienwohnungen auf Antrag eine solche Freistellung gewährt werde, sofern durch kommunale Satzung oder Bauverordnung eine durchgehende, ganzjährige Wohnnutzung untersagt sei. Dies treffe auf die Nebenwohnung des Klägers zu.
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Der Kläger hat am 6.3.2019 Klage erhoben. Er trägt vor, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig und würden ihn in seinen Rechten verletzen. Der Rundfunkbeitrag sei wohnungsbezogen. Er sei nach § 2 Abs. 2 RBStV von jedem Wohnungsinhaber zu entrichten. Mehrere Wohnungsinhaber würden gemäß § 2 Abs. 2 RBStV für den Rundfunkbeitrag gesamtschuldnerisch haften. Die Bemessung des Beitrags bei Zweitwohnungen verstoße nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit, soweit Wohnungsinhaber nach der derzeitigen Regelung für eine Wohnung bereits zur Leistung eines Rundfunkbeitrages herangezogen seien, sei der Vorteil bereits abgegolten. Unabhängig davon, dass das Ferienhaus in T. für ihn und seine Ehefrau zur Dauerwohnnutzung nicht berechtige, werde eine etwaige Beitragspflicht, wenn diese als Wohnung angesehen würde, auch durch den Rundfunkbeitrag für das Haus in A-Stadt abgegolten. Es erschließe sich nicht, aus welchem Grund der Beklagte meine, er würde das Ferienhaus in T. bewohnen und seine Ehefrau das Haus in A-Stadt. Die Eheleute würden nicht getrennt leben. Der Beklagte sei darüber hinaus verpflichtet, die zwischen dem 29.1.2016 und 16.10.2018 gezahlten Rundfunkbeiträge zu der Beitragsnummer in Höhe von jeweils 52,50 €, insgesamt 577,50 €, an den Kläger zu erstatten.
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Die Kläger hat zunächst beantragt,
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1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26.09.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.02.2019 zu verpflichten, den Kläger von der Rundfunkbeitragspflicht zur Beitragsnummer zu befreien und
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2. den Beklagten zu verpflichten, an den Kläger und dessen Ehefrau, Dr. E. A., zur gesamten Hand zu Unrecht gezahlte Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2018 in Höhe von 577,50 EUR zu erstatten.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er macht geltend, der Kläger werde von dem Beitragsservice unter der Beitragsnummer seit Juli 2006 als Rundfunkteilnehmer und seit Januar 2013 für seine (Neben-) Wohnung unter der Anschrift „M. Weg, T.“ als Beitragsschuldner geführt, während unter der Beitragsnummer 401 768 496 seine Ehefrau unter der Adresse „A-Straße, A-Stadt“ angemeldet sei, wo auch der Kläger mit Hauptwohnung melderechtlich erfasst sei. Nur Personen, die bereits für ihre Hauptwohnung den Rundfunkbeitrag zahlen würden, könnten für ihre Nebenwohnungen eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragen. Es müsse also Personenidentität vorliegen. Da aber für den Erstwohnsitz in A-Stadt die Ehefrau des Klägers als Rundfunkteilnehmerin bzw. seit Januar 2013 als Beitragsschuldner angemeldet sei, sei der Antrag des Klägers zu Recht abgelehnt worden.
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Zu viel gezahlte Rundfunkbeiträge würden im Falle des rechtskräftigen Unterliegens freiwillig und unverzüglich an den Kläger erstattet werden.
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Der Kläger hat am 18.4.2019 den ursprünglichen Antrag zu 2 zurückgenommen und beantragt nunmehr,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26.09.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.02.2019 zu verpflichten, den Kläger von der Rundfunkbeitragspflicht zur Beitragsnummer zu befreien
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
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Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
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Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
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Der eine Befreiung von der Rundfunksbeitragspflicht ablehnende Bescheid vom 26.09.2018 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 18.02.2019 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger damit insoweit in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, soweit der Beklagte keine Befreiung ab dem 18.7.2018 ausgesprochen hat; im übrigen ist der Bescheid rechtmäßig. Der Kläger hat einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Wohnung unter der Anschrift „M. Weg, T.“ zur Beitragsnummer ab dem 18.7.2018.
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Der Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung folgt unmittelbar aus dem Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 – i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 1 RBStV. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem genannten Urteil hierzu folgendes bestimmt:
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„Soweit die wohnungsbezogene Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu einer gleichheitswidrigen Beitragsbelastung von Inhabern mehrerer Wohnungen führt, können die Gesetzgeber dies dadurch beseitigen, dass sie insoweit eine antragsgebundene Befreiung von der Beitragspflicht vorsehen oder auf andere Weise sicherstellen, dass Beitragspflichtige nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden, etwa durch eine Beschränkung der Beitragspflicht auf Erstwohnungen.“ (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, Rn. 153, juris)
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„Eine Neuregelung durch die Gesetzgeber hat spätestens bis zum 30. Juni 2020 zu erfolgen. Ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils sind bis zu einer Neuregelung diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber ihrer Erstwohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nachkommen, auf ihren Antrag hin von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien.“ (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, Rn. 155, juris).
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Dementsprechend ist mangels einer gesetzlichen Neuregelung der Beitragspflicht für Nebenwohnungen jeder Beitragspflichtige ab dem 18.7.2018 von dem Beitrag für einen Nebenwohnung aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu befreien, wenn er einen Antrag stellt. Gemäß § 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz [BVerfGG] sind alle Gerichte an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gebunden. Nach § 31 Abs. 2 BVerfGG hat der Ausspruch des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 18.7.2018 Gesetzeskraft. Zur Begründung der Verfassungswidrigkeit der Regelungen über die Beitragspflichtigkeit von Nebenwohnungen hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass die Bemessung des Beitrags bei Zweitwohnungen gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit verstoße, da, soweit Wohnungsinhaber nach der derzeitigen Regelung für eine Wohnung bereits zur Leistung eines Rundfunkbeitrags herangezogen worden seien, der Vorteil bereits abgegolten sei und Zweitwohnungsinhaber für den gleichen Vorteil mehrfach herangezogen würden, ohne, dass Gründe der Verwaltungsvereinfachung die Regelung trügen oder Missbrauchs- und Umgehungsmöglichkeiten erkennbar seien (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, Rn. 106 - 111, juris)
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Auf diesen Fall übertragen bedeutet das, dass die Ehefrau des Klägers und der Kläger für den Rundfunkbeitrag für ihre Nebenwohnung in T. auf ihren Antrag zu befreien sind, da sie bereits für den Rundfunkbeitrag für ihre Hauptwohnung in A-Stadt herangezogen werden. Die Voraussetzungen für die Befreiung liegen vor. Sie bewohnen eine Zweitwohnung, kommen für ihre Erstwohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach und haben einen Befreiungsantrag für die Zweitwohnung gestellt.
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Die Regelung in § 2 RBStV zeigt, dass der Kläger für beide Wohnungen grundsätzlich beitragspflichtig ist, da er Inhaber beider Wohnungen ist. Gemäß § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich Beitragsschuldner für jede Wohnung deren Inhaber und hat dieser den Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV jede volljährige Person, die – wie der Kläger und seine Ehefrau – die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird nach Satz 2 Nr. 1 jede Person vermutet, die – wie der Kläger und seine Frau – dort nach dem Melderecht gemeldet ist.
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Ausreichend ist, dass es sich faktisch um eine Zweitwohnung desselben Rundfunkteilnehmers handelt. Nicht erforderlich ist, dass der Kläger auch mit seiner Nebenwohnung melderechtlich beim Einwohnermeldeamt angemeldet ist. Die Anmeldung nach der Regelung des § 2 RBStV hat nur Bedeutung für die Vermutung, wer Inhaber der Wohnung ist. Ansonsten knüpft die Regelung der Beitragspflicht und spiegelbildlich der Befreiung nur an das tatsächliche Bewohnen an. Daran, dass der Kläger auch die Wohnung in T. bewohnt, besteht kein Zweifel. Dies wird auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Dementsprechend hat auch der Beitragsservice eine Rundfunkbeitragspflicht für diese weitere Wohnung des Klägers als Bewohner angenommen. Unerheblich ist daher, dass der Kläger und die Ehefrau des Klägers mit einer alleinigen Wohnung in A-Stadt, nicht aber mit einer Nebenwohnung in T. gemeldet sind.
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Ohne Bedeutung ist auch, ob beim Beitragsservice beide Wohnungen entweder auf den Kläger oder auf dessen Ehefrau oder – wie hier – jeweils auf die unterschiedlichen Ehepartner angemeldet sind. Zutreffend hat der Beklagte zwar darauf hingewiesen, dass eine Personenidentität hinsichtlich der Inhaberschaft beider Wohnungen bestehen muss. Dies ergibt sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2018, wo darauf abgestellt wird, dass kein Rundfunkteilnehmer für einen Rundfunkbeitrag zu einer weiteren Wohnung, die er bewohnt, herangezogen werden darf. Hierbei hat der Beklagte jedoch die Regelung des § 2 RBStV nicht richtig angewandt. Wie erwähnt, knüpft die Beitragspflicht nach dieser Norm nicht daran an, wer in einem Beitragskonto als Kontoinhaber geführt wird, sondern lediglich daran, wer als Bewohner Inhaber der Wohnung ist. Zudem hat der Beklagte die Regelung des § 4 Abs. 3 Nummer 1 RBStV nicht angewandt. Danach erstreckt sich die die dem Antragsteller gewährte Befreiung vom Rundfunkbeitrag auf dessen Ehegatten. Hieraus ergibt sich, dass immer dann, wenn einem Ehepartner ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zusteht, derselbe Befreiungsanspruch sich auf seinen Ehegatten erstreckt. Da, wie dargestellt, die Ehefrau des Klägers aufgrund ihrer Beitragspflichtigkeit für die gemeinsame Wohnung in A-Stadt nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2018 für die Nebenwohnung in T. von der Beitragspflicht zu befreien ist, erstreckt sich dieser Befreiungsanspruch nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 RBStV auch auf ihren Ehepartner – den Kläger. Dementsprechend darf auch dieser – ebenso wie seine Ehefrau – für den Rundfunkbeitrag für die Nebenwohnung nicht in Anspruch genommen werden, da sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau sowohl die Wohnung in A-Stadt als auch die Wohnung in T. gemeinsam als Ehepartner bewohnen.
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Von daher ist es unter Beachtung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 ausreichend, dass einer der beiden Ehepartner für die Hauptwohnung in A-Stadt einen Rundfunkbeitrag entrichtet und damit für die weitere Wohnung in T. nicht mehr veranlagt werden darf. Auf die Frage, welcher der beiden Antragsteller für welche Wohnung formal beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio angemeldet ist, kommt es daher nicht an. Würde man auf diese Zufälligkeit abstellen, so hätte es der Beitragsservice in der Hand, durch eine Heranziehung einmal des einen Ehepartners und einmal des anderen Ehepartners als Beitragskontoinhaber für die unterschiedlichen Wohnungen die Regelung des § 4 Abs. 3 Nummer 1 RBStV zu umgehen. Vielmehr entspricht es auch Sinn und Zweck sowohl der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als auch der Regelung in § 4 Abs. 3 Nummer 1 RBStV, dafür Sorge zu tragen, dass Ehegatten nur einmal mit einem Rundfunkbeitrag für nur eine gemeinsam bewohnte Wohnung belastet werden.
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Außerdem zeigt die Regelung in § 2 RBStV, dass beide Ehepartner, wenn sie die Wohnung zusammen bewohnen, wie eine Person in dem vorstehenden Sinne zur Personenidentität zu werten sind. Dort bestimmt die Regelung in § 2 Absatz 3 RBStV, dass mehrere Beitragsschuldner – wie Eheleute – als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung (AO) haften. Dementsprechend schuldet jeder der Ehepartner als Gesamtschuldner i.d.R. die gesamte Leistung gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 AO. Der Beklagte hat einen damit korrespondierenden Anspruch gegen jeden Schuldner und muss sich nicht mit Teilleistungen begnügen. Ihm steht allerdings die gesamte Leistung nur einmal zu und er kann die anderen Gesamtschuldner deshalb nach vollständiger Erfüllung der Forderung nicht mehr in Anspruch nehmen (§ 44 Abs. 2 Satz 1 AO). Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 AO wirkt die Erfüllung der Forderung durch einen Gesamtschuldner auch für die übrigen. Die Erfüllung führt mithin dazu, dass die Verpflichtungen aller Gesamtschuldner erlöschen. Da also unabhängig davon, wer als Inhaber des Beitragskontos, jeder Bewohner auf die volle Leistung in Anspruch genommen werden darf, zeigt auch dies, dass im Fall einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht maßgeblich ist, wer in einem Beitragskonto des Beklagten erfasst ist, sondern auf das Bewohnen abzustellen ist.
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Der Anspruch besteht nach dem Vorstehenden ab dem Zeitpunkt der Verkündung des zugrundeliegenden Urteils des Bundesverfassungsgerichts am 18.7.2018. Der Kläger hat darüber hinaus keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Zeit davor seit dem 1.1.2016. Dass der Kläger auch eine Befreiung von der Beitragspflicht für den Zeitraum vom 1.1.2016 bis zum 18.7.2018 geltend macht, ergibt sich aus dem zurückgenommenen Antrag zu 2., den der Kläger nur hinsichtlich des Zahlungsverlangens zurückgenommen hat. Er hat aber deutlich gemacht, dass er mit der Klage ebenso wie mit seinem Antrag im Verwaltungsverfahren eine rückwirkende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab dem 1.1.2016 begehrt. Nur wenn ihm diese vom Gericht zugesprochen würde, könnte er die ab dem 29.1.2016 geleisteten Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1.1.2016 bis 17.7.2018 vom Beklagten zurückverlangen.
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Ob eine solch rückwirkende Befreiung auszusprechen ist, hängt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts davon ab, ob der Antragsteller für den vor dem 18.7.2018 liegenden Zeitraum am 18.7.2018 bereits Rechtsbehelfe anhängig gemacht hatte, über die noch nicht abschließend entschieden ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Festsetzungsbescheide und Rechtsbehelfe gegen Festsetzungsbescheide finden sich hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums nicht bei den Beiakten, sondern lediglich Zahlungsaufforderungen. Auch hat der Beklagte ausdrücklich erklärt, dass Festsetzungsbescheide – die vom Kläger hätten angegriffen werden können – nicht erlassen worden seien. Die Zahlungsaufforderungen können nicht als Festsetzungsbescheide gewertet werden. Dort wird vielmehr von einer anderweitigen Zahlungspflicht ausgegangen, ohne selbst eine Zahlungspflicht zu begründen.
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Soweit das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 18.7.2018 ausführt, dass bereits bestandskräftige Festsetzungsbescheide vor der Verkündung dieses Urteils unberührt bleiben (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, Rn. 155, juris), kann dies nicht dahingehend verstanden werden, dass eine rückwirkende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht auch ohne ein anhängiges Rechtsbehelfsverfahren gegen einen noch nicht bestandskräftigen Festsetzungsbescheid immer dann zulässig ist, wenn es an einem bestandskräftigen Festsetzungsbescheid fehlt, weil nur ein bestandskräftiger Festsetzungsbescheid einen rückwirkenden Befreiungsanspruch ausschließe. Eine so weitgehende Befreiung für zurückliegende Zeiträume wollte das Bundesverfassungsgericht gerade nicht, sondern die Rückwirkung auf die vorstehend benannten wenigen Fälle beschränken. Dies folgt nicht nur aus dem Wortlaut des in Gesetzeskraft erwachsenen Entscheidungssatzes, der auf anhängig gemachte Rechtsbehelfe verweist, sondern auch aus der weiteren Begründung der Entscheidung. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich die verfassungswidrige Regelung lediglich für mit der Verfassung unvereinbar erklärt und hierzu zur Begründung ausgeführt, dass bei einer rückwirkenden Nichtigkeit der Normen die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich geforderte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefährdet wäre, wenn die als verfassungswidrig anzusehende Regelung nicht mehr angewendet werden dürfte und Beitragsschuldnern die Möglichkeit der Rückforderung bereits geleisteter Beiträge eröffnet wäre (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, Rn. 152 - 153, juris). Zudem hat das Bundesverfassungsgericht erklärt, dass eventuelle Einbußen der verfassungsrechtlich geschützten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks deswegen verfassungsrechtlich hinnehmbar seien, weil sie weit überwiegend nicht rückwirkend eintreten und damit für die Gesetzgeber kalkulierbar und kompensierbar seien und sie im Übrigen nur einen niedrigen Anteil der Gesamterträge des Rundfunkbeitrags ausmachen würden (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, Rn. 155, juris). Hätte aber das Bundesverfassungsgericht eine rückwirkende Befreiung für alle Fälle vorsehen wollen, in denen es an einer bestandskräftigen Festsetzung der Beitragspflicht fehlt, würden entgegen der erklärten Absicht des Bundesverwaltungsgerichts die ganz überwiegende Zahl der Fälle erfasst, da regelmäßig keine Festsetzungsbescheide erlassen werden, sondern nach § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV nur dann, wenn rückständige Rundfunkbeiträge beigetrieben werden sollen.
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Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Klagerücknahme aus § 155 Abs. 3 VwGO und im Übrigen aus § 155 Abs. 1 VwGO.
- 38
Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
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Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).
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Referenzen
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- VwGO § 101 1x
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- VwGO § 113 1x
- § 4 Abs. 3 Nr. 1 RBStV 2x (nicht zugeordnet)
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- BVerfGG § 31 1x
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- VwGO § 155 2x
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- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 124 1x