Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 A 1261/18 HGW

Tenor

1. Die Klage des Klägers zu 1. wird abgewiesen. Auf die Klage der Klägerin zu 2. wird der Bescheid des Beklagten vom 25. April 2018 – in der Gestalt seines Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2018 und des Korrekturbescheides gleichen Datums insoweit aufgehoben, als die Festsetzung den Betrag von 2.153,45 EUR (brutto) übersteigt.

2. Der Kläger zu 1. trägt seine außergerichtlichen Kosten voll und die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu je ½. Die übrigen Kosten trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger zu 1. und dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgegner vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenerstattungsanspruch.

2

Die Klägerin zu 1. ist Pächterin des mit einem Ferienhaus bebauten Grundstücks in der Gemeinde Ostseebad B., D. weg 48b. Mit Bescheid vom 25. April 2018 zog der Beklagte die Klägerin zu einem Kostenerstattungsanspruch für die Herstellung des Grundstücksanschlusses Trinkwasser i.H.v. 2.594,18 EUR (brutto) heran. Auf den von beiden Klägern eingelegten Widerspruch vom 16. Mai 2018 hob der Beklagte den Bescheid insoweit auf, als die Festsetzung den Betrag von 81,53 EUR übersteigt und wies den Rechtsbehelf im Übrigen mit Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2018 – zugestellt am 19. Juli 2018 – zurück. Unter dem gleichen Datum erließ er einen Korrekturbescheid, der nunmehr einen Kostenerstattungsanspruch i.H.v. 2.512,65 (brutto) ausweist.

3

Am Montag, den 20. August 2018 haben die Kläger Anfechtungsklage erhoben. Sie wenden sich gegen die Höhe der Festsetzung und sind der Auffassung, dass bestimmte, von ihnen näher bezeichnete Kostenpositionen zu Unrecht berücksichtigt worden seien.

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Die Kläger beantragen,

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den Bescheid des Beklagten vom 25. April 2018 – in der Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2018 und des Korrekturbescheides gleichen Datums insoweit aufzuheben, als die Festsetzung den Betrag von 2.153,45 EUR (brutto) übersteigt.

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Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Mit Beschluss vom 11. September 2019 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten – insbesondere den von den Klägern gerügten Kostenpositionen – wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

I.

10

Der Rechtsstreit kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierzu mit Schriftsätzen vom 12. September 2018 bzw. 24. September 2018 ihr Einverständnis (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) erteilt haben.

II.

11

1. Die Klage des Klägers zu 1. ist unzulässig. Der Kläger ist nicht klagebefugt i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO, weil der streitgegenständliche Bescheid ausschließlich an die Klägerin zu 2. gerichtet ist und damit auch nur ihr gegenüber eine Bindungswirkung entfalten kann. Abweichendes folgt nicht aus dem Umstand, dass der Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2018 auch an den Kläger zu 1. gerichtet ist. Dies beruht lediglich auf dem Umstand, dass der Widerspruch auch vom Kläger zu 1. eingelegt worden war und damit auch sein Rechtsbehelf zu bescheiden war. Die Begründung des Abhilfe- und Widerspruchsbescheides ist zwar fehlerhaft, weil der Rechtsbehelf des Klägers nicht als unzulässig zurückgewiesen worden ist. Allerdings kann ihm – wie auch der allein an die Klägerin zu 2. gerichtete Korrekturbescheid zeigt – nicht entnommen werden, dass der Beklagte nunmehr auch den Kläger zu 1. an Schuldner des Kostenersatzanspruchs heranziehen will.

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2. Die Klage der Klägerin zu 2. ist dagegen zulässig und begründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil die Klägerin zu 2. als bloße Pächterin des Grundstücks nicht Schuldner des Kostenerstattungsanspruchs sein kann.

13

Zwar bestimmt insoweit § 6 Abs. 5 der Wasserversorgungsgebührensatzung (WVGS) vom 14. Dezember 2017, dass kostenerstattungspflichtig der Grundstückseigentümer gemäß § 3 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung (WVS) vom 17. Dezember 2014 ist. Allerdings kann wegen der unklaren Reichweite der Verweisung auf diese Vorschrift nicht sicher gesagt werden, dass neben dem Grundstückseigentümer nur die in der Vorschrift weiter genannten dinglich Berechtigten kostenerstattungspflichtig sein sollen. Denn anschlussberechtigt – und damit bei einer weiten Auslegung der Verweisung kostenerstattungspflichtig – können nach § 3 Abs. 1 Satz 4 WVS auch Pächter und Mieter von Grundstücken sein, sofern eine schriftliche Einwilligung der Grundstückseigentümer vorliegt.

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Sollte § 6 Abs. 5 WVGS so zu verstehen sein, dass unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 4 WVS auch Pächter und Mieter von Grundstücken Schuldner des Kostenerstattungsanspruchs sind – wovon der Beklagte mit der Heranziehung der Klägerin zu 2. als bloßer Pächterin offenbar ausgeht –, ist die Bestimmung insoweit unwirksam. In diesem Falle verstößt sie gegen § 7 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V), was sich aus folgenden Erwägungen ergibt:

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§ 10 KAG M-V trifft keine ausdrückliche Aussage zu der Frage, wer Schuldner des Erstattungsanspruchs ist. Insoweit greift § 10 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V ein, wonach für den Anspruch die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes entsprechend gelten. Mit Blick auf § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V ist der erstattungspflichtige Personenkreis in der den Erstattungsanspruch regelnden Satzung festzulegen. Wegen der Grundstücksbezogenheit des Erstattungsanspruchs kommt als Erstattungspflichtiger nur der Personenkreis in Betracht, der auch im Rahmen der Erhebung eines Anschlussbeitrages beitragspflichtig sein könnte. Da anstelle eines Erstattungsanspruchs auch eine beitragsrechtliche Lösung nach § 10 Abs. 1 KAG M-V gewählt werden kann, liegt es nahe, dass der Landesgesetzgeber in beiden Fällen die Möglichkeit geschaffen hat, durch den Ortsgesetzgeber den gleichen Personenkreis als erstattungs- bzw. beitragspflichtig zu erklären. Schuldner des Kostenerstattungsanspruchs sind daher der Eigentümer des Grundstücks (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V) bzw. der Erbbauberechtigte (§ 7 Abs. 2 Satz 3 KAG M-V) oder der Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts nach Art. 233 § 4 EGBGB (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 4 KAG M-V). Lediglich schuldrechtlich Berechtigte – wie Pächter oder Mieter – scheiden damit aus dem Kreis der möglichen Schuldner eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 10 Abs. 2 KAG M-V von vornherein aus (vgl. Seppelt in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 11/2015, § 10 Anm. 8.2; so auch Unkel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 03/2019, § 10 Rn. 56).

16

Sollte § 6 Abs. 5 WVGS dagegen lediglich so zu verstehen sein, dass nur die in § 3 Abs. 1 WVS genannten dinglich Berechtigten Schuldner des Kostenerstattungsanspruchs sind, ist die Vorschrift nicht zu beanstanden. Dann ist aber die Rechtsanwendung durch den Beklagten fehlerhaft.

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Dies bedarf vorliegend keiner Vertiefung, denn der streitgegenständliche Bescheid unterliegt bei beiden Auslegungen im Umfang der Anfechtung der Aufhebung. Es sei vorsorglich aber auch darauf hingewiesen, dass der Beklagte den substantiierten Einwänden der Kläger nicht plausibel entgegen getreten ist.

18

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.

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