Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (2. Kammer) - 2 A 376/21 HGW

Orientierungssatz

1. Es besteht ein hinreichendes Rechtsschutzbedürfnis für Beantragung der grundsätzlichen Gewährung von Wohngeld, wenn die Höhe nicht streitig ist. (Rn.42)

2. Die Gewährung von Wohngeld auf der Grundlage der Angaben eines Antragstellers setzt deren Plausibilität voraus. (Rn.45)

3. Für die Gewährung von Wohngeld ist die Klägerin nachweispflichtig und sie hat das Vorliegen der Voraussetzungen nachzuweisen. (Rn.48)

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 5.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.2.2021 verpflichtet, der Klägerin für den Wohnraum, A-Stadt, A-Straße, Wohngeld in der sich aus dem Gesetz ergebenden Höhe vom 1.8.2020 bis 31.7.2021 zu bewilligen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls die Klägerin nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um Wohngeld für die Klägerin.

2

Der Klägerin wurde vom Beklagten Wohngeld für den Wohnraum „ A-Stadt, A-Straße“, für die Klägerin und zwei Kinder als weitere Haushaltsmitglieder bewilligt, und zwar mit Bescheid vom 18.2.2016 für den Zeitraum vom 1.1.2016 bis 31.12.2016 Wohngeld in Höhe von monatlich 261,00 € und mit Bescheid vom 11.1.2017 für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis 31.8.2017 Wohngeld in Höhe von monatlich 251,00 €. Der Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 23.8.2017 ein monatliches Wohngeld von 244,00 € vom 1.9.2017 bis 31.8.2018. Hiergegen legte die Klägerin unter dem 14.9.2017 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 21.9.2017 bewilligte der Beklagte der Klägerin unter Rücknahme des Bescheides vom 23.8.2017 mit Wirkung vom 1.9.2017 von Amts wegen für die Zeit vom 1.9.2017 bis zum 31.8.2018 ein Wohngeld in Höhe von monatlich 246,00 €. Auch gegen diesen Bescheid legte die Klägerin – am 9.10.2017 – Widerspruch ein, den der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2017 als unbegründet zurückwies. Hiergegen erhob die Klägerin unter dem Aktenzeichen 2 A 104/18 HGW unter dem 10.1.2018 Klage, über die bislang nicht entschieden wurde.

3

Mit Bescheid vom 15.8.2018 bewilligte der Beklagte der Klägerin Wohngeld in Höhe von monatlich 246,00 € für die Zeit vom 1.9.2018 bis 31.8.2019. Mit Anschreiben vom selben Tag bat der Beklagte die Klägerin um die Einreichung mehrerer Unterlagen bis zum 31.8.2019, nämlich Formblatt „Angaben zum Wohnraum“, Kopie Mietvertrag, mindestens drei aktuelle Zahlungsnachweise der Miete, Fragebögen zum gemeinsamen Sorgerecht, Nachweise über den Umfang der Betreuung für jedes Kind und Bescheid zur Feststellung der Schwerbehinderung. Zugleich wies er sie auf ihre Mitwirkungspflicht nach § § 60,61 und 65 SGB I hin sowie darauf hin, dass ihr Antrag nach § 66 Abs. 1 SGB I abgelehnt bzw. als zurückgezogen beachtet werden müsse, wenn sie ihre Mitwirkungspflicht, die für die Bewilligung von Wohngeld erforderlich sei, nicht hinreichend erfülle. Mit Schreiben vom 7.9.2018 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie die Anforderung weiterer Unterlagen nicht nachvollziehen könne und die wiederholten und unnötigen Anfragen als Schikane betrachte.

4

Mit Schreiben vom 8.11.2018 forderte der Beklagte die Klägerin letztmalig auf, dort bezeichnete Unterlagen bis zum 30.11.2018 einzureichen. Zugleich wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die Verweigerung von Angaben und Nachweisen sowie die Nichtbeachtung der von der Wohngeldbehörde gesetzten Fristen zu einer Versagung des Wohngeldes wegen fehlender Mitwirkung führen könne. Sie sei verpflichtet, alle Angaben nachzuweisen. Dazu seien teils Formblätter zu verwenden. Der Grundsatz der materiellen Beweislast sei ein allgemeiner Grundsatz des Sozialrechts. Danach belaste die Nichtbeweisbarkeit von Tatsachen denjenigen, der aus den Tatsachen Rechte herleiten wolle. Bei der Entscheidung über einen Wohngeldantrag handele es sich um eine Prognoseentscheidung. Die Prognose sei dann fehlerfrei und rechtmäßig, wenn sie auf sorgfältig ermittelten Tatsachen beruhe und aufgrund der vorhandenen Umstände und Daten nachvollziehbar sei. Zur abschließenden Tatsachenermittlung würden fehlen: Formblatt „Angaben zum Wohnraum“, Kopie Mietvertrag, mindestens drei aufeinanderfolgende aktuelle Zahlungsnachweise der Miete, Fragebögen zum gemeinsamen Sorgerecht, Nachweis über den Umfang der Betreuung der Kinder und Bescheid zur Feststellung der Schwerbehinderung. Da die Klägerin in ihrem Weiterleistungsantrag eine Miete angegeben habe, habe sie nachzuweisen, dass dieser Fakt den Tatsachen entspreche. Bei der Überprüfung ihrer Wohngeldakte seien bezüglich der Kinder Unklarheiten aufgetreten; die eidesstattliche Versicherung zum Wechselmodell sei vom 16.1.2016. Aktuelle Nachweise seien daher erforderlich. Zwar hätte die Klägerin in ihrem Weiterleistungsantrag mitgeteilt, dass sie schwerbehindert bzw. -beschädigt sei, jedoch liege kein Bescheid oder eine Kopie des Schwerbehindertenausweises vor. Sie könne Kopien beim Beklagte erstellen. Die Vordrucke seien ihr bereits mit Schreiben vom 15.8.2018 zugesandt worden.

5

Mit Schreiben vom 26.11.2018 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass dieser bereits alle Unterlagen habe, die sie habe und es keine Änderungen gebe, die sie habe mitteilen können. Ihr Grad der Behinderung sei aufgrund der Höhe für das Wohngeld unerheblich, weshalb der Beklagte auch keinen Anspruch auf Einsicht in den Feststellungsbescheid habe. Mit Schreiben vom 5.2.2019 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er die Sachverhalte durch Ermittlung von Amts wegen aufklären werde, da sie ohne zwingende Gründe die Formblätter „Angaben zum Wohnraum“, den Mietvertrag und Fragebögen zum Sorgerecht nicht eingereicht habe. Am 8.2.2019 gingen beim Beklagte der Mietvertrag und Angaben zum Wohnraum durch den Vermieter ein.

6

Mit Bescheid vom 20.3.2019 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass ihr Anspruch auf Wohngeld für den Wohnraum „ A-Stadt, A-Straße“, mit Wirkung vom 1.4.2019 entfalle. Zur Begründung bezog er sich auf § 60 SGB i.V.m. § 29 Abs. 4 WoGG und darauf, dass die Klägerin die erforderlichen Nachweise ohne Angabe von Gründen nicht innerhalb der gesetzlichen Frist vorgelegt habe. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Wohngeld ab dem Zeitpunkt vom 1.4.2019 nicht mehr gegeben seien. Daher werde der Wohngeldbescheid vom 15.8.2018 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X aufgehoben.

7

Hiergegen legte die Klägerin unter dem 24.3.2019 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, die Aufhebung des Wohngeldbescheides und die Einstellung der Wohngeldzahlungen widersprächen einander, da die eine auf gesicherten Tatsachen beruhe und die andere eine Mitwirkung herbeiführen solle. Für eine Einstellung nach § 29 Absatz 4 WoGG würden keine Tatsachen genannt werden, die eine Einstellung rechtfertigen würden. Gleiches gelte für die Aufhebung des Bescheides gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X, wofür eine wesentliche Änderung eingetreten sein müsse, welche der Beklagte auch benennen müsse. Die Grundlage für die Einstellung der Zahlung bzw. der Aufhebung des Bescheides sei völlig unklar, da eine diesbezügliche Angabe gänzlich fehle. Da es keine wohngeldrelevanten Änderungen gebe, die mitgeteilt werden könnten und der Beklagte nicht konkretisiere, welche Informationen er warum benötige und auf welcher Rechts-bzw. Anspruchsgrundlage er sich berufe, könne die Klägerin ihm nicht weiterhelfen. Eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten sei somit ausgeschlossen. Gemäß § 29 Absatz 4WoGG sei, soweit die Kenntnis von Tatsachen nicht auf Angaben der wohngeldberechtigten Person beruhe, dieser unverzüglich die vorläufige Einstellung der Wohngeldzahlungen sowie die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen und ihr Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Es seien aber weder Gründe für die Einstellung genannt noch Gelegenheit dazu gegeben worden, sich zu äußern. Die Behauptung, dass Nachweise ohne Angaben von Gründen nicht vorgelegt worden seien, sei falsch, da die Klägerin mehrfach mitgeteilt habe, dass es keine Änderungen gebe, welche man logischerweise auch nicht nachweisen könne. Sie befinde sich in einer Privatinsolvenz und lebe mit ihren Kindern am Existenzminimum, was dem Beklagte bekannt sei.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 11.4.2019 gab der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte dem Widerspruch der Klägerin statt und hob er den angefochtenen Wohngeldbescheid vom 20.3.2019 auf. Zur Begründung wies er darauf hin, dass die im Wohngeldbescheid vom 20.3.2019 herangezogenen Rechtsnormen nicht geeignet seien, den Wohngeldbescheid vom 15.8.2018 aufzuheben.

9

Unter dem 29.7.2019 beantragte die Klägerin erneut Wohngeld. Mit Schreiben vom 16.8.2019 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass der Antrag nicht vollständig bearbeitet werden könne, da noch Unterlagen fehlen würden und bat um Nachreichung folgender Unterlage bis zum 31.8.2019: Kopie des Mietvertrages, Kopien von eventuellen Änderungen des Mietvertrages, Nachweis über die Zahlung der Miete für Mai und Juni 2019 und Nachweis über den Kindesunterhalt für jedes Kind. Unter dem 19.8.2019 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass die angeforderten Nachweise (Mietzahlungen Mietvertrag) übersandt würden, Änderungen des Mietvertrages nicht eingetreten seien und es über den Naturalunterhalt hinausgehend keine Zahlungen und entsprechend auch dazu keine Dokumente gebe, da bei einem jeweils hälftigen Wechselmodell keine Unterhaltsansprüche bestünden. Mit Schreiben vom 20.8.2019 entgegnete der Beklagte hierzu, dass der übersandte Mietvertrag unvollständig sei und bei einem sogenannten Wechselmodell das Nettoeinkommen des anderen Elternteils nachzuweisen und die Vereinbarung zur Betreuung des Kindes vorzulegen sei. Zugleich forderte der Beklagte die Klägerin zur Nachreichung bis zum 6.9.2019 auf.

10

Mit Bescheid vom 12.9.2019 versagte der Beklagte die am 29.7.2019 für den Wohnraum „### in A-Stadt“ beantragte Wohngeldweiterleistung wegen fehlender Mitwirkung bis zur Nachholung der Mitwirkung vollständig. Zur Begründung verwies der Beklagte abermals auf die Vorschriften der §§ 60 bis 62 und 65 SGB I und darauf, dass der Antrag unvollständig sei, sodass eine Entscheidung über den Wohngeldanspruch nicht möglich sei. Unter Abwägung des Interesses der Klägerin, Wohngeldleistungen von Beginn an zu erhalten und dem öffentlichen Interesse, Wohngeldleistungen nur solchen Antragstellern von Beginn an zu gewähren, die die erforderlichen Nachweise innerhalb gesetzter Fristen vorlegen, sei dem öffentlichen Interesse ein höherer Wert beizumessen. Es könne nicht hingenommen werden, Wohngeld auch nur teilweise zu gewähren, wenn aufgrund mangelnder Mitwirkung der Leistungsanspruch nicht festgestellt werden könne. Eine Ablehnung nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast, welche bei späterer Vorlage der fehlenden Unterlagen zu Wohngeldleistungen von Anfang an führen würde, sei im vorliegenden Fall nicht geboten. Hierdurch würde das pflichtwidrige Verhalten der Klägerin ohne Sanktion bleiben. Unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes werde dies gegenüber anderen Antragstellern die ihrer Mitwirkungspflichten nachkämen, nicht gerechtfertigt.

11

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 26.9.2019 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass sie nicht gegen ihre Pflichten aus § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I verstoßen habe. Der Beklagte benötige lediglich Auskünfte vom Vater ihrer Kinder, jedoch nicht von ihr. Sie habe fristgerecht alle ihr zumut- und zurechenbaren Tatsachen, welche für die Entscheidungsfindung notwendig seien, beigebracht und ihrer Mitwirkungspflichten somit entsprochen. Der Beklagte könne nicht verlangen, dass sie eigene Ermittlungen durchführe. Sie befinde sich in einer Privatinsolvenz und lebe mit ihren Kindern am Existenzminimum.

12

Unter dem 2.10.2019 forderte der Beklagte die Klägerin auf, bis zum 21.10.2019 die aktuelle Betriebskostenabrechnung für Ihre Wohnung einzureichen. Nachdem die Klägerin dieser Aufforderung nicht nachkam, forderte der Beklagte die Betriebskostenabrechnung vom Vermieter an. Am 24.10.2019 übersandte der Vermieter die Betriebskostenabrechnung vom 30.5.2019 für das Jahr 2018, aus der sich ergibt, dass die Klägerin Vorauszahlungen in Höhe von 1.560,00 € für Heiz-und Betriebskosten geleistet hat, die tatsächlichen Ausgaben aber nur 832,21 € betragen haben, sodass der Klägerin ein Guthaben von 727,79 € überwiesen wurde. Im Anschluss bat der Beklagte den Vermieter um Übersendung der Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2016 und 2017. Der Vermieter kam dieser Bitte am 6.11.2018 nach. Daraus ergibt sich, dass der Klägerin für das Jahr 2016 auf die geleistete Vorauszahlung von 1.560,00 € eine Gutschrift von 849,32 € überwiesen wurde und für das Jahr 2017 auf ihre Vorauszahlung von 1.560,00 € ein Guthaben von 719,64 € überwiesen wurde. Der Beklagte wies darauf hin, dass die Heizungsverbrauchswerte geschätzt worden seien, da die Klägerin nicht vor Ort gewesen sei, während die Wasserzähler nicht geschätzt worden seien, da diese Funkmodule besäßen und der Mieter dafür nicht vor Ort sein müsse.

13

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2019 gab der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte dem Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 25.9.2019 statt und hob er den Bescheid vom 25.9.2019 auf. Zur Begründung gab er an, dass den Erfordernissen der §§ 60 bis 62 und 65 SGB I ausreichend Rechnung getragen worden sei. Im Widerspruchsbescheid wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie vom Beklagten einen neuen Bescheid erhalten werde.

14

Mit Bescheid vom 27.11.2019 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin vom 29.7.2019 auf Leistungen von Wohngeld abermals ab. Zur Begründung führte er aus, die Berechnung des Wohngeldes richte sich nach § 4 WoGG u.a. nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Haushaltsmitglieder seien außer dem Antragsteller u.a. der Ehegatte und die Kinder, die mit der wohngeldberechtigten Personen Wohnraum, für den Wohngeld beantragt werde, gemeinsam bewohnen, wenn dieser Wohnraum der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sei. Zur Feststellung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen sei eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Personen hätten in derjenigen Wohnung ihren Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, die von Ihnen vorwiegend sowohl in beruflicher als auch in privater Hinsicht genutzt würden. Es habe sich herausgestellt, dass in den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2016 bis 2018 ein auffällig geringer Ablesewert in der Position des Wasserverbrauchs aufgeführt sei. Nach allgemeiner Lebenserfahrung könne davon ausgegangen werden, dass ein Einpersonenhaushalt bzw. ein Dreipersonenhaushalt bei Nutzung der Wohnung einen deutlich höheren Verbrauch haben müsse. Der geringe Verbrauch lasse darauf schließen, dass der Wohnraum von der Klägerin und ihren Kindern nur sehr selten oder gar nicht bewohnt werde. Für diese Annahme spreche auch, dass die Betriebskostenabrechnungen der Jahre 2016 bis 2018 jeweils ein hohes Guthaben ausgewiesen hätten. Zudem sei die Klägerin bei mehreren Vor-Ort-Kontrollen zu verschiedenen Tageszeiten nicht angetroffen worden. Nach Würdigung aller Umstände sei festzustellen, dass der Wohnraum „A-Straße, A-Stadt“, aktuell und prognostisch für den Regelbewilligungszeitraum von 12 Monaten nicht der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen von der Klägerin und ihren Kindern gewesen sei. Da es somit keine berücksichtigungsfähigen Haushaltsmitglieder im Sinne des § 5 WoGG gebe, sei der Wohngeldantrag abzulehnen.

15

Unter dem 27.11.2019 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2016 bis 2018 ersichtlich sei, dass ein sehr geringer Verbrauch vorhanden gewesen sei und nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein Einpersonenhaushalt bzw. ein Dreipersonenhaushalt nicht mit einem solchen geringen Verbrauch leben könne. Es sei daher beabsichtigt, die Wohngeldbescheide für die Bewilligungszeiträume vom 1.1.2016 bis 31.12.2016, 1.1.2017 bis 31.8.2017, 1.9.2017 bis 31. 8. 2018 und 1.9.2018 bis 31. 8. 2019 nach § 45 SGB X zurückzunehmen und zu Unrecht gewährte Leistungen nach § 50 SGB X vollständig zurückzufordern.

16

Unter dem 4.12.2019 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 27.11. 2019 Widerspruch ein. Hierzu führte sie aus, dass in den letzten drei Jahren keine Ablesung der Heizkosten- und Wasserzähler durch den Vermieter vorgenommen worden seien und die Werte ausweislich der jeweiligen Abrechnung nur eine Schätzung seien. Ein Rückschluss auf den Verbrauch sei ohne Ablesung unmöglich. Es könne daraus auch kein Verbrauchsverhalten o. ä. abgeleitet werden. Wie der Beklagte dadurch auf ein Fehlen des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen schließen wolle, sei nicht nachvollziehbar. Der Bescheid beruhe auf einem Schluss des Beklagten, für den es an jeglicher Logik fehle, da von nicht vorliegenden Annahmen ausgegangen werde. Es handele sich somit um einen Fehlschluss. Weiterhin sei zu klären, inwieweit der Beklagte diese Betriebskostenabrechnungen vom Vermieter überhaupt hätte anfordern dürfen, da § 23 Abs. 3 WoGG besage, dass derartige Auskünfte nur erteilt werden müssten, soweit die Durchführung dieses Gesetzes dies erfordere. Fraglich sei hier, welchen erstrebten Zweck es gegeben haben könne, diese Information überhaupt anzufordern, denn laut Widerspruchsbescheid vom 15.11.2019 würden keine weiteren Angaben benötigt. Das dem Beklagte eingeräumte Auswahlermessen sei überstrapaziert worden. Es liege mithin eine Ermessensüberschreitung vor. Durch die zweck- und sachfremden Erwägungen des Beklagten liege ebenso ein Ermessensfehlgebrauch vor.

17

Nachdem sich die Klägerin zu dem ihr am 28.11.2019 zugegangenen Schreiben vom 27.11.2019 nicht innerhalb der ihr eingeräumten Frist von 10 Tagen geäußert hatte, nahm der Beklagte mit Bescheid vom 17.12.2019 die Wohngeldbewilligungsbescheide vom 18.2.2016, 11.1.2017, 21.9.2017 und 15.8.2018 für den Wohnraum „A-Straße, A-Stadt“ mit Wirkung vom 1.1.2016 vollständig zurück. Zugleich teilte er der Klägerin mit, dass ihr seit dem 1.1.2016 kein Wohngeld zustehe und das für den Zeitraum vom 1.1.2016 bis 31.8.2019 zu Unrecht geleistete Wohngeld zurückgefordert werde. Zur Begründung führte er aus, die Berechnung des Wohngeldes richte sich nach § 4 WoGG u.a. nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Haushaltsmitglieder seien außer dem Antragsteller u.a. der Ehegatte und die Kinder, die mit der wohngeldberechtigten Personen Wohnraum, für den Wohngeld beantragt werde, gemeinsam bewohnen, wenn dieser Wohnraum der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sei. Zur Feststellung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen sei eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Personen hätten in derjenigen Wohnung ihren Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, die von Ihnen vorwiegend sowohl in beruflicher als auch in privater Hinsicht genutzt würden. Es habe sich herausgestellt, dass in den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2016 bis 2018 ein auffällig geringer Ablesewert in der Position des Wasserverbrauchs aufgeführt sei. Nach allgemeiner Lebenserfahrung könne davon ausgegangen werden, dass ein Einpersonenhaushalt bzw. ein Dreipersonenhaushalt bei Nutzung der Wohnung einen deutlich höheren Verbrauch haben müsste. Der geringe Verbrauch lasse darauf schließen, dass der Wohnraum von der Klägerin und ihren Kindern nur sehr selten oder gar nicht bewohnt werde. Für diese Annahme spreche auch, dass die Betriebskostenabrechnungen der Jahre 2016 bis 2018 jeweils ein hohes Guthaben auswiesen. Nach Würdigung aller Umstände sei festzustellen, dass der Wohnraum „A-Straße, A-Stadt“, im Bewilligungszeitraumes vom 1.1.2016 bis zum 31.8.2019 nicht der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen von der Klägerin und ihren Kindern gewesen sei. Da es somit keine berücksichtigungsfähigen Haushaltsmitglieder im Sinne des § 5 WoGG gegeben habe, hätte der Klägerin in diesem Bewilligungszeitraumes kein Wohngeld zugestanden.

18

Hiergegen legte die Klägerin am 10.1.2020 Widerspruch ein. Hierzu führte sie aus, sie habe bereits mit ihrem vorausgegangenen Widerspruch vom 4.12.2012 dargelegt, dass es sich bei der Annahme, dass der Wasserverbrauch zu gering sei, um einen Irrtum handele, da es sich wegen fehlender Ablesung nur um geschätzte Verbrauchswerte handele und der Rückschluss somit nicht zulässig sei. Schon die Anforderung der Betriebskostenabrechnungen vom Vermieter sei ohne gesetzliche Grundlage erfolgt, insbesondere, da beim Wohngeld warme Betriebskosten keine Berücksichtigung fänden und sich der Beklagte nur die von der Klägerin gemachten Angaben bestätigen lassen dürfe sowie darüberhinausgehend zuerst die Klägerin zu kontaktieren habe. Im Zuge der kurz nach ihrem Einzug eingeführten Funkablesung sei wegen des schlechten Zustandes der Wasserleitungen von einem Kaltwasserzählerwechsel abgesehen worden. Seitdem habe es keinerlei Versuche seitens des Vermieters gegeben, etwas an diesem Zustand zu ändern. Wegen der Funkablesung sei anscheinend niemand mehr vorbeigekommen, um einen Kaltwasserzähler abzulesen. Offensichtlich schätze man lieber den Verbrauch. Ob der Warmwasserzähler und die Funkübertragung überhaupt funktionieren würden, sei dahingestellt. Tatsächlich würde die Familie der Klägerin wegen der bereits vor Einzug bestehenden Legionellenbelastung in der Warmwasserleitung wenig Warmwasser verbrauchen. Sie hätten als letzte Abnehmer am Leitungsstrang die geringste Wassertemperatur. Ein Durchschnitt errechne sich aus der Summe aller Verbräuche und umfasse somit Viel- und Wenigverbraucher. Die Kinder der Klägerin seien bekanntermaßen im täglichen Wechsel auch bei ihrem Vater wo sie regelmäßig baden und duschen würden; dort werde über einen Durchlauferhitzer das Warmwasser bereitet, weshalb eine derartige Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen werden könne. Der Beklagte ziehe einen Rückschluss auf den Verbrauch, ohne die Verbrauchswerte zu kennen und mutmaße ins Blaue, ohne die weiteren Gegebenheiten zu berücksichtigen. Die in allen Wohngeldanträgen gemachten Angaben zum Wohnraum und für die Haushaltsmitglieder sowie deren Lebensmittelpunkten seien stets wahrheitsgemäß gemacht worden. Sie sei als Rentnerin in der Lage, mit ihren Kindern häufig im Urlaub sowie zu Besuch bei Freunden oder Ihrer Familie sein zu können, ohne dass sich das irgendwie auf den Lebensmittelpunkt auswirken würde. Ein pflichtgemäßes Ermessen habe der Beklagte nicht ausgeübt. Eine Erstattung des geforderten Betrages sei schon aufgrund ihrer dem Beklagte bekannten schlechten finanziellen Situation völlig unmöglich.

19

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.1.2020 wies der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte den Widerspruch der Klägerin vom 4.12.2019 gegen den Bescheid des Beklagten vom 27.11.2019 zurück. Zur Begründung wird ausgeführt, Wohngeld werde nur für Wohnraum geleistet, der auch tatsächlich zum Wohnen benutzt werde und der Lebensmittelpunkt der Haushaltsmitglieder sei. Voraussetzung für die Gewährung von Wohngeld sei, dass der Wohnraum, für den Wohngeld beantragt werde, auch der tatsächlich jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sei. Eine Prüfung der näheren Umstände habe objektive Kriterien ergeben, die eine tatsächliche dauerhafte Nutzung der streitgegenständlichen Wohnung, für die Wohngeld beantragt worden sei, als höchst unwahrscheinlich erscheinen ließen. So sei bei der Sachverhaltsermittlung festgestellt worden, dass im Zeitraum vom 1.1.2016 bis 31.12.2018 so gut wie kein Warmwasser verbraucht worden sei. Der geringe bzw. fast nicht vorhandene abgelesene Warmwasserverbrauch spreche bereits gegen eine Nutzung der Wohnung zu Wohnzwecken. Die Schätzung der anderen Verbrauchswerte des Haushaltes sei allein der Tatsache geschuldet, dass die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung keinen Termin zum Ablesen der Zählerstände vorgeschlagen hätte bzw. durch die Wohngeldbehörde angebotene Termine ihrerseits nicht wahrgenommen worden seien. So hätten zwangsweise Schätzungen vorgenommen werden müssen. Diese Verfahrensweise sei ausschließlich Verschulden der Klägerin und somit rechtmäßig. Allein die Erklärungen der Klägerin zur Begründung der geringen Betriebskosten könnten die Zweifel an einer Nutzung der Wohnung zu Wohnzwecken in keiner Weise entkräften. Diese Tatsache sei ein eindeutiger Hinweis darauf, dass die Wohnung nicht im Sinne des Wohngeldgesetzes benutzt werde. Eine Nutzung des Wohnraums mit drei Personen mit diesem minimalen Warmwasserverbrauch sei in keiner Weise nachvollziehbar und lebensfremd. Im Sinne des § 3 Abs. 1 WoGG sei davon auszugehen, dass die von der Klägerin angemietete Wohnung, wenn überhaupt, nur sehr selten bewohnt werde. Im Sinne des § 5 Abs. 1 WoGG seien die Klägerin und Ihre Kinder keine Haushaltsmitglieder in dem streitgegenständlichen Wohnraum, sodass kein Wohngeld geleistet werden könne.

20

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.2.2020 wies der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte auch den Widerspruch der Klägerin gegen den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 17.12.2019 zurück. Zur Begründung wird ausgeführt, eine wichtige Bewertungsgrundlage der Wohngeldbescheide vom 18.2.2016, 11.1.2017, 21.9.2017 und 15.8.2019 sei gewesen, dass die Klägerin mit ihren Kindern im betreffenden Wohnraum gemeinsam gelebt hätten und die Betreuung der Kinder wechselseitig zu gleichen Teilen mit dem Vater der Kinder erfolgt sei. Entsprechend müsse der Wohnraum, für den Wohngeld beantragt worden sei, der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der wohngeldberechtigten Person (Klägerin) und der Haushaltsmitglieder (Kinder) sein. Somit müssten die wohngeldberechtigten Personen den betreffenden Wohnraum vorwiegend sowohl in beruflicher als auch in privater Hinsicht nutzen. Ein wichtiges Indiz für die regelmäßige Nutzung des Wohnraums als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen seien die Betriebskostenabrechnungen. Im Rahmen einer diesbezüglichen Überprüfung der Wohnung der Klägerin sei eine Ablesung der Zählerstände vorgenommen worden. Der daraus ermittelte und somit auch nachgewiesene Verbrauch an Warmwasser hätte weit unterdurchschnittliche und damit auffällig niedrige Verbrauchswerte ergeben. Da für einen Dreipersonenhaushalt erfahrungsgemäß ein wesentlich höherer Warmwasserverbrauch zu erwarten sei, sei die Nutzung der betreffenden Wohnung zu Wohnzwecken eher unwahrscheinlich. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Wohnraum im Zeitraum vom 1.1.2016 bis zum 31.8.2019 von der Klägerin und ihren Kindern, wenn überhaupt, nur sehr selten bewohnt worden und nicht der Lebensmittelpunkt der Lebensbeziehungen gewesen sei. Die Argumentation der Klägerin zur Begründung zum fast nicht vorhandenen Warmwasserverbrauch sei unverständlich und unglaubwürdig, da nicht nachvollziehbar. Die Verbrauchswerte hätten sich ausschließlich und nachweisbar aus abgelesen Zählerwerten ergeben. Sämtliche diesbezüglich durch den Beklagten unternommenen Aktivitäten seien von der Klägerin ignoriert worden. Die vorgenommene Verfahrensweise sei aufgrund ihrer fehlenden Mitwirkung ausschließlich ihr Verschulden und entsprechend rechtmäßig. Ein Wohngeldanspruch im Bewilligungszeitraum vom 1.1.2016 bis zum 31.8.2019 bestehe daher nicht.

21

Am 27.2.2020 hat die Klägerin Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 27.11.2019 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 27.1.2020 erhoben (2 A 220/20 HGW), am 4.3.2020 zudem Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 17.12.2019 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 18.2.2020 (2 A 253/20 HGW).

22

Mit Urteil vom 8.9.2020 hat das Gericht die Klage im Verfahren 2 A 220/20 HGW als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin hätte keinen Anspruch auf die Gewährung von Wohngeld. Die Gewährung von Wohngeld auf der Grundlage der Angaben eines Antragstellers setze deren Plausibilität voraus. Der Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Plausibilität der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nach den Angaben der Klägerin nicht in dem erforderlichen Maße gegeben sei. Bei einer so erheblichen Unterschreitung der zu erwartenden Verbrauchswerte über einen so langen Zeitraum bestünden durchaus Zweifel daran, dass die Wohnung in diesem Zeitraum tatsächlich von der Klägerin und ihren zwei Kindern bewohnt worden sei. Anhaltspunkte dafür, dass dies für das Jahr 2019 anders zu sehen sei, hätte die Kammer nicht. Insbesondere hätte die Klägerin keine aktuelle Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2019 vorgelegt, aus der sich ergebe, dass tatsächlich ein wesentlich höherer Betrag als in den Jahren vorher von ihr aufgewendet worden ist. Solange diese Zweifel nicht durch die Klägerin ausgeräumt sind, kann daher – wie geschehen – der Antrag bis zur Plausibilisierung abgelehnt werden.

23

Mit Urteil vom 22.1.2021 hat das Gericht die Klage im Verfahren 2 A 253/20 HGW als unzulässig abgewiesen, nachdem der Beklagte zuvor wegen erkannter Rechtswidrigkeit den streitgegenständlichen Rückforderungsbescheid aufgehoben hatte.

24

Am 20.4.2020 hatte die Klägerin außerdem um Eilrechtsschutz (2 B 436/20) zur Verpflichtung, ihr vorläufig Wohngeld zu gewähren, nachgesucht. Mit Beschluss vom 9.6.2020 hat die Kammer den Antrag angelehnt. Eine Beschwerde der Klägerin blieb ohne Erfolg.

25

Unter dem 27.7.2020 beantragte die Klägerin beim Beklagten erneut die Gewährung von Wohngeld unter Beifügung zahlreicher Unterlagen für die genannte Wohnung. Beigefügt war dem Antrag unter anderem eine von ihr unterschriebene eidesstattliche Versicherung der Klägerin, in der sie versicherte ihre beiden Kinder gemeinsam mit dem Vater der Kinder zu gleichen Teilen im Wechselmodell zu betreuen, wobei in der Regel jedes Elternteil immer ein Kind bei sich hätte oder beide Kinder abwechselnd jeweils bei einem Elternteil seien. Mit Schreiben vom 6.8.2020 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass ihr Antrag noch nicht vollständig habe bearbeitet werden können, da Unterlagen fehlen würden und forderte sie zur Nachreichung einer Kopie des aktuellen Rentenbescheides und einer aktuellen Betriebskostenabrechnung bis zum 24.8.2020 auf. Nachdem die Klägerin die Unterlagen nachgereicht hatte, führte der Beklagte am 30.9.2020 einen Ortstermin über die tatsächliche Nutzung der Wohnung der Klägerin durch.

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Mit Bescheid vom 5.11.2020 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Leistungen von Wohngeld ab. Zur Begründung führte er aus, dass er nach Würdigung aller Umstände zu dem Schluss komme, dass der Wohnraum aktuell und auch prognostisch tatsächlich nicht von der Klägerin und ihren Kindern zu Wohnzwecken genutzt werde. Es könne auch davon ausgegangen werden, dass der Wohnraum nicht der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen von ihr und ihren Kindern sei. Damit seien sie und ihre Kinder keine Haushaltsmitglieder in dem Wohnraum.

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Ein wichtiges Indiz für die regelmäßige Nutzung des Wohnraums als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen seien die Betriebskostenabrechnungen. Der Verbrauch des Warmwassers sei per Funkablesung ermittelt worden. Da der Kaltwasserverbrauch noch nicht per Funk abgelesen werde, werde dieser vor Ort an einem bzw. mehreren dem Bewohner mitgeteilten Ablesetermin bzw. -Terminen erfasst. Werde der Bewohner an den mitgeteilten Terminen nicht angetroffen, werde der Kaltwasserverbrauch zum Warmwasserverbrauch geschätzt. Der Jahreswasserverbrauch für den Zeitraum vom 1.1.2019 bis 31.12.2019 von 0,68 m³ für die Wohnung setze sich aus einem Warmwasserverbrauch von 0,38 m³ und einem Kaltwasserverbrauch von 0,30 m³ zusammen. Ein 2- bzw. 3-Personen Haushalt habe jeweils einen Jahresdurchschnittsverbrauch von ungefähr 40-60 m³ bzw. 70-80 m³. Daher liege der Verbrauch für die Wohnung der Klägerin weit unter dem Durchschnitt. Solch ein unterdurchschnittlich geringer Verbrauch lasse darauf schließen, dass der Wohnraum nur sehr selten oder gar nicht genutzt werde. In dem Zeitraum von Juni 2019 bis Anfang September 2020 sei bei dem zur Wohnung gehörenden Stromzähler ein Gesamtverbrauch von 345 kWh errechnet worden. Als Normwert werde bei einem 2- bzw. 3-Personenhaushalt in A-Stadt ein Jahresdurchschnittsverbrauch von 1200-2000 kWh bzw. 2000-3000 kWh angenommen. Der sehr geringe Strombezug der Klägerin sei ein Hinweis darauf, dass die Wohnung nicht als Wohnung im Sinne des Wohngeldgesetzes benutzt werden. Eine Nutzung des Wohnraums mit solch geringem Strombezug sei in keiner Weise nachvollziehbar und lebensfremd.

28

Bei dem Vor-Ort-Termin in der Wohnung der Klägerin sei festgestellt worden, dass sich dort lediglich eine Couch, eine Wohnwand, ein Doppelbett, ein Schreibtisch, ein Einzelbett und ein paar Küchenschränke in der Wohnung sowie mehrere mit Sachen befüllte Umzugskartons und nicht zusammengebaute Möbelteile befunden hätten. Aus diesem Gesamteindruck heraus könne nicht geschlussfolgert werden, dass der Wohnraum für die Klägerin und ihre Kinder tatsächlich als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen genutzt werde.

29

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 11.11.2020 Widerspruch ein. Zur Begründung wandte sie ein, dass der vom Beklagten veranschlagte Wasserverbrauch nicht korrekt sei, da er erneut von der falschen Schätzung des Vermieters ausgehe. Die Differenz betrage fast 40 m³ und liege damit weit über den Schätzungen von jährlich 0,3-0,68 m³. Alle weiteren Überlegungen seien also zwangsläufig falsch. Dass und warum sie einen sparsamen Wasserverbrauch pflege, habe sie bereits dargelegt. Eine Ablesung habe nicht stattgefunden, obwohl sie anwesend gewesen sei und zusätzlich einen Zettel mit den Zählerständen an die Wohnungseingangstür angebracht habe. Diese seien vom Vermieter bei der Nebenkostenabrechnung nicht berücksichtigt worden. Es sei ihr schleierhaft, woher der Beklagte ihren Stromverbrauch kennen wolle. Sie besitze weder Waschmaschine, noch Spülmaschine, Wäschetrockner usw.. Alle Lampen würden Energiesparleuchtmittel verwenden, womit diese alle zusammen in einem ganzen Monat weniger als 2 kWh Strom verbrauchen würden. Der Kühlschrank hätte eine Leistungsaufnahme von 4,6 kWh monatlich, das Fernsehgerät maximal von 3 kWh. All diese Sachen zusammen würden 9,5 kWh ausmachen, also etwa 1/3 des vom Beklagten errechneten Verbrauchs. Der Beklagte habe bei seiner Beschreibung des Eindrucks des Hausbesuchs die Kleiderschränke in Schlaf- und Kinderzimmer sowie den Schuhschrank im Flur, den Küchentisch nebst Stühlen und den großen Esstisch nahm Sitzbänken im Wohnzimmer vergessen. Fehlende Dinge seien wegen des zu Unrecht einbehaltenen Wohngeldes nicht besorgt worden. Im Schlafzimmer hätte ein abgebautes Kinderbett ihres Sohnes gelegen, welches kurz zuvor durch das vom Beklagten als Einzelbett beschriebene Möbel ersetzt worden sei. Die Kartons hätten ausrangierte Kinderkleidung enthalten, welches sie zum Zwecke des Tausches gesammelt und aufbewahrt habe. Die Indizien des Strom- und Wasserverbrauchs seien durch sie erklärt und somit wiederlegt worden. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme es entscheidend darauf an, mit welchem Ort der Betroffene seine überwiegenden Lebensinteressen und persönlichen Beziehungen verbunden habe. Vorliegend besuche ihr Sohn die Grundschule in A-Stadt und in wenigen Monaten gelte selbiges auch für ihre Tochter. Sie habe keine andere Wohnung und sei somit auf selbige, schon zur Wahrnehmung der Schulpflicht an diesem Ort, zwingend angewiesen.

30

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.2.2021 wies der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte den Widerspruch als sachlich nicht begründet zurück. Ergänzend zur Begründung des Ausgangsbescheides führte er aus, dass, da die Klägerin zum mitgeteilten Ablesetermin nicht anwesend gewesen sei, nur der Warmwasserverbrauch per Funk habe abgelesen werden können. Der Kaltwasserverbrauch sei im Verhältnis zum Warmwasserverbrauch geschätzt worden. Dies sei gängige Praxis und nicht zu beanstanden und sei in der Wohngeldakte entsprechend dokumentiert. Eine Gegenüberstellung ihres Wasserverbrauchs in Höhe von 0,68 m³ gegenüber dem allgemein durchschnittlichen jährlichen Wasserverbrauch in Höhe von 40-60 m³ mache die Nutzung der betreffenden Wohnung zu Wohnzwecken für einen Dreipersonenhaushalt eher unwahrscheinlich. Vergleiche man den allgemeinen Durchschnittsstromverbrauch mit dem für den Haushalt der Klägerin ermittelten Stromverbrauch, scheine es sehr wahrscheinlich, dass diese Wohnung nicht für Wohnzwecke genutzt würde. Die diesbezügliche Argumentation der Klägerin bezüglich der fehlenden Großverbraucher in ihrem Haushalt sei schwer vorstellbar. Alleine durch die Nutzung der sich im Haushalt befindlichen Mikrowelle und E-Herd würde der ermittelte Stromverbrauch auch schon bei sehr seltenem Betrieb erheblich überschritten werden. Es erscheine sehr bedenklich die Wäsche für einen Dreipersonenhaushalt außerhalb des eigenen Haushaltes zu waschen und ständig hin und her zu transportieren, zumal sie von ihren Nachbarn selten oder nie gesehen worden sei. Eine tatsächliche Nutzung einer Wohnung als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen für einen Dreipersonenhaushalt mit solch geringen Verbrauchswerten sowohl bei Wasser als auch bei Strom sei in keiner Weise nachvollziehbar und lebensfremd.

31

Am 1.3.2021 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, ihr lägen die tatsächlichen Verbrauchszahlen vor. Danach sei in der Zeit vom 1.1.2020 bis zum 30. April 2021 tatsächlich 1125 kWh verbraucht worden und somit durchschnittlich etwa 70 kWh pro Monat bzw. 844 kWh innerhalb eines Jahres, womit die vom Beklagten geforderten 700-1200 kWh jährlich auch nachgewiesenermaßen verbraucht worden seien. Ab 2021 sei mehr Strom verbraucht worden, da sie eine alte Waschmaschine und ein Kühlschrank geschenkt bekommen habe und ihr Sohn, der wegen der Coronakrise im Distanzunterricht geschult worden sei, einen Computer häufiger als vorher genutzt habe. Der Beklagte unterstelle einen Gesamtwasserverbrauch von 0,68 m³ im Jahr 2019 und räume die Schätzung des Kaltwasserzählerstandes ein. Eine Überprüfung des per Funkmodul übermittelten Warmwasserzählerstandes habe nicht stattgefunden. Auch sei der Zähler selbst nicht auf korrekte Funktion überprüft worden. Inzwischen sei durch den Vermieter der Warmwasserzähler mit Funkmodul getauscht und dessen Zählerstand und auch der Kaltwasserverbrauch manuell abgelesen worden. Die Betriebskostenabrechnung sei vom Vermieter noch nicht erstellt worden. Der Kaltwasserzähler sei immer noch nicht getauscht, obwohl ein ab Sperrventil defekt sei, womit dieser Zähler seit mehr als vier Jahren nicht geeicht sei.

32

Der Beklagte gehe auch fälschlicherweise von einem Dreipersonenhaushalt aus, obwohl er wisse, dass die Kinder wegen des Wechselmodells nur zur Hälfte da seien. Die Gründe für ihren unterdurchschnittlichen Verbrauch hätte sie dem Beklagten bereits mehrfach sehr ausführlich dargelegt. Ihre Wäsche sei bis Ende 2020 nicht in ihrer Wohnung, sondern durch einen Pfleger, Freund oder Partner gewaschen worden. Auch sei sie häufig bei Freunden oder Verwandten, um wenigstens ein paar soziale Kontakte pflegen zu können. Die streitgegenständliche Wohnung sei ihre einzige Wohnung. Ihr Sohn besuche die Grundschule in A-Stadt und ihre Tochter werde dort im Juli 2021 ebenfalls eingeschult, weshalb sie auf diese Wohnung angewiesen und an den Ort gebunden seien. Die Wohnung sei allein schon zur Wahrnehmung der Schulpflicht der Lebensmittelpunkt der Familie. Das Steuerrecht definiere den Lebensmittelpunkt dahingehend, dass dies der Ort sei, an den der Steuerpflichtige gebunden sei, was regelmäßig dort sei, wo seine Familie, sein Ehepartner oder sein Lebenspartner wohnen würde. Sie und ihre Kinder, also ihre Familie, würden in der streitgegenständlichen Wohnung wohnen und seien hieran aus verschiedenen Gründen persönlich gebunden. Als Rentnerin liege keine berufliche Nutzung vor, weil sie die Wohnung auch nicht untervermiete oder anderweitig gewerblich, sondern nur privat, nutze. Sie habe in der Wohnung auch zweifelsohne und nachgewiesenermaßen ihren Hauptwohnsitz. Für die Kinder sei Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer minderjährigen Person die Wohnung der Person des Sorgeberechtigten. Personensorgeberechtigte für ihre Kinder sei sie. Gemäß den Vorschriften des § 5 Abs. 4 WoGG und Nummer 5. 11 (1) WoGVwV seien beide Kinder Haushaltsmitglieder, da sie im Wechselmodell gemeinsam mit dem Vater von ihr betreut würden.

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Der vom Beklagten genannten prognostisch als zu gering angenommen Stromverbrauch sei mittels aktueller Energiekostenabrechnung widerlegt worden. Die Benutzung der Mikrowelle führe bei 15 Minuten täglicher Benutzung bei höchster Leistungsstufe zu einem Verbrauch von 5 kWh pro Monat. Auch verbrauche ein Herd nur dann ca. 4000 W und mehr – wie die Widerspruchsbehörde annehme – wenn alle 4 Kochfelder und der Backofen gleichzeitig auf höchster Stufe eingeschaltet seien. Die Annahmen des Beklagten und die Wirklichkeit gingen weit auseinander.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 5.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte vom 10.2.2021 zu verpflichten, der Klägerin für die Wohnung, A-Stadt, A-Straße, Wohngeld für die Zeit vom 1.8.2020 bis 31.7.2021 in der gesetzlichen Höhe zu bewilligen.

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Der Beklagte trägt zur Sache nicht vor und beantragt,

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die Klage abzuweisen.

38

Mit Beschluss vom 10.6.2021 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.

39

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die bei den Akten befindlichen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

40

Das Gericht konnte über die Klage entscheiden, obwohl der Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Darauf war in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Auch ist die Ladungsfrist von 7 Tagen eingehalten worden. Zwar ist das Empfangsbekenntnis zur Ladung nicht vom Beklagten zurückgesandt worden, jedoch ergibt sich anderweitig hinreichend, dass die Ladung dem Beklagten – rechtzeitig – zugegangen ist. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat mit Schriftsatz vom 25.10.2021 mitgeteilt, dass die Ladung zugegangen ist. Die Ladung ist zusammen mit den Ladungen in den Parallelverfahren, die zunächst für denselben Tag terminiert waren und an dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten verschickt worden sind, mit Verfügung vom 12.10.2021 an den Beklagten gesandt worden. In den Parallelverfahren ist die Ladung dem Prozessbevollmächtigten jeweils am 14.10.2021 zugegangen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Ladung in diesem Verfahren dem Beklagten nicht später als am 19.10.2021 und damit rechtzeitig zugegangen ist, um die siebentägige Ladungsfrist zu wahren. Der Termin zur mündlichen Verhandlung war nicht auf die Verhinderungsanzeige des Prozessbevollmächtigten des Beklagten hin aufzuheben. Dieser hat seine Bevollmächtigung erst einen Tag vor der mündlichen Verhandlung bei Gericht angezeigt, zu einem Zeitpunkt also, an dem ihm der Termin zur mündlichen Verhandlung ebenso bekannt war wie seine Verhinderung an diesem Tag. Wenn aber eine Vollmacht für ein Verfahren erst nach erfolgter Ladung in Kenntnis der Verhinderung des Prozessbevollmächtigten erteilt wird, gebietet der Vorrang der Verfahrensökonomie, dass der Termin gleichwohl stattfindet und sich der Vertretene um eine anderweitige Prozessvertretung bemühen muss, weil er die fehlende Vertretungsmöglichkeit selbst herbeigeführt hat.

41

Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.

42

Die Klage ist mit dem Antrag, die Verpflichtung des Beklagten auszusprechen, der Klägerin das beantragte Wohngeld für Ihre Wohnung in A-Stadt ab dem nächstmöglichen der Antragstellung folgenden Zeitraum, also für ein Jahr ab dem 1.8.2020 bis zum 31.7.2021, zu bewilligen, ist zulässig. Soweit die Klägerin nicht die Gewährung eines Wohngelds in bestimmter Höhe, sondern lediglich die grundsätzliche Gewährung von Wohngeld beantragt hat, besteht hierfür ein hinreichendes Rechtsschutzbedürfnis. Ersichtlich besteht zwischen den Beteiligten allein Streit darüber, ob der Klägerin ein Wohngeld für einen Dreipersonenhaushalt überhaupt zu gewähren ist, was der Beklagte verneint. Hinsichtlich der Höhe kann die Klägerin davon ausgehen, dass der Beklagte, soweit er vom Gericht zur Gewährung eines Wohngeldes verpflichtet worden ist, dieses in der sich aus dem Gesetz ergebenden Höhe festsetzen wird.

43

Die Klage ist auch begründet. Die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt.

44

Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Gewährung von Wohngeld. Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 1 Abs. 2 Wohngeldgesetz [WoGG]. Danach wird das Wohngeld bei einem zur Miete wohnenden Antragsteller als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) geleistet. Gemäß § 4 richtet sich das Wohngeld nach 1. der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§§ 5 bis 8), 2. der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12) und 3. dem Gesamteinkommen (§§ 13 bis 18) und ist nach § 19 zu berechnen. Danach steht der Klägerin Wohngeld für die Zeit vom 1. September 2019 bis 31. August 2020 zu.

45

Die Gewährung von Wohngeld auf der Grundlage der Angaben eines Antragstellers setzt deren Plausibilität voraus. Dabei setzt die von Amts wegen bestehende Pflicht der Wohngeldbehörde zur Aufklärung des Sachverhalts einen schlüssigen, hinreichenden und substantiierten Vortrag des Wohngeldantragstellers voraus; dieser ist gehalten, bei der Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts umfassend mitzuwirken, auf Verlangen der Behörde alle Tatsachen anzugeben und sämtliche Unterlagen, die für die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch erheblich sind, vorzulegen. Diese Verpflichtung richtet sich darauf, dass es der Wohngeldstelle ermöglicht wird, aus den Angaben des Wohngeldantragstellers zweifelsfrei auf das Vorliegen der Voraussetzungen zur Gewährung von Wohngeld zu schließen (vgl. hierzu: Urteil des Gerichts vom 15.10.2019 – 2 A 829/19 HGW). Kann die erforderliche Feststellung wegen unvollständiger Angaben des Antragstellers nicht angestellt werden, geht dies zu seinen Lasten, denn jeder Beteiligte hat die ihm günstigen Tatsachen zu beweisen. Bei einer fehlenden Plausibilität des Vorliegens der Voraussetzungen zur Gewährung von Wohngeld ist die Wohngeldbehörde berechtigt bzw. verpflichtet, einen Wohngeldantrag wegen mangelnder Plausibilität nach materiellen Beweislastregeln abzulehnen, nachdem sie den Betroffenen zuvor über die Erfordernisse einer plausiblen Darlegung der Gewährungsvoraussetzungen belehrt oder aber zu konkreten Mitwirkungshandlungen nach Maßgabe des § 66 Sozialgesetzbuch 1. Buch [SGB I] aufgefordert hat (vgl. hierzu: Urteil des Gerichts vom 15.10.2019 – 2 A 829/19 HGW).

46

Vorliegend ist der Beklagte zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Plausibilität der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nach den Angaben der Klägerin nicht in dem erforderlichen Maße gegeben ist. Das Gericht hat schon große Bedenken, ob dem Beklagten in der Auffassung zu folgen ist, dass aufgrund der ermittelten Verbrauchswerte erwiesen sei, dass die streitgegenständliche Wohnung nicht der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Klägerin und ihrer Kinder ist. Insoweit hat der Beklagte sich lediglich darauf bezogen, dass der Strom- und Wasserverbrauch so sehr unter den erwartbaren Werten liegt und die Wohnung so unvollständig möbliert ist, dass davon ausgegangen werden könne, dass sich der Lebensmittelpunkt der Klägerin und ihrer Kinder nicht in der streitgegenständlichen Wohnung befinde. Er hat für die Verbrauchswerte zwar Norm- oder Mindestwerte für die Gemeinde A-Stadt angegeben und hierzu auch Quellen bezeichnet. Die Quellen und deren Inhalt selbst befinden sich jedoch weder bei der Verwaltungsakte noch sind sie gerichtsbekannt und können daher vom Gericht nicht nachvollzogen werden. Wie der Beklagte zu den von ihm herangezogenen Vergleichswerten kommt, hat er nicht belegt. Zudem beruhen die Wertungen des Beklagten auf Werten, die den Zeitraum vor der beantragten Wohngeldgewährung, teilweise sogar im Jahr davor betreffen. Die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 20.6.2021 vorgelegten Energiekostenabrechnungen für die Jahr 2020 und 2021 hat er jedoch weder berücksichtigt noch hierzu im gerichtlichen Verfahren Stellung genommen.

47

Im Übrigen vermag die Kammer den Vortrag des Beklagten bezüglich eines zu geringen Wasserverbrauches im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht nachzuvollziehen. Der Beklagte stellt insoweit ebenso wie die Widerspruchsbehörde einen tatsächlichen Verbrauch der Klägerin von 0,68 m³ mit dem Verbrauch eines 2- bzw. 3-Personen-haushalts von 40-60 m³ bzw. 70-80 m³ gegenüber und kommt zu einem auffallend geringen Verbrauch. Diesem Ansatz vermag das Gericht schon deswegen nicht zu folgen, weil es sich gar nicht um den tatsächlichen Verbrauch der Klägerin handelt, sondern um einen geschätzten Wert. Wenn aber die Behörde schon darlegen will, dass der tatsächliche Verbrauch erheblich zu gering ist, um der Plausibilität entgegenzuwirken, so hat sie auch den tatsächlichen Verbrauch zugrunde zu legen. Im Übrigen stützt sich der Beklagte auch allein auf geschätzte Werte im Zeitraum vom 1.1.2019 bis 31.12.2019. Diese können nur solange herangezogen werden, als keine aktuelleren Werte bekannt sind. Vorliegend hat jedoch die Klägerin Rechnungen und Betriebskostenabrechnungen für den streitgegenständlichen Zeitraum vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass die Verbrauchswerte weitaus höher sind als vom Beklagten angenommen und durchaus mindestens zwischen einem 2- und einen 3-Personenhaushalt in der üblichen Menge liegen. Da nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin die Wohnung der Klägerin wegen des mit dem Vater ihrer Kinder praktizierten Wechselmodells grundsätzlich nur von zwei Personen gleichzeitig bewohnt wird, läge der Verbrauch sogar über dem vom Beklagten festgestellten Normwert. Auch hat der Beklagte die Argumente der Klägerin zur Begründung des niedrigeren Verbrauches nicht widerlegt, sondern lediglich darauf abgestellt, dass hierdurch seine Annahme nicht entkräftet würde. Auch den Vorhalt hinsichtlich der Möblierung hat die Klägerin hinreichend erklären und damit entkräften können.

48

Da die Beteiligten um die Gewährung von Wohngeld auf den Antrag der Klägerin hin streiten, ist indessen nicht maßgeblich, ob der Beklagte das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Wohngeld hinreichend belegt hat. Für die Gewährung von Wohngeld ist die Klägerin nachweispflichtig und hat sie plausibel das Vorliegen der Voraussetzungen nachzuweisen. Das Gericht teilt zwar die Auffassung des Beklagten, dass die Verbrauchswerte in früheren Zeiträumen auffällig niedrig waren und dass jeweils ein solch hohes Guthaben nach den Vorauszahlungen bestanden hat, dass Zweifel daran bestehen, dass die streitgegenständliche Wohnung tatsächlich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Klägerin und ihrer Kinder gewesen ist. Das Gericht geht davon aus, dass der Vermieter sich bei der Festsetzung der Vorauszahlungen an den Kosten orientiert, die üblicherweise von einem Dreipersonenhaushalt für die streitgegenständliche Wohnung aufzuwenden sind. Selbstverständlich kann dieser Wert nur einen Anhaltspunkt geben, da individuelle Abweichungen unterschiedlicher Familien durchaus vorkommen können. Im Fall der Klägerin verhielt es sich indessen so, dass sie für das Jahr 2016 nur 46 % der zu erwartenden Kosten aufgewendet hat, für das Jahr 2017 54 % und für das Jahr 2018 53 %. Bei einer so erheblichen Unterschreitung der zu erwartenden Werte über einen so langen Zeitraum bestehen durchaus Zweifel daran, dass die Wohnung in diesem Zeitraum tatsächlich von der Klägerin und ihren zwei Kindern bewohnt worden ist. Allerdings geht es hier nicht um diesen Zeitraum. Vielmehr bestehen durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass dies für die streitgegenständlichen Jahre 2020 und 2021 anders zu sehen ist. So hat die Klägerin Rechnungen und Betriebskostenabrechnungen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass im Zeitraum vom 1.1.2020 bis zum 30.4.2021 von ihr deutlich mehr Strom verbraucht worden ist und sie jeweils keine Rückerstattung erhalten hat, sondern vielmehr jeweils eine Nachzahlung zu leisten hatte. Dementsprechend kann das Gericht für den streitgegenständlichen Zeitraum keine so deutliche Unterschreitung normüblicher Verbrauchswerte für die Wohnung der Klägerin mehr feststellen, dass davon auszugehen wäre, dass sie nicht plausibel dargelegt hat, dass es sich bei der streitgegenständlichen Wohnung um ihre Wohnung handelt, die sie mit ihren beiden Kindern tatsächlich bewohnt. Insoweit hat sich die Klägerin auch nicht – wie in vorangegangenen Verfahren – darauf beschränkt, die Denkansätze des Beklagten zu kritisieren und in Frage zu stellen und alternative Erklärungsmöglichkeiten anzubieten. Vielmehr hat sie dargelegt, warum es in der streitgegenständlichen Wohnung zu den Verbrauchswerten gekommen ist. Sie hat sich in ihren Erklärungen nicht mehr allein darauf bezogen, dass die vom Antragsgegner zugrundegelegten Verbrauchswerte auf unzutreffenden Schätzungen oder Messfehlern beruhen, sondern tatsächliche Verbrauchswerte gegenübergestellt. Insbesondere hat sie eine Betriebskostenabrechnung und Rechnungen zur Wasser-und Stromversorgung zu den Akten gereicht. Aus denen ergibt sich – wie bereits dargelegt – keine deutliche Unterschreitung der vom Beklagten angenommenen üblichen Verbrauchsmengen.

49

Hinzu kommt, dass nicht allein auf die Verbrauchswerte abgestellt werden darf für die Frage, ob eine Wohnung tatsächlich als Wohnung genutzt wird. Vielmehr sind auch andere Gesichtspunkte in die Betrachtung mit einzubeziehen. Hier spricht für ein Innehaben der Wohnung, dass die Klägerin angegeben hat, dass ihre Kinder in dem Ort beschult werden, in dem sich die Wohnung befindet, sodass dies ein Gesichtspunkt dafür ist, von der Wohnung der Klägerin und ihrer beiden Kinder auszugehen. Zwar hat die Klägerin dies nicht durch Nachweise belegt; indessen brauchte sie diese auch nicht, da der Beklagte von ihr solche Nachweise nicht nach § 66 SGB I abgefordert hat.

50

Zu bedenken ist auch, dass die Anforderung der Plausibilität dazu dient, einen Missbrauch beim Bezug von Wohngeld zu verhindern, der darin bestünde, dass Wohngeld für eine Wohnung bezogen würde, obwohl tatsächlich keine Wohnung von der Antragstellerin mit ihrer Familie bewohnt wird. Im Falle der Klägerin hat das Gericht kein Zweifel daran, dass sie von ihrer Einkommenssituation her nicht in der Lage ist, eine Wohnung zu finanzieren und ihr damit – sofern Sie eine Wohnung innehat – auch Wohngeld zu gewähren ist, ohne dass die Gefahr eines Missbrauchs bestünde. Das Gericht hat auch keinen Zweifel daran, dass die Klägerin keine andere als die streitgegenständliche Wohnung bewohnt und auch nicht davon gesprochen werden kann, dass sie überhaupt keine Wohnung bewohnt. Dass die Klägerin bereits für eine andere Wohnung Wohngeld bezieht, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Insofern bestehen für das Gericht keine Anhaltspunkte, bei dem beantragten Wohngeld von einem Missbrauch auszugehen. Das Gericht hat auch keinen Zweifel daran, dass die Wohnung auch von ihren beiden Kindern im Wechsel bewohnt wird. Den entsprechenden Vortrag der Klägerin hat der Beklagte weder widerlegt noch in Zweifel gezogen. Auch die von dem Beklagten geäußerten Bedenken zur Möblierung hat die Klägerin plausibel erklären und damit ausräumen können.

51

Von daher vermag das Gesicht festzustellen, dass die Klägerin die Zweifel daran, dass die Wohnung tatsächlich der Lebensmittelpunkt von ihr und ihren Kindern ist, ausgeräumt hat und daher nicht der Antrag mangels Plausibilisierung abgelehnt werden. Andere Umstände, die gegen die Gewährung von Wohngeld sprechen, sind vom Beklagten nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich.

52

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1, VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § § 167 VwGO, 708 N. 11,711 Zivilprozessordnung [ZPO].

53

Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).


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