Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (2. Kammer) - 2 A 873/21 HGW
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 100 v. H. der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin ist die Gemeindevertretung einer hauptamtlich verwalteten Gemeinde. Die Beklagte ist ihre Bürgermeisterin.
- 2
Die Klägerin wählte in ihrer Sitzung vom 29. Oktober 2020 den Beigeladenen zum zweiten stellvertretenden Bürgermeister der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf (Beschluss Nr. ...). Diesem Beschluss widersprach die Beklagte mit Schreiben vom 11. November 2020. Diesen Widerspruch wies wiederum die Klägerin in ihrer Sitzung vom 26. November 2020 zurück, woraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 8. Dezember 2020 diesen Beschluss der Klägerin beanstandete.
- 3
Der Beigeladene ist bei dem Eigenbetrieb ... und bei der ... als Geschäftsführer tätig. Alleingesellschafter dieser GmbH ist die Gemeinde Ostseebad Heringsdorf.
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Die Klägerin hat am 25. Mai 2021 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die zulässige Klage sei auch begründet, da sowohl der Widerspruch als auch die Beanstandung der Beschlussfassung unter Verkennung der §§ 33 Abs. 1, 40 Abs. 3 KV MV erfolgt seien und daher eine Verletzung des ausschließlich ihr zustehenden Rechts zur Wahl der stellvertretenden Bürgermeister vorliege. Es bestünden schon erhebliche Zweifel daran, dass die Beklagte überhaupt berechtigt gewesen sei, gemäß § 33 Abs. 1 KV MV vorzugehen.
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Da es sich um einen Wahlbeschluss handele, habe eine Rechtmäßigkeitskontrolle nur hinsichtlich der Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. Wahlgrundsätzen zu erfolgen.
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Der Leiter eines Eigenbetriebes sei als leitender Bediensteter im Sinne von § 40 Abs. 3 KV MV anzusehen und daher als Stellvertreter des Bürgermeisters wählbar.
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Die Kommunalaufsicht stelle die Eignung eines Eigenbetriebsleiters als für den Posten des stellvertretenden Bürgermeisters wählbar grundsätzlich nicht infrage. Dies wäre auch verwunderlich, denn der Vorgänger des Beigeladenen als Leiter des Eigenbetriebes sei stellvertretender Bürgermeister der Gemeinde gewesen. Auch der zweite Stellvertreter des Oberbürgermeisters der Hansestadt Greifswald sei Betriebsleiter eines Eigenbetriebes (gewesen).
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Streitig sei in dieser Sache, ob man die Gewichtung der Tätigkeit als Leiter des Eigenbetriebes im Sinne eines leitenden Bediensteten von der vertraglich festgelegten aber längst überschrittenen tatsächlichen Arbeitszeit des Betriebsleiters abhängig machen könne.
- 9
Die Tatsache, dass der Leiter des Eigenbetriebes schon aufgrund seiner Stellung als Betriebsleiter der Beklagten unmittelbar nachgeordnet sei, sei offensichtlich. Da der Tourismus auf der Insel Usedom und so auch im Bereich der Gemeinde Heringsdorf eine tragende Säule der Gemeinde darstelle, sei es schon von der Bedeutung des Eigenbetriebes erforderlich, dass der Betriebsleiter der Beklagten unmittelbar untergeordnet sei. Aufgrund dieser Bedeutung sehe sie - die Klägerin - es auch als notwendig an, dass der Kurdirektor stellvertretender Bürgermeister sein sollte. Wie die Amtsleiter werde auch der Kurdirektor durch die Gemeindevertretung gewählt und eingesetzt.
- 10
Auch die unterstellende Vermutung, der Kurdirektor könne zugleich als Stellvertreter der Beklagten die Zeichnungsbefugnis ohne weitergehende Kontrolle nach seinen Vorstellungen übertragen, sich selbst weitere Befugnisse als von der Gemeinde übertragen und allein über Personalangelegenheiten entscheiden, sei letztlich nur Spekulation und Unterstellung. Da es zwei Stellvertreter des Bürgermeisters gebe, bleibe das Vieraugenprinzip gewahrt, auch wenn der Bürgermeister nicht anwesend sei.
- 11
Der Beigeladene habe als Leiter des Eigenbetriebes unmittelbare Bezugspunkte mit der Verwaltungsarbeit der Gemeinde. Wöchentlich fänden gemeinsame Dienstberatungen über alle Themen statt, die gerade in der Gemeinde aktuell seien. Viele Themen der kommunalen Bereiche würden im Rahmen dieser Dienstberatungen von allen Beteiligten und auch von dem Beigeladenen als Betriebsleiter mitbearbeitet. Neben den wöchentlichen Dienstberatungen gebe es noch einen eigenen festen Besprechungstermin mit der Beklagten. Weiterhin habe die Beklagte dem Beigeladenen unzählige Dienstanweisungen erteilt, mit denen dieser unmittelbar in eine kommunale Tätigkeit eingebunden sei. Dies werde auch aus dem Schreiben des Beigeladenen vom 1. Oktober 2021 und der dort erfolgten Darstellung des Umfangs seiner Tätigkeit deutlich.
- 12
Der Beigeladene bringe die Eignung für die kommunale Verantwortung eines stellvertretenden Bürgermeisters mit. Er verfüge über Erfahrungen in der Kommunalarbeit, da er in der Zeit von 2005 bis 2012 Gemeindevertreter der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf gewesen sei.
- 13
Der Beigeladene sei auch mit seiner Geschäftsführerposition bei der ... unmittelbar der Beklagten als Bürgermeisterin unterstellt. Von der Beklagten werde zudem übersehen, dass der gewählte Beigeladene als alleiniger Geschäftsführer der ... gemäß § 25 Abs. 2 Z. 5 KV MV als leitender Angestellter der Gemeinde gelte.
- 14
Der Beigeladene erfülle daher die Anforderungen an einen leitenden Mitarbeiter. Es komme hinzu, dass seine Tätigkeit (insgesamt) mit 5.000,00 Euro brutto vergütet werde. Er sei damit auch der Argumentation der Beklagten folgend eine Spitzenkraft innerhalb der Verwaltung.
- 15
Abgesehen von einer fehlenden Normierung in § 40 KV MV sei auch eine Querschnittsrelevanz in seiner Tätigkeit gegeben. Aufgrund seiner Leitungstätigkeit wäre er auch befähigt, in Angelegenheiten der Kulturpflege, des Sports, der Jugendpflege und des Bauwesens Verantwortung als stellvertretender Bürgermeister zu tragen.
- 16
Die Klägerin beantragt,
- 17
die Beanstandung der Beklagten vom 8. Dezember 2020 gegen den Beschluss der Klägerin vom 29. Oktober 2020 (Nr. ...) zur Wahl des 2. stellvertretenden Bürgermeisters, bestätigt mit Beschluss vom 26. November 2020, aufzuheben.
- 18
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 20
Sie trägt vor, die Klage, die mangels einer Klagebefugnis unzulässig sein dürfte, sei jedenfalls unbegründet. Die Beanstandung vom 8. Dezember 2020 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie finde ihre Rechtsgrundlage in § 33 Abs. 2 Satz 1 KV-MV. Der Beschluss der Klägerin zur Bestellung des Beigeladenen zum zweiten Stellvertreter der Bürgermeisterin verletze das Recht. Er verstoße gegen § 40 Abs. 3 S.1 KV-MV.
- 21
Entgegen der Auffassung der Klägerin sei sie - die Beklagte - bei der Beanstandung nicht lediglich auf die Kontrolle beschränkt, ob das Verfahrensrecht und die Wahlgrundsätze gewahrt worden seien. Auch sonstige Fehler der Wahlentscheidung wie insbesondere die fehlende Wählbarkeit der vorgeschlagenen Person seien vom Beanstandungsrecht umfasst. Hier fehle in der Person des Beigeladenen das Merkmal, dass er zum Kreis der der Bürgermeisterin unmittelbar nachgeordneten leitenden Bediensteten zähle. Die Norm ziele für den Regelfall auf die Ebene der Fachbereichs- bzw. Amtsleiter ab. Als Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters kämen deshalb Betriebsleiter kommunaler Eigenbetriebe schon dem Grunde nach nicht in Betracht.
- 22
Bei dem Beigeladenen komme die Besonderheit hinzu, dass er nur im Umfang von zehn Wochenstunden als Leiter des kommunalen Eigenbetriebs beschäftigt sei. Diese nur geringfügige leitende Tätigkeit widerspräche dem Normzweck von § 40 Abs. 3 S. 1 KV-MV, den Kreis der möglichen Stellvertreter des Bürgermeisters auf die in der Verwaltungsstruktur und Leitungsverantwortung unmittelbar unterstellten Bediensteten einzuschränken. Eine leitende Tätigkeit in so geringem Umfang würde jedenfalls dem Zweck der Norm zuwiderlaufen, durch eigene Aufgabenerfüllung eine Führungsautorität für die gesamte Gemeindeverwaltung für die Vertreteraufgaben mitzubringen. Es müsse eine mehr als hälftige Beschäftigung in leitender Tätigkeit gegeben sein.
- 23
Zudem fehle dem Beigeladenen ganz praktisch die notwendige Querschnittsrelevanz bzw. Übersicht. Er sei mit den während der Vertreterzeit auftretenden Entscheidungsbedürfnissen der Kernverwaltung nicht vertraut. Diese bestehe im Hinblick auf seine Tätigkeit als Betriebsleiter des gemeindeeigenen Betriebes nicht, da er in dieser Funktion nicht in die Kernverwaltung eingegliedert sei und der Eigenbetrieb eine weite wirtschaftliche und organisatorische Selbstständigkeit besitze. Es sei zwar richtig, dass der Kurdirektor die wichtigsten aktuellen touristischen Angelegenheiten in einer regelmäßigen Beratung mit ihr - der Beklagten - erörtere. An ihren regelmäßigen jour fixe mit den Amtsleitern, in denen aktuelle verwaltungsinterne Vorgänge der Verwaltung besprochen würden, nehme er aber nicht teil.
- 24
Schließlich sei auch die von dem Beigeladenen ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer der ... im Umfang von 24 Wochenarbeitsstunden keine im Sinne von § 40 Abs. 3 S. 1 KV-MV dem Bürgermeister „unmittelbar nachgeordnete leitende“ Funktion. Schon aus dem Wortlaut ergebe sich das Erfordernis einer Eingliederung in den Aufbau und die Hierarchie der Kernverwaltung. Bei der ... handele es sich um ein privatrechtlich verfasstes Unternehmen. Die Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH füge sich nicht in den Verwaltungsapparat ein.
- 25
Der Beigeladene, der keinen Antrag gestellt hat, trägt vor, er sei seit dem 1. Januar 2014 Geschäftsführer der ... und seit Januar 2015 in Doppelfunktion als Kurdirektor tätig. Die Bestellung seines Vorgängers zum 1. Stellvertretenden Bürgermeister habe die Kommunalaufsicht nicht kritisiert. Er verstehe deshalb nicht, weshalb die gleiche Kommunalaufsicht seine Bestellung jetzt bemängele. Als Betriebsleiter des kommunalen Eigenbetriebs Kaiserbäder Insel Usedom sei er der Beklagten unmittelbar nachgeordnet und in der Gemeindeverwaltung tätig. Er erhalte zahlreiche Dienstanweisungen. Es sei zwar richtig, dass er nicht an den Jour Fixe der anderen Amtsleiter teilnehme. Allerdings nähmen die anderen Amtsleiter auch nicht an seinen wöchentlichen Jour Fixe mit der Beklagten teil. Unstreitig gebe es wöchentlich gemeinsame Dienstberatungen, die entweder von der Bürgermeisterin oder ihrem 1. Stellvertreter geleitet würden und an denen alle Abteilungen teilnähmen.
- 26
Soweit die Beklagte anzweifele, dass er 40 und mehr Stunden in der Woche tätig sei, verweise er zum Inhalt seiner Tätigkeit beispielhaft auf sein Schreiben vom 1. Oktober 2021.
- 27
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte dieses Verfahrens und den Verwaltungsvorgang der Beklagten (elektronisch) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 28
Die Klage ist zulässig (1.), aber nicht begründet (2.).
1.
- 29
Die Klage ist als Anfechtungsklage eigener Art statthaft.
- 30
Gegen die Beanstandung steht der Gemeindevertretung die Klage vor dem Verwaltungsgericht zu (§ 33 Abs. 2 Satz 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern [KV M-V]). Die Gemeindevertretung kann danach die Aufhebung einer Beanstandung beantragen.
- 31
Dies folgt zwar nicht aus § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO], wonach die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) begehrt werden kann. Bei der Beanstandung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern [VwVfG M-V]).Die Beanstandung eines Beschlusses der Gemeindevertretung durch den Bürgermeister ist – mangels Außenwirkung – kein Verwaltungsakt (Gentner in: Schweriner Kommentierung der KV M-V, 4. Aufl., 2014, § 33, Rz. 8).
- 32
Die Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern weist ihr aber einen ähnlichen Regelungscharakter zu. So gewährt ihr § 33 Abs. 2 Satz 2 aufschiebende Wirkung, wie sie sonst nur Rechtsbehelfen gegen Verwaltungsakte zukommt (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO). Soll diese aufschiebende Wirkung beseitigt werden, so dass die Gemeindevertretung den Vollzug ihres Beschlusses betreiben kann, muss die Beanstandung kassiert werden. Die bloße Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit genügt dafür nicht.
- 33
Deshalb kann in dem Verfahren nach § 33 Abs. 2 Satz 3 KV M-V die Aufhebung der Beanstandung beantragt werden (Wellmann/Willmer in: KVR M-V, § 33, Erl. 4 [Stand: 01/2017]).
- 34
Davon geht auch der Gesetzgeber aus. In der Landtagsdrucksache 1/3645 vom 6. Oktober 1993 heißt es in der Begründung zu § 33: „Die Regelung des § 33 Abs. 1 fußt auf § 24 Abs. 2 und 3 a.F. Abweichend dazu wurde der Begriff "Beanstandung" durch den Begriff "Widerspruch" ersetzt, um den Unterschied zur nur noch gerichtlich aufhebbaren Beanstandung des Absatzes 2 und der Rechtsaufsichtsbehörde (§ 81) zu verdeutlichen. In Absatz 2 ist für Fälle der Rechtsverletzung abweichend zur bisherigen Rechtslage ein Beanstandungsrecht gegen den erneuten Beschluß der Gemeindevertretung vorgesehen. Diese Beanstandung ist ebenso bindend wie eine Beanstandung der Rechtsaufsichtsbehörde und kann nur durch Gerichtsurteil, nicht aber durch Beschlußfassung der Gemeindevertretung aufgehoben werden. Aufgrund dieser Kompetenz des Bürgermeisters ist die bisherige Verpflichtung zur Einholung einer Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde nicht mehr erforderlich.“
- 35
Die Klägerin ist zur Klage befugt. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Hier ist in § 33 Abs. 2 Satz 3 KV M-V etwas anderes bestimmt. Im Übrigen kann sich die Klägerin auch darauf berufen, dass die Beanstandung in die ihr nach § 40 Abs. 1 Satz 1 KV M-V eingeräumte Wahrnehmungsberechtigung eingreift, die Stellvertretung des Bürgermeisters durch Wahl zu bestimmen, von dem die Klägerin mit ihrem Beschluss vom 29. Oktober 2020 (Nr. ...) Gebrauch gemacht hat.
2.
- 36
Die Beanstandung der Beklagten vom 8. Dezember 2020 gegen den Beschluss der Klägerin vom 29. Oktober 2020 (Nr. 533/20), bestätigt mit Beschluss vom 26. November 2020, ist rechtmäßig.
- 37
Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 KV M-V hat ein Bürgermeister einen Beschluss der Gemeindevertretung zu beanstanden, sofern dieser das Recht verletzt.
- 38
In formeller Hinsicht steht dem Bürgermeister diese Befugnis erst zu, nachdem er dem Beschluss - innerhalb von zwei Wochen und mit einer Begründung versehen - widersprochen hat und die Gemeindevertretung über diese Angelegenheit - in der nächsten Sitzung - erneut beschlossen hat. Daran hat sich die Beklagte gehalten. Ihr Widerspruch vom 11. November 2020 ging noch an diesem Tag bei der Klägerin ein. Nachdem die Klägerin über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung beschlossen hatte, hat ihn die Beklagte schriftlich unter Darlegung der Gründe binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung beanstandet und die Beanstandung der Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt.
- 39
Die Beanstandung ist auch materiell rechtmäßig. Sie setzt nach § 33 Abs. 2 Satz 1 KV M-V voraus, dass ein Beschluss der Gemeindevertretung das Recht verletzt. Eine Beanstandung kommt also - anders als ein Widerspruch - nicht schon in Betracht, wenn ein Beschluss der Gemeindevertretung das Wohl der Gemeinde gefährdet (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 2 KV M-V). Damit sind Beschlüsse gemeint, die zwar nicht rechtswidrig, aber möglicherweise unzweckmäßig sind.
- 40
Soweit die Klägerin darauf verweist, dass bei Wahlen eine Kontrolle nur hinsichtlich der Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. Wahlgrundsätzen erfolgen könne, trifft dies damit jedenfalls insofern zu, als die Zweckmäßigkeit der Auswahl nicht umfasst ist. Die Kontrolle beschränkt sich auf Rechtsverstöße. Diesen Rahmen verlässt die Beanstandung im vorliegenden Fall nicht. Die für wahlrechtliche Entscheidungen nach dem Landes- und Kommunalwahlgesetz (LKWG M-V) bestimmten Einschränkungen, die nach § 2 Abs. 3 LKWG M-V nur mit den im LKWG M-V aufgeführten Rechtsbehelfen angegriffen werden können, greifen nicht (Gentner in: Schweriner Kommentierung der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, 4. Aufl., 2014, § 33, Rz. 1). Das LKWG M-V gilt nach § 1 für die Wahl des Landtages und für alle Kommunalwahlen (Wahl der Gemeindevertretungen, der Kreistage, der ehrenamtlichen und hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie der Landrätinnen und Landräte) im Land Mecklenburg-Vorpommern und damit nicht für die Wahlen nach § 40 KV M-V.
- 41
Der Beschluss der Klägerin vom 29. Oktober 2020 war aus den in der Beanstandung genannten Gründen rechtswidrig. Der Beigeladene war nicht wählbar. Die Frage einer späteren Annahme dieser Wahl durch den Beigeladenen, wie sie von den Beteiligten im gerichtlichen Verfahren zwischenzeitlich kontrovers diskutiert wurde, ist logisch als der Wahl nachfolgend nicht Gegenstand der Wahl als solche.
- 42
In hauptamtlich verwalteten Gemeinden erfolgt die Wahl durch die Gemeindevertretung für die Dauer ihrer Wahlperiode aus dem Kreis der dem Bürgermeister unmittelbar nachgeordneten leitenden Bediensteten (§ 40 Abs. 3 Satz 1 KV M-V).
- 43
Wenn die Wahl „aus dem Kreis der dem Bürgermeister unmittelbar nachgeordneten leitenden Bediensteten“ erfolgt, bedeutet dies, dass der Bedienstete bereits vor der Wahl zu den dem Bürgermeister unmittelbar nachgeordneten leitenden Bediensteten gehört haben muss. Er darf also nicht erst durch die Wahl dazu werden.
- 44
Der Begriff des dem Bürgermeister unmittelbar nachgeordneten leitenden Bediensteten ist nicht gesetzlich definiert, wird aber auch in § 38 Abs. 2 Satz 3 KV M-V verwandt. Danach führt der (hauptamtliche) Bürgermeister mit den ihm unmittelbar nachgeordneten leitenden Bediensteten regelmäßige Beratungen durch, um eine einheitliche Verwaltungsführung zu gewährleisten.
- 45
Aus dem Gesetz lassen sich deshalb mehrere Qualifikationsvoraussetzungen für die Wählbarkeit ableiten. Der Betroffene muss ein Bediensteter der Gemeinde sein, der dem Bürgermeister unmittelbar nachgeordnet ist, eine leitende Aufgabe bekleidet und in die Verwaltungsführung in der Art einbezogen ist, dass sich eine einheitliche Verwaltungsführung (nur) durch regelmäßige Beratungen mit ihm gewährleisten lässt.
- 46
Dem Bürgermeister unmittelbar nachgeordnet sind Bedienstete, die von dem Verwaltungsleiter keine weitere Hierarchieebene trennt (vgl. Darsow in: Schweriner Kommentierung der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, 4. Aufl., 2014, § 38, Rz. 28, und § 40 Rz. 7 i. V. m. Rz. 9).
- 47
Das ist bei dem Beigeladenen in seiner Funktion als Kurdirektor bei dem Eigenbetrieb Kaiserbäder Insel Usedom der Fall. Dazu kann sich die Klägerin – wie schon in der Beschlussvorlage zum 29. Oktober 2020 herausgestellt – auf § 5 Abs. 1 der Satzung des Eigenbetriebes „Kaiserbäder Insel Usedom“ berufen. Es heißt dort: „Gesetzlicher Vertreter des Eigenbetriebes und Dienstvorgesetzter der Betriebsleitung ist der Bürgermeister. Er entscheidet in allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung und hat gegenüber der Betriebsleitung ein Weisungs- und Selbsteintrittsrecht, wenn durch deren Aufgabenwahrnehmung negative Auswirkungen für den Betrieb zu erwarten sind.“
- 48
Die Leitungsposition eines Bediensteten ergibt sich nach der Überzeugung der Kammer daraus, dass ihm wiederum weitere Bedienstete nachgeordnet sind, so dass die Führung von Mitarbeitenden seine Stelle nicht ganz unerheblich (mit-)prägt.
- 49
Als unmittelbar nachgeordnet und leitend kommen deshalb im Regelfall Amts- oder Fachgebietsleiter in Betracht (Darsow in: Schweriner Kommentierung der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, 4. Aufl., 2014, § 38, Rz. 28 und § 40, Rz. 7).
- 50
Die leitende Aufgabe („Position“) des Beigeladenen als Kurdirektor stellt die Beklagte in ihrer Beanstandung vom 8. Dezember 2020 zu recht ausdrücklich nicht in Abrede.
- 51
So in die Verwaltungsführung einbezogen, dass sich eine einheitliche Verwaltungsführung (nur) durch regelmäßige Beratungen mit ihnen gewährleisten lässt, sind – unmittelbar nachgeordnete leitende – Bedienstete, wenn ihnen eine entsprechende Querschnittsrelevanz zukommt (Darsow, a.a.O., § 40, Rz. 7 i. V. m. Rz. 9).
- 52
Daran fehlt es bei dem Kurdirektor des Eigenbetriebs Kaiserbäder Insel Usedom.
- 53
Es kann dahingestellt bleiben, ob dies schon aus dem geringen Umfang der Tätigkeit von zehn Wochenstunden folgt, der eine Leitung kaum vorstellbar mache, aber von der Klägerin hinsichtlich der tatsächlichen Verteilung der Arbeitszeit des Beigeladenen auch angezweifelt wird. Dass der Tätigkeit des Kurdirektors keine Querschnittsrelevanz in dem dargestellten Sinne zukommt, ergibt sich vor allem aus ihrem Inhalt. Zwar leitet er den genannten Eigenbetrieb, jedoch folgt daraus nicht, dass er an einer einheitlichen Verwaltungsführung teilhaben müsse.
- 54
Unternehmen und Einrichtungen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit können nach § 68 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 der Kommunalverfassung unter Beachtung der Vorschriften der Kommunalverfassung, dieser Verordnung sowie nach den Bestimmungen ihrer jeweiligen Betriebssatzung als Eigenbetrieb geführt werden, wenn diese Betriebsform nach Art und Umfang für eine selbstständige Wirtschaftsführung geeignet ist (§ 1 Abs. 1 der Eigenbetriebsverordnung [EigVO M-V]). Nach § 68 Abs. 4 Satz 1 KV M-V kann die Gemeinde Unternehmen und Einrichtungen außerhalb ihrer allgemeinen Verwaltung, soweit sich aus diesem Gesetz und den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes ergibt, in folgenden Organisationsformen betreiben: (1.) als Eigenbetrieb, (2.) als Kommunalunternehmen, (3.) in Organisationsformen des Privatrechts.
- 55
Es erfolgt also zwingend eine selbstständige Wirtschaftsführung außerhalb der allgemeinen Verwaltung der Gemeinde. Dies ist geradezu das Gegenteil einer einheitlichen Verwaltungsführung.
- 56
Als Geschäftsführers der ... ist der Beigeladene schon nicht Bediensteter der Gemeinde.
- 57
Anders als dies die Klägerin vertritt, folgt dies auch nicht aus einer systematischen Auslegung. Nach § 25 Abs. 1 Satz KV M-V können solche Personen nicht Mitglied der Gemeindevertretung sein, die als (1.) Bedienstete der Gemeinde oder des Amtes, dem die Gemeinde angehört, soweit sie mit dem verwaltungsmäßigen Vollzug von Rechtsvorschriften oder mit der Vorbereitung oder Umsetzung von Entscheidungen der Organe der Gemeinde oder des Amtes befasst sind, oder gegenüber anderen Bediensteten der Gemeinde oder des Amtes Befugnisse des Dienstvorgesetzten wahrnehmen, soweit sie diese Funktionen nicht ehrenamtlich ausüben, (2.) Landrätin oder Landrat, Stellvertreterin oder Stellvertreter der Landrätin oder des Landrates oder Beigeordnete oder Beigeordneter im Dienst des Landkreises, dem die Gemeinde angehört, (3.) leitende Bedienstete im Dienst eines Zweckverbandes oder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, der die Gemeinde oder das Amt angehört, (4.) Bedienstete einer Rechtsaufsichtsbehörde nach § 79, die entscheidend unmittelbar die Rechtsaufsicht oder die Rechnungsprüfung über die Gemeinde oder über das Amt wahrnehmen, (5.) leitende Angestellte eines privatrechtlichen Unternehmens oder Kommunalunternehmens, an dem die Gemeinde oder das Amt mittelbar oder unmittelbar mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist, tätig sind. Leitende Bedienstete oder leitende Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 und 5 sind Vorstandsmitglieder sowie Personen, die die Verwaltungsleitung, Geschäftsführung oder vergleichbare Ämter innehaben, soweit die Funktion nicht ehrenamtlich ausgeübt wird (§ 25 Abs. 2 KV M-V).
- 58
Geschäftsführer einer GmbH, an der die Gemeinde – wie im vorliegenden Fall – zu 100 Prozent beteiligt ist, sind danach als solche gerade nicht schon (leitende) Bedienstete der Gemeinde (nach Nummer 1), werden diesen aber im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5 hinsichtlich der Unvereinbarkeit von Amt und Mandat gleichgestellt. Eine entsprechende Regelung enthält § 40 Abs. 3 KV M-V für die Wählbarkeit als Stellvertretender Bürgermeister einer hauptamtlich verwalteten Gemeinde gerade nicht.
- 59
Sie bekleiden – innerhalb des privatrechtlichen Unternehmens – zwar eine leitende Aufgabe, sind aber nicht in die Verwaltungsführung der Gemeinde einbezogen. Ein Geschäftsführer einer Gesellschaft, an der die Gemeinde beteiligt ist, kommt nicht allein deshalb als Vertreter des Bürgermeisters in Betracht.
3.
- 60
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 61
Es entspricht nicht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, denn dieser hat keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 VwGO).
- 62
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung [ZPO].
- 63
Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
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