Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (4. Kammer) - 4 A 281/11
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen ihre Nachveranlagung zu Grundgebühren für die Jahre 2006 bis 2009.
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Das Grundstück „Am {A.} 19-21-23“ in {B.} steht im Miteigentum von Wohnungseigentümern, die Mitglieder der Klägerin sind. Es ist an die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Beklagten angeschlossen. Das Trinkwasser wurde in den Jahren 2006 bis 2009 über einen Zähler der Größe Qn 6 bezogen.
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Mit Bescheid vom 12. Februar 2007 setzte der Abwasserzweckverband {B.}-Bad {C.}, dessen Rechtsnachfolger der Beklagte ist, für das Jahr 2006 Schmutzwassergebühren für das Grundstück in Höhe von 4.143,54 Euro fest, wovon ein Betrag von 300,- Euro auf die Grundgebühr entfiel.
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Mit Bescheid vom 13. Februar 2008 setzte der Abwasserzweckverband {B.}-Bad {C.} für das Jahr 2007 für das Grundstück Schmutzwassergebühren in Höhe von 3.740,06 Euro fest, wovon wiederum ein Betrag von 300,- Euro auf die Grundgebühr entfiel.
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Beide Bescheide richteten sich an die „WBG {B.} mbH, Wohnblock 19-21-23, Obere Hauptstraße 12, 06636 {B.}“.
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Für die Jahre 2008 und 2009 erließ der Beklagte unter dem 13. Februar 2009 und unter dem 12. Februar 2010 Schmutzwassergebührenbescheide über einen Betrag von 4.059,70 Euro bzw. 3.962,76 Euro, die jeweils eine Grundgebühr von 300,- Euro beinhalteten. Die Bescheide richteten sich an die „ETG Wohnblock 19-21-23 über Haus- und Wohnungsverwaltung {D.}“.
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Sämtliche Bescheide sind bestandskräftig.
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Mit Bescheid vom 23. Dezember 2010 und Bescheiden vom 24. Oktober 2011 (VR 163614, VR 147206, VR 154141) erhob der Beklagte für die Jahre 2006 bis 2009 jeweils eine Gebühr in Höhe von 420,- Euro nach. Zur Begründung führte er aus, in der bereits erfolgten Veranlagung der Bemessung der Grundgebühr sei eine Größe des Wasserzählers von Qn 2,5 zugrunde gelegt worden, während das Grundstück über einen Zähler der Größe Qn 6 verfüge. Damit falle eine Grundgebühr von 720,- Euro jährlich statt 300,- Euro jährlich an, so dass der Differenzbetrag nacherhoben werde. Die Bescheide sind gerichtet an die „Eigentümergemeinschaft Wohnblock 19-21-23 über Haus- und Wohnungsverwaltung {D.}“.
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Die dagegen erhobenen Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 30. November 2011 zurück.
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Die Klägerin hat am 30. Dezember 2011 Klage erhoben. Zu deren Begründung macht sie im Wesentlichen geltend:
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Eigentümerin der Wohnanlage „Am {A.}“ sei bis 1995/1996 die WBG {B.} mbH gewesen. Durch Teilungserklärung sei in der Folge Wohnungseigentum gebildet worden. Einzelnes Sondereigentum sei veräußert worden und der Rest im Eigentum der WBG {B.} mbH verblieben, die zudem zum Verwalter bestellt worden sei. Im Jahr 2008 habe die WBG {B.} mbH die in ihrem Eigentum stehenden Wohnungen veräußert und es sei die Haus- und Wohnungsverwaltung {D.} zum Verwalter bestellt worden. Für die Nacherhebung der Gebühren fehle es an einer rechtlichen Grundlage. Die in der Satzung vorgesehene Grundgebührenstaffelung führe zu einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen Gebühr und Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung. Zudem steige der Gebührensatz im Verhältnis zur Steigerung der Durchflussmenge überproportional an. Die Grundgebühr liege außerdem weit über dem ortsüblichen Niveau. Es werde bestritten, dass über die Grundgebühren ausschließlich Vorhaltekosten gedeckt werden und das Kostenüberschreitungsverbot eingehalten werde. Die vorgelegte Kalkulation sei einer substantiierten Prüfung nicht zugänglich, da die darin eingestellten Kosten für Abschreibungen nicht näher erläutert würden und unklar sei, was unter den Positionen „sonstige betriebliche Aufwendungen“ und „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ zu verstehen sei. Des Weiteren habe der Beklagte fehlerhaft die Wohnungseigentümergemeinschaft zum Gebührenschuldner bestimmt. Das Kommunalabgabengesetz bestimme nämlich, dass beitragspflichtig sei, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks sei, und dass Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig seien. Der Nacherhebung der Gebühr stehe zudem die Bestandskraft der ursprünglichen Bescheide entgegen. Bei den angegriffenen Bescheiden handele es sich um Änderungsbescheide, die eine Rücknahme der ursprünglichen Bescheide beinhalteten, die unzulässig sei. Die Ausgangsbescheide seien bereits nicht rechtswidrig gewesen, weil der vom Trinkwasserzweckverband eingebaute Zähler der Größe Qn 6 überdimensioniert sei. Da das Grundstück über 24 Wohneinheiten verfüge, die ausschließlich mit Spülkästen ausgestattet seien, sei nach dem DVGW-Merkblatt eine Zählergröße von Qn 2,5 ausreichend. Sie habe daher einen Anspruch auf Einbau eines korrekt dimensionierten Zählers. Der Beklagte habe ungeachtet dessen kontrollieren müssen, ob der eingebaute Zähler ordnungsgemäß dimensioniert sei. Da er dem nicht nachgekommen und über mindestens 4 Jahre hinweg der Bemessung der Grundgebühr eine kleinere Zählergröße zugrunde gelegt habe, könne sie darauf vertrauen, dass keine Abänderung der Ausgangsbescheide erfolge. Da der Beklagte des Weiteren spätestens seit dem 13. Februar 2008 durch den Hinweis der Hausverwaltung im Widerspruch gegen den Gebührenbescheid für das Jahr 2008 davon Kenntnis habe, dass das Grundstück über einen Zähler der Größe Qn 6 verfüge, sei auch die Jahresfrist für die Rücknahme der Ausgangsbescheide verstrichen. Der Nacherhebung stehe auch entgegen, dass die Ausgangsbescheide an die WBG {B.} GmbH gerichtet gewesen seien, die in den streitbefangenen Jahren lediglich Verwalterin und nicht Grundstückseigentümerin gewesen sei. Seien deshalb die Ausgangsbescheide rechtswidrig gewesen, scheide eine Nacherhebung und erst Recht eine Inanspruchnahme der Klägerin aus. Schließlich müsse berücksichtigt werden, dass die Wohnungseigentümer, die ihre Wohnungen vermietet hätten, die nacherhobenen Gebühren nicht mehr auf die Mieter umlegen könnten.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 23. Dezember 2010 und die Bescheide des Beklagten vom 24. Oktober 2011 (VR 163614, VR 147206, VR 154141) jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. November 2011 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er macht im Wesentlichen geltend: Es gebe weder ein ortsübliches Niveau noch eine feste Grenze für die Höhe der Grundgebühr. Vielmehr könnten sämtliche Fixkosten über die Gebühr gedeckt werden. Der Fixkostenanteil werde durch die festgelegten Grundgebühren nicht überschritten. Die Nacherhebung der Gebühren sei zudem innerhalb der Grenzen der Festsetzungsverjährung möglich. Dass der vorhandene Trinkwasserzähler überdimensioniert gewesen sei, sei für die Frage der Grundgebühr im Schmutzwasserbereich irrelevant, sondern vielmehr mit dem Trinkwasserversorger zu klären.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die Bescheide finden ihre rechtliche Grundlage in § 14 der Abwasserbeseitigungssatzung des Beklagten vom 04. Oktober 2010 (ABAS 2010), die gemäß ihres § 25 rückwirkend zum 01. Januar 2006 in Kraft getreten ist (dazu 2.).
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Dagegen können die Bescheide nicht auf die Abwasserbeseitigungsabgabensatzung des AZV {B.}-Bad {C.} vom 06. Dezember 2000 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2006 (ABAS 2000) gestützt werden, da die ABAS 2000 hinsichtlich ihres gebührenrechtlichen Teils nichtig ist (dazu 1.).
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1. Gemäß § 14 ABAS 2000 werden für die Inanspruchnahme der zentralen Schmutzwasseranlagen Abwassergebühren für Grundstücke erhoben, die an diese öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind oder in diese entwässern. Nach § 15 Abs. 1 ABAS 2000 wird die Abwassergebühr für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung in Form einer Leistungsgebühr und einer Grundgebühr erhoben, wobei in § 16 ABAS 2000 die Gebührensätze geregelt sind. Durch die 3. Änderungssatzung vom 07. Juni 2005 hat der AZV {B.}-Bad {C.} die Regelung über die Gebührensätze in § 16 ABAS neu gefasst und bestimmt, dass die Leistungsgebühr 2,22 Euro/m³ Abwasser beträgt und die Grundgebühr gestaffelt nach dem Wasserverbrauch pro Jahr erhoben wird.
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Die Bemessung der Grundgebühr nach dem Jahreswasserverbrauch ist unwirksam, weil sie gegen § 5 Abs. 3 Satz 1 KAG LSA verstößt, wonach die Bemessung der Gebühren unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung erfolgt. Da die Grundgebühr eine Form der Benutzungsgebühr darstellt, die für die Inanspruchnahme der Liefer- und Betriebsbereitschaft einer öffentlichen Einrichtung erhoben wird, und mit ihr die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten ganz oder teilweise abgegolten werden, ist sie nicht verbrauchsabhängig, sondern verbrauchsunabhängig nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren hat (OVG LSA, Urteil vom 12. Februar 2008 – 4 L 284/07 – Juris). Dem wird der gewählte Maßstab nicht gerecht, weil er sich nicht an dem wahrscheinlichen Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden und jederzeit abrufbaren Vorhalteleistung orientiert, sondern an der Menge des tatsächlich bezogenen Wassers bzw. abgeleiteten Schmutzwassers, und damit verbrauchsabhängig gestaltet ist.
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Ist die Regelung über die Erhebung der Grundgebühr § 16 ABAS 2000 in der Fassung der 3. Änderungssatzung nichtig, zieht dies die Nichtigkeit der Regelung über den Gebührensatz der Verbrauchsgebühr in § 16 ABAS 2000 in der Fassung der 3. Änderungssatzung nach sich. Denn die Ungültigkeit einer satzungsrechtlichen Regelung führt in Analogie zu § 139 BGB nur dann nicht zur Gesamtnichtigkeit, wenn die restlichen Bestimmungen auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleiben und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wären, wenn dem Normgeber die Nichtigkeit des einen Teils bekannt gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1978 – BVerwG 7 C 44.76 – DVBl. 1978, 536). Dies ist hier aber nicht der Fall. Es ist nämlich nicht davon auszugehen, dass der Beklagte bzw. dessen Rechtsvorgänger den Verbrauchsgebührensatz ohne gleichzeitige Festlegung der Grundgebühr geregelt hätte, wäre ihm die diesbezügliche Unwirksamkeit der Satzung bekannt gewesen. Denn er hat mit der Regelung zur Erhebung einer Grundgebühr zur teilweisen Deckung der Fixkosten und der Verbrauchsgebühr zum Ausdruck gebracht, die Kosten der öffentlichen Einrichtung durch ein in sich geschlossenes Satzungsgefüge aus Grund- und Verbrauchsgebühr zu refinanzieren. Ein Verzicht auf die Erhebung von Grundgebühren ginge jedoch mit einem erheblichen Gebührenausfall und infolgedessen mit Mindereinnahmen einher. Dass der Beklagte aber auf die Erhebung kostendeckender Gebühren verzichtet hätte, ist nicht anzunehmen.
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Aufgrund der Nichtigkeit der Regelungen in § 16 ABAS 2000 in der Fassung der 3. Änderungssatzung enthält die ABAS 2000 ab dem beabsichtigten In-Kraft-Treten der 3. Änderungssatzung zum 01. Januar 2005 keine wirksame Regelung über den Grundgebührensatz- und Maßstab sowie den Verbrauchsgebührensatz mehr. Die 3. Änderungssatzung enthält nämlich konkludent die Regelung über die Aufhebung des § 16 ABAS 2000. Die Aufhebung ist trotz der Nichtigkeit des § 16 ABAS in der Fassung der 3. Änderungssatzung wegen Verstoßes gegen § 5 KAG LSA wirksam. Denn insoweit ist davon auszugehen, dass der Satzungsgeber, wäre ihm die Unwirksamkeit des § 16 ABAS 2000 in der Fassung der 3. Änderungssatzung bekannt gewesen, mit Sicherheit an der vormaligen Regelung der Grund- und Leistungsgebührensätze in § 16 ABAS 2000 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 26. September 2001 nicht festgehalten hätte, weil er eine „Systemumstellung“ vorgenommen und beabsichtigt hat, die Kosten der öffentlichen Einrichtung zu einem erheblich größeren Teil über die Grundgebühr und zu einem deutlich geringeren Teil über die Verbrauchsgebühr zu finanzieren.
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Der Satzung fehlt es sonach mangels Regelung des Grundgebührensatz- und Maßstabs sowie des Verbrauchsgebührensatzes an einem nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA notwendigen Mindestbestandteil, was zur Unwirksamkeit der Satzung insgesamt – soweit es die Gebührenerhebung betrifft – führt (OVG LSA, Urteil vom 19. Mai 2005 – 1 K 226/04 – Juris).
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Soweit nach § 16 ABAS 2000 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2006 die Leistungsgebühr ab 01. Januar 2006 2,62 Euro/m³ Frischwasser/Abwasser beträgt und die monatliche Grundgebühr nach dem Nenndurchfluss des Wasserzählers gestaffelt ist, wird damit der Satzungsmangel nicht geheilt. Denn diese Regelung sollte erst zum 01. Januar 2006 in Kraft treten (vgl. Art. 2 der 4. Änderungssatzung). Spätere Änderungen einer nichtigen Satzung gehen indes ins Leere, weil eine unwirksame Satzung durch eine nachfolgende Änderung nicht wieder aufleben kann (OVG LSA, Beschluss vom 06. Mai 2008 – 4 L 103/08 – Juris). Es bedürfte vielmehr einer auf den Zeitpunkt des beabsichtigten Inkrafttretens der unwirksamen Satzungsregelung zurückwirkenden Änderungssatzung, weil die Satzung in diesem Fall wegen der Rückwirkung der Änderungssatzung mit dem geänderten Inhalt wirksam wird, so dass der ihr ursprünglich anhaftende Mangel die Nichtigkeitsfolge nicht herbeiführen kann (OVG LSA14, Urteil vom 19. Mai 2005 – 1 K 226/04 – Juris).
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2. Nach § 14 ABAS 2010 werden für die Inanspruchnahme der zentralen Schmutzwasseranlagen Abwassergebühren für Grundstücke erhoben, die an diese öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind oder in diese entwässern. Dabei werden die Abwassergebühren in Form einer Leistungsgebühr und einer Grundgebühr erhoben (§ 15 Abs. 1 ABAS 2010), wobei in § 16 Abs. 1 ABAS 2010 die Gebührensätze für den Zeitraum ab 01. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009 geregelt sind. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ABAS 2010 beträgt die Leistungsgebühr bei der zentralen Schmutzwasserbeseitigung ab dem 01. Januar 2006 2,62 Euro/m³. Die Grundgebühr ist abhängig vom Nenndurchfluss des Wasserzählers und beträgt nach § 16 Abs. 1 Satz 2 ABAS 2010 bei einem Nenndurchfluss bei einem Zähler der Größe
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bis Qn 2,5
25,- Euro/Monat,
bis Qn 6
60,- Euro/Monat,
bis Qn 10
100,- Euro/Monat,
bis Qn 16
160,- Euro/Monat,
bis Qn 25
250,- Euro/Monat,
bis Qn 40
400,- Euro/Monat.
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a) Gegen diese Regelungen bestehen keine rechtlichen Bedenken.
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Es ist insbesondere nichts dafür ersichtlich, dass sie zu einer unzulässigen Kostenüberdeckung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA führen.
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aa) Das gilt zunächst für die Kalkulationsperiode 2006 bis 2008. In der vom Beklagten vorgelegten Gebührennachkalkulation 2006 bis 2008 vom 18. Dezember 2009 ist als „Jahresergebnis“ dargestellt, dass für diesen Dreijahreszeitraum insgesamt ein geringer Verlust von 17.507 Euro zu verzeichnen sei. Anhand dieses Jahresergebnisses lässt sich feststellen, dass die festgelegten Gebührensätze im Ergebnis nicht überhöht sind.
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Darin sind zum einen die Erträge der Einrichtung in den Jahren 2006 bis 2008 mit 6.095.432 Euro dargestellt, wovon ein Betrag von 4.286.601 Euro auf die tatsächlichen Gebühreneinnahmen entfiel (bezeichnet als Umsatzerlöse Hauptleistung). Damit ergaben sich die Kosten der Einrichtung mindernde Erträge von 1.808.831 Euro (6.095.432 Euro abzüglich 4.286.601 Euro). Dieser Betrag ist um 11.429 Euro zu reduzieren, den der Beklagte als Ertrag aus der Auflösung der verrechenbaren Abwasserabgabe angesetzt hat. Da gemäß § 7 Abs. 4 AG AbwAG die Verrechnung der festgesetzten Abwasserabgabe gemäß § 10 Abs. 3 bis 5 AbwAG die Abwälzungspflicht (im Rahmen der Gebührenerhebung, § 7 Abs. 1, Abs. 3 AG AbwAG ) unberührt lässt, ist der verrechnete Teil der Abwasserabgabe nicht kostenmindernd zu berücksichtigen. Sonach verbleiben die Kosten der zentralen Schmutzwasserbeseitigung mindernde Erträge von 1.797.402 Euro. Der im „Jahresergebnis“ dargestellte Aufwand belief sich auf 6.112.939 Euro, so dass sich ein durch Gebühren zu deckendes Kostenvolumen von 4.315.537 Euro (6.112.939 Euro abzüglich 1.797.402 Euro) ergibt.
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Davon wird über die Grundgebühren unter Berücksichtigung der vorgesehenen Gebührensätze ein Betrag von 1.090.320 Euro gedeckt. Denn in den Jahren 2006 bis 2008 waren im Verbandsgebiet folgende Wasserzählergrößen vorhanden (S. 5 der Nachberechnung):
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2006
Qn 2,5
1.101
12 x 25 Euro
= 330.300 Euro
Qn 6
14
12 x 60 Euro
= 10.080 Euro
Qn 10
3
12 x 100 Euro
= 3.600 Euro
Qn 16
5
12 x 160 Euro
= 9.600 Euro
353.580 Euro
2007
Qn 2,5
1.111
12 x 25 Euro
= 333.300 Euro
Qn 6
18
12 x 60 Euro
= 12.960 Euro
Qn 10
4
12 x 100 Euro
= 4.800 Euro
Qn 16
5
12 x 160 Euro
= 9.600 Euro
360.660 Euro
2008
Qn 2,5
1.160
12 x 25 Euro
= 348.000 Euro
Qn 6
19
12 x 60 Euro
= 13.680 Euro
Qn 10
4
12 x 100 Euro
= 4.800 Euro
Qn 16
5
12 x 160 Euro
= 9.600 Euro
376.080 Euro.
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Im Hinblick auf die tatsächlich in den Jahren 2006 bis 2008 entsorgte Schmutzwassermenge von 1.229.757 m³ (427.574 m³ im Jahr 2006, 393.396 m³ im Jahr 2007 und 408.787 m³ im Jahr 2008, S. 5 der Nachberechnung) und einem über die Verbrauchsgebühr zu deckenden Aufwand von 3.225.217 Euro (4.315.537 Euro abzüglich 1.090.320 Euro) ergibt sich für die Jahre 2006 bis 2008 ein höchstzulässiger Verbrauchsgebührensatz von 2,62 Euro/m³, der in der Satzung festgelegt wurde.
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bb) In der vom Beklagten vorgelegten Gebührenkalkulation für die Jahre 2009 bis 2011 vom 08. Dezember 2009 ist für das Jahr 2009 bei Berücksichtigung der vorgesehenen Grundgebührensätze ein kostendeckender Verbrauchsgebührensatz von ebenfalls 2,62 Euro/m³ dargestellt (S. 7 der Kalkulation).
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Dies beruht auf dem Ansatz von gebührenfähigen Kosten für das Jahr 2009 in Höhe von 1.519.805 Euro, die sich aus den Aufwand mindernden Erträgen von 402.258 Euro und Aufwand von 1.916.227 Euro sowie einer Unterdeckung aus der Vorperiode von 5.836 Euro zusammensetzen. Durch die Grundgebühr sind unter Berücksichtigung der Wasserzählergrößen und der vorgesehenen Gebührensätze Einnahmen von 376.080 Euro (S. 6 der Kalkulation) zu erzielen, so dass über die Verbrauchsgebühr ein Betrag von 1.143.725 Euro zu finanzieren ist. Im Hinblick auf die Abwassermenge von 437.174 m³ (S. 5 der Kalkulation) ergibt sich danach der Gebührensatz von 2,62 Euro/m³.
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Soweit der Beklagte insofern Kostenunterdeckungen aus der Vorperiode von 5.836 Euro in Ansatz gebracht hat, ist dies zwar fehlerhaft. Denn für den Ausgleich von Kostenunterdeckungen ist bei der rückwirkenden Ersetzung von Satzungen kein Raum, weil dabei von „harten Zahlen“, d.h. von den Ist-Ergebnissen, auszugehen und daher der Satzungsgeber in der Lage ist, für die zurückliegenden Zeiträume kostendeckende Gebühren zu erheben (OVG LSA, Urteil vom 27. Juli 2006 – 4 K 253/05 – Juris Rn 40). Dies hat allerdings keine unzulässige, d.h. drei Prozent übersteigende (OVG LSA, Beschluss vom 23. April 2009 – 4 L 299/07 – Juris Rn 11), Kostenüberdeckung zur Folge. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte auch fehlerhaft als (kostenmindernden) Ertrag aus der Auflösung der verrechenbaren Abwasserabgabe einen Betrag von 3.810 Euro angesetzt hat, der nicht kostenmindernd zu berücksichtigen ist (s.o.). Daher beläuft sich der überhöht angesetzte Aufwand auf lediglich 2.026 Euro (5.836 Euro abzüglich 3.810 Euro) und bewegt sich damit im Bereich von weniger als einem Prozent.
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cc) Die von der Klägerin gegen die Kalkulation bzw. Nachberechnung erhobenen Einwände greifen nicht durch.
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Soweit sie bestreitet, dass über die Grundgebühr nicht ausschließlich verbrauchsunabhängige Kosten finanziert würden, geht der Einwand fehl. Zu derartigen Kosten zählen insbesondere Kosten für Abschreibungen, Zinsen und Personal. Ausweislich der vorliegenden Kalkulation/Nachberechnung beträgt der Aufwand für Abschreibungen und Zinsen in den Jahren 2006 bis 2008 mehr als 2 Mio. Euro, während über die Grundgebühr lediglich Kosten in Höhe von ca. 1 Mio. Euro gedeckt wurden. Im Jahr 2009 beliefen sich die Aufwendungen für Personal, Abschreibungen und Zinsen auf ca. 900.000 Euro, wobei über die Grundgebühr ein Betrag von 376.080 Euro gedeckt wurde.
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Der Einwand, die Kalkulation sei einer substantiierten Prüfung nicht zugänglich, da die darin eingestellten Kosten für Abschreibungen nicht näher erläutert würden und unklar sei, was unter den Positionen „sonstige betriebliche Aufwendungen“ und „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ zu verstehen sei, greift nicht durch. Der Beklagte hat die in die Kalkulation/Nachberechnung konkret eingestellten Kostenpositionen in den „Erläuterungen zu weiterführenden Fragen zur Gebührenkalkulation“ (Beiakte D) und die Methodik der Kalkulation/Nachberechnung im Einzelnen dargestellt (Beiakte A). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist daraus auch ersichtlich, dass der Beklagte die Abschreibungen auf die Anschaffungswerte auf der Grundlage des Anlagenspiegels berechnet hat. Insoweit ist dargestellt, dass der Anlagenbewertung der Anlagespiegel 2006 bis 2008 zugrunde gelegen habe und die Abschreibungen aus den ungekürzten Anschaffungswerten ermittelt sowie die Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse zu Investitionen als Ertragszuschüsse passiviert worden seien (S. 3, 5 der Erläuterungen in Beiakte A). Dass die Gebührensätze auf dieser Grundlage fehlerhaft ermittelt worden sind, ist weder ersichtlich noch von der Klägerin substantiiert dargelegt.
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In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es nicht genügt, wenn eine Klagepartei ohne jegliche konkrete Belegung lediglich behauptet, die bestimmten Gebührensätze seien nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Zwar verlangt der Grundsatz der Amtsermittlung des § 86 VwGO, dass das Gericht alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Aufklärung des für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts ausschöpft, die geeignet erscheinen, die dafür erforderliche Überzeugung zu gewinnen. Diese Pflicht findet aber in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten eine Grenze. Diese besteht nicht nur darin, dass das Gericht die Beteiligten zur Erforschung des Sachverhalts mit heranziehen kann, sondern auch und gerade darin, dass die Klägerseite die zur Begründung ihrer Rechtsbehelfe oder ihrer Einwendungen dienenden Tatsachen und Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO angeben soll. So lange sie dieser Pflicht nicht nachkommt, überprüfbare und einem Beweis zugängliche Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhaft bestimmter Gebührensätze nicht nachzugehen. Dass es für die Klägerin nicht ganz einfach ist, die vom Beklagten ermittelten Gebührensätze auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, entbindet sie nicht davon, sich im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht selbst durch Akteneinsicht sachkundig zu machen, notfalls mit Hilfe eines von ihr beauftragten Sachverständigen (VGH München, Urteil vom 29. April 2010 – 20 BV 09.2024 – Juris Rn. 61; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 13. März 1992 – BVerwG 4 B 39.92 – Juris Rn. 6; Urteil vom 17. April 2002 – BVerwG 9 CN 1.01 – Juris Rn. 44).
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dd) Der vom Beklagten gewählte Maßstab der Zählergröße für die Grundgebühr ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei diesem handelt es sich um einen allgemein anerkannten Maßstab zur Bemessung der Schmutzwassergrundgebühr. Denn er orientiert sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität (OVG LSA, Urteil vom 12. Februar 2008 – 4 L 264/07 – Juris Rn 23). Entgegen der Behauptung der Klägerin führt er auch nicht zu einem offensichtlichen Missverhältnis zu der damit abgegoltenen Leistung. Soweit die Klägerin insoweit unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts C-Stadt vom 19. Mai 2005 (1 L 264/03) anführt, der Steigerung der Durchflussmenge stehe ein überproportional steigender Gebührensatz gegenüber, trifft dies nicht zu. Vielmehr hat der Beklagte die Grundgebührenregelung dergestalt ausgestaltet, dass der Grundgebührensatz linear zur Steigerung der Nennleistung des Wasserzählers ansteigt. Der Steigerung der Nennleistung des Wasserzählers auf das Vierfache (Qn 2,5 zu Qn 10) steht beispielweise eine Steigerung des Gebührensatzes auf das Vierfache gegenüber (25 Euro auf 100 Euro). Dass andere Zweckverbände niedriger Grundgebühren verlangen, vermag ebenfalls kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gebühr zu begründen. In welcher Höhe der Beklagte Grundgebühren erhebt, liegt vielmehr in seinem Ermessen und ist von den verbrauchsunabhängigen Kosten in seinem Zweckverbandsgebiet abhängig.
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b) Da auf dem streitbefangenen Grundstück in den Jahren 2006 bis 2009 jeweils ein Zähler der Größe Qn 6 vorhanden war, ist ein Grundgebührenanspruch in Höhe von jährlich 720,- Euro (12 Monate x 60 Euro/Monat) entstanden. Davon hatte der Beklagte bereits jeweils 300,- Euro erhoben, so dass sich eine jährliche Differenz von 420,- Euro ergibt, die der Beklagte mit den angegriffenen Bescheiden geltend macht. Dagegen ist nichts zu erinnern.
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Der Einwand der Klägerin, die Gebühr könne in der Höhe nicht verlangt werden, weil der vorhandene Zähler überdimensioniert gewesen sei, greift nicht durch. Für die Frage, in welcher Höhe die Gebühr entstanden ist, kommt es allein darauf an, welche Zählergröße in den jeweiligen Erhebungszeiträumen tatsächlich vorhanden gewesen ist. Denn dies bestimmt den Umfang der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung des Beklagten durch die Klägerin. Hat sie über einen Zähler der Größe Qn 6 Frischwasser beziehen können – wie hier – und dementsprechend eine größere Menge als über einen Zähler der Größe Qn 2,5, geht damit ein Mehr an Inanspruchnahme der Vorhalteleistung des Beklagten einher und ist damit eine Gebühr entstanden, die für einen derartigen Wasserzähler vorgesehen ist. Dass – nach dem Vortrag der Klägerin – der Zähler überdimensioniert war und auch ein Zähler der Größe Qn 2,5 für den Wasserbedarf auf dem Grundstück ausgereicht hätte, ändert nichts daran, dass kein Zähler der Größe Qn 2,5 eingebaut war.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin bestand keine Verpflichtung des Beklagten zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Dimensionierung des Zählers. Eine derartige Verpflichtung ergab sich insbesondere nicht aus § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a KAG LSA i.V.m. § 88 Abs. 1 AO, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat. Der Untersuchungsgrundsatz betrifft lediglich die für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umstände, d.h. vorliegend, welche Zählergröße vorhanden war, nicht aber, ob auch ein kleinerer Zähler ausreichend gewesen wäre.
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Ungeachtet dessen fällt der Einbau des Zählers nicht in den Verantwortungsbereich des Beklagten, sondern des Trinkwasserversorgers, der den Zähler eingebaut hatte. Einen Anspruch auf Einbau eines kleineren Wasserzählers kann die Klägerin daher dem Beklagten nicht entgegenhalten. Dass auch die Trinkwasserversorgung eine kommunale Selbstverwaltungsaufgabe ist, führt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dazu, dass sich der Beklagte etwaiges fehlerhaftes Handeln des Trinkwasserversorgers zurechnen lassen müsste – ungeachtet der Frage, ob dies der Gebührenerhebung überhaupt entgegenstünde –.
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c) Die Klägerin ist auch Gebührenschuldnerin. Nach § 17 Abs. 1 ABAS 2010 ist gebührenpflichtig der Eigentümer des Grundstücks, auf dem das Abwasser anfällt. Wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtigte des angeschlossenen Grundstücks. Gebührenpflichtige sind außerdem die Benutzer der öffentlichen Einrichtung. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
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Diese Regelung steht mit höherrangigem Landesrecht in Einklang. Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA ist Gebührenschuldner, wer die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt (Benutzer). Die Satzung kann gemäß § 5 Abs. 5 Satz 2 KAG LSA auch die Eigentümer sowie die sonst dinglich Nutzungsberechtigten der Grundstücke zu Gebührenschuldnern bestimmen. In Ausfüllung dieser gesetzlichen Ermächtigung hat der Beklagte sowohl die Benutzer der öffentlichen Einrichtung als auch die Grundstückseigentümer bzw. die Erbbauberechtigten als dinglich Nutzungsberechtigte zu Gebührenschuldnern bestimmt. Dagegen ist nichts zu erinnern. Mit ihrem Einwand, nach § 6 Abs. 8 Satz 4 KAG LSA seien die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig, vermag die Klägerin nicht durchzudringen, weil die Regelung nicht einschlägig ist. Vorliegend steht keine Beitragserhebung in Rede, sondern eine Gebührenerhebung.
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Die Klägerin ist nach § 17 Abs. 1 Satz 3 ABAS 2010 als Benutzerin gebührenpflichtig.
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Benutzer ist gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA, wer die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt. Die Klägerin hat in den Jahren 2006 bis 2009 die mit der Grundgebühr abgegoltene Vorhalteleistung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Beklagten bzw. seines Rechtsvorgängers in Anspruch genommen.
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Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtsfähig ist, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt (BGH, Beschluss vom 02. Juni 2005 – V ZB 32/05 – Juris). Die Schmutzwasserentsorgung für ein im Miteigentum von Wohnungseigentümern stehendes Grundstück betrifft Verwaltungsangelegenheiten, so dass die Wohnungseigentümergemeinschaft insoweit als rechtsfähiges Subjekt am Rechtsverkehr teilnehmen kann (zu Straßenreinigung und Müllabfuhr: BGH, Urteil vom 22. März 2012 – VII ZR 102/11 – Juris Rn 17). Im Hinblick darauf, dass nach der Abwasserbeseitigungssatzung des AZV Laucha-Bad Bibra vom 06. Dezember 2000 in der Fassung der 3. Änderung vom 08. Juni 2005 die Grundstückseigentümer anschluss- und benutzungspflichtig sind (§ 3 Abs. 1, § 4) und die Vorhalteleistung des Beklagten bzw. seines Rechtsvorgängers für sämtliche Grundstückseigentümer, die zugleich Wohnungseigentümer sind, über einen gemeinschaftlichen Hausanschluss erbracht wird, wird die mit der Grundgebühr abzugeltende Leistung der Gesamtheit der Wohnungseigentümer – d.h. der Wohnungseigentümergemeinschaft – offeriert und von dieser in Anspruch genommen (siehe auch BGH, Urteil vom 22. März 2012 – VII ZR 102/11 – Juris, zur Entgegennahme der Leistungen der Straßenreinigung und Abfallentsorgung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft und und KG Berlin, Urteil vom 12. Februar 2008 – 27 U 36/07 – Juris, zur Entgegennahme der Wasserver- und -entsorgung).
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Dass sich die Klägerin in den einzelnen Veranlagungszeiträumen aus unterschiedlichen Wohnungseigentümern zusammensetzte, steht ihrer Heranziehung in der heutigen Zusammensetzung nicht entgegen. Denn Träger des Vermögens einschließlich der gemeinschaftlichen Forderungen und Verbindlichkeiten ist unabhängig von einem Eigentümerwechsel der Verband (BGH, Beschluss vom 02. Juni 2005 – V ZB 32/05 – Juris Rn 28).
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d) Der Nacherhebung steht auch nicht die Bestandskraft der bislang ergangenen Gebührenbescheide entgegen. Ein Bescheid, der eine Abgabe zu niedrig festsetzt, ist im Regelfall als ausschließlich belastender Verwaltungsakt zu betrachten (OVG LSA, Beschluss vom 18. Mai 2005 – 4 M 701/04 – Juris Rn 13). So liegt es auch hier, da die ursprünglichen Gebührenbescheide keine Regelung darüber enthalten, dass über die damit erhobene Gebühr ein weiterer Gebührenanspruch nicht geltend gemacht wird.
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Die Nacherhebung der Gebühren durch die angefochtenen Bescheide beinhaltet auch keine konkludente Rücknahme der ursprünglichen Bescheide, deren Rechtmäßigkeit nach § 130 AO zu beurteilen wäre, da deren Regelungsgehalt nicht verändert, sondern lediglich daneben ein zusätzlicher Gebührenanspruch geltend gemacht wird.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der Nachforderung auch kein schützenswertes Vertrauen gegenüber. Grundsätzlich kann zwar ein Bescheid, mit dem eine zu niedrige Abgabenforderung verlangt wird und der ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt ist, ein geeigneter Gegenstand für ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen sein. Allerdings setzt ein solches Vertrauen eine adäquate Vertrauensbetätigung des Betroffenen, die Schutzwürdigkeit dieser Vertrauensbetätigung und zudem voraus, dass im Zuge der sodann gebotenen Interessenabwägung die Interessen des Betroffenen gegenüber den Interessen der Allgemeinheit überwiegen (OVG LSA, Beschluss vom 18. Mai 2005 – 4 M 701/04 – Juris Rn 14).
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Die Voraussetzungen sind nicht gegeben. Es fehlt bereits an einer Vertrauensbetätigung der Klägerin. Zudem ist eine dem öffentlichen Interesse an der Abgabenerhebung vorrangige Schutzwürdigkeit der Klägerin nicht gegeben. In der Regel begründet nämlich im Hinblick auf die satzungsrechtliche Verpflichtung zur Ausschöpfung des vollen Gebührenanspruchs eine zu niedrige bestandskräftige Gebührenfestsetzung kein schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen, es werde von ihm nur der festgesetzte Betrag – und nicht mehr – verlangt (zum Anschlussbeitrag: OVG LSA, Beschluss vom 18. Mai 2005 – 4 M 701/04 – Juris Rn 14). Besondere Umstände, die ein Abweichen davon rechtfertigten, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.
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Dass – wie die Klägerin geltend macht – die Gebührennachforderungen auf die Mieter nicht mehr umgelegt werden können, ist unerheblich. Der Landesgesetzgeber hat dies – nicht nur für die Nachforderung, sondern für die Erhebung von Kommunalabgaben allgemein – bewusst in Kauf genommen, indem er für die Festsetzung der Abgaben eine vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist eingeführt hat (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG LSA i.V.m. § 169 AO).
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Schließlich ist nicht von Belang, dass die Ausgangsbescheide betreffend die Jahre 2006 und 2007 an die WBG {B.} mbH gerichtet gewesen sind. Da die Klägerin als Benutzerin der öffentlichen Einrichtung Gebührenschuldnerin ist, durfte der Beklagte sie hinsichtlich der nachzuerhebenden Gebühren in Anspruch nehmen. Dass nach dem Vortrag der Klägerin die WBG {B.} mbH in den Jahren 2006 und 2007 lediglich Verwalter des Grundstücks und daher nicht gebührenpflichtig gewesen ist und dass die Klägerin bezüglich der bereits (zu niedrig) erhobenen Gebühren nicht herangezogen worden war, steht dem nicht entgegen. Diese Umstände ändern nichts daran, dass die Klägerin Schuldnerin der offenen Gebührenforderung ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- BGB § 139 Teilnichtigkeit 1x
- § 5 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 86 1x
- § 130 AO 1x (nicht zugeordnet)
- § 169 AO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 113 1x
- § 5 Abs. 3 Satz 1 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 Satz 2 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 4 AG 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 3 bis 5 AbwAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 1, Abs. 3 AG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 82 1x
- § 88 Abs. 1 AO 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 5 Satz 1 KAG 2x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 5 Satz 2 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 8 Satz 4 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 4 L 284/07 1x (nicht zugeordnet)
- 1 K 226/04 2x (nicht zugeordnet)
- 4 L 103/08 1x (nicht zugeordnet)
- 4 K 253/05 1x (nicht zugeordnet)
- 4 L 299/07 1x (nicht zugeordnet)
- 4 L 264/07 1x (nicht zugeordnet)
- 1 L 264/03 1x (nicht zugeordnet)
- V ZB 32/05 2x (nicht zugeordnet)
- VII ZR 102/11 2x (nicht zugeordnet)
- 27 U 36/07 1x (nicht zugeordnet)
- 4 M 701/04 3x (nicht zugeordnet)