Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (7. Kammer) - 7 A 99/12
Tatbestand
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Der Kläger begehrt als Aufgabenträger vom Beklagten weitere Mittelzuweisungen zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs für das Jahr 2011.
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Unter dem 14. Mai 2012 übersandte der Kläger dem Beklagten die für die Berechnung des Zuweisungsbetrages nach § 8a ÖPNVG LSA erforderlichen Unterlagen. Nach Prüfung der zahlenmäßigen Aufstellung setzte der Beklagte mit Bescheid vom 18. Juni 2012 den finanziellen Anspruch des Klägers für die Sicherstellung und Versorgung der Bevölkerung mit den Leistungen des Straßenpersonennahverkehrs für das Kalenderjahr 2011 auf 2.247.122,87 Euro fest. Unter Berücksichtigung der darauf bereits erbrachten Vorauszahlungen gewährte er die Zahlung einer Restsumme von 17.190,13 Euro. Gegenüber der Aufstellung des Klägers nahm der Beklagte Reduzierungen hinsichtlich zweier Positionen vor:
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Zum einen gingen die vom Kläger in Ansatz gebrachten Fahrten mit dem Fahrausweis Jugendcard nicht in die Berechnung der Beförderungsfälle ein. Hierbei handele es sich um einen Ausweis im Ausbildungsverkehr, der bei der Berechnung nach § 9 ÖPNVG LSA zu berücksichtigen sei.
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Nicht anerkannt wurden zum anderen die geltend gemachten Beförderungsfälle aus der Freizeitnutzung der Schülerwochen- und -monatskarten. In dem Bescheid heißt es hierzu zur Begründung: „Bei den Schülerfreizeitkarten (WOKA und MOKA) handelt es sich um Fahrausweise, welche nicht tatsächlich verkauft wurden. Dies ist jedoch Voraussetzung gemäß § 8a Abs. 1 ÖPNVG LSA. … Die Mehrnutzung der Schülerfreizeitfahrausweise kann somit lediglich im Rahmen der Berechnung nach § 9 ÖPNVG LSA Berücksichtigung finden.“
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Am 18. Juli 2012 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben und zunächst beantragt, den Beklagten in Abänderung seines Bescheids vom 18. Juni 2012 zu verpflichten, bei der Berechnung der Beförderungsfälle nach §§ 8 Abs. 3, 8a Absatz 1 ÖPNVG LSA die Beförderungsfälle mit dem Fahrausweis Jugendcard zu berücksichtigen. Mit am 9. Oktober 2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger eine „Klarstellung“ seines Klagebegehrens vorgenommen und erklärt, dass dieses alle im Jedermann-Verkehr geleisteten Beförderungsfälle umfasse, insbesondere auch die Beförderungsfälle aus der Freizeitnutzung der Schülerwochen- und -monatskarten.
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Zur Begründung trägt er vor:
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Die Klage sei mit diesem Gegenstand bereits erhoben worden. Dies ergebe sich aus dem Klagebetreff sowie aus seinen Ausführungen zum vorläufigen Streitwert. Das Klagebegehren sei jedenfalls zulässigerweise nach Ablauf der Klagefrist ergänzt bzw. berichtigt worden. Es sei in dem Sinn auslegungsfähig gewesen, dass er eine Überprüfung aller mit dem beigefügten Bescheid des Beklagten nicht berücksichtigten Beförderungsfälle verlangt habe. Dass die Beförderungsfälle aus der Freizeitnutzung der Schülerwochen- und -monatskarten im Klageantrag zunächst nicht genannt worden seien, liege an einer „Verwirrung“, zu der die Ausführungen des Beklagten betreffend eine „Schülerfreizeitkarte“ bei ihm geführt hätten. Denn eine solche Fahrkarte sei tatsächlich gar nicht existent.
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Weiter wendet sich der Kläger gegen die vorgenommenen Absetzungen und vertritt die Auffassung, dass die aus der Jugendcard und der Freizeitnutzung der Schülerzeitkarten in Ansatz gebrachten Beförderungsfälle nicht dem Ausbildungsverkehr zuzurechnen seien.
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§ 9 ÖPNVG LSA regele ausschließlich die Finanzierung des Ausbildungsverkehrs. Die §§ 8, 8a ÖPNVG LSA bezögen sich demgegenüber auf den Öffentlichen Personennahverkehr, wobei der Jedermann-Verkehr inhaltlich erfasst sei. Zwischen den beiden Finanzierungen bestehe ein Ausschließlichkeitsverhältnis. § 8a Abs. 1 Nr. 3 ÖPNVG LSA stelle klar, dass Fahrten und nicht verkaufte Fahrkarten, welche durch andere Finanzierungsvorschriften erfasst seien, nicht als Fahrten im Jedermann-Verkehr zu berücksichtigen seien. Der Anteil der Fahrten je Einwohner sei ohne Berücksichtigung der Fahrten der Auszubildenden nach § 9 ÖPNVG LSA zu ermitteln. Dies bedeute, dass nur die Fahrten von einer Betrachtung im Jedermann-Verkehr ausgenommen seien, die nach § 9 ÖPNVG LSA finanziert würden. Fahrten, die nicht von § 9 ÖPNVG LSA erfasst würden, seien daher solche des Jedermann-Verkehrs.
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Die Zahl der Beförderungsfälle aus der Freizeitnutzung der Schülerzeitkarten sei hiernach dem Jedermann-Verkehr zuzurechnen, denn es handele sich hierbei nicht um Fahrten im Ausbildungsverkehr, so dass eine Finanzierung nach § 9 ÖPNVG LSA nicht möglich sei. Die Zahl der auf die Schülerfreizeitnutzung entfallenden Beförderungsfälle sei unstreitig.
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Die Beförderungsleistungen auf Grundlage der Jugendcard seien per se keine solchen des Ausbildungsverkehrs. Mit der Jugendcard müssten nach den einschlägigen Tarifbestimmungen keine Ausbildungswege absolviert werden.
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Die Jugendcard sei im streitbefangenen Jahr nicht in die Abrechnung nach § 9 ÖPNVG LSA eingegangen.
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Er beantragt,
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den Beklagten zu verpflichten, bei der Berechnung der Beförderungsfälle nach den §§ 8 Abs. 3, 8a Abs. 1 ÖPNVG LSA in seinem Gebiet für das Jahr 2011 weitere 1.041.776 Beförderungsfälle im Jedermann-Verkehr, die sich aus der Nutzung der Jugendcard und der Nutzung von Schülerzeitkarten im Freizeitbereich ergeben, zu berücksichtigen, dementsprechend einen weiteren finanziellen Anspruch für die Sicherstellung und Versorgung der Bevölkerung mit den Leistungen des Straßenpersonennahverkehrs für das Kalenderjahr 2011 festzusetzen, und den Bescheid des Beklagten vom 18. Juni 2012 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hält die Klage für unzulässig, soweit es um die Beförderungsfälle aus der Freizeitnutzung der Schülerwochen- und -monatskarten geht. Insoweit sei sein Bescheid bestandskräftig geworden, weil der Kläger seine Klage zunächst auf die Beförderungsfälle aus der Jugendcard beschränkt habe.
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Hinsichtlich der Jugendcard verweist er darauf, dass nach § 8a Abs. 1 Satz 4 ÖPNVG LSA die Anzahl der Fahrten nach den verkauften Fahrkarten zu errechnen sei. Unabhängig davon sei die Jugendcard eine solche des Ausbildungsverkehrs, weil der Erwerb dieses Fahrausweises nach den einschlägigen Tarifbestimmungen auf den Personenkreis nach § 1 der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr beschränkt sei. Soweit der Fahrausweis auch Fahrten erlaube, die nicht ausdrücklich Ausbildungsverkehr seien, stehe es dem Beklagten frei, dies im Rahmen seiner Satzung auszuschließen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen; er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Sie ist bereits unzulässig, soweit der Kläger eine Verpflichtung des Beklagten auf Festsetzung einer Mittelzuweisung für das Jahr 2011 begehrt, bei der die von ihm in seiner Abrechnung in Ansatz gebrachten Beförderungsausfälle aus der Freizeitnutzung der Schülerzeitkarten berücksichtigt werden. Denn der Festsetzungsbescheid des Beklagten ist, soweit er dies versagt, bestandskräftig geworden. In der Klageschrift vom 18. Juli 2012 ist das Klagebegehren mit dem hierin formulierten Klageantrag dahingehend beschränkt worden, dass die Berücksichtigung der Beförderungsfälle mit der Jugendcard begehrt wird. Beförderungsfälle aus der Freizeitnutzung der Schülerzeitkarten sind an keiner Stelle erwähnt, auch nicht bei der Bezeichnung des Streitgegenstandes, der mit der allgemein gehaltenen Formulierung „Mittelzuweisung zur Förderung des ÖPNV an die Aufgabenträger gemäß § 8 Absatz 3 ÖPNVG LSA für das Kalenderjahr 2011“ umschrieben war. Die Ausführungen zur Höhe des vorläufigen Streitwerts, die der Sache nach die entsprechenden Beförderungsfälle erfassten, erfolgten erst mit am 7. August 2012 und damit nach Ablauf der Klagefrist des § 74 Abs. 1 und 2 VwGO, so dass die Ablehnung des Beklagten betreffend die Beförderungsfälle aus der Freizeitnutzung der Schülerzeitkarten zu diesem Zeitpunkt schon bestandskräftig war. Der Einwand des Klägers, sein Klagebegehren sei weitergehend dahin auslegungsfähig gewesen, dass er eine Überprüfung aller mit dem beigefügten Bescheid des Beklagten nicht berücksichtigten Beförderungsfälle habe verlangen wollen, überzeugt nicht. Denn es bestand im Hinblick auf den eindeutigen Antrag – unabhängig davon, dass ein solcher mit Klageerhebung noch nicht hätte gestellt werden müssen – gar kein Auslegungsbedürfnis. Die vom Prozessvertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 12. Februar 1993 - 9 B 25.93 -) zur Klarstellung eines Berufungsantrages nach Ablauf der Berufungsfrist bezieht sich auf einen inhaltlich unklaren Berufungsantrag und ist auf den hier gegebenen Fall eines klar formulierten Klageantrages nicht übertragbar. Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass in dem angegriffenen Bescheid von Schülerfreizeitkarten die Rede ist, die tatsächlich gar nicht existierten. Unabhängig von dieser möglicherweise irritierenden Bezeichnung war im Zusammenhang mit der Abrechnung des Klägers hinreichend klar, dass es insoweit um die dort geltend gemachten Beförderungsfälle aus der Freizeitnutzung der Schülerwochen- und -monatskarten ging. Da die Klageschrift auf diese Beförderungsfälle aber keinerlei Bezug nimmt, sind sie nicht rechtzeitig zum Streitgegenstand gemacht worden.
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Die Verpflichtungsklage ist im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Mittelzuweisung für das Jahr 2011, die die Beförderungsfälle aus der Jugendcard berücksichtigt. Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 18. Juni 2012 ist, soweit er die entsprechend höhere Festsetzung versagt, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
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Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch sind §§ 8 Abs. 3, 8a ÖPNVG LSA in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung der Änderung vom 22. Dezember 2010 (GVBl. LSA 2010, S. 642).
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Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 ÖPNVG LSA erhalten die Aufgabenträger im Jahr 2011 vom Land aus den Mitteln des Regionalisierungsgesetzes zweckgebundene Zuweisungen in Höhe von 40 Millionen Euro für den Straßenpersonennahverkehr, insbesondere für Fahrplan- und Tarifabstimmungen, für Investitionen in den Straßenpersonennahverkehr und für die Aufstellung des Nahverkehrsplans.
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Nach § 8a Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG LSA ergibt sich der Zuweisungsbetrag aus den folgenden Finanzierungsfaktoren:
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1. Anteil der Fahrplankilometer des Aufgabenträgers an den gesamten Fahrplankilometern im Land:
25 v. H.,
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2. Anteil der Fläche des Aufgabenträgers an der Gesamtfläche des Landes:
30 v. H.,
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3. Anteil der Fahrten je Einwohner des Aufgabenträgers an der Gesamtsumme der Fahrten je Einwohner im Land, ohne Berücksichtigung der Fahrten der Auszubildenden nach § 9, der Fahrten der schwerbehinderten Menschen nach den §§ 145 bis 151 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Fahrten, die aufgrund vertraglicher Regelungen mit Dritten erfolgen und nicht konkret erfasst werden:
40 v.H.
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4. Anteil der auf das Gebiet des Aufgabenträgers entfallenden Streckenlänge des Straßenbahnnetzes an der Gesamtstreckenlänge des Straßenbahnnetzes im Land bei nicht nur zeitweiliger Gewährleistung des Straßenpersonennahverkehrs durch Straßenbahnen:
5 v.H.
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Die Zahl der Fahrten ist gemäß § 8a Abs. 1 Satz 4 ÖPNVG LSA nach den verkauften Fahrausweisen oder im Fall von Einnahmeaufteilungsverträgen nach den darauf beruhenden zugerechneten Fahrausweisen zu errechnen. Für Tageskarten werden vier Fahrten zugrunde gelegt (Satz 6). Für die Ausnutzung der Zeitfahrausweise sind 2,3 Fahrten je Tag, 59,8 Fahrten je Monat und 552 Fahrten je Jahr zugrunde zu legen, für Schülerferientickets 44 Fahrten je Jahr (Satz 7). Wird nachgewiesen, dass die durchschnittliche Ausnutzung der Zeitfahrausweise um mehr als 25 v. H. abweicht, sind der Berechnung der Fahrgastzahl die nachgewiesenen Werte zugrunde zu legen (Satz 9).
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Hiernach ist der Mittelzuweisungsbescheid des Beklagten vom 18. Juni 2012 rechtmäßig. Denn bei den vom Kläger in seiner Abrechnung geltend gemachten Beförderungsfällen aus der Jugendcard handelt es sich um Fahrten der Auszubildenden gemäß § 9 ÖPNVG LSA, die bei der Ermittlung des Anteils der Fahrten je Einwohner des Aufgabenträgers an der Gesamtsumme der Fahrten je Einwohner im Land gemäß § 8a Abs. 1 Nr. 3 ÖPNVG LSA nicht zu berücksichtigen sind.
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Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG LSA erhalten die Aufgabenträger vom Land für die Jahre 2011 bis 2013 jeweils Zuweisungen in Höhe von 31 Millionen Euro zur Finanzierung von Rabatten auf Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs. Von diesem Betrag erhält nach Satz 2 Nr. 2 der Kläger 6,09 v.H. Die Zuweisungen werden gemäß Abs. 3 nur geleistet, wenn die Aufgabenträger jeweils Rechtsgrundlagen geschaffen haben, die eine offene, transparente und diskriminierungsfreie Ausreichung an die Verkehrsunternehmen gewährleisten und einen Rechtsanspruch der Verkehrsunternehmen begründen; diese Rechtsgrundlagen müssen entweder der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr.1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen oder sind bei der Europäischen Kommission zu notifizieren. Als Auszubildende gelten gemäß § 9 Abs. 6 ÖPNVG LSA die in § 1 Abs. 1 PBefAusglV genannten Personen. Nach § 9 Abs. 9 ÖPNVG LSA ersetzt diese Vorschrift u.a. § 45 a PBefG.
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Hiernach gehört die Jugendcard zu den Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs, die dem Finanzierungssystem des § 9 ÖPNVG LSA unterliegen.
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Nach den im Jahr 2011 geltenden Tarifbestimmungen der im Kreisgebiet des Klägers tätigen Verkehrsunternehmen war die Jugendcard eine Wochenkarte, die Anspruchsberechtigte ab dem 16. Geburtstag gegen Vorlage einer Jugendcard-Berechtigung erwerben konnten. Der in den Tarifbestimmungen bestimmte Kreis der Anspruchsberechtigten entsprach im Wesentlichen dem Kreis der Auszubildenden nach § 1 Abs. 1 PBefAusglV, das Angebot der Jugendcard richtete sich also an den gleichen Nutzerkreis. Die Jugendcard-Berechtigung war durch eine Bestätigung der Ausbildungsstätte über die Ausbildung des jeweiligen Schülers, Studenten oder Auszubildenden in dieser Einrichtung nachzuweisen, wobei die Antragsformulare u.a. über die Sekretariate der Bildungseinrichtungen zu beziehen waren. Schließlich regelten die Tarifbestimmungen, dass es mit einer Jugendcard zulässig ist, außerhalb des Ausbildungsverkehrs das gesamte Linienfahrtangebot der Verkehrsunternehmen im Landkreis zu nutzen.
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Eine Berücksichtigung der Jugendcard im Rahmen des § 8a Abs. 1 Nr. 3 ÖPNVG LSA war hiernach ausgeschlossen, auch wenn die Jugendcard zu beliebigen anderen Zwecken als dem Ausbildungsverkehr berechtigte und unstreitig auch genutzt wurde. Denn im Hinblick auf den tariflich bestimmten Nutzerkreis diente die Jugendcard in erster Linie dem Ausbildungsverkehr, d.h. dem Transport von Auszubildenden im Sinne des § 1 Abs. 1 PBefAusglV zwischen ihrem Wohnort und ihrer Schule und war daher Fahrausweis des Ausbildungsverkehrs (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 3 C 28.11 -; s.a. Urteil vom 7. September 2000 - 3 C 31.99 -; jeweils zitiert nach juris). Dies zeigt sich etwa auch daran, dass sich der Fahrpreis der Jugendcard nach der für die Verbindung zwischen Wohnort und Ausbildungsort befahrenen Anzahl der Tarifzonen richtete, maßgeblich insoweit also die Länge des Ausbildungsweges war.
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Zwar ist davon auszugehen, dass die Zuweisungen bzw. Ausgleichszahlungen nach § 9 ÖPNVG LSA nur für den Ausbildungsverkehr erfolgen, also für die Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte (vgl. zu § 45a PBefG BVerwG, Urteil vom 7. September 2000 - 3 C 31.99 -, juris). Hierfür spricht Sinn und Zweck der Zuweisungsregelung, Defizite im Ausbildungsverkehr auszugleichen, die sich aus der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ergeben (vgl. Art. 1 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007; s.a. zu § 45a PBefG BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 3 C 28.11 -, a.a.O.).Hieraus folgt aber weder, dass die Jugendcard wegen der mit ihr verbundenen Berechtigung der Nutzung zu anderen Zwecken insgesamt eine Fahrkarte des Jedermann-Verkehrs wäre, noch, dass die Jugendcard nach ihrem Nutzungszweck aufzuspalten wäre in eine Karte des Ausbildungsverkehrs einerseits und eine Karte für den Jedermann-Verkehr andererseits. Der Verweis in § 8a Abs. 1 Nr. 3 ÖPNVG LSA auf § 9 ÖPNVG LSA ist nach Überzeugung der Kammer vielmehr so zu verstehen, dass Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs, die dem Finanzierungsregime dieser Vorschrift unterliegen, insgesamt von den Mittelzuweisungen für den Jedermann-Verkehr nach §§ 8 Abs. 3, 8a ÖPNVG LSA ausgenommen sind.
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§ 9 ÖPNVG LSA, auf den die Ausnahmeregelung Bezug nimmt, bestimmt Zuweisungen und Ausgleichszahlungen für "Rabatte auf Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs" und nicht auf die Beförderung von Personen "im Ausbildungsverkehr". Ausgehend davon, dass § 9 ÖPNVG LSA auf die Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im engen Sinn zielt, lässt sich jedoch dieser Wortlaut des § 9 ÖPNVG LSA darin erklären, dass es gerade nicht darauf ankommt, dass jede Fahrt mit einem solchen Zeitfahrausweis tatsächlich auch eine Fahrt im Ausbildungsverkehr ist (vgl. zu § 45a PBefGBVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 3 C 28.11 -, a.a.O.).
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Zu den Ausgleichsleistungen nach § 45a PBefG hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass sowohl auf der Ertrags- wie auf der Kostenseite nur der Ausbildungsverkehr (i.e.S.) zu erfassen ist. Dieser Beschränkung auf der Ertragsseite stehe nicht entgegen, dass § 45a PBefG auf die "Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs" und nicht auf die Beförderung von Personen "im Ausbildungsverkehr" abstelle. Dieser Wortlaut finde seine Erklärung darin, dass im Sinne einer Pauschalierung und in Erkenntnis des praktisch Möglichen für die Berechnung des Ausgleichsbetrags keine Feindifferenzierung dahingehend gefordert werde, ob jede Fahrt mit einem solchen Zeitfahrausweis tatsächlich auch eine Fahrt im Ausbildungsverkehr ist. So stehe es einem Auszubildenden frei, solange sich aus den jeweiligen Beförderungsbedingungen nichts Gegenteiliges ergebe, seinen Zeitfahrausweis für die dort ausgewiesene Strecke zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte auch dann zu benutzen, wenn er nicht zur Schule, sondern etwa zum Einkaufen oder zum Kinobesuch fährt. Auf der Kostenseite schlage sich das aber im Ergebnis deshalb in der Regel nicht nieder, weil nach § 3 PBefAusglV pauschalierend nur 2,3 Fahrten je Gültigkeitstag angesetzt werden dürften.
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Dass eine Zeitfahrkarte des Ausbildungsverkehrs somit auch für andere Zwecke genutzt werden kann, ändert hiernach zunächst nichts daran, dass sie in ihrer Gesamtheit dem Ausgleichssystem des § 45a PBefG unterfällt (vgl. Urteil der Kammer vom 21. Oktober 2014 - 7 A 179/14 -). Diese Auffassung vertritt die Kammer auch für § 9 ÖPNVG LSA.
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Auf der Ertragsseite sind nach der schon genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 26. April 2012 - 3 C 28.11 -, a.a.O.) Einnahmen allerdings dann nicht im Rahmen der Ausgleichsleistungsberechnung nach § 45a PBefG zu berücksichtigen, wenn sie durch gesondert zu vergütende Fahrkarten anfallen, die den Ausbildungsverkehr um einen reinen Freizeitverkehr ergänzen (z.B. Zusatzwertmarke, Feriennetzkarte, [vgl. auch den Verweis auf das im Rahmen des § 8 Abs. 6 ÖPNVG LSA zu berücksichtigende Schülerferienticket in der Gesetzesbegründung zur Änderung des ÖPNVG LSA LT-Drs. 5/2736 vom 27. Juli 2010, S. 21 zu § 8 Abs. 4]). Verkörperten die Fahrkarte im Ausbildungsverkehr und die ergänzende Fahrkarte zwei verschiedene und voneinander hinreichend deutlich getrennte Beförderungsansprüche, und sei klar, welcher Ertrag auf die zusätzlich – aber nicht unentgeltlich – gewährte ergänzende Beförderungsleistung entfällt, habe dies eine Aufspaltung des Ertrages zur Folge (a.a.O.). Eine entsprechende Fahrkarte fiele also nicht unter das Ausgleichssystem des § 45a PBefG. Bezogen auf die Förderung des Jedermann-Verkehrs nach § 8 ÖPNVG LSA wären Fahrten mit einer entsprechenden ergänzenden Fahrkarte daher auch nicht als Fahrten der Auszubildenden nach § 45a PBefG zu werten (vgl. Urteil der Kammer vom 21. Oktober 2014 - 7 A 179/14 -).
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Eine entsprechende Differenzierung wäre auch für 9 ÖPNVG LSA geboten. Die Jugendcard lässt aber schon eine hinreichend klare Trennung von Beförderungsansprüchen im Ausbildungsverkehr einerseits und im sonstigen Verkehr andererseits nicht zu. Sie ist mit der Begrenzung des Nutzerkreises auf Schüler, Studenten, Auszubildende etc. vielmehr in erster Linie ein Fahrausweis des Ausbildungsverkehrs, der nach den einschlägigen Tarifbestimmungen der Verkehrsunternehmen eine Nutzung auch zu jedem anderen Zweck sowie auf anderen Wegen erlaubt.
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Dass § 8a Abs. 1 Nr. 3 ÖPNVG LSA von den „Fahrten der Auszubildenden nach § 9“ spricht, rechtfertigt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht, die hiernach von der Berücksichtigung ausgenommenen Fahrten auf diejenigen zu beschränken, die tatsächlich im Ausbildungsverkehr erfolgen. Den Verweis auf § 9 versteht die Kammer – wie schon dargelegt – vielmehr so, dass Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs, die dieser Regelung unterfallen, von den Mittelzuweisungen für den Jedermann-Verkehr nach §§ 8 Abs. 3, 8a ÖPNVG LSA ausgenommen sind. Das Argument, die Ausnahme nach der landesrechtlichen Regelung erfasse nur die tatsächlich im Ausbildungsverkehr erfolgten Fahrten, weil nur für diese Zuweisungen bzw. Ausgleichszahlungen nach § 9 ÖPNVG LSA gewährt würden, überzeugt vor dem Hintergrund der – wie dargelegt – pauschalierenden Finanzierungsregelung des § 9 ÖPNVG LSA – nicht. Insoweit lässt sich dieser Auslegung auch entgegenhalten, dass § 8a Abs. 1 Nr. 3 ÖPNVG LSA zwar von Fahrten der Auszubildenden nach § 9 spricht, dass die Sätze 4, 6 und 7 für die Berechnung der Zahl der Fahrten aber vorschreiben, dass diese nach den verkauften Einzel-, Wochen-, Monats- und Jahresfahrausweisen und einer vorgegebenen Ausnutzungshäufigkeit der Zeitfahrausweise zu erfolgen haben. Ersichtlich passen diese Regelungen nicht auf die Berechnung einer Anzahl von Fahrten mit einem Fahrausweis des Ausbildungsverkehrs zu ausschließlich anderen Zwecken als dem Ausbildungsverkehr. Nur auf diese Fahrten könnte es hier aber ankommen, wenn für die Fahrten im Ausbildungsverkehr die Zuweisungs- bzw. Ausgleichsregelungen nach § 9 ÖPNVG LSA greifen.
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Ohne Erfolg verweist der Kläger schließlich darauf, dass es sich bei den Erwerbern der Jugendcard um „wahlfreie Kunden“ handele, während es sich bei den Nutzern von Fahrausweisen im Ausbildungsverkehr um „Zwangskunden“ handele. Insoweit lässt sich auf das Gutachten der Marketing & Consorten vom 7. Januar 2011 verweisen, wonach Schülerzeitfahrausweise auch direkt erworben werden und durch wahlfreie Kunden in Anspruch genommen werden können.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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