Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (7. Kammer) - 7 A 55/17

Tatbestand

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Der im Jahr 2007 geborene Kläger begehrt die Erstattung der Kosten für seine Begleitung auf einer Klassenfahrt nach Grünheide in der Zeit vom 18. bis 21. April 2017.

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Der Kläger leidet an einer u.a. Autismusspektrumstörung. Er besuchte im Frühjahr 2017 die 3. Klasse der Grundschule … und bekam vom Beklagten ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe in Form einer Schulbegleitung über ein Persönliches Budget sowie autismusspezifische Förderung.

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Unter dem 31. Januar 2017 beantragten die Eltern des Klägers die Übernahme der Kosten einer Begleitung zu der Klassenfahrt nach Grünheide. Die voraussichtlich entstehenden Kosten wurden mit 160,00 Euro beziffert. Begleitperson sollte die Mutter des Klägers sein, die hierfür Urlaub nehmen wollte.

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Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 14. Februar 2017 die Bewilligung einer Begleitung ab. Der Kläger sei nach § 35a SGB VIII leistungsberechtigt, weswegen ihm bereits ambulante Hilfen, nämlich eine Schulbegleitung über das Persönliche Budget und autismusspezifische Förderung, gewährt würden. Die Beraterkonferenz sei zu der Auffassung gelangt, dass dem Bedarf an Integrationsbegleitung für eine einmalig im Schuljahr stattfindende Schul- oder Klassenfahrt durch die elterliche Einstands- und Beistandspflicht gemäß § 1626 BGB und § 1618a BGB entsprochen werden müsse. Die Schulfahrt sei für die Eltern insoweit planbar, dass sie als elterliche Ressource gut zur Verfügung stehen könnten.

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Der Kläger hat am 1. März 2017 vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Aufgrund seiner Beeinträchtigungen sei er auf ständige Hilfen angewiesen. Veränderungen im Umfeld seien für ihn besonders problematisch. Hinzu kämen Probleme im sozialen Bereich und die eingeschränkte Alltagskompetenz. Aufgrund der Einnahme von Medikamenten verspüre er kein Durst- und Hungergefühl, so dass er zum Essen und Trinken angehalten werden müsse. Auch die Gabe des Medikaments könne nur durch einen Erwachsenen erfolgen. Eine Teilnahme des Klägers an der Klassenfahrt sei nur mit einer Begleitperson möglich, wobei aus versicherungsrechtlichen Gründen eine Teilnahme seines Integrationshelfers ausscheide. Deswegen sei seine Mutter bereit, Urlaub zu nehmen und ihn zu begleiten. Bei der Klassenfahrt handele es sich um eine verpflichtende Veranstaltung, so dass er Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Begleitung durch seine Mutter habe. Ohne Begleitung sei ihm eine Teilnahme an der Fahrt nicht möglich. Da die ganze Schule auf Klassenfahrt sei, müsste er zudem eine andere Schule besuchen, was bei seinem Krankheitsbild erhebliche Folgen haben würde.

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Der Kläger hat an der Klassenfahrt – begleitet durch seine Mutter – teilgenommen. Die entstandenen Kosten beziffert der Kläger auf insgesamt 145,44 Euro wie folgt: 129,60 Euro für Unterkunft und Beschäftigung entsprechend der Rechnung des Kinder- und Jugenderholungszentrums KIEZ Waldpark Grünheide vom 20. April 2017 sowie 15,84 Euro anteilige Fahrtkosten für den genutzten Bus.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verpflichten, ihm die für die Begleitung durch seine Mutter zur Klassenfahrt nach Grünheide in der Zeit vom 18. bis 21. April 2017 entstandenen Kosten in Höhe von 145,44 Euro zu übernehmen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er vertritt die Auffassung, dass die Mutter des Klägers aus §§ 1626, 1618a BGB auch zu seiner Beaufsichtigung verpflichtet sei und damit auch zur Kostentragung als Mitfahrerin auf der Klassenfahrt.

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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung

Entscheidungsgründe

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Die auf Übernahme der für die Begleitung des Klägers entstandenen Kosten gerichtete Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Gegen den Bescheid des Beklagten vom 14. Februar 2017, mit dem die Bewilligung einer Schulbegleitung abgelehnt wurde, muss der Kläger nicht mehr vorgehen, weil sich dieser mit der Durchführung der Klassenfahrt bzw. durch Zeitablauf erledigt hat.

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Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der Kosten, die durch die Begleitung seiner Mutter bei der Klassenfahrt entstanden sind, zu.

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Rechtsgrundlage für den Anspruch ist § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Hiernach ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wenn Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft werden, zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen verpflichtet, wenn 1. der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, 2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und 3. die Deckung des Bedarfs a) bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. Diese Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 SGB VIII sind hier gegeben.

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Der Kläger hat den Beklagten vor der Selbstbeschaffung über seinen Hilfebedarf informiert und rechtzeitig einen förmlichen Antrag auf Eingliederungshilfe gestellt (§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII).

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Zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung lagen auch die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vor (§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII). Rechtsgrundlage hierfür ist § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Hiernach haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Satz 2). Die Voraussetzungen für eine Eingliederungshilfe lagen hier vor. Der Kläger leidet aufgrund einer Autismusspektrumstörung an einer seelischen Behinderung, weswegen der Beklagte ihm für den Schullalltag Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII u.a. durch die Bewilligung eines Schulbegleiters gewährte. Davon, dass der Kläger auch für die Klassenfahrt eine Begleitung benötigte und ohne entsprechende Hilfe nicht hätte teilnehmen können, geht auch der Beklagte aus. So heißt es in dem Protokoll über die Fallberatung am 10. Februar 2017, dass der Kläger aufgrund der Autismusdiagnose Unterstützung und Begleitung in für ihn ungewohnten Situationen, die eine Schulfahrt zweifelsohne darstelle, benötige. Zudem spreche die erforderliche Gabe eines Medikaments für eine Begleitung auf der Klassenfahrt.

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Dem Leistungsträger steht eine Einschätzungsprärogative für die Leistungsgewährung zu, die nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Bei einer aus fachlichen Gründen abgelehnten Leistung einer selbst beschafften Maßnahme ist zu prüfen, ob das Hilfekonzept verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist, nicht von sachfremden Erwägungen beeinflusst wurde und fachlich vertretbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 -, RdNr. 31 f.; s.a. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. August 2014 - 3 LB 15/12 -, RdNr. 26 f. jeweils zitiert nach juris). Dies erfasst auch die von der Behörde gegebene Begründung für die Entscheidung, da diese für den Betroffenen nachvollziehbar sein muss und ihn in die Lage versetzen muss, mittels einer Prognose zu entscheiden, ob die Selbstbeschaffung dennoch gerechtfertigt ist (a.a.O.).

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Hat das Jugendamt nicht rechtzeitig oder nicht in einer den vorgenannten Anforderungen entsprechenden Weise über die begehrte Hilfeleistung entschieden, und müssen an dessen Stelle die Betroffenen eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme treffen, hat dies zur Folge, dass die Verwaltungsgerichte nur das Vorhandensein des jugendhilferechtlichen Bedarfs uneingeschränkt zu prüfen, sich hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe aber auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung der Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Entscheidung der Berechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, kann ihr etwa im Nachhinein nicht mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet gehalten (vgl. BVerwG, a.a.O. RdNr. 43 m.w.N. aus der Lit.).

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Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte die begehrte Hilfeleistung in nicht zu beanstandender Weise verweigert hat. Insbesondere ist die Begründung der Ablehnungsentscheidung nicht tragfähig. Der Beklagte verweist hier darauf, dass dem Bedarf an Integrationsbegleitung für eine einmalig im Schuljahr stattfindende Schul- oder Klassenfahrt durch die elterliche Einstands- und Beistandspflicht gemäß §§ 1626, 1618a BGB entsprochen werden müsse. Die Schulfahrt sei für die Eltern insoweit planbar, dass sie als elterliche Ressource gut zur Verfügung stehen könnten. Diese Auffassung überdehnt die aus § 1618a BGB ableitbaren familiären Beistandspflichten. Der Kläger kann zur Überzeugung des Gerichts insbesondere nicht darauf verwiesen werden, dass die Begleitung seiner Mutter zu der Klassenfahrt als Erfüllung ihrer aus § 1618a BGB folgenden familiären Beistandspflicht zu werten sei und eine Bewilligung der entsprechenden Hilfe bzw. die nachträgliche Kostenerstattung deswegen nicht in Frage komme.

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Zur Ermittlung des Bedarfs im Einzelfall gehört grundsätzlich auch die Ermittlung der innerfamiliären Hilfemöglichkeiten, deren Verfügbarkeit den jugendhilferechtlichen Bedarf zu beschränken geeignet ist, womit man zu § 1618a BGB gelangt (vgl. Heinz, Begrenzungen sozialhilferechtlicher Verantwortungen aufgrund familiärer Verantwortlichkeiten in der Eingliederungshilfe, ZFSH/SGB 1015, 413, 419). Nach dieser Vorschrift sind Eltern und Kinder einander Beistand und Rücksicht schuldig. Entstehungsgeschichtlich sollte mit § 1618a BGB ein Leitbild der Eltern-Kind-Beziehung zum Ausdruck gebracht werden (vgl. Nebe, Unterhaltsverbände im Familien- und Sozialrecht, SDSRV Nr. 62 (2012), 29, 42 f. unter Verweis auf die BT-Drs. 8/2788, S. 36, 43). Normcharakter und -funktion dieser Vorschrift werden unterschiedlich beurteilt. Von Bedeutung kann das Leitbild bei der Anwendung und Auslegung von familienrechtlichen Vorschriften sein. Problematischer und im Einzelfall zu betrachten ist die Ableitung von unmittelbar klagbaren Rechten und Pflichten aus dieser Bestimmung (vgl. hierzu OLG Bamberg, Urteil vom 03. Januar 1984 - 5 U 126/83 -, juris m.w.N.; Nebe, a.a.O., S. 42f.; siehe auch v. Sachsen-Gessaphe, in: MünchKomm, BGB, § 1618a RdNr. 2, 8ff. m.w.N.). Insoweit ist jedoch festzuhalten, dass insbesondere im Sozialrecht auch unmittelbare familiäre Verpflichtungen aus § 1618a BGB hergeleitet werden (vgl. hierzu die Darstellung bei Nebe, a.a.O., S. 46 ff.).

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Aber auch wenn man davon ausgeht, dass familiäre Beistandspflichten einem dem Grunde nach bestehenden jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfeanspruch entgegengehalten werden können, stellt sich die Frage nach dem Umfang der entsprechenden elterlichen Verpflichtung gegenüber ihrem behinderten Kind. Beistand bedeutet begrifflich Hilfe und Unterstützung in solchen Lebenslagen, die der Hilfsbedürftige wegen ihrer besonderen Art alleine nicht oder nur schwer meistern kann. Gemeint ist gegenseitige Fürsorge, wie sie in derartigen Lebenslagen in einer intakten Familie auch ohne besondere gesetzliche Vorschrift geübt wird (vgl. OLG Bamberg, a.a.O.). Hiernach dürften sich Hilfen in Notfällen und zur Deckung kurzfristiger Bedarfe eher den Beistandspflichten zurechnen lassen als Dauerverpflichtungen, die kritisch zu sehen sind (vgl. Heinz, ZFSH/SGB 1015, 413, 420). Um jedoch eine Diskriminierung von Familien mit behinderten Kindern zu vermeiden, ist es nach Auffassung des Gerichts geboten, die Pflichtgrenze jedenfalls dort zu ziehen, wo die fragliche Hilfe für das behinderte Kind über das Übliche und Typische in der Erziehung und Betreuung eines nichtbehinderten Kindes hinausgeht (vgl. Nebe, a.a.O., S. 54; s.a. BSG, 29. November 1990 - 2 RU18/90 - und 18. März 1999 - B 3 P 9/98 R -).

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Hiervon ausgehend darf dem Eingliederungshilfeanspruch des Klägers nicht die elterliche Beistandspflicht entgegengehalten werden. Die Begleitung eines 14jährigen Jugendlichen zu einer mehrtätigen – 4 Werktage dauernden – Klassenfahrt ist eine Hilfe, die über das Übliche und Typische in der Erziehung und Betreuung eines nichtbehinderten Kindes hinausgeht. Insoweit ist nicht nur zu beachten, dass eine solche Fahrt – wie hier – berufstätigen Eltern einen substantiellen Teil an Arbeitskraft und Zeit (vgl. hierzu Staudinger/Coester, BGB, 2015, § 1618a RdNr. 35) abverlangt. Es ist vielmehr auch zu berücksichtigen, dass es nicht um eine Verstärkung der allgemeinen Aufsicht geht, sondern um eine allein der Behinderung des Jugendlichen geschuldete Begleitung geht. Die Vertreter des Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung denn auch erklärt, dass sein Jugendamt – nachdem die Bewilligung eines persönlichen Budgets für einen Schulbegleiter aufgegeben wurde und die Finanzierung nunmehr über den jeweiligen Leistungsträger erfolgt – die Kosten eines bewilligten Schulbegleiters auch für Klassenfahrten übernimmt. Wenn der Beklagte aber in diesen Fällen regelmäßig nicht auf eine vorrangige elterliche Beistandspflicht verweist, erscheint es widersprüchlich, auf eine solche zu verweisen, wenn die Übernahme von Kosten für eine elterliche Begleitung beantragt wird.

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Die Ablehnungsentscheidung erweist sich weiter auch nicht deswegen als richtig, weil der Anspruch des Klägers auf Eingliederungshilfe in Gestalt einer Begleitung zu dem Schüleraustausch wegen des Nachrangs der Jugendhilfe (§ 10 Abs. 1 SGB VIII) und eines Vorrangs der schulischen Leistungsverpflichtung ausscheidet. Denn bei der beantragten Schulbegleitung handelte es sich nicht um eine von der Schule geschuldete Leistung. Die Gewährleistung der Aufsicht ist zwar grundsätzlich Pflicht der Schule, die Begleitung des Klägers zu dem Schüleraustausch war aber keine Unterstützung bei der allgemeinen Aufsicht der Schüler, sondern erfolgte nur, um den Kläger bei seinen behinderungsbedingten Schwierigkeiten zu unterstützen. Die Begleitung diente also der Integration des Klägers und war nicht schulspezifischer Natur.

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Auch die Art der selbstbeschafften Hilfe lässt sich nicht beanstanden. Es mag Gründe geben, eine behinderungsbedingt erforderliche Begleitung zu einer Klassenfahrt oder einem Schüleraustausch nicht durch einen Elternteil leisten zu lassen. Im Hinblick darauf, dass der Beklagte dem Kläger keine andere – professionelle – Hilfe angeboten hat und eine solche dem Bedürfnis des Klägers nach Unterstützung durch eine vertraute Person entsprechende Hilfe im Hinblick darauf, dass sein Schulbegleiter nach Angaben seiner Eltern aus versicherungsrechtlichen Gründen nicht an der Klassenfahrt teilnehmen konnte, kurzfristig auch nicht realisierbar gewesen wäre, ist die Begleitung durch die Mutter eine vertretbare Lösung zur Deckung des Integrationsbedarfs des Klägers gewesen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Kläger ein Persönliches Budget für die Schulbegleitung gewährt wurde. Denn auf das Budget wurde der Kläger weder verwiesen noch ist davon auszugehen, dass die Begleitung zu Klassenfahrten hierin berücksichtigt wurde, denn im Vorjahr hatte der Beklagte für eine Schulbegleitung des Klägers nach Wernigerode ein gesondertes Budget eingeräumt.

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Es lagen schließlich die Voraussetzungen des § 36 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 b) SGB VIII vor. Die Deckung des klägerischen Bedarfs duldete keinen (weiteren) Aufschub bis zu einer Entscheidung über seine Klage gegen die Ablehnung einer Hilfe, die ihm die Teilnahme an der Klassenfahrt ermöglicht hätte. Eine gerichtliche Entscheidung war vor der Klassenfahrt nicht zu erreichen. Es war dem Kläger aus Kostengründen nicht zuzumuten, zusätzlich ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren einzuleiten, dessen Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Bereitschaft seiner Mutter, ihm die Hilfe zu leisten, zudem ungewiss waren.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2, 1. Halbsatz VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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