Beschluss vom Verwaltungsgericht Hamburg (2. Kammer) - 2 E 4867/16

Tenor

Den Antragstellern wird unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt … für die erste Instanz Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung bewilligt.

Die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz werden abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu je 1/6.

Der Streitwert wird auf 15.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die miteinander verheirateten Antragsteller zu 1) und 2) sowie ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder, die Antragsteller zu 3) bis 6), wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die angedrohte Abschiebung, nachdem die Antragsgegnerin die beantragten Aufenthaltstitel versagt hat.

2

Die Antragstellerin zu 1), geboren am … 1974 in Montenegro, damals noch eine Teilrepublik der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, reiste mit ihrer Herkunftsfamilie am … 1982 erstmals ins Bundesgebiet ein, aber nach Ablehnung des Asylantrags wieder aus. Nach Wiedereinreise … 1989 stellte sie einen Asylfolgeantrag, den die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 8. Dezember 1989 als unbeachtlich betrachtete und woraufhin sie die Abschiebung androhte. Die Antragstellerin zu 1) erhielt am 28. Dezember 1990 eine Aufenthaltserlaubnis, die am 16. Dezember 1991 in eine Aufenthaltsbefugnis umgewandelt und anschließend verlängert wurde, zuletzt bis zum 1. Mai 2004. Im Mai/Juni 2000 hielt sich die Antragstellerin zu 1) jedoch eine Zeit lang in Österreich und Italien auf und reiste am 10. Juni 2000 wieder ins Bundesgebiet ein. Darüber hinaus gab sie gegenüber der Antragsgegnerin bei Vorsprache am 13. September 2004 an, dass sie sich zwei Monate in „Jugoslawien“ aufgehalten habe. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. November 2004 behauptete sie jedoch, niemals ausgereist zu sein. Seit 14. April 2009 hatte die Antragstellerin zu 1) eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG inne, die zuletzt am 17. April 2012 verlängert wurde.

3

Die Antragstellerin zu 1) ist mehrfach vorbestraft: Sie wurde am 16. Dezember 2008 (AG Hamburg, 246 – 200/07 = 2000 Js 1341/07) wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt. Ein auf Geldstrafe von 50 Tagessätzen lautender Strafbefehl (AG Hamburg-Barmbek, 846 Cs 182/12 = 2216 Js 656/12) wegen Diebstahls wurde am 10. Oktober 2012 rechtskräftig. Wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall wurde sie am 6. Februar 2013 zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt (AG Hamburg-Altona, 324 Ds 327/12 = 3300 Js 362/12).

4

Die Antragstellerin zu 1) war zuletzt in den 1990er Jahren zeitweise rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Ihr letztes, halbtägliches Arbeitsverhältnis begann am 13. Juli 2016 und endete durch die Kündigung des Arbeitsgebers bereits am 23. Juli 2016. Mit Bescheid vom 4. Februar 2016 bewilligte das jobcenter der Antragstellerin zu 1) für sie und die mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Antragsteller zu 2) bis 6) zur Bestreitung des Lebensunterhalts Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende.

5

Der Antragsteller zu 2), geboren am … 1972 ebenfalls im damals noch jugoslawischen Montenegro, reiste am … 1991 erstmals nach Deutschland ein. Er beantragte im November 1991 Asyl und erklärte, serbischer Volkszugehöriger zu sein. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge stellte mit Bescheid vom 16. Dezember 1992 das Asylverfahren ein, stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG 1990 nicht vorliegen, und drohte die Abschiebung an. Seit 23. Juli 1993 war der Antragsteller zu 2) unbekannten Aufenthalts und wurde nach Ergreifen am 9. November 1993 aus der Abschiebehaft heraus durch den Oberkreisdirektor des Kreises A. abgeschoben. Nach unerlaubter Wiedereinreise erwirkte der Antragsteller zu 2) auf einen falschen Namen lautende Duldungsbescheinigungen. Am 20. Juni 1997 verfügte die Antragsgegnerin die Ausweisung des – weiterhin unter falschem Namen agierenden – Antragstellers zu 2) wegen unerlaubter Einreise. Danach war der Aufenthalt geduldet. Am 21. Juli 1999 offenbarte er bei einer Festnahme seine wahre Identität. Ab 23. Juli 1999 stellte die Antragsgegnerin Duldungsbescheinigungen auf seinen wahren Familiennamen aus (z.T. mit sonst fehlerhaften Personalien). Im Mai/Juni 2000 hielt er sich jedoch eine Zeit lang in Österreich und Italien auf und reiste am 10. Juni 2000 wieder ins Bundesgebiet ein. Die Antragsgegnerin verfügte erneut unter dem 19. Juni 2000 – wiederum wegen unerlaubter Einreise – die Ausweisung des Antragstellers zu 2). Sie stellte ab dem 20. Juli 2000 wiederum Duldungsbescheinigungen aus. Mit Verfügung vom 23. Januar 2002 lehnte sie die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ab. Am 24. August 2002 wurde festgestellt, dass der Antragsteller zu 2) unbekannt verzogen war. Nach eigenen Angaben kehrte er allein in sein Herkunftsland zurück und reiste im Februar 2003 wieder nach Deutschland ein. In seinem Asylfolgeantrag vom 4. März 2003 gab er an, serbischer Volkszugehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt in der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien zu sein; er gab keine andere Sprache als Serbisch an. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 30. Mai 2003 den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 16. Dezember 1992 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG 1990 ab. Anträge auf Befristung der Wirkung der Ausweisung vom 19. Juni 2000 lehnte die Antragsgegnerin mit zwei Bescheiden vom 24. Juli 2003 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Oktober 2003 ab. Im August 2003 meldete der Antragsteller zu 2) sich entgegen einer Meldeauflage nicht zurück und war für die Ausländerbehörde unauffindbar. Spätestens im Juli 2007 reiste er erneut ins Bundesgebiet ein. Die Antragsgegnerin befristete die Sperrwirkung der Ausweisung vom 19. Juni 2000 auf den 6. März 2008. Der Landrat des Kreises A. teilte am 1. August 2008 mit, dass die beantragte Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung nicht ergehe. Nach eigenen Angaben reiste der Antragsteller zu 2) auch am 10. November 2008 ins Bundesgebiet ein. Am 14./15. Dezember 2008 beantragte der Antragsteller zu 2) eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG, welche ihm die Antragsgegnerin auf Grundlage einer gütlichen Einigung im Hinblick auf die Aufenthaltserlaubnisse seiner Familienangehörigen ab dem 6. Dezember 2012 gewährte.

6

Der Antragsteller zu 2) ist vielfach vorbestraft: Ein auf eine Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen lautender Strafbefehl (AG A., 6 Cs 20 Js 1087/93) wegen Urkundenfälschung und mittelbarer Falschbeurkundung wurde am 15. Februar 1995 rechtskräftig. Wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis und Urkundenfälschung wurde er am 19. März 1998 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt (AG Hamburg, 214-84/98 = 1105 Js 29/98). Erneut wegen Urkundenfälschung und mittelbarer Falschbeurkundung wurde er am 19. Januar 2000 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (AG Hamburg, 143 a-470/99, 143 a Ds/7002 Js 840/99). Wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen illegaler Einreise in Tateinheit mit illegalem Aufenthalt wurde er am 30. Juli 2009 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (AG Hamburg, 845 Ds 6600 Js 5/08 (154/08)). Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese verurteilte ihn am 27. Februar 2014 (3412 Js 350/12 – 512 Ds 169/13) wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen. Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek (2216 Js 785/15 – 848-135/15) legte ihm am 30. Juli 2015 wegen vorsätzlichen Zulassens des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen auf. Das Amtsgericht Hamburg (3400 Js 176/14 = 201-43/15) ahndete zuletzt den Versuch eines gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall unter Einbeziehung einer Verurteilung durch das Amtsgericht Gifhorn vom 26. September 2014 (8 Ls 17 Js 33324/14) wegen dreifachen Diebstahls im besonders schweren Fall mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt.

7

Der Antragsteller zu 2) leidet seit etwa 1999 an einer nicht heilbaren Augenerkrankung (Maculapathie). Der Schwerbehindertenausweis weist einen Grad der Behinderung von 60 aus.

8

Die Antragstellerin zu 1) und der Antragsteller zu 2) heirateten am … 2002 in Hamburg im Generalkonsulat der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien. Die am 30. April 2002 bzw. 29. Januar 2002 ausgestellten Reisepässe der Bundesrepublik Jugoslawien weisen jeweils Adressen in Montenegro als Wohnanschriften aus.

9

Der am … 2000 in Hamburg geborene gemeinsame Sohn, der Antragsteller zu 3), hatte zunächst ab dem 6. August 2001 eine Aufenthaltsbefugnis inne, ab dem 14. Juli 2005 eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug und ab dem 14. Januar 2010 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek (833 Ds 43/16 jug. – 4105 Js 382/16) verurteilte ihn am 6. Mai 2016 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu zwei Arbeitsleistungen, nachdem die Staatsanwaltschaft zuvor einmal am 19. Juni 2015 wegen desselben Delikts von einer Verfolgung gemäß § 45 Abs. 1 JGG abgesehen hatte. Zugleich verhängte das Gericht eine Sperrfrist von einem Jahr vor Erteilung einer Fahrerlaubnis.

10

Der am … 2002 in Hamburg geborene gemeinsame Sohn, der Antragsteller zu 4), besaß zunächst ab dem 19. August 2002 eine Aufenthaltsbefugnis, sodann ab dem 14. Juli 2005 eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug und ab dem 17. April 2012 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Die am … 2006 in Hamburg geborene gemeinsame Tochter, die Antragstellerin zu 5), besaß ab 14. Januar 2010 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Der am … 2009 in Hamburg geborene gemeinsame Sohn, der Antragsteller zu 6), besaß eine solche Aufenthaltserlaubnis ab 4. November 2011.

11

Für das Schuljahr 2016/2017 liegen Schulbescheinigungen des Antragstellers zu 3) für die 10. Klasse der Stadtteilschule, des Antragstellers zu 4) für die 9. Klasse der Stadtteilschule, der Antragstellerin zu 5) für die 4. Klasse der Grundschule und des Antragstellers zu 6) für die 1. Klasse der Grundschule vor. Die Behörde für Schule und Berufsbildung hat am 10. August 2016 unter dem Betreff „Schulpflichtverletzung“ mitgeteilt, dass der Antragsteller zu 3) zwischenzeitlich nicht mehr in Hamburg gemeldet sei. Nach eigenem Vortrag der Antragsteller waren die Umgangssprachen in der Familie immer Deutsch und Romani, nicht Montenegrinisch.

12

Die Antragsteller zu 1) und 2) beantragten am 24. Februar 2015 für sich und die Antragsteller zu 3) bis 6) die Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels, auch eines unbefristeten Aufenthaltstitels. Die bisherigen Aufenthaltserlaubnisse der Antragsteller liefen am 16. April 2015 ab.

13

Die Antragsgegnerin lehnte die Anträge der Antragsteller zu 1), 3) bis 6) auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungserlaubnis mit Verfügung vom 6. Juli 2016 ab und drohte mit einer Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum 30. September 2016 die Abschiebung an. Zur Begründung führte sie aus: Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG könne nur erfolgen, wenn der Lebensunterhalt gesichert sei, woran es fehle. Fehle eine der Erteilungsvoraussetzungen, komme eine Ermessensentscheidung nicht in Betracht. Aus einem Senatsbeschluss vom 5. September 1989 (vgl. Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft über Aufenthalt und Beratung von Roma und Sinti aus südost- und osteuropäischen Ländern in Hamburg v. 5.9.1989, Bü-Drs. 13/4325) leite sich zugunsten der Antragstellerin zu 1) nichts her, weil sie nicht unwesentlich strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Auch eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise nach Art. 8 EMRK sei nicht ersichtlich. Die Antragsteller zu 3) bis 6) könnten ein Aufenthaltsrecht ausschließlich von ihren Eltern ableiten. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG könne nicht erteilt werden, weil es an einer Duldung fehle.

14

Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag des Antragstellers zu 2) vom 24. Februar 2015 auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungserlaubnis mit Verfügung vom 29. Juni 2016 ab und drohte mit einer Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum 30. September 2016 die Abschiebung an. Zur Begründung führte sie aus: Per Bescheid vom 29. Juni 2016 seien die Verlängerungsanträge von Ehefrau und Kindern abgelehnt worden. Ein rechtliches Ausreisehindernis nach § 25 Abs. 5 AufenthG sei entfallen.

15

Die jeweils am 24. Juli 2016 eingelegten Widersprüche sind noch nicht beschieden. Das Rechtsamt teilte am 18. August 2016 den Antragstellern mit: Die Voraussetzungen für die Verlängerung einer nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG i.V.m. Rundschreiben Nr. 02/08 der Behörde für Inneres vom 1. April 2008 erteilten Aufenthaltserlaubnis erfülle die Antragstellerin zu 1) nicht, da wesentliche strafrechtliche Verurteilungen vorlägen. Die Antragsteller zu 3) bis 6) teilten das ausländerrechtliche Schicksal ihrer Mutter. Der Antragsteller zu 2) könne von seiner Familie kein Aufenthaltsrecht mehr ableiten.

16

Die Antragsteller haben am 16. September 2016 Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt und begehren, ihnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu gewähren und die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche vom 24. Juli 2016 gegen die Verfügungen der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2016 und 6. Juli 2016 anzuordnen.

17

Die Abschiebung der Antragsteller ist gegenwärtig noch nicht vollzogen.

II.

18

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe an die Antragsteller unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten beruht auf § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff., 121 Abs. 2 ZPO.

III.

19

Die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz sind zulässig (hierzu unter 1.), aber nicht begründet (hierzu unter 2.).

20

1. Die Anträge der Antragsteller zu 1), 3) bis 6), die aufschiebende Wirkung ihres jeweiligen Widerspruchs vom 24. Juli 2016 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2016 anzuordnen, sowie der Antrag des Antragstellers zu 2), die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 24. Juli 2016 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 6. Juli 2016 anzuordnen, sind nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die behördliche Ablehnung der Anträge auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels vom 24. Februar 2015 ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und die Androhung der Abschiebung ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 29 Abs. 1 HmbVwVG kraft Gesetzes sofort vollziehbar.

21

2. Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche sind unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragsteller, da deren Rechtsbehelf in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg hat und ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht.

22

Zum einen besteht ein allgemeines Interesse an der Vollziehung der Verfügung. Denn der in der Hauptsache eingelegte Widerspruch hat hinsichtlich der Versagung eines Aufenthaltstitels entsprechend § 113 Abs. 5 i.V.m. § 68 Abs. 2, Abs. 1 VwGO sowie auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 68 Abs. 1 VwGO keine Aussicht auf Erfolg, da – wie sogleich darzustellen ist – sich die Versagung der beantragten Aufenthaltstitel und die Abschiebungsandrohung nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweisen oder die Antragsteller zumindest nicht in ihren Rechten verletzen.

23

Zum anderen besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der rechtmäßigen Versagung des Aufenthaltstitels und der rechtmäßigen Androhung der Abschiebung, welches das Aussetzungsinteresse der Antragsteller überwiegt. Das durch die gesetzgeberische Entscheidung in § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und § 29 Abs. 1 HmbVwVG hervorgehobene öffentliche Interesse an der Beendigung eines rechtswidrigen Aufenthalts im Bundegebiet und damit der Herstellung rechtmäßiger Zustände noch vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens muss gegenüber dem privaten Interesse der Antragsteller an einem vorübergehenden Verbleib im Bundesgebiet für die Dauer ihres voraussichtlich erfolglosen Hauptsacheverfahrens nicht zurückstehen.

24

Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung können die Antragsteller weder die bei der Antragsgegnerin am 24. Februar 2015 beantragte Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels noch die Neubescheidung ihrer Anträge vom 24. Februar 2015 beanspruchen. Dabei kann dahinstehen, ob die für eine Aufenthaltserlaubnis in Betracht kommenden Tatbestände einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Abschnitt 5 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes zueinander in Anspruchskonkurrenz stehen oder ob insoweit in einem Hauptsacheverfahren unterschiedliche Streitgegenstände betroffen sind (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 5.9.2016, 11 S 1512/16, juris Rn. 4 ff.). Denn jedenfalls kann den Antragstellern eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG (hierzu unter a.), § 25b AufenthG (hierzu unter b.), § 25 Abs. 4 AufenthG (hierzu unter c.) oder § 25 Abs. 5 AufenthG (hierzu unter d.) nicht verlängert bzw. erteilt werden. Ebenso wenig kann ihnen eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG erteilt werden (hierzu unter e.). Die Androhung der Abschiebung nach § 59 AufenthG begegnet keinen rechtlichen Bedenken (hierzu unter f.).

25

a. Eine Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden gemäß § 25a AufenthG kommt zugunsten der Antragsteller nicht in Betracht.

26

Den Antragstellern zu 1) und 2) als Eltern bzw. den Antragstellern zu 5) und 6) als deren jüngeren Kindern können nicht nach § 25a Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 AufenthG Aufenthaltserlaubnisse erteilt werden, da dies voraussetzen würden, dass die sich im jugendlichen Alter befindlichen Antragsteller zu 3) und 4) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG beanspruchen könnten. Daran fehlt es aber. Dazu im Einzelnen:

27

Nach der Eingangsvoraussetzung des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll unter den dort benannten näheren Voraussetzungen einem „jugendlichen oder heranwachsenden geduldeten Ausländer“ eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Zwar fallen die Antragsteller zu 3) und 4), die 16 bzw. 14 Jahre alt sind, in den entsprechend § 1 Abs. 2 JGG zu definierenden Personenkreis der Jugendlichen oder Heranwachsenden (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 42). Doch fehlt es ihnen – wie allen anderen Antragstellern – an der vorausgesetzten gegenwärtigen Duldung.

28

Die Antragsteller sind gegenwärtig nicht i.S.d. Eingangsvoraussetzung des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (oder der Parallelvorschrift § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG) geduldet. Dies gilt im Ergebnis unabhängig vom Begriffsverständnis der Duldung.

29

Sofern ausgehend von § 60a AufenthG eine Duldung als Aussetzung der Abschiebung unabhängig von einer Duldungsbescheinigung dann bejaht wird, wenn materielle Duldungsgründe vorliegen (so zur Duldung i.S.d. § 25a AufenthG: OVG Lüneburg, Urt. v. 19.3.2012, 8 LB 5/11, EzAR-NF 33 Nr. 38, juris Rn. 71; so allgemein zur Duldung i.S.d. § 60a AufenthG: BVerwG, Urt. v. 25.3.2014, 5 C 13/13, Buchholz 436.36 § 8 BAföG Nr. 14, juris Rn. 20), sind diese Voraussetzungen nicht gegeben. Denn ein materieller Anspruch auf Duldung steht den Antragstellern nach § 60a Abs. 2 ff. AufenthG nicht zu (s.u. f.), insbesondere fehlt es an einem rechtlichen oder tatsächlichen Ausreisehindernis (s.u. d.).

30

Sofern die Rechtsprechung des 3. Senats des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (OVG Hamburg, Urt. v. 26.8.2016, 3 Bf 153/13) unter gewissen Voraussetzungen eine lediglich faktische Duldung für ausreichend erachtet, führt dies vorliegend nicht zur Annahme einer Duldung. Die Antragsteller gelten nicht bereits deshalb als gegenwärtig geduldet i.S.d. Eingangsvoraussetzung des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (und der Parallelvorschrift § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG), weil die Antragsgegnerin sie während des laufenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem gerade die Vollziehbarkeit der Ausreisefrist sowie der Abschiebungsandrohung in Streit stehen, noch nicht abgeschoben hat. Zwar nimmt die Rechtsprechung des 3. Senats des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts rückblickend auf vergangene Aufenthaltszeiten eine Duldung i.S.d. der Katalognummer des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG (und der Parallelvorschrift § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) auch dann an, wenn die Ausländerbehörde entgegen der gesetzgeberischen Konzeption einen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht unverzüglich abgeschoben hat (UA S. 20). Davon ausgehend nimmt diese Rechtsprechung (UA S. 21 f., mit Nachweisen zum Streitstand) einen in der Vergangenheit geduldeten Aufenthalt im Sinne von § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG und der insoweit gleichlautenden Regelung des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bereits dann an, wenn eine rein verfahrensbezogene Duldung erteilt worden war, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet nur für die Dauer eines Verfahrens ermöglichen sollte, in dem es um die Frage ging, ob dem Ausländer ein Aufenthaltsrecht oder zumindest ein (materieller) Anspruch auf Aussetzung seiner Abschiebung (Duldung) zusteht. Doch findet diese Rechtsprechung weder im vorliegenden Zusammenhang Anwendung noch liegen die Voraussetzungen einer nicht unverzüglichen Abschiebung nach dieser Rechtsprechung vor.

31

Die Rechtsprechung des 3. Senats betrifft nur die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein ununterbrochener mehrjähriger geduldeter, gestatteter oder erlaubter Aufenthalt i.S.d. der Katalognummern der § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG gegeben war, nicht die Frage, ob die Eingangsvoraussetzung „geduldeter Ausländer“ i.S.d. § 25a Abs. 1 Satz 1, § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfüllt ist. Der 3. Senat leitet für die Berechnung der ununterbrochenen Voraufenthaltszeiten aus den § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG betreffenden Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs. 18/4097, S. 43) ab, dass der Gesetzgeber insoweit auch eine faktische Duldung aus verfahrensbezogenen Gründen habe ausreichen lassen wollen. In der Begründung des Gesetzesentwurfs heißt es insoweit:

32

„Der zu berücksichtigende Voraufenthalt muss ununterbrochen gewesen sein; kurzfristige Unterbrechungen der Mindestaufenthaltsdauer von bis zu drei Monaten sind unschädlich. Bei längeren Unterbrechungen des Aufenthalts, die nicht mit der Ausländerbehörde abgestimmt wurden, werden die Voraufenthaltszeiten vor dem Auslandsaufenthalt nicht mehr berücksichtigt.“

33

Ausgehend davon überträgt die Kammer die Rechtsprechung des 3. Senats zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der vergangenen Duldung i.S.d. § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG bereits deshalb nicht auf die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der gegenwärtigen Duldung i.S.d. § 25a Abs. 1 Satz 1, § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG, weil der Gesetzgeber mit diesen Tatbestandsmerkmalen je unterschiedliche Zwecke verfolgt hat. Die Katalogvoraussetzung der vergangenen Duldung dient der Konkretisierung der aus den Paragrafenüberschriften hervorgehenden Erfordernisse einer „guten Integration“ bzw. einer „nachhaltigen Integration“, wobei einer vergangenen Duldung eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsgestattung gleichsteht, so dass ein beliebiger mit der Ausländerbehörde „abgestimmter“ Aufenthalt (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 43) genügt, sofern er nur ununterbrochen mehrere Jahre angedauert hat. Demgegenüber dient die Eingangsvoraussetzung der gegenwärtigen Duldung der kategorischen Begrenzung des begünstigten Personenkreis auf „Geduldete“ (BT-Drs. 17/5093, S. 15; BT-Drs. 18/4097, S. 42), wobei – wie noch darzustellen ist – nach dem Gesetzeszweck ein anderer Aufenthaltsstatus der Duldung nicht gleichsteht. Der Entwurfsbegründung zu § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG mag der Rechtsgedanke zugrunde liegen, dass die Ausländerbehörde sich nicht widersprüchlich verhalten darf: Hat sie einen Ausländer eine Zeit lang schuldhaft nicht abgeschoben, muss sie sich später darauf verweisen lassen, dass der Aufenthalt auch während dieser Zeit geduldetet, gestattet oder erlaubt war. Ein mit der Ausländerbehörde „abgestimmter“ längerer Aufenthalt dürfte die erforderlichen Voraufenthaltszeiten nicht unterbrechen. Dieser Rechtsgedanke kommt hingegen bei der Beurteilung der Frage nicht zum Tragen, ob der Ausländer, der aufgrund eines „Stillhaltens“ noch nicht abgeschoben wurde, i.S.d. § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (oder der Parallelvorschrift § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG) gegenwärtig „geduldet“ ist.

34

Unabhängig von der Übertragbarkeit der Rechtsprechung des 3. Senats auf die Eingangsvoraussetzung der gegenwärtigen Duldung, liegen die von dieser Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen nicht vor, unter denen eine faktische Duldung für ausreichend erachtet wird. Auch nach dieser Rechtsprechung erschöpft sich eine Duldung nicht im Unterlassen einer Abschiebung. Vielmehr bejaht die Rechtsprechung eine Duldung nur dann, wenn die Ausländerbehörde entgegen der gesetzgeberischen Konzeption einen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht unverzüglich abschiebt (UA S. 20). In Anlehnung an die Begriffsbestimmung in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Abschiebung dann unverzüglich, wenn sie ohne schuldhaftes Zögern vorgenommen wird. Schuldhaft ist ein Zögern allenfalls dann, wenn es objektiv pflichtwidrig ist. Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn die Ausländerbehörde – wie vorliegend – die Abschiebung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers nur für die kurze Dauer eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem gerade über die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht und der Abschiebungsandrohung entschieden wird, unterlässt. Die Ausländerbehörde macht damit lediglich einen sonst etwaig nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebotenen gerichtlichen Hängebeschluss entbehrlich.

35

Insbesondere nach Sinn und Zweck des Gesetzes kann ein Stillhalten während des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht genügen, um die Eingangsvoraussetzung einer gegenwärtigen Duldung nach § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG (dazu VG Aachen, Beschl. v. 24.5.2016, 8 L 1025/15, juris Rn. 18) oder nach § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu erfüllen. Denn anderenfalls wäre über ein Stillhalten, das erst nach der – zu Recht erfolgten – behördlichen Ablehnung des Antrags in Betracht kommt, gemäß § 25a bzw. § 25b AufenthG auch der Wechsel von einem anderen Aufenthaltstitel möglich, was gerade ausgeschlossen ist (BVerwG, Urt. v. 14.5.2013, 1 C 17/12, BVerwGE 146, 281, juris Rn. 11). Zudem käme der gesetzlichen Anforderung, „geduldet“ zu sein, keine Bedeutung mehr zu und jeder Ausländer, dessen Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden ist, würde diese Voraussetzung erfüllen, sofern er noch nicht abgeschoben ist und das Gericht erst (kurz) nach Ablauf der Ausreisefrist über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz entscheidet. Es kann aber nicht Sinn und Zweck eines gerichtlichen Verfahrens sein, das der Überprüfung einer behördlichen Entscheidung dient, die Voraussetzungen einer positiven behördlichen Entscheidung erst herbeizuführen (OVG Hamburg, Beschl. v. 16.11.2010, 4 Bs 220/10, InfAuslR 2011, 108, juris Rn. 10 m.w.N. zum Begriff „geduldet“ nach § 39 Nr. 5 AufenthV; VG Aachen, a.a.O., Rn. 18).

36

Die Antragsteller erfüllen das Erfordernis, „geduldet“ zu sein, auch nicht deshalb, weil sie zum Zeitpunkt der Antragstellung am 24. Februar 2015 jeweils eine Aufenthaltserlaubnis besaßen. Der vorausgesetzten Duldung ist eine Aufenthaltserlaubnis nicht gleichzustellen (Wunderle, in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, AufenthG, § 25a Rn. 10; Marx, in Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 6. Aufl. 2016, Rn. F 139; a.A. Fränkel, in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, AufenthG, § 25a Rn.4). Da Aufenthaltserlaubnisse nach § 25a, § 25b AufenthG nur „Geduldeten“ erteilt werden dürfen, ist ein späterer Wechsel von einem bestehenden Aufenthaltstitel auf einen Titel nach § 25a bzw. § 25b AufenthG ausgeschlossen (so ausdrücklich: BVerwG, Urt. v. 14.5.2013, 1 C 17/12, BVerwGE 146, 281, juris Rn. 11). Der Gesetzgeber hat in der Eingangsvoraussetzung des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG einerseits und in der Katalognummer des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG andererseits in differenzierter Weise an den vorausgesetzten Aufenthaltsstatus des Ausländers angeknüpft. Die Eingangsvoraussetzung ergibt sich daraus, dass nur einem „geduldeten Ausländer“ eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll. Demgegenüber setzt die Katalognummer voraus, dass der – in Übereinstimmung mit der Eingangsvoraussetzung gegenwärtig „geduldete“ Ausländer – „sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält“. Nur hinsichtlich der Berechnung der ununterbrochenen Aufenthaltszeit in der Vergangenheit ist es demgemäß unerheblich, ob der Aufenthalt erlaubt, geduldet oder gestattet war. Ebenso wie für die auf einen Stichtag abstellende Altfallregelung in § 104a Abs. 1 AufenthG anerkannt ist, dass sie nur auf ausreisepflichtige Ausländer anwendbar ist, deren letzter Rechtsstatus eine Duldung bildete oder die zumindest die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung erfüllten (OVG Münster, Beschl. v. 30.7.2008, 18 B 602/08, AuAS 2009, 18, juris Rn. 1; VGH Mannheim, Beschl. v. 30.9.2008, 11 S 2088/08, AuAS 2009, 16, juris Rn. 6; OVG Magdeburg, Beschl. v. 2.9.2010, 2 M 96/10, EzAR-NF 33 Nr. 25 juris Rn. 14), gilt dies für den Tatbestand des § 25a AufenthG, der als dauerhafte Bleiberechtsregelung für gut integrierte Jugendliche neben die bisherigen Stichtagsregelungen tritt (vgl. BT-Drs. 17/5093, S. 6, 17). Diesen Befund bestätigen die Gesetzgebungsmaterialien, welche davon ausgehen, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG (BT-Drs. 17/5093, S. 15) oder nach dem insofern übereinstimmenden § 25b AufenthG (BT-Drs. 18/4097, S. 42) nur „Geduldeten“ erteilt werden kann. Für Ausländer, die aktuell eine Aufenthaltserlaubnis innehaben, verbleibt es demgegenüber bei der Prüfung einer Verlängerung des bisherigen Aufenthaltstitels nach § 8 Abs. 1 AufenthG.

37

b. Eine Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration gemäß § 25b AufenthG scheidet für die Antragsteller ebenso aus.

38

Nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll einem „geduldeten Ausländer“ abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Den Antragstellern fehlt es – ebenso wie im Hinblick auf § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (s.o. a.) – bereits an einer gegenwärtigen Duldung i.S.d. der Eingangsvoraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG.

39

Demgemäß kommt auch kein abgeleiteter Status nach § 25b Abs. 4 Satz 1 AufenthG in Betracht. Nach dieser Vorschrift soll dem Ehegatten, dem Lebenspartner und den minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach § 25b Abs. 1 AufenthG in familiärer Lebensgemeinschaft leben, unter den Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Für die Antragsteller zu 1) und 2) fehlt es jeweils an der vorausgesetzten Stammberechtigung ihres Ehegatten, für die Antragsteller zu 3) bis 6) jeweils an der Stammberechtigung ihrer Eltern.

40

c. Die Antragsteller können auch keine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG beanspruchen.

41

Diese Vorschrift bietet einen eigenständigen Verlängerungstatbestand, der eine im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Aufenthaltserlaubnis voraussetzt (Dienelt/Bergmann, in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, AufenthG, § 25 Rn. 68). Zwar besaßen die Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung am 24. Februar 2015 noch Aufenthaltserlaubnisse, doch erfüllen sie die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht, unter denen nach dieser Vorschrift eine Aufenthaltserlaubnis nach Ermessen verlängert werden kann. Nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis nach Ermessen verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche persönliche Härte i.S.d. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG setzt – ebenso wie i.S.d. Vorgängervorschrift § 30 Abs. 2 AuslG 1990 – eine individuelle Sondersituation voraus, aufgrund derer die Aufenthaltsbeendigung den Ausländer nach Art und Schwere des Eingriffs wesentlich härter treffen würde als andere Ausländer, die nach denselben Vorschriften ausreisepflichtig sind (BVerwG, Beschl. v. 8.2.2007, 1 B 69.06 u.a., Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 7, juris Rn. 6, 8; Dienelt/Bergmann, a.a.O., Rn. 71 m.w.N.). An einer solchen Sondersituation fehlt es. Dazu im Einzelnen:

42

Die vorausgesetzte Sondersituation besteht für die Antragsteller zum einen nicht im Hinblick auf ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Familien- und Privatleben. Diese Rechte stehe einer Aufenthaltsbeendigung nicht entgegen (s.u. d.).

43

Auch befinden sich die Antragsteller nicht aufgrund schutzwürdigen Vertrauens im Hinblick auf den Senatsbeschluss vom 5. September 1989 (Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft über Aufenthalt und Beratung von Roma und Sinti aus südost- und osteuropäischen Ländern in Hamburg, v. 5.9.1989, Bü-Drs. 13/4325) in einer individuellen Sondersituation, aufgrund derer die Aufenthaltsbeendigung sie nach Art und Schwere des Eingriffs wesentlich härter treffen würde als andere Ausländer, die nach denselben Vorschriften ausreisepflichtig sind. Dies gilt auch ausgehend von der Annahme (so OVG Hamburg, Beschl. v. 18.8.2005, 3 Bf 133/04, darauf Bezug nehmend Rundschreiben Nr. 02/08 der Behörde für Inneres v. 1.4.2008), in der Versagung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gegenüber einem durch den Senatsbeschluss begünstigten Ausländer liege grundsätzlich eine außergewöhnliche Härte i.S.d. § 30 Abs. 2 AuslG 1990 und der weiteren Annahme, der Begriff der außergewöhnlichen Härte sei i.S.d. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ebenso zu verstehen. Denn die Antragsteller sind durch den Senatsbeschluss vom 5. September 1989 nicht begünstigt.

44

Die Antragstellerin zu 1) erfüllt in mehrfacher Hinsicht nicht die Voraussetzungen, um in den vom Senatsbeschluss begünstigten Personenkreis zu fallen. Ihr fehlt – von Anfang an – der in Punkt 2.2 Buchst. a des Senatsbeschlusses vorausgesetzte mindestens vierjährige Aufenthalt in Hamburg nach Einreise vor dem 1. Oktober 1985. Die Antragstellerin zu 1) gehört nicht zu einer „zahlenmäßig begrenzten Gruppe zugewanderter und in Hamburg längerfristig aufhältiger Roma und Sinti“, für die der Senat ausweislich Punkt 2.1 Buchst. c des Senatsbeschlusses vom 5. September 1989 aus humanitären Gründen eine Bleibemöglichkeit bieten wollte, vielmehr war sie nach zwischenzeitlicher Rückkehr in ihr Herkunftsland erst Mitte Februar 1989 wieder ins Bundesgebiet eingereist. Wollte man zugunsten der Antragstellerin zu 1) diesen, von der Antragsgegnerin bei ihren Entscheidungen über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG in der Vergangenheit übersehenen, Umstand außer Acht lassen, lägen doch – nunmehr – entgegen Punkt 2.2 Buchst. c des Senatsbeschlusses Versagungsgründe vor. Danach ist ein Aufenthaltsrecht ausgeschlossen, wenn der Ausländer wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wobei die verhängten Strafen zu addieren sind. Die Antragstellerin zu 1) erfüllt wegen der Summe der verhängten Strafen den Ausschlussgrund. Sie hat jeweils wegen Diebstahls, d.h. wegen vorsätzlicher Straftaten, eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen sowie eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen verwirkt. Hinzuzurechnen sind mindestens 112 Tagessätze wegen der Verurteilung wegen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten. Die zum Zweck der durch Punkt 2.2 Buchst. c des Senatsbeschlusses gebotenen Addition vorgenommene Umrechnung von Freiheitsstrafen in Geldstrafen kann sich dabei zugunsten der Antragstellerin zu 1) an § 43 Satz 2 StGB anlehnen, wonach einem Tagessatz ein Tag Freiheitsstrafe entspricht, eine Freiheitsstrafe von einem Monat mithin mindestens 28 Tagessätzen. Die Taten und die Verurteilungen dürfen der Antragstellerin zu 1) im Rechtsverkehr nach § 51 Abs. 1 BZRG noch entgegen gehalten werden, da die zehnjährige Tilgungsfrist nach § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bzw. Buchst. b, § 47 Abs. 3 BZRG noch nicht abgelaufen ist. Vertrauensschutz steht der Berufung auf die Straffälligkeit der Antragstellerin zu 1) nicht entgegen. Zum einen fallen der Strafbefehl über 50 Tagessätze sowie die Verurteilung zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe in die Zeit nach der letztmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 17. April 2012. Zum anderen muss im Hinblick auf Punkt 2.2 Buchst. c des Senatsbeschlusses auch die Verurteilung vom 16. Dezember 2008 wegen Diebstahls zu 80 Tagessätzen Berücksichtigung finden. Zwar wird aus Gründen des Vertrauensschutzes ein Ausweisungsgrund oder Ausweisungsinteresse dann verbraucht, wenn ein Aufenthaltstitel in Kenntnis bzw. in der Sphäre des Staates zuzurechnender Unkenntnis desselben erteilt bzw. verlängert wird (VGH Mannheim, Urt. v. 13.1.2016, 11 S 889/15, juris Rn. 81). Dieser Fall oder ein vergleichbarer Fall sind jedoch nicht gegeben. Denn die Antragsgegnerin konnte, da eine Summe von 180 Tagessätzen am 17. April 2012 noch nicht erreicht war, die Verurteilung zu 80 Tagessätzen erst nach Addition mit den weiteren, nach diesem Entscheidungsdatum verwirkten Strafen einer Verlängerung der am 16. April 2015 ablaufenden Aufenthaltserlaubnis entgegen halten.

45

Der Antragsteller zu 2) bzw. die Antragsteller zu 3) bis 6), erfüllen für sich genommen die persönlichen Voraussetzungen des Senatsbeschlusses vom 5. September 1989 (ebenfalls) deshalb nicht, weil sie nicht vor dem Stichtag 1. Oktober 1985 eingereist sind. Sie könnten Rechte insoweit nur anknüpfend an eine Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin zu 1) als Ehefrau bzw. Mutter herleiten, die aber, wie soeben dargestellt, selbst nicht in den begünstigten Personenkreis fällt.

46

d. Ebenso wenig liegen zugunsten der Antragsteller die Voraussetzungen vor, unter denen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis nach Ermessen erteilt oder verlängert werden darf. Nach § 25 Abs. 5 Sätze 1 und 3 AufenthG kann einem Ausländer, der zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus – von ihm nicht verschuldeten – rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Es fehlt an einem solchen rechtlichen oder tatsächlichen Hindernis der Ausreise, d.h. der freiwilligen Ausreise oder der Abschiebung.

47

Für ein zielstaatsbezogenes Ausreisehindernis ist bei einer gemeinsamen Rückkehr der aus den Antragstellern gebildeten Familie in das sichere Herkunftsland Montenegro nichts ersichtlich. Dabei steht für den Antragsteller zu 2), soweit der Prüfungsumfang eines Abschiebungsverbots nach § 60 AufenthG demjenigen nach dem vormaligen § 53 AuslG 1990 entspricht, mit dem Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gemäß § 42 Satz 1 AsylG für die Ausländerbehörde verbindlich fest, dass ein solches Abschiebungsverbot nicht besteht.

48

Ein inlandsbezogenes Ausreisehindernis folgt insbesondere nicht aus dem Schutz des Familie gemäß Art. 6 GG, Art. 8 EMRK. Die Antragsteller können mit ihren Familienmitgliedern, die allesamt ebenfalls vollziehbar ausreisepflichtig sind und ebenfalls nicht im Bundesgebiet zu dulden sind (s.u. f.), in ihr gemeinsames Herkunftsland zurückkehren und dort ihre familiäre Lebensgemeinschaft fortsetzen. Ein inlandsbezogenes Ausreisehindernis folgt auch nicht aus dem Schutz des Privatlebens gemäß Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK. Das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK erfordert für keinen der Antragsteller für sich genommen eine Fortsetzung des Aufenthalts in Deutschland.

49

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung u.a. ihres Privatlebens. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK umfasst die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind (BVerfG, Kammerbeschl. v. 10.5.2007, 2 BvR 304/07, BVerfGK 11, 153, juris Rn. 33, unter Bezugnahme auf EGMR, Urt. d. Großen Kammer v. 9.10.2003, Nr. 48321/99, Rn. 96, EuGRZ 2006, 560 <561> – Slivenko u.a. ./. Lettland). Einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK durch eine Beendigung des Aufenthalts unterstellt kommt eine Verletzung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes etwa bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.9.1998, 1 C 8/96, Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 16, juris Rn. 30). Die Kammer schließt sich den in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben an (OVG Hamburg, Beschl. v. 18.6.2010, 3 Bs 2/10, InfAuslR 2011, 193, juris Rn. 24, darauf bezugnehmend OVG Hamburg, Beschl. v. 4.2.2015, 2 Bs 2/15): Danach ist das Interesse des hier aufgewachsenen bzw. früh eingereisten Ausländers an der Aufrechterhaltung der entstandenen Bindungen mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen abzuwägen, insbesondere dem Interesse an der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern sowie dem Interesse, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Dabei kommt es maßgeblich auf den Grad der Verwurzelung an; je stärker der Betroffene im Aufnahmestaat integriert ist, desto schwerer müssen die öffentlichen Interessen wiegen. Bei der Integration kommt auch der Legalität des Aufenthaltes eine Bedeutung zu. Weiter ist auf den Grad der eingetretenen Entwurzelung aus den Lebensverhältnissen des Herkunftsstaates abzustellen, d.h. auf die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Reintegration im Herkunftsstaat, insbesondere aufgrund der Vertrautheit mit den dortigen Verhältnissen. Insoweit ist neben der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet von Gewicht, ob der Ausländer ein Alter erreicht hat, in dem ihm ein Hineinwachsen in die Lebensumstände des Staats seiner Staatsangehörigkeit in der Regel nicht mehr oder nur unter größten Schwierigkeiten gelingen kann, wobei gerade auch die Kenntnisse der Sprache im Herkunftsland des Betroffenen bzw. dessen Integrationsfähigkeit im Herkunftsland in Betracht zu ziehen sind.

50

Keiner der Antragsteller lebt faktisch wie ein Deutscher in Deutschland und keinem ist die Rückkehr ist das Land seiner Staatsangehörigkeit Montenegro unzumutbar. Denn die Beendigung des zuletzt rechtmäßigen Aufenthalts der Antragsteller im Inland ist gemessen am Grad der Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse und am Grad der Entwurzelung aus den Lebensverhältnissen des Herkunftslandes für jeden der Antragsteller verhältnismäßig.

51

Die am 28. Dezember 1974 in Montenegro geborene Antragstellerin zu 1) hat sich in die Lebensverhältnisse der deutschen Gesellschaft nur zu einem sehr geringen Grad integriert. Zwar ist sie erstmals bereits im Kindesalter von 7 Jahren (6.6.1982) und dann wieder als Jugendliche mit 14 Jahren (Mitte Februar 1989) ins Bundesgebiet eingereist und hat sich seitdem überwiegend erlaubt in Deutschland aufgehalten, zuletzt bis zum Ablauf der humanitären Aufenthaltserlaubnis am 16. April 2015, seitdem galt der Aufenthalt bis zur vollziehbaren Versagung der Aufenthaltstitel aufgrund der Fiktion des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG als erlaubt. Unterbrochen war der Aufenthalt insbesondere im Mai/Juni 2000 und nach eigenem Vortrag der Antragstellerin zu 1), den sie später durch ihren damaligen Bevollmächtigten widerrufen ließ, für einen Aufenthalt im Herkunftsland für zwei Monate im Jahr 2003. Doch hat die Antragstellerin zu 1) die erhebliche Dauer eines weitgehend rechtmäßigen Aufenthalts nicht dazu genutzt, um sich in sozialer, wirtschaftlicher und kultureller Hinsicht in Deutschland zu verwurzeln. Die Antragstellerin zu 1) hat zwar in den Jahren ab 1993 gewisse Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung geleistet, vermag aber, obwohl ihre Kinder mittlerweile im schulpflichtigen Alter sind, ihren eigenen Lebensunterhalt nicht zu sichern. Vielmehr ist sie fortgesetzt auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende angewiesen. Nach dem Maßstab des § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II ist eine Erwerbstätigkeit der Eltern ab Vollendung des dritten Lebensjahrs des Kindes in der Regel zumutbar. Ein kurzzeitiges Arbeitsverhältnis begann am 13. Juli 2016 und endete am 23. Juli 2016. Trotz des zuletzt legalen Aufenthalts kann weder eine wirtschaftliche noch eine soziale Integration in die deutschen Lebensverhältnisse festgestellt werden. Gegen eine Verwurzelung der Antragstellerin zu 1) spricht insbesondere, dass sie – gerade im Zusammenwirken mit Angehörigen ihrer montenegrinischen Herkunftsfamilie – wiederholt straffällig geworden ist: Wegen Diebstahls wurde sie mit einem Strafbefehl von 50 Tagessätzen belegt. Darüber hinaus hat sie wegen eines gemeinschaftlich mit ihrer Mutter verübten Diebstahls eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen verwirkt. Zusammen mit ihrer Schwester hat sie zuletzt einen Diebstahl im besonders schweren Fall begangen, der mit einer Freiheitsstrafe von vier Monaten geahndet worden ist. Die Antragstellerin zu 1) ist aus den Lebensverhältnissen im Herkunftsland nicht in hohem Grad entwurzelt. Sie hat im damals jugoslawischen Montenegro zuletzt längere Zeit bis ins jugendliche Alter von 14 Jahren gelebt. Die Heirat fand am 7. Februar 2002 zwar in Hamburg, aber doch im Generalkonsulat der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien statt. In den Reisepässen der Eheleute waren Wohnanschriften in Montenegro ausgewiesen. Die Staatsangehörigkeit des heute unabhängigen Montenegros und Zugehörigkeit zu einer dort heimischen Volksgruppe teilt sie mit ihrem Ehemann und ihren Kindern.

52

Der am 18. März 1972 in Montenegro geborene Antragsteller zu 2) hat sich in die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland nicht integriert. Er reiste erst als Heranwachsender (21.10.1991) erstmals nach Deutschland ein, tauchte unter und wurde später (9.11.1993) abgeschoben. Danach reiste er mehrfach unerlaubt wieder ein – auch unter falschem Namen – und wieder aus. Nach eigenen Angaben reiste er zuletzt mit 26 Jahren (10.11.2008) wieder ins Bundesgebiet ein. Erst auf Grundlage einer gütlichen Einigung hatte er ab dem 6. Dezember 2012 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG inne, da ihm wegen der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Aufenthaltserlaubnisse seiner Familienangehörigen eine Ausreise damals nicht zugemutet wurde. Wirtschaftlich zeigt der Antragsteller zu 2) keine Ansätze einer Integration. Auch unter Berücksichtigung einer nunmehr bestehenden Schwerbehinderung im Grad von 60 sind auch für die Vergangenheit nachhaltige Bemühungen, den eigenen Lebensunterhalt und den seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen zu decken, nicht ersichtlich. Er ist bereits ausweislich vielfacher Vorstrafen nicht in der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland verwurzelt. Der Antragsteller zu 2) ist vorbestraft wegen Urkundenfälschung und mittelbarer Falschbeurkundung (Geldstrafe von 50 Tagessätzen), wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis und Urkundenfälschung (Geldstrafe von 40 Tagessätze), erneut wegen Urkundenfälschung und mittelbarer Falschbeurkundung (Freiheitsstrafe von sechs Monaten), wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen illegaler Einreise in Tateinheit mit illegalem Aufenthalt (Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten), wegen Hehlerei (Geldstrafe von 120 Tagessätzen), wegen vorsätzlichen Zulassens des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis (Geldstrafe von 20 Tagessätzen) sowie wegen Versuchs eines gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall unter Einbeziehung einer Verurteilung wegen dreifachen Diebstahls im besonders schweren Fall (Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten). Die Taten und die Verurteilungen dürfen dem Antragsteller zu 2) im Rechtsverkehr nach § 51 Abs. 1 BZRG noch entgegen gehalten werden, da die fünfzehnjährige Tilgungsfrist nach § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1 Nr. 4, § 47 Abs. 3 BZRG noch nicht abgelaufen ist. Die letzten beiden und schwerwiegenden Verurteilungen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen bzw. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten fallen ohnehin in den Zeitraum nach der letztmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Auch im Übrigen steht der Berufung auf die Straffälligkeit des Antragstellers zu 2) kein Vertrauensschutz entgegen, der etwaig einen Ausweisungsgrund oder ein Ausweisungsinteresse verbrauchen könnte (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 13.1.2016, 11 S 889/15, juris Rn. 81). Die bisherige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Antragsteller zu 2) setzte nicht voraus, dass er sich straflos verhalten hätte. Vielmehr beruhte die Gewährung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers zu 2) nach § 25 Abs. 5 AufenthG darauf, dass wegen der familiären Lebensgemeinschaft mit den Antragstellern zu 1), 3) bis 6), denen Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG erteilt wurden, ein rechtliches Ausreisehindernis gesehen wurde. Dieses Ausreisehindernis ist entfallen, da in Zukunft auch den Familienangehörigen keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

53

Die am … 2002, … 2006, … 2009 und … 2015 in Hamburg geborenen Antragsteller zu 3) bis 6) sind noch minderjährig. Im Rahmen der zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Privatleben vorzunehmenden Abwägung ist zu berücksichtigen, dass bei Minderjährigen das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern im Vordergrund steht; die von Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Beziehung zwischen Eltern und Kindern führt dazu, dass Kinder in der familiären Gemeinschaft grundsätzlich das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Erziehungsberechtigten teilen (BVerwG, Urt. v. 26.10.2010, 1 C 18/09, Buchholz 402.242 § 104a AufenthG Nr. 5, juris Rn. 15; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2015, 3 Bs 114/15; OVG Saarlouis, Beschl. v. 26.8.2015, 2 A 76/15, juris Rn. 6; vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 202). Es ist damit nicht nur die Verwurzelung des Minderjährigen in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland in den Blick zu nehmen; vielmehr ist in der Regel auch von Bedeutung, inwieweit sich die übrigen Familienmitglieder, insbesondere die Eltern bzw. der personensorgeberechtigte Elternteil, kulturell, wirtschaftlich und sozial in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert haben (VGH Mannheim, Beschl. v. 10.5.2006, 11 S 2354/05, VBlBW 2006, 438, juris Rn. 17; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.1.2009, 11 LB 136/07, DVBl. 2009, 669, <nur Ls>, juris Rn. 75). Ein allein aus der Integration des minderjährigen Kindes hergeleitetes Aufenthaltsrecht kann nicht dazu führen, dass den Eltern (und im weiteren auch den minderjährigen Geschwistern) ohne nähere Prüfung ihrer Integration unter Bezugnahme auf Art. 6 GG, Art. 8 EMRK in der Regel zumindest Abschiebungsschutz zu gewähren wäre, was einwanderungspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland in ganz erheblichem Maße berühren und zu einer einseitigen Gewichtung der privaten Belange des betroffenen Ausländers führen würde (VGH Mannheim, Beschl. v. 10.5.2006, a.a.O., auch zum Folgenden). Auch die Tatsache, dass minderjährige Kinder ihren Lebensunterhalt in der Bundesrepublik Deutschland regelmäßig nicht alleine sichern können, sondern hierfür auf die Unterstützung ihrer Familie angewiesen sind, spricht dafür, deren wirtschaftliche Integration in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Die Konzeption des Aufenthaltsgesetzes geht schließlich ebenfalls davon aus, dass minderjährige Kinder grundsätzlich das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Eltern teilen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll nur nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Tatbestände, wie dem neu geschaffenen § 25a AufenthG, ein eigenständiges Aufenthaltsrecht für Jugendliche und Heranwachsende geschaffen werden (vgl. BT-Drs. 17/5093, S. 6, 15).

54

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es auch nicht, die bereits jugendlichen Antragsteller zu 3) und 4) von einer familienbezogenen Gesamtbetrachtung auszunehmen. Sofern in der Rechtsprechung zugunsten minderjähriger Ausländer, insbesondere ab dem Alter von 12 Jahren, bei in isolierter Betrachtung gelungener Integration Ausnahmen von der familienbezogenen Gesamtbetrachtung gemacht werden, ist ein solcher Ausnahmefall nicht gegeben. Es fehlt an der vorausgesetzten völligen Entwurzelung in Bezug auf das Herkunftsland (dazu VG Hamburg, Urt. v. 19.6.2014, 15 K 596/10, juris Rn. 55), an besonderen Integrationsschwierigkeiten des Kindes im Land seiner Staatsangehörigkeit (dazu VG Hamburg, Urt. v. 29.5.2013, 17 K 446/12, juris Rn. 33 ff.), insbesondere wenn weder Vater noch Mutter in der Lage sind, bei einer Rückkehr die erforderliche Integrationshilfe zu leisten (dazu VGH Mannheim, Urt. v. 13.12.2010, 11 S 2359/10, DVBl. 2011, 370, juris Rn. 55 f.; VGH München, Beschl. v. 12.3.2013, 10 CE 12.2697 u.a., juris Rn. 19). Zwar sind die Antragsteller zu 3) und 4) bisher in Deutschland aufgewachsen. Dafür muss aber als prägend angesehen werden, dass beide Eltern aus Montenegro stammen. Nach eigenem Vortrag sprechen sie zumindest auch die aus dem Herkunftsland mitgebrachte Sprache, die sie als Romani benannt haben. Dabei muss mangels entgegenstehender Anhaltspunkte angenommen werden, dass die Antragsteller keinen Dialekt der in Deutschland heimischen Minderheit der Sinti und Roma, sondern einen Dialekt der auf dem Westbalkan als Minderheit heimischen Roma sprechen. Romani ist aufgrund der besonderen Minderheitensituation der Roma (und Sinti) in den verschiedenen Ländern Europas keine standardisierte Sprache. Überdies hat sich der Vater, der Antragsteller zu 2), im Asylerstverfahren sowie im Asylfolgeverfahren als serbischer Volkszugehöriger bezeichnet und im Asylfolgeverfahren keine andere Sprache als das Serbische, d.h. die Mehrheitssprache in Montenegro, angegeben. Besondere Umstände, aus denen die Antragsteller zu 3) und 4) – ebenso wie ihre jüngeren Geschwister, die Antragsteller zu 5) und 6) – bei einer Integration in ihr Herkunftsland ausnahmsweise nicht durch ihre gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, die Antragsteller zu 1) und 2), unterstützt werden könnten, sind nicht ersichtlich. Die Antragsteller zu 1) und 2) sind nicht aus den Lebensverhältnissen ihrer Herkunftslandes entwurzelt und sind gemeinsam mit ihren Kindern zur Ausreise verpflichtet.

55

Unabhängig davon zeigen die Antragsteller zu 3) und 4) keine besonderen Integrationsleistungen, aus denen bei isolierter Betrachtung von einer gemessen am Lebensalter gelungenen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland gesprochen werden könnte. Der Antragsteller zu 4) ist mit 14 Jahren soeben erst dem Kindesalter entwachsen und kann deshalb die Phase als Jugendlicher im Land seiner Staatsangehörigkeit verbringen. Besondere soziale Bindungen an die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland sind zu seinen Gunsten nicht erkennbar. Dies gilt auch für den nunmehr 16 Jahre alten Antragsteller zu 3). Die vorgelegte Schulbescheinigung belegt zwar formell seine altersgemäße Zuordnung zur Klasse 10 einer Stadtteilschule. Bereits eine materielle Erfüllung der Schulpflicht ist aber nicht nachgewiesen. Ausweislich der in der Ausländerakte befindlichen Mitteilung der Behörde für Schule und Berufsbildung vom 10. August 2016 unter dem Betreff „Schulpflichtverletzung“ war er zwischenzeitlich nicht mehr in Hamburg gemeldet. Der Antragsteller zu 3) hat sich darüber hinaus strafbar gemacht. Die Staatsanwaltschaft hatte am 19. Juni 2015 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis von einer Verfolgung gemäß § 45 Abs. 1 JGG abgesehen. Wegen der wiederholten Straftat des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis hat das Jugendgericht ihn sodann am 6. Mai 2016 zu zwei Arbeitsleistungen verurteilt. In einer Sperrfrist von einem Jahr darf dem Antragsteller zu 3) keine Fahrerlaubnis erteilt werden. Der Antragsteller zu 3) hat damit durch eigenes Verschulden auch insoweit eine altersgemäße Integration verhindert, dass die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 Buchst. b, Nr. 10 und 11 FeV ab 16 bzw. 17 Jahren vorerst ausgeschlossen ist, obwohl es nach seiner Einlassung vor dem Jugendgericht sein sehnlichster Wunsch ist, Auto zu fahren.

56

e. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG kommt nicht in Betracht. Es fehlt an dem in § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG vorausgesetzten gegenwärtigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder – gleichzustellen – dem Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis (s.o. a. bis d.).

57

f. Die Androhung der Abschiebung ist gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG geboten. Die Antragsteller sind gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG wegen der Vollziehbarkeit der Versagung des Aufenthaltstitels (s.o. a. bis e.) vollziehbar ausreisepflichtig. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf eine Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, da die Abschiebung ebenso wenig wie die freiwillige Ausreise aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist (s.o. d.). Die Antragsteller können auch aufgrund § 60a Abs. 2b AufenthG keine Duldung beanspruchen, da kein Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG erhält (s.o. a.). Die Antragsteller sind insoweit jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzt, als die die gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise 30 Tage überschreitet, die nach § 59 Abs. 1 Sätze 1 und 4 AufenthG grundsätzlich die gesetzliche Höchstfrist sind.

IV.

58

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 GKG. In Anlehnung an Nr. 8.1, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 wird für den in der Hauptsache jeweils begehrten Aufenthaltstitel der Auffangwert je Person in Ansatz gebracht und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert.

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