Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (16. Kammer) - 16 A 5081/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
- 1
Der Kläger, ein am ... Januar 1998 geborener syrischer Staatsangehöriger tscherkessischer Volkszugehörigkeit und moslemischen (sunnitischen) Glaubens, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
- 2
Eigenen Angaben zufolge reiste er am 14. Januar 2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein und stellte am 13. Mai 2016 einen Asylantrag.
- 3
Die persönliche Anhörung bei der Beklagten erfolgte am 28. Juli 2016.
- 4
Dort gab der Kläger an, dass seine Groß-/Familie in Syrien lebe. Es gehe ihnen gut. Er habe Syrien nicht aus einem konkreten Anlass oder wegen eines konkreten Ereignisses verlassen. Er habe bis zu seiner Ausreise am 6. Januar 2016 mit seiner Familie in Damaskus gelebt. Er sei über Griechenland und die Balkanroute nach Deutschland gereist. Er sei bis zur elften Klasse zur Schule gegangen und vor dem Schulabschluss (Abitur) außer Landes gegangen, weil er befürchtet habe, zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Mitglied einer nichtstaatlichen, bewaffneten Gruppierung oder in einer sonstigen politischen Organisation sei er nicht und auch nicht gewesen. Auf die Frage, ob er selbst Augenzeuge, Opfer oder Täter von begangenen Völkermord, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Übergriffen von kämpfenden Einheiten auf die Zivilbevölkerung o.Ä. gewesen seien, antwortete er mit „Nein“. Er sei aufgrund dessen, dass es in Syrien keine Sicherheit gebe, außer Landes gegangen und weil er nicht zum Wehrdienst habe eingezogen werden wollen. Probleme mit offiziellen Stellen oder Behörde habe er nicht gehabt.
- 5
Mit Bescheid vom 30. August 2016 hat das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuerkannt (Nr. 1) und den Asylantrag im Übrigen abgelehnt (Nr. 2).
- 6
Der Kläger hat gegen die Ablehnung seines Antrages auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft am 21. September 2016 die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Er habe Angst, rekrutiert zu werden. Rückkehrern drohe auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an die vermutete politische Überzeugung Verfolgung, Verhaftung und Folter.
- 7
Der Kläger beantragt,
- 8
unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides vom 30. August 2016 die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
- 9
Die Beklagte beantragt,
- 10
die Klage abzuweisen und verweist zur Begründung auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung.
- 11
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 21. September 2016 sein Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt.
- 12
Die Beklagte hat sich im Wege ihrer allgemeinen Prozesserklärungen (Stand: 24. März 2016) für alle erstinstanzlichen Streitsachen nach dem Asylgesetz, für die nicht ausdrücklich in der Schriftstückliste der Verfahrensakte des Bundesamtes vor der Zustellung des Bescheides eine „besondere Prozessbeobachtung“ verfügt wurde - was hier nicht der Fall ist -, mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt.
- 13
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2017 verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
- 14
Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO.
II.
- 15
Die vom Kläger erhobene Klage führt nicht zum Erfolg; sie ist unbegründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Klage ist daher abzuweisen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
- 16
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens ist das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert mit Wirkung vom 10. November 2016 durch das Fünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBl. IS. 2460). Da es sich vorliegend um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Gericht nach § 77 Abs. 1 AsylG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es seiner Entscheidung, wenn es jetzt entschiede, die während des Revisionsverfahrens in Kraft getretenen Änderungen des Asylgesetzes zugrunde legen, soweit nicht hiervon eine Abweichung aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist.
- 17
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG.
- 18
a) Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Gemäß § 3 Abs. 4, 1. Halbsatz AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
- 19
Der Begriff der Verfolgung ist in §§ 3a Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 definiert. Danach gelten als Verfolgung Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie dauerhafte oder systematische schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen und in § 3a Abs. 2 AsylG beispielhaft aufgezählt werden. Die maßgeblichen Verfolgungsgründe beschreibt § 3b Abs. 1 AsylG. Als Flüchtling wird anerkannt, wer eine ihm geltende Verfolgungshandlung (§ 3a AsylG) sowie den Wegfall nationalen Schutzes (§ 3c - § 3e AsylG) darlegen kann, sofern die Verfolgung auf einem oder mehreren der in § 3b Abs. 1 AsylG bezeichneten Verfolgungsgründen beruht. Kann diese Anknüpfung der Verfolgung an einen Verfolgungsgrund nicht dargelegt werden, besteht nach Maßgabe der entsprechenden Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 AsylG (nur) Anspruch auf subsidiären Schutz (Marx, AsylVfG-Komm., 8. Aufl., § 3a Rn. 50).
- 20
Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach § 3a AsylG Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anhand des inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, ob eine spezifische Zielrichtung vorliegt, die Wirkung mithin wegen eines geschützten Merkmals erfolgt (BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989, 2 BvR 502/86, BVerfGE 80, 315, 15, juris Rn. 44). Das Kriterium „erkennbare Gerichtetheit der Maßnahme“ und das Erfordernis, dass die Verfolgung an geschützte Merkmale anknüpfen muss, verdeutlichen, dass es auf die in der Maßnahme objektiv erkennbar werdende Anknüpfung ankommt (vgl. OVG Schleswig, Urt. v 23.11.2016, 3 LB 17/16, n.v.).
- 21
Der für die Beurteilung zugrunde zu legende Prognosemaßstab für die Frage, ob eine Verfolgung der zuvor beschriebenen Art droht, d.h. der Ausländer sich i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG aus begründeter Furcht vor einer solchen Verfolgung außerhalb des Herkunftslandes befindet, ist der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 27.8.2014, A 11 S 1128/14, juris Rn. 27 ff.). Auf der Grundlage einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts ist die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 6.3.1990, 9 C 14.89, BVerwGE 85, 12, juris Rn. 13 m. w. N.). Die relevanten Rechtsgutsverletzungen müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchstabe d QRL abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); dieser Maßstab ist kein anderer als der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23.12, BVerwGE 146, 67, juris Rn. 32). Er setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist OVG Koblenz, Urt. v. 16.12.2016, juris Rn. 34). Dabei ist es Aufgabe des Schutzsuchenden, von sich aus unter genauer Angabe von Einzelheiten den der Prognose zugrunde zu legenden, aus seiner Sicht die Verfolgungsgefahr begründenden Lebenssachverhalt zu schildern (§ 25 Abs. 1 AsylG).
- 22
Zur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach den allgemeinen Maßstäben des verwaltungsverfahrensrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu ermitteln und festzustellen. Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob bereits Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 15 QRL) vorliegt (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 27.8.2014, A 11 S 1128/14, juris Rn. 34 m.w.N.).
- 23
b) Gemessen an diesen Grundsätzen droht dem Kläger im Falle einer – ungeachtet des ihm von der Beklagten zuerkannten subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und des hieraus resultierenden Abschiebungsverbots (§ 60 Abs. 2 AufenthG) – hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien nach Überzeugung des Gerichts dort nicht beachtlich wahrscheinlich Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Das Gericht konnte aufgrund des bisherigen Ablaufs des Asylverfahrens und insbesondere aufgrund der Anhörung des Klägers im Rahmen der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt nicht die erforderliche Überzeugung davon gewinnen, dass eine Verfolgungsgefahr im oben genannten Sinne im Falle seiner Rückkehr besteht.
- 24
aa) Der Kläger ist nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt der Asylbewerber seiner ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO nur dann, wenn er drohende oder bereits erlittene politische Verfolgung in „schlüssiger“ Form vorträgt. Hierzu ist erforderlich, dass er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildert, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass er bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen hat. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1981, 9 C 251.81, InfAuslR 1982, juris Ls). Diese Anforderungen erfüllt der Kläger nicht. Umstände, aus denen sich eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar drohende Verfolgung durch den syrischen Staat oder sonstige Akteure im Sinne des § 3c Nr. 2 und 3 AsylG ergäbe, hat der Kläger weder gegenüber dem Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht. Solches folgt auch nicht aus der Angabe, dass die Tscherkessen dort nicht gemocht würden und er in Syrien viele Sachen verloren habe und er befürchtet habe, rekrutiert zu werden. Denn insoweit enthält sein im Übrigen unsubstantiiertes Vorbringen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei diesen Umständen oder aber bei der befürchteten Rekrutierung im Zeitpunkt vor seiner Ausreise jeweils um eine Verfolgungshandlung im zuvor beschriebenen Sinne gehandelt haben könnte.
- 25
bb) Dem Kläger droht im Falle der Rückkehr nach Syrien auch nicht aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem er Syrien verlassen hat (sog. Nachfluchtgründe, § 28 Abs. 1a AsylG), insbesondere nicht bereits allein wegen (illegaler) Ausreise, Asylantragstellung sowie längerem Auslandsaufenthalt, beachtlich wahrscheinlich eine Verfolgung.
- 26
(1) Nach der gegenwärtigen Erkenntnislage besteht keine hinreichende Grundlage für die Annahme, dass jedem Rückkehrer nach Syrien systematische schwerwiegende Eingriffe in die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit drohen. Insoweit schließt sich das Gericht der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung an (vgl. OVG Münster, Urt. v. 21.2.2017, 14 A 2316/16.A; OVG Saarlouis, Urt. v. 2.2.2017, 2 A 515/16, juris; OVG Schleswig, Urt. v. 23.11.2016, 3 LB 17/16; OVG Koblenz, Urt. v. 16.12.2016, 1 A 10922/16, juris Rn. 45 ff.; VGH München, Urt. v. 13.12.2016, 21 ZB 16.30338). Auch das erkennende Gericht gelangt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände zu der Überzeugung, dass allen aus Syrien ausgereisten Flüchtlingen allein aufgrund (illegaler) Ausreise, Asylantragstellung und längerem Auslandsaufenthalt im (hypothetischen) Falle ihrer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgungsgefahr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (anders VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2014, 3 A 917/13.Z.A, InfAuslR 2014, 204, juris Rn. 7; VGH Mannheim, Beschl. v. 29.10.2013, A 11 S 2046/13, juris Rn. 8) und ihm deshalb eine Verfolgung droht.
- 27
Dabei berücksichtigt das Gericht, dass viele Regierungen unterschiedlicher Länder Maßnahmen ergriffen haben, um die zwangsweise Rückführung von syrischen Staatsangehörigen oder Personen mit gewöhnlichem Aufenthaltsort in Syrien auszusetzen, einschließlich solcher Personen, deren Asylanträge abgelehnt worden seien. Nach den aktuellen „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ (https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1455006006_syr-112015.pdf) ist wohl auch von einer „immer schwierigeren Sicherheits- und Menschenrechtslage und humanitären Situation in Syrien“ auszugehen.
- 28
Diese Einschätzung ist jedoch nicht ausreichend für die Annahme, einem unverfolgt aus Syrien ausgereisten Flüchtling – wie dem Kläger - würde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Wiedereinreise asylrelevante Verfolgung drohen. Zu diesem Ergebnis gelangt das Gericht unter Zugrundelegung der oben genannten Maßstäbe. Insoweit fehlt es vorliegend an der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr. Denn nach der gegenwärtigen Erkenntnislage ist zur Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht davon auszugehen, dass die Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen seitens des syrischen Staates bei einer Rückkehr in sein Heimatland zu rechnen hätten. Dabei geht das Gericht vor dem Hintergrund der vorliegenden Erkenntnismaterialien davon aus, dass bis Ende 2015 von den rund 22 Millionen zuvor in Syrien lebenden Menschen bereits rund 4,9 Millionen, mithin knapp ein Viertel der gesamten Bevölkerung, aus dem Land geflohen waren (UNHCR, Global Trends – Forced Displacement in 2015, http://www.unhcr.org/statistics/unhcrstats/576408cd7/unhcr-global-trends-2015.html).
- 29
Angesichts dieser Zahlen gibt es keine zureichenden tatsächlichen Erkenntnisse dahingehend, dass die syrischen Sicherheitsbehörden in diesem Sinne letztlich jeden Rückkehrer, der Syrien (illegal) verlassen, einen Asylantrag gestellt und sich längere Zeit im Ausland aufgehalten hat, ohne weitere Anhaltspunkte der Opposition bzw. den „Terroristen“ zurechnen. Im Gegenteil erscheint dies lebensfremd, da angesichts von fast 5 Millionen Flüchtlingen auch aus der Sicht des syrischen Staates erkennbar sein dürfte, dass der Großteil der Ausgereisten das Land nicht als Ausdruck politischer Gegnerschaft zum Staat und seiner Regierung, sondern aus Angst vor dem Bürgerkrieg verlassen hat (so auch in ständiger Rechtsprechung OVG Münster, vgl. zuletzt Urt. v. 21.2.2017, 14 A 2316/16.A, juris Rn. 37 ff.; Beschl. v. 6.10.2016, 14 A 1852/16.A, juris Rn. 14; Beschl. v. 5.9.2016, 14 A 1802/16.A, juris Rn. 3; OVG Saarlouis, Urt. v. 2.2.2017, 2 A 515/16, juris; OVG Schleswig, Urt. v. 23.11.2016, 3 LB 17/16; OVG Koblenz, Urt. v. 16.12.2016, 1 A 10922/16, juris Rn. 45 ff.; VGH München, Urt. v. 13.12.2016, 21 ZB 16.30338, juris).
- 30
Dabei berücksichtigt das Gericht, dass die Lage in Syrien sowohl für die gegenwärtig sich dort aufhaltenden syrischen Staatsangehörigen als auch die nach Auslandsaufenthalts dorthin zurückgekehrten Syrer unter engagierter und intensiver Beobachtung durch vor Ort befindliche oppositionelle Gruppen, internationale Helfer und Hilfsorganisationen, Amnesty International sowie Journalisten, das Auswärtige Amt und supranationale Organisationen wie die UNO und der UNHCR stehen. Es geht deshalb davon aus, dass Informationen, die eine Gefahrenlage für rückkehrende Syrer belegen würden, an die Öffentlichkeit gelangen würden. An derartigen Informationen fehlt es hier. Es gibt keine aktuellen Erkenntnisse, dass zurückkehrende Asylbewerber wegen ihres Asylantrags und Aufenthalts im Bundesgebiet und eventuell noch wegen illegalen Verlassens Syriens vom syrischen Staat als politische Gegner angesehen und verfolgt würden.
- 31
Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2. Januar 2017 (zum Az.: 5 K 7221/16.A) liegen keine Erkenntnisse vor, dass Rückkehrern nach Syrien allein aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind. Es gebe zwar Berichte über Befragungen des syrischen Regimes nach einer Rückkehr aus dem Ausland. Zu einer systematischen Anwendung von schwerwiegenden Eingriffen in die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit oder physische Freiheit bei derartigen Befragungen lägen keine Erkenntnisse vor. Es lägen auch keine Erkenntnisse in dem Sinne vor, dass unabhängig von bestimmten Verdachtsmomenten jeder Rückkehrer deshalb gefährdet ist, weil er als mögliche Informationsquelle zur Exilszene in Frage kommt. Anders könne es dann aussehen, wenn das Regime davon ausgeht, dass sich die Person oppositionelle betätigt hat, wozu auch ein humanitäres Engagement in Oppositionsgebieten zählen könne. Politisch nicht aktive Syrer und Syrerinnen auch kurdischer Volkszugehörigkeit Missstände nicht mit Eingriffen rechnen, die allein an ihrer Volkszugehörigkeit anknüpfen. Allerdings sei nicht auszuschließen, dass einzelne arabischstämmige Syrer sich mit Vergeltungsmaßnahmen für die von der PYD begangenen Menschenrechtsverletzungen an arabischen Bevölkerungsteilen rächen wollen und dafür kurdische Syrer angreifen.
- 32
Diese Einschätzung findet sich auch darin bestätigt, dass nach der Auskunft der Deutschen Botschaft Beirut an das BAMF zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Syrien vom 3. Februar 2016 dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse dazu vorliegen, dass ausschließlich aufgrund des vorangegangenen Auslandsaufenthalts Rückkehrer nach Syrien Übergriffe/Sanktionen zu erwarten haben. Zwar seien Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nach Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert oder dauerhaft verschwunden seien; diese stünden allerdings überwiegend im Zusammenhang mit oppositionellen Aktivitäten (beispielsweise Journalisten und Menschenrechtsverteidigern) oder im Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Wehrdienst. Danach liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Rückkehrer allein aufgrund ihres vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind. Ebenfalls liegen keine Erkenntnisse zu systematischen Befragungen von unverfolgt aus ihrem Heimatland ausgereisten Asylbewerbern nach Rückkehr nach Syrien vor (Auswärtiges Amt, Auskünfte an das Verwaltungsgericht des Saarlandes vom 16. September 2016 und an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht vom 7. November 2016). Damit übereinstimmend ergibt sich auch aus der Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 8. November 2016 an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht, wonach die syrische Regierung, nachdem in beinahe allen Landesteilen im Frühjahr 2011 Proteste und Unruhen ausgebrochen waren, die Kontrolle über größere Teile des Staatsgebiets verloren hat. Ein entscheidender Faktor sei deshalb hinsichtlich der Frage, ob vor der Ausreise nicht verfolgte syrische Staatsbürger Befragungen oder gegebenenfalls auch Verfolgung durch den syrischen Staat ausgesetzt sind, der Ort der Wiedereinreise. Befragungen oder Verfolgung durch die syrische Regierung seien also derzeit zunächst nicht in allen Landesteilen realistisch. Dies entspreche auch den Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut zusammenarbeitet (so bereits die Auskunft der Botschaft Beirut, Referat 313 vom 3. Februar 2016 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge). Dies bestätigt die Einschätzung, dass jedenfalls keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Rückkehrer nach Syrien, die nicht im Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten stehen wie etwa Journalisten oder Menschenrechtsverteidiger, Übergriffe oder gar Sanktionen zu erleiden haben.
- 33
Vor diesem Hintergrund sieht das Gericht davon ab, den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010 zur Behandlung von Rückkehrern der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen. Darin hatte das Auswärtige Amt mitgeteilt, dass zurückgeführte Personen bei ihrer Einreise in der Regel zunächst durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt würden. Diese Befragungen könnten sich (zwar) über mehrere Stunden hinziehen, in der Regel werde dann jedoch die Einreise ohne weitere Schwierigkeiten gestattet; in manchen Fällen werde der Betroffene für die folgenden Tage nochmals zum Verhör einbestellt. (Lediglich) in Einzelfällen würden Personen für die Dauer einer Identitätsprüfung durch die Einreisebehörden festgehalten; dies dauere in der Regel nicht länger als zwei Wochen. Im Jahr 2009 seien – bei insgesamt 40 in 2009 und dem ersten Quartal 2010 von Deutschland nach Syrien im Rahmen des Anfang 2009 in Kraft getretenen Rückübernahmeabkommens zurückgeführten Personen – in drei Fällen Inhaftierungen unmittelbar bzw. kurz nach der Rückführung bekanntgeworden. In einem Fall könne bestätigt werden, dass eine Inhaftierung über die übliche Befragung durch syrische Behörden nach der Ankunft hinausgegangen sei. Der Betroffene sei unter dem Vorwurf verhaftet worden, in Deutschland Asyl beantragt und „im Ausland bewusst falsche Nachrichten verbreitet zu haben, die das Ansehen des Staates herabzusetzen geeignet sind“. Später sei der auf Kaution freigelassene und sodann ausgereiste Mann in Abwesenheit wegen „Verbreitung bewusst falscher Tatsachen im Ausland, die das Ansehen des Staates herabzusetzen geeignet sind“ zu einer Haftstrafe von 4 Monaten sowie einer Geldstrafe von 80 SYP (1,17 €) verurteilt worden. Eigenen – nicht verifizierbaren – Angaben zufolge sei der Betroffene während seiner Haft durch syrische Behördenmitarbeiter körperlich misshandelt worden.
- 34
Der Bericht des Auswärtigen Amtes vom 27. September 2010 dürfte nämlich unter Beachtung der oben dargelegten neuen Auskunftslage ebenso wie die vom OVG Magdeburg seinem Urteil vom 18. Juli 2012 – 3 L 147/12 – zugrunde gelegten Dokumentationen von amnesty international „Menschenrechtskrise in Syrien erfordert Abschiebungsstopp und Aussetzung des Deutsch-Syrischen Rückübernahmeabkommens“ vom 14. März 2012 (https://www.amnesty.de/downloads/download-menschenrechtskrise-syrien-erfordert-abschiebungsstopp) und des kurdischen Informationsdienstes KURDWATCH (http://www.KURDWATCH.org/?cid=1&z=en) betreffend die Festnahme von Rückkehrern in insgesamt 9 Fällen im Zeitraum von Juni 2009 bis zum 13. April 2011 bei der Bewertung der aktuellen Lage nicht mehr heranzuziehen sein. Denn zu einen gibt es mangels Rückführungen in nennenswertem Ausmaß seit dieser Zeit kaum Erkenntnisse über die Behandlung von Rückkehrer in Syrien. Zum anderen hat sich die zugrundeliegende Sachlage geändert. Vor dem Hintergrund des zwischenzeitlich immer intensiver geführten Bürgerkriegs in Syrien mit der Folge eines Massenexodus der syrischen Bevölkerung kann jedenfalls heute ein Interesse des syrischen Staates nicht mehr darin gesehen werden, Personen zu bekämpfen, die das vom Bürgerkrieg betroffene Gebiet der syrische Staates verlassen haben, und diese als Oppositionelle zu würdigen. Denn die aktuelle Lage zeigt auf, dass etwas mehr als ein Viertel der Gesamtbevölkerung des Landes, d. h. ca. 4,9 Millionen Menschen sich außerhalb Syriens befinden (UNHCR, Global Trends – Forced Displacement in 2015, http://www.unhcr.org/statistics/unhcrstats/576408cd7/unhcr-global-trends-2015.html). Dafür, dass der syrische Staat diese Millionen Menschen als seine Gegner ansieht und im Falle ihrer Rückkehr einer Verfolgung aussetzen will, spricht aus den Erkenntnisquellen nichts. Solches kann dem syrischen Staat auch nicht dem ohne weiteres unterstellt werden. Insoweit gibt es keinen Grund nicht anzunehmen, dass auch der syrische Staat - wie es naheliegt - den Grund für den Auslandsaufenthalt der Syrer gegenwärtig in der Bürgerkriegslage und nicht in einer oppositionellen Haltung sieht.
- 35
Darüber hinaus ergibt sich gegenwärtig eine neuere Tatsachenlage unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in den Jahren 2013 und 2015 nach den vorliegenden Erkenntnissen des Gerichts allein 127.800 syrische Staatsangehörige nach erfolgter Ausreise aus ihrem Heimatland wieder nach Syrien zurückgekehrt sind: Nach dem Bericht des UNHCR vom 12. April 2013 haben im April 2013 3000 Syrer Jordanien verlassen und sind in ihre Dörfer nahe der jordanischen Grenze zurückgekehrt (http://www.unhcr.de/home/artikel/682b9b785bf71fcc873f8af5d7d6f98c/syrien-sorge-um-heimkehrende-fluechtlinge-1.html). Die Gründe, warum viele der Syrer zurückkehren, sind nach Angaben des UNHCR in dem Bericht vielfältig. Einerseits seien es verbesserte Sicherheitsbedingungen in einer Reihe von Grenzstädten, andererseits das Bestreben die eigenen Besitztümer zu schützen oder zur Familie, die in Syrien geblieben ist, zurückzukehren. Ein weiterer Grund sei, weitere oder verletzte Familienmitglieder abzuholen und nach Jordanien zu bringen.
- 36
Nach Angaben der UNO sind im Juli 2015 und im August 2015 insgesamt von Jordanien aus mehr als 3.800 Syrer in ihre Heimat zurückgekehrt und 94.000 syrische Flüchtlinge haben insgesamt im vergangenen Jahr die Türkei Richtung Syrien wieder verlassen, rund die Hälfte von ihnen nach Angaben der türkischen Regierung in die kurdische Stadt Kobane, die bis Anfang 2015 vom "Islamischen Staat" (IS) belagert war und dann von den kurdischen Kämpfern, unterstützt durch die US-Luftwaffe, zurückerobert wurde (http://www.spiegel.de/politik/ausland/syrische-fluechtlinge-kehren-zurueck-nach-syrien-a-1056163.html).
- 37
Nach weiteren Angaben der UNO-Flüchtlingshilfe vom 11. Februar 2016 sind im Jahr 2015 etwa 25.000 syrische Flüchtlinge aus der Kurdischen Region im Irak nach Syrien zurückgekehrt. UNHCR rechnet damit, dass dieses Jahr viele weitere folgende werden (https://www.uno-fluechtlingshilfe.de/news/syrien-geldnot-zwingt-immer-mehr-syrische-fluechtlinge-zur-rueckkehr-aus-dem-irak-442.html).
- 38
Zahlreiche syrische Flüchtlinge wollen aus Deutschland aktuell nach Syrien ausreisen und bemängeln lediglich bürokratische und finanzielle Hemmnisse, nicht hingegen ihnen drohende Verfolgungsgefahren durch den syrischen Staat (http://www.sueddeutsche.de/politik/fluechtlinge-in-deutschland-rueckkehr-in-den-buergerkrieg-1.2830677; https://www.welt.de/politik/ausland/article160311501/Der-IS-ist-weg-genauso-wie-das-Brot.html; http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/rueckkehr-von-fluechtling-nach-syrien-scheitert-am-asylsystem-14540138.html; http://www.zeit.de/2016/05/fluechtling-syrien-freiwillige-ausreise-rueckkehr; http://www.swr.de/swr2/kultur-info/wenn-fluechtlinge-zurueck-in-die-heimat-wollen/-/id=9597116/did=17510424/nid=9597116/njzaz0/index.html; https://m.reddit.com/r/de/comments/5fe502/r%C3%BCckkehr_nach_syrien_ein_fl%C3%BCchtling_will_in_seine/; http://de.euronews.com/2016/06/09/frust-in-europa-viele-fluechtlinge-wollen-zurueck-nach-syrien; https://www.tagesschau.de/inland/fluechtlinge-syrer-rueckkehr-101.html). Auch bezahlen mittlerweile syrische Staatsangehörige Schleuser für ihre Rückkehr nach Syrien (https://www.welt.de/politik/ausland/article156177607/Syrer-bezahlen-Schleuser-fuer-Rueckkehr-nach-Hause.html). Nach den Angaben des Auswärtigen Amtes liegen Erkenntnisse vor, wonach bei den Ausländerbehörden gehäuft syrische Staatsangehörige dort vorsprechen und erklären, trotz bestehenden Schutzstatus in der Bundesrepublik Deutschland wieder in ihre Heimat zurückkehren zu wollen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht des Saarlandes vom 16. September 2016). Auch sollen jedes Jahr Hunderttausende von Flüchtlingen nach Syrien reisen, um nach ihrem Hab und Gut zu schauen, Dokumente einzuholen oder zu erneuern oder um Familienmitgliedern und Freunden lebenswichtige Hilfe zu geben, bevor sie wieder in benachbarte Länder einreisen (VGH München, Urt. v. 12.12.2016, 21 B 16.30338, juris).
- 39
Vor diesem Hintergrund dürften Berichte über Einzelvorkommnisse – wie dem eines aus Australien zurückkehrenden Asylbewerbers, nach dessen eigenen Angaben er 20 Tage lang festgehalten und durch Schläge misshandelt worden sei (http://www.ecoi.net/local_link/320204/445626_en.html) -, nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein. Angesichts dessen, dass Berichte in nennenswerter Zahl von Menschenrechtsorganisationen oder aber vom Auswärtigen Amt oder in der Presse nicht vorliegen, die von Ereignissen in dem Zeitraum seit 2013 bis heute anlässlich der Rückkehr dieser hohe Zahl von insgesamt 127.800 Personen nach Syrien in dem Sinne, dass sie festgenommen und unter Anwendung von Folter verhört worden oder misshandelt oder verschleppt worden seien, berichten, kann sonach nicht festgestellt werden, dass hier allein relevante Gefahren im Sine des § 3 AsylG bei einer fiktiven Rückkehr nach Syrien drohen. Denn eine solche umfangreiche Reisetätigkeit zeigt, dass die außerhalb Syriens lebenden Flüchtlinge trotz des unbestrittenen repressiven Charakters des syrischen Staates davon ausgehen, im Rahmen der an den Grenzübergängen zu Syrien strengen Grenzkontrollen keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, wenn keine Erkenntnisse darüber vorliegen, das ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Rückkehrern nach Syrien eine Verfolgung droht.
- 40
Schließlich ergeben sich keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Annahme einer bei Rückkehr nach Syrien allein aufgrund illegaler Ausreise, Asylantragstellung und einem längerem Auslandsaufenthalt beachtlich wahrscheinlich drohenden politischen Verfolgung auch angesichts des Umstandes, dass der syrische Staat allein von Januar 2015 bis November 2015 800.000 neue Pässe ausgegeben hat (http://www.tagesspiegel.de/politik/800-000-neue-paesse-ausgegeben-syriens-regime-verdient-gut-an-fluechtlingen/12548038.html). Diese in jüngerer Zeit bestehende Praxis der syrischen Behörden bei der Ausstellung von Reisepässen kann bei einer neuen Tatsachenbeurteilung im Hinblick auf die hypothetische Rückkehr von Syrern in ihr Heimatland nicht unberücksichtigt bleiben. Auch ungeachtet der staatlichen Einnahmen durch die Passausstellungen wirft die gelockerte Ausstellungspraxis ein Licht auf die Situation der Rückkehrer. Insoweit erscheint es nicht plausibel, den im Inland bekämpften tatsächlichen oder vermeintlichen Oppositionellen oder „Terroristen“ durch Ausstellung eines Reisepasses die Ausreise aus Syrien zu ermöglichen und damit diesen vom Ausland einen Einsatz gegen syrische Interessen zu ermöglichen um sie sodann im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien im Rahmen von Einreisekontrollen mit Befragungen unter Anwendung von Folter aufwendig aus der Vielzahl der aus Sicht der syrischen staatlichen Stellen unverdächtigen Rückkehrer herauszufiltern. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes besteht daher keine ausreichende Grundlage für die Annahme, dass der syrische Staat jeden Rückkehrer unter einer Art Generalverdacht stellt, der Opposition oder den „Terroristen“ anzugehören.
- 41
(2) Dem Kläger droht im Falle seiner unterstellten Rückkehr nach Syrien auch nicht aus sonstigen Gründen beachtlich wahrscheinlich eine Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.
- 42
(a) Dies gilt zum einen in Bezug auf eine mögliche Wehrdienstentziehung, welche der 1998 geborene Kläger begangen haben könnte, indem er Syrien ohne die für alle männlichen Staatsangehörigen im Alter von 18 bis 42 Jahren erforderliche Ausreisegenehmigung (vgl. hierzu Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht des Saarlandes vom 16. September 2016) verlassen hat.
- 43
Zwar besteht für männliche Staatsangehörige in Syrien eine Militärdienstpflicht. Die Registrierung für den Militärdienst erfolgt im Alter von 18 Jahren; die Wehrpflicht dauert bis zum Alter von 42 Jahren (Schweizer Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, vom 30. Juli 2014, Seite 1 - https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/syrien/syrien-rekrutierung-durch-die-syrische-armee.pdf). Die Möglichkeit eines Ersatzdienstes besteht nicht. Wehrdienstverweigerung wird nach dem Military Penal Code geahndet. Nach Artikel 68 wird mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft, wer sich der Einberufung entzieht. Wer das Land ohne eine Adresse zu hinterlassen verlässt und sich so der Einberufung entzieht, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft. Für Desertion sieht Artikel 101 fünf Jahre Haft vor bzw. fünf bis zehn Jahre, wenn der Deserteur das Land verlässt. Erfolgt die Desertion in Kriegszeiten oder während des Kampfes, beträgt die Haftstrafe 15 Jahre; Desertion im Angesicht des Feindes wird gemäß Artikel 102 mit lebenslanger Haft bzw. bei Überlaufen zum Feind mit Exekution bestraft (Schweizer Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, vom 30. Juli 2014, a. a. O., Seite 3)
- 44
Es bestehen jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die dem Kläger drohenden Maßnahmen aus einem der in § 3 AsylG genannten Gründe – konkret: wegen einer als der Wehrdienstentziehung zugrunde liegend vermuteten politischen Opposition zum syrischen Staat – ergehen würden. Das folgt bereits aus den Zahlen: unter den 4,9 Millionen Flüchtlingen, die Syrien bis Ende 2015 verlassen haben, dürften sich Hunderttausende junger Männer befinden, die noch nicht einberufen worden sind. Jedenfalls hinsichtlich dieser Personen dürfte es dem syrischen Staat vor allem darum gehen, die betroffenen schnellstmöglich dem Militärdienst zuzuführen, nicht hingegen, sie einer Verfolgung zu unterwerfen (so auch OVG Saarlouis, Urt. v. 2.2.2017, 2 A 515/16, juris).
- 45
Aber auch die Zahl der Rückkehrer, unter denen sich auch Militärdienstpflichtige befinden dürften, spricht gegen die Annahme, dass diesen Personen im Fall ihrer Rückkehr Handlungen aus einem der in § 3 AsylG genannten Gründe. Denn angesichts des Umstandes, dass 127.800 Personen bereits aus dem Ausland nach Syrien zurückgekehrt sind, dürfte sich darunter auch eine nennenswerte Zahl von nach Syrien zurückgekehrten Militärdienstpflichtigen befinden. Dass diesen eine politische Verfolgung nach ihrer Rückkehr begegnet sei, ergibt sich aus den vorliegenden Ergebnismaterialien nicht. Auch insoweit geht das Gericht davon aus, dass angesichts der engmaschigen und intensiven Beobachtung der Lage in Syrien durch vor Ort befindliche oppositionelle Gruppen, internationale Helfer und Hilfsorganisationen, Amnesty International sowie Journalisten, das Auswärtige Amt und supranationale Organisationen wie die UNO und der UNHCR entsprechenden Vorkommnisse bekannt geworden und anhand von Erkenntnismaterialien nachvollziehbar wären.
- 46
Im Übrigen fehlt es an Anhaltspunkten für eine entsprechende Selektion im Falle der Rückkehr von Militärdienstpflichtigen nach Syrien anhand der in § 3 AsylG genannten Kriterien; vielmehr rekrutiert die syrische Armee prinzipiell alle Männer unabhängig vom ethnischen und religiösen Hintergrund (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zum Az.: 5 K 7480/16.A; Schweizer Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, vom 28. März 2015, Seite 2 -https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/syrien/150328-syr-mobilisierung.pdf). Insoweit schließt sich das Gericht vollumfassend den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 16. Dezember 2016 (1 A 10922/16, juris Rn. 142 ff.) an:
- 47
„Eine mögliche Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung kann zwar vom Grundsatz her auch politische Verfolgung sein, da es für den Flüchtlingsschutz nicht allein darauf ankommen kann, mit welchen Mitteln der Staat vorgeht, sondern vielmehr entscheidend ist, welches Ziel hinter seinen Maßnahmen steht (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 –, BVerwGE 67, 184, juris). Von einer derartigen politischen Motiviertheit wäre dann auszugehen, wenn dem Kläger wegen seiner Wehrdienstentziehung in Syrien beachtlich wahrscheinlich eine an seine politische Überzeugung anknüpfende härtere Bestrafung als sonst üblich – ein sogenannter Politmalus (BVerfG, Beschluss vom 29. April 2009 – 2 BvR 78/08 –, juris, m. w. N.) – drohen würde. Hierfür liegen indessen keine zureichenden Anhaltspunkte vor. Das syrische Regime hat bereits seit Beginn des Bürgerkrieges die Mobilisierungsmaßnahmen für Rekruten und Reservisten intensiviert. Seit Herbst 2014 kommt es angesichts einer erheblichen Dezimierung der syrischen Armee durch Desertion und Verluste in großem Umfang zur Mobilisierung von Reservisten sowie zur Verhaftung von Deserteuren und Männern, die sich bislang dem Wehrdienst entzogen haben (Schweizer Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, vom 28. März 2015, a. a. O., Seite 1 ff.; Washington Post, Desperate for soldiers, Assad’s government imposes harsh recruitment measures, 28. Dezember 2014 -www.washingtonpost.com/world/middle_east/desperate-forsoldiers-assads-government-imposes-harsh-recruitment-measures/2014/12/28/62f99194-6d1d-4bd6-a862-b3ab46c6b33b_story.html.; vgl. auch etwa – zur Verweigerung der Entlassung in der Armee dienender Wehrpflichtiger – ntv: „Verlangen unsere Entlassung“ – In Assads Armee wächst der Unmut, vom 24. November 2015, http://www.n-tv.de/politik/In-Assads-Armee-waechst-der-Unmut-article16418356.html). Deserteure und Personen, die sich dem Militärdienst entzogen haben, werden inhaftiert und verurteilt. In der Haft kommt es zu Folter, und Menschenrechtsorganisationen berichten über Exekutionen von Deserteuren. Einige der Verhafteten werden vom Militärgericht zu Haftstrafen verurteilt, bevor sie eingezogen werden, andere werden verwarnt und direkt in den Militärdienst geschickt (Schweizer Flüchtlingshilfe, Mobilisierung in die syrische Armee, vom 28. März 2015, a. a. O., Seite 1 ff.). Im Juli 2015 hat der syrische Staatspräsident Assad als weitere Maßnahme zur personellen Verstärkung der syrischen Armee eine Generalamnestie für Deserteure und Wehrdienstverweigerer erlassen. Ins Ausland geflohene Soldaten hatten sich dazu binnen zwei Monaten bei den Behörden zu melden, Deserteure, die sich in Syrien aufhalten, innerhalb eines Monats. Eine Frist für Wehrdienstverweigerer wurde nicht genannt (Zeit online vom 26. Juli 2015: Assad gehen die Soldaten aus,http://www.zeit.de/politik/ausland/2015-07/syrien-baschar-al-assad-buergerkrieg-armee-unterstuetzung).
- 48
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände bestehen letztlich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass Personen, die sich während des Bürgerkrieges dem Wehrdienst entweder in Syrien selbst oder durch Flucht ins Ausland entzogen haben, bei ihrer Ergreifung allein aufgrund dieser Wehrdienstentziehung beachtlich wahrscheinlich eine regimegegnerische Haltung unterstellt würde und sie aus diesem Grunde eine über die gesetzlich vorgesehene Bestrafung für Wehrdienstentzug hinausgehende Verfolgung zu befürchten hätten. Die üblicherweise drohende Verhaftung als solche bewegt sich im Rahmen der nach dem Military Penal Code vorgesehenen Strafandrohung.
- 49
Dass es in der Haft der Berichterstattung der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 28. März 2015 zufolge auch zu Folter kommt, stellt zwar für die hiervon Betroffenen eine Verfolgungsmaßnahme im Sinne des § 3 AsylG dar. Es fehlt jedoch an zureichenden Anhaltspunkten dafür, dass diese wegen eines der in § 3 AsylG genannten Merkmale – konkret: der politischen Überzeugung des Betroffenen –erfolgt. Zwar kann es sich bereits bei der Folter als solcher um ein Indiz für den politischen Charakter der Maßnahme handeln. Allerdings bedarf es insoweit regelmäßig der Heranziehung weiterer objektiver Kriterien, die einen Rückschluss auf die subjektive Verfolgungsmotivation gestatten. Derartige objektive Kriterien sind vor allem die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Heimatstaat des Betroffenen, insbesondere die Eigenart des Staats, sein möglicherweise totalitärer Charakter, die Radikalität seiner Ziele und die zu seiner Verwirklichung eingesetzten Mittel, das Maß an geforderter und durchgesetzter Unterwerfung des einzelnen und die Behandlung von Minderheiten. Maßgeblich ist stets, ob der Staat seine Bürger in den genannten persönlichen Merkmalen zu disziplinieren, sie ihretwegen niederzuhalten oder im schlimmsten Fall zu vernichten sucht oder ob er lediglich seine Herrschaftsstruktur aufrechterhalten will und dabei die Überzeugungen seiner Staatsbürger unbehelligt lässt. Die Lasten und Beschränkungen, die ein autoritäres System seiner Bevölkerung auferlegt, vermögen für sich allein eine politische Verfolgung nicht zu begründen (vgl. zum Ganzen Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 –, BVerwGE 67, 195 m. w. N.).
- 50
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist vorliegend nichts hinreichendes dafür ersichtlich, dass die berichtete Folter im Falle der Wehrdienstentziehung – welche für sich genommen bereits zu einer Schutzberechtigung gemäß § 4 AsylG führt – gerade aus einem der besonderen Gründe des § 3 AsylG geschähe. Syrien verfügt zwar über eine formal rechtsstaatliche Verfassung, ist aber aufgrund des seit 1963 bestehenden Ausnahmezustandes in der Praxis bereits seit Jahrzehnten ein von Sicherheitsapparaten und Militär geprägtes autoritäres Regime. Die Sicherheitsdienste waren schon vor Beginn der Unruhen im Jahre 2011 und des nachfolgenden Bürgerkrieges weder parlamentarischen noch gerichtlichen Kontrollmechanismen unterworfen und verantwortlich für willkürliche Verhaftungen, Folter und Isolationshaft. Polizei, Justizvollzugsorgane und Sicherheitsdienste wenden systematisch Gewalt an. Möglichkeiten einer effektiven strafrechtlichen Verfolgung von Folter und anderen kriminellen Handlungen durch Sicherheitskräfte bestehen nicht; Personen, die sich über die Behandlung durch Sicherheitskräfte beschweren, laufen vielmehr Gefahr, dafür strafrechtlich belangt zu werden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 27. September 2010). Angesichts der sonach in Syrien generell herrschenden Brutalität und Willkür von Sicherheits- und Justizvollzugsorganen stellt die Anwendung von Folter als solche jedenfalls kein gewichtiges Indiz für die politische Motiviertheit einer Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung dar. Die Fälle von Exekutionen während der Haft, über die die Schweizer Flüchtlingshilfe (a. a. O.) berichtet, beziehen sich auf Deserteure. In Bezug auf diesen Personenkreis handelt es sich durchaus um einen deutlichen Anhaltspunkt für eine über die bloße Strafverfolgung hinausgehende Gerichtetheit. Für diejenigen, die sich lediglich einer Einberufung entzogen haben – wofür ja auch bereits das Gesetz eine wesentliche mildere Strafe als für Desertion vorsieht – ergibt sich insoweit hingegen ebenfalls kein gewichtiges Indiz für einen Politmalus.
- 51
Gegen die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung im Falle bloßer Wehrdienstentziehung spricht überdies das erhebliche Mobilisierungsinteresse der syrischen Armee. Bei insgesamt fast 5 Millionen Flüchtlingen, die Syrien verlassen haben, dürften sich angesichts des hohen Anteils von Männern im Allgemeinen und jungen Männern im Besonderen (FAZ net, Das sind Deutschlands Flüchtlinge, vom 21. Oktober 2015 http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/wirtschaftspolitik/deutschlands-fluechtlinge-in-grafiken-13867210.html) bereits nach der Lebenserfahrung Hunderttausende junger Männer befinden, die noch nicht einberufen worden sind. Jedenfalls hinsichtlich dieses Personenkreises dürfte es dem syrischen Staat vor allem darum gehen, die Betroffenen schnellstmöglich seiner notleidenden Armee zuzuführen. In diese Richtung deutet bereits der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 28. März 2015 (a. a. O.), wonach zwar einige der Verhafteten zu Haftstrafen verurteilt und dann eingezogen, andere indessen lediglich verwarnt und direkt in den Militärdienst geschickt werden. Hinzu kommt die im Juli 2015 erlassene Generalamnestie, welche über Wehrdienstverweigerer hinaus sogar auch Deserteure erfasst hat. Im Übrigen ist den syrischen Machthabern, wie schon dargelegt, bekannt, dass die Flucht aus Syrien – und damit auch die Flucht vor der Einberufung durch die Armee – in aller Regel nicht durch politische Gegnerschaft zum syrischen Staat motiviert ist, sondern durch Angst vor dem Krieg.“
- 52
Demgegenüber vermag die Auffassung des VGH München (Urt. v. 12.12.2016, 21 B 16.30372) nicht zu überzeugen, wonach Männer im wehrpflichtigen Alter besonders gefährdet seien, von den Sicherheitskräften am Flughafen und anderen Grenzübergängen misshandelt oder aber gefoltert zu werden. Denn insoweit führt der VGH München bereits selbst aus, „dass das Interesse des syrischen Regimes an einer jederzeit möglichen Einberufung seiner militärdienstpflichtigen Staatsbürger zur Weiterverfolgung seiner Kriegsziele und damit letztlich für die Wiederherstellung und den Erhalt seiner Macht von entscheidender Bedeutung ist“ und „dass die erheblichen Verluste aufseiten des syrischen Militärs… dazu (führten), das im Verlaufe des Krieges die Mobilisierungsmaßnahmen in die syrische Ami für Rekruten und Reservisten erheblich intensiviert worden“. Diesen Zielen dürfte es unter keinem Gesichtspunkt dienen, diejenigen Wehrdienstpflichtigen, die sich bislang durch einen Aufenthalt im Ausland dem Wehrdienst entzogen haben, durch Folter oder Misshandlung wegen deren Folgen an der Erfüllung ihrer Wehrdienstpflicht und damit auch an der Erreichung der militärischen Ziele der syrischen Regierung zu hindern. Es wäre lebensfern, dem syrischen Staat zu unterstellen, die von ihm - aus seiner Sicht - dringend benötigten Wehrdienstpflichtigen im Sinne einer Verfolgung zu behandeln. Dies berücksichtigend vermag das Gericht in der Zusammenschau damit, dass zu den vielen bereits zurückgekehrten auch wehrdienstpflichtigen Personen keine Erkenntnisse vorliegen, die auf eine Verfolgung insoweit hinweisen, Anhaltspunkte nicht zu erkennen, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nach Syrien drohen könnte. Diese Einschätzung vermögen auch nicht die dem Kläger möglicherweise wegen Wehrdienstentziehung drohenden Sanktionen zu ändern. Das Sanktionsinteresse des syrischen Staates dürfte zumindest gegenüber denjenigen, die nicht aus der Armee desertiert sind, sondern sich lediglich dem Wehrdienst entzogen haben, hinter dem Interesse an der dringend benötigten Verstärkung der Armee durch Rekrutierung neuer Soldaten zurückbleiben. Insoweit könnte dem Kläger im Falle seiner fiktiven Rückkehr nach Syrien zwar möglicherweise eine strafrechtliche Sanktion und wohl auch beachtlich wahrscheinlich eine Einberufung drohen; in Bezug auf eine politisch motivierte weitergehende Verfolgung fehlt es jedoch an Anhaltspunkten, welche die Prognose einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit tragen könnten.
- 53
Soweit eine Verfolgung des Klägers im Falle seiner Rückkehr nach Syrien deshalb zu befürchten wäre, weil er als Wehrdienstpflichtiger im Falle seiner Einberufung und des Einsatzes in der syrischen Armee an Kriegsverbrechen jedenfalls mittelbar beteiligt wäre, (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 31.1.2017, A 3 K 4482/16, juris) verfängt dies auch unter Berücksichtigung des Art. 9 Abs. 2e) QRL 2004/83/EG bzw. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG nicht. Denn dass dies ihm wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe drohen könnte, ist in Ermangelung von entsprechenden Anhaltspunkten nicht nachvollziehbar und wird von dem Kläger auch nicht näher dargelegt. Insoweit ergibt sich – auch vor dem Hintergrund der zuvor dargelegten hohen Zahlen der nach Syrien bereits zurückgekehrten Personen und fehlender entsprechender Erkenntnisse - für diejenigen, die sich lediglich einer Einberufung durch einen Auslandsaufenthalt entzogen haben ebenfalls kein gewichtiges Indiz für einen Politmalus (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 16.12.2016, 1 A 10922/16, juris). Denn es liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Konnexität zwischen Verfolgungshandlung und Anknüpfungsmerkmal vor. Insoweit sind von der Rekrutierung in die syrische Armee prinzipiell alle Männer – auch unabhängig vom ethnischen oder religiösen Hintergrund - betroffen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zum Az.: 5 K 7480/16.A; Schweizer Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, vom 28. März 2015, Seite 2 -https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/syrien/150328-syr-mobilisierung.pdf) und hinsichtlich der Wehrdienstpflichtigen ist nicht erkennbar, dass sich aus der Wehrdienstentziehung allein entsprechendes ergäbe.
- 54
Schließlich folgt aus dem möglichen Umstand, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr zum Militär einberufen würde und an Kriegshandlungen teilnehmen müsste, die sich als Kriegsverbrechen darstellen könnten, keine - wie er meint - geschlechtsspezifische Verfolgung der Gruppe der Männer im wehrpflichtigen Alter. Denn die Beschränkung der Wehrpflicht auf männliche Bürger stellt nach dem Verständnis der hiesigen Rechtsordnung(en) keinen Verfassungsverstoß bzw. Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Grundsätze dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.1.1996, 1 WB 89/95, BVerwGE 103, 301, juris; BVerfG, Entsch. v. 20.12.1960, 1 BvL 21/60, BVerfGE 12, 45, juris; vgl. zur Frage der Ungleichbehandlungen zum Schutz der Frau aus Sicherheitsgründen EuGH, Urt. v. 11.1.2000, C-285/98, BB 2000, 204, juris).
- 55
(b) Zum anderen ergibt sich die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Klägers aus einem der Gründe des § 3 AsylG auch nicht aus dem Umstand, dass er eigenen Angaben zufolge vor der Ausreise in Damaskus gelebt hat. Denn letztlich spricht indessen aber auch insoweit die Lebenserfahrung dafür, dass diejenigen, die vor dem Bürgerkrieg in das Ausland geflohen sind, auch in den Augen des syrischen Staates in aller Regel keine Bedrohung darstellen, sondern dem Konflikt vielmehr gerade aus dem Weg gegangen sind.
- 56
Nichts Abweichendes folgt schlussendlich aus der behaupteten Zugehörigkeit zum sunnitischen Glauben. Soweit der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen in seinen Schutzbedarfserwägungen der Auffassung ist, Mitglieder religiöser Gruppen wie der Sunniten erfüllten ein Risikoprofil (vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen. 4. aktualisierte Fassung, November 2015, Rn. 38), folgt daraus keine beachtliche Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevanter Verfolgung durch den syrischen Staat. Der UNHCR erfasst mit seinem religiösen Risikoprofil (Sunniten, Alawiten, Ismailis, Zwölfer-Schiiten, Drusen, Christen, Jeziden) praktisch die gesamte Bevölkerung. Erkennbar ist dies allein darauf bezogen, dass einzelne religiös-fundamentalistische Rebellengruppen in ihrem Herrschaftsgebiet Angehörige bestimmter anderer Religionen verfolgen. Erkenntnisse darüber, dass der syrische Staat Sunniten, also die Anhänger der Mehrheitsreligion, verfolgt, gibt es nicht. Zwar gehört der Staatspräsident der Religionsgemeinschaft der Alawiten an, jedoch sind Sunniten sowohl im Regime als auch in den Streitkräften vertreten (OVG Münster, Urt. v. 21.2.2017, 14 A 2316/16.A; juris).
- 57
2. Nach allem fehlt es bei umfassender Abwägung an ausreichenden Anhaltspunkten jedenfalls für eine Überzeugungsbildung durch das erkennende Gericht dahingehend, dass dem Kläger bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien beachtlich wahrscheinlich Verfolgungsmaßnahmen drohen.
III.
- 58
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 3a AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 3e AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 3 AsylG 8x (nicht zugeordnet)
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 AsylG 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 87a 1x
- VwGO § 113 1x
- § 77 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 und 4 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 AsylG 3x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 4, 1. Halbsatz AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3a Abs. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3b Abs. 1 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 25 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 108 1x
- § 60 Abs. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 86 1x
- § 3c Nr. 2 und 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 28 Abs. 1a AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- 2 BvR 502/86 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 LB 17/16 3x
- 11 S 1128/14 2x (nicht zugeordnet)
- 14 A 2316/16 3x (nicht zugeordnet)
- 2 A 515/16 3x (nicht zugeordnet)
- 1 A 10922/16 4x (nicht zugeordnet)
- 3 A 917/13 1x (nicht zugeordnet)
- 11 S 2046/13 1x (nicht zugeordnet)
- 14 A 1852/16 1x (nicht zugeordnet)
- 14 A 1802/16 1x (nicht zugeordnet)
- 5 K 7221/16 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 L 147/12 1x
- 5 K 7480/16 2x (nicht zugeordnet)
- 9 C 36/83 2x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 78/08 1x (nicht zugeordnet)
- 3 K 4482/16 1x (nicht zugeordnet)
- 1 WB 89/95 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvL 21/60 1x (nicht zugeordnet)