Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (1. Kammer) - 1 A 2464/15

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein 21-jähriger afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volks- und schiitischer Religionszugehörigkeit, wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem die ihm zuerkannte Flüchtlingseigenschaft widerrufen, die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus abgelehnt und festgestellt worden ist, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen.

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Der Kläger verließ im Jahr 2008 zusammen mit seinen Eltern und seinen beiden jüngeren Geschwistern seine Heimatstadt Herat und reiste über den Iran, die Türkei und Griechenland kommend am 19. März 2009 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bei der Einreise nach Deutschland kam es am Flughafen München zur Trennung des Klägers von seiner Familie.

3

Seine Eltern und seine Geschwister stellten am 16. April 2009 Asylanträge. Am 21. April 2009 hörte die Beklagte die Eltern des Klägers an. Der Vater des Klägers machte geltend, dass er seit dem Jahr 1994 Probleme mit einem Kommandanten der Taliban gehabt habe, der von ihm zunächst erfolglos Waffen verlangt und dann Geld erpresst habe. Nachdem Präsident Karzai an die Macht gekommen sei, habe er sich im Jahr 2004 entschieden, den Kommandanten anzuzeigen. Einige Tage danach sei sein Onkel entführt worden. Der Onkel sei bis heute verschwunden. Im Jahr 2006 sei er zu Hause von drei Männern aufgesucht worden, die versucht hätten, ihn in ein Auto zu zerren. Er habe Widerstand geleistet, sei geschlagen worden und dann bewusstlos geworden. Seitdem sei er querschnittsgelähmt. Ob es sich bei den Männern um Gefolgsleute des Taliban-Kommandanten gehandelt habe, wisse er nicht. Nach dem Vorfall sei eine ganze Zeit nichts passiert. Dann sei ein Neffe des Kommandanten in Herat festgenommen worden. Er habe über einen Mittelsmann in Erfahrung gebracht, dass der Kommandant glaube, dass er für die Festnahme verantwortlich sei. Ihm sei gedroht worden. Bis zur Ausreise habe das Leben seiner Familie aus Sorge und Angst bestanden. Er habe immer Angst gehabt, ob seine Kinder von der Schule zurückkehrten. Die Mutter des Klägers nahm zur Begründung ihres Asylantrags auf die Angaben ihres Mannes Bezug. Ergänzend brachte sie vor, dass sie immer Angst gehabt habe, dass ihre Kinder entführt würden. Die Familie ihres Mannes sei jahrelang erpresst worden. Ihr selber sei Gott sei Dank nichts passiert. Sie gab – ebenso wie ihr Mann – an, in Afghanistan keine Verwandten mehr zu haben.

4

Am 18. Mai 2009 stellte auch der Kläger einen Asylantrag. In der Anhörung am 10. August 2009 machte er gegenüber der Beklagten geltend, er habe bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in Herat gelebt. Sein Vater habe dort einen Laden betrieben, in dem er Autoteile verkauft habe. Dort habe auch er gearbeitet. Die Schule habe er nur fünf Jahre besucht. Im Jahr 2006 sei er abgegangen, ohne einen Abschluss erlangt zu haben. In Afghanistan habe er keine Verwandten mehr. Er habe zwei Onkel, die im Iran und in Moskau lebten. Ein Onkel und eine Tante väterlicherseits lebten in den Niederlanden. Seine Großmutter väterlicherseits lebe im Iran. Sein Großvater väterlicherseits sei ebenfalls aus Afghanistan weggegangen. Ob sein Großvater noch lebe, wisse er nicht. Zum Verfolgungsschicksal befragt, erklärte der Kläger, dass die allgemeine Situation in Afghanistan sehr schlecht sei. Es gäbe keine berufliche Perspektive. Die schulische Bildung sei unzureichend. Auch die Sicherheitslage sei sehr schlecht. Junge Männer würden entführt, um Erpressungsgeld zu kassieren. Wenn das Geld nicht gezahlt werden könne, werde man getötet. Seine Mutter habe immer Angst um ihn gehabt, wenn er zur Schule gegangen sei. Der Onkel seines Vaters sei eines Tages verschwunden und sein Vater sei auf der Suche nach ihm gewesen. Eines Abends sei sein Vater von drei unbekannten Leuten zusammengeschlagen worden. Seitdem sei er querschnittsgelähmt. Das sei vor etwa drei Jahren passiert. Der Onkel sei nicht wieder aufgetaucht. Er selbst habe in Afghanistan auch Angst gehabt vor Entführung und sexuellem Missbrauch.

5

Mit Bescheid vom 24. September 2009 lehnte die Beklagte den Antrag des Vaters des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und erkannte ihm die Flüchtlingseigenschaft zu. Die Berufung auf das Asylgrundrecht sei ausgeschlossen, weil er über einen sicheren Drittstaat eingereist sei. Es sei aber aufgrund des geschilderten Sachverhalts davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein würde. Ebenfalls mit Bescheid vom 24. September 2009 lehnte die Beklagte die Anträge der Mutter und der Geschwister des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und erkannte ihnen gemäß § 26 Abs. 4 AsylVfG a.F. in entsprechender Anwendung von § 26 Abs. 1 bis 3 AsylVfG a.F. die Flüchtlingseigenschaft zu.

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Mit Bescheid vom 12. November 2009 lehnte die Beklagte auch den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und erkannte ihm die Flüchtlingseigenschaft zu. Seinen Eltern sei auch lediglich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter aufgrund eigener politischer Verfolgung seien nicht erfüllt. Der Kläger habe sein Begehren im Wesentlichen mit der allgemeinen Situation in Afghanistan begründet. Konkrete Bedrohungen die eigene Person betreffend habe er nicht vorgetragen. Da seinen Eltern die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, sei aber auch ihm als minderjährigem Kind gemäß § 26 Abs. 4 AsylVfG a.F. in entsprechender Anwendung von § 26 Abs. 1 bis 3 AsylVfG a.F. die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

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Am 27. November 2010 verstarb der Vater des Klägers.

8

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2012 teilte die Beklagte der Ausländerbehörde mit, dass bei dem Kläger die Regelüberprüfung gemäß § 73 Abs. 2a AsylVfG a.F. anstehe und stellte eine Prüfanfrage, die die Ausländerbehörde am 12. Oktober 2012 beantwortete. Die Ausländerbehörde teilte der Beklagten mit, dass die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis noch nicht erfüllt seien und zur Zeit noch nicht beurteilt werden könne, ob im Falle eines Widerrufs der zuerkannten Flüchtlingseigenschaft eine Aufenthaltsbeendigung konkret beabsichtigt sei. Am 26. April 2013 entschied die Beklagte hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft des Klägers kein Widerrufsverfahren einzuleiten. In einem Vermerk hielt sie fest, dass zwar ein Widerrufsverfahren einzuleiten wäre, weil der stammberechtigte Vater des Klägers verstorben sei. Es lägen aber andere Gründe für die Zuerkennung einer asylrechtlichen Begünstigung vor. Der Kläger habe in Afghanistan keine familiäre Bindung und hätte in Anbetracht seines Alters keine Möglichkeit der Lebenssicherung. Am 29. April 2013 teilte die Beklagte der Ausländerbehörde mit, dass die Überprüfung der asylrechtlichen Begünstigung des Klägers ergeben habe, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Begünstigung nach § 73 Abs. 1 bzw. 2 AsylVfG a.F. nicht vorlägen.

9

Am 18. Juni 2013 verurteilte das Amtsgericht Hamburg-Barmbek den Kläger wegen besonders schwerer Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und vier Monaten auf Bewährung. Mit Schreiben vom 9. August 2013 teilte die Ausländerbehörde dies der Beklagten mit und bat um Prüfung, ob aufgrund der Verurteilung die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Begünstigung nach § 73 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AsylVfG a.F. vorliegen.

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Am 11. August 2014 verurteilte das Amtsgericht Hamburg-Barmbek den Kläger wegen Diebstahls in zwei Fällen sowie Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung, unter Einbeziehung der Entscheidung vom 18. Juni 2013 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten auf Bewährung.

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Mit Schreiben vom 14. November 2014 erinnerte die Ausländerbehörde die Beklagte an die Beantwortung der Prüfanfrage. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2014 bestätigte die Beklagte gegenüber der Ausländerbehörde den Eingang der Prüfanfrage und bat um Beantwortung des Formblattes. Dieses sandte die Ausländerbehörde am 9. Januar 2015 zurück an die Beklagte und teilte mit, dass im Falle eines Widerrufs der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Aufenthaltsbeendigung wegen der vom Kläger begangenen Straftaten, insbesondere wegen der besonders schweren Vergewaltigung, beabsichtigt sei.

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Die Beklagte leitete daraufhin mit Verfügung vom 30. Januar 2015 hinsichtlich der dem Kläger zuerkannten Flüchtlingseigenschaft ein Widerrufsverfahren ein. Mit Schreiben vom 3. Februar 2015 teilte sie dem Kläger mit, dass die Voraussetzungen seiner asylrechtlichen Begünstigung zwischenzeitlich entfallen seien, weil diese auf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft seines Vaters beruht habe und dieser mittlerweile verstorben sei und gab ihm Gelegenheit zur Äußerung.

13

Mit Schreiben vom 30. März 2015 nahm der Kläger Stellung: § 73 Abs. 2b AsylVfG a.F. berechtige im Falle des Todes des Stammberechtigten nicht zum Widerruf des Familienasyls. Durch den Tod des Stammberechtigten erledige sich zwar dessen Asylanerkennung. Der Tod des Stammberechtigten gehöre jedoch nicht zu den Erlöschensgründen, die in § 72 Abs. 1 AsylVfG a.F. katalogartig aufgezählt seien. Durch den Tod des Stammberechtigten erledige sich zudem nicht in jedem Fall die Verfolgungsgefahr für die Kernfamilie. Nach dem Tod des Stammberechtigten sei es überdies schwierig, die verbleibende Gefahr für die Familie abzuklären. Selbst wenn für diese nach dem Tod des Stammberechtigten keine Verfolgungsgefahr mehr bestünde, könne es eine humanitäre Härte bedeuten, von der Witwe und den Waisen zu verlangen, ohne das Familienoberhaupt in den Heimatstaat zurückzukehren. Er könne im Übrigen eigene Verfolgungsgründe geltend machen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan bestünde die Gefahr, dass er zum Zielobjekt der Taliban werde. Wenn in Afghanistan an einer Person Rache genommen werden solle, werde diese nicht nur an der Person selbst, sondern auch an deren Familie, insbesondere an den Söhnen, verübt. Dies zeige auch der Umstand, dass zunächst der Onkel seines Vaters verschwunden sei, obwohl sein Vater die Taliban angezeigt habe. Die Taliban verlören auch nach mehreren Jahren ihre Ziele nicht aus den Augen. Dies sei daran ersichtlich, dass sein Vater bereits im Jahr 2004 Anzeige erstattet habe, im Jahr 2006 zusammengeschlagen worden sei und sich der Kommandant einige Zeit später immer noch an ihn erinnert habe und zur Verantwortung habe ziehen wollen. Es liege für ihn daher zumindest ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Es sei im Übrigen fraglich, warum nicht auch bei anderen Ausländern die Begünstigung beim Versterben des Stammberechtigten widerrufen werde und ob vorliegend ein Zusammenhang mit seiner strafrechtlichen Verurteilung bestehe, die zum Widerruf der Begünstigung nicht genügt habe.

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Mit Bescheid vom 13. April 2015 widerrief die Beklagte die dem Kläger zuerkannte Flüchtlingseigenschaft. Gleichzeitig lehnte sie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in seiner Person nicht vorlägen. Zur Begründung führte sie aus, dass dem Familienflüchtlingsschutz gemäß § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG a.F. in der bis 30. November 2013 gültigen Fassung heute die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 26 Abs. 5 AsylVfG a.F. entspreche. Diese sei gemäß § 73 Abs. 2b Satz 3 AsylVfG a.F. zu widerrufen, da die Flüchtlingseigenschaft des Vaters durch dessen Tod erloschen sei. Das Versterben des Stammberechtigten habe – auch rechtlich – ein Erlöschen von dessen Asylberechtigung zur Folge. Dem Kläger könne nicht aus anderen Gründen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden. Mit dem bloßen Verweis auf das Verfolgungsschicksal seines Vaters habe er eine begründete Furcht vor drohender eigener Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Insbesondere drohe nicht vor dem Hintergrund der schwierigen humanitären und wirtschaftlichen Lage in Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger als arbeitsfähiger gesunder Mann, auch ohne nennenswertes Vermögen und abgeschlossene Berufsausbildung dazu in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen, mit dem er sich zumindest ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren und sich allmählich wieder in die afghanische Gesellschaft integrieren könnte.

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Am 29. April 2015 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid vom 13. April 2015 aufzuheben,

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hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides vom 13. April 2015 zu verpflichten, für ihn zumindest den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG festzustellen,

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hilfsweise unter Aufhebung von Ziffer 3 des Bescheides vom 13. April 2015 Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

22

Zur Begründung verweist sie auf den Bescheid vom 13. April 2015. Ergänzend führt sie – nach einem diesbezüglichen Hinweis des Gerichts – aus, dass es sich ihrer Auffassung nach bei der Entscheidung gemäß § 73 Abs. 2b Satz 3 AsylG aufgrund des klaren Wortlauts um eine gebundene Entscheidung handele, während eine Entscheidung gemäß § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG im Ermessenswege zu treffen sei.

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Der Kläger ist nach Klageerhebung in weiteren Fällen jugendrechtlich in Erscheinung getreten. Infolge einer Verurteilung durch das Amtsgericht Hamburg-Barmbek am 16. Juni 2015 wegen Diebstahls zu vier Wochen Jugendarrest, war die Bewährungszeit aus dem Urteil vom 11. August 2014 bis zum 10. Februar 2017 verlängert worden. Zuletzt befand am 16. Februar 2017 das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek den Kläger der versuchten Nötigung und der Körperverletzung – begangen am 15. März 2016 – für schuldig und erteilte ihm die Auflage, einen Geldbetrag in Höhe von 150,00 Euro zugunsten einer Opferhilfestelle zu zahlen.

24

Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 29. März 2017 persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Die Sachakten der Beklagten betreffend den Kläger, seine Eltern und seine Geschwister, die Ausländerakte betreffend den Kläger, das vom Amtsgericht Hamburg-Barmbek geführte Bewährungsheft des Klägers sowie die in der Ladungsverfügung vom 1. März 2017 bezeichneten Erkenntnisquellen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

I.

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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid vom 13. April 2015 ist zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Die Beklagte hat die dem Kläger zuerkannte Flüchtlingseigenschaft zu Recht widerrufen (dazu 1.). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (dazu 2.), noch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG (dazu 3.).

26

1. Rechtsgrundlage für den Widerruf der dem Kläger zuerkannten Flüchtlingseigenschaft ist § 73 Abs. 2b Satz 3 AsylG. Danach ist in den Fällen des § 26 Abs. 5 AsylG die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, wenn die Flüchtlingseigenschaft des Ausländers, von dem die Zuerkennung abgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird und dem Ausländer nicht aus anderen Gründen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden könnte.

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Ob daneben aufgrund der Verurteilung des Klägers vom 18. Juni 2013 wegen besonders schwerer Vergewaltigung durch das Amtsgericht Hamburg-Barmbek auch § 73 Abs. 2b Satz 1 AsylG i.V.m. § 26 Abs. 4 Satz 1 Var. 3 AsylG, § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG eine taugliche Rechtsgrundlage wäre, kann dahinstehen. Auf diese Rechtsgrundlage hätte sich die Beklagte, wie sich aus dem Wortlaut des § 26 Abs. 4 Satz 1 Var. 3 AsylG ergibt, der fordert, dass das Bundesamt nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen hat, ausdrücklich berufen und eine Gefahrenprognose vornehmen müssen. Zudem handelt es sich bei der Entscheidung nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG um eine Ermessensentscheidung (vgl. BT-Drs. 18/7537 v. 16.2.2016, S. 5 f., 9). Diese (Ermessens-)Entscheidung hat die Beklagte nicht getroffen, sondern auch in der mündlichen Verhandlung daran festgehalten, den Bescheid vom 13. April 2015 weiterhin ausschließlich auf die Vorschrift des § 73 Abs. 2b Satz 3 AsylG zu stützen.

28

Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere hat die Beklagte das Anhörungserfordernis des § 73 Abs. 4 AsylG eingehalten, indem sie dem Kläger mit Schreiben vom 3. Februar 2015 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

29

Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat ihre Entscheidung zu Recht auf § 73 Abs. 2b Satz 3 AsylG gestützt (dazu a.). Die Annahme der Beklagten, dass es sich bei der Entscheidung nach § 73 Abs. 2b Satz 3 AsylG um eine gebundene Entscheidung handele, trifft zu (dazu b.).

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a. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 73 Abs. 2b Satz 3 AsylG liegen vor.

31

Die Vorschrift ist anwendbar, da dem Kläger Familienflüchtlingsschutz im Sinne des § 26 Abs. 5 AsylG gewährt worden war (dazu aa.). Die Flüchtlingseigenschaft des Stammberechtigten, von dem die Zuerkennung abgeleitet worden ist, ist erloschen (dazu bb.). Dem Kläger könnte auch nicht aus anderen Gründen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden (dazu cc.).

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aa. Es liegt ein Fall des Familienflüchtlingsschutzes gemäß § 26 Abs. 5 (i.V.m. Abs. 2) AsylG vor. Die Beklagte erkannte dem Kläger als einem zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjährigen ledigen Kind mit Bescheid vom 12. November 2009 gemäß § 26 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 AsylVfG a.F. die Flüchtlingseigenschaft zu, nachdem seinem Vater unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war. Der Familienflüchtlingsschutz gemäß § 26 Abs. 4 AsylVfG a.F. entspricht heute der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 26 Abs. 5 AsylG (vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 26 AsylG, Rn. 1 zur Historie der Vorschrift).

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bb. Die Flüchtlingseigenschaft des Stammberechtigten, von dem der Kläger seine Zuerkennung abgeleitet hat, ist erloschen.

34

Stammberechtigter im Sinne des § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 AsylG ist bzw. war hier nur der Vater des Klägers. Nur für ihn hat die Beklagte mit Bescheid vom 24. September 2009 festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG a.F. (vgl. heute § 3 AsylG) vorliegen. Der Mutter des Klägers ist mit Bescheid vom 24. September 2009 die Flüchtlingseigenschaft lediglich in Ableitung von ihrem Ehemann, dem Vater des Klägers, gemäß § 26 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylVfG a.F. (vgl. heute § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 AsylG) zuerkannt worden. Dass die Beklagte in dem Zuerkennungsbescheid des Klägers vom 12. November 2009 darauf abgestellt hat, dass „die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG für die Eltern unanfechtbar“ sei, ist daher ohne Bedeutung.

35

Die Flüchtlingseigenschaft des Vaters des Klägers ist mit dessen Tod am 27. November 2010 im Sinne von § 73 Abs. 2b Satz 3 AsylG erloschen. Der Tod eines Asylberechtigten bzw. eines Flüchtlings hat auch rechtlich ein Erlöschen seiner höchstpersönlichen Berechtigung zur Folge (so für die Asylberechtigung auch OVG Saarland, Urt. v. 2.9.2014, 2 A 231/14, juris Rn. 21 f.; VG Arnsberg, Urt. v. 5.2.2016, 3 K 2897/14.A, juris). Da ein Toter nicht politisch verfolgt werden und daher nicht mehr asylberechtigt sein kann, erlischt mit dem Leben zwangsläufig auch diese Berechtigung. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass der Fall des Erlöschens durch Tod in § 72 AsylG („Erlöschen“) nicht explizit geregelt ist (a.A. VG Schleswig, Urt. v. 10.8.2009, 15 A 173/08, juris Rn. 18 f.). Für eine gesonderte gesetzliche Regelung dieser Selbstverständlichkeit besteht, anders als bei den ohne Ausnahme an das Verhalten des Stammberechtigten anknüpfenden Tatbeständen des Erlöschens nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AsylG, weder Anlass noch Bedürfnis. Insoweit bedeuten diese gesetzlichen Tatbestände des Erlöschens keine abschließende Regelung. Ihnen kann daher nicht gewissermaßen im Umkehrschluss eine zwingende Bestimmung dahingehend entnommen werden, dass außer in den in § 72 Abs. 1 AsylG genannten Fällen – nicht einmal beim Tod eines politisch Verfolgten – kein Erlöschen der höchstpersönlichen Berechtigung angenommen werden könnte. Das bestätigen auch die einschlägigen Gesetzesmaterialien. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung aus dem Jahre 2007 wurde herausgestellt, dass mit der Neuregelung in § 73 Abs. 2b Sätze 2 und 3 AsylVfG a.F. – wie in der Vorläuferbestimmung des § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG a.F. – ganz allgemein die Fälle einer Regelung zugeführt werden sollten, in denen der Stammberechtigte den Schutzstatus „wieder verloren“ habe (vgl. BT-Drs. 16/5065 v. 23.4.2007, S. 220). Da sich der Tod des Stammberechtigten unmittelbar unter den Begriff des Erlöschens gemäß § 73 Abs. 2b Satz 3 AsylG subsumieren lässt, stellt sich die Frage einer analogen Anwendung der Vorschrift nicht (a.A. und eine analoge Anwendung ablehnend VG Schleswig, Urt. v. 10.8.2009, 15 A 173/08, juris Rn. 19; VG Karlsruhe, Urt. v. 9.10.2013, A 7 K 863/12, juris).

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Gegen dieses Begriffsverständnis des Erlöschens kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass sich durch den Tod des Stammberechtigten nicht in jedem Falle die Verfolgungsgefahr für die Familie erledige und es nach dem Tod des Stammberechtigten schwierig sei, die verbleibende Gefahr für die Familie abzuklären (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 18.9.2014, 2 A 231/14, juris Rn. 23; VG Arnsberg, Urt. v. 5.2.2016, 3 K 2897/14.A, juris; a.A. VG Schleswig, Urt. v. 10.8.2009, 15 A 173/08, juris Rn. 19; VG Karlsruhe, Urt. v. 9.10.2013, A 7 K 863/12, juris). Diesen Bedenken hat der Gesetzgeber Rechnung getragen: Liegen bei dem Familienangehörigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von eigener drohender Verfolgung vor, kommt der Widerruf des Familienflüchtlingsschutzes nach dem klaren Wortlaut des § 73 Abs. 2b Satz 3 a.E. AsylG nicht in Betracht. Der Gesetzgeber trägt damit insbesondere auch dem Umstand Rechnung, dass im Ausgangsverfahren eine eigenständige Prüfung der Verfolgungssituation des Angehörigen aus Gründen der Verfahrenserleichterung nicht erfolgt ist. Wäre hingegen Familienangehörigen eines verstorbenen Stammberechtigten völlig unabhängig von einer eigenen Verfolgungsgefahr dauerhaft Flüchtlingsschutz zu gewähren, würden diese gegenüber anderen Flüchtlingen ungerechtfertigt besser gestellt (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 18.9.2014, 2 A 231/14, juris Rn. 24; VG Arnsberg, Urt. v. 5.2.2016, 3 K 2897/14.A, juris). Da gegenüber dem verstorbenen Stammberechtigten ein Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG wegen eines Wegfalls der Verfolgungsgefahr nicht mehr in Betracht kommt, würde der abgeleitet Berechtigte im Sinne einer „Ewigkeitsgarantie“ eine Position „erben“, die der Stammberechtigte selbst nicht hatte.

37

Soweit der Kläger meint, es könne eine humanitäre Härte bedeuten, von den Familienangehörigen zu verlangen, allein ohne das Familienoberhaupt in den Heimatstaat zurückzukehren, verfangen auch diese Bedenken nicht (a.A. VG Schleswig, Urt. v. 10.8.2009, 15 A 173/08, juris Rn. 19; VG Karlsruhe, Urt. v. 9.10.2013, A 7 K 863/12, juris). Im Falle des Widerrufs der zuerkannten Familienflüchtlingseigenschaft beurteilt sich die Frage einer Berechtigung zum weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland – wie bei anderen Ausländern – nach den einschlägigen Bestimmungen des Aufenthaltsrechts und fällt in die Entscheidungszuständigkeit der Ausländerbehörde (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 18.9.2014, 2 A 231/14, juris Rn. 25; VG Arnsberg, Urt. v. 5.2.2016, 3 K 2897/14.A, juris). Für die rechtliche Beurteilung der Widerrufsentscheidung der Beklagten ist die aufenthaltsrechtliche Situation des betroffenen Ausländers aber nicht von Belang. Im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallprüfung durch die Ausländerbehörde können auch zwingende rechtliche Ausreisehindernisse im Sinne der §§ 25 Abs. 5, 60a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EMRK in Erwägung zu ziehen und etwaige Integrationserfolge des Ausländers zu berücksichtigen sein. Der Widerruf der Berechtigung in den Fällen des Todes des Stammberechtigten widerspricht daher auch nicht integrationspolitischen Zwecksetzungen (a.A. GK-AsylG, Stand: Januar 2014, § 73 Rn. 42; Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 73 AsylG, Rn. 42; wohl auch Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Dezember 2016, § 73 AsylG, Rn. 80).

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cc. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus anderen Gründen. Weder kann er Familienflüchtlingsschutz von seiner Mutter ableiten (dazu aaa.) noch liegen in seiner Person die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vor (dazu bbb.).

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aaa. Es kann dahinstehen, ob zu gewährender Familienflüchtlingsschutz gemäß § 26 Abs. 5 AsylG überhaupt ein anderer Grund im Sinne von § 73 Abs. 2b Satz 3 AsylG wäre. Der Kläger kann aus der Rechtsstellung seiner Mutter schon keinen Anspruch herleiten, weil diese selbst nur eine von ihrem Ehemann, dem Vater des Klägers, abgeleitete – soweit bekannt nicht widerrufene – Stellung innehat. Gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 AsylG kommt für Kinder eines Ausländers, dem selbst nach § 26 Abs. 2 oder Abs. 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Familienflüchtlingsschutz nicht in Frage.

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bbb. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG.

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Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. § 3b AsylG zu den Verfolgungsgründen) außerhalb des Landes (Herkunftslandes) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Eine Verfolgung in diesem Sinne ist gegeben, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt („politische Verfolgung“, BVerfG, Beschl. v. 1.7.1987, 2 BvR 478/86, juris Rn. 30 f.; BVerwG, Urt. v. 26.6.1986, 9 C 185/83, juris Rn. 12), wenn also dem Verfolgten in Anknüpfung an die politische Überzeugung, die religiöse Grundentscheidung oder andere unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielte und intensive Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzen. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II, S. 685, 953 – EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Dabei können als Verfolgung im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (§ 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG), Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (§ 3a Abs. 2 Nr. 4 AsylG), Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) oder Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (§ 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG), gelten. Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen muss ein Zusammenhang bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Den Flüchtlingsschutz begründende Verfolgung kann nach § 3c AsylG vom Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

42

Die Verfolgung muss dem Betroffenen mit „beachtlicher Wahrscheinlichkeit“ drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechen-den Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23.12, juris Rn. 19, 32). Dabei ist die Tatsache, dass ein Betroffener bereits verfolgt wurde bzw. von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von Verfolgung bedroht sein wird (vgl. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 v. 20.12.2011, S. 9).

43

Diese Voraussetzungen für die Gewährung des Flüchtlingsschutzes liegen im Fall des Klägers nicht vor. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung besteht für den Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit im Sinne des § 3 AsylG. Dies ergibt sich aus Folgendem:

44

Der Kläger hat sein Heimatland nicht vorverfolgt verlassen. Dass der Vater nach Auffassung der Beklagten in ihrem Bescheid vom 24. September 2009 vorverfolgt ausgereist ist, führt nicht dazu, dass auch für den Kläger die auf eine individuelle Betroffenheit abstellende Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU Anwendung findet. Für den Kläger greift mit Blick auf eine mögliche frühere Verfolgung seines Vaters auch nicht die Regelvermutung, dass er als Kind eines politisch Verfolgten ebenfalls verfolgt wird, denn diese Vermutung basiert auf der Neigung unduldsamer Staaten, im Kampf gegen oppositionelle Kräfte, anstatt auf den politischen Gegner, dessen sie nicht habhaft werden können, auf Personen zuzugreifen, die dem Verfolgten besonders nahestehen, um hierdurch ihr Ziel, abweichende Meinungen zu unterdrücken, in der einen oder anderen Weise doch noch zu erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.1.1987, 9 C 53/86, juris Rn. 27; Urt. v. 26.4.1988, 9 C 28/86, juris Rn. 7). Für das Eingreifen der Regelvermutung müssen Fälle festgestellt worden sein, bei denen in dem betreffenden Verfolgerstaat minderjährige Kinder von politisch verfolgten Eltern bzw. eines Elternteils asylrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen unterworfen worden sind (vgl. BayVGH, Beschl. v. 21.12.2000, 2 ZB 00.32482, juris Ls. 2; VG Schleswig, Urt. v. 11.2.1997, 16 A 291/96, juris Ls. 2). Ungeachtet der Frage, ob sich solche Fälle anhand der vorhandenen Erkenntnisquellen feststellen lassen, ist auch fraglich, ob diese Regelvermutung ohne weiteres auf die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wie die Taliban zu übertragen ist. Jedenfalls fehlt es an der Anknüpfung an ein relevantes Merkmal gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Nach dem Vortrag des Vaters des Klägers in dessen Asylverfahren sei Hintergrund der Probleme, die er mit dem Taliban-Kommandanten gehabt habe, nicht eine bestimmte politische Überzeugung (z.B. die Tätigkeit oder das Eintreten für den afghanischen Staat) gewesen, sondern der Umstand, dass er sich geweigert habe, Waffen zu liefern und dann Erpressungsgelder habe zahlen müssen. Es ist auch nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass dem Vater bzw. seiner Familie von den Taliban als Verfolger ein bestimmtes flüchtlingsrelevantes Merkmal zugesprochen worden sein könnte (vgl. § 3b Abs. 2 AsylG). Zudem kommt vorliegend die Verfolgung des Klägers als „Druck- und Beugemittel“ gegenüber seinem Vater nach dessen Tod nicht mehr in Frage.

45

Umstände, aufgrund derer trotz nicht angenommener Vorverfolgung nunmehr die ernsthafte Gefahr der Verfolgung anzunehmen wäre, ergeben sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus den vorliegenden Erkenntnisquellen. Der Kläger selbst hat weder in seiner Anhörung bei der Beklagten noch in seiner gerichtlichen Anhörung konkret geäußert, dass er Racheakte des Taliban-Kommandanten oder sonst wie geartete Verfolgung durch die Taliban fürchte. In seiner Anhörung bei der Beklagten hat er zwar von dem Überfall auf seinen Vater berichtet, sich im Übrigen zur Begründung seines Asylantrags aber auf die allgemein schlechte Lage in Afghanistan berufen. In der gerichtlichen Anhörung konnte der Kläger die Frage, was er befürchte, wenn er nach Afghanistan zurück müsste, zunächst nicht beantworten und schwieg. Erst auf weitere Nachfragen äußerte er, dass er seinen Tod fürchte und immer noch das Bild sehe, wie sein Vater geschlagen worden sei. Die allgemein gehaltene Äußerung, dass es „diese Leute“ – die Taliban – immer geben werde und es ein Traum wäre, wenn sein Land von ihnen befreit wäre, bringt keine konkrete Furcht vor individueller Verfolgung durch Angehörige der Taliban zum Ausdruck. Auch auf die erneute Nachfrage seiner Prozessbevollmächtigten, ob seine Angst vor einer Rückkehr nach Afghanistan in Verbindung mit dem Vorfall mit seinem Vater stehe oder weshalb er sonst Angst habe, teilte der Kläger nur mit, dass er es nicht wisse und sich in Afghanistan schutzlos und unsicher fühlen würde. Die Äußerungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung lassen darauf schließen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan weniger konkrete Verfolgungshandlungen fürchtet, als vielmehr besorgt ist, ob es ihm gelingen würde, dort auf sich allein gestellt zu überleben.

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Auch der zur Klagebegründung durch die Prozessbevollmächtigte des Klägers erfolgte Vortrag, dem Kläger drohten bei seiner Rückkehr Vergeltungsmaßnahmen durch den oder die Verfolger seines Vaters, verfängt nicht. Zwar ist nicht in Abrede zu stellen, dass Sippenhaft und Blutrache in Afghanistan in bestimmten Fällen realistisch sind. Es fehlt aber an einem Anknüpfungspunkt für einen zu befürchtenden Racheakt gegenüber dem Kläger. Fraglich ist schon, ob der Kommandant, der womöglich für den Angriff auf den Vater des Klägers im Jahr 2006 verantwortlich gewesen ist, noch in Herat lebt und daher bei einer Rückkehr des Klägers dorthin Zugriff auf ihn hätte. Es ist auch zweifelhaft, ob dieser Kommandant – fast ein Jahrzehnt nach der Ausreise der Familie – noch ein Interesse an Rache an dem Kläger, stellvertretend für seinen Vater, hätte und ob der Kommandant nach dieser langen Zeit den bei seiner Ausreise erst 13-jährigen Kläger überhaupt wiedererkennen würde. Vor allem aber ist unklar, worin ein solcher Racheakt bestehen sollte. Dass sich der Kommandant an dem Kläger für die Anzeige des Onkels seines Vaters im Jahr 2004 rächen wollen könnte, erscheint nicht nur aufgrund des Zeitablaufs, sondern auch aufgrund des Umstands, dass diese Anzeige womöglich schon den Angriff auf den Vater des Klägers im Jahr 2006 zur Folge hatte und die Familie danach bis zum Jahr 2008 offenbar unbehelligt in Herat leben konnte, unwahrscheinlich. Auch dafür, dass der Kommandant den Kläger dafür heranziehen könnte, dass sein Neffe festgenommen worden ist, gibt es keine zureichenden Anhaltspunkte. Schon der Vortrag des Vaters des Klägers in seiner Anhörung bei der Beklagten war insoweit äußerst vage, als er, ohne dies näher zu konkretisieren, davon sprach, dass ihm – nach der Festnahme des Neffen des Kommandanten – gedroht worden sei und sein Leben bis zur Ausreise aus Sorge und Angst bestanden habe.

47

Nach alledem kann, da schon keine begründete Furcht vor Verfolgung festzustellen ist, dahinstehen, ob überhaupt ein Verfolgungsgrund gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG vorliegt. Soweit der Kläger vorträgt, dass ihm Verfolgung aufgrund seiner Familienzugehörigkeit drohe, ist darin jedenfalls keine Anknüpfung an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG zu sehen. Nach dieser Vorschrift gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (Buchst. a), und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (Buchst. b). Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Familie des Klägers von der sie umgebenden Gesellschaft aufgrund des (privaten) Konflikts mit dem Taliban-Kommandanten nicht als „andersartig“ wahrgenommen wird (vgl. auch zur Familie als bestimmte soziale Gruppe VG Düsseldorf, Beschl. v. 15.3.2016, 17 L 316/16.A, juris Rn. 9 ff. m.w.N.; VG München, Urt. v. 15.6.2015, M 12 K 14.30589, juris Rn. 27; VG Bayreuth, Urt. v. 1.4.2015, B 3 K 14.30472, juris Rn. 27).

48

b. Der Bescheid ist nicht aufgrund fehlender Ermessensausübung der Beklagten rechtswidrig. Der Widerruf nach § 73 Abs. 2b Satz 3 AsylG stellt aufgrund des eindeutigen Wortlauts („ist zu widerrufen“) eine gebundene Entscheidung dar. Die Vorschrift des § 73 Abs. 2a Satz 5 AsylG, wonach in den Fällen, in denen – wie hier – nach der Regelüberprüfung gemäß § 73 Abs. 2a AsylG ein Widerruf oder eine Rücknahme nicht erfolgt ist, eine spätere Entscheidung im Ermessen der Beklagten steht, bezieht sich nach ihrem klaren Wortlaut nur auf Entscheidungen nach § 73 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG und ist im Fall des Widerrufs gemäß § 73 Abs. 2b Satz 3 AsylG nicht analog anzuwenden (vgl. VG Darmstadt, Urt. v. 19.12.2007, 9 E 687/06.A, juris Rn. 27; so im Ergebnis auch VG Düsseldorf, Urt. v. 26.9.2012, 27 K 7338/10.A, juris Rn. 73; VG Hamburg, Urt. v. 15.2.2008, 11 A 841/06). Es fehlt insoweit an der erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Gesetzgeber die Fälle des Widerrufs des Flüchtlingsschutzes der originär Berechtigten gemäß § 73 Abs. 1 AsylG und des Widerrufs des Flüchtlingsschutzes der Personen, die ihren Status von einem Stammberechtigten ableiten gemäß § 73 Abs. 2b AsylG hinsichtlich der Umwandlung der gebundenen in eine Ermessensentscheidung nach einer einmal durchgeführten negativen Regelüberprüfung im Sinne des § 73 Abs. 2a AsylG bewusst unterschiedlich geregelt hat. Hierzu im Einzelnen:

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Ob § 73 Abs. 2a AsylG allgemein im Rahmen der nach § 73 Abs. 2b AsylG zu treffenden Entscheidungen (analoge) Anwendung findet, ist obergerichtlich – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden worden (als nicht entscheidungserheblich offen gelassen von VGH Kassel, Beschl. v. 3.4.2014, 6 A 588/13.A, juris Rn. 34; OVG Hamburg, Beschl. v. 19.6.2013, 1 Bf 17/13, juris Rn. 18). Hinsichtlich der in § 73 Abs. 2a Satz 1 und Satz 2 AsylG vorgesehenen Prüf- und Mitteilungsfristen spricht nach Auffassung des erkennenden Gerichts aufgrund der Gesetzessystematik des § 73 AsylG viel dafür, dass diese auch im Rahmen von § 73 Abs. 2b AsylG gelten. Denn gemäß § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylG ist der Ausländerbehörde auch (Hervorhebung durch das Gericht) mitzuteilen, welche Personen nach § 26 AsylG ihre Asylberechtigung oder Flüchtlingseigenschaft von einem Stammberechtigten ableiten und ob bei diesen Personen die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 73 Abs. 2b AsylG vorliegen. Durch die Verwendung des Wortes „auch“ wird grammatikalisch an die vorstehenden Sätze angeknüpft. Wenn der Ausländerbehörde auch mitzuteilen ist, ob bei den Personen nach § 26 AsylG die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 73 Abs. 2b AsylG vorliegen, bedeutet dies, dass Gegenstand der Regelüberprüfung auch ist, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 73 Abs. 2b AsylG vorliegen. Für dieses Verständnis spricht ferner der Umstand, dass § 73 Abs. 2a Satz 5 AsylG von „der“ vorgenommenen Prüfung spricht, ohne die Prüfung der Berechtigung etwaiger Familienangehöriger gemäß § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylG auszunehmen. Offenbar entspricht es auch der Praxis der Beklagten, in den Fällen des Familienflüchtlingsschutzes Regelüberprüfungen gemäß § 73 Abs. 2a AsylG unter Einhaltung der dort geregelten Fristen durchzuführen. Hier erfolgte die erste Prüfanfrage der Beklagten bei der Ausländerbehörde am 11. Oktober 2012 und damit einen Monat vor Ablauf der Dreijahresfrist gemäß § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylG.

50

Doch auch wenn die Prüf- und Mitteilungsfristen des § 73 Abs. 2a Satz 1 und Satz 2 AsylG im Falle des Widerrufs gemäß § 73 Abs. 2b AsylG gelten sollten, ergibt sich hieraus nicht, dass dies auch für die Vorschrift des § 73 Abs. 2a Satz 5 AsylG der Fall ist. Insoweit lässt sich der Gesetzgebungshistorie und der Gesetzessystematik ein eindeutiger Wille des Gesetzgebers entnehmen. Die Vorschrift des § 73 AsylG hat ihre – hier interessierende – Gestalt im Wesentlichen durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) erhalten. Durch dieses Gesetz wurde der Widerruf von Familienasyl und Familienflüchtlingsschutz erstmals in einem gesonderten Absatz von § 73 AsylG (damals § 73 AsylVfG a.F.) geregelt. Zuvor hatte sich die durch das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) eingeführte Überprüfungspflicht und die Umwandlung von einer gebundenen Entscheidung in eine Ermessensentscheidung in § 73 Abs. 2a AsylVfG a.F. noch ausdrücklich auf den damals einheitlich in § 73 Abs. 1 AsylVfG a.F. geregelten Widerruf des Flüchtlingsschutzes des originär Berechtigten und des Familienflüchtlingsschutzes bezogen. Im Rahmen der Reform im Jahr 2007 wurde in § 73 Abs. 2a AsylVfG a.F. kein Verweis auf den neu geschaffenen § 73 Abs. 2b AsylVfG a.F. aufgenommen. Zwar findet sich in der Gesetzesbegründung kein ausdrücklicher Hinweis dafür, dass es sich hierbei um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gehandelt hat. Die Gesetzesänderung wird insoweit nicht ausdrücklich begründet. Der Gesetzgeber hat aber mit dem genannten Gesetz im Jahr 2007 den Widerruf von Familienasyl und Familienflüchtlingsschutz in § 73 AsylVfG a.F. grundlegend systematisch neu geregelt, weil die bisherige Regelung in § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG a.F. nicht alle Fallgruppen abgedeckt hatte (vgl. BT-Drs. 16/5065 v. 23.4.2007, S. 219). Es erscheint daher fernliegend, dass es sich bei dem fehlenden Verweis um ein Redaktionsversehen handelt. Gegen das Vorliegen eines Redaktionsversehens spricht auch der Umstand, dass dem Gesetzgeber durchaus bewusst war, dass die Einfügung des neuen § 73 Abs. 2b AsylVfG a.F. Folgeänderungen in § 73 Abs. 2a AsylVfG a.F. erforderlich machte. So wurde im Zuge der Reform in § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG a.F. die Regelung aufgenommen, dass der Ausländerbehörde auch mitzuteilen ist, welche Personen nach § 26 AsylVfG a.F. ihre Asylberechtigung oder Flüchtlingseigenschaft von einem Stammberechtigten ableiten und ob bei ihnen die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 73 Abs. 2b AsylVfG a.F. vorliegen. Der Gesetzgeber hat also insoweit eine Verknüpfung der Absätze 2a und 2b vorgenommen, sie im Übrigen aber unterlassen, was als beredtes Schweigen zu werten ist. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass sich § 73 Abs. 2a AsylVfG a.F. auch (umfassend) auf den Widerruf von Familienasyl und Familienflüchtlingsschutz bezieht, hätte es systematisch zudem nahe gelegen, die Regelung zum Familienasyl und Familienflüchtlingsschutz in einem (neuen) § 73 Abs. „1a“ AsylVfG a.F. zusammenzufassen. Dass der Widerruf der abgeleiteten Rechte in § 73 Abs. 2b AsylVfG a.F. „hinter“ der Regelung zu einem Umschlagen der gebundenen in eine Ermessensentscheidung in § 73 Abs. 2a AsylVfG a.F. kodifiziert worden ist, spricht damit in systematischer Hinsicht gegen die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke. Dasselbe gilt für den Umstand, dass die Norm des § 73 AsylVfG a.F. bzw. AsylG seit dem Jahr 2007 Gegenstand mehrerer Reformen war und ein vermeintliches Redaktionsversehen bisher weder korrigiert worden noch Gegenstand von Gesetzgebungsvorhaben und – soweit ersichtlich – Diskussionen in der asylrechtlichen Literatur gewesen ist.

51

Die Tatsache, dass es sich bei dem Widerruf des Familienflüchtlingsschutzes anders als beim Widerruf der originären Berechtigung stets um eine gebundene Entscheidung handelt, lässt sich im Übrigen mit der Akzessorietät des Familienflüchtlingsschutzes begründen und rechtfertigt sich damit, dass der Betroffene im Falle der Einleitung eines Widerrufsverfahrens nunmehr seine eigenen Asylgründe geltend machen kann (vgl. VG Darmstadt, Urt. v. 19.12.2007, 9 E 687/06.A, juris Rn. 27). Ungeachtet des Umstandes, dass für den Betroffenen im Rahmen der ausländerrechtlichen Prüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung in der Regel noch Ermessenserwägungen anzustellen sind, ist er also auch asylrechtlich nicht „schutzlos“ gestellt. Vor diesem Hintergrund erscheint auch die Ungleichbehandlung gegenüber den originär Berechtigten, bei denen die Nachholung der erstmaligen Prüfung von eigenen Asylgründen im Widerrufsverfahren naturgemäß nicht in Frage kommt, sachgerecht.

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2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 73 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 AsylG.

53

Gemäß § 73 Abs. 3 AsylG ist bei Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz vorliegen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Erforderlich ist die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens (§ 4 Abs. 3 Satz 2 AsylG). Die §§ 3c bis 3e AsylG gelten entsprechend (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Bei der Prüfung, ob einem Ausländer der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist, ist für die Schadensprognose der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.9.2010, 10 C 11/09, juris Rn. 14; Urt. v. 27.4.2010, 10 C 5/09, juris Rn. 15 ff.). Die im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemachten Ausführungen zur Vorverfolgung und zu Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU gelten entsprechend (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.2010, 10 C 5/09, juris Rn. 15 ff.).

54

Es kann dahinstehen, ob die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG, wonach ein Ausländer von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat, aufgrund der von dem Kläger begangenen Straftaten der Zuerkennung des subsidiäre Schutzstatus entgegenstünde. Gemessen an dem genannten Maßstab wäre dem Kläger weder gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 AsylG (dazu a.) noch gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG (dazu b.) subsidiärer Schutz zu gewähren.

55

a. Das Gericht hat nicht die Überzeugung gewonnen, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr aufgrund eines Racheaktes durch die Taliban ein ernsthafter Schaden gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG in Form der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG oder in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG droht. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.

56

b. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland als Zivilperson eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten hat.

57

Im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist zu prüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende – und damit allgemeine – Gefahr in der Person des Ausländers so verdichtet hat, dass sie eine ernsthafte individuelle Bedrohung darstellt. Bezüglich der Gefahrendichte ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die der Ausländer typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15/12, juris Rn. 13; Urt. v. 27.4.2010, 10 C 4/09, juris Rn. 28). Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob in der Provinz Herat, der Region, die der Kläger als Herkunftsregion angegeben hat und die als Zielort im Fall seiner Rückkehr anzusehen ist, ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht (zu den Voraussetzungen BVerwG, Urt. v. 27.4.2010, 10 C 4/09, juris Rn. 22 ff.; EuGH, Urt. v. 30.1.2014, C-285/12, juris Rn. 18 ff.). Denn unabhängig davon erreichen die in der Provinz Herat stattfindenden Anschläge und sicherheitsrelevanten Vorfälle nicht das nach dem Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts geforderte Ausmaß willkürlicher Gewalt, so dass nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr für den Kläger besteht, Opfer des Konflikts zu werden (vgl. zu dieser Einschätzung auch VG Hamburg, Urt. v. 1.3.2017, 10 A 3771/16; Urt. v. 20.12.2016, 1 A 3083/15; Beschl. v. 14.11.2016, 14 A 3303/14; VG Lüneburg, Urt. v. 27.2.2017, 3 A 146/17, juris Rn. 37; VG Würzburg, Urt. v. 12.8.2016, W 1 K 16.30843, juris Rn. 31 m.w.N.).

58

Für eine individuelle Betroffenheit sind zunächst Feststellungen zur Gefahrendichte erforderlich, die jedenfalls auch eine annäherungsweise quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos umfassen (BVerwG, Urt. v. 13.2.2014, 10 C 6/13, juris Rn. 24). Auf der Grundlage der festgestellten Gefahrendichte bedarf es sodann einer wertenden Gesamtbetrachtung, die auch weitere Aspekte würdigt, wie z.B. die medizinische Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011, 10 C 13/10, juris Rn. 23; Urt. v. 13.2.2014, 10 C 6/13, juris Rn. 24). Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass jedenfalls ein Risiko von 1:800 bzw. 0,125%, in dem betreffenden Gebiet im Laufe eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt ist, dass selbst eine wertende Gesamtbetrachtung eine individuelle Bedrohung nicht mehr zu begründen vermag (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011, 10 C 13/10, juris Rn. 22 f.). So liegt der Fall auch hier, denn das Risiko eines dem Kläger in der Provinz Herat gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG drohenden ernsthaften Schadens ist weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt. Im Einzelnen:

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Bei der Provinz Herat handelt es sich um eine der sichereren Regionen Afghanistans. Nach Angaben von United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) hat es im Jahr 2016 in der westlichen Region Afghanistans, zu der neben der Provinz Herat auch die Provinzen Badghis, Ghor und Farah gezählt werden, insgesamt 836 zivile Opfer (Tote und Verletzte) gegeben (UNAMA: Afghanistan, Annual Report 2016, Protection of Civilians in Armed Conflict, S. 21, Asyldokumentation des OVG Hamburg, Afghanistan, G 1/17, im Folgenden: UNAMA 2016). Dies bedeutet zwar gegenüber dem Vorjahr 2015, in dem es nach Angaben von UNAMA 703 zivile Opfer gab, einen Anstieg von 19% (vgl. UNAMA 2016, S. 12, 21). Legt man jedoch eine geschätzte Einwohnerzahl der Provinz Herat von 1.890.202, der Provinz Badghis von 495.958, der Provinz Ghor von 690.296 und der Provinz Farah von 507.405 zugrunde (vgl. zu den geschätzten Einwohnerzahlen für das Jahr 2015 OCHA, Afghanistan: Population Estimate for 2015, Asyldokumentation des OVG Hamburg, Afghanistan, G 4/15), betrug die Wahrscheinlichkeit, im Jahr 2016 als Zivilist dort getötet oder verletzt zu werden, gerundet 0,0233%. Selbst wenn von einer erheblichen Dunkelziffer bei der Anzahl getöteter und verletzter Zivilpersonen ausgegangen werden sollte, die in der Rechtsprechung mit einer Verdreifachung der Opferzahlen angenommen wird (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 7.9.2015, 9 LB 98/13, juris Rn. 65; OVG Münster, Urt. v. 26.8.2014, 13 A 2998/11.A, juris Rn. 151; VGH Kassel, Urt. v. 30.1.2014, 8 A 119/12.A, juris Rn. 40), wäre eine beachtliche Wahrscheinlichkeit nicht anzunehmen. Auch im Übrigen sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass innerhalb der Region gerade in der Provinz oder der Stadt Herat ein unverhältnismäßig hoher Anteil an verletzten oder getöteten Zivilpersonen zu verzeichnen wäre, aus dem eine besonders hohe Gefährdung von Zivilpersonen im Sinne einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit resultieren könnte (vgl. eingehend aktuell VG Lüneburg, Urt. v. 27.2.2017, 3 A 146/16, juris Rn. 37).

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Es liegen auch keine Umstände vor, die für den Kläger die allgemeine Gefahr, ziviles Opfer eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in der Provinz Herat zu werden, erhöhen könnten. Er gehört keiner Berufsgruppe an, die in besonderem Maße der Gefahr ausgesetzt wäre, Opfer von sicherheitsrelevanten Vorfällen zu werden.

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3. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots, dessen Vorliegen gemäß § 73 Abs. 3 AsylG zu prüfen ist. Es sind weder die Voraussetzungen des Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG (dazu a.), noch des Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (dazu b.) gegeben.

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a. Für den Kläger ist kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen. Ein Ausländer darf nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Es ist anerkannt, dass schlechte wirtschaftliche und humanitäre Verhältnisse in Ausnahmefällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gemäß Art. 3 EMRK zu bewerten sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15/12, juris Rn. 23 ff. m.N. aus der Rspr. des EGMR; VGH München, Urt. v. 21.11.2014, 13a B 14.30285, juris Rn. 16 ff.; VGH Mannheim, Urt. v. 24.7.2013, A 11 S 697/13, juris Rn. 82 ff.). Die Annahme einer unmenschlichen Behandlung allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen setzt indes ein sehr hohes Gefährdungsniveau voraus. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen. Vorliegend weisen die zu erwartenden schlechten Lebensbedingungen in Afghanistan und die daraus resultierenden Gefährdungen für den Kläger nicht eine solche Intensität auf, dass auch ohne konkret drohende Maßnahmen von einer unmenschlichen Behandlung auszugehen ist. Zwar stellt sich die Versorgungslage in Afghanistan gegenwärtig als äußerst schlecht dar (vgl. aktuell eingehend VG Lüneburg, Urt. v. 6.2.2017, 3 A 140/16, juris Rn. 40 f.; VG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 10.1.2017, 10 A 6516/16, juris Rn. 36 ff. m.w.N.). Die Grundversorgung in Afghanistan ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, was für Rückkehrer verstärkt gilt. Gleichwohl ist nicht davon auszugehen, dass jedem Rückkehrer eine unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK droht (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 22.2.2017, Au 3 K 16.31049, juris Rn. 19 ff.; siehe auch – mit Blick auf eine verfassungskonforme Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG – OVG Münster, Urt. v. 3.3.2016, 13 A 1828/09.A, juris Rn. 73 m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 28.4.2016, 5a K 1427/15, juris Rn. 30 ff. m.w.N.; VG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 10.1.2017, 10 A 6516/16, juris Rn. 42). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass arbeitsfähige, gesunde Männer, die mangels familiärer Bindungen keine Unterhaltslasten zu tragen haben, regelmäßig auch ohne nennenswertes Vermögen und familiäre Unterstützung in der Lage sind, durch Gelegenheitsarbeiten in ihrer Heimatregion oder in Kabul ein kleines Einkommen zu erzielen und damit wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten (vgl. VGH München, Beschl. v. 13.6.2016, 13a ZB 16.30062, juris Rn. 7 m.w.N.; OVG Lüneburg, Urt. v. 20.7.2015, 9 LB 320/14, juris; OVG Bautzen, Beschl. v. 23.1.2015, A 1 A 140/13, juris Rn. 9; VG Greifswald, Urt. v. 2.12.2016, 3 A 1400/16 As HGW, juris Rn. 35; VG Augsburg, Urt. v. 21.10.2016, Au 5 K 16.31801, juris Rn. 26; VG Würzburg, Urt. v. 5.7.2016, W 1 K 16.30614, juris Rn. 24). Auch der United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) geht davon aus, dass alleinstehende, leistungsfähige Männer (und verheiratete Paare) im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilitäten unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semi-urbanen Umgebungen leben können, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten, und die unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender v. 19.4.2016, S. 99, Asyldokumentation des OVG Hamburg, Afghanistan, G 2/16).

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Zu diesem Personenkreis zählt der Kläger. Er ist mit 21 Jahren in einem arbeitsfähigen Alter und hat keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht. Es ist daher unschädlich, dass der Kläger nach eigenen Angaben in Afghanistan keinen familiären oder sonstigen sozialen Rückhalt mehr hat. Dafür, dass der Kläger mit den Lebensverhältnissen in seinem Heimatland nicht mehr vertraut ist bzw. sich nicht in diese wieder einfinden könnte, gibt es keine Anhaltspunkte. Er hat immerhin 13 Jahre dort gelebt und ist dort auch zur Schule gegangen. Insbesondere geht das Gericht davon aus, dass der Kläger sich in der Landessprache Dari verständigen kann. Sein Vortrag in der mündlichen Verhandlung, die Sprache verlernt zu haben, ist nicht glaubhaft. So kommuniziert er etwa auch mit seinen Verwandten in den Niederlanden auf Dari. Der Kläger machte in der mündlichen Verhandlung insgesamt den Eindruck, arbeitsfähig und -willig zu sein, was er durch die Annahme verschiedener Gelegenheitsjobs in Deutschland in der Vergangenheit bewiesen hat, und das Gericht traut es ihm zu, sich auch auf dem afghanischen Arbeitsmarkt durchsetzen zu können. Dafür spricht auch die Einschätzung in der „Kurzstellungnahme“ des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf, Institut für Sexualforschung und Forensische Psychiatrie vom 11. Dezember 2013 (Bewährungsheft Bd. I, Bl. 21 ff.), dass der Kläger möglicherweise eine Strategie beherrscht, „die es ihm in unberechenbaren, existentiell bedrohlichen Situationen ermöglichte, sich schnell an die Bedingungen anzupassen und das von ihm erwünschte Verhalten zu zeigen.“ Nach der Stellungnahme deuteten die „erstaunlich guten Sprachkenntnisse“ zudem auf eine „wahrscheinlich überdurchschnittlich hohe Intelligenz“ hin. Nach alledem ist davon auszugehen, dass der Kläger zu den leistungsfähigeren und belastbareren Personen in der afghanischen Bevölkerung zählt.

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b. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Erkrankung wesentlich verschlechtern würden. Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG). Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird.

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Nach diesen Vorgaben sind die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht gegeben. Soweit der Kläger meint, für ihn sei aufgrund einer möglichen Bedrohung durch die Taliban ein Abschiebungsverbot anzunehmen, wird insoweit auf die obigen Ausführungen zur fehlenden Verfolgungswahrscheinlichkeit verwiesen. Auf eine individuelle erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen hat sich der Kläger nicht berufen, für eine solche ist auch nichts ersichtlich. Der Kläger stellt im Übrigen auf die schwierige humanitäre und wirtschaftliche Lage und damit auf allgemeine Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG ab, die grundsätzlich nur bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen sind (Sperrwirkung, siehe nur BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15/12, juris Rn. 37).

66

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG angehören, für die aber – wie im Fall des Klägers – ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 AufenthG oder eine andere Regelung, die vergleichbaren Schutz gewährleistet, nicht besteht, im Einzelfall ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15/12, juris Rn. 38). Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren.

67

Nach diesen Vorgaben liegt eine extreme Gefahr im Falle einer Ausreise des Klägers nach Afghanistan nicht vor. Es ist davon auszugehen, dass er zur eigenständigen Existenzsicherung in der Lage sein wird. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit Bezug genommen.

II.

68

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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