Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (2. Kammer) - 2 K 245/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin verfolgt Begehren im Zusammenhang mit einer Prüfung, die sie letztlich bestanden hat.
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Die Beklagte ließ die Klägerin am 10. Juli 2013 auf ihren Antrag hin zu der in Hamburg von der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz abgenommenen staatlichen Abschlussprüfung zur Rettungsassistentin nach der damals geltenden bundesrechtlichen Regelung zu. Die Klägerin nahm vom 26. bis 30. August 2013 im ersten Versuch an der Prüfung teil. Die Beklagte beschied sie unter dem 19. September 2013 dahin, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe, da ihre Leistungen zwar im schriftlichen Prüfungsteil mit „ausreichend“, im mündlichen und im praktischen Prüfungsteil jedoch jeweils mit „mangelhaft“ bewertet worden seien. Daraufhin unterzog sich die Klägerin am 24. Oktober 2014 in den beiden letztgenannten Prüfungsteilen der Wiederholungsprüfung. Die Beklagte beschied sie unter dem 17. November 2014 dahin, dass der mündliche Prüfungsteil zwar mit „befriedigend“, der praktische Prüfungsteil aber wiederum mit „mangelhaft“ bewertet worden sei und sie deshalb die Wiederholungsprüfung nicht bestanden habe. Gegen diesen Bescheid wandte die Klägerin sich mit ihrem Widerspruch vom 1. Dezember 2014, zu deren Begründung sie im Einzelnen einen fehlerhaften Verlauf der Prüfung rügen ließ. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2015, zugestellt am 21. Dezember 2015, den Widerspruch zurück.
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Unterdessen hatte die Klägerin in der Zeit vom 6. Dezember 2014 bis 30. Juni 2015 in Schleswig-Holstein erneut an einem Lehrgang für Rettungsassistenten teilgenommen. Das schleswig-holsteinische Landesamt für soziale Dienste hatte die Klägerin auf ihren Antrag hin am 3. Juni 2015 zur Prüfung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten nach der auslaufenden bundesrechtlichen Regelung zugelassen. Die Klägerin hatte sich vom 27. bis 30. Juni 2015 der Prüfung in einem ihr gewährten ersten Versuch unterzogen. Diesen hatte sie in allen Prüfungsteilen und damit insgesamt bestanden.
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Mit der am 20. Januar 2016 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin gleichwohl ihre Begehren in Bezug auf den praktischen Teil der in Hamburg absolvierten Wiederholungsprüfung weiter. Sie macht ergänzend geltend, ein Makel durch die erfolglos abgelegte Wiederholungsprüfung bestehe fort. Auch beabsichtige sie, wegen der Prüfungsentscheidung der Beklagten Schadenersatzansprüche im Hinblick auf Lehrgangskosten geltend zu machen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 17. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Dezember 2015 zu verpflichten, sie über das Ergebnis der Prüfung zur Rettungsassistentin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden nach Neubewertung der Wiederholungsprüfung,
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hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 17. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Dezember 2015 zu verpflichten, sie über das Ergebnis der Prüfung zur Rettungsassistentin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden nach Neuerbringung des praktischen Teils der Wiederholungsprüfung,
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höchsthilfsweise, festzustellen, dass der Bescheid vom 17. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Dezember 2015 rechtswidrig gewesen ist.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind die Sachakten der Beklagten sowie die vom schleswig-holsteinischen Landesamt für soziale Dienste vorgelegten Akten über den dort unternommenen Prüfungsversuch. Auf die Behördenakten sowie die Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer.
I.
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Die Klage ist im Hauptantrag erfolglos (hierzu unter 1.), weshalb über den erstrangigen Hilfsantrag zu entscheiden ist, in dem die Klage ebenso wenig Erfolg hat (hierzu unter 2.), woraufhin über den letztrangigen Hilfsantrag zu entscheiden ist, in dem der Klage der Erfolg gleichfalls versagt bleibt (hierzu unter 3.).
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1. Im Hauptantrag ist die Verpflichtungsklage im Unterfall der Bescheidungsklage zwar nach § 42 Abs. 1 Var. 2 i.V.m. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO statthaft, doch deshalb unzulässig, weil es an der für eine Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 2 Var. 2 VwGO erforderlichen Antragsbefugnis fehlt. Der mit der Verpflichtungsklage im Unterfall der Bescheidungsklage geltend zu machende Anspruch auf erneute Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO kann der Klägerin im Hinblick auf das Ergebnis der Prüfung zur Rettungsassistentin bereits deshalb nicht zukommen, weil sie eben die Prüfung zur Rettungsassistentin in Schleswig-Holstein bestanden hat. Im Einzelnen:
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Das Ziel, geprüfte Rettungsassistentin zu werden, hat die Klägerin bereits erlangt. Eine geprüfte Rettungsassistentin kann nicht mehr geprüfte Rettungsassistentin werden. Die von der Klägerin in Hamburg vom 26. bis 30. August 2013 im Erstversuch und am 24. Oktober 2014 im Wiederholungsversuch erfolglos unternommene Prüfung in die gleiche Prüfung, welche die Klägerin in Schleswig-Holstein in einem irregulären weiteren Erstversuch vom 27. bis 30. Juni 2015 erfolgreich abgelegt hat. Rechtsgrundlage der Prüfung der Klägerin sowohl in Hamburg als auch in Schleswig-Holstein ist die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (v. 7.11.1989, BGBl. I S. 1966 m. spät. Änd. – RettAssAPrV). Diese Rechtsverordnung des Bundes ist gemäß § 26 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (v. 16.12.2013, BGBl. I S. 4280 – NotSan-APrV) zwar grundsätzlich bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft getreten, jedoch wurde gemäß § 25 NotSan-APrV eine bis einschließlich 31. Dezember 2014 begonnene Ausbildung nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen. Die Prüfung ist nach § 12 Abs. 1 RettAssAPrV bestanden, wenn jeder der vorgeschriebenen Prüfungsteile mit mindestens „ausreichend“ benotet wird. Jeder nicht mit mindestens „ausreichend“ benoteter Teil der Prüfung kann nach Maßgabe des § 12 Abs. 3, Abs. 4 RettAssAPrV einmal wiederholt werden. Daraus folgt, dass es in jedem Prüfungsteil höchstens zwei Prüfungsversuche (Erstversuch und Wiederholung) gibt. Wird die Wiederholung nicht bestanden, ist ein gewährter weiterer Prüfungsversuch irregulär, eine darüber getroffene positive Prüfungsentscheidung jedoch nach §§ 112 Abs. 3, 113 des schleswig-holsteinischen Landesverwaltungsgesetzes (i.d.F. der Bekanntmachung v. 2.6.1992 m. spät. Änd., schl.-h. GVOBl. S. 243, 534 – LVwG) grundsätzlich ungeachtet ihrer Rechtswidrigkeit rechtwirksam, so wie es auch hier der Fall ist.
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Eine Zulässigkeit der von der Klägerin erhobenen Verpflichtungsklage lässt sich nicht aus einem von der Klägerin angenommenen Makel begründen, der mit der negativen Prüfungsentscheidung der Beklagten verbundenen wäre. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, kann ein Prüfling, der eine Wiederholungsprüfung bestanden hat, mit der Klage weiterhin gegen die – nicht bestandene – Erstprüfung vorgehen, um so den „Makel des Durchgefallenseins“ als ein generelles Hemmnis für das berufliche Fortkommen zu beseitigen (BVerwG, Urt. v. 12.4.1991, 7 C 36/90, BVerwGE 88, 111, juris Rn. 9). In einem solchen Fall hat sich die Anfechtungsklage nicht erledigt – wohl aber die Verpflichtungsklage. Hat ein Prüfling die Wiederholungsprüfung bestanden, so kommt für die Geltendmachung der Rechtswidrigkeit der ersten Prüfungsentscheidung allenfalls die Anfechtungsklage in Betracht (BVerwG, Urt. v. 21.10.1993, 6 C 12/92, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320, juris Rn. 13). Eine Anfechtungsklage hat die Klägerin jedoch nicht erhoben, sondern eine Verpflichtungsklage.
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Unabhängig davon wäre gegen die negative Prüfungsentscheidung der Beklagten durch den Bescheid vom 17. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Dezember 2015 auch keine Anfechtungsklage eröffnet. Eine durch gerichtliche Aufhebung zu beseitigende Beschwer ist mit der negativen Prüfungsentscheidung nicht mehr verbunden, da die Klägerin die nachfolgende Prüfung in Schleswig-Holstein am 30. Juni 2015 als Erstprüfung, mithin ohne Hinweis auf einen Wiederholerstatus, bestanden hat. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 18.4.2012, 14 A 2687/09, juris Rn. 37) ist gegen eine negativen Prüfungsentscheidung eine Anfechtungsklage dann nicht mehr eröffnet, wenn sie wegen einer nachfolgenden Prüfungsentscheidung rechtlich bedeutungslos geworden ist. Dies ist hier wegen der nachfolgenden, ohne Rücksicht auf die bereits erfolglos abgelegten Prüfungsentscheidungen getroffenen Bestehensentscheidung der Fall.
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2. Im ersten Hilfsantrag ist die statthafte Verpflichtungsklage aus den gleichen Erwägungen wie im Hauptantrag (dazu s.o. 1.) mangels Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 Var. 2 VwGO unzulässig, weil die Klägerin bereits geprüfte Rettungsassistentin ist und dies bereits deshalb nicht mehr werden kann.
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3. Im letztrangigen Hilfsantrag ist die Fortsetzungsfeststellungsklage zwar in doppelt analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf den Fall der vor Klageerhebung erledigten Verpflichtungsklage statthaft, doch deshalb unzulässig, weil es an der für eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach dieser Vorschrift erforderlichen besonderen Interesse an der Feststellung fehlt. Die Absicht, eine Amtshaftungsklage zu erheben, begründet kein schutzwürdiges Interesse an einer verwaltungsgerichtlichen Klage mit dem Ziel, die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts festzustellen, wenn sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat. Das erkennende Gericht macht sich die nachfolgenden Ausführungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 20.1.1989, 8 C 30/87, BVerwGE 81, 226, juris Rn. 9 m.w.N.) zu Eigen:
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„Dem Kläger hätte es oblegen, wegen des von ihm erstrebten Schadensersatzes sogleich das hierfür zuständige Zivilgericht anzurufen, das im Amtshaftungsprozeß auch für die Klärung öffentlichrechtlicher Fragen und damit auch öffentlich-rechtlicher Vorfragen zuständig ist. Er hätte wegen einer den geltend zu machenden Schadensersatzanspruch betreffenden Vorfrage nicht einen Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht beginnen dürfen. Ein Anspruch auf den (angeblich) "sachnäheren" Richter besteht nicht […]. Für die Schutzwürdigkeit des Interesses an einer Feststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist vielmehr kennzeichnend, ‚daß eine Partei nicht ohne Not um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden darf, insbesondere dann nicht, wenn das Verfahren unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand erreicht hat und sich mit der Erledigung des ursprünglichen Antrages die Frage stellt, ob dieser Aufwand nutzlos gewesen sein soll und der Kläger der (häufig nicht auf sein Verhalten zurückgehenden) Erledigung wegen in diesem Verfahren leer ausgehen muß‘ […]. Ist die Klage beim Verwaltungsgericht dagegen erst nach Eintritt der Erledigung des Verwaltungsakts erhoben worden, liegt es ebenso wie bei einer (unabhängig von einem bereits anhängigen Verwaltungsstreitverfahren erhobenen) Feststellungsklage im Sinne des § 43 VwGO. Diese Vorschrift stellt an das Rechtsschutzinteresse höhere Anforderungen als § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, denen der Hinweis auf eine beabsichtigte Amtshaftungsklage nicht zu genügen vermag […]. Ebensowenig kann die Absicht des Klägers, durch die verwaltungsgerichtliche Klärung einer öffentlich-rechtlichen Frage einen Amtshaftungsprozeß vorzubereiten, ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begründen […].“
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Ausgehend davon vermag das Präjudizinteresse für einen Amtshaftungsanspruch vorliegend kein Fortsetzungsfestungsinteresse zu begründen, da sich das auf die Wiederholungsprüfung bezogene Verpflichtungsbegehren der Klägerin bereits am 30. Juni 2015 mit Bestehen der Prüfung in Schleswig-Holstein erledigt hat (dazu s.o. 1.), sie die Klage aber erst am 20. Januar 2016 erhoben hat.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit unter Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- § 25 NotSan-APrV 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 43 1x
- VwGO § 87a 1x
- VwGO § 113 6x
- VwGO § 42 2x
- § 12 Abs. 1 RettAssAPrV 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 3, Abs. 4 RettAssAPrV 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- 7 C 36/90 1x (nicht zugeordnet)
- 6 C 12/92 1x (nicht zugeordnet)
- 14 A 2687/09 1x (nicht zugeordnet)
- 8 C 30/87 1x (nicht zugeordnet)