Beschluss vom Verwaltungsgericht Hamburg (17. Kammer) - 17 AE 1084/20
Tenor
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Gegenstandswert wird auf EUR 2.500 festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen seine Abschiebung im Hinblick auf eine Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), mit der sein Asylfolgeantrag als unzulässig abgelehnt und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG zu seinen Gunsten nicht festgestellt worden sind.
- 2
Der am … 1993 geborene Antragsteller ist russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Er stellte, ebenso wie sein Bruder, ... ..., am 07.05.2013 einen (ersten) Asylantrag.
- 3
Mit Bescheid vom 26.02.2016 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Bruders des Antragstellers ab. Auf die gegen diese ablehnende Entscheidung erhobene Klage verpflichtete das nach § 87a Abs. 2 und 3 VwGO zur Entscheidung berufene Mitglied der Kammer 17 des Verwaltungsgerichts Hamburg mit Urteil vom 30.03.2017 das Bundesamt, dem Bruder des Antragstellers den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen (Verfahren 17 A 1199/16). Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass das Kammermitglied den Vortrag des in der mündlichen Verhandlung als Zeugen gehörten Antragstellers zu der von ihm erlittenen Verfolgung in Tschetschenien für glaubhaft erachtet hat.
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Die (letzte) persönliche Anhörung des Antragstellers beim Bundesamt zu seinen Asylgründen erfolgte am 10.07.2018. Gegenstand dieser persönlichen Anhörung waren auch die Aussagen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Hamburg im Verfahren seines Bruders.
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Mit Bescheid vom 23.08.2018 lehnte das Bundesamt den Antrag des Antragstellers auf Asylanerkennung ab, erkannte ihm die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte zugleich fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Vortrag des Antragstellers zu seinen (angeblichen) Verfolgungsgründen nicht glaubhaft sei und selbst bei Wahrunterstellung seines Vortrags die Möglichkeit internen Schutzes innerhalb der Russischen Föderation bestehe.
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Am 06.09.2018 erhob der Antragsteller Klage, mit der er zunächst beantragte, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weiter hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zu gewähren, und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG vorliegen.
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In der mündlichen Verhandlung am 25.04.2019 nahm der damalige Prozessbevollmächtigte des Antragstellers auf gerichtliche Anregung zunächst die Klage zurück, soweit sie auf die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtet war. Nach der Vernehmung des Antragstellers stellte sein Prozessbevollmächtigter den Antrag, dem Antragsteller den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Das gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung berufene Mitglied der Kammer 17 des Verwaltungsgerichts Hamburg stellte daraufhin das Verfahren ein, soweit die Klage zurückgenommen worden war und wies die Klage im Übrigen ab (Verfahren 17 A 4660/18). In den Entscheidungsgründen wird auf Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht eingegangen. Ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil legte der Antragsteller nicht ein.
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Am 04.02.2020 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Er gab an, nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht in der Russischen Föderation gewesen zu sein sowie keine neuen Gründe oder neue Beweismittel für seinen Folgeantrag (be)nennen zu können. Er legte eine fachärztliche Bescheinigung einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 29.01.2020 vor, mit den folgenden Diagnosen:
- 9
- Angst und depressive Störung, gemischt (F41.2)
- Panikstörung (F41.0)
- Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)
- Chronische Kopfschmerzen (G44.0)
- Schlafstörung vom Insomnie-Typ (G47.0)
- Z.n. Schussverletzung Unterschenkel und Gesäß T14.1; Z.n. Gesichtsverletzung S09.9
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Ausweislich der fachärztlichen Bescheinigung sollen die Erkrankungen nach schweren Traumatisierungen in der Heimat entstanden und von einem hohen Schweregrad sein. Der Antragsteller sei auf die ständige Einnahme von Psychopharmaka, längere Ruhezeiten und häufige ärztliche Termine angewiesen. Aus fachärztlicher Sicht sei der Antragsteller gegenwärtig und bis auf weiteres dringend behandlungsbedürftig und belastungsunfähig.
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Mit Bescheid vom 18.02.2020 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens als unzulässig ab. Zugleich lehnte es den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 23.08.2019 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lägen nicht vor. Es habe sich weder die Sach- oder Rechtslage zu Gunsten des Antragstellers geändert noch habe er neue Beweismittel vorgelegt. Schließlich bestünden auch keine Wiederaufnahmegründe nach § 580 ZPO. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG seien ebenfalls nicht gegeben. Gründe, die eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG rechtfertigen würden, seien nicht gegeben. Der Antragsteller sei jung und im erwerbsfähigen Alter. Das vom Antragsteller vorgelegte fachärztliche Attest entspreche nicht den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht an fachärztliche Atteste stelle. Es zähle lediglich diverse Diagnosen auf und erläutere diese zusammenfassend in wenigen Sätzen.
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Am 02.03.2020 hat der Antragsteller Klage erhoben und gleichzeitig um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt er vor: Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lägen vor. Das Verwaltungsgericht Hamburg habe in dem seinen Bruder betreffenden Urteil vom 30.03.2017 (17 A 1199/16) festgestellt, dass er, der Antragsteller, vor seiner Flucht durch tschetschenische Sicherheitskräfte verfolgt worden sei. Er habe aufgrund der Verfolgung eine Schussverletzung erlitten. Er sei noch heute schwer traumatisiert.
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Der Antragsteller beantragt, nachdem er in der Hauptsache nach teilweiser Klagerücknahme nur noch die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, für ihn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG festzustellen,
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der Antragsgegnerin aufzugeben, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde zu erklären, dass seine Abschiebung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Hauptsacheverfahren vorläufig nicht vollzogen werden darf.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
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Das Gericht hat die Asylakten des Antragstellers sowie diejenigen seines Bruders beigezogen und zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht.
II.
1.
- 19
Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 S. 2 Alt. 1 AsylG durch die Kammer, auf die der Rechtsstreit wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache durch Beschluss vom 13.03.2020 übertragen worden ist.
2.
- 20
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist zulässig, aber unbegründet.
- 21
a) Der Antrag ist zulässig, insbesondere als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Hinsichtlich der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, ist vorläufiger Rechtsschutz in einem Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Nach § 31 Abs. 3 S. 1 AsylG hat das Bundesamt in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Diesen Streitgegenstand kann der Asylantragsteller in den Fällen, in denen das Bundesamt die Unzulässigkeitsentscheidung mit der Feststellung verbunden hat, dass die Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht vorliegen, (ggf. hilfsweise) mit der Verpflichtungsklage zur verwaltungsgerichtlichen Prüfung stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016, 1 C 4.16, juris, Rn. 20 a.E.).
- 22
Da in der Hauptsache damit eine (ggf. hilfsweise zu erhebende) Verpflichtungsklage statthaft ist, ist vorläufiger Rechtsschutz im Wege einer einstweiligen Anordnung zu gewähren, die darauf gerichtet ist, einen Anspruch des Asylantragstellers auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorläufig zu sichern. Zur Erreichung dieses Zwecks ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dem Bundesamt aufzugeben, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde zu erklären, dass die Abschiebung des Asylantragstellers bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Hauptsacheverfahren vorläufig nicht vollzogen werden darf (vgl. VG Cottbus, Beschl. v. 21.03.2018, 3 L 122/18.A, juris, Rn. 26; VG Bayreuth, Beschl. v. 27.02.2018, B 4 S 18.30058, juris, Rn. 24 f.).
- 23
b) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO hat in der Sache keinen Erfolg.
- 24
Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung ist hierbei, dass der Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sogenannten Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sogenannten Anordnungsgrund, glaubhaft macht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
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Hier besteht schon kein Anordnungsanspruch, denn der Antragsteller hat keine Tatsachen glaubhaft gemacht, wonach in seiner Person die Voraussetzungen für die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen könnten (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 ZPO).
- 26
Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG nicht unabhängig von den Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG (Wiederaufgreifen im engen Sinn) oder nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48 f. VwVfG (Wiederaufgreifen im weiten Sinn), sondern nur dann, wenn diese Voraussetzungen vorliegen (hierzu aa)). Dies ist vorliegend nicht der Fall (hierzu bb)).
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aa) Lehnt das Bundesamt auf einen Folgeantrag nach § 71 AsylG hin die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens mit der Begründung ab, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG lägen insoweit nicht vor, ist es gleichwohl für die Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zuständig. Nach § 31 Abs. 3 S. 1 AsylG hat das Bundesamt nämlich in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge – nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Folgeantrag unzulässig, wenn ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist – festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen.
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(1) Nach der bisher wohl vorherrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur hat das Bundesamt seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016 (BGBl. I S. 1939) am 06.08.2016 das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG unabhängig davon zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG oder nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG gegeben sind (SächsOVG, Urt. v. 21.06.2017, 5 A 109/15.A, juris, Rn. 26; VG Würzburg, Urt. v. 02.04.2019, W 2 K 18.31876, juris, Rn. 20; VG Regensburg, Beschl. v. 07.08.2018, RO 14 E 18.31925, juris, Rn. 39 f.; VG Bayreuth, Beschl. v. 27.02.2018, B 4 S 18.30058, juris, Rn. 37; VG Magdeburg, Urt. v. 30.11.2017, 3 A 184/17, juris, Rn. 20; VG München, Urt. v. 14.03.2017, M 2 K 16.33065, juris, Rn. 16; VG Oldenburg, Beschl. v. 16.03.2017, 3 B 1322/17, juris, Rn. 11; Bergmann/Dienelt/Bergmann, 13. Aufl. 2020, AsylG § 31 Rn. 3; ebenso, wenn auch kritisch hierzu: BeckOK AuslR/Heusch, 24. Ed. 1.8.2019, AsylG § 31 Rn. 14, 21; Dickten, in: aaO., § 71, Rn. 28; offengelassen von VG Hannover, Urt. v. 26.10.2019, 6 A 1342/17, juris, Rn. 25; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.06.2019, 13 A 3930/18.A, juris, Rn. 22; VG Cottbus, Beschl. v. 21.03.2018, 3 L 122/18.A, juris, Rn. 25). Zur Begründung wird im Wesentlichen darauf verwiesen, dass sich dies aus dem eindeutigen Wortlaut des § 31 Abs. 3 S. 1 AsylG in der Fassung, die er durch Art. 6 Nr. 11c) des Integrationsgesetzes erhalten habe, ergebe. Danach habe das Bundesamt in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen.
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(2) Nach der Gegenansicht besteht ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG – entsprechend der Gesetzeslage vor Inkrafttreten des Integrationsgesetzes – nur dann, wenn insoweit die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vorliegen, entweder nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG (Wiederaufgreifen im engen Sinn) oder nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 f. VwVfG (Wiederaufgreifen im weiten Sinn) (VG Gießen, Urt. v. 15.05.2019, 2 K 3083/17.GI.A, juris, Rn. 30; VG Sigmaringen, Urt. v. 10.03.2017, A 3 K 3493/15, juris, Rn. 40; Diesterhöft, HTK-AuslR / § 71 AsylG / Abschiebungsverbote, Stand: 17.12.2019, Rn. 8 ff.; hierzu tendierend wohl auch VG Karlsruhe, Urt. v. 22.03.2019, A 2 K 7843/17, juris, Rn. 23 ff.)
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(3) Die Kammer schließt sich der letztgenannten Auffassung an.
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Der vermeintlich eindeutige Wortlaut des § 31 Abs. 3 S. 1 AsylG steht nicht entgegen. § 31 Abs. 3 S. 1 AsylG (n.F.) enthält keine Aussage darüber, nach welchem Maßstab die Prüfung der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu erfolgen hat. Dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass die allgemeine Regel des Verwaltungsverfahrensrechts, wonach eine neuerliche Sachentscheidung unter Durchbrechung der Bestandskraft nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ergehen muss bzw. nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG nach Ermessen der Behörde ergehen kann, suspendiert werden soll (Diesterhöft, aaO, Rn. 10). Dagegen spricht bereits die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 24 Abs. 2 AsylG, der durch das Integrationsgesetz nicht geändert worden ist. Nach § 24 Abs. 2 AsylG obliegt dem Bundesamt nach Stellung eines Asylantrags auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Auch ein Asylfolgeantrag ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Asylantrag i.S.v. § 24 Abs. 2 AsylG (BVerwG, Urt. v. 21.03.2000, 9 C 41/99, juris, Rn. 6). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht bereits vor Inkrafttreten des Integrationsgesetzes entschieden, dass das Bundesamt bei (unerheblichen) Asylfolgeanträgen gemäß § 24 Abs. 2 AsylG darüber zu entscheiden hat, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt (BVerwG, ebenda). Trotz des mit § 31 Abs. 3 S. 1 AsylG im Wesentlichen identischen Wortlauts des § 24 Abs. 2 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich festgestellt, dass eine erneute Prüfung und Entscheidung des Bundesamts zu Abschiebungsverboten nur unter den Voraussetzungen des § 51 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens erfolgen kann, wenn im ersten Asylverfahren bereits unanfechtbar festgestellt worden ist, dass Abschiebungsverbote nicht bestehen (BVerwG, ebenda).
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Unter diesen Umständen kann ohne eindeutige dahingehende Anhaltspunkte nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber, indem er in § 31 Abs. 3 S. 1 AsylG (n.F.) eine im Wesentlichen dem § 24 Abs. 2 AsylG entsprechende Regelung aufgenommen hat, das Bundesamt nunmehr verpflichten wollte, das Vorliegen von Abschiebungsverboten umfassend erneut zu prüfen. Solche eindeutigen Anhaltspunkte lassen sich indes den Gesetzesmaterialien zu Art. 6 Nr. 11c) des Integrationsgesetzes, die die Neufassung des § 31 Abs. 3 AsylG lediglich als Folgeänderung und nicht als Neuausrichtung einordnen, nicht entnehmen (vgl. BT-Drs. 18/8615, S. 52; hierzu auch Diesterhöft, aaO, Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.06.2019, 13 A 3930/18.A, juris, Rn. 30 ff.; VG Karlsruhe, Urt. v. 22.03.2019, A 2 K 7843/17, juris, Rn. 26).
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Eine umfassende erneute Prüfung würde auch das gesetzgeberische Ziel, eine faktische Aufenthaltsverfestigung durch das Stellen immer neuer Asylanträge zu verhindern, konterkarieren. Insbesondere bietet auch die Rechtskraftbindung nach § 121 Nr. 1 VwGO keinen hinreichenden Schutz gegen eine Aufenthaltsverfestigung durch das Stellen immer neuer Asylanträge, ohne dass Wiederaufgreifensgründe i.S.v. § 51 VwVfG vorliegen. Ist die Entscheidung des Bundesamts im ersten Asylverfahren zum Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG durch ein verwaltungsgerichtliches Urteil rechtskräftig bestätigt worden, so steht, bei unveränderter Sach- und Rechtslage und ohne dass Wiederaufnahmegründe nach § 51 VwVfG vorliegen, die Rechtskraftbindung – auch für den Fall, dass sich aus § 31 Abs. 3 S. 1 AsylG entgegen der hier vertretenen Auffassung eine Pflicht zur vollumfänglichen Prüfung von Abschiebungsverboten ergäbe – zwar einer Entscheidung des Bundesamts entgegen, in der Abschiebungsverbote nunmehr festgestellt werden (vgl. allgemein zur Rechtskraftbindung in asylrechtlichen Verfahren BVerwG, Urt. v. 18.09.2001, 1 C 7/01, juris, Rn. 9; Urt. v. 01.06.2011, 10 C 25/10, juris, Rn. 12).
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Eine Rechtskraftbindung tritt jedoch in vielen Fällen gar nicht ein, nämlich, wenn die Entscheidung des Bundesamts zum Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im ersten bzw. den vorangegangenen Asylverfahren nicht zur verwaltungsgerichtlichen Prüfung gestellt wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Bescheid überhaupt nicht vor Gericht angegriffen wird oder die Klage sich nur gegen die Ablehnung des Asylantrags, nicht aber gegen die Entscheidung des Bundesamts zum Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG richtet. Zwar ist das Rechtsschutzbegehren des im Verwaltungsverfahren unterlegenen Asylantragstellers regelmäßig so zu verstehen, dass er für den Fall, dass sein Hauptantrag auf Verpflichtung des Bundesamts auf Gewährung von Asyl oder internationalen Schutzes keinen Erfolg hat, zumindest hilfsweise die Verpflichtung des Bundesamts, für ihn Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG festzustellen, begehrt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, 9 C 9/95, juris, Rn.16; BVerwG, Urt. v. 15.04.1997, 9 C 19/96, juris, Rn. 12 f.). Wenn der Asylantragsteller aber mit seiner Klage, entweder durch eine von vornherein beschränkte Klageerhebung oder durch eine spätere (teilweise) Klagerücknahme, die Entscheidung des Bundesamts zum Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG nicht zur verwaltungsgerichtlichen Prüfung stellt bzw. stellen will, so ist ihm dies nach Auffassung der Kammer aufgrund seiner Dispositionsbefugnis über den Streitgegenstand nicht verwehrt. Dementsprechend hat auch der Einzelrichter im Asylerstverfahren des Antragstellers (17 A 4680/18) seiner auf den subsidiären Schutzstatus beschränkten Antragstellung in der mündlichen Verhandlung durch Auslegung eine Klagerücknahme in Bezug auf die ablehnende Entscheidung des Bundesamts zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG entnommen (mit der Folge, dass eine Rechtskraftbindung diesbezüglich nicht eingetreten ist).
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Entscheidet das Gericht (im Asylerstverfahren) indes nicht rechtskräftig über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG, so könnte der Asylantragsteller – wenn sich aus § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG entgegen der hier vertretenen Auffassung eine Pflicht zur vollumfänglichen Prüfung von Abschiebungsverboten ergäbe – seinen Vortrag zu seiner asyl- bzw. flüchtlingsrelevanten Verfolgung stets mindestens zweimal zur behördlichen und gerichtlichen Überprüfung stellen, ohne dass eine Änderung der Sach- oder Rechtslage oder Wiederaufgreifensgründe im Sinne von § 51 VwVfG vorliegen müssten. Denn der Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Urteils, durch das ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. auf Zuerkennung internationalen Schutzes verneint wird, kommt hinsichtlich des Anspruchs auf Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, keine Bindungswirkung zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.05.1994, 9 C 501/93, juris, Rn. 8 ff.). Demnach bestünde für einen Asylantragsteller ein erheblicher Anreiz, die Entscheidung des Bundesamts zum Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG im Asylerstverfahren nicht zur gerichtlichen Prüfung zu stellen und – bei unanfechtbarer Ablehnung seines Asylgesuchs – in einem Folgeverfahren das Verfolgungsschicksal im Rahmen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG erneut zur gerichtlichen Prüfung zu stellen und dabei auf einen „gnädigeren“ Entscheider oder einen „gnädigeren“ Richter zu hoffen; sollte sich in der mündlichen Verhandlung vor Gericht herausstellen, dass seine Klage kein Erfolg haben wird, könnte er die Klage zudem zurücknehmen, um so eine Rechtskraftbindung zu verhindern, die ihm in weiteren Asylfolgeverfahren entgegengehalten werden könnte. Dass solche Szenarien nicht rein hypothetisch sind, zeigt sich exemplarisch am vorliegenden Fall, in der zwei Richter derselben Kammer die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Antragstellers unterschiedlich beurteilt haben und der Antragsteller seinen Asylfolgeantrag im Wesentlichen mit dieser unterschiedlichen Bewertung begründet, ohne neue Tatsachen oder Beweismittel vorzulegen.
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Für die hier vertretene Auffassung spricht schließlich auch, dass im Falle eines isolierten Folgeschutzantrags (vgl. hierzu Dickten, aaO, Rn. 40 ff.) § 51 VwVfG uneingeschränkt Anwendung findet. Es wäre inkonsequent und wenig nachvollziehbar, im Falle von isolierten Folgeschutzanträgen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nur unter den Voraussetzungen des § 51 VwVfG zu prüfen, im Falle von Asylfolgeanträgen jedoch unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 VwVfG (Dickten, aaO, § 71 Rn. 28).
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(bb) Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor.
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(1) Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG (Wiederaufgreifen im engen Sinne) liegen nicht vor.
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§ 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG verlangt, dass sich entweder die Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Antragstellers geändert hat (Nr. 1) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO bestehen (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
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(a) Dies gilt zunächst im Hinblick auf das vom Antragsteller geltend gemachte Verfolgungsschicksal.
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Das in Bezug auf seinen Bruder ergangene Urteil vom 30.03.2017, in dem der Vortrag des Antragstellers für glaubhaft erachtet worden ist, ist kein neues Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Dies gilt bereits deshalb, weil das Urteil ausweislich der beigezogenen Asylakten des Antragstellers im ersten Asylverfahren des Antragstellers allen Beteiligten – Antragsteller, Bundesamt und Gericht – bekannt war. Keiner weiteren Begründung – da offenkundig – bedarf die Feststellung, dass das Urteil vom 30.03.2017 keinen Wiederaufnahmegrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 VwVfG begründet.
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Die vom Antragsteller angeführte Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zur asylpolitischen Lage in Tschetschenien vom 16.10.2019 (BT-Drucks. 19/14082) vermag ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Der Antwort der Bundesregierung lässt sich – anders als der Antragsteller vorträgt – bereits nicht die Aussage entnehmen, dass „aus Sicht der Bundesregierung die asylpolitische Lage in Tschetschenien desolat ist und sich seit 2014 nicht verbessert hat“. Selbst wenn dies so wäre, würde sich daraus jedoch kein Grund für ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG ergeben. Dass die Menschenrechtslage in Tschetschenien seit Jahren bzw. Jahrzehnten desolat ist, ist keine neue Erkenntnis; dieser Umstand wird vom Gericht seit jeher seiner Entscheidungspraxis zugrunde gelegt. Im Übrigen könnte die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auch nicht zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung führen, da das Bundesamt den ersten Asylantrag des Antragstellers mit der Begründung abgelehnt hat, dass sein Vortrag nicht glaubhaft sei und ihm ferner eine inländische Fluchtalternative innerhalb der Russischen Föderation zur Verfügung stehe.
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(b) Die vom Antragsteller vorgelegte fachärztliche Bescheinigung vom 29.01.2020 rechtfertigt ebenfalls kein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG. Unabhängig von den seit längerer Zeit bestehenden erheblichen Zweifeln der Kammer an der Belastbarkeit jedweder fachärztlichen Atteste von Frau Dr. ... ist jedenfalls das vorliegende fachärztliche Attest von Frau Dr. ... offenkundig nicht geeignet, eine für den Antragsteller günstigere Entscheidung herbeizuführen bzw. die Sach- und Rechtslage zugunsten des Antragstellers in einem für ihn günstigeren Licht erscheinen zu lassen. Das Attest beschränkt sich letztlich auf die Feststellung bestimmter Diagnosen, die jedoch nicht erläutert oder begründet werden. Die in dem Attest diagnostizierten Erkrankungen sind damit nicht einmal im Ansatz glaubhaft gemacht worden (vgl. zu den Anforderungen an fachärztliche Atteste § 60 Abs. 7 S. 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c S. 2 und 3 AufenthG).
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Im Übrigen scheidet ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 VwVfG in Bezug auf die geltend gemachten Erkrankungen bereits deshalb aus, weil der Antrag nicht binnen der Frist von drei Monaten (§ 51 Abs. 3 S. 1 VwVfG) gestellt worden ist. Ausweislich der vorgelegten fachärztlichen Bescheinigung soll sich der Antragsteller bereits seit November 2018 in Behandlung bei Frau Dr. ... befinden. Dass Frau Dr. ... die aus der Bescheinigung ersichtlichen Diagnosen erst in den letzten drei Monaten zuverlässig hat stellen können (vgl. hierzu SächsOVG, Urt. v. 21.06.2017, 5 A 109/15.A, juris, Rn. 18), erscheint lebensfremd und ist auch nicht glaubhaft gemacht.
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(2) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG – wie hier – nicht vor, hat das Bundesamt gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zum Nichtbestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zurückgenommen oder widerrufen wird. Insoweit besteht ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (BVerwG, Urt. v. 22.10.2009, 1 C 26/08, juris, Rn. 19).
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Vorliegend hat das Bundesamt nicht ermessensfehlerhaft gehandelt, als es ein Wiederaufgreifen abgelehnt hat.
- 47
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt eine Behörde im Falle einer rechtskräftig bestätigten Ausweisung grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie ein Wiederaufgreifen im Hinblick auf die rechtskräftige Bestätigung ihrer Entscheidung ablehnt. In diesen Fällen bedarf es regelmäßig keiner weiteren ins Einzelne gehenden Ermessenserwägungen der Behörde. Umstände, die ausnahmsweise eine erneute Sachentscheidung gebieten, das Ermessen der Behörde also zu Gunsten des Betroffenen verdichten, müssen von einer den in § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 (L)VwVfG geregelten zwingenden Wiederaufgreifensgründe vergleichbaren Bedeutung und Gewicht sein (BVerwG, aaO, Rn 20).
- 48
Diese Rechtsprechung ist nach Auffassung der Kammer auf den vorliegenden Fall übertragbar. Zwar ist im ersten Asylverfahren des Antragstellers über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG nicht rechtskräftig entschieden worden (s.o.). Das vom Antragsteller vorgetragene Verfolgungsschicksal, welches der Antragsteller nunmehr erneut über den im Asylfolgeverfahren geltend gemachten Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten zur verwaltungsgerichtlichen Prüfung stellt bzw. stellen will, ist vom damals zuständigen Einzelrichter jedoch vollumfänglich bei der Prüfung der Frage, ob der Antragsteller einen Anspruch auf subsidiären Schutz hat, geprüft und gewürdigt worden. Auf dieser Grundlage stellt es keinen Ermessensfehler dar, wenn das Bundesamt – wie hier – ohne ins Einzelne gehende Ermessenserwägungen ein Wiederaufgreifen ablehnt. Etwas Anderes hätte allenfalls dann gelten können, wenn den Beteiligten im ersten Asylverfahren das Urteil betreffend den Bruder des Antragstellers nicht bekannt gewesen wäre oder der Antragsteller sich im vorliegenden Asylverfahren detailliert mit der Beweiswürdigung durch das Bundesamt und das Verwaltungsgericht in seinem ersten Asylverfahren auseinandergesetzt und diese mit beachtlichen Argumenten in Zweifel gezogen hätte. So verhält es sich hier indes nicht. Im ersten Asylverfahren des Antragstellers war allen Beteiligten die abweichende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Antragstellers im Urteil betreffend seinen Bruder bekannt. Das Bundesamt hat ihm in seiner persönlichen Anhörung mehrmals Aussagen vorgehalten, die er als Zeuge im verwaltungsgerichtlichen Verfahren seines Bruders gemacht hat. Sowohl das Bundesamt als auch der Einzelrichter im anschließenden Gerichtsverfahren haben eine eingehende Beweiswürdigung vorgenommen. Mit dieser Beweiswürdigung setzt sich der Antragsteller im vorliegenden Asylfolgeverfahren nicht ansatzweise auseinander. Er verweist lediglich pauschal auf das Urteil betreffend seinen Bruder bzw. die dortige abweichende Beweiswürdigung.
- 49
Ein anderes Ergebnis rechtfertigt auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das Wiederaufgreifensermessen regelmäßig zugunsten des Asylantragstellers auf Null reduziert ist, wenn ein Festhalten an der bestandskräftigen negativen Entscheidung zum Abschiebungsverbot zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde, was insbesondere dann in Betracht kommen soll, wenn der Asylantragsteller bei einer Abschiebung einer extremen individuellen Gefahrensituation ausgesetzt würde und das Absehen von einer Abschiebung daher verfassungsrechtlich zwingend geboten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2004, 1 C 15.03, juris, Rn. 16). Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Im ersten Asylverfahren des Antragstellers haben sowohl das Bundesamt als auch das Gericht eine eingehende Beweiswürdigung vorgenommen und in Kenntnis des Urteils betreffend seinen Bruder eine Gefährdung des Antragstellers im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation verneint. Hiermit setzt sich der Antragsteller nicht ansatzweise auseinander.
- 50
Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass ihm mittlerweile weitere und aussagekräftigere Erkenntnisquellen zur Frage der inländischen Fluchtalternative von Tschetschenen innerhalb der Russischen Föderation vorliegen als noch im Jahr 2017 (vgl. insbesondere das vom Gericht eingeholte Gutachten von Mark Galeotti, License to Kill? The Risk to Chechens inside Russia, June 2019, abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/2012286.html) und unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisquellen viel dafür spricht, dass dem Antragsteller, auch wenn man seinen Vortrag zu seiner Verfolgung für glaubhaft erachtet, eine inländische Fluchtalternative i.S.v. § 3e AsylG (ggf. i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG), die auch bei der Frage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, zu berücksichtigen wäre, zur Verfügung steht. Diese Frage bedarf angesichts der vorstehenden Ausführungen allerdings keiner vertieften Erörterung mehr.
III.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 30 Abs. 1 S. 1 RVG.
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