Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (16. Kammer) - 16 A 1757/21

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylfolgeantrags als unzulässig.

2

Der [...] 1985 in Damaskus geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger sunnitischer Glaubens- und arabischer Volkszugehörigkeit. Er verließ Syrien nach eigenen Angaben im Dezember 2012 und reiste nach zwischenzeitlichem Aufenthalt unter anderem in Jordanien im Oktober 2015 in das Bundesgebiet ein.

3

Am 27. Juli 2016 stellte der Kläger einen förmlichen Asylantrag, zu welchem die Beklagte ihn am 31. August 2016 persönlich anhörte. Ausweislich der hierüber erstellten Niederschrift trug er im Wesentlichen vor, in Syrien zuletzt in Darayya, einem Vorort von Damaskus, gelebt zu haben. Dort habe er die Schule bis zur sechsten Klasse besucht und im Anschluss Möbel gestrichen. Wehrdienst habe er von 2004 bis 2006 in Harasta geleistet. Mitglied einer politischen Organisation sei er nicht. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, in Syrien sei es sehr unsicher gewesen. Persönlich sei ihm nichts zugestoßen, aber die Leute in der Stadt seien gegen die Regierung gewesen. Immer wieder habe die Regierung Personen festgenommen und getötet. Er selbst sei nicht festgenommen worden, weil er sich versteckt habe. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde er aufgrund seiner Herkunft festgenommen und umgebracht werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anhörungsniederschrift verwiesen.

4

Mit Bescheid vom 15. September 2016 erkannte die Beklagte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu (Nr. 1) und lehnte seinen Asylantrag im Übrigen ab (Nr. 2). Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft seien nicht gegeben. Der Kläger habe durch seinen Sachvortrag eine Kausalität zwischen möglichen Verfolgungshandlungen und den Anknüpfungsmerkmalen des § 3b AsylG nicht ausreichend substantiieren können. Die engeren Voraussetzungen der Anerkennung als Asylberechtigter seien ebenfalls nicht gegeben. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen. Eine Klage gegen den Bescheid erhob der Kläger nicht.

5

Am 4. Januar 2021 stellte der Kläger einen weiteren Asylantrag. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. November 2020 in der Rechtssache „EZ“ (C-238/19) ergebe sich eine Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Von einer Änderung der Rechtslage sei nach zutreffender Ansicht auszugehen, wenn eine Bestimmung des Unionsrechts nach Bestandskraft des Erstbescheides durch den Gerichtshof der Europäischen Union anders ausgelegt werde und eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sich dadurch als rechtswidrig erweise. Diese Ansicht werde durch das Urteil des Gerichtshofs vom 14. Mai 2020 zu der Transitzone Röszke in Ungarn (C-924/19 PPU und C-925/19 PPU) bestätigt. In Fällen, in denen ein Folgeantrag auf eine Entscheidung des Gerichtshofs gestützt werde, aus welcher sich die Unionsrechtswidrigkeit der Ablehnung des ersten Asylantrags ergebe, dürfe ein Folgeantrag nicht nach Art. 33 Abs. 2 RL 2013/32/EU (sog. Asylverfahrensrichtlinie) als unzulässig abgelehnt werden, sondern eine solche Entscheidung des Gerichtshofs sei als „neues Element“ oder „neue Erkenntnis“ im Sinne des Art. 40 Abs. 2 RL 2013/32/EU anzuerkennen. Damit bestehe unionsrechtlich die Pflicht, den Asylfolgeantrag des Klägers inhaltlich zu prüfen. Im nationalen Recht lasse sich dies nur durch eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG umsetzen, indem die Rechtsprechung des Gerichtshofs als Änderung der Rechtslage im Sinne der Norm angesehen werde. Die Änderung der Rechtslage durch die Entscheidung des Gerichtshofs vom 19. November 2020 liege darin, dass eine von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichende Auslegung von Art. 4 Abs. 1 RL 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) erfolge. Mit Blick auf Asylantragsteller, die sich auf eine Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 RL 2011/95/EU beriefen, seien nun günstigere Beweislastregeln anzunehmen. Der Gerichtshof gehe bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 lit. e) RL 2011/95/EU – die nach Ansicht des Gerichtshofs im syrischen Bürgerkrieg ohne Weiteres als erfüllt anzusehen seien – von einer gesetzlichen Vermutung der Verknüpfung von drohender Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund aus. Der Asylfolgeantrag sei auch begründet, da die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 RL 2011/95/EU gegeben seien und er, der Kläger, den Militärdienst aus politischer bzw. religiöser Überzeugung verweigert habe.

6

Mit Bescheid vom 30. März 2021 – ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten am 1. April 2021 als Einschreiben zur Post gegeben – lehnte die Beklagte den Antrag als unzulässig ab. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens seien nicht gegeben. Insbesondere lägen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG nicht vor. Die Rechtslage habe sich aufgrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. November 2020 nicht zugunsten des Klägers geändert. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts stelle die Klärung unionsrechtlicher Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union oder die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte keine Änderung der Sach- oder Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dar. Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. November 2020 betreffe zudem lediglich die Auslegung des Art. 9 Abs. 2 lit. e) und Abs. 3 RL 2011/95/EU und gebe damit mittelbar Hinweise zur richtlinienkonformen Anwendung der nationalen Rechtsgrundlage. Zur Unionsrechtswidrigkeit oder Unanwendbarkeit der maßgeblichen deutschen Umsetzungsnorm des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG führe die Entscheidung nicht. Die Entscheidung vermöge überdies keine „neue Erkenntnis“ im Sinne von Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU zu vermitteln, da sich dies auf eine Änderung der Sachlage beziehe. Eine Änderung der Sachlage habe der Kläger nicht vorgetragen. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Bescheid verwiesen (Bl. 41 ff. d.A.).

7

Hiergegen hat der Kläger am 9. April 2021 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Aufgrund der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. November 2020 liege entgegen der Auffassung der Beklagten eine Änderung der Sach- und Rechtslage vor. Das Urteil sei geeignet, sich möglicherweise zugunsten des Klägers auszuwirken. Es vermittle zudem eine „neue Erkenntnis“ im Sinne von Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU. Der Kläger verweist zudem auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Januar 2021 (OVG 3 B 109.18).

8

Der Kläger beantragt,

9

den Bescheid der Beklagten vom 30. März 2021 aufzuheben.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen,

12

und bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.

13

Die bei der Beklagten geführten Asylakten des Klägers zum Erstverfahren und Folgeantragsverfahren sowie die in den Verfügungen vom 19. Mai 2021 und vom 3. Juni 2021 bezeichneten Erkenntnisquellen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger zu den Gründen seines Asylbegehrens angehört. Wegen der Angaben des Klägers wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

14

Der zulässigen Klage bleibt in der Sache der Erfolg versagt.

15

Die Klage ist zulässig und insbesondere als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bei Folgeanträgen, die als Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ergeht, ist mit der Anfechtungsklage anzugreifen (BVerwG, Urt. v. 14.12.2016, 1 C 4.16 = BVerwGE 157, 18, juris, Rn. 16 ff.; vgl. zudem etwa BVerwG, Urt. v. 20.5.2020, 1 C 34.19, juris, Rn. 10).

16

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 30. März 2021 ist rechtmäßig und kann den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat den weiteren Asylantrag des Klägers zu Recht als unzulässig abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 AsylG, wonach ein Asylantrag unzulässig ist, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist, sind gegeben.

17

Stellt ein Ausländer nach Rücknahme oder – wie hier – unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2), oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (Nr. 3). Gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG ist der Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Nach § 51 Abs. 3 VwVfG muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erlangt hat.

18

Diese Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es fehlt an einem Wiederaufgreifensgrund im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 VwVfG. Weder die Rechtslage (hierzu 1.) noch die Sachlage (hierzu 2.) hat sich zugunsten des Klägers geändert. Weitere Wiederaufnahmegründe macht der Kläger nicht geltend.

19

1. Aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. November 2020 in der Sache „EZ“ (Rs. C-238/19) ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers keine Änderung der Rechtslage im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG (so auch OVG Münster, Urt. v. 12.4.2021, 14 A 818/19.A, juris, Rn. 49 ff.; VG Stuttgart, Urt. v. 4.3.2021, A 7 K 244/19, juris, Rn. 27 ff.; VG Wiesbaden, Urt. v. 30.4.2021, 6 K 470/19.WI.A, juris, Rn. 29; VG Trier, Urt. v. 4.5.2021, 1 K 1102/21.TR, juris, Rn. 23 ff.; VG Regensburg, Gerichtsbescheid v. 18.5.2021, RN 11 K 21.30505, juris, Rn. 24 ff.).

20

a) Obgleich § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG weiter gefasst ist als § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG, wo von einer geänderten „Rechtsvorschrift“ die Rede ist, setzt eine veränderte Rechtslage eine Änderung im Bereich des materiellen Rechts voraus, dem eine allgemeinverbindliche Außenwirkung zukommt (BVerwG, Urt. v. 27.1.1994, 2 C 12.92 = BVerwGE 95, 86, juris, Rn. 22; Beschl. v. 29.3.1999, 1 DB 7.97 = BVerwGE 113, 322, juris, Rn. 10). Demgegenüber stellt eine Änderung selbst höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich keine Änderung der Rechtslage dar. Vielmehr bleibt gerichtliche Entscheidungsfindung rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung. Sie ist nicht geeignet oder darauf angelegt, die Rechtsordnung konstitutiv zu verändern (hierzu m.w.N. BVerwG, Beschl. v. 12.11.2020, 2 B 1.20, juris, Rn. 8; ebenso: OVG Münster, Urt. v. 12.4.2021, 14 A 818/19.A, juris, Rn. 51).

21

Dies gilt auch für Vorabentscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union, welche nach dem eigenen Verständnis des Gerichtshofs nicht konstitutiver, sondern rein deklaratorischer Natur sind (BVerwG, Urt. v. 22.10.2009, 1 C 26.08 = BVerwGE 135, 137, juris, Rn. 16 unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 12.2.2008, C-2/06, Kempter, juris, Rn. 35; BVerwG, Urt. v. 22.10.2009, 1 C 15.08 = BVerwGE 135, 121, juris, Rn. 21; ebenso im vorliegenden Kontext: OVG Münster, Urt. v. 12.4.2021, 14 A 818/19.A, juris, Rn. 58; VG Stuttgart, Urt. v. 4.3.2021, A 7 K 244/19, juris, Rn. 28; VG Trier, Urt. v. 4.5.2021, 1 K 1102/21.TR, juris, Rn. 30-32; VG Regensburg, Gerichtsbescheid v. 18.5.2021, RN 11 K 21.30505, juris, Rn. 25-27). Sie erläutern und verdeutlichen lediglich, in welchem Sinn und mit welcher Bedeutung eine unionsrechtliche Bestimmung seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre (vgl. EuGH, Urt. v. 12.2.2008, C-2/06, Kempter, juris, Rn. 35).

22

Soweit hiergegen teilweise argumentiert wird, eine Änderung der Rechtsprechung stelle funktionell eine Änderung von Rechtsnormen dar, weil nicht zentral sei, wie eine Norm laute, sondern wie sie interpretiert werde (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71 Rn. 227 (Stand: 113. Lfg., Oktober 2017); s.a. Marx, Asylgesetz, 10. Aufl. 2019, § 71 Rn. 62, nach dessen Auffassung jedenfalls Änderungen, Klarstellungen und Präzisierungen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und Bundesverfassungsgerichts einer Änderung der Rechtslage gleichkommen), rechtfertigt dies zur Überzeugung der Kammer keine weite Auslegung des Begriffs der „Rechtslage“ im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG (so im Ergebnis auch OVG Münster, Urt. v. 12.4.2021, 14 A 818/19.A, juris, Rn. 53-55). Selbst wenn man – aus rechtstheoretischer Sicht – zugrunde legte, dass der Rechtsprechung eine rechtsetzende oder rechtsgestaltende Komponente innewohnte, sprächen verfassungsrechtliche Gründe gegen eine solche funktionelle Betrachtung. Das grundgesetzliche Institutionengefüge und die Gesetzesbindung der Rechtsprechung (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) legen vielmehr eine Unterscheidung zwischen Rechtsprechung und Rechtsetzung nahe. Rechtsprechung bleibt im gewaltenteilenden Staat des Grundgesetzes rechtliche Würdigung eines Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung, wohingegen eine Änderung des materiellen Rechts allein den rechtsetzenden Organen, insbesondere dem Parlamentsgesetzgeber, obliegt (vgl. auch Schoch, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Stand: 07/2020, § 51 Rn. 63; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 51 Rn. 106). Ob eine andere Betrachtung geboten ist, wenn ein Gericht eine Rechtsnorm für nichtig bzw. unwirksam erklärt, kann dahinstehen, da ein solcher Fall hier nicht gegeben ist (s. zur Problematik etwa VG Trier, Urt. v. 4.5.2021, 1 K 1102/21.TR, juris, Rn. 27).

23

Wegen etwaiger Besonderheiten des Asylverfahrens ist ebenfalls keine andere Bewertung geboten. In der Kommentarliteratur (vgl. beispielsweise Schoch, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Stand: 07/2020, § 51 Rn. 63; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, Rn. 108) wird teilweise eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschl. v. 8.10.1990, 2 BvR 643/90, juris) zitiert, aus der sich eine Ausnahme von dem oben genannten Grundsatz ergeben soll. Die genannte Entscheidung verhält sich allerdings nicht zu der Frage, ob eine Änderung der Rechtsprechung zugleich eine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG darstellt. Wie das Verwaltungsgericht Trier (Urt. v. 4.5.2021, 1 K 1102/21.TR, juris, Rn. 28) überzeugend herausgestellt hat, hatte das Bundesverfassungsgericht lediglich in einer Konstellation, in der sich ein Schutzsuchender zur Begründung seines Folgeantrags auf die Änderung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung berufen hatte, die Abweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht als offensichtlich unbegründet als Verletzung von Grundrechten eingeordnet. Die sich im vorliegenden Fall stellende Rechtsfrage hat es damit gerade nicht beantwortet.

24

b) Das Unionsrecht gebietet es nicht, § 71 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG anders auszulegen oder gar unangewendet zu lassen. Dass die Beklagte kein weiteres Asylverfahren durchgeführt hat, steht vielmehr mit der Asylverfahrensrichtlinie in Verbindung mit Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV) in Einklang.

25

aa) Dies gilt insbesondere für die aus der Asylverfahrensrichtlinie folgenden Anforderungen an die Ablehnung eines Asylfolgeantrags als unzulässig.

26

Art. 33 Abs. 2 RL 2013/32/EU regelt abschließend (stRspr, vgl. nur EuGH, Urt. v. 14.5.2020, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, juris, Rn. 149, 182 m.w.N.), unter welchen Voraussetzungen ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt werden darf. Mit Blick auf Folgeanträge regelt Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU, dass die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz nur dann als unzulässig betrachten können, wenn es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.

27

Nach Art. 40 Abs. 2 RL 2013/32/EU wird für die Zwecke der gemäß Art. 33 Abs. 2 lit. d) zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz ein Folgeantrag auf internationalen Schutz zunächst daraufhin geprüft, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Wenn die erste Prüfung nach Art. 40 Abs. 2 RL 2013/32/EU ergibt, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, wird der Antrag nach Art. 40 Abs. 3 Satz 1 RL 2013/32/EU gemäß Kapitel II der Asylverfahrensrichtlinie weiter geprüft. Wird ein Folgeantrag demgegenüber nach Art. 40 RL 2013/32/EU nicht weiter geprüft, so wird er gemäß Art. 33 Abs. 2 lit. d) als unzulässig betrachtet, vgl. Art. 40 Abs. 5 RL 2013/32/EU.

28

Zusammengefasst darf ein Folgeantrag demnach nicht als unzulässig abgelehnt werden, wenn neue Elemente bzw. Umstände (die Wortwahl der Art. 33, 40 RL 2013/32/EU ist nicht einheitlich, vgl. hierzu OVG Münster, Urt. v. 12.4.2021, 14 A 818/19.A, juris, Rn. 60 ff.) oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Hiervon ist mit Blick auf das vom Kläger angeführte Urteil des Gerichtshofs vom 19. November 2020 jedoch nicht auszugehen.

29

Zu den sich aus der Asylverfahrensrichtlinie ergebenen Anforderungen an die Ablehnung eines Asylfolgeantrags als unzulässig hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Mai 2020 (Rs. C-924/19 PPU und C-925/19 PPU) entschieden, dass die Existenz eines Urteils des Gerichtshofs eine „neue Erkenntnis“ im Sinne von Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU im Hinblick auf die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz darstelle, wenn mit dem Urteil die Unvereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Unionsrecht festgestellt werde. In diesem Fall dürfe ein Folgeantrag nicht auf der Grundlage dieser Bestimmung abgelehnt werden (EuGH, Urt. v. 14.5.2020, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, juris, Rn. 194, 203). Im Übrigen sei Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU auf einen Folgeantrag nicht anwendbar, wenn die Asylbehörde im Sinne von Art. 2 lit. f) RL 2013/32/EU feststelle, dass die bestandskräftige Ablehnung des früheren Antrags unionsrechtswidrig sei. Dies gelte zwingend, wenn sich die Unionsrechtswidrigkeit der Ablehnung des ersten Asylantrags aus einem Urteil des Gerichtshofs ergebe oder von einem nationalen Gericht inzident festgestellt worden sei (EuGH, Urt. v. 14.5.2020, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, juris, Rn. 198, 203). Die Unionsrechtswidrigkeit der Ablehnung des ersten Asylantrags muss also mit anderen Worten feststehen (VG Trier, Urt. v. 4.5.2021, 1 K 1102/21.TR, juris, Rn. 34; vgl. zudem OVG Münster, Urt. v. 12.4.2021, 14 A 818/19.A, juris, Rn. 67). So liegt der Fall hier jedoch nicht.

30

Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. November 2020 führt als solches weder allgemein zur Unionrechtswidrigkeit der Entscheidungspraxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur Militärdienstverweigerung in Syrien noch konkret zur Unionsrechtswidrigkeit der Ablehnung des ersten Asylantrags des Klägers (vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 12.4.2021, 14 A 818/19.A, juris, Rn. 68; VGH Mannheim, Beschl. v. 22.12.2020, A 4 S 4001/20, juris, Rn. 14; VG Wiesbaden, Urt. v. 30.4.2021, 6 K 470/19.WI.A, juris, Rn. 29; VG Trier, Urt. v. 4.5.2021, 1 K 1102/21.TR, juris, Rn. 35 f.; VG Regensburg, Gerichtsbescheid v. 18.5.2021, RN 11 K 21.30505, juris, Rn. 38).

31

Anlässlich eines Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichts Hannover zu Rechtsfragen, die sich im Kontext der Wehrdienstentziehung syrischer Staatsangehöriger ergeben, hat der Gerichtshof lediglich Auslegungsfragen betreffend Art. 9 Abs. 2 lit. e) RL 2011/95/EU beantwortet. Dabei hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Militärdienstverweigerung weder in einem bestimmten Verfahren formalisiert werden noch der Wehrpflichtige sich der Militärverwaltung zur Verfügung gestellt haben müsse, wenn das Recht des Herkunftsstaats die Möglichkeit der Verweigerung des Militärdienstes nicht vorsehe, dass der Wehrpflichtige seinen künftigen militärischen Einsatzbereich unter bestimmten Voraussetzungen nicht kennen müsse, dass auch zwischen der Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. e) RL 2011/95/EU und den in Art. 10 RL 2011/95/EU genannten Verfolgungsgründen eine Verknüpfung bestehen müsse und dass eine „starke Vermutung“ dafür spreche, dass eine Militärdienstverweigerung unter den in Art. 9 Abs. 2 lit. e) RL 2011/95/EU genannten Voraussetzungen mit einem der Gründe des Art. 10 RL 2011/95/EU in Zusammenhang stehe.

32

Ob die Militärdienstverweigerung eines syrischen Staatsangehörigen einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründet, lässt sich allein aufgrund des Urteils des Gerichtshofs nicht entscheiden. Namentlich die durch die „starke Vermutung“ begründete Beweiserleichterung, auf die sich der Kläger beruft, führt nicht per se zur Unionsrechtswidrigkeit der ablehnenden Erstentscheidung. Ob die Vermutung greift, hängt nach den Ausführungen des Gerichtshofs davon ab, ob die übrigen Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 lit. e) RL 2011/95/EU gegeben sind (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020, C-238/19, juris, Rn. 57), ob einem Schutzsuchenden also Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt drohen, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 RL 2011/95/EU fallen. Soweit der Kläger geltend macht, diese Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 lit. e) RL 2011/95/EU seien nach Ansicht des Gerichtshofs im Kontext des syrischen Bürgerkrieges ohne Weiteres als erfüllt anzusehen, handelt es sich um eine Fehlinterpretation des Urteils vom 19. November 2020. Aus dem genannten Urteil des Gerichtshofs folgt nicht, dass unterschiedslos jedem Syrer im wehrpflichtigen Alter gleichsam „automatisch“ die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist (VGH Mannheim, Beschl. v. 22.12.2020, A 4 S 4001/20, juris, Rn. 7; Urt. v. 4.5.2021, A 4 S 468/21, juris, Rn. 26; vgl. ferner OVG Münster, Urt. v. 12.4.2021, 14 A 818/19.A, juris, Rn. 68). Ob die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 lit. e) RL 2011/95/EU erfüllt sind, ist vielmehr von einer Vielzahl von Tatfragen abhängig, zum einen von den allgemeinen Verhältnissen in Syrien und zum anderen von den konkreten Umständen des zu entscheidenden Einzelfalls. Tatfragen hat der Gerichtshof jedoch nicht entschieden. Vielmehr obliegen die Würdigung eines Falles in tatsächlicher Hinsicht und die Subsumtion unter die rechtlichen Voraussetzungen, wie der Gerichtshof selbst mehrfach betont (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 19.11.2020, C-238/19, juris, Rn. 31, 34, 37 a.E. [„was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist“]), den nationalen Behörden und den Tatsachengerichten (vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 22.12.2020, A 4 S 4001/20, juris, Rn. 8).

33

Selbst wenn die „starke Vermutung“ greift, hat dies nicht per se einen Anspruch des jeweiligen Schutzsuchenden auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zur Folge. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Plausibilität einer Verknüpfung von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände zu prüfen (EuGH, Urt. v. 19.11.2020, C-238/19, juris, Rn. 50, 56, 61; s.a. OVG Münster, Urt. v. 12.4.2021, 14 A 818/19.A, juris, Rn. 68; VGH Mannheim, Urt. v. 4.5.2021, A 4 S 468/21, juris, Rn. 27). Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf das Urteil des Gerichtshofs vom 19. November 2020 mittlerweile klargestellt, dass eine durch eine „starke Vermutung“ begründete Beweiserleichterung jedenfalls nicht zu einer von der tatsächlichen Verfolgungslage und den hierzu heranzuziehenden Erkenntnismitteln unabhängigen, unwiderleglichen Verknüpfung von zu unterstellender Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund (§ 3a Abs. 3 AsylG) führe, auf deren Notwendigkeit auch der Gerichtshof nicht verzichte (BVerwG, Beschl. v. 10.3.2021, 1 B 2.21, juris, Rn. 10). Mit anderen Worten bleibt also eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls geboten.

34

Die Feststellung, dass § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG, welcher Art. 9 Abs. 2 lit. e) RL 2011/95/EU in nationales Recht umsetzt, unionsrechtswidrig ist, ergibt sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ersichtlich nicht.

35

Infolge des Urteils des Gerichtshofs mögen bestimmte Interpretationen des Art. 9 Abs. 2 lit. e) RL 2011/95/EU (und § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) unionsrechtswidrig sein. Selbst wenn man dies jedoch als neue (Rechts-)Erkenntnis im Sinne von Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU ansehen wollte, trüge diese nicht erheblich zu der Wahrscheinlichkeit bei, dass der Kläger als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen wäre. Denn ob ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen einer Verweigerung des Militärdienstes in Syrien besteht, hängt – wie dargelegt – nicht allein von der Interpretation von Art. 9 Abs. 2 lit. e) RL 2011/95/EU bzw. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG ab, sondern darüber hinaus von einer Vielzahl teilweise komplexer Tatfragen, zu denen der Gerichtshof keine eigenen Feststellungen getroffen hat. Die Auslegungshilfen, die der Gerichtshof gibt, präjudizieren die nach wie vor erforderliche Sachverhaltswürdigung nicht.

36

bb) Eine Durchbrechung der Bestandskraft der Erstentscheidung und Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ist ferner nicht aufgrund der weiteren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geboten. Der Gerichtshof weist in ständiger Rechtsprechung (s. bereits EuGH, Urt. v. 13.1.2004, C-453/00, Kühne & Heitz, Rn. 24; s. ferner EuGH, Urt. v. 14.5.2020, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, juris, Rn. 185 f. m.w.N.) auf die Bedeutung hin, die den Grundsätzen der Bestandskraft und Rechtskraft in der Unionsrechtsordnung zukommt. Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens sowie der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen und damit des zentralen Grundsatzes der Rechtssicherheit ist zu verhindern, dass Handlungen der Verwaltung, die Rechtswirkungen entfalten, unbegrenzt in Frage gestellt werden können. Vor diesem Hintergrund ist eine Verwaltungsbehörde unionsrechtlich grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Verwaltungsentscheidung aufzuheben, die nach Ablauf angemessener Fristen oder durch Erschöpfung des Rechtswegs bestandskräftig geworden ist. Der Gerichtshof hat lediglich unter bestimmten Voraussetzungen eine Verpflichtung nationaler Behörden angenommen, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zu überprüfen, um einer mittlerweile von ihm vorgenommenen Auslegung einschlägiger Bestimmungen Rechnung zu tragen. Diese Verpflichtung besteht jedoch nur dann, wenn die Behörde erstens nach nationalem Recht befugt ist, diese Entscheidung zurückzunehmen. Zweitens muss die Entscheidung infolge eines Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts bestandskräftig geworden sein. Das Urteil muss drittens, wie eine nach seinem Erlass ergangene Entscheidung des Gerichtshofs zeigt, auf einer abweichenden Auslegung des Unionsrechts beruhen, die erfolgt ist, ohne dass der Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht wurde, obwohl der Tatbestand des Art. 267 Abs. 3 AEUV erfüllt war. Viertens muss sich der Betroffene, unmittelbar nachdem er Kenntnis von der besagten Entscheidung des Gerichtshofs erlangt hat, an die Verwaltungsbehörde gewendet haben (grundlegend: EuGH, Urt. v. 13.1.2004, C-453/00, Kühne & Heitz, juris, Rn. 22 ff.; Präzisierung der Maßstäbe: Urt. v. 12.2.2008, C-2/06, Kempter, juris; vgl. im Kontext von Asylfolgeanträgen: EuGH, Urt. v. 14.5.2020, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, juris, Rn. 187).

37

Diese vom Gerichtshof aufgestellten Kriterien sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Es ist bereits zweifelhaft, ob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach nationalem Recht befugt ist, den im Erstverfahren des Klägers ergangenen Bescheid aufzuheben. Das deutsche Asylrecht sieht – wie oben dargelegt – in § 71 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG bei einer Änderung der Rechtsprechung kein Wiederaufgreifen des Verfahrens vor. Darüber hinaus verweist § 71 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG lediglich auf § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, nicht aber auf § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Jedenfalls fehlt es jedoch an der zweiten und dritten Voraussetzung: Der im Erstverfahren des Klägers ergangene Bescheid ist nicht infolge des Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts bestandskräftig geworden; der Kläger hat gegen den Erstbescheid nicht einmal Klage erhoben. Aus diesem Grund ist ferner kein Verstoß gegen Art. 267 AEUV erkennbar.

38

2. Der Kläger kann sich des Weiteren nicht auf eine Änderung der Sachlage im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG berufen.

39

Eine Änderung der Sachlage ist anzunehmen, wenn der Asylbewerber eine Änderung der allgemeinen politischen Verhältnisse oder Lebensbedingungen im Heimatstaat oder der sein persönliches Schicksal bestimmenden Umstände im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrunde gelegten Sachlage glaubhaft und substantiiert vorträgt. Es genügt mithin schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufgreifensgründe (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 4.12.2019, 2 BvR 1600/19, juris, Rn. 20 m.w.N.). So liegt der Fall hier jedoch nicht.

40

aa) Insbesondere stellen die vom Kläger zitierten gerichtlichen Entscheidungen keine Änderung entscheidungserheblicher Tatsachen dar. Dies gilt insbesondere für das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. November 2020 in der Sache „EZ“. Das Urteil beantwortet lediglich Auslegungsfragen betreffend die Qualifikationsrichtlinie. Wie bereits ausgeführt, hat der Gerichtshof ausschließlich Rechtsfragen entschieden, nicht aber eigene Feststellungen zur tatsächlichen Lage in Syrien getroffen (vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 12.4.2021, 14 A 818/19.A, juris, Rn. 48 f.; VGH Mannheim, Beschl. v. 22.12.2020, A 4 S 4001/20, juris, Rn. 8; VG Wiesbaden, Urt. v. 30.4.2021, 6 K 470/19.WI.A, juris, Rn. 28; VG Trier, Urt. v. 4.5.2021, 1 K 1102/21.TR, juris, Rn. 22; VG Stuttgart, Urt. v. 4.3.2021, A 7 K 244/19, juris, Rn. 25; VG Regensburg, Gerichtsbescheid v. 18.5.2021, RN 11 K 21.30505, juris, Rn. 23).

41

Ebenso wenig ist das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Januar 2021 (OVG 3 109.18), auf das der Kläger verweist, eine entscheidungserhebliche Tatsache. Der Senat bewertet lediglich die Tatsachenlage in Syrien anders als zuvor (vgl. OVG Münster, Urt. v. 12.4.2021, 14 A 818/19.A, juris, Rn. 72-74).

42

bb) Eine relevante Änderung der allgemeinen politischen Verhältnisse oder Lebensbedingungen in Syrien oder seiner persönlichen Umstände macht der Kläger nicht substantiiert geltend.

43

Im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung berichtete der Kläger im Wesentlichen von einer psychischen Erkrankung und davon, dass er seit neun Jahren von seiner Frau getrennt sei, welche noch immer in Syrien lebe. Eine Familienzusammenführung sei bisher gescheitert, weshalb er um Hilfe bitte. Mit diesem Vorbringen kann der Kläger indes im vorliegenden Verfahren nicht durchdringen, weil es nicht geeignet ist, seinem Begehren im Folgeantragsverfahren zum Erfolg zu verhelfen. Es betrifft insbesondere die sich aus einer Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Kläger ergebenden Folgen, nicht aber deren Voraussetzungen.

44

Soweit der Kläger ferner ausführte, viele seien inzwischen in die Heimat zurückgekehrt, hätten Frieden mit dem Regime geschlossen und seien dennoch verhaftet worden oder würden als vermisst gelten, ergibt sich hieraus ebenfalls keine Änderung der entscheidungserheblichen Sachlage. Ungeachtet der Pauschalität des diesbezüglichen Vorbringens entspricht es der langjährigen und damit unveränderten Erkenntnislage zu Syrien, dass Rückkehrer Repressionen bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib oder Leben ausgesetzt sein können und Fälle bekannt sind, in denen Rückkehrer befragt, zeitweilig inhaftiert worden sind oder dauerhaft „verschwunden“ sind (vgl. bereits Auswärtiges Amt, Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien v. 17.2.2012, 2012/1, S. 11 f.; vgl. ferner Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien v. 13.11.2018, 2018/3, S. 23; s. aus neuerer Zeit nur Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien v. 4.12.2020, 2020/6, S. 25, 30). Dabei gilt es als seit Längerem hinreichend gesicherte Erkenntnis, dass Rückkehrer mit intensiven Personenkontrollen rechnen müssen und dass Personen, bei denen nur der Verdacht besteht, dass sie gegen das Assad-Regime eingestellt sind oder sich oppositionell betätigt haben, Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG, namentlich Folter und schlimmste Misshandlungen, drohen (vgl. hierzu unter Auswertung zahlreicher Erkenntnisquellen, unter anderem aus dem Jahr 2016, OVG Hamburg, Urt. v. 11.1.2018, 1 Bf 81/17.A, juris, Rn. 51).

45

Dass sich die Erkenntnislage gerade mit Blick auf eine mögliche Wehrdienstentziehung des Klägers nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat, trägt er nicht vor. Die pauschale Bezugnahme auf die genannte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Januar 2021 genügt hierfür nicht. Soweit er geltend macht, dass er gerade in Bezug auf eine etwaige Wehrdienstentziehung Verfolgungsmaßnahmen befürchte, ergibt sich daraus keine Änderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Strafrechtliche Sanktionen für Wehrdienstentzieher waren bereits zur Zeit des Asylerstverfahrens des Klägers im syrischen Recht normiert. Bereits damals gab es in den Erkenntnisquellen Hinweise auf eine tatsächliche Durchsetzung der gesetzlich angedrohten Strafen und auf extralegale Bestrafung. Die Quellen berichteten über eine Bandbreite möglicher Reaktionen auf eine Wehrdienstentziehung, die sich von einer sofortigen Einberufung bis hin zu einer Verbringung an die Front, Folter, Haft und Exekution erstreckte (s. hierzu m.w.N. OVG Münster, Urt. v. 4.5.2017, 14 A 2023/16.A, juris, Rn. 38 ff.; vgl. ferner zur im Oktober 2015 bestehenden Lage OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.1.2021, OVG 3 B 109.18, juris, Rn. 22 ff.; vgl. beispielhaft zur damaligen Lage: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, März 2015, G 8/15, S. 4; Danish Refugee Council / Danish Immigration Service, Syria: Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, September 2015, G 11/15, S. 18; UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, G 15/15, S. 26).

II.

46

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen